Beschluss
4 O 126/24
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2025:0411.4O126.24.00
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Tenor
Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024
von dem Kläger
an die Beklagte
zu erstattenden Kosten werden auf 953,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten vom 17.02.2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 953,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten vom 17.02.2025 wird zurückgewiesen. Die Festsetzung wurde unter dem 17.02.2025 beantragt. Die Berechnung ist zur Stellungnahme übersandt worden. Einwendungen wurden hinsichtlich der zur Geltung gebrachten Terminsgebühr erhoben. Auch wenn das schriftliche Verfahren mit Zustimmung der Parteien angeordnet wird, kann das Gericht nach erfolgter Klagerücknahme ohne eine Zustimmung der Parteien in Beschlussform ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden (§ 128 Abs. 3 ZPO; BGH in NJW 2008, 668; Enders, RVG für Anfänger, 21. Auflage 2023, Rn. 447ff.). Ein Gerichtstermin hatte bis dahin nicht stattgefunden. Andere Tatbestände, die eine Terminsgebühr auslösten, waren nicht vorgetragen. Folglich war die von der Beklagten zur Geltung gebrachte Terminsgebühr abzulehnen. Im Übrigen waren die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festzusetzen. Gerichtskosten waren nicht zu berücksichtigen, da keine Vorschüsse verrechnet wurden.