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Entscheidung

IV ZR 320/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR320
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR320.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 320/22 vom 22. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 22. Februar 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 10. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Streitwert: bis 1.500 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des am 13. September 2019 verstorbenen Erblassers im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt, den Kläger zur Einwilligung in eine genetische Ab- stammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer genetischen Probe zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revi- sion durch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Be- schwerde. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausge- sprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan- des das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Aus- kunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Bei entsprechender Anwendung des Stun- densatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG (vgl. Se- natsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6) in Höhe von 4 € bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nach- lassverzeichnisses unter 500 €. Ein Verdienstausfall der Beklagten ist we- der dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Wert der Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine genetische Ab- stammungsuntersuchung beträgt 1.000 € gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 169 Nr. 2 FamFG. 2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer der Beklagten aus der angefochtenen Berufungsent- scheidung nicht dadurch, dass die Parteien nach Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde einen Vergleich geschlossen haben, in dem eine Zahlungspflicht der Beklagten vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhän- 2 3 4 5 - 4 - gig gemacht wird. Auf die Beschwer kann diese Vereinbarung bereits des- wegen keinen Einfluss haben, da sie erst während des Beschwerdever- fahrens geschlossen wurde. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, MDR 2022, 96 Rn. 5 m.w.N.). Zudem wird der Streitwert der Revisions- instanz - bei hier unverändertem Streitgegenstand - gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab- gesehen. 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 3 O 383/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2022 - 10 U 241/21 - 7