Urteil
4 O 198/17
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2019:0509.4O198.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 17.000,- Euro gemäß § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB verlangen. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger übt für die Gesellschaftsgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter aus, § 171 Abs. 2 HGB, § 93 InsO. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt während sein Kapitalanteil durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist. So ist es hier. Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin, wie sich aus dem in seiner Richtigkeit nicht angegriffenen Handelsregisterauszug vom 22.09.2014 (Anlage K 3, Bl. 35 f. d. A.) ergibt. Seine Hafteinlage von 50.000,- Euro hatte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt. Ausweislich der Tabelle über die Entwicklung seines Kapitalkontos (Anlage K 4, Bl. 37 d. A.) hat er zwar in den Jahren 2003 und 2004 15.000,- Euro bzw. 35.000,- Euro eingezahlt, allerdings wurde ihm bereits 2003 ein anteiliger Verlust von 4.966,68 Euro zugewiesen und im Jahr 2004 ein Betrag von 5.000,- Euro entnommen, was sich als teilweise Rückzahlung der geleisteten Einlage darstellt. Diese und weitere Auszahlungen an den Beklagten erfolgten nicht aus entnahmefähigen Gewinnen der Insolvenzschuldnerin sondern gewinnunabhängig, was sich daraus ergibt, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2008 anteilige Verluste auf dem Kapitalkonto des Klägers verbucht wurden, gleichwohl aber Auszahlungen erfolgten. Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, für die der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen haftet, sind gegeben. Der Kläger hat hinreichend zu dem Bestehen von Forderungen im Sinne des § 38 InsO vorgetragen. Insbesondere genügt die Vorlage einer Tabellenübersicht zur Substantiierung des Vortrages hinsichtlich der bestehenden Gläubigerforderungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 105/18). Seiner Darlegungslast für das Bestehen dieser Forderungen ist der Kläger durch die Vorlage einer zuletzt aktualisierten tabellarischen Forderungsaufstellung (Anlagen K 2, Bl. 31 ff. d. A.; K 5, Bl. 226 ff. d. A.) hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass die darin enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgehen, ist ebenso als unstreitig zu behandeln, wie die Feststellung der Forderungen. Zur Erhebung von Widersprüchen im Prüftermin (§ 178 InsO) hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl ihm dies aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte möglich gewesen wäre. Danach ist unter anderem noch eine Forderung der mit 6.567.659,06 Euro für den Ausfall festgestellt worden, was gemäß § 52 InsO zu ihrer Berücksichtigung in voller Höhe führt. Nachdem dies durch den Kläger dargelegt wurde, ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1 HGB, § 61 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrittene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 –, BGHZ 217, 327-340, Rn. 21 – 23 m.w.N., juris). Eine vollumfängliche Befriedigung der festgestellten Gläubigerforderungen, etwa durch die Verwertung von Sicherheiten, insbesondere der beiden durch die Insolvenzschuldnerin betriebenen Containerschiffe, hat der Beklagte nicht dargelegt. Ebenso ist der pauschale Vortrag des Beklagten, es sei Masseunzulänglichkeit gegeben, unbeachtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in der vorgelegten Tabellenstatistik Masseverbindlichkeiten, für die der Beklagte nicht haftet, enthalten wären. Insbesondere ist die insofern durch den Beklagten angegriffene Steuerforderung des Finanzamtes (lfd. Nr. 17) in der aktualisierten Version (Anlage K 5, Bl. 226 ff. d. A.) nicht mehr relevant, da sie zurückgenommen wurde. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger bedürfe gerade der von ihm geschuldeten Einlage nicht. Denn selbst wenn – was nicht hinreichend dargelegt ist – die Deckungslücke nicht die Einziehung aller geschuldeten Einlagen erfordern würde, stünde es im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters, einzelne Einlagen voll einzuziehen und nicht etwa alle Einlagen anteilig (Baumbach/Hopt/Roth, 38. Aufl. 2018, HGB § 171 Rn. 12). Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger hier zur Bildung einer Sondermasse aus den nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haftenden Einlagenschulden verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13 –,Rn. 12, juris), denn aus der Verletzung dieser Pflicht, die im Wesentlichen dem Schutz der aus dieser Sondermasse quotal zu befriedigenden Gläubiger dient, würde dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der geschuldeten Zahlung erwachsen (vgl. OLG München, Urteil vom 28.03.2019 – 14 U 3954/18, S. 16, Anlagenband). Die Zinspflicht ergibt sich aus §§ 291, 286, 288 BGB ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht, da die Abgabe nicht alsbald nach dem Widerspruch erfolgt ist (BGH NJW 2009, 1213). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds gegen den Beklagten als Kommanditisten wegen Rückzahlung von Ausschüttungen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Az. 67b IN 18/13, zum Insolvenzverwalter der Fonds Nr. (Insolvenzschuldnerin) ernannt. Die Insolvenzschuldnerin war am in das Handelsregister eingetragen worden und betrieb zwei Containerschiffe. Der Beklagte war als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin mit einer Hafteinlage von 50.000,- Euro beteiligt. Er erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt 24.500,- Euro an Ausschüttungen von der Insolvenzschuldnerin ausbezahlt (Tabelle Bl. 28 d. A.). Das Kapitalkonto des Beklagten war durch diese Entnahmen und zugewiesene Verluste unter den Betrag der von ihm übernommenen Hafteinlage herabgemindert. Der Beklagte führte im Rahmen eines Sanierungsverfahrens 7.500,- Euro an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger beantragt nach Erlass eines am 30.12.2016 an den Beklagten zugestellten Mahnbescheids und Widerspruch durch den Beklagten vom 09.01.2017 nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Gießen am 27.06.2017, wo die Akten am 03.07.2017 eingegangen sind, mit Anspruchsbegründungsschrift vom 21.02.2018: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen der mit der Tabellenstatistik (Anlage K 2) dargestellten Gläubigerforderungen. Er bestreitet den vorgetragenen Erlös aus dem Verkauf der beiden Containerschiffe und einen hierauf bezogenen Forderungsausfall. Der Beklagte behauptet, es bestehe Masseunzulänglichkeit im Rechtssinne und ist insofern der Ansicht, die Einziehung von Forderungen durch den Kläger sei nicht mehr zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.