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Beschluss

26 W 5/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0612.26W5.23.00
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Leitsätze
Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 9. März 2023 - 3 O 493/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. April 2023 aufgehoben und der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 2. Dezember 2022 zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 9. März 2023 - 3 O 493/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. April 2023 aufgehoben und der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 2. Dezember 2022 zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. I. Die Parteien streiten nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren um die gemeinsame Nutzung des Bades im Erdgeschoss in dem Haus Straße1 in Stadt1. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2021 schlossen die Parteien in Anwesenheit des Schuldners - des damaligen Beklagten - einen Vergleich, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet: „1. Das gemeinsame Wohnrecht der Parteien hinsichtlich des Anwesens Straße1 in Stadt1 wird wie folgt abgeändert - Die Klägerin nutzt die Räumlichkeiten des Erdgeschosses einschließlich der Terrasse alleine. - Der Beklagte nutzt von den Räumlichkeiten des Kellergeschosses die in dem beigefügten Plan (BI. 20 d. A.) mit den Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Räume alleine. Der mit Ziffer 6 bezeichnete Raum steht ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Garage ist dem Beklagten zur alleinigen privaten Nutzung gestattet. Frau Vorname1 Nachname1 und Herr Vorname Nachname1 werden die Kellerräume ausschließlich über den gesonderten Zugang, der sich neben dem mit Ziffer 10 bezeichneten Raum des beigefügten Planes befindet, betreten." Der Schuldner wechselte im Nachgang zu dem Vergleichsabschluss seinen Prozessbevollmächtigten und begehrte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022, den abgeschlossenen Vergleich wegen Irrtums für unwirksam erklären zu lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2022 nahm der Prozessbevollmächtigte des Schuldners diesen Antrag wieder zurück. Der Schuldner zog in der Folgezeit nicht vom Erdgeschoss in die Räumlichkeiten des Kellergeschosses des Anwesens um. Mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner. Der 8X-jährige Schuldner hat vortragen lassen, ihm sei es aus persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, die Räumung zu bewerkstelligen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, die Räumung durch andere Familienmitglieder vornehmen zu lassen. Die Räumungsabsichten der Gläubigerin stellten eine „seelische Grausamkeit" und eine unzumutbare Härte für ihn dar. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. März 2023 (Bl. 453 ff. d. A.) setzte das Landgericht „gegen die Antragsgegnerin [sic!] wegen Nichterfüllung der Ziffer 1 des Vergleichs vom 17. Dezember 2021 ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,00“ und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 100,00 einen Tag Zwangshaft fest. Zugleich entschied das Landgericht, dass die „Vollstreckung der Zwangshaft und des Zwangsgeldes entfällt, sobald der Antragsgegner der Verpflichtung nachkommt.“ Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass gegen den Schuldner gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld zu verhängen gewesen sei, da dieser die ihm durch Ziffer 1 des am 17. Dezember 2021 vor dem Landgericht Gießen geschlossenen Prozessvergleichs obliegende Verpflichtung, in dem Anwesen Straße1 in Stadt1 von dem Erdgeschoss in das Kellergeschoss zu ziehen, bislang nicht erfüllt habe und diese Verpflichtung - obgleich sich der Schuldner in der konkreten Umsetzung der Hilfe Dritter bedienen könne - nur von ihm selbst erfüllt werden könne. Dass der Schuldner die vorgenannte Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung des Schuldners sei es diesem weder aus persönlichen noch aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen unmöglich, die Räumung vorzunehmen, noch sei ihm der Umzug unzumutbar. Denn der Schuldner verliere mit dem bloßen Etagenwechsel in dem Anwesen nicht seinen Lebensmittelpunkt. Er müsse seine Möbel und Haushaltsgegenstände keinesfalls selbst transportieren und sich auch nicht durch seine Familienmitglieder helfen lassen. Vielmehr könne der Schuldner gegen Zahlung eines geringeren dreistelligen Betrages problemlos ein Umzugsunternehmen beauftragen, welches für ihn die Möbel und Haushaltsgegenstände transportiere und gemäß seinen Wünschen und Vorstellungen im Kellergeschoss aufstelle. Der Etagenwechsel könne auch schon deshalb keine „seelische Grausamkeit" oder unzumutbare Härte für den Schuldner darstellen, weil er mit dieser Maßnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gießen selbst einverstanden gewesen sei. Hätte der Schuldner den Wechsel der Etage als seelische Grausamkeit empfunden, hätte er - so das Landgericht weiter - gewiss nicht seine Zustimmung zu dem Prozessvergleich erteilt. Da der Schuldner nach wie vor in demselben Haus wohne, müsse er sich auch nicht an eine neue Umgebung gewöhnen. Im Übrigen habe der Schuldner nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb ihm ein Wechsel der Etage mithilfe eines Umzugsunternehmens aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein solle. Es fehle bereits an einem konkreten Vortrag, dass und inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Schuldners seit Abschluss des Vergleichs am 17. Dezember 2021 verschlechtert habe. Die mittlerweile sechs Monate alte Stellungnahme des Facharztes A verhalte sich hierzu nicht. Es sei daher weder ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen noch der Frage nachzugehen, ob der Schuldner - wie von der Gläubigerin behauptet - nach Ausstellung der fachärztlichen Stellungnahme noch selbst mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2023 (Bl. 453 ff. d. A.) verwiesen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2023 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 31. März 2023 beim Landgericht sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 469 d. A). Zur Begründung hat der Schuldner u. a. darauf verwiesen, dass er „die ihn treffende Verpflichtung wegen Alters und Gesundheitszustands nicht erfüllen“ könne. Entgegen der Annahme des Landgerichts könne sich der Schuldner, der über eine Rente von ca. € 900,00 im Monat verfüge, kein Umzugsunternehmen leisten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand habe er ein Sachverständigengutachten als Beweis angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2023 (Bl. 474 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25. April 2023 (Bl. 479 f. d. A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zwar liegt ein wirksamer Antrag der Gläubigerin im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO vor. 2. Jedoch fehlt es an einer titulierten Räumungsverpflichtung des Schuldners. Der zwischen den Parteien abgeschlossene gerichtliche Vergleich enthält keine explizite Regelung, nach der der Schuldner bestimmte von ihm zuvor bewohnte Räumlichkeiten zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben hat. Eine derartige Räumungsverpflichtung lässt sich dem Vergleich auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind (in diesem Sinne für die parallele Problematik im Falle einer Einigung oder gerichtlichen Entscheidung über die Überlassung einer Ehewohnung etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 WF 13/20 -, NJW-RR 2020, 581; Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1568a BGB, Rdnr. 23; Fuchs, in: Kroiß/Siede (Hrsg.), FamFG, 3. Aufl. 2023, § 203 FamFG, Rdnr. 9 und 18; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 885, Rdnr. 3; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 209 FamFG, Rdnr. 3; Neumann, in: Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 66. Edition, Stand: 01.05.2023, § 1361b BGB, Rdnr. 17; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 885, Rdnr. 3; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder (Hrsg.), BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand: 02.04.2023, § 86 FamFG, Rdnr. 6). Mit anderen Worten: Die Verpflichtung des Schuldners zur Besitzaufgabe muss eindeutig zum Ausdruck kommen, das heißt, der Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung bestimmter Räumlichkeiten oder Grundstücke lauten (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 01.03.1991 - 81 T 167/91 -, DGVZ 1991, 92, 92 f.; Müller, in: Keller (Hrsg.), Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2013, Kap. 5, Rdnr. 47; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 885, Rdnr. 2). 3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im Streitfall eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO selbst dann nicht in Betracht käme, wenn man den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich - zu Unrecht - dahingehend auslegen wollte, dass bereits der bloßen Benennung der von den beiden Seiten jeweils zu bewohnenden Räumlichkeiten die Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen sei, die außerhalb des ihm in dem Vergleich zugewiesenen Bereichs liegenden Räumlichkeiten zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Ist nämlich Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach den §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - I ZB 16/06 -, NJW-RR 2007, 1091). Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach den §§ 885, 886 ZPO käme vielmehr nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung auf Grund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - I ZB 16/06 -, NJW-RR 2007, 1091; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 1062; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer (Hrsg.), Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 885 ZPO, Rdnr. 5). Dafür ist indes im Streitfall nichts ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.