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Urteil

6 U 126/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0408.6U126.24.00
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Leitsätze
1. Ein nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher, der den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag erfolgreich widerruft, hat dem Unternehmer keinen Wertersatz nach § 357a BGB zu leisten, und zwar weder für eine Verschlechterung der gekauften Ware in der Zeit zwischen Auslieferung und Widerruf noch für eine solche in der Zeit zwischen Widerruf und Rücksendung oder Rückgabe (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24).(Rn.97) (Rn.99) 2. Für die Zeit bis zum Widerruf steht dem Unternehmer auch kein anderer Ersatzanspruch zu.(Rn.100) 3. Für die Zeit nach dem Widerruf sperrt § 361 Abs. 1 BGB hingegen einen Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Schadens nicht, der ihm dadurch entsteht, dass der Verbraucher die Ware weiter benutzt.(Rn.106)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18.9.2024 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.970,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.7.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs T., Fahrzeug-Identnummer: ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nutzung des in Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in der Zeit vom 29.12.2023 bis zum 18.3.2025 entstanden sind. 4. Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 98 % und der Kläger 2 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 93 % und der Kläger 7 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwerte: – Verfahren im ersten Rechtszug: 66.740 € – Berufungsverfahren: 99.740 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher, der den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag erfolgreich widerruft, hat dem Unternehmer keinen Wertersatz nach § 357a BGB zu leisten, und zwar weder für eine Verschlechterung der gekauften Ware in der Zeit zwischen Auslieferung und Widerruf noch für eine solche in der Zeit zwischen Widerruf und Rücksendung oder Rückgabe (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24).(Rn.97) (Rn.99) 2. Für die Zeit bis zum Widerruf steht dem Unternehmer auch kein anderer Ersatzanspruch zu.(Rn.100) 3. Für die Zeit nach dem Widerruf sperrt § 361 Abs. 1 BGB hingegen einen Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Schadens nicht, der ihm dadurch entsteht, dass der Verbraucher die Ware weiter benutzt.(Rn.106) I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18.9.2024 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.970,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.7.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs T., Fahrzeug-Identnummer: ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nutzung des in Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in der Zeit vom 29.12.2023 bis zum 18.3.2025 entstanden sind. 4. Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 98 % und der Kläger 2 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 93 % und der Kläger 7 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwerte: – Verfahren im ersten Rechtszug: 66.740 € – Berufungsverfahren: 99.740 € I. Nach Widerruf eines Pkw-Kaufs verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Unter ausschließlicher Verwendung des Onlineshops der Beklagten kaufte der Kläger aufgrund seiner Bestellung vom 3.6.2022 (Anl. K 1.1) ein Elektroauto des Typs T. zum Preis von 64.970,00 € zu privaten Zwecken. Das Fahrzeug wurde am 23.12.2022 an den Kläger ausgeliefert. Die Bestellung enthielt folgende Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T. GmbH, …) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an T. GmbH, … oder an Ihr örtliches T. Delivery Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung enthielten die Vertragsunterlagen nicht. Am 5.4.2023 stellte die Beklagte dem Kläger 1.500 € für die Nachrüstung einer Anhängerkupplung in Rechnung (Anl. K 10.1). Mit Schreiben vom 29.12.2023 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung, den die Beklagte am 12.1.2024 zurückwies. Als der Kläger das Fahrzeug am 17.4.2024 in Heilbronn bei der Beklagten zurückgeben wollte, lehnte diese die Rücknahme ab. Mit Anwaltsschreiben vom 19.4.2024 wurde nochmals von der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund des Widerrufs verlangt. Mit seiner beim Landgericht Heilbronn erhobenen Klage verlangt der Kläger die Erstattung des Kaufpreises sowie der Zahlung für die Anhängerkupplung nebst Prozesszinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, ferner die Feststellungen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde und dass der Kaufvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten, hilfsweise Freistellung von diesen Kosten. Für den Fall, dass das Gericht den Widerruf zwar für wirksam hält, den Annahmeverzug der Beklagten aber verneint, macht der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises hilfsweise nach Rückübereignung des Fahrzeugs an die Beklagte geltend, verbunden mit dem weiteren Antrag, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs anzunehmen. Er ist der Auffassung, er sei im Dezember 2023 noch berechtigt gewesen, den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen, da die erteilte Widerrufsbelehrung weder dem gesetzlichen Muster noch den Vorgaben des Gesetzes entspreche. Die Beklagte habe es unterlassen, die auf der Internetseite genannte Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Abweichend vom Muster werde in der Belehrung hingegen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Widerruf auch per Telefax erfolgen könne, ohne dass aber in der Belehrung die Telefaxnummer angegeben sei. Die im Impressum auf der Website der Beklagten aufgeführte Telefaxnummer funktioniere nicht. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa der Begriff des Verbrauchers sowie die bloße Nennung der Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages, die in der Widerrufsbelehrung nicht erläutert würden, sei irreführend und verstoße gegen das Transparenzgebot. Ferner erwecke die Beklagte den unzutreffenden Eindruck, die anfangs geleistete Bestellgebühr sei im Falle einer Rückabwicklung nicht erstattungsfähig. Infolge des Widerrufs stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Die Beklagte könne ihm wegen der unzureichenden Widerrufsbelehrung auch keinen Anspruch auf Wertersatz entgegenhalten. Hilfsweise hat er die Klage auf ein Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels gestützt. Das Fahrzeug sei undicht, sodass Wasser eindringe. Die Beklagte habe erfolglos versucht, die Undichtigkeit zu beseitigen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Heilbronn gerügt. In der Sache wendet sie ein, der Widerruf sei verspätet erklärt, weil die von ihr nicht in Umsetzung des gesetzlichen Musters, sondern frei formulierte Widerrufsbelehrung gesetzeskonform sei. Dass die Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung genannt sei, verlängere die Widerrufsfrist nicht. Das auf einen geringfügigen formalen Belehrungsmangel gestützte Verlangen des Klägers, den Kaufpreis zu erstatten, sei bei gleichzeitigem Einbehalt der erlangten staatlichen Förderungsmittel und ohne Anrechnung von Gebrauchsvorteilen rechtsmissbräuchlich. Zudem verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er einerseits den Widerruf erklärt habe, andererseits das Fahrzeug aber weiter vollumfänglich nutze. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs erhebt sie die Einrede aus § 357 Abs. 4 BGB. Sie befinde sich nicht in Annahmeverzug, da die versuchte Rückgabe des Fahrzeugs ohne vorherige Ankündigung und Terminabsprache erfolgt sei. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Ersatz des bis zum Widerruf eingetretenen Wertverlusts am Fahrzeug in Höhe von 28.270,00 € auf. Der Anspruch auf Wertersatz entfalle nur, wenn der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Weitergehende Ansprüche, die sich aus der Nutzung nach dem Widerruf und etwaigen Schäden ergeben könnten, seien gegenwärtig nicht zu beziffern. Die Klage könne auch nicht auf einen Rücktritt wegen Sachmängeln gestützt werden. Der vom Kläger behauptete Mangel sei behoben worden. Eine Frist zur Nacherfüllung habe der Kläger nicht gesetzt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die örtliche Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO zu bejahen. In der Sache stehen dem Kläger aber kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zu, weil das Recht des Klägers, den im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zu widerrufen, jedenfalls verfristet sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden. Die Angabe der Telefonnummer sei in der Widerrufsbelehrung nicht notwendig gewesen. Selbst wenn die Beklagte per Telefax nicht erreichbar sei, hätten dem Kläger weitere in gleicher Weise geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung gestanden, um einen Widerruf zu erklären. Die Belehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin der geläufige Rechtsbegriff „Verbraucher“ verwendet werde. Die Angaben der Beklagten zur Erstattung der Bestellgebühr beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- oder Rücktrittsrechten seien nicht irreführend. Ein Rücktrittsrecht wegen Sachmängeln sei nicht schlüssig dargelegt. Der einzige substantiiert vorgetragene Sachmangel sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits beseitigt. Über die Hilfsanträge des Klägers sei nicht zu entscheiden. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Anträge weiter, allerdings stützt er diese nur noch auf Rechte aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung und nicht mehr auf Gewährleistungsansprüche. Er macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Er wiederholt und vertieft seine bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, wonach der Lauf der Widerrufsfrist wegen einer mangelhaften Widerrufsbelehrung nicht begonnen habe. Ergänzend macht er unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.8.2024 in dem Parallelverfahren 6 U 57/24 geltend, die Belehrung sei unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht dahin informiere, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe, sondern die Beurteilung dieser Frage dem Verbraucher überlasse. Die Widerrufsfrist habe zudem nicht begonnen, weil die Beklagte keine Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht habe. Zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts gehöre auch eine hinreichend bestimmte Angabe, an welchem Ort die Kaufsache zurückzugeben sei. Was unter dem in der Belehrung als Rückgabeort bezeichneten „örtlichen T. Delivery Center“ konkret zu verstehen sei, sei unklar. Aufgrund des wirksamen Widerrufs schulde die Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Nachrüstung des Fahrzeugs mit der Anhängerkupplung werde von der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit erfasst. Er beantragt I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az: III 4 O 126/24 vom 18.09.2024 1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 64.970,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie den Wert der nachgerüsteten Anhängerkupplung in Höhe von 1.500,00 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 3.6.2022 gekauften T. in weiß, Fahrzeug-Identnummer: ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 3.6.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 4. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.054,10 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.158,52 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen. Hilfsantrag: Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründeter Weise angeboten wurde und somit von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht aber der Ziffer 1 und 2 der Klage nicht stattgibt, wird beantragt: 5. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 3.6.2022 gekauften T. in weiß, Fahrzeug-Identnummer: …, den Kaufpreis in Höhe von 64.970,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt, das Angebot der Klagepartei auf Rückgabe und Rückübereignung des in Ziffer näher bezeichneten Fahrzeugs anzunehmen. II. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Heilbronn, zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für die Angabe einer Telefaxnummer. Die Widerrufsbelehrung informiere auch insoweit ausreichend über das Bestehen eines Widerrufsrechts, als die Begriffe des Verbrauchers und des Vertragsschlusses unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln als für den Verbraucher verständlich vorausgesetzt würden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe entspreche den Vorgaben des Art. 264a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Ihr sei auch nicht möglich, im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handle. Für den Verbraucher seien diese Rechtsbegriffe ohne weiteres verständlich, zumal beispielhaft erläutert sei, was unter Fernkommunikationsmitteln zu verstehen sei. Jedenfalls seien etwaige Unklarheiten nicht geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. Die Verpflichtung, Angaben zu den Kosten der Rücksendung zu machen, sei für den Lauf der Widerrufsfrist nicht erheblich. Informationen über den Rückgabeprozess seien in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich. Zudem löse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erst dann eine verlängerte Widerrufsfrist aus, wenn die dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft seien, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, sein Vertragslösungsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, was hier nicht der Fall sei. Die Beklagte hält an ihrem Leistungsverweigerungsrecht und der Hilfsaufrechnung fest. Im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte eine Hilfswiderklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung von Ansprüchen auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts nach Widerruf. Mit der Hilfswiderklage macht die Beklagte in erster Linie einen Anspruch aus § 357a BGB auf Ersatz des Wertverlusts des Fahrzeugs geltend, der in der Zeit von der Übergabe des Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe eingetreten ist oder eintreten wird und über den bereits im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Betrag hinausgeht. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB, der sich nach Auffassung der Beklagten in erster Linie daraus ergeben soll, dass es der Kläger entgegen §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB unterlassen habe, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Widerruf zurückzugeben. Sämtliche Schäden im Form von Verschlechterungen des Fahrzeugs, die bis zur Rückgabe eintreten würden, seien ursächlich auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen. Jedenfalls sei der Kläger aber zum Schadensersatz verpflichtet, weil er das Fahrzeug nach dem Widerruf fortlaufend genutzt habe und bis zur Rückgabe weiter nutze. Die Beklagte beantragt, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Berufung nicht zurückweist: 1. Unter Abänderung des am 18.9.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. III 4 O 126/24, wird festgestellt, dass die Klagepartei dazu verpflichtet ist, der Beklagten Ersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug T. mit der FIN: … während der Zeit der Nutzung ab Übergabe des Fahrzeugs am 23.12.2022 bis zum Widerruf am 29.12.2023 erlitten hat, soweit der Wertverlust über den Betrag von 28.270,00 € hinausgeht. 2. Unter Abänderung des am 18.9.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. III 4 O 126/24, wird festgestellt, dass die Klagepartei dazu verpflichtet ist, der Beklagten Ersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug T. mit der FIN: … während der Zeit der Nutzung nach dem 29.12.2023 bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs erlitten hat, bzw. erleiden wird. Höchsthilfsweise für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 1 und 2 gestellten Hilfsanträgen nicht stattgeben sollte, wird beantragt: 3. Unter Abänderung des am 18.9.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. III 4 O 126/24, wird festgestellt, dass die Klagepartei dazu verpflichtet ist, der Beklagten Ersatz für alle Schäden zu leisten, die das Fahrzeug T. mit der FIN: … ab dem Zeitpunkt des Widerrufs am 29.12.2023 bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs erlitten hat bzw. erleiden wird. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Klage unzulässig ist. Zwar ist der Einwand der Beklagten, das Landgericht sei örtlich unzuständig (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. März 2025 – 6 U 89/24 –, juris), in zweiter Instanz nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen, jedoch ist der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sich der Kaufvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe (Berufungsantrag zu I.3), nach § 256 ZPO nicht zulässig. a) Für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist neben dem auf Leistung gerichteten Klageantrag zu 1 (Berufungsantrag zu I.1.) kein Raum. Das Begehren, die Umwandlung des Vertrages aufgrund Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Klägers an der Rückgewähr der auf den Vertrag erbrachten Leistungen und sein Feststellungsinteresse geht in einer auf Rückabwicklung gerichteten Leistungsklage vollständig auf (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 15, juris zum Widerruf eines Verbraucherdarlehens). b) Auch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist der Antrag nicht zulässig. Dafür wäre erforderlich, dass das zu klärende Rechtsverhältnis nicht nur präjudiziell für die Entscheidung der Hauptsache ist, sondern zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 – VIII ZR 272/20 –, Rn. 35, juris). Es ist aber weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses noch für andere Ansprüche des Klägers Bedeutung erlangen könnte. 2. Begründet sind die Klage und die Berufung des Klägers, soweit er gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € verlangt. a) Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 58 EGBGB sowie – bezüglich des unmittelbar vor Vertragsschluss am 28.5.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3483) – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 3.6.2022 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. b) Der Kläger war gemäß § 312g Abs. 1 BGB zum Widerruf berechtigt. Auf den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf (§§ 310 Abs. 3, 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) findet § 312g BGB gemäß § 312 Abs. 1 BGB Anwendung. Keiner der Ausschlussgründe des § 312 Abs. 2 bis 6 BGB liegt vor. Der Vertrag wurde unstreitig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (§ 312c Abs. 1 BGB) und keiner der Fälle des § 312g Abs. 2 BGB, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ist vorgetragen. c) Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Fristablauf erloschen, als der Kläger den Widerruf erklärte. Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Verbrauchsgüterkauf zwölf Monate und 14 Tage nachdem der Verbraucher die Ware gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB erhalten hat. Da das Fahrzeug am 23.12.2022 an den Kläger ausgeliefert wurde, war die Frist am 29.12.2023 noch nicht abgelaufen. d) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeübt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. aa) Neben dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) und dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genügende Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts erteilt und diese Belehrung gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zur Verfügung gestellt hat (zu letzterem vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 –, Rn. 40, juris). Im vorliegenden Fall ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten an den gesetzlichen Vorgaben zu messen, die sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ergeben, da die Beklagte unstreitig nicht den Text des gesetzlichen Musters in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB übernommen und damit ihre Informationspflicht nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllt hat. bb) Zwar hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte ihre Telefonnummer in der Belehrung nicht angeben musste (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 5 ff., juris). Jedoch entspricht die erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setzt, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht. Mit dem Konditionalsatz am Beginn der Widerrufsbelehrung der Beklagten wird der Käufer lediglich über die persönlichen („Wenn sie Verbraucher sind“) und sachlichen („und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.] geschlossen haben“) Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert. Er kann dem nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Die Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt er nur, wenn er die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zutreffend versteht und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwendet. (1) Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Diese dort offen gelassene Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen (vgl. ausführlich Senat, Urteile vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 53 ff., juris; – 6 U 36/24 –, Rn. 51 ff., juris; – 6 U 57/24 –, Rn. 62 ff., juris). Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB hängt der Lauf der Widerrufsfrist davon ab, dass der Unternehmer den Verbraucher wie bei einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen (Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) oder bei einem Verbraucherdarlehensvertrag (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB) über das Bestehen des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB informiert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20 –, Rn. 42, juris). Die danach erforderliche Information des Verbrauchers, ob er zum Widerruf berechtigt ist, ist nicht gesetzeskonform erteilt, wenn die Belehrung des Unternehmers dem Verbraucher die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlässt und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts offenlässt. Mit dem Zweck des Gesetzes, das eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung verlangt, durch die er nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden soll, dieses ohne Schwierigkeiten wirksam auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 – XI ZR 19/23 –, Rn. 19, juris zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 14, juris), ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer die ihm obliegende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts auf den rechtsunkundigen Verbraucher verlagert. Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information über das Bestehen des Widerrufsrechts verlangt deshalb vom Unternehmer die Prüfung und die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB gegeben sind, und für den Fall, dass das zu bejahen ist, die eindeutige Information des Verbrauchers, dass er das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen. Demgegenüber entspricht eine Belehrung, mit der der Unternehmer den Verbraucher lediglich über die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt, ohne ihm konkret mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist, und dadurch die Prüfung des Bestehens des Widerrufsrechts auf den Verbraucher überträgt, nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Zwar handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 401/10 –, Rn. 22, juris). Der Grundsatz, dass der Verwender bei der Formulierung seiner AGB abstrakte Rechtssätze und Rechtsbegriffe verwenden darf, worauf die Beklagte hinweist, wird aber durch die besonderen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt. (2) Danach ist die Belehrung der Beklagten nicht gesetzeskonform, weil dem Kläger nicht mitgeteilt wird, dass er zum Widerruf berechtigt ist, sondern die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts ihm überlassen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 66 ff., juris; – 6 U 36/24 –, Rn. 64 ff., juris; – 6 U 57/24 –, Rn. 75 ff., juris). (3) Dass es mit Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren hat (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20 –, Rn. 42, juris), nicht zu vereinbaren ist, wenn der Unternehmer lediglich über die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt und die Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen seiner Rechte dem Verbraucher überlässt, ist nach Auffassung des Senats zwar nicht derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair"; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22 –, Rn. 57, juris). Eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU besteht jedoch nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage ist nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. cc) Die Belehrung der Beklagten ist auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthält, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trage. Diese Information entspricht nicht der Rechtslage. Zur Kostentragung wäre der Kläger gemäß § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB nur verpflichtet, wenn er über die Höhe der Kosten der Rücksendung informiert worden wäre, was gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bei Waren, die – wie hier – aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, erforderlich ist und den Unternehmer verpflichtet, zumindest eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten anzugeben (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 75). Diese Information hat die Beklagte nicht erteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 – (Rn. 28) nicht, dass die Belehrung zu den Kosten der Rücksendung trotz der Diskrepanz zwischen der Folge des § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB und der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information gesetzeskonform ist. Zwar ist zutreffend, dass es dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegensteht, wenn es der Unternehmer versäumt, Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zur Höhe der Rücksendekosten zu machen, weil es für den Fristlauf nur auf die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ankommt. Davon zu trennen ist aber die Frage, welche Folgen es für den Lauf der Widerrufsfrist hat, wenn der Unternehmer falsch belehrt, hier, indem er entgegen § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend dahin informiert, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung zwar nicht dadurch undeutlich, dass die Verbraucherinformationen an anderer Stelle eine Fehlinformation enthält (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 463/18 –, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12). Anders zu beurteilen ist aber der Fall, dass die Widerrufsbelehrung selbst eine nicht der Rechtslage entsprechende Information über das Widerrufsrecht und seine Ausübung enthält. Eine Widerrufsbelehrung, die gemessen an der Rechtslage einen unrichtigen Inhalt aufweist, genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 – XI ZR 19/23 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 14, juris). Die allgemeine Anforderung, dass der Unternehmer die Rechtslage in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung nicht falsch darstellen darf, betrifft nicht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, sondern ist unmittelbar aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB abzuleiten, sodass ein Verstoß gegen diese Anforderung und der daraus resultierende Fehler der Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist unter den weiteren Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, hindern kann. Im vorliegenden Fall ist die nicht der Rechtslage entsprechende Information zu den Kosten der Rücksendung eindeutig Teil der Widerrufsbelehrung, die deshalb nicht den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entspricht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Information zur Höhe der Rücksendekosten (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und zu den Voraussetzungen, unter denen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB), bieten keine Grundlage für den Schluss, der allgemeine Grundsatz, wonach eine in der Widerrufsbelehrung enthaltene, rechtlich falsche Information über das Widerrufsrecht des Verbrauchers geeignet ist, den Fristlauf zu hindern, keine Geltung beanspruchen kann, wenn der Unternehmer den Verbraucher unzutreffend dahin belehrt, dass er die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. dd) Wegen der beschriebenen Mängel der Belehrung hat die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen. (1) Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 – XI ZR 39/24 –, juris). (2) Danach hindert der Umstand, dass die Beklagte nicht konkret über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern nur über dessen Voraussetzungen informiert hat, den Fristbeginn. Im Vergleich zu einer Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher eindeutig mitteilt, dass er zum Widerruf berechtigt ist, ist die Belehrung der Beklagten weniger deutlich und stellt den Verbraucher sowohl hinsichtlich der persönlichen als auch der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Bestehens eines Widerrufsrechts. Die mit der abstrakten Formulierung der Belehrung verbundenen Deutungsspielräume sind geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, das Bestehen eines Widerrufsrechts zutreffend einzuschätzen. Angesichts dieser Unklarheit wird er durch die Belehrung der Beklagten nicht in die Lage versetzt, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung einer gesetzeskonformen Belehrung auszuüben. (a) Hinsichtlich der situativen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB belehrt die Beklagte den Käufer dahin, dass es darauf ankomme, ob der Vertrag „ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.] geschlossen“ wurde. Diese Beschreibung weicht von der hier geltenden gesetzlichen Definition in § 312c Abs. 1 BGB ab, nach der die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei den Vertragsverhandlungen vorausgesetzt wird. Indem die Belehrung der Beklagten nur darauf abstellt, ob der Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, ist sie weniger klar als der gesetzliche Tatbestand. Der Einwand der Beklagten, die daraus resultierende Unklarheit habe allenfalls ein zu weites Verständnis des Verbrauchers zur Folge, das nicht geeignet sei, ihn vom Widerruf abzuhalten, greift nicht durch, da die Reichweite des Widerrufsrechts angesichts des in diesem Zusammenhang nicht eindeutigen Begriffs des Vertragsschlusses für den Verbraucher unklar bleibt, denn der Verbraucher ist vor die Frage gestellt, ob mit dem Vertragsschluss in einem engeren Sinne nur der Austausch der Vertragserklärungen gemeint ist oder in einem weiteren Sinne auch die Vertragsanbahnung umfasst ist. Dass der Rechtsbegriff des Vertragsschlusses jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht eindeutig ist, belegt der Umstand, dass § 312c Abs. 1 BGB in seiner aktuellen Fassung mit dem Vertragsschluss in Abgrenzung zu den Vertragsverhandlungen nur den Austausch der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen meint, während der Begriff des Vertragsschlusses in der Legaldefinition in § 312b Abs. 1 BGB in der bis 12.6.2014 geltenden Fassung in einem weiten Sinne verstanden wurde und auch die Vertragsanbahnung mit umfasste (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, BGB § 312b Rn. 53, beck-online). Was mit dem Vertragsschluss in der Belehrung der Beklagten gemeint ist, kann ein rechtsunkundiger Verbraucher demnach unterschiedlich interpretieren. Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte in Parallelverfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 –, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 – 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online). Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass nach Erwägungsgrund 20 der Verbraucherrechterichtlinie ein widerruflicher Fernabsatzvertrag auch in Situationen gegeben ist, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume des Unternehmers lediglich zum Zwecke der Information über die Ware aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Danach besteht in dieser nicht untypischen Situation die Gefahr, dass der Verbraucher anhand der Belehrung der Beklagten nicht erkennen kann, dass er zum Widerruf berechtigt ist. (b) Auch soweit durch die Belehrung der Rechtsbegriff des Verbrauchers ohne Erläuterung vorausgesetzt und damit das Wissen verlangt wird, dass eine Person nach den §§ 13 und 14 BGB – entgegen der Formulierung in der Belehrung – nicht im Sinn einer personalen Eigenschaft schlechthin Verbraucher oder Unternehmer ist, es vielmehr von den Zwecken des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt, ob sie im Einzelfall als Verbraucher oder Unternehmer handelt, ferner, dass es bei Verträgen, die auch der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen, auf den überwiegenden Teil ankommt, ist der Käufer vor Fragen gestellt, die abhängig von den Umständen auch unzutreffend beantwortet werden können. (c) Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 –, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 – 24 U 95/24 –, Rn. 97 juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24 – Rn. 38 ff., juris). Dass der Verbraucher durch den Fehler der Belehrung irregeführt wird, ist in diesem Zusammenhang keine notwendige Bedingung (zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 29, juris). (3) Gemessen an den Kriterien nach oben (1), steht auch die fehlerhafte Information bezüglich der Kosten der Rücksendung dem Fristlauf entgegen. Verzichtet der Unternehmer auf Angaben zur Höhe der Kosten der Versendung, müsste eine inhaltlich zutreffende Widerrufsbelehrung die daraus resultierende Rechtslage zutreffend wiedergeben. Folglich wäre die Information zu erteilen gewesen, dass der Unternehmer die Kosten der Versendung zu tragen habe. Wird der Verbraucher hingegen fehlerhaft dahin informiert, dass er für die Kosten der Rücksendung aufkommen müsse, kann er die Folgen der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht zuverlässig abschätzen. Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 – Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 28, juris). ee) Über die weiteren Mängel der Belehrung, die der Kläger rügt, muss nicht entschieden werden. e) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und verstoße nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben (a. A. OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24, Rn. 41 ff, juris). Der Einwand des Unternehmers, der Widerruf sei wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts unwirksam, kommt im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Betracht, wenn sich – wie hier – die Fehler der Belehrung auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, auswirken, und deshalb die Widerrufsfrist nicht begonnen hat (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 291, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 25, juris). f) Auch wenn sich die Beklagte noch nicht im Besitz des Fahrzeugs befindet, ist sie nicht berechtigt, die Leistung bis zu dessen Erhalt nach § 357 Abs. 4 BGB zu verweigern. aa) Gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Verkäufer gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 23, juris; BGH Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20, Rn. 14, juris). bb) Danach ist das anfänglich bestehende Leistungsverweigerungsrecht der Beklagte nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfallen, weil der Kläger das Fahrzeug am 17.4.2024 zur Beklagten nach Heilbronn brachte, um es dort zu übergeben, die Mitarbeiter der Beklagten jedoch die Annahme verweigerten, was das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt hat. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 99/05 –, Rn. 15, juris). (1) Bringt der Verbraucher die Kaufsache selbst zum Verkäufer, statt sie zu durch ein gewerbliches Transportunternehmen dorthin verbringen zu lassen, liegt darin eine Rücksendung im Sinne des § 357 Abs. 4 und 6 BGB. Bei der aus dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages resultierende Pflicht zur Rückgewähr der gelieferten Ware (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), die der Verbraucher regelmäßig durch Rücksendung zu erfüllen (§ 357 Abs. 5 BGB) hat, handelt es sich um eine Schickschuld (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 98, juris; Grünberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 355, Rn. 13; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357 Rn. 12, beck-online; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 355 Rn. 110, beck-online; anders wohl BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 24, juris zur Rückabwicklung verbundener Verträge: Bring- oder Schickschuld). Macht der Verbraucher von der in Art. 14 der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit Gebrauch, die Ware selbst an den Unternehmer zu übergeben, ändert sich dadurch der Inhalt seiner gesetzlichen Leistungspflicht nicht und der überobligationsmäßige Transport durch den Verbraucher führt nicht zu einer Verlagerung des Leistungsorts an den Sitz des Verkäufers. Der Transport durch den Schuldner selbst ändert auch nichts daran, dass die Gefahr mit dem Beginn des Transports gemäß § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB auf den Gläubiger übergeht (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 101, juris). Der Transport durch den Verbraucher selbst ist deshalb als Versendung zu behandeln, durch deren Nachweis das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 357 Abs. 4 BGB entfällt. Die Auswahl einer nicht geeigneten Art des Transportes oder einer nicht geeigneten Transportperson, kann allenfalls Schadensersatzansprüche des Unternehmers zur Folge haben, wenn sich daraus eine Verschlechterung der Ware ergibt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 355 Rn. 111, beck-online). (2) Für den Nachweis der Absendung schreibt § 357 Abs. 4 BGB keine bestimmte Form vor. Er kann grundsätzlich auf jede erdenkliche Weise erbracht werden (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357 Rn. 28, beck-online). Die Tatsache der Absendung wird dem Unternehmer auch dadurch hinreichend zur Kenntnis gebracht, dass ihm das Fahrzeug – wie hier – an einer von ihm benannten empfangszuständigen Stelle tatsächlich zur Übergabe angeboten wird. Jedenfalls muss sich die Beklagte im Fall einer unberechtigten Annahmeverweigerung in Bezug auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB so behandeln lassen, als habe der Kläger die Absendung des Fahrzeugs nachgewiesen oder als hätte sie das Fahrzeug erhalten. Würde die Beklagte, obwohl ihr die Rückgabe des Fahrzeugs ordnungsgemäß angeboten wurde, die Rückzahlung die Rückzahlung unter Hinweis darauf verweigern, sie habe das Fahrzeug noch nicht erhalten, wäre dies in treuwidriger Weise widersprüchlich (§ 242 BGB). (3) Die Weigerung der Beklagten, das Fahrzeug anzunehmen, war nicht berechtigt. Insbesondere durfte die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs nicht deshalb verweigern, weil der Kläger die Rückgabe nicht angekündigt und keinen Termin vereinbart hatte. Besondere Anforderungen muss der Verbraucher insofern nicht beachten. Der Verbraucher ist vielmehr berechtigt, das Fahrzeug innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten am Sitz des Unternehmers anzubieten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 118/22 –, Rn. 23, juris; BGH vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, Rn. 24, juris). g) Ob die Beklagte nach dem Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung unter Hinweis auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu verweigern, kann dahinstehen, da der Kläger ohnehin nur einen Leistungsaustausch Zug um Zug verlangt. h) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem bezifferten Gegenanspruch in Höhe von 28.270,00 € hat keinen Erfolg, weil der Kläger nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten hat. aa) Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz setzt gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Soweit der Bundesgerichtshof für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fall des Verbunds mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag entschieden hat, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängt, sondern nur von einer Unterrichtung des Verbrauchers über eine mögliche Wertersatzpflicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 31 ff., juris), beruht das auf den Besonderheiten der Regelung verbundener Verträge und kann nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Wertersatz voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Diese Regelung setzt Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie um, wonach der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Belehrung ist nur dann „gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h“ der Richtlinie erfolgt, wenn die Belehrung unter Beachtung der dort geregelten Vorgaben erteilt wurde. Soweit in Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie ausgeführt wird, dass sich die Widerrufsfrist verlängern sollte, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht informiert, folgt daraus nicht, dass die Richtlinie an eine unzureichende Belehrung keine weiteren Rechtsfolgen knüpft. Diese vom Gesetz eindeutig angeordnete Befreiung des Verbrauchers von einer Ersatzpflicht kann auch nicht unter Hinweis darauf korrigiert werden, der Verlust der Wertersatzpflicht stelle angesichts der bloß fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine unverhältnismäßige Sanktion dar. Sind die Mängel der Belehrung so gewichtig, dass sie sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen auswirken, ist die fehlerhafte Belehrung der gänzlich fehlenden Belehrung gleichzustellen, was nach dem Gesetz zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten hat. Auch der Einwand, die Regelung widerspreche dem allgemeinen Verbot ungerechtfertigter Bereicherung, greift nicht durch (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, juris). Leidet die Widerrufsbelehrung des Unternehmers an Mängeln, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern, steht das auch dem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 37, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 32, beck-online; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 71. Ed. 1.2.2025, BGB § 357a Rn. 11, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 14, beck-online; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 357a BGB, Rn. 11, a. A. Nordholz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497). bb) Für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse in jedem Fall den innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist verursachten Wertverlust ersetzen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 357a Abs. 1 BGB nicht erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Wertersatz insgesamt aus. cc) Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sich der Kläger auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der Wertersatzpflicht beruft. Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden, bis zum Widerruf eingetretenen Wertverlust ergibt sich das insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug weiter im Besitz hat und nutzen kann, denn das ist Folge der verweigerten Annahme des Fahrzeugs durch die Beklagte und betrifft allenfalls Ansprüche der Beklagten auf Ausgleich von Verschlechterungen nach dem Widerruf. j) Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger deshalb gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € nebst den ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen (§ 291 BGB). Dass der Leistungsaustausch Zug um Zug erfolgt, beruht auf dem Antrag des Klägers (§ 308 Abs. 1 Satz1 ZPO). 3. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die Erstattung der Zahlung in Höhe von 1.500,00 € verlangt, die er für die Nachrüstung der Anhängerkupplung geleistet hat. a) Die Zahlung für die Anhängerkupplung stellt keine empfangene Leistung im Sinne von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB dar, denn sie ist vom Kläger nicht in Erfüllung des widerrufenen Kaufvertrages geleistet. Dass die Nachrüstung Gegenstand des widerrufenen Kaufvertrages war, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. War die Nachrüstung später gesondert bei der Beklagten beauftragt, handelt es sich um einen selbständigen Vertrag, auf den die Widerrufsfolgen nicht in entsprechender Anwendung des § 139 BGB erstreckt werden können. Dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nach dem Willen beider Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollten, ist nicht dargetan. Die Nachrüstung steht vielmehr dem mit einem Dritten für das Fahrzeug geschlossenen Vertrag gleich, der ebenfalls nicht vom Widerruf berührt würde. b) Da § 361 Abs. 1 BGB nur Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs ausschließt, kommt zwar ein Anspruch auf Verwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 347 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 361 Rn. 1; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 361 Rn. 12, beck-online). Da es sich bei der Nachrüstung des Fahrzeugs mit einer Anhängerkupplung um keine notwendige Verwendung handelt, würde eine Haftung der Beklagten voraussetzen, dass sie im Falle einer Rückgabe des Fahrzeugs mit Anhängerkupplung bereichert wäre. Ob und welche Wertsteigerung des Fahrzeugs mit dieser Ausstattung verbunden wäre, hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises schon nicht vorgetragen, zumal offen ist, ob der Kläger das Fahrzeug überhaupt mit der Anhängerkupplung zurückgeben wird. 4. Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht. Gegenüber dem einzig in Betracht kommenden Anspruch wegen Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB) wendet die Beklagte mit Erfolg ein, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwälte des Klägers und damit zur Entstehung vorgerichtlicher Kosten nichts vorgetragen ist. Ein infolge des Verzugs eingetretener Schadens ist deshalb nicht schlüssig dargetan (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 123, juris). 5. Da die Beklagte im Hinblick auf das bei dem Rückgabeversuch am 17.4.2024 unterbreitete tatsächliche Angebot nach § 294 BGB mit der Rücknahme des Fahrzeugs auch ohne eine vorherige Terminvereinbarung zur Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug geraten ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24 –, Rn. 106 ff., juris), hat der Kläger, dem ein entsprechendes Feststellungsinteresse zukommt, auch Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs. 6. Über die Hilfsanträge des Klägers war nicht zu entscheiden, weil die von ihm formulierte innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. III. Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten, über die wegen des teilweisen Erfolgs der Berufung zu entscheiden ist, ist teilweise begründet. 1. Unbegründet sind allerdings die Hauptanträge der Hilfswiderklage, die auf die Feststellung von Ansprüchen auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlustes gemäß § 357a BGB gerichtet sind. Dass den Kläger nach dieser Vorschrift mangels ordnungsgemäßer Belehrung keine Haftung trifft, wurde bereits oben unter II. 2. g) ausgeführt. 2. Der Hilfsantrag ist teilweise begründet. a) Ohne Erfolg stützt die Beklagte den Antrag allerdings auf die Erwägung, der Kläger hafte bereits deshalb für alle weiteren Schäden in Form von Verschlechterungen, die an dem Fahrzeug bis zur Rückgabe eintreten werden, weil er die Pflicht aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB verletzt habe, das Fahrzeug unverzüglich und spätestens nach Ablauf der 14-tätigen Frist nach § 357 Abs. 1 BGB zurückzugeben. Dabei kann dahinstehen, welcher Schadenskategorie des § 280 Abs. 1 bis 3 BGB solche Schäden zuzuordnen wären. Einer Haftung des Klägers mit der Begründung, er habe die Rückgabe des Fahrzeugs unterlassen, steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Annahme verweigerte, als der Kläger das Fahrzeug am 17.4.2024 zur Rückgabe angeboten hatte. Das rechtfertigt den Schluss, dass die Beklagte auch unmittelbar nach Widerruf nicht zur Annahme des Fahrzeugs bereit gewesen wäre. Dass sich das Fahrzeug noch im Besitz des Klägers befindet und dort weiteren Verschlechterungen ausgesetzt ist, geht deshalb nicht ursächlich drauf zurück, dass er es entgegen § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlassen hat, das Fahrzeug der Beklagten unverzüglich nach Widerruf anzubieten. b) Einen der Feststellung zugänglichen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger kann die Beklagte aber nach § 280 Abs. 1 BGB daraus herleiten, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf pflichtwidrig weiter genutzt hat. aa) Ein Rechtsverhältnis, dessen Feststellung nach § 256 Abs.1 ZPO statthaft ist, besteht jedoch nur in Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. In diesem Umfang besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagten der Umfang des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht bekannt ist und sie ihren Anspruch nicht beziffern kann. Soweit die Beklagte die Feststellung der Haftung des Klägers für Schäden über diesen Zeitpunkt hinaus begehrt, ist die Klage unzulässig. Die grundsätzlich statthafte Feststellung des Bestehens eines Anspruchs lediglich dem Grunde nach (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 27, beck-online) setzt voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale, die den Anspruch begründen, feststehen. Ansprüche der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB, die aus der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs als Pflichtverletzung hergeleitet werden, können zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung aber nur insoweit zur Entstehung gelangt sein, als sie auf die Nutzung des Fahrzeugs bis zu diesem Zeitpunkt zurückgehen. Bei den Schadensersatzansprüchen, die sich aus der weiteren Nutzung nach diesem Zeitpunkt ergeben können, handelt es sich um künftige Rechtsverhältnisse, deren Entstehung noch nicht beurteilt werden kann und die deshalb grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 168/06 –, Rn. 17, juris). Ein besonderes Feststellungsinteresse der Beklagten, das das ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich, bb) In der Sache ist eine Haftung des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB infolge der unstreitigen Nutzung des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.3.2025 dem Grunde nach gegeben. (1) Infolge des Widerrufs ist ein auf Rückabwicklung gerichtetes Schuldverhältnis zur Entstehung gelangt, für das der Anwendungsbereich von § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich eröffnet ist. Eine Haftung des Verbrauchers für Schäden, die sich aus der Verletzung einer Obhutspflicht nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ergeben, ist durch § 361 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen (Grüneberg/Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 361 Rn. 1; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 361 Rn. 4, beck-online; BeckOGK/Rosenkranz, 1.2.2024, BGB § 361 Rn. 12.2, beck-online; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 361 Rn. 5 f., beck-online). Nach Erwägungsgrund 48 der Verbraucherrechterichtlinie sollen Sanktionen, die gemäß der Richtlinie in innerstaatlichen Vorschriften festgelegt sind, sowie vertragsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wenn der Verbraucher die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt. (2) Durch den nach Widerruf fortgesetzten Gebrauch der Kaufsache verletzt der Verbraucher seine Obhutspflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB). Den Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, treffen in gleicher Weise Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kaufsache, wie er sie im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung während des Laufs der 14-tätigen Widerrufsfrist zu beachten hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt, hat der ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher die Ware während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln und darf sie grundsätzlich nicht gebrauchen. Beispielsweise soll der Verbraucher ein gekauftes Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Ist der Verbraucher, der während der Widerrufsfrist die Möglichkeit eines späteren Widerrufs in Betracht ziehen und deshalb mit der Rückgabe der Kaufsache rechnen muss, nach der Vorstellung des Richtliniengebers zu einem sorgfältigen Umgang mit der Kaufsache verpflichtet, muss das erst recht für den Verbraucher gelten, der sein Widerrufsrecht bereits ausgeübt hat und weiß, dass er zur Rückgabe der Kaufsache verpflichtet ist. Er kann keine weitergehenden Befugnisse im Umgang mit der Sache haben, als er sie in Kenntnis der Widerruflichkeit des Vertrages während des Laufs der Widerrufsfrist hat. Die weitere Nutzung des Fahrzeugs nach Widerruf stellt deshalb eine Pflichtverletzung dar. (3) Der Kläger hat die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Zwar modifiziert der Annahmeverzug der Beklagten den Haftungsmaßstab, weil der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 300 BGB). In Bezug auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs und die damit verbundene Verschlechterung kommt aber eine vorsätzliche Pflichtverletzung in Betracht, für die sich der Kläger nicht entlastet hat. cc) Auf die Anschlussberufung der Beklagten ist deshalb festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nutzung des Fahrzeugs in der Zeit vom 29.12.2023 bis zum 18.3.2025 entstanden sind. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts waren gemäß § 45 Abs. 1 und 3 GKG die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit der bestrittenen Gegenforderung in Höhe von 28.270,00 € sowie die mit der Anschlussberufung verfolgte Hilfswiderklage der Beklagten werterhöhend zu berücksichtigen. Die jeweils auf einen nicht bezifferten Wertverlust gerichteten und insofern wirtschaftlich identischen Anträge der Hilfswiderklage werden mangels abweichender Anhaltspunkte mit 5.000,00 € bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – VI ZR 1265/20 –, Rn. 11, juris). Das teilweise Unterliegen des Klägers in erster Instanz wegen der unbegründeten Rückforderung in Höhe von 1.500,00 € und in zweiter Instanz darüber hinaus wegen der teilweise erfolgreichen Hilfswiderklage hat jeweils nicht nur geringfügige Mehrkosten veranlasst, weshalb der Beklagten die Kosten nicht nach § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 – 24 U 95/24 –, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24 –, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.