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Beschluss

3 O 493/21

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0309.3O493.21.00
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Tenor
1. Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Nichterfüllung der Ziffer 1 des Vergleichs vom 17.12.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro einen Tag Zwangshaft. Die Vollstreckung der Zwangshaft und des Zwangsgeldes entfällt, sobald der Antragsgegner der Verpflichtung nachkommt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Nichterfüllung der Ziffer 1 des Vergleichs vom 17.12.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro einen Tag Zwangshaft. Die Vollstreckung der Zwangshaft und des Zwangsgeldes entfällt, sobald der Antragsgegner der Verpflichtung nachkommt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren um die gemeinsame Nutzung des Bades im Erdgeschoss in dem Haus … in … . In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 schlossen die Parteien in Anwesenheit des Antragsgegners – des dortigen Beklagten – einen Vergleich, in dem unter Ziffer 1 das Folgendes geregelt wurde: „1. Das gemeinsame Wohnrecht der Parteien hinsichtlich des Anwesens … in … wird wie folgt abgeändert: - Die Klägerin nutzt die Räumlichkeiten des Erdgeschosses einschließlich der Terrasse alleine. - Der Beklagte nutzt von den Räumlichkeiten des Kellergeschosses die in dem beigefügten Plan (Bl. 20 d. A.) mit den Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Räume alleine. Der mit Ziffer 6 bezeichnete Raum steht ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Garage ist dem Beklagten zur alleinigen privaten Nutzung gestattet. - Frau … und Herr … werden die Kellerräume ausschließlich über den gesonderten Zugang, der sich neben dem mit Ziffer 10 bezeichneten Raum des beigefügten Planes befindet, betreten.“ Der Antragsgegner wechselte im Nachgang zu dem Vergleichsabschluss seinen Prozessbevollmächtigten und begehrte mit Schriftsatz vom 25.02.2022, den durch ihn geschlossenen Vergleich wegen Irrtums für unwirksam erklären zu lassen. In der mündlichen Verhandlung am 30.09.2022 zur Frage der Wirksamkeit des Vergleichs nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Antrag zurück. Der Antragsgegner nahm in der Folgezeit nicht den durch den Vergleich vereinbarten Umzug vom Erdgeschoss in die Räumlichkeiten des Kellergeschosses des Anwesens vor. Mit Schriftsatz vom 02.12.2022 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmäch-tigten deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner beantragt. Im Rahmen der Anhörung des Antragsgegners hat dessen Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.12.2022 ausgeführt, dem Antragsgegner sei es aus persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, die Räumung vorzunehmen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, die Räumung durch andere Familienmitglieder durchführen zu lassen. Die Räumungsabsichten der Antragstellerin stellten eine „seelische Graumsamkeit“ und eine unzumutbare Härte für den 86-jährigen Antrags-gegner dar. II. Der Antrag ist begründet. Gegen den Antragsgegner war gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld zu verhängen, da der Antragsgegner die ihm durch Ziffer 1 des am 17.12.2021 vor dem Landgericht Gießen geschlossenen Prozessvergleichs obliegende Verpflichtung, in dem Anwesen … in … von dem Erdgeschoss in das Kellergeschoss zu ziehen, bislang nicht erfüllt hat und diese Verpflichtung – obgleich sich der Antragsgegner in der konkreten Umsetzung der Hilfe Dritter bedienen kann – nur von ihm selbst erfüllt werden kann. Dass der Antragsgegner die vorgenannte Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es diesem weder aus persönlichen, gesundheitlichen oder finanziellen Gründen unmöglich, die Räumung vorzunehmen, noch ist ihm der Umzug unzumutbar. Denn der Antragsgegner verliert mit dem bloßen Etagenwechsel in dem Anwesen nicht seinen Lebensmittelpunkt. Er muss seine Möbel und Haushaltsgegenstände keinesfalls selbst transportieren und sich auch nicht durch seine Familienmitglieder helfen lassen. Vielmehr kann der Antragsgegner gegen Zahlung eines geringeren dreistelligen Betrages problemlos ein Umzugsunternehmen beauftragen, welches für ihn die Möbel und Haushaltsgegenstände transportiert und gemäß seinen Wünschen und Vor-stellungen im Kellergeschoss aufstellt. Der Etagenwechsel kann auch schon deshalb keine „seelische Grausamkeit“ oder unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen, weil er mit dieser Maßnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gießen selbst einverstanden war. Hätte der Antragsgegner den Wechsel der Etage als seelische Grausamkeit empfunden, hätte er gewiss nicht seine Zustimmung zu dem Prozessvergleich erteilt. Da der Antragsgegner nach wie vor in demselben Haus wohnt, muss er sich auch nicht an eine neue Umgebung gewöhnen. Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb ihm ein Wechsel der Etage mithilfe eines Umzugsunternehmens aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein soll. Es fehlt bereits an einem konkreten Vortrag, dass und inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Antragsgegners seit Abschluss des Vergleichs am 17.12.2021 verschlechtert hat. Die mittlerweile sechs Monate alte Stellungnahme des Facharztes … verhält sich hierzu nicht. Die Kammer hatte daher weder ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen noch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner – wie von der Antragstellerin behauptet – nach Ausstellung der fachärztlichen Stellungnahme noch selbst mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Sie hat hierbei sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten wird. Die Zwangshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 888 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Absatz 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf erneuten Antrag der Antragstellerin beim zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. nur: Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, § 888 Rn. 13). Die eventuelle Vollstreckung der Zwangshaft erfolgt auf erneuten Antrag der Antragstellerin durch das Prozessgericht (Zöller, aaO). Die Entscheidung ergeht nach § 891 Satz 1 ZPO durch Beschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.