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Urteil

5 Ks 499 Js 29680/17

LG Gießen 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2018:1119.5KS499JS29680.17.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig. Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. v. 13.11.1998, 184b Abs. 3 i. d. F. v. 21.01.2015, 184c Abs. 3, 211 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52, 53, 54, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig. Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. v. 13.11.1998, 184b Abs. 3 i. d. F. v. 21.01.2015, 184c Abs. 3, 211 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52, 53, 54, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. I. pp. II. 1. a) Der Angeklagte entwickelte ein sexuelles Interesse bereits im Alter von etwa zehn Jahren. Dabei galt sein sexuelles Interesse bereits im frühen Alter und seitdem durchgängig auch weiblichen Kindern vor dem Eintritt in die Pubertät. Über sexuell geprägte Beobachtungen oder Fantasien fertigte der Angeklagte gelegentlich handschriftliche Notizen an. So notierte er unter der Jahresangabe 19..: „Eine 8jährige vollkommen nackt“. Unter dem Sommer zwischen sechster und siebter Klasse notierte er: „Aus einer Hecke ein 6-7 J. Mädchen aus 12m Entfernung nackt gesehen“. Unter „Chorfahrt“ notierte er: „… (5) oben ohne von hinten gesehen“. Unter „… Party“ notierte er: „… (2 1/2) ins Hemd geschaut. Lange mit ihr in Toilette eingeschlossen“. Er notierte unter dem Datum …19.., also als er 14 Jahre alt war: „Im Nachthaus vom Zoo neben einem 7-8jährigen Mädchen den Schwanz ausgepackt und gestreichelt“. Im Jahre 19.. kam es zu dem im Rahmen der Vorstrafen dargestellten Übergriff des damals 17-jährigen Angeklagten auf eine achtjährige Schülerin auf offener Straße. Ebenfalls im Jahre 19.. hatte der Angeklagte versucht, sich der damals zwölfjährigen Zeugin ... im Rahmen der Nachhilfestunden sexuell anzunähern und sie zu küssen, was die Zeugin jedoch abgelehnt hatte. 19.. nahm der 19 Jahre alte Angeklagte in dem …bad in … Kontakt mit der damals elfjährigen Sonderschülerin ...... auf und begab sich mit ihr an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in eine dortige Umkleidekabine, wo er ihr den Badeanzug auszog, wobei es einvernehmlich zu gegenseitigem Oralverkehr und dem Einführen eines Fingers des Angeklagten in die Scheide des Mädchens kam. Daneben fühlte er sich stets auch von ungefähr gleichaltrigen Mädchen und später Frauen angezogen sowie von weiblichen Kindern und Jugendlichen mit beginnender pubertärer Körperentwicklung (Hebephilie). In dem Zeitraum 19.. bis 19.. besaß der Angeklagte seiner Neigung entsprechend ein Heft mit Fotografien nackter Kinder im Sandkasten, welches er in seiner Wohnung aufbewahrte. Auch in der Zeit nach 19.. bestand das sexuelle Interesse des Angeklagten an Kindern fort. So erstellte er von sich selbst eine Film- und Tonaufnahme, die er unter dem Dateinamen „…“ auf einer Festplatte … 320 GB speicherte, die am ….20.. bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt wurde, und die ihn nackt zeigt, wie er ankündigt, sich zu erniedrigen und seinen Kot essen zu wollen, um sich einer „...“ würdig zu erweisen. Er ist weiter zu hören, wie er davon spricht, sich selbst am nächsten Tag mit einem „richtig harten Übergriff“ auf ein „kleines Schul- oder Kindergartenmädel“ mit „richtig Finger in den Po“ belohnen zu wollen, es kämen nun „harte, geile Zeiten“. Auch erstellte er von sich selbst eine weitere Film- und Tonaufnahme, die er mit dem Dateinamen „…“ auf seinem Laptop Asus speicherte, der am ….20.. sichergestellt wurde, die ihn nackt auf seinem Bett zeigt, wie er berichtet, eine elfjährige ... habe direkt auf seinen Wunsch hin, ohne den geringsten Widerspruch, die Hose ausgezogen und „ihre beiden Löchlein mit drei ihrer Fingerchen richtig tief gefingert“ und die bestimmt so gut wie alles für ihn machen werde, und die er hoffentlich bald treffen werde. Er hoffe, endlich „eine supersüße kleine enge Elf- dann vielleicht maximal gerade Zwölfjährige so richtig schön in alle ihre drei Löcherchen zu ficken“, das Beste daran sei, sie werde “es lieben und mögen und wollen“, das sei „echt mein absol...r Traum". Auf dem Video ist weiter der Angeklagte zu sehen, wie er auf eine Plastikschale kotet und seinen Kot verzehrt, sowie sich kleine Bälle anal einführt, wobei er weiter über einen erhofften Sexualkontakt mit der elfjährigen ...... aus … spricht. Ferner wurden bei dem Angeklagten sowohl am ….20.. als auch am ….20.. Bekleidungsstücke für Mädchen im Kindergarten- oder Grundschulalter aufgefunden. Zudem hatte der Angeklagte auf sexuellem Gebiet besondere Vorlieben entwickelt, die er neben einfachen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Zusatzpraktiken auslebte. Den Angeklagten erregte die Fesselung von Frauen und Kindern in sexuellem Kontext. Ferner wurde er erregt durch das Bekleben des Gesichtes, vor allem Augen und Mund, von Frauen und Kindern mit Klebeband. Zudem hatte er eine Affinität zu Analpraktiken und dem Spiel mit Fäkalien. Bereits in der Beziehung zu der Zeugin ... kam es zu von dem Angeklagten initiierten Fesselspielen beim Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte fesselte dabei Arme und Beine der Zeugin ... mit Manschetten, Handschellen oder Seilen, mindestens einmal auch mit Klebeband. Gelegentlich verklebte er ihr beim Geschlechtsverkehr auch den Mund mit Klebeband. Um das Schmerzempfinden beim Analverkehr bzw. dem analen Einführen von Gegenständen auszuschalten, bot der Angeklagte der Zeugin ... an, sie mit Chloroform zu betäuben, was jedoch daran scheiterte, dass die Zeugin die Chemikalie nicht einzuatmen vermochte. Andere von dem Angeklagten geforderte Praktiken, nämlich das Urinieren des Angeklagten auf die Zeugin ... und das Verzehren ihres Kotes durch ihn und sie selbst, wurden von der Zeugin ... verweigert. Im Jahr 20.. lernte der Angeklagte die damals 14 Jahre alte ... über das Internet kennen. Nachdem er sich mit ihr auch über sexuelle Vorstellungen ausgetauscht hatte, kam es zu mehreren Treffen zwischen ihr und dem Angeklagten. Um ungestört auch sexuelle Handlungen vornehmen zu können, suchten sie am ...20.. ein Maisfeld in der Feldgemarkung ... bei ... auf, in dessen Inneren sie eine kleine Freifläche schufen. Dort hielten sich der Angeklagte und die ... auch am ….20.. auf und entkleideten sich beide. Der Angeklagte knebelte sie und fesselte ihr Arme und Beine mit einem Seil, mit dem er auch ihre beiden Brüste abband, so dass diese blau anliefen. Ferner klebte der Angeklagte mehrere Stücke eines schwarzen Gewebeklebebandes über die Augen der …, so dass die Augenpartie bis über die Wangen symmetrisch großflächig verklebt war. Dies geschah im Einvernehmen mit ihr. Anschließend wollte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben, was ebenfalls von der ... akzeptiert worden war. Hierzu kam es jedoch nicht, da der örtliche Jagdpächter Herr ... mit Bekannten das Maisfeld absuchte und den Angeklagten und die ... gegen 17:30 Uhr vertrieb, nachdem er ihre Personalien festgestellt hatte. Der Angeklagte lebte seine sexuelle Affinität zu Fesselungen, insbesondere mit Klebeband auch dadurch aus, dass er seinen Penis oder seine Hoden mit Klebeband oder auch mit Seilen umwickelte und abschnürte und hiervon Bilddateien erstellte und abspeicherte. Auch speicherte er pornografische Bilddateien ab, die Frauen mit Klebeband über den Augen oder dem Mund zeigen, darunter - eine Bilddatei, die eine nackte Frau zeigt, die mit Händen und Füßen an eine Stangenkonstruktion gefesselt ist, und über deren Kopf eine transparente Plastiktüte gestülpt ist, die mit jeweils einem über Mund und Augen verlaufenden, den Kopf umspannenden schwarzen Klebebandstreifen fixiert ist, - eine Bilddatei, die eine nackte Frau von vorne zeigt, die sich auf dem Fußboden liegend mit den Armen abstützt. Um ihren Hals ist ein Seil geknotet, welches straff nach oben in Richtung Decke führt, und ihr Kopf ist über die Augen und über den Mund mit jeweils einem Streifen schwarzen Klebebandes umwickelt, - eine Bilddatei, die eine nackte Frau zeigt, die mit auf den Rücken fixierten Händen nach vorne gebeugt steht und deren Brüste mit einem schwarzen Seil fest abgeschnürt sind, das auch um den Hals der Frau gelegt ist. Über die Augen der Frau ist ein um den Kopf verlaufender Streifen schwarzen Klebebands gelegt, - eine Bilddatei, die eine nackte Frau zeigt, deren Brüste mit einem Seil und einer Konstruktion aus zwei Holzstäben derart abgeschnürt sind, dass sie blau angelaufen sind, und über deren Kopf eine transparente Plastiktüte gestülpt ist, - eine Bilddatei, die eine nackte gefesselte Frau mit abgeschnürten Brüsten zeigt, wobei die Verschnürung der Brüste durch einen Stab mit einer um den Hals geführten Schlinge verbunden ist, und über deren Kopf eine transparente Plastiktüte gestülpt ist. b) Der Angeklagte hatte schon mehrere Wochen vor dem …19.. mit dem Gedanken gespielt, ein Mädchen im Kindes- oder frühen Jugendlichenalter zu entführen und zu vergewaltigen. Am …19.., einem Donnerstag, entschloss er sich, den Gedanken in die Realität umzusetzen. Der Angeklagte verließ am frühen Nachmittag seine Wohnung in der … in … und fuhr mit seinem Fahrzeug …, damaliges amtliches Kennzeichen …, los, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen und dieses, sofern die weiteren äußeren Umstände es zulassen würden, zu betäuben, an einen abgelegenen Ort zu verbringen, zu fesseln und mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Zuvor hatte er sich im Rahmen seines damals noch betriebenen Biochemiestudiums eine Flasche mit 40 bis 50 ml Chloroform, graues Gewebeklebeband (sogenanntes Panzerklebeband oder Panzerband), eine Rolle braunes Paketklebeband sowie ein Kunststoffseil beschafft und diese Utensilien spätestens jetzt zur Verwendung bei Ausführung seines Tatplanes in dem Fahrzeug verstaut. Das Fahrzeug des Angeklagten war in dem Farbton „türkismetallic“ lackiert, wobei es sich um einen sogenannten Flop-Lack handelte, dessen Farbe für den Betrachter je nach Lichtverhältnissen und Betrachtungswinkel zwischen mehreren Grün-, Blau- und Brauntönen changiert. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte als er losfuhr LSD, Methamphetamin („Chrystal Meth“) oder andere Betäubungsmittel konsumiert hatte. Der Angeklagte war durch den Drogenkonsum jedoch weder in seiner Auffassungsgabe oder seinem Realitätsbezug noch seinem Reaktionsvermögen oder seinen motorischen Fähigkeiten mehr als unwesentlich beeinträchtigt. Schon nach kurzer Wegstrecke verursachte der Angeklagte gegen 15 Uhr in ... im Bereich eines Bahnübergangs einen Auffahrunfall, indem er versehentlich auf das bremsende Fahrzeug des Zeugen ... auffuhr. Der Angeklagte reagierte auf den geringfügigen Unfall gelassen und sachlich. Er zeigte keine für den Zeugen ... wahrnehmbaren Anzeichen eines aktuellen Drogenkonsums. So erklärte er dem Zeugen, seine, des Angeklagten, Bremse habe versagt und er werde für den Schaden des Zeugen aufkommen und teilte diesem seine Personalien mit. Die Polizei wurde nicht hinzugerufen. Der Angeklagte setzte seine Fahrt etwa eine Viertelstunde nach dem Unfall fort und fuhr, weiterhin nach einem Mädchen Ausschau haltend, auf einer nicht mehr festzustellenden Route durch die … . Gegen 17:15 Uhr durchfuhr er die Ortschaft ... auf der Kreisstraße K … und erreichte gegen 17:20 Uhr die Einmündung zu dem Fußballplatz bei ...-.... Von der Kreisstraße führt dort, damals wie heute, ein befahrbarer Weg direkt zu einem Parkplatz für die Sportplatzbesucher. Diesen Weg kreuzt wiederum der Radweg von ... nach .... In Richtung ... verläuft dieser Radweg zunächst in etwa fünf Metern und im weiteren Verlauf mit bis zu etwa 20 Metern Abstand ungefähr p...lel zur Landstraße. Auf der anderen Seite des Radweges fließt in einem tieferliegenden Bachbett der .... Nach etwa 180 Metern vom Sportplatz in Richtung ... beschreibt der Radweg eine Linkskurve von der Landstraße weg und führt über eine Holzbrücke, die etwa 38 Meter entfernt von der Landstraße liegt, über den .... Die damals acht Jahre alte Geschädigte ...... lebte mit ihren Eltern sowie ihren Schwestern ... und ..., der Nebenklägerin, in ...-.... Sie war am ...19.. um die Mittagszeit von der Schule in ihr Elternhaus in der … zurückgekehrt. Sie wies einen altersentsprechenden Entwicklungsstand auf, war etwa 130 Zentimeter groß, wog etwa 30 kg und hatte keine Vorerkrankungen oder akute Erkrankungen. Später am Nachmittag verließ sie das Haus im Einverständnis ihrer Mutter, der Zeugin und Nebenklägerin ......, etwa um 15:30 Uhr und begab sich mit ihrem Fahrrad, einem gelb lackierten Kindermountainbike, zunächst in die ... in ..., wo sowohl die Zeugin ..., damals ..., als auch die Zeugin ... wohnhaft waren, und spielte im Vorgarten mit den Kindern der beiden Zeuginnen. Sie war bekleidet mit einem kurzärmeligen, rot-weiß quergestreiftem T-Shirt mit Mickey-Maus-Motiv, einer blauen Jeanshose, Unterhemd, Unterhose, Socken und hellblauen Gummistiefeln. Sie trug um den Hals ein Tatookettchen, also ein Kunststoffkettchen, welches den optischen Eindruck einer dauerhaften Tätowierung erzeugt, und hatte eine umschnallbare Kindergeldbörse mit Schottenkaromuster und einem Fußballermotiv bei sich. Gegen 16:40 Uhr brachen die Zeuginnen ... und ... mit ihren Kindern und dem Zeugen ... zu einem längeren Spaziergang in Richtung des Nachbardorfes ... auf. ... schloss sich der Gruppe nicht an, sondern fuhr allein mit ihrem Fahrrad los. Die Gruppe aus den Zeuginnen ... und ... und dem Zeugen ... traf ... jedoch noch einmal gegen 17:05 Uhr im Bereich der Holzbrücke über den ... nahe des Sportplatzes ...-..., als sie ihnen aus Richtung des Sportplatzes kommend auf dem Radweg mit dem Fahrrad entgegenfuhr, und sah sie ein weiteres Mal gegen 17:15 Uhr auf der Halfpipe direkt neben dem Spielfeld des Sportplatzes, auf welcher ... spielerisch herumlief. Während die Spaziergängergruppe weiter in Richtung ... lief, hielt sich ... weiterhin im Bereich des Radweges/... auf. Der Angeklagte, der auf der Landstraße langsam fahrend die Einmündung zum Sportplatz passiert hatte und in Richtung Ortseingang ... fuhr, erblickte ... dann gegen 17:20 Uhr, als sie sich in dem Bereich des Radweges/... zwischen Sportplatz und ...brücke befand. Als der Angeklagte ... erblickte, fasste er den Entschluss, seinen zuvor allgemein gefassten Plan mit ihr umzusetzen, also sie zu betäuben, an einen abgelegenen Ort zu verbringen, zu fesseln und zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug auf der Landstraße, fuhr zurück zu der Einmündung zum Sportplatz, bog über diese auf den Radweg ein und fuhr nun, spätestens um 17:23 Uhr auf dem Radweg in Richtung von .... Dabei wurde sein Fahrzeug erneut durch den Zeugen ... beobachtet, der das langsam fahrende Fahrzeug des Angeklagten bereits kurz zuvor im Nachbarort ... überholt hatte und nach einem kurzen Stopp bei einem Bekannten in ... nun auf der entlang des Radwegs verlaufenden Landstraße nach ... fuhr. Als der Angeklagte nur noch wenige Meter von ... entfernt war, hielt er an. Er tränkte noch im Fahrzeug ein Tuch oder den Ärmel eines von ihm getragenen Sweatshirts mit dem gesamten Inhalt der mitgebrachten Chloroformflasche, stieg aus, und ging zu Fuß die letzten Meter zu ... hin. Bei ... angekommen drückte der Angeklagte ihr das chloroformgetränkte Tuch oder den chloroformgetränkten Sweatshirtärmel auf Mund und Nase und zog sie in Richtung seines Fahrzeugs. Nachdem ... infolge der Wirkung des von ihr eingeatmeten Chloroforms bewusstlos geworden war, legte er sie in den Kofferraum des Fahrzeugs, fesselte möglicherweise ihre Arme auf die Schnelle provisorisch mit einem elastischen Spanngurt, an dessen Enden sich jeweils ein Befestigungshaken befand, und verschloss den Kofferraum. Der Angeklagte setzte sich sodann wieder hinter das Steuer seines Fahrzeugs und fuhr, ohne zu wenden, das etwa 140 Meter lange Stück des Radweges bis zurück zur Straßeneinmündung rückwärts. An der Straße spätestens um 17:28 Uhr angekommen fuhr er nach ..., wo er spätestens um 17:41 Uhr an der dort am Ortseingang gelegenen ...-Tankstelle anhielt, das Fahrzeug abstellte und den Verkaufsraum betrat, sich suchend umschaute, diesen jedoch nach kurzer Zeit wieder verließ, ohne etwas zu kaufen. Der Angeklagte fuhr nun mit ... im Kofferraum weiter und suchte einen geeigneten Ort, um entsprechend seines Tatplanes mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben oder andere sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die genaue Fahrtroute konnte nicht sicher rekonstruiert werden, ebenso wenig die Örtlichkeit an der der Angeklagte schließlich anhielt. Der Angeklagte nahm, als er an einem ihm geeignet erscheinenden Ort angekommen war, die spätestens nun aus der Betäubung erwachende oder erwachte ... aus dem Kofferraum. Er fesselte sie spätestens jetzt mit dem mitgebrachten Kunststoffseil und Paketklebeband an Armen und Beinen, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Seil hatte er zuvor so vorbereitet, dass es an seinen Enden Schlaufen aufwies, die durch einen zentralen Knoten, der einem doppelten Ankerstich nahekommt, zugezogen werden können, so dass eine Fesselung schnell vollzogen werden kann. Zudem beklebte der Angeklagte das Gesicht der Geschädigten mit vier Stücken des von ihm mitgebrachten grauen Gewebeklebebandes von 43, 48, 9 und 17 Zentimetern Länge, weil er in dieser Handlung entsprechend der bei ihm bestehenden fetischistisch auf das Anbringen von Klebeband am Körper ausgerichteten Paraphilie sexuelle Befriedigung oder eine Luststeigerung erlangen wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte dann sexuelle Handlungen an ... vornahm. Jedenfalls war dies seine ursprüngliche Absicht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte ... vor der Fesselung ganz oder teilweise entkleidete. Jedenfalls umwickelte der Angeklagte in der Folgezeit ... Kopf in 29 Umwicklungen mit 15,04 Metern des braunen, vier Zentimeter breiten, Paketklebebandes, wodurch die Atemöffnungen verschlossen wurden, was zum Tod ... durch Ersticken führte. Es ereignete sich im Einzelnen einer der beiden folgenden Geschehensabläufe: aa) Entweder der Angeklagte nahm die Umwicklung des Kopfes mit dem braunen Paketklebeband in 29 Umwicklungen nach dem Anbringen des Gewebeklebebandes ebenfalls aus sexueller Erregung heraus bzw. zur Befriedigung seiner fetischistischen Neigung vor. Dabei war ihm bewusst, dass durch das Umwickeln eines Kopfes mit 15 Metern Klebeband und dem Ausführen von 29 Kopfumrundungen die Atemöffnungen so verklebt sein können, dass ... keine Luft mehr bekommt und letztlich erstickt. Dies nahm der Angeklagte jedoch um seiner sexuellen Befriedigung willen in Kauf und setzte das Umwickeln des Kopfes fort, bis er 15,04 Meter Klebeband um den Kopf ... gewickelt hatte. Dabei verklebte er tatsächlich außer dem Mund auch die Nasenlöcher von ..., die so nun keine Luft mehr holen konnte. Sie verstarb infolgedessen wenige Minuten nach dem Verschluss ihrer Atemöffnungen durch Ersticken. bb) Oder dem Angeklagten kam nach der Fesselung und dem Anbringen des Gewebeklebebandes, möglicherweise auch erst bei oder nach dem teilweisen Entkleiden des gefesselten Mädchens durch Herunterziehen ihrer Jeanshose und der Vornahme sexueller Handlungen an ..., zu Bewusstsein, dass ... dieses Geschehen – sofern er sie freiließe – alsbald anderen, jedenfalls ihren Eltern, berichten werde, und hierdurch sein Handeln aufgedeckt werde, zumal er keine Vorkehrungen zur Vermeidung von Spuren getroffen hatte. Der Angeklagte entschloss sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt, ... zu töten, um zu verhindern, dass das von ihm in Gang gesetzte Geschehen, nämlich die gewaltsame Verbringung von ... in seinen Kofferraum und ihre Fesselung mit Seil und Klebeband, möglicherweise auch bereits vorgenommene sexuelle Handlungen an ihr, ans Tageslicht kommen würden. Der Angeklagte umwickelte hierzu den Kopf von ... in 29 Umwicklungen mit 15,04 m braunem Paketklebeband, wobei er gezielt auch die Atemöffnungen Mund und Nase beklebte, um ... die Luftzufuhr abzuschneiden und sie so zu töten. Dabei ging es dem Angeklagten darum, zu vermeiden, dass die Geschädigte ihn als Täter wiedererkennen und beschreiben oder sonst Hinweise, etwa zu seinem Fahrzeug und Kennzeichen, auf ihn als Täter geben könnte oder dass Spuren an ihrem Körper oder ihrer Kleidung, insbesondere Spermaspuren, Haare oder sonstige DNA-Träger auf ihn als Täter hinweisen könnten. Zudem wollte er den Leichnam der Geschädigten an einem schwer zugänglichen Ort im Wald ablegen, damit dieser gar nicht oder erst nach längerer Zeit gefunden würde. Die Geschädigte erstickte innerhalb weniger Minuten nachdem der Angeklagte ihre Atemöffnungen verklebt hatte. Den Leichnam ... legte der Angeklagte in einem nahe der Autobahn … gelegenen Waldstück in der Gemarkung … im Unterholz ab. Er kehrte zwischen 21 und 22 Uhr in seine Wohnung zurück, in der ihn später am Abend noch die Zeugin ...besuchte. Der Angeklagte war während der Tatbegehung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. c) In der Gegend des Ablageortes fanden Spaziergänger am ...20.. den skelettierten Schädel von ...... am Rande eines durch Holzschneisen umgrenzten, etwa 30 mal 50 Meter großen Waldstücks auf. Im Zuge der darauffolgenden Absuche des Gebietes durch die Polizei wurde in unmittelbarer Nähe des Schädels der Haarschopf von ... aufgefunden, der mit 15 Metern braunem Paketklebeband umwickelt war, in welchem sich zudem Stücke grauen Gewebeklebebandes befanden, ein Teil ihres Unterkiefers und einzelne Zähne der Geschädigten. In demselben Waldstück wurde an dem gegenüberliegenden Rand ein verknotetes Kunststoffseil, umwickelt mit braunem Paketklebeband, aufgefunden. An der dem Fundort des Schädels gegenüberliegenden Ecke desselben Waldstückes wurden die Reste der Jeanshose und des T-Shirts, welche ... bei ihrem Verschwinden am ….19.. getragen hatte, beieinander liegend aufgefunden sowie ein 29 Zentimeter langes Stück braunes Paketklebeband, welches polizeilich als „Spur 11“ erfasst wurde und einen Teilabdruck des linken Daumens des Angeklagten aufwies. ... Unterwäsche, die Gummistiefel, das Tatookettchen und ihre Geldbörse wurden nicht mehr aufgefunden. d) Der Angeklagte geriet bereits in den ersten Wochen nach dem Verschwinden ... in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen aufgrund der Angaben des Zeugen ..., der sowohl den Fahrzeugtyp als auch das Ortskennzeichen „…“ für ... des von ihm auf dem Radweg gesichteten Pkws angeben konnte und nach dessen Angaben zudem ein ungefähres Phantombild des Fahrers erstellt wurde, welches einen Mann mit Brille und dunkleren zu einem Pferdeschwanz gebundenen Haaren zeigte, was auf den Angeklagten zutraf. Am …20.. suchten KOK ... und der Zeuge EKHK ... den Angeklagten daher in seiner Wohnung in ... auf, eröffneten ihm unter Belehrung als Beschuldigter, dass gegen ihn in der Vermisstensache ...... ermittelt werde. Der Angeklagte verneinte, etwas mit dem Verschwinden ... zu tun zu haben und gab an, den Nachmittag und Abend des ...19.. nach dem Unfall in ... allein zuhause verbracht zu haben. Zugleich wurde der Zeuge ... zu dem in der Tiefgarage geparkten Fahrzeug ... … des Angeklagten geführt. Der Zeuge ... erkannte zwar eine Übereinstimmung hinsichtlich des Typs und des Heckaufbaus zwischen diesem Fahrzeug und dem von ihm am …19.. beobachteten Fahrzeug, schloss eine Identität der Fahrzeuge jedoch wegen der abweichenden Farbe der Lackierung aus. Der Grund hierfür war, dass der Lack im Farbton „türkismetallic“ als sogenannter Flop-Lack einen je nach Betrachtungswinkel und Lichtverhältnissen verschiedenen Farbeindruck beim Betrachter erzeugt und der Zeuge ... nun in dem Kunstlicht der Tiefgarage einen anderen Farbton wahrnahm als bei der Beobachtung des Fahrzeugs im Sonnenlicht am späten Nachmittag des ...19… . Daraufhin wurde ein Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht weiter verfolgt. Es ergaben sich auch in der Folgezeit trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen, darunter auch DNA-Reihenuntersuchungen in der Bevölkerung, keine Anhaltspunkte, die zu einer erneuten Fokussierung der Ermittlungen auf den Angeklagten geführt hätten. Erst aufgrund der Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen der Handlungen mit der ... in dem Maisfeld bei ..., insbesondere der Erkenntnis, dass das Gesicht der ... durch den Angeklagten mit Gewebeklebeband beklebt wurde, und der Übereinstimmung des auf dem am Leichenfundort aufgefundenen Paketklebebandstückes „Spur 11“ gesicherten Teilfingerabdruckes mit dem am ...20.. eingescannten linken Daumen des Angeklagten in allen acht bestimmbaren Merkmalen, geriet der Angeklagte erneut in den Fokus der Ermittlungen wegen des Todes der .... Am ...20.. wurde er in seiner Wohnung unter Leitung der Zeugen KHK ... und KHK’in ... gegen 07:00 Uhr in hiesiger Sache vorläufig festgenommen. Anschließend wurde seine Wohnung erneut durchsucht und dabei wurden erneut – wie bereits bei einer Wohnungsdurchsuchung am …20.. im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Nachteil der ... – Datenträger in einem Umfang von etwa 4000 Dateien mit u.a. kinder- und jugendpornografischem Material aufgefunden, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Nach seiner Festnahme, bei der dem Angeklagten der Tatvorwurf unter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte eröffnet wurde, erläuterte der Zeuge KHK ... dem Angeklagten die gegen ihn gewonnen Beweismittel in Grundzügen, also das Auffinden der gleichen Textilfasern am Leichenfundort und Gegenständen aus der Wohnung des Angeklagten, die Übereinstimmung des Fingerabdruckfragments von dem Klebebandstück „Spur 11“ mit dem linken Daumen des Angeklagten und die Aussage des Zeugen ... zur Sichtung eines Fahrzeugs ... … am Sportplatz .... Der Zeuge KHK ... erläuterte ihm diese erneut während des Transports des Angeklagten in das Polizeipräsidium in … und zu Beginn seiner dort im Anschluss mit kurzen Unterbrechungen von 08:45 Uhr bis 15:10 Uhr stattfindenden Vernehmung. Von 15:10 Uhr bis 16:45 Uhr, unterbrochen für etwa 20 Minuten ab 16:10 Uhr zur Blutentnahme, korrigierte der Angeklagte das Protokoll der Vernehmung Seite für Seite durch handschriftliche Streichungen, Korrekturen und Ergänzungen. Der Angeklagte wies bei dem Drogenscreening der am Festnahmetag entnommenen Blutprobe einen stark erhöhten Messwert für Amphetamine mit über 3.000 ng/ml und einen mit 34 ng/ml deutlich erhöhten Messwert für Cannabinoide auf, war jedoch in seiner Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung nicht eingeschränkt. Vielmehr blieb er, nachdem er sich bei der Festnahme am Morgen als drogenfrei und vernehmungsfähig bezeichnet hatte, im Verlauf seiner Vernehmung stets orientiert, reagierte adäquat auf Fragen oder Bemerkungen und war sogar gegen 17 Uhr bei seiner Haftvorführung noch in der Lage, dem Geschehen zu folgen, Einzelheiten des von ihm geschilderten Tatgeschehens zu beschreiben und darstellend wiederzugeben, sowie auch hier das Protokoll zu lesen und handschriftlich zu korrigieren. 2. Im Zuge der Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen auf die Strafanzeige wegen des sexuellen Kontakts des Angeklagten mit der ... im Jahr 20.. wurde am …20.. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen (Az. 510 Gs - 606 Js 33668/16) vom 17.01.2017 die Wohnung des Angeklagten in der … in ... durchsucht. Dabei wurden unter anderem ein Laptop, eine microSD-Speicherkarte und vier Festplatten sichergestellt. Auf den Datenträgern befanden sich unter anderem die im Folgenden beschriebenen Dateien. a) Auf der als Asservat 4.01 geführten micro-SD Speicherkarte, 64 GB: - Die Videodatei mit dem Namen „…“, die ein acht- bis zehnjähriges Mädchen im rosa T-Shirt zeigt, welches ihren Slip auszieht und zur Kamera hin ihre noch völlig kindliche Scheide mit den Fingern auseinanderzieht. - Die Videodatei „…“, die ein acht- bis zehnjähriges Mädchen ohne Brustansatz und Schambehaarung zeigt, das sich zunächst entkleidet und dann einen länglichen Gegenstand in den Mund nimmt und anschließend in ihre zur Kamera hin gerichtete kindliche Scheide einführt. - Die Videodatei „…“, die zwei Mädchen im Alter von zehn bis zwölf Jahren mit jeweils kaum erkennbarem Brustansatz und ohne Schambehaarung zeigt, die zunächst beide ihren Oberkörper entblößen und dann zunächst beide ihr noch mit einem Slip bekleidetes Hinterteil zur Kamera hinstrecken, sich dann komplett entkleiden und nacheinander ihr unbekleidetes Hinterteil in Richtung der Kamera strecken und mit den Händen spreizen, so dass Scheide und Anus zu sehen sind. - Die Videodatei „…“, die ein acht- bis zehnjähriges Mädchen ohne Brustansatz und Schambehaarung zeigt, das sich zunächst allein vor einem Spiegel vollständig entkleidet. Dann kommt ein zweites etwa gleichaltes Mädchen hinzu, das jedoch bekleidet bleibt. Das nackte Mädchen dreht sich schließlich um und streckt sein Hinterteil mit beiden Händen aufgespreizt zur Kamera hin. - Die Videodatei „…“, die ein asiatisch aussehendes acht bis zehn Jahre altes Mädchen zeigt, welches sich auf einem Bett liegend die Unterhose bis auf die Oberschenkel herunterzieht und auf dem Rücken liegend seine kindliche Scheide in Richtung der Kamera zunächst mit einer Hand, dann mit beiden Händen auseinanderspreizt und schließlich einen Finger der rechten Hand wenige Zentimeter tief in die Scheide einführt. - Die Videodatei „…“, die ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen vor einem laufenden Fernseher zeigt, welches sich zunächst umdreht, die Unterhose ein Stück herunterzieht und ihr Hinterteil in Richtung der Kamera streckt. Im Folgenden ist zu sehen, wie sie ihre kindliche Scheide zur Kamera hinwendet, die Unterhose völlig auszieht, sich an die Scheide fasst und diese mit beiden Händen zur Kamera hin aufspreizt. - Die Videodatei „…“, die ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen zeigt, welches zunächst seinen Oberkörper entblößt, wobei keinerlei Brustansatz gegeben ist und dann die Hose herunterzieht und die kindliche Scheide zur Kamera hin mit den Fingern auseinanderzieht. - Die Videodatei „…“, die ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen in einem gelben Kleid zeigt, welches mit zur Kamera hin gespreizten Beinen seinen blauen Slip auszieht und sich an die Scheide fasst und im weiteren Verlauf ihren Oberkörper entblößt und ihre kaum entwickelten Brüste anfasst. Auf dem Laptop … (Asservat 4.02): - Die Videodatei „…“, die ein etwa 12 bis 13 Jahre altes Mädchen zeigt, das bekleidet vor einem Mann knieend oder sitzend an dessen erigiertem Penis Oralverkehr vollzieht, bis der Mann in den Mund des Mädchens ejakuliert. - Auf der Festplatte …, 20,4 GB (Asservat 30): - Die Videodatei “…“, die ein acht bis zehnjähriges Mädchen ohne Brustansatz und Schambehaarung zeigt, welches sich zunächst völlig entkleidet und dann an den die Szene filmenden Mann herantritt, dessen Hose öffnet und an dessen erigiertem Glied Oralverkehr vollzieht. - Auf der Festplatte …, 4.5 GB (Asservat 49): - Die Videodatei „…, die ein Mädchen im Alter von zehn bis zwölf Jahren mit beginnendem Brustansatz und ohne Schambehaarung zeigt. Das nur mit einem pinken Rock bekleidete Mädchen zieht diesen aus, so dass sie nackt ist, setzt sich auf eine Bank und spreizt ihre Beine in Richtung der Kamera, wobei sie ihre kindliche Scheide mit beiden Händen auseinanderzieht. Dann ist zu sehen, wie die kaum entwickelten Brüste mit einem roten Seil, welches in der Körpermitte nach oben und um den Hals des Kindes führt, eingeschnürt sind und die Hände des Kindes an der Zimmerdecke mit weißem Seil festgebunden werden. In dieser Position tritt ein erwachsener Mann an das wehrlose Kind von hinten heran und fasst die kaum entwickelten Brüste und die Scheide des Kindes mit beiden Händen an. In der folgenden Sequenz ist das Mädchen liegend auf einer Bank festgebunden, wobei Arme, Bauch und Oberschenkel mit weißem Seil fixiert sind. Der Mann stellt sich breitbeinig über das Mädchen und führt seinen erigierten Penis in den Mund des Mädchens ein. - Die Videodatei „…“, die ein acht- bis zehnjähriges Mädchen zeigt, welches den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Mund nimmt und daran Oralverkehr ausübt. - Die Videodatei „…“, die ein drei bis fünf Jahre altes Kleinkind zeigt, das auf einer Art Sofa steht und dessen Hände mit einem bläulichen Seil auf dem Rücken gefesselt sind. Ein erwachsener Mann greift von hinten an den Anus des Kindes und versucht, einen Finger einzuführen, worauf das Kind laut schreit. - Die Videodatei „…“, die ein sechs- bis achtjähriges Mädchen mit unbekleidetem Unterkörper auf einem Bett auf dem Rücken liegend zeigt. Ein erwachsener Mann schiebt zunächst das Kleid oder Nachthemd des Mädchens nach oben und greift sodann zwischen die Beine des Kindes, um diese zur Kamera hin aufzuspreizen, so dass die vollkommen kindliche Scheide gezeigt wird. - Die Videodatei „…“, die den unbekleideten Unterleib eines sechs- bis achtjährigen Mädchens zeigt. Ein erwachsener Mann hält die Beine des auf dem Rücken liegenden Mädchens fest, so dass der Hintern zur Kamera gerichtet ist, und reibt sodann seinen erigierten Penis an der kindlichen Scheide. - Die Videodatei „…”, die ein etwa sechs- bis achtjähriges Mädchen zeigt, dass zunächst auf einem Sessel sitzt. Ein erwachsener Mann zieht die Jeanshose des Kindes bis zu den Knien herunter, so dass der Unterleib nackt ist, und hält die Beine des Kindes nach oben fest, so dass die Kamera die kindliche Scheide und den Anus des Kindes in Nahaufnahme filmt. - Die Videodatei …“, die ein etwa acht- bis zehnjähriges Mädchen zeigt, die zunächst auf dem Bauch liegend mit nacktem Unterleib gezeigt wird, wobei die Beine so gespreizt sind, dass die Kamera Anus und Scheide abbildet. Ein erwachsener Mann versucht, seinen erigierten Penis in den Anus des Mädchens einzuführen, dann führt er einen Finger in den Anus ein. In der nächsten Sequenz sitzt das Mädchen mit nacktem Unterleib auf dem Bauch des Mannes, der seinen erigierten Penis zwischen ihren Beinen reibt. Anschließend ist zu sehen, wie das Mädchen auf dem Rücken liegend den erigierten Penis des Mannes in den Mund nimmt. b) Auf der als Asservat 4.01 geführten micro-SD Speicherkarte, 64 GB zudem: - Die Videodatei „…“, die zwei Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren zeigt. Das Mädchen mit einer silbernen Kreuzkette und schwarzem BH streift seine Hose herunter und streckt ihren Hintern mit beiden Händen aufgespreizt zur Kamera hin, so dass Anus und Scheide erkennbar sind. Das andere, mit einem violetten Pullover bekleidete Mädchen zeigt seine Scheide von vorne mit den Fingern aufgespreizt zur Kamera hin. - Die Videodatei „…“, die ein nicht ausschließbar bereits 14 Jahre altes Mädchen zeigt, welches sich auf einem Bett sitzend auszieht und dann mit zur Kamera hin gespreizten Beinen zwei Finger in die Scheide einführt. - Die Videodatei „…“, die ein 14 bis 16 Jahre altes Mädchen mit kaum entwickeltem Brustansatz und spärlicher Schambehaarung zeigt, das einen roten Lutscher lutschend zunächst sein T-Shirt auszieht und dann mit bloßem Oberkörper, mit einem schwarzen Slip und schwarzen Kniestrümpfen bekleidet in verschiedenen Posen gefilmt wird. Sodann werden die Brustpartie und die Scheide des Mädchens in Nahaufnahme gezeigt. - Die Videodatei „…“, die das Mädchen aus der vorgenannten Aufnahme nur mit einem schwarzen Slip bekleidet auf einem Bett liegend zeigt. Es zieht den Slip aus und spreizt seine Beine zur Kamera hin, fasst sich an die Scheide und masturbiert. Dann kniet es sich auf das Bett, streckt den Hintern zur Kamera hin und masturbiert weiter, wobei es einen beigen länglichen Gegenstand ansatzweise in die Scheide einführt. - Die Videodatei „…“, die ein 14 bis 16 Jahre altes Mädchen zeigt, das zunächst ein Sweatshirt und eine Unterhose trägt und sich mit zur Kamera gestrecktem Hintern die Unterhose zur Seite zieht und ihre Scheide anfasst. Sodann ist das Mädchen auf dem Rücken liegend zu sehen, zieht die Unterhose aus und masturbiert mit schräg zur Kamera hin gespreizten Beinen, dreht sich um und spreizt ihr Hinterteil zur Kamera hin mit beiden Händen auf, zieht auch ihr Sweatshirt aus und masturbiert weiter in verschiedenen Posen. - Die Videodatei „…“, die ein Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren zeigt, dass zunächst sein T-Shirt mehrfach hochzieht, so dass die kaum entwickelten Brüste zu sehen sind, sich dann völlig entkleidet und in Nahaufnahme die mit spärlicher Schambehaarung versehene Scheide mit den Fingern auseinanderzieht und den Hintern zur Kamera hin mit einer Hand so aufspreizt, dass der Anus zu sehen ist. - Die Videodatei: „…“, die ein dunkelhäutiges, 14 bis 16 Jahre altes Mädchen zeigt, welches zunächst mit einem blauen Kleid, BH und Slip bekleidet ist, sich dann auszieht und die kaum entwickelten Brüste sowie die Scheide ohne Schambehaarung in Nahaufnahme zur Kamera hin zeigt. - Die Videodatei „…“, die ein 14 bis 16 Jahre altes schwarzhaariges Mädchen zeigt, das mit einem schwarzen Top bekleidet und im Übrigen nackt ist. Es spreizt die Beine zur Kamera hin, so dass die Scheide in Nahaufnahme zu erkennen ist und spreizt in von der Kamera abgewandter Haltung den Hintern mit den Hände so in Richtung der Kamera, dass Anus und Scheide zu erkennen sind. Es zieht das Top aus und fasst die Brüste an. In einer längeren Sequenz ist das Mädchen nackt auf dem Rücken liegend mit zur Kamera hin gespreizten Beinen zu sehen, wie es einen Finger in den Anus und anschließend einen Gegenstand in die Scheide einführt. III. 1. pp. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. A. a) Der Angeklagte hat sich am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 09.05.2018, umfassend zur Sache eingelassen und eingeräumt, für den Tod von ... ... verantwortlich zu sein, nachdem er sie betäubt, gefesselt und entführt gehabt habe, um sich sexuell an ihr zu vergehen. Er stellte dies jedoch als unbeabsichtigte Folge der gegen sie ausgeübten Gewalt dar. aa) Im Einzelnen hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Am Abend des ...19.. habe er sich irgendwann mit dem ..., gemeint ist der Zeuge ..., getroffen und gefeiert. Irgendwann später in der Nacht seien sie beide zu einem Bekannten des Zeugen im Raum ... gefahren, um sich dort Drogen zu besorgen, wobei sie in zwei Autos gefahren seien, um später getrennt voneinander von dort nach Hause zu fahren. In den frühen Morgenstunden des …19.. sei er, der Angeklagte, dann dort aufgebrochen und zwischen sechs und acht Uhr morgens bei sich zu Hause eingetroffen. Da er habe durchmachen wollen, habe er eine „dicke Nase“ Chrystal genommen. An die folgenden Stunden habe er heute keine Erinnerung mehr. Zwischen 14 Uhr und 14:30 Uhr habe er dann einen Trip LSD eingenommen, der seiner Einschätzung nach etwa um 1/3 stärker gewesen sei, als die unter dem Namen „Grüne Drachen“ gehandelten Trips, welche seiner Kenntnis nach etwa 150 Mikrogramm Wirkstoff enthielten. Zudem habe er eine weitere Nase Chrystal genommen. Dann sei er mit seinem damaligen Fahrzeug, einem flaschengrünen ... …, von dessen Kennzeichen er nur noch die Ortskennung „…“ für ... wisse, losgefahren. Er wisse heute nicht mehr, ob er da schon die Tat habe begehen wollen, der Gedanke, ein Mädchen zu entführen und zu vergewaltigen, sei ihm erst unterwegs gekommen. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, er wisse den Grund nicht mehr, warum er losgefahren sei, es sei aber durchaus möglich, dass er schon den Gedanken gehabt habe, „eine Sexualstraftat zu begehen“. Ein Mädchen bedeute in dieser Hinsicht für ihn eine Teenagerin im Alter von 13, 14 oder 15 Jahren. Mitgenommen habe er nur Hausschlüssel und Portemonnaie, jedoch keine speziellen Gegenstände zum Fesseln. Im Fahrzeug habe sich der Reservekanister befunden, außerdem ein Warndreieck, Spannseile im Kofferraum und Unterlagen im Handschuhfach. Zudem seien Sitzbezüge mit einer flauschigen, fellartigen Oberfläche aufgezogen gewesen, die er gebraucht gekauft habe. Er habe ferner in dem Fahrzeug, im Fußraum hinter dem Fahrersitz, eine Kiste gehabt, in der sich diverse Lösungsmittel befunden hätten, die er zum Aufreinigen von Drogen verwendet habe und die er nicht in seiner Wohnung habe aufbewahren wollen, da dort regelmäßig Betäubungsmittelkonsumenten ein- und ausgegangen seien. In der Kiste sei auch eine kleine Flasche Chloroform gewesen, die mit 40 bis 50 Millilitern zu 2/3 gefüllt gewesen sei, und die er aus der Uni mitgenommen habe. Chloroform sei weniger geeignet zum Aufreinigen von Amphetaminen oder anderen Drogen, allerdings habe er gewusst, dass es eine betäubende Wirkung hat, auf Grund seines Biochemiestudiums habe er sich chemisch mit Lösungsmitteln gut ausgekannt. Auf den Vorhalt, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, das Chloroform mitgenommen zu haben, um ein Mädchen zu betäuben, hat der Angeklagte zunächst angegeben, dies seines Wissens nach nicht gesagt zu haben. Auf den wortwörtlichen Vorhalt der Passage aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung: „Der Plan grob muss länger bestanden haben, sonst hätte ich das Chloroform nicht gehabt.“ hat er angegeben, das sei vielleicht unterbewusst der Fall gewesen. Er habe schon länger den Gedanken gehabt, ein Mädchen zu betäuben und sich an diesem zu vergehen, womit er auch „richtig Sex haben“ meine, allerdings habe dieser Gedanke nicht bewusst im Vordergrund gestanden. Er habe dies nicht konkret geplant, habe aber die Vorstellung gehabt, dass er ein Mädchen so lange betäubt halten könne, um „komplett Sex mit ihr zu haben“. Er habe angenommen, dass eine Betäubung mit Chloroform etwa eine halbe Stunde anhalte. Er habe aber nicht bedacht, dass man eventuell erst noch einen geeigneten Ort suchen müsse. Danach habe er sie losmachen und unerkannt abhauen wollen. Nach dem Losfahren habe bei ihm plötzlich und heftig die Wirkung des LSD eingesetzt. Aus diesem Grund habe er gegen 15 Uhr in ... einen Auffahrunfall verursacht. Wegen des geringen Schadens habe er sich mit dem Unfallgegner auf eine private Abwicklung geeinigt und diesem seine Adresse gegeben. Dann sei er in der ... ziellos durch die Gegend gefahren. Er wisse nicht mehr, ob er schon während der Fahrt andere Mädchen im Sinne seines Vorhabens gesehen habe, wenn dann sei ihm der Ort nicht geeignet erschienen. Angehalten habe er nirgendwo. Nach längerer Zeit habe er irgendwo hinter ... „in der Pampa“ auf der linken Seite neben der Fahrbahn, etwas tiefer gelegen neben der Straße einen Radweg und dahinter einen Bach gesehen, an dem ein Mädchen gewesen sei, welches er für 13 oder 14 Jahre alt gehalten habe. Das Chrystal mache einen sehr triebhaft und „die Geilheit“ sei über ihn gekommen und er habe dieses Mädchen „haben wollen“. Der Ort sei ihm einsam erschienen, den dort befindlichen Sportplatz habe er nicht gesehen. Auch eine Halfpipe habe er nicht gesehen. Er habe bereits schräg nach vorne einen Blick auf das Mädchen gehabt, welches bereits am Bachlauf gehockt habe. Ein Fahrrad habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen. Er sei ohnehin eher langsam gefahren, habe dann gebremst, auf der Straße gewendet und sei eine Strecke von 50 bis 60 Metern zurück gefahren und in den Radweg eingefahren. Mit Standgas sei er dann den Radweg entlang gefahren, bis er auf Höhe des Mädchens, zwei bis drei Meter von ihr entfernt angehalten habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er ein Fahrrad gesehen, welches rechts neben dem Radweg im Gras gelegen habe. Auch jetzt habe er sie immer noch für einen Teenager gehalten, da Größenverhältnisse in dieser Position schwer einzuschätzen seien, und man drogenbedingt auch das sehe, was man sehen wolle. Sie sei bekleidet gewesen mit einem kurzärmeligen gestreiften T-Shirt und einer Jeanshose, von der er glaube, dass sie lang gewesen sei. Später habe er auch blaue Gummistiefel wahrgenommen. Er habe dann den linken Ärmel seines Sweatshirts über die Hand gezogen, kurz vor dem Aussteigen oder im Aussteigen den gesamten Inhalt der Chloroformflasche auf den Ärmel entleert und sei nun zu dem Mädchen, welches immer noch an dem Bachlauf gehockt und in das Wasser geschaut habe, gegangen. Die Strecke dorthin habe zwei bis drei Meter betragen, er habe zwei bis drei Schritte dorthin gebraucht. Die Geschädigte habe sich währenddessen nicht umgedreht. Er habe dann mit dem chloroformgetränkten Sweatshirtärmel ihren Mund und Ihre Nase bedeckt und sie zugleich festgehalten und rückwärts zu dem Kofferraum seines Autos gezogen. Sie habe sich anfangs noch gewehrt, die Bewegungen seien aber rasch schwächer geworden und beim Erreichen des Fahrzeugs sei sie betäubt gewesen. Er habe dann mit einer Hand den Kofferraum geöffnet und das Mädchen hinein gelegt. Er habe ihre Unterarme auf dem Rücken p...lel zueinander mit einem elastischen Spanngurt umwickelt und dessen Haken miteinander verhakt. Dann habe er den Kofferraum geschlossen. Als er wieder im Auto gesessen habe, sei noch ein Radfahrer von vorne, also aus Richtung der Brücke, vorbei gekommen. Er sei dann rückwärts den Radweg zur Straße gefahren und dann wieder auf die Straße eingebogen, wobei er nicht mehr wisse, ob nach links oder nach rechts. Ihm sei erst jetzt bewusst geworden, dass er einen Ort suchen müsse, wo er das Mädchen ungestört vergewaltigen könne, es sei jedoch auf seiner Strecke immer wieder ein Dorf oder ein Bauernhof gekommen. In diesem Zusammenhang sei ihm auch bewusst geworden, dass er nicht genau wisse, wie lange die Wirkung des Chloroforms anhalte und dass die Fesselung mit dem Spanngurt jedenfalls bei einem wachen Menschen nicht zuverlässig sei. Er habe dann am Zaun einer Pferdekoppel, der einige Meter neben der Fahrbahn gewesen sei, ein weißes Seil hängen sehen. Er habe dann angehalten. In seinem Auto habe er auch insgesamt drei Streifen eines silberfarbenen Panzerklebebands gehabt, mit denen er seine Sitzbezüge fixiert gehabt habe, indem jeweils ein Teil des Bandes auf dem Bezug und ein Teil auf dem Lederbezug der Sitzpolster geklebt habe. Er habe die Sitzbezüge gebraucht gekauft und die Gummizüge mit Haken, die eigentlich zum Befestigen vorgesehen gewesen seien, seien nicht mehr alle vorhanden gewesen. Jeweils ein Streifen Panzerklebeband sei an den Rückenlehnen der Vordersitze befestigt gewesen und ein längerer Streifen an der Vorderseite der Rückbank. Diese drei Streifen habe er abgezogen. Geschnitten habe er sie nicht, wenn dann gerissen. Auf den Vorhalt, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung kein Panzerklebeband erwähnt, gab der Angeklagte an, er habe sich an dieses Detail erst mit der Zeit wieder erinnert, nachdem er den Schock seiner Verhaftung überwunden habe, zudem sei er bei der Vernehmung unter Einfluss von LSD gewesen. In der Anklageschrift habe er dann gelesen, dass ein silbernes Band verwendet worden sei, dann habe er sich wieder erinnert. Er habe dann den Kofferraum geöffnet, wo die Geschädigte immer noch betäubt gelegen habe, allerdings sei der Spanngurt an den Armen schon verrutscht gewesen. Er habe ihr mit den Panzerklebebandstreifen den Mund und die Augen verklebt, damit sie im Fall des Erwachens nicht schreien und ihn auch nicht sehen könne. Ferner habe er mit dem Seil von dem Koppelzaun die Hände und die Füße der Geschädigten gefesselt, den zuvor verwendeten Spanngurt habe er abgemacht. Er wisse nicht mehr genau, ob er zuerst das Klebeband aufgeklebt habe oder zuerst die Hände und Füße gefesselt habe, denke aber, dass er zuerst das Klebeband angebracht habe. Auf den Rücken habe er die Geschädigte nicht gedreht, vielleicht aber ihren Kopf zur Seite gedreht, um das Klebeband anzubringen. Er habe dann den Kofferraum wieder verschlossen, dabei aber schon gedacht, dass auch die nun angebrachte Fesselung nicht ausreichen würde. Auf der Weiterfahrt habe er dann ein Treten aus dem Kofferraum gehört und deshalb Musik angemacht und seine Anlage so laut aufgedreht, dass das Treten übertönt worden sei. Da er sich Sorgen darum gemacht habe, dass auch das Panzerklebeband nicht halten könne, da es ja schon verwendet gewesen sei, habe er gezielt eine ihm bekannte Tankstelle in ... angesteuert. Er habe direkt auf dem ersten Parkplatz neben der Einfahrt geparkt und habe in der Tankstelle eine Rolle braunes Paketklebeband gekauft. Das sei vom Eingang aus gesehen geradeaus an der Rückwand des Verkaufsraumes in einem Regal mit Autozubehör ausgestellt gewesen. Eigentlich habe er wiederum Panzerklebeband, also ein gewebeverstärktes Klebeband kaufen wollen, dieses sei aber nicht vorhanden gewesen. Auf den Vorhalt, der damalige Pächter habe angegeben, dass die Tankstelle niemals Klebeband geführt habe, hat der Angeklagte angegeben, es habe dort definitiv Paketklebeband gegeben. Danach habe er erstmal einen Ort für „die Fesselungsaktion“ gesucht, die Geschädigte habe er dort noch nicht missbrauchen wollen. Er sei dazu in einen Feldweg eingefahren und dann an einem Waldrand entlang bergauf 60 bis 70 Meter weit gefahren, wobei der Weg viele Schlaglöcher aufgewiesen habe, so dass er irgendwann nicht mehr weitergefahren sei, sondern angehalten habe und ausgestiegen sei. Geräusche aus dem Kofferraum habe er nicht mehr gehört, allerdings sei die Musik auch sehr laut gewesen. Beim Anhalten habe er die Musik ausgeschaltet, da er befürchtet habe, man werde diese bei offenem Kofferraum weithin hören. Er sei dann zum Kofferraum gegangen, wobei er eher auf der Beifahrerseite gestanden habe. Er habe den Kofferraum geöffnet und habe bereits als der für ihn sichtbare Spalt der Kofferraumöffnung etwa zehn Zentimeter groß gewesen sei, gesehen, dass die Geschädigte ihm entgegenspringe. Er habe den Kofferraumdeckel in dieser Position dann gehalten. Sie habe sich auf die Öffnung zu bewegt. Dabei habe sie geschrien. In Panik habe er in ihr Gesicht gegriffen oder mit der flachen Hand geschlagen, wobei sein Handballen sie von unten nach oben im Gesicht getroffen habe, und habe sie zurück in den Kofferraum gedrückt. Dann habe er den Kofferraum aufgehen lassen. Was er in dieser Zeit mit dem Paketklebeband gemacht habe, wisse er nicht. Die Geschädigte sei wach gewesen, ihre Beine seien frei gewesen, die Arme seien noch in dem Seil verheddert gewesen. Verletzungen habe er bei ihr nicht bemerkt, auch kein Nasenbluten. Er sei dann in den Kofferraum gestiegen, habe die Geschädigte auf den Bauch gedreht und sich auf ihren Rücken gesetzt. Das silberne Panzerklebeband über ihrem Mund sei fast ganz abgelöst gewesen, habe aber noch an dem Gesicht gehangen. Das Panzerklebeband über den Augen sei noch dran gewesen. Sie habe zu ihm gesagt: „Mach bitte die Musik wieder an.“ Er selbst habe zu ihr nicht ein Wort gesagt. Er habe dann mit dem Seil die Arme der Geschädigten wieder richtig fixiert, indem er es mit beiden Händen gestrafft habe. Sie habe sich zunächst schon versucht zu wehren, nachdem er sie jedoch wieder fixiert gehabt habe, habe sie sich nicht mehr wirklich gewehrt. Er habe dann das silberne Panzerklebeband wieder auf den Mund geklebt und mit dem gekauften braunen Paketklebeband den Mund der Geschädigten drei bis vier Mal umwickelt, dann die Augen drei bis vier Mal umwickelt und schließlich den Kopf längs, also um das Kinn und den Scheitel herum ebenfalls drei bis vier Mal. Er habe die Umwicklung in eine Richtung erst abgeschlossen, bevor er in die andere Richtung gewickelt habe, er habe also nicht „springend“ gewickelt. Dabei habe er das Klebeband durchgängig abgerollt, also keine separaten Einzelstücke verwendet. Den Kopf der Geschädigten habe er dabei etwas angehoben und mit seiner freien Hand das Klebeband darum gewickelt. Dann habe er das Seil von den Armen zu den Füßen geführt und diese so wieder mit den Armen verbunden und gefesselt. Mit einem weiteren Stück Klebeband habe er die Fesselung der Geschädigten an Armen und Beinen umwickelt, wobei er das Klebeband etwa in Höhe der Fußgelenke um die Beine gewickelt habe. Er nehme an, dass das Seil um die Gummistiefel der Geschädigten herum gegangen sei. Wegen der lauten Schreie der Geschädigten sei ihm der Ort nicht sicher genug vorgekommen, um sie dort auch zu missbrauchen. Auch sei ihm zu diesem Zeitpunkt erstmals klar geworden, dass es sich bei der Geschädigten nicht um einen Teenager, sondern um ein kleines Mädchen gehandelt habe, was für ihn keinerlei Reiz darstelle. Gleichwohl gehe er davon aus, dass er noch den Plan gehabt habe, die Geschädigte zu „befummeln“, um doch noch etwas von seiner Tat zu haben, zumindest interpretiere er im Nachhinein sein Handeln so. Er habe jedenfalls die Kontrolle behalten wollen, da er die Geschädigte ja unerkannt habe absetzen wollen. Er habe dann erstmal nicht gewusst, was er mit der Situation machen sollte. Sein Plan sei gewesen, die Geschädigte letztlich mit verklebten Augen freizulassen und dabei ihre Fesseln zumindest soweit zu lösen, dass sie sich aus eigener Kraft Hilfe verschaffen könnte. Er habe geplant gehabt, die Geschädigte, möglicherweise nachdem er noch sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte, mit verklebten Augen abzusetzen, das Klebeband aber so weit zu lockern, dass diese sich dann in wenigen Minuten selbst hätte befreien können. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat der Angeklagte seine Pläne mit ... – auch nach dem späteren Erkennen ihres kindlichen Alters – konkret eingeräumt, indem er nach einer Unterbrechung und Rücksprache mit seinem Verteidiger angab: „Ja, ich war auf der Suche nach einem Ort, wo ich mich an ihr hätte vergehen können“. Er habe daher einen Ort gesucht, der einerseits ruhig sein sollte, andererseits der Geschädigten die Möglichkeit bieten sollte, sich zu orientieren, da sie ja bereits weit von Zuhause weg gewesen sei. Man könne ja eine Person nicht völlig hilflos „in der Pampa“ lassen, andererseits habe er einen Ort gesucht, an dem er sie ohne die Gefahr der Entdeckung habe freilassen können, auch wenn sie gleich losgerannt wäre. Zunächst habe er jedoch nachdenken müssen, wobei er in Bewegung geblieben sei. Er sei auf der Suche etwa eine Stunde lang gefahren, bis die Dämmerung eingesetzt habe. Dabei sei er in Richtung ... gefahren, da er gewusst habe, dass die Gegend dort waldreicher sei als in der .... Er sei dann wieder auf die Straße gefahren und habe dann nach einiger Zeit auf einem Waldparkplatz in der Nähe von ... erneut angehalten. Er habe den Kofferraum geöffnet, die Geschädigte habe auf dem Bauch gelegen. Er habe sie herausholen wollen, indem er sie an dem Stück Seil zwischen ihren Armen und Beinen habe hochheben wollen. Dabei habe er bemerkt, dass sie keine Bewegungen mache und völlig steif und reaktionslos gewesen sei. Er sei geschockt gewesen und habe an Hals und Brust der Geschädigten nach Atmung und Puls gefühlt. Die Haut der Geschädigten sei da bereits ungewöhnlich kühl gewesen. Außerdem habe er einen sehr starken Fäkaliengeruch wahrgenommen, wobei er gewusst habe, dass das Ausscheiden von Fäkalien ein sicheres Todeszeichen sei. Er habe dann die Hose der Geschädigten hinten ein Stück heruntergezogen, um nachzusehen und so zu überprüfen, ob eine Wiederbelebung noch sinnvoll sei. Auf der Unterhose habe er einen deutlichen braunen Fleck gesehen, diese sei „auf gut Deutsch vollgeschissen“ gewesen. Der Fleck sei ihm auch nicht mehr frisch vorgekommen, da sich von ihm aus bereits Flüssigkeit in dem Stoff ausgebreitet habe. Er habe dann erst einmal panisch da gestanden und überlegt. Ihm sei klar geworden, dass er die Leiche habe loswerden müssen. Er sei dann abseits der Autobahn in Richtung Norden gefahren, da er gewusst habe, dass der ... eine einsame Gegend sei. Es sei annähernd dunkel gewesen, als er einen ihm geeignet erscheinenden Ablageort gefunden habe. Da er bereits längere Zeit durch augenscheinlich unbewohntes Gebiet gefahren sei, habe er die Stelle für einsam genug gehalten. Er sei 200 bis 500 Meter auf einem geschotterten Weg in den Wald hineingefahren, bis links eine Schneise gefällter Bäume bergauf in den Wald geführt habe. Er habe die Leiche der Geschädigten hochgenommen, indem er in dem Dreieck aus Körper und den aneinander gefesselten Armen und Beinen durchgegriffen habe. Er habe sie dann über die Schulter gelegt, wobei die Beine nach vorne gezeigt hätten. Er sei die Schneise 60 bis 80 Meter hochgelaufen, und dann noch einmal nach links 20 Meter in den Wald hinein, wo er die Leiche dann an einer Stelle mit viel Unterholz ohne weitere Abdeckung mit dem Gesicht nach unten abgelegt habe. Als er zurück zum Auto gekommen sei, habe er gesehen, dass noch ein blauer Gummistiefel der Geschädigten im Kofferraum gelegen habe. Den müsse die Geschädigte vorher losgestrampelt haben, der sei auch nur mit Seil umwickelt gewesen. Er sei dann über die Autobahn zurück zu sich nach Hause gefahren. Auf einem Rastplatz habe er den Gummistiefel in einen Mülleimer geworfen. Andere Gegenstände wie die Geldbörse der Geschädigten seien ihm nicht aufgefallen. Als er zu Hause angekommen sei, sei es schon etwa eine Stunde lang dunkel gewesen. Etwa eine Stunde nach seinem Eintreffen sei seine damalige Freundin, die Zeugin ... ..., zu ihm gekommen. bb) In seiner polizeilichen Vernehmung am ….20.., von welcher der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung berichtete, hat sich der Angeklagte im Einzelnen wie folgt eingelassen: Zu dem Ablauf des ...19.. könne er nicht wirklich viel sagen. Er habe wahrscheinlich eine lange Hose und ein Sweatshirt angehabt, wisse es aber nicht mehr. Tatsache sei, er sei schon rumgefahren mit der Absicht, ein Mädchen zu überfallen und mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Er sei auch vorher schon mal durch die Gegend gefahren und dieser Plan müsse grob schon länger, also einige Wochen oder Monate, bestanden haben, sonst hätte er das Chloroform nicht dabei gehabt. Er habe eine Flasche Chloroform mit 40 bis 50 ml dabei gehabt. Weitere Vorkehrungen für die Tat habe er nicht getroffen gehabt, er habe etwa keine Handschuhe dabei gehabt und auch kein Kondom, um DNA-Spuren zu vermeiden. Er wisse nicht mehr, ob er Chloroform oder Ether dabeigehabt habe, es sei alles etwas verschwommen, weil er damals LSD genommen habe. Er habe etwa eine halbe Stunde bevor er zu Hause losgefahren sei, einen Trip LSD eingenommen, was damals etwa 200 Mikrogramm und damit einer für seinen damaligen Alltag hohen Dosis entsprochen habe. Das habe bei ihm bewusstseinsverändernd gewirkt, er habe surreal geträumt und etwa Musik viel deutlicher wahrgenommen, sei aber noch in der Lage gewesen, mit seiner Umwelt folgerichtig zu interagieren. Die Einnahme von LSD sei wohl auch der Grund gewesen, weshalb er den Auffahrunfall gehabt habe, da er beim Fahren geträumt habe. Gegen 15 Uhr bis 15:30 Uhr habe er in ... einen Auffahrunfall gehabt. Er sei in seinen Unfallgegner reingerutscht, habe dann mit ihm die Namen ausgetauscht und der Unfallgegner habe ihm dann die Rechnung geschickt, die er, der Angeklagte, bezahlt habe. Nach dem Auffahrunfall sei er einfach ziellos durch die ... gefahren. Irgendwann habe er dann die Geschädigte gesehen, die allerdings nicht seiner Zielgruppe, dem Teenageralter von 12 bis 18 Jahren entsprochen habe. Sie sei ihm eigentlich viel zu jung gewesen, das sei ihm aber erst aufgefallen, als es zu spät gewesen sei. Er habe ein Mädchen gewollt und das sei ein Mädchen gewesen. Er habe auch die Gelegenheit für günstig gehalten, da ihm der Ort einsam erschienen sei, er habe nicht gewusst, dass in der Nähe eine Ortschaft gewesen sei. Als er die Geschädigte gesehen habe, sei sie neben der Brücke an dem kleinen Bach gewesen und habe in den Bach geguckt. Er habe gewendet, sei zurück und dann auf den Radweg gefahren, von hinten an die Geschädigte herangetreten, damit diese ihn nicht einmal flüchtig habe sehen können. Die Geschädigte habe da noch immer vornüber gebeugt an dem Bach gespielt und habe ihn gar nicht bemerkt oder gesehen. Sein Plan sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Geschädigte zu betäuben, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben und sie noch ohnmächtig in der Nähe des Entführungsortes abzulegen um sie wieder freizulassen. Er habe ihr ein Tuch mit dem gesamten mitgeführten Chloroform vor das Gesicht gehalten, wodurch sie betäubt worden sei. Sie habe zunächst sich noch gewehrt und gezappelt, aber nach etwa 30 Sekunden habe das gewirkt. Er habe die Geschädigte dann zum Fahrzeug getragen. Er habe sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt und ihr dann die Arme gefesselt. Dazu habe er einen Spanngurt mit Haken dran verwendet. Nachdem er selbst wieder eingestiegen sei, sei ihm auf dem Radweg ein Mann mittleren Alters auf einem Fahrrad entgegen gekommen. Er sei dann losgefahren und zunächst rückwärts den Radweg entlang gefahren. Er glaube nicht, dass er noch Sex mit der Geschädigten hätte haben können, nachdem er bemerkt habe, wie klein sie noch gewesen sei. Er habe daher nur noch vorgehabt, sie etwas zu befummeln und sie dann wieder abzusetzen. Er habe gedacht, dass die Betäubung für diesen Zweck ausreichend lange anhalte und sie dann einfach an einem anderen Ort wieder aufwachen würde. Auf die Frage, warum er von der Geschädigten nicht abgelassen habe, als er festgestellt habe, dass sie ihm zu jung sei, antwortete der Angeklagte, dass er den Zeitpunkt, an dem er schuldlos habe von der Tat zurücktreten können, ja schon überschritten gehabt habe und nachdem er sich das eingebrockt habe, noch etwas davon habe haben wollen. 10 bis 15 Minuten nach dem Losfahren habe er die Geschädigte im Kofferraum treten gehört. Zufällig habe er dann an einer Pferdekoppel ein Seil hängen sehen, habe angehalten, sich dieses Seil genommen und die Geschädigte damit erneut gefesselt. Da sei die Geschädigte noch relativ benommen gewesen, ihm sei aber klar gewesen, dass auch diese Fesselung bei einer wachen Person nicht längerfristig funktionieren würde. Daher habe er an einer Tankstelle am Ortseingang von …, die er relativ gezielt angefahren habe, angehalten und dort schwarzes oder – eher wahrscheinlich – silbernes Gewebeband, genauer Panzerband mit Fasern drin, gekauft. Seine größte Sorge sei gewesen, dass die Geschädigte ihn keinesfalls habe erkennen sollen. Dann sei er weiter in Richtung ... gefahren, da er dort mit einer dünneren Besiedlung und größeren Waldstücken gerechnet habe, und habe eine Stelle gesucht, wo er die Fesselung habe erneuern können. Er habe dann auch die Musik eingeschaltet, damit man die Geschädigte nicht habe hören können. Er sei dann etwa eine halbe Stunde nach dem Losfahren an der Tankstelle in einen Feldweg zu einem Waldstück hoch- und am Waldrand entlang gefahren und habe dort den Kofferraum geöffnet, wobei die Geschädigte ihm entgegen gesprungen sei und geschrien habe. Dann habe er einen Fehler gemacht und ihr mit der Hand in das Gesicht geschlagen, wobei, wie er im Nachhinein befürchte, er ihr die Nase gebrochen haben könnte. Weil ihm das Schreien Sorgen hinsichtlich einer möglichen Entdeckung gemacht habe, habe er in einer Kurzschlussreaktion der Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Er habe mit der flachen Hand von vorne geschlagen. Der Schlag habe nur Schockwirkung haben sollen. Die Geschädigte habe danach auch nicht aus der Nase geblutet. Sie mit der Hand weiterhin im Gesicht haltend, habe er dann angefangen, die Geschädigte mit dem an der Tankstelle gekauften Gewebeband zu fesseln. Er habe die Beine zusammengefesselt, um die Fußgelenke herum und die Arme auf dem Rücken verschränkt mit den Unterarmen aneinander. Er sei dazu mit dem Knie auf ihren Rücken in den Kofferraum gestiegen. Geknebelt sei die Geschädigte da nicht gewesen. Sie habe ihn gebeten, die Musik wieder anzumachen. Er habe dann auch ihren Kopf mit Klebeband umwickelt, wobei er aber darauf geachtet habe, dass die Nase zum Atmen frei geblieben sei. Dass man dabei prinzipiell ersticken könne, sei ihm bewusst gewesen. Das Klebeband habe er einmal über den Mund und einmal über die Augenpartie der Geschädigten und einmal ganz um den Kopf gewickelt, er habe ja auch zusehen müssen, dass sie ihn nicht erkennt. Im weiteren Verlauf seiner polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte dann an, er habe erst die Arme gefesselt, dann einen Streifen Klebeband auf Mund und Augen geklebt und dann rücklings auf ihr sitzend die Beine zusammengebunden. Die Geschädigte habe sich nicht gewehrt oder gezappelt. Auf Nachfrage gab er an, er gehe davon aus, einmal rumgewickelt zu haben, da die Geschädigte sehr agil gewesen sei, ob nur einmal oder mehrfach könne er nicht sagen. Er meine, sich erinnern zu können, dass er den Kopf auch längs wie bei einer Mumie umwickelt habe. Er schätze, dass er insgesamt 1,5 bis 2,5 Meter des Bandes verbraucht habe. Auf den Vorhalt, es seien 15 Meter Klebeband an den Leichenresten gefunden worden, gab der Angeklagte an, das könne nicht sein. Er könne sich das nur so erklären, dass er durch den heftigen Widerstand geschockt gewesen sei und unter allen Umständen habe vermeiden wollen, dass die Geschädigte ihn sehen und dann wiedererkennen könne. Seine Absicht sei gewesen, Sex zu haben und unerkannt wegzukommen. Er hätte es niemals übers Herz gebracht, jemanden zu töten. Da ihm der Ort nicht geeignet erschienen sei, sei er dann weitergefahren, grob in Richtung ..., und habe eine einsame Stelle gesucht, wo „man jemanden vergewaltigen kann“. Etwa eine halbe bis eineinhalb Stunden später habe er dann einen im Wald gelegenen Parkplatz gefunden. Als er dort den Kofferraum geöffnet habe, sei die Geschädigte tot gewesen. Er denke, dass er ihr zuvor tatsächlich die Nase gebrochen habe und dass sie deshalb erstickt sei. Er habe gerochen, dass die Geschädigte Fäkalien ausgeschieden habe und sie sei auch schon beginnend steif und recht kühl gewesen. Da er anhand dieser Zeichen von einem sicheren Todeseintritt ausgegangen sei, habe er auch keine Wiederbelebungsversuche unternommen. Um sich über die Herkunft des Fäkaliengeruchs Gewissheit zu verschaffen habe er noch die Jeans der Geschädigten bis zur Fesselung an den Fußgelenken herunter-, aber nicht ganz ausgezogen. Er sei dann in völligem Schockzustand nur noch irgendwo hingefahren, wo er die Leiche habe ablegen können. Dabei sei er über Landstraßen gefahren und irgendwo, wo viel Wald gewesen sei, sei er abgefahren. Da sei es schon dunkel gewesen, er schätze so gegen 19:30 Uhr. Im Wald habe er eine etwa drei Meter breite Schneise für Holzarbeiten gefunden. Er habe die Leiche der Geschädigten über die Schulter genommen und sei mit ihr die Schneise 100 bis 150 Meter bergauf gelaufen. Irgendwann sei er dann 20 bis 30 Meter nach links in den Wald hineingelaufen und habe die Leiche im Unterholz abgelegt. Zurück am Wagen habe er im Kofferraum noch einen blauen Gummistiefel liegen sehen. Er habe die Geschädigte letztlich nicht in sexueller Absicht angerührt und ihren Tod niemals beabsichtigt. Sich an der Leiche zu vergehen, sei ihm eine eklige Vorstellung gewesen, das habe er niemals gekonnt. Er sei dann über die Autobahn zurück zu sich nach Hause gefahren und habe unterwegs den Gummistiefel aus dem Kofferraum auf einem Parkplatz in einen Mülleimer geworfen. Etwa gegen 21 Uhr sei er wieder zu Hause angekommen. Später am Abend sei seine damalige Freundin, die Zeugin ..., noch bei ihm gewesen. cc) Der Angeklagte hat sich am Tag seiner Festnahme und polizeilichen Vernehmung auch im Rahmen der Vorführung vor der diensthabenden Haftrichterin bei dem Amtsgericht Gießen, der Zeugin Richterin ..., zur Sache eingelassen. Die Zeugin berichtete, der Angeklagte sei ihr am ...20.. gegen 17 Uhr mit dem Antrag, einen Haftbefehl gegen ihn zu erlassen, vorgeführt worden. Dem Angeklagten sei zwar anzumerken gewesen, dass er einen langen Tag hinter sich gehabt habe, er habe jedoch angegeben, dass es ihm gut gehe und sich geradezu freudig geäußert. Die Zeugin gab an, der Angeklagte habe sich während der Vorführung zur Sache eingelassen und insofern angegeben, für den Tod der Geschädigten verantwortlich zu sein und zuvor bei der Polizei eine zutreffende Einlassung abgegeben zu haben. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen alles gesagt. Auf die Frage, ob er einräume, für den Mord an der Geschädigten verantwortlich zu sein, habe der Angeklagte diese Formulierung abgelehnt und gesagt, er sei für den Tod der Geschädigten verantwortlich. Der Angeklagte habe sich weiter eingelassen und geschildert, er habe die Geschädigte in der Annahme, es handele sich um einen Teenager betäubt, gefesselt und in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt habe. Er habe dann bemerkt, dass die Geschädigte jünger sei, und habe daraufhin nur noch vorgehabt, die Geschädigte vaginal zu befingern. Auch habe er der Geschädigten in das Gesicht geschlagen. Die Zeugin gab an, der Angeklagte habe den Schlag, wie er ihn gegen die Geschädigte ausgeführt haben will, während der Haftvorführung dargestellt. Dazu habe sich eine anwesende Staatsanwältin als Probandin bereit erklärt. Der Angeklagte habe dann im Stehen gegenüber der sitzenden Staatsanwältin einen Schlag mit der flachen Hand und gespreizten Fingern vom Kinn in Richtung Stirn geführt angedeutet. Dabei habe er keinen wuchtigen Schlag sondern eher ein Hingreifen oder Drücken geschildert und angedeutet. Er habe mit dem Rücken zu der Geschädigten gestanden, hinter sich gegriffen oder geschlagen und sich dann umgedreht. Der Angeklagte habe weiter angegeben, er habe der Geschädigten nach dem Schlag die Augen und den Mund verklebt. Zunächst habe er die Augen, dann den Mund verklebt und dann noch einmal längs um den Kopf. Das habe er nicht aus sexueller Motivation heraus getan, sondern um dafür zu sorgen, dass sie nicht fliehen oder um Hilfe rufen könne. Wenn er beim Sex mit seiner Ex-Freundin mal Klebeband eingesetzt habe, sei es ihm um deren Hilflosigkeit gegangen, aber nicht um das Klebeband an sich. Auf die Frage, ob er schon öfter sexuelle Spiele mit Klebeband gemacht habe, habe der Angeklagte geantwortet, es seien auf jeden Fall drei Personen gewesen, ..., ... und seine Ex-Freundin ... .... Später, als bereits die Dämmerung eingesetzt gehabt habe, habe er bei der Geschädigten einen Geruch nach Kot gerochen und erst dann die Hose der Geschädigten geöffnet und festgestellt, dass die Geschädigte tot gewesen sei. Er habe sie dann bei ... im Wald abgelegt. Auf die Frage, nach sexuellen Handlungen, die er an ... durchgeführt hätte, habe er angegeben, dass er sie vermutlich auch vaginal gefingert hätte. Nach der Vorführung habe der Angeklagte das Protokoll gelesen und handschriftlich Rechtschreibfehler korrigiert, wobei er gekichert habe und gesagt habe, dies sei ihm sehr wichtig. dd) Der Angeklagte hat ferner in der Untersuchungshaft in hiesiger Sache einen in der Hauptverhandlung verlesenen Brief an die Staatsanwaltschaft …, dort eingegangen am ..20.., verfasst, worin er ausführte: „(…) P.S.: Kleine Korrektur zu meiner Aussage im Fall „...“: Gewebeband war, was ich kaufen wollte, an der Tankstelle gab es aber nur braunes Paketband, daher habe ich dieses gekauft.“ ee) Im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, der hiervon als Zeuge vernommen berichtete, hat der Angeklagte ab dem Explorationstermin am ...20.., also während der laufenden Hauptverhandlung und zeitlich nach seiner Einlassung zur Sache am …20.., angegeben, er wisse nicht mehr genau, welche Drogen er am Tattag genommen habe, gehe aber davon aus, dass es sich um Chrystal Meth gehandelt habe, wovon er wohl morgens und vor dem Losfahren gegen 15 Uhr eine Nase genommen habe. Zudem habe er damals ständig Cannabis konsumiert und eine meskalinähnliche halluzinogene Substanz eingenommen, die auf ihn verstörend gewirkt habe. Diese habe er im sogenannten „…“ in ... bezogen, wo er auch immer Haschisch und „Trips“ gekauft habe. Er müsse dann gegen 15 Uhr losgefahren und etwa zwei Stunden planlos durch die Gegend gefahren sein, wobei er zunehmend frustriert gewesen sei, da er keine Mädchen gesehen habe. Dann sei er an den „unglückseligen Ort“ gekommen. Was dort passiert sei, verstehe er bis heute nicht. Er vermute dass er die Geschädigte nicht richtig wahrgenommen habe, sondern eher eine Fantasievorstellung gehabt habe, in welcher die Geschädigte bereits älter und körperlich weiter entwickelt gewesen sei, so dass sie seinem „Beuteschema“ entsprochen habe. Dann habe er etwas getan, was er nie zuvor und nie danach getan habe, nämlich einem Menschen Schaden zugefügt. An den Ablauf der Tat habe er gar keine zusammenhängende Erinnerung mehr, sondern nur einzelne blitzlichtartige Erinnerungsstücke. Die Geschädigte habe am Bach gespielt, als er sie gesehen habe. Er habe gewendet und sei zurückgefahren und auf dem Radweg wenige Meter an die Geschädigte herangefahren. Ob er ein Tuch oder seinen Sweatshirtärmel mit Chloroform aus einer kleinen Flasche, die er hinter dem Fahrersitz aufbewahrt habe, getränkt habe, wisse er nicht mehr genau, da er aber eine Erinnerung daran habe, dass sein Arm sich kalt angefühlt habe, gehe er davon aus, dass es der Sweatshirtärmel gewesen sei. Er sei dann von hinten an die Geschädigte herangetreten, habe ihr das Tuch oder den Ärmel auf das Gesicht gepresst und sie zugleich rückwärts den Hang hinaufgezogen. Langsam habe ihr ursprüngliches Zappeln nachgelassen. Er habe sie dann in den Kofferraum gelegt, ihre Arme mit einem elastischen Spanngurt gefesselt und sich wieder in das Auto gesetzt. Dann sei von vorne ein Fahrradfahrer gekommen und er habe erstmal realisiert, dass er das real getan habe und jetzt einen Menschen in seinem Kofferraum gehabt habe. Er sei völlig überfordert gewesen, und habe erst einmal nur weg gewollt. Er sei rückwärts über den Fahrradweg zur Straße gefahren. Nach einiger Zeit habe er Geräusche aus dem Kofferraum gehört und daraus geschlossen, dass die Geschädigte wach werde. Er habe die Musik laut aufgedreht und sich entschlossen, die Geschädigte erst einmal richtig zu fesseln. Da er an einem Gatter ein Seil habe hängen sehen, sei er rückwärts in einen Feldweg gefahren, mit dem Kofferraum bis fast an das Gatter heran. Beim Öffnen des Kofferraumes sei die Geschädigte noch benommen gewesen und habe auf dem Bauch gelegen, aus dem Spanngurt habe sie sich etwas befreit gehabt. Dann habe er mit dem Seil von dem Gatter die Hände und die Füße der Geschädigten auf ihrem Rücken zusammengebunden, damit sie nicht nach ihm treten könne. Er habe ihr dann das silberne Panzerband, mit welchem er zuvor seine Sitzbezüge fixiert gehabt habe, über Mund und Augen geklebt, es seien kurze Klebebandstreifen gewesen, mit denen nichts habe passieren können. Da er jedoch nur dieses begrenzte Material zum Fesseln gehabt habe, sei er zu der ...-Tankstelle in ... gefahren, um dort Klebeband zu kaufen. Er habe direkt an der Einfahrt des Tankstellengeländes geparkt und laute Technomusik laufen lassen, damit man die Geschädigte aus dem Kofferraum nicht hören könne. Dann habe er in der Tankstelle – statt wie erhofft Panzerklebeband – nur das weniger reißfeste Paketklebeband erworben. Er sei dann in Richtung ... gefahren, weil er einen ruhigen Ort gesucht habe. Dann sei er in einen links von der Straße abgehenden Feldweg eingebogen und ein Stück am Waldrand bergauf gefahren. Beim Öffnen des Kofferraums habe er im Kofferraum eine Bewegung in Richtung der Kofferraumöffnung wahrgenommen, sei erschrocken und habe in Richtung dieser Bewegung gegriffen oder geschlagen, genauer erinnere er das nicht, sei gedanklich bereits beim Fesseln gewesen. Er habe die Geschädigte in den Kofferraum zurückgedrückt und sei selbst mit hinein gestiegen. Sie habe die Arme aus dem Seil bereits befreit gehabt und auch das Panzerband über ihrem Mund abgestreift gehabt, nicht aber das Panzerband von ihren Augen. Sie habe zu ihm gesagt, er solle die Musik wieder anmachen, dieser Satz verfolge ihn in seinen Albträumen. Er habe die Geschädigte mit seinem Knie oder seinen beiden Knien fixiert und ihr mit dem neu erworbenen Klebeband Mund und Augen durch Umwickeln verklebt. Da das Paketklebeband nicht besonders stabil gewesen sei, habe er viele Umwicklungen ausgeführt. Er halte es im Nachhinein auch für möglich, dass er bei dem Umwickeln ihres Kopfes in Längsrichtung, also um Kinn und Scheitel, das Zungenbein der Geschädigten gebrochen habe, und sie deshalb gestorben sei. Nach dem Umwickeln des Kopfes mit Klebeband habe er sich auf der Geschädigten umgedreht, so dass er in Richtung ihrer Füße geschaut habe, und habe das Seil wieder um die Füße der Geschädigten festgebunden und dann auch die Arme wieder festgebunden. Einen besonderen Knoten habe er nicht verwendet. Nach dem Festziehen des Seiles habe er dieses noch mit Paketklebeband umwickelt. Er sei dann wieder losgefahren und habe daran gedacht, die Situation sexuell auszunutzen, wobei es wohl nicht mehr zum Geschlechtsverkehr mit Penetration gekommen wäre, sondern er die Geschädigte bloß habe ausziehen und befummeln wollen. Hinterher hätte er sie wohl freigelassen. Nach Einsetzen der Dämmerung sei er in der Nähe von ... auf einen Waldparkplatz gefahren, um dort an der Geschädigten herumzumachen. Als er den Kofferraum geöffnet habe, habe die Geschädigte reglos auf dem Bauch gelegen. Beim Versuch, sie herauszuheben, habe er keinen Herzschlag mehr bei ihr gefühlt, auch am Hals der Geschädigten habe er keinen Puls mehr fühlen können. Ihre Hautoberfläche habe sich bereits kühl angefühlt. Er habe dann Kotgeruch wahrgenommen, die Hose der Geschädigten geöffnet, bis zu den Kniekehlen heruntergezogen und ihre kotverschmutzte Unterhose gesehen. Nachdem er einige Minuten geschockt dagestanden habe, habe er entschieden, die Leiche zu beseitigen und sei wieder losgefahren, weiter in Richtung .... Als es bereits dunkel gewesen sei, habe er einen Waldweg in einem dichten Tannenwald gefunden, sei dort hineingefahren, habe die Leiche aus dem Kofferraum gehoben und sei mit ihr über der Schulter noch 60 bis 70 Meter in eine Schneise hineingelaufen, wo er sie dann mit dem Gesicht nach unten im Unterholz abgelegt habe. Dann sei er panikartig zum Auto zurückgerannt, wo er noch einen Gummistiefel der Geschädigten gefunden habe. Er habe diesen auf seiner Rückfahrt über die Autobahn … dann auf einem Parkplatz in einem Mülleimer entsorgt. b) Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, am …19.. mit seinem Fahrzeug ... … auf den Radweg am Sportplatz ... in Richtung ...brücke gefahren zu sein, dort die Geschädigte mit der Absicht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen oder gewaltsam sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, überwältigt und mit Chloroform betäubt zu haben, sie sodann in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt und an einen abgelegenen Ort gebracht, ihren Kopf mit grauem Gewebeklebeband beklebt sowie mit braunem Paketklebeband vielfach in mehrere Richtungen umwickelt zu haben und später, nach dem Versterben der Geschädigten, ihre Leiche in einem Waldstück in der Gemarkung ...-... abgelegt zu haben, wird seine Einlassung durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt. Sie ist jedoch widerlegt, soweit der Angeklagte behauptet, er habe wegen der unzureichenden Vorbereitung der weiteren Tat die Fesselung der Geschädigten zunächst mit einem zufällig an einer Pferdekoppel hängenden Seil und Panzerklebebandstücken, die bereits zur Befestigung der Sitzbezüge in seinem Fahrzeug angebracht waren, notdürftig verbessert, habe das Paketklebeband in der ...-Tankstelle in ... gekauft, habe dann einen weiteren Halt an einem Waldrand gemacht, um die Fesselung der Geschädigten nochmals zu verbessern, wobei er beim Öffnen des Kofferraum in das Gesicht der Geschädigten geschlagen oder gegriffen habe, und habe das Paketklebeband nur auf Mund und Augen angebracht, um ... ruhigzustellen beziehungsweise zu verhindern, dass sie ihn sieht und dabei die Nase freigelassen. Der Einlassung des Angeklagten kann nur insoweit gefolgt werden, wie sie mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang steht. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um eine auf die Verfahrenssituation angepasste Schutzbehauptung handelt, die dazu dienen soll, den Tod ... als eine Art Unfall, d.h. als unbeabsichtigte Folge von spontan erforderlich gewordenen Maßnahmen, darzustellen und mit welcher der Angeklagte lediglich die Geschehensbestandteile eingeräumt hat, die ihm aufgrund der sonstigen Beweisergebnisse nachweisbar sind. aa) Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht bereits, dass seine Angaben in vielen wesentlichen Punkten nicht konstant sind. Der Angeklagte hat sich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in vielfacher Hinsicht in Widerspruch gesetzt zu seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung. So hat er zu seinem Drogenkonsum am Tattag in der polizeilichen Vernehmung lediglich von LSD berichtet, in der Hauptverhandlung von LSD und Chrystal Meth und in der Exploration bei dem psychiatrischen Sachverständigen von mehrfach Chrystal Meth, Cannabis und – statt LSD – von einem halluzinogen wirkenden Stoff, ähnlich wirkend wie Meskalin. Die Kammer erkennt in diesem Einlassungsverhalten, bei dem der Angeklagte im zeitlichen Verlauf seiner Einlassungen zunehmend mehr Substanzen und höhere Dosen angab, eine Anpassung seiner Schilderungen mit dem Ziel, eine Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit durch Betäubungsmittel plausibel zu machen, zuletzt bei dem psychiatrischen Sachverständigen auch noch durch die Angabe, eine unbekannte Substanz genommen zu haben. Dass der chemisch ausgebildete Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ohne Vorbereitung oder Zuhilfenahme von Notizen sogar Ausführungen zur Strukturformel von Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und deren Einfluss auf die biologische Wirkung machte, nicht einmal einen Handelsnamen benennt, so dass ihre Wirkung nicht objektiv nachvollzogen werden kann, obwohl er noch zu erinnern vorgibt, wo er diesen Stoff gekauft haben will, erscheint so fernliegend, dass die Kammer es als ein Ausweichen in vorgebliche Erinnerungslücken bewertet, nachdem dem Angeklagten Unzulänglichkeiten oder Widersprüche in seinen bisherigen Angaben bewusst geworden sind. Eine derartige Erinnerungslücke ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bezüglich der zunächst geschilderten Einnahme von LSD sogar die Dosis in Mikrogramm gewusst haben will, vollkommen unplausibel. Die Kammer kann angesichts des regelmäßigen Drogenkonsums des Angeklagten zur damaligen Zeit zwar nicht ausschließen, dass der Angeklagte Drogen zu sich genommen hatte, vermag aber den Konsum bestimmter Substanzen nach dem Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht festzustellen. Weiter hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, das Chloroform auf den Ärmel seines Sweatshirts und nicht, wie in der polizeilichen Vernehmung angegeben auf ein Tuch gegeben zu haben. In der Exploration durch den Sachverständigen hat er sich auch insofern auf die Position zurückgezogen, er wisse es gar nicht mehr genau und könne es nur wegen bruchstückhafter Erinnerung an ein kaltes Gefühl an seinem Arm rekonstruieren. Auch den ersten Halt nach der Entführung schilderte der Angeklagte in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten abweichend zu seiner polizeilichen Vernehmung. Der Umstand, dass die Geschädigte vor diesem Halt bereits wach gewesen sei und im Kofferraum hörbar getreten habe, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht geschildert, vielmehr habe er sie betäubt und noch genauso wie abgelegt im Kofferraum vorgefunden, sie habe keinen Mucks von sich gegeben. Diese Einlassung dient nach Überzeugung der Kammer dazu, die Möglichkeit, dass die Geschädigte ihn gesehen und erkannt haben könnte, auszuschließen und so ein Motiv für die Tötung der Geschädigten in Abrede zu stellen. Nachdem ihm in der Hauptverhandlung die Abweichungen zwischen seinen Einlassungen vorgehalten wurden, hat der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen eine dritte Version des Geschehens geschildert, wonach die Geschädigte zwar Geräusche im Kofferraum gemacht habe, jedoch benommen auf dem Bauch gelegen habe. Auch insofern ist eine mehrfache Anpassung des Einlassungsverhaltens gegeben, bei der mit der zeitlich letzten Einlassung – gegenüber dem Sachverständigen – zuvor aufgetretene Widersprüche aufgelöst werden sollen. Hinsichtlich dieses ersten Halts hat der Angeklagte zudem in der polizeilichen Vernehmung die Verwendung von Klebeband nicht erwähnt, obwohl dies nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einen markanten und umständlichen Hergang genommen haben soll, nämlich das Ablösen der Streifen von den Sitzbezügen und Aufkleben auf das Gesicht der Geschädigten über Augen und Mund. Weiter hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, nach dem Losfahren an der Pferdekoppel, also vor dem Halt an der Tankstelle, bereits die Musik eingeschaltet zu haben, um Geräusche der Geschädigten im Kofferraum zu übertönen, wohingegen er in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Musik erst nach dem Halt an der Tankstelle eingeschaltet zu haben und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. … schilderte, er habe schon vor dem Halt an der Pferdekoppel die Musik aufgedreht, weil er Geräusche der Geschädigten aus dem Kofferraum gehört hätte. Auch was den Halt an der Tankstelle betrifft, setzte der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung in Widerspruch zu den Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung, indem er nun angab, dort braunes Paketklebeband und nicht Gewebeklebeband gekauft zu haben. Ebenso hat der Angeklagte den nächsten Halt nach der Tankstelle abweichend geschildert, indem er in seiner polizeilichen Vernehmung von einem Entgegenspringen der Geschädigten aus dem Kofferraum berichtete, wohingegen er in der Hauptverhandlung schilderte, er habe den Kofferraumdeckel nur etwa zehn Zentimeter weit geöffnet und mit der rechten Hand festgehalten, gleichwohl aber eine Bewegung der Geschädigten in seine Richtung wahrgenommen. Den anschließenden Schlag in das Gesicht der Geschädigten führte der Angeklagte in einem während der Haftvorführung am …20.. aufgenommenen und in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommenen Video mit seiner rechten Hand vor, wohingegen er in der Hauptverhandlung die rechte Hand auf dem Kofferraumdeckel gehabt und mit seiner linken Hand zugeschlagen haben will und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angab, er habe gar keine genaue Erinnerung mehr an diesen Schlag. Hinsichtlich des Umwickelns des Kopfes mit Klebeband hat der Angeklagte schon in seiner polizeilichen Vernehmung widersprüchliche Angaben gemacht, indem er die Geschädigte zunächst in dieser Situation als sehr agil schilderte, auf die spätere Nachfrage des Zeugen KHK ..., wie er sicher habe sein können, dass die Nase der Geschädigten freigeblieben sei, aber angab, die Geschädigte habe sich nicht gewehrt oder gezappelt, sie habe auch ihren Kopf nicht bewegen können, daher habe er sicher die Nase beim Umwickeln aussparen können. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, die Geschädigte habe sich anfangs schon gewehrt, dann habe er ihren Kopf jedoch mit einer Hand hochgehoben und so fixiert, dass sie keine Bewegungsmöglichkeit mehr gehabt habe. Auch hinsichtlich der Menge des verwendeten Klebebandes hat der Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er zunächst angegeben, er habe jeweils einmal um die Augen und den Mund von ... gewickelt, die Fußgelenke umklebt und die auf dem Rücken verschränkten Unterarme umklebt, er schätze daher, dass er 1,5 – 2,5 Meter Klebeband verbraucht habe. Auf den Vorhalt, dass um den Haarschopf gewickelt ein 15 Meter langes Stück Klebeband aufgefunden wurde, erklärte der Angeklagte zunächst, das könne gar nicht sein, weil die gekaufte Rolle nur zehn Meter enthalten habe. Er könne sich eine so große Menge nur erklären, dass er durch ... heftigen Widerstand geschockt gewesen sei und unter allen Umständen habe vermeiden wollen, dass sie ihn sehe und wiedererkennen könne. In der Hauptverhandlung, nachdem ihm bekannt war, dass zwei verschiedene Sorten Klebeband am Leichenfundort aufgefunden wurden, gab er dann erstmals an, er habe zunächst Gewebeklebeband aufgeklebt und dann jeweils drei bis vier Umwicklungen Paketklebeband in jedem der drei Gänge, also um Augen, Mund und längs um den Kopf, angebracht. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. … hat der Angeklagte, nachdem in der Hauptverhandlung bereits die Ergebnisse der polizeilichen Tatrekonstruktion, wonach 29 Umwicklungen des Kopfes stattgefunden haben, eingeführt und erörtert worden waren, angegeben, das Paketklebeband sei nicht besonders reißfest gewesen, deshalb habe er so viele Wicklungen angebracht. Diese Abweichungen und Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner polizeilichen Vernehmung sind auch nicht mit einem eingeschränkten Erinnerungsvermögen oder anderer Defizite der Geistestätigkeit des Angeklagten während seiner polizeilichen Vernehmung zu erklären. Dass der Angeklagte während seiner polizeilichen Vernehmung in seiner geistigen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt war, steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen KHK ..., der angegeben hat, die Festnahme des Angeklagten am …20.. sei bewusst ohne gewaltsames Eindringen in die Wohnung des Angeklagten erfolgt, da die Hoffnung bestanden habe, der Angeklagte werde sich kooperativ zeigen. Er habe daher mit der Zeugin KHK’in ... und weiteren Polizeikräften den Hausflur vor der Wohnung des Angeklagten betreten und von dort den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, die Tür zu öffnen, was der Angeklagte auch getan habe. Dem Angeklagten sei sodann unter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte der Tatvorwurf des Mordes eröffnet worden und der Beschluss über die Durchsuchung seiner Wohnung präsentiert worden. Zudem sei ihm die Festnahme eröffnet worden. Der Angeklagte sei zunächst aufgeregt gewesen, habe sich aber schnell beruhigt. Die Frage, ob er Drogen oder Alkohol konsumiert habe, habe der Angeklagte verneint und wörtlich gesagt, er sei „vernehmungsfähig“. Der Angeklagte habe gebeten, seinen Nachbarn als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen und diesen gebeten, dass er seinen, des Angeklagten, Vater informiere, damit dieser die Anwaltskanzlei … und … anrufe. Selbst habe der Angeklagte keinen Verteidiger kontaktieren wollen. Während des Transports von ... nach … habe er neben der Zeugin KHK’in ... dem Angeklagten gegenüber gesessen. Der Angeklagte habe zunächst geäußert, die Vorwürfe seien konstruiert und nicht haltbar und habe um Erläuterung des Tatverdachts gebeten. Darauf habe er, der Zeuge, dem Angeklagten in groben Zügen die ihn belastenden Spuren, nämlich den Teilfingerabdruck auf dem Klebebandstück vom Leichenfundort, die Sortengleichheit von Fasern vom Leichenfundort mit Fasern aus der Wohnung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen ... zur Sichtung des Fahrzeugs ... … am Sportplatz ..., dargelegt. Der Angeklagte habe dann nochmals den Durchsuchungsbeschluss durchgelesen und geäußert, es sei kein Verdeckungsmord. Auf der Dienststelle angekommen habe sich eine längere Wartezeit ergeben, der Angeklagte habe beeindruckt von dem Detailwissen der Polizeibeamten über seine Person und seinen Lebenslauf gewirkt und nochmals Fragen zur Spurenlage gestellt, die er, der Zeuge, wie bereits zuvor beantwortet habe. Der Angeklagte habe sich dann einen Moment Bedenkzeit erbeten, habe sein Gesicht weggedreht, die Hand davor gehalten und eine Zigarette geraucht. Irgendwann habe er dann gesagt, man solle die Protokollantin holen, er wolle aussagen. Nach dem Eintreffen der Schreibkraft sei der Angeklagte nochmals belehrt worden, habe aber weiterhin aussagen wollen. Der Angeklagte habe dann zunächst frei erzählt, dann sei er auf Details angesprochen worden. Der Angeklagte habe seine Angaben quasi diktiert, habe immer Blickkontakt zur Schreibkraft gesucht und darauf geachtet, nicht zu schnell zu sprechen. Der Angeklagte habe dabei keine Selbstkorrekturen bezüglich des Geschehens vorgenommen. Er habe während der etwa sechseinhalbstündigen Vernehmung geraucht, mehrfach die Toilette aufgesucht und sei mit Brötchen, Cola, Wasser, Kaffee und Schokoriegeln verpflegt worden, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Nach Abschluss der Vernehmung habe der Angeklagte das Protokoll etwa eineinhalb Stunden lang handschriftlich korrigiert, wobei er es als erstaunlich wortgetreu gelobt habe. Das Vernehmungsprotokoll mit den handschriftlichen Korrekturen des Angeklagten, einem von ihm geschriebenen Zeitstrahl und einer von ihm markierten Luftaufnahme des Entführungsortes wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Das Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung zeigt, dass er durchgehendkonzentrationsfähig und konzentriert war. Er hatte ausreichend Zeit seine Aussage vorzubereiten und wendete große Sorgfalt auf, um bis hin zu einzelnen Formulierungen den Inhalt seiner Vernehmung zu kontrollieren. Sogar nach Abschluss der polizeilichen Vernehmung war er noch in der Lage, während seiner Haftvorführung die Wortwahl der Zeugin Richterin ... zu erfassen und adäquat zu reagieren, machte bereitwillig Angaben, ließ sich bei einer Demonstration des vorgeblichen Schlages gegen die Geschädigte filmen und korrigierte anschließend auch hier das Vernehmungsprotokoll auf Rechtsschreibfehler, bevor er es unterzeichnete. Die nachträglich angegebenen Erinnerungsschwächen des Angeklagten sind auch deswegen nicht glaubhaft, weil er während der polizeilichen Vernehmung in anderen Punkten durchaus fehlende oder unscharfe Erinnerungen einräumte. Dass er über diese hinaus nachträglich gerade in den Punkten, in denen seine Einlassung Widersprüche aufweist, nun entweder eine bessere Erinnerung haben will und zugleich aber an andere – zuvor detailliert beschriebene – Vorgänge, wie den Schlag in das Gesicht der Geschädigten, nun doch keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben vorgibt, ist zur Überzeugung der Kammer lediglich einem taktischen Vorgehen des Angeklagten mit dem Ziel, letztlich eine geschlossene und widerspruchsfreie Darstellung vorzubringen, geschuldet. Auch die zeitliche Abfolge, wann welche Einlassung erfolgt ist bzw. welche Variante des Geschehens präsentiert wurde, belegt, dass es sich bei der Änderung einzelner Angaben um eine Anpassung an die jeweilige Verfahrens- bzw. Prozesssituation und Beweislage handelt. So hat der Angeklagte zu Beginn der polizeilichen Vernehmung lediglich von der Sichtung seines Fahrzeugs, der Fasergleichheit zwischen Klebeband am Leichenfundort und Gegenständen aus seiner Wohnung und der Fingerspur gewusst und daraufhin zunächst nur eine geringe Menge an der Tankstelle gekauftes Gewebeklebeband für das notwendige Verkleben von Augen und Mund eingeräumt. Nachdem er erfahren hat, dass zwei Sorten Klebeband und darunter über 15 Meter Paketklebeband aufgefunden wurden, und dass die ihm zugeordneten Fasern von seinen Sitzbezügen stammen, hat er geschildert, dass er das Gewebeklebeband zur Befestigung der Sitzbezüge im Auto gehabt habe und Paketklebeband an der Tankstelle gekauft habe und damit eine Vielzahl von Umwicklungen vorgenommen habe. Auch hat er den Hergang des ersten Halts an der Pferdekoppel in der polizeilichen Vernehmung noch so geschildert, dass ... bereits dort erwacht gewesen sei. Nachdem die polizeiliche Tatrekonstruktion darauf hinwies, dass sie ihn dann beim Öffnen des Kofferraums gesehen haben könnte, gab er in der Hauptverhandlung an, sie sei noch betäubt gewesen. Dafür, dass der Angeklagte bemüht war, eine der Beweislage angepasste, ihm günstige Einlassung abzugeben, spricht auch seine Bitte während der polizeilichen Vernehmung, Bilder der Leiche und des Fundortes zu sehen, von der ebenfalls der Zeuge KHK ... berichtete. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dies sei eine ängstliche Frage und keine Bitte gewesen, da er befürchtet habe, einen Schock zu erleiden, wenn er solche Bilder sehe, ist dies widerlegt durch die Angaben des Zeugen, der auf den Vorhalt dieser Erklärung des Angeklagten angab, von Seite der Vernehmungsbeamten sei die Vorlage von solchen Bildern nicht thematisiert worden, der Angeklagte habe sie vielmehr sehen wollen, um sich besser erinnern zu können. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin KHK’in ..., die berichtete, sie sei darauf vorbereitet gewesen, dass der Angeklagte recht früh nach Bildern vom Leichenfundort fragen werde. Der Angeklagte habe dann tatsächlich gebeten, diese Bilder sehen zu können, was ihm zunächst verweigert und erst im späteren Verlauf der Vernehmung ermöglicht worden sei. Eine ängstliche Frage habe der Angeklagte diesbezüglich nicht gestellt. bb) Die Einlassung des Angeklagten ist auch in wesentlichen Punkten widerlegt. (1) Die Einlassung des Angeklagten, das verwendete graue Gewebeklebeband sei zuvor zum Fixieren der Sitzbezüge in dem ... … angebracht gewesen, das Kunststoffseil habe er zufällig am Gatter einer Pferdekoppel hängen sehen und das Paketklebeband in der ...-Tankstelle in ... gekauft, ist widerlegt durch die Angaben der Zeugen und Zeuginnen KOK …, ..., ..., ..., ..., …, KHK … und …, der Inaugenscheinnahme der Luftaufnahmen der entsprechenden Örtlichkeiten und der sichergestellten Autositzbezüge, sowie der Angaben der Sachverständigen … . Gegen ein zufälliges Auffinden des Seils an einer Pferdekoppel spricht schon, dass dieses Seil – wie festgestellt – einen speziellen Knoten aufwies, der zuziehbare Schlaufen zum raschen Befestigen des Seils bildete. Dies steht fest aufgrund der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des am Leichenfundort aufgefundenen Seilrestes sowie der Angaben des Zeugen KOK …, der angab, er habe an dem Seilrest zwei intakte Schlaufen festgestellt. Zur Untersuchung des Knotens seien Spezialisten der Bundesmarine hinzugezogen worden, die entlang des Seiles ein kleines Seil durch den Knoten geführt hätten, welcher jedoch bis heute nicht gelöst worden sei. Die Bindung des Knotens komme nach der Recherche des Zeugen einem sogenannten doppelten Ankerstich nahe und erzeuge Schlaufen, die durch einen zentralen Knoten laufen und rasch zugezogen und dann mit einem weiteren Knoten fixiert werden könnten. Dass ein solcher Knoten, dessen Herstellung, wie der Zeuge KOK ... erläuterte und demonstrierte, ein planvolles Herstellen und Übereinanderlegen von Seilschlaufen erfordert, ungeplant entsteht, ist fernliegend, ebenso, dass ein so vorbereitetes Seil, welches gerade für den Zweck der schnellen Fesselung eines Menschen geeignet ist, zufällig am Gatter einer Pferdekoppel hängt und von dem Angeklagten trotz der Entfernung von mehreren Metern zur Landstraße entdeckt wird. Es ist aber auch angesichts der zeitlichen Abfolge auszuschließen, dass der Angeklagte, wie von ihm geschildert, zunächst an einer Pferdekoppel angehalten, dort der bereits erwachenden Geschädigten Gewebeklebeband über Mund und Augen geklebt, sie mit dem dort erst aufgefundenen Seil gefesselt und dann erst die ...-Tankstelle in ... aufgesucht hat, da dieser Ablauf zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Dass die Geschädigte sich noch gegen 17:15 Uhr allein im Bereich der Halfpipe bei dem Sportplatz ... befand, steht fest aufgrund der Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie des Zeugen .... Die Zeugin ... hat angegeben, dass ... am …19.. am Nachmittag zum Spielen mit ihren Kindern und den Kindern der Zeugin ... in ihrem, der Zeugin, Vorgarten in ... gewesen sei. Etwa gegen 16:40 Uhr seien sie selbst, die Zeugin ... und der inzwischen eingetroffene Zeuge ... zu einem Spaziergang aufgebrochen, zu dem sie die Kinder mitgenommen hätten. ... sei jedoch nicht mitgekommen, da sie nicht so lange von zuhause wegbleiben gedurft habe. Auf dem Spaziergang in Richtung des Nachbarortes ... in Höhe der ...brücke bei dem Sportplatz sei ... der Spaziergehergruppe dann wieder begegnet. Sie sei ihnen auf ihrem Fahrrad entgegengekommen und habe einen Zweig mit Äpfeln an ihrem Lenker transportiert. Auf Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom ...19.., wonach sie zeitgleich eine Bekannte getroffen habe und auf deren Frage nach der Uhrzeit angegeben habe, es sei 17:05 Uhr, gab die Zeugin an, sie kenne diese Frau und wenn sie das damals so geschildert habe, müsse es zutreffen. Als sie dann weiter in Richtung ... eine an dem Sportplatz installierte Halfpipe erreicht hätten, hätten sie dort ... erneut erblickt, wie sie diese Halfpipe rauf und runter gerannt sei und mit ihren Gummistiefeln dabei entsprechenden Lärm gemacht habe. Das sei maximal 15 Minuten nach der ersten Begegnung mit ... auf der Holzbrücke gewesen. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft, da sie im Einklang mit den Angaben der Zeugen ... und ... stehen und durch diese widerspruchsfrei ergänzt werden. Die Zeugin sagte zudem sachlich und unter Einräumen von nachvollziehbaren Erinnerungslücken aus. Die Zeugin ... hat glaubhaft angegeben, ... sei am …19.. gegen 16 Uhr mit dem Fahrrad zum Vorgarten der Zeugin ... gekommen, wo bereits ihre Kinder und die Kinder der Zeugin ... gespielt hätten. ... habe sich dem Spiel angeschlossen. Mit der Zeugin ... und dem Zeugen ... sei sie, die Zeugin, zu einem längeren Spaziergang in den Nachbarort ... verabredet gewesen, zu dem sie auch die Kinder haben mitnehmen wollen. ... sei jedoch nicht mitgekommen. Auf dem Weg nach ... habe sie dann an der Holzbrücke über den ... nahe des Sportplatzes ... ihre Bekannte … getroffen, mit der sie sich kurz unterhalten habe. Im Gespräch habe diese nach der Uhrzeit gefragt und die Zeugin ... geantwortet, es sei nun 17:05 Uhr. Wenige Augenblicke später sei ihnen aus Richtung des Sportplatzes kommend ... auf ihrem Fahrrad entgegengekommen. Sie habe zu dieser eine kurze Begrüßung gerufen, es habe einen kurzen Wortwechsel mit ihr gegeben aber kein längeres Gespräch. Nachdem sie dann weitergegangen seien, hätte sie auf der Höhe des Sportplatzes ein polterndes Geräusch aus der Richtung einer dort aufgestellten Halfpipe gehört und sodann gesehen, dass die Geschädigte auf dieser Halfpipe herumgelaufen sei. Der Zeuge ... hat glaubhaft und im Einklang mit den Angaben der Zeuginnen ... und ... angegeben, er sei gegen 15:30 Uhr bei der Zeugin ..., mit welcher er damals liiert gewesen sei, angekommen und habe ... dort noch im Garten spielen sehen. Etwa eine Stunde später seien er und die Zeuginnen ... und ... mit den Kindern der Zeuginnen zu einem Spaziergang aufgebrochen und ... sei allein mit ihrem Fahrrad losgefahren. Auf dem Weg nach ... sei ihnen ... dann nochmal auf dem Fahrrad entgegengekommen, wobei sie einen Zweig mit Äpfeln transportiert habe. Dies sei kurz nach einer Begegnung mit einer Bekannten der Zeugin ... geschehen, die in die Runde hinein nach der Uhrzeit gefragt habe, worauf die Zeugin ... geantwortet habe, es sei 17:05 Uhr. Etwas später habe er ... auf der in Höhe des Sportplatzes aufgestellten Halfpipe alleine spielen gesehen. Dass der Angeklagte ... nicht vor 17:23 Uhr überwältigt hat, steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen ..., der berichtete, er sei an dem …19.. gegen 17 Uhr an seiner Arbeitsstelle in ... mit dem Auto losgefahren und zunächst nach ... gefahren, um einen Kollegen zu treffen. Vor ihm sei ein Fahrzeug ... …, gefahren, dass er überholt habe, da es auffallend langsam gefahren sei und er es eilig gehabt habe. Das Kennzeichen sei mit ziemlicher Sicherheit „…-“ gewesen, an weitere Bestandteile des Kennzeichens könne er sich nicht erinnern. Den Fahrer habe er beim Überholen kurz im Seitenprofil gesehen, der habe einen Pferdeschwanz und Brille getragen und sei eher männlich gewesen. Die Kammer konnte anhand der von dem Angeklagten bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung im September 19.. angefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, feststellen, dass diese Beschreibung auf das damalige Aussehen des Angeklagten zutraf. Bei seinem Kollegen sei er, der Zeuge, nur ganz kurz gewesen und dann zu sich nach Hause, also nach ... gefahren. Beim Befahren der Kreisstraße in Höhe des Radweges zwischen Sportplatz und ...brücke habe er auf dem Radweg den ... … in langsamem Tempo in Richtung ...brücke fahren sehen, wobei es sich augenscheinlich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe, welches er kurz zuvor überholt habe. Er sei weiter zu sich nach Hause gefahren, was eine Fahrtstrecke von etwa zwei Minuten sei. Direkt nachdem er dort angekommen sei, habe er von seinem Festnetztelefon aus eine Bekannte angerufen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einzelverbindungsnachweis für den Telefonanschluss des Zeugen ... geht hervor, dass das einzige insofern in Betracht kommende Telefonat um 17:27 Uhr begonnen wurde. Aus der benötigten Fahrzeit und der Verzögerung durch Aussteigen und Betreten des Hauses ergibt sich, dass der Zeuge ... den Angeklagten frühestens um 17:23 Uhr auf dem Radweg in Richtung Brücke hat fahren sehen. Da der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug da noch in Richtung der Brücke bewegte, hatte er ... noch nicht erreicht. Die Kammer hat sich einen Eindruck von der Örtlichkeit Sportplatz ... und Radweg bis zur ...brücke durch Inaugenscheinnahme einer Luftaufnahme gemacht. Dass der Angeklagte frühestens um 17:28 Uhr mit ... im Kofferraum die Einmündung zur Landstraße am Sportplatz ... erreichte und von dort direkt zur ...-Tankstelle nach ... fuhr, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... und den Angaben des Zeugen KOK ..., der von der polizeilichen Tatrekonstruktion berichtete. Er hat angegeben, dass das Ziel dieser Rekonstruktion gewesen sei, die Einlassung des Angeklagten in dessen polizeilicher Vernehmung vom …20.. zu überprüfen. Zu diesem Zweck sei anhand des Wortlautes des Vernehmungsprotokolls und unter Gegenprüfung anhand des sonstigen Spurenbildes, insbesondere der Erkenntnisse der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin eine Rekonstruktion des Tathergangs vorgenommen worden. Dazu seien Polizisten mit jeweils ungefähr ähnlichem Körperbau als Vergleichspersonen für den Angeklagten und ... ausgewählt worden, wobei die lebensbedrohliche Umwicklung des Kopfes mit einer Reanimationspuppe mit dem gleichen Kopfumfang von 49 Zentimetern, wie ihn ... nach den Erkenntnissen der Rechtsmedizin aufgewiesen habe, dargestellt worden sei. Ferner sei ein Fahrzeug vom Typ ... …, wie es der Angeklagte bei der Tat verwendet habe, mit gleicher Motorleistung beschafft worden. Als Vergleichsperson für die Geschädigte sei eine Polizistin mit einer Körpergröße von 1,60 Metern und einem Gewicht von 49 kg ausgewählt worden. Der Tatablauf sei dann ab dem ersten Sichtkontakt aus dem Fahrzeug auf der Landstraße zu der Geschädigten rekonstruiert worden. Dabei sei die Vergleichsperson auf dem Radweg mit dem Rad gefahren, wobei sie gut zu erkennen gewesen sei, auch hinsichtlich Statur und Kleidung. Von dem Radweg im Bereich der Brücke zur Landstraße sei eine Entfernung von 38 Metern gemessen worden. Das Aufdrücken eines Tuches, der Transport der Vergleichsperson zum Fahrzeug, das Einladen in den Kofferraum und Fesseln mit einem Spanngurt sowie das Einsteigen und Rückwärtsfahren auf dem Radweg bis zur Einmündung zur Landstraße habe etwa fünf Minuten gedauert. Von dort seien zwei Fahrtrouten zur ...-Tankstelle in ... möglich, der direkte Weg führe durch ... und einen weiteren Ort und sei fünf bis sechs Kilometer lang, man könne aber auch über ... fahren, was etwas länger sei. Für die Fahrstrecke benötige man neun bis elf Minuten, mit einem älteren Fahrzeug wie einem ... bis zu zwölf Minuten. Dass der Angeklagte die ...-Tankstelle in ... spätestens etwa um 17:40 Uhr erreichte, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin …, die glaubhaft berichtet hat, am ...19.. auf dem Weg zu ihrer Arbeit mit dem Auto an der ...-Tankstelle in ... angehalten zu haben, um dort Zigaretten der Marke Caprice zu kaufen. Den Weg zur Arbeit in einem Fitnessstudio habe sie regelmäßig zwischen 17 und 18 Uhr zurückgelegt. Wenn ihr aus dem Kassenjournal ein Kaufbeleg über Zigaretten der Marke Caprice von 17:41 Uhr vorgehalten werde, könne das auf jeden Fall hinkommen. Auf dem Parkplatz sei ihr ein Fahrzeug ... mit „…“ im Kennzeichen aufgefallen. In der Tankstelle sei ihr dann ein ungewöhnlich aussehender Mann mit einem Zopf aufgefallen, der hin und her gelaufen sei und augenscheinlich etwas gesucht habe. Schließlich sei er aber unverrichteter Dinge wieder aus dem Verkaufsraum gegangen. Sie selbst habe dann wie beabsichtigt Zigaretten der Marke Caprice gekauft, ungefähr zwei Minuten nachdem sie den Mann gesehen habe. Am nächsten Tag habe sie dann in der Zeitung gelesen, dass ein Mädchen verschwunden sei und habe sich wegen der Beobachtung in der Tankstelle bei der Polizei gemeldet. Dies steht im Einklang mit den Angaben der damaligen Tankstellenpächterin, der Zeugin …, die angegeben hat, dass unter der Belegnummer 6744 ein Verkauf von Zigaretten der Marke Caprice um 17:41 Uhr im Kassenjournal erfasst sei. Die Kammer hat den Beleg und einen Auszug aus dem elektronischen Kassenjournal für den ...19.. in Augenschein genommen. In dem fraglichen Zeitraum des späten Nachmittags und Abends des ...19.. ist auch kein weiterer Verkauf von Zigaretten der Marke Caprice erfasst, weshalb die Kammer den Verkauf um 17:41 Uhr der Zeugin ... zuordnen kann. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei dem von der Zeugin ... beobachteten Mann um den Angeklagten gehandelt hat. Dieser hat den Halt an der ...-Tankstelle selbst geschildert, wenn auch hinsichtlich der Uhrzeit und des Ablaufs abweichend. Zudem hat die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom ...19.., von welcher der Zeuge KHK … berichtete, also nur wenige Wochen nach dem Vorfall aus einer Wahllichtbildvorlage unter sechs ähnlich aussehenden Männern einzig den Angeklagten als in Frage kommende Person bezeichnet und angegeben, wenn sie sich bei ihm noch einen Pferdeschwanz vorstelle, sei doch eine Ähnlichkeit gegeben. Ferner spricht für die direkte Fahrt des Angeklagten zu der Tankstelle, dass dieser relativ kurze Zeit nach dem Betäuben der Geschädigten noch sicher damit rechnen konnte, dass er sein Fahrzeug gefahrlos im Bereich der Tankstelle parken könnte, ohne dass die Geschädigte erwacht und durch Treten oder Klopfen Passanten auf sich aufmerksam machen könnte. In der Zeitspanne von 17:28 Uhr bis 17:40 Uhr war unter Berücksichtigung der Fahrtzeit der vom Angeklagten geschilderte Stopp mit rückwärts Hineinfahren in einen Feldweg zu einer Pferdekoppel, Abziehen von Gewebeklebeband an mehreren Stellen im Fahrzeug und Fesselung von ... im Kofferraum zeitlich nicht möglich. Der von dem Angeklagten behauptete Kauf von Paketklebeband in der ...-Tankstelle in ..., wird widerlegt durch die Angaben der Zeugin … und ihres Ehemannes, des Zeugen ..., wonach feststeht, dass dort im September 19.. kein Paketklebeband im Sortiment vorhanden war. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, sie und der Zeuge ..., seien seit dem ...19.. Pächter der ...-Tankstelle in ... . Die Innenräume seien seitdem zweimal umgebaut worden, einmal kurz nach der Übernahme und einmal vor 3-4 Jahren. Der erste Umbau sei im September 19.. wohl schon abgeschlossen gewesen. Ihres Wissens nach habe es in ihrer Tankstelle damals kein braunes Paketklebeband und auch kein Gewebeband zu kaufen gegeben. Sie und ihr Mann hätten auch sicher kein solches Klebeband als Warenbestand vom Vorbesitzer übernommen, vielmehr hätten sie immer selbst Paketklebeband für den eigenen Bedarf einkaufen müssen, um die Kartons für Warenrücksendungen zu verschließen. Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem Kassenjournal vom ...19.. erläuterte die Zeugin, dass eine Belegnummer für jeden Verkaufsvorgang vergeben werde und sowohl Karten- als auch Barzahlungen so erfasst würden. Diese Angaben stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen ..., der ebenfalls glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtet hat, Paketklebeband oder Gewebeband hätten er und seine Frau in der Tankstelle nie im Sortiment gehabt. Es habe lediglich dünnes Tesafilmband oder Isolierband in verschiedenen Farben gegeben, aber nie größere Rollen oder Paketbandrollen. Das Warensortiment sei bis auf ganz wenige Ausnahmen von der Mineralölgesellschaft, also ... vorgegeben gewesen. Es gebe keine Verkaufsvorgänge, die nicht im Kassenjournal erfasst würden. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen ..., den glaubhaften Angaben der Zeugin ... und der Inaugenscheinnahme des Auszuges aus dem elektronischen Kassenjournal für den ...19.. ergibt sich mithin, dass der Angeklagte nach der Entführung der Geschädigten kein Klebeband in der ...-Tankstelle kaufte, sondern dort etwas suchte, es aber nicht fand, wobei offen bleiben musste, worum es sich handelte. Die Einlassung des Angeklagten ist auch widerlegt, soweit er angegeben hat, das graue Gewebeklebeband sei zur Befestigung seiner Schonbezüge an den Sitzen seines Fahrzeugs angebracht gewesen und er habe es dann bei dem Halt an der Pferdekoppel hiervon abgezogen. Es ist bereits unglaubhaft, dass der Angeklagte dieses Geschehen in seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hat, sondern erst in der Hauptverhandlung, nachdem ihm das Auffinden von Gewebeklebeband am Leichenfundort bekannt war, diesen Vorgang schilderte. Die Schilderung des Angeklagten blieb auch auf Nachfragen zudem detailarm, holzschnittartig und unplausibel, letzteres, da der Angeklagte angab, die losen Klebebandstreifen in den Händen gehabt zu haben. Der Angeklagte will also die aufgefundenen Streifen von 43, 48, 9 und 17 Zentimetern Gewebeklebeband lose in den Händen gehalten haben und so den Kofferraum geöffnet haben, den zuvor angebrachten Spanngurt von ... Armen entfernt haben und dann das Klebeband im Gesicht der noch im Kofferraum liegenden Geschädigten angebracht haben. Der vom Angeklagten nur grob geschilderte Geschehensablauf hätte also das Abziehen von Gewebeklebebandstücken an mehreren Stellen im Fahrzeug umfasst, wobei die bereits abgezogenen Stücke mit offenliegender Klebefläche hätten vorsichtig behandelt werden müssen, um ein Verkleben in sich zu verhindern. Die Gefahr eines Verklebens beim Umgang mit den Streifen wäre insbesondere wegen der Länge dieser Streifen gegeben gewesen. Dann hätte der Angeklagte mit den losen Streifen an den Händen zum Kofferraum gehen müssen und die Streifen nacheinander auf das Gesicht von ... kleben müssen, wobei auch hier die übrigen Streifen vorsichtig hätten behandelt werden müssen. Dieser schwierige und umständliche Ablauf scheint schon praktisch kaum durchführbar. Zudem hat der Angeklagte ihn nicht ansatzweise geschildert, was darauf hinweist, dass er ihn tatsächlich nicht durchgeführt hat. Auch hat die Kammer die Schonbezüge, von deren Auffinden beim Angeklagten der Zeuge KOK … berichtete und die der Angeklagte als die am …19.. in seinem ... angebrachten Bezüge bezeichnet hat, in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass die Halteseile der Bezüge intakt waren, so dass eine Notwendigkeit, sie zusätzlich mit Gewebeklebeband zu befestigen, nicht gegeben gewesen sein kann. Hinzu kommt, dass die räumliche Verteilung der Fasern aus den Sitzbezügen an den Gewebeklebebandstücken nicht der Verteilung entspricht, die zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sitzbezüge mit diesen Stücken befestigt gewesen wären, also das Gewebeklebeband zugleich auch noch an dem werkseitigen Fahrzeugpolster geklebt hätten. Die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … hat ausgeführt, dass eine in diesem Fall zu erwartende Konzentration der Sitzbezugsfasern auf einer Seite der Klebefläche beim Absuchen der am Leichenfundort sichergestellten grauen Gewebeklebebandstücke nicht festgestellt wurde. In einer Gesamtwürdigung der dargestellten Beweistatsachen und unter Berücksichtigung, dass für weitere Möglichkeiten der Beschaffung von Kunststoffseil, Gewebeklebeband und Paketklebeband keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zieht die Kammer den zulässigen und möglichen Schluss, dass der Angeklagte als er am ...19.. von seiner Wohnung losfuhr, diese Utensilien bereits bei sich hatte, um den von ihm eingeräumten Plan, ein Mädchen zu entführen und sich sexuell an ihr zu vergehen, umsetzen zu können. (2) Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung seit seiner frühen Jugend und mithin auch zur Tatzeit 19.. ein sexuelles Interesse auch an Kindern hat, schließt die Kammer zu ihrer Überzeugung aufgrund der bei ihm aufgefundenen Notizen, sowie aus Äußerungen des Angeklagten auf von ihm selbst aufgenommenen Videos, sowie den weiteren nachfolgend dargestellten – auch indiziellen – Beweistatsachen in einer Gesamtwürdigung. Die bei dem Angeklagten aufgefundenen handschriftlichen Notizen über Erlebnisse mit verschiedenen Mädchen wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Ob es sich bei den oben unter II.1.a) dargestellten Notizen um die Wiedergabe realer Geschehnisse oder bloßer Fantasien des Angeklagten handelt, vermag die Kammer zwar nicht festzustellen. Jedenfalls belegen sie sexuell geprägte Vorstellungen des Angeklagten auch in Bezug auf Kinder, die aufgrund ihres Lebensalters keinerlei sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, wie etwa fünf- bis achtjährige Mädchen. Auch die Angaben des Zeugen … bestätigen eine derartige Neigung des Angeklagten bereits vor 19... Der Zeuge hat angegeben, er habe den Angeklagten gegen Ende seiner, des Zeugen, Schulzeit entweder 19.. oder 19.. über das Kiffen, also das Rauchen von Cannabis, kennengelernt und mit ihm bis ins Jahr 19.. Kontakt gehabt, den er dann aber nach dem Erwerb seines Hauptschulabschlusses beendet habe. Er sei von seinem Bekannten … zu dem Angeklagten geschickt worden, um Cannabis zu erwerben. In der Wohnung des Angeklagten hätten sich damals regelmäßig viele Leute aufgehalten, vor allem zum Erwerb oder Konsum von Drogen. Er habe von dem Angeklagten Cannabis und später auch andere Drogen, insbesondere Speed und LSD, erworben und sich des Öfteren zum gemeinsamen Konsum von Drogen und zum Zeitvertreib in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten. Der Angeklagte habe ihn zum Konsum solch harter Drogen zwar nicht gezwungen oder bedrängt, jedoch ihn neugierig gemacht und überredet. Der Angeklagte habe Spaß daran gehabt, ihn mit großen Mengen von LSD auf „Horrortrips“ zu schicken und ihm dann schwierige Aufgaben, wie das Entknoten einer völlig verknoteten Wäscheleine, zu stellen. Um danach wieder runterzukommen habe er von dem Angeklagten Rohypnol oder Valium erhalten, welches dieser aus dem ...krankenhaus in ... besorgt gehabt habe. An einem Wochenende im Jahr 19.. habe der Angeklagte sich auf der Loveparade befunden und ihn, den Zeugen, mit seinem Bekannten … alleine Zutritt zu seiner, des Angeklagten, Wohnung gewährt, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten. Dabei hätten sie auch die persönlichen Sachen des Angeklagten durchstöbert und hierbei unter dessen DJ-Pult in einer Schublade einen ganzen Stapel von erotischen oder pornografischen Heften gefunden. Er habe ein Heft angeschaut und dieses habe Aufnahmen von nackten Kindern ohne Brüste oder Schambehaarung enthalten. Es seien sicher noch keine Jugendlichen gewesen, zudem seien sie in typisch kindlichen Kontexten, etwa im Sandkasten abgebildet gewesen. Sexuelle Handlungen der Kinder seien jedoch definitiv nicht dargestellt gewesen. Das Auffinden dieses Heftes sei neben dem sonstigen Verhalten des Angeklagten ein Grund für ihn, den Zeugen gewesen, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er schilderte seine Erlebnisse sachlich und widerspruchsfrei und plastisch. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zeigt sich auch daran, dass er mit der Tätigkeit des Angeklagten im ...krankenhaus ..., wo dieser damals seinen Zivildienst ableistete, ein zutreffendes Detail aus dem Lebenslauf des Angeklagten schilderte. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung offen seine Abneigung gegen den Angeklagten erkennen ließ, da er ihn für seine Drogenkarriere und sadistische Handlungen, wie das Verursachen von Horrortrips durch Überdosen an LSD, verantwortlich machte. Er ließ in der Sache jedoch keinen Belastungseifer erkennen. So betonte er die Freiwilligkeit seines Drogenkonsums bei dem Angeklagten und schilderte auch die aufgefunden Abbildungen differenziert, indem er sie objektiv beschrieb und die Darstellung sexueller Handlungen sicher ausschloss. Die bei den beiden Wohnungsdurchsuchungen am ... und ...20.. aufgefundenen kinderpornografischen Dateien, bestätigten indiziell die pädophile Neigung des Angeklagten bereits zur Tatzeit 19.., wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit erst längere Zeit danach in den Besitz des Angeklagten gelangt sind. Dies gilt auch für die sexuell geprägten Äußerungen über Kinder in selbstaufgenommenen Videos des Angeklagten und seine Aufnahmen von Kindern im öffentlichen Raum, die die Kammer lediglich als Indiz für eine fortbestehende pädophile Neigung des Angeklagten gewertet hat. Der Zeuge KOK … berichtete insofern, dass auf den von ihm ausgewerteten Datenträgern auch etwa 5.000 Bilder von Kindern ohne pornografischen Bezug aufgefunden worden seien, bei denen es sich um Aufnahmen in Alltagssituationen oder Profilbildern aus sozialen Netzwerken gehandelt habe. Daneben seien mehrere hundert Dateien aufgefunden worden, die augenscheinlich vom Angeklagten selbst verdeckt aufgenommene Bilder oder Videos von Kindern in der Öffentlichkeit, also etwa an Bahnhöfen, Spielplätzen oder auf dem Schulweg zeigten. Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe solche Aufnahmen angefertigt, wenn ihm eine Person interessant erschienen wäre. Die Kammer hat auch diese Aufnahmen auszugsweise durch Vorspielen in Augenschein genommen, und festgestellt, dass der Angeklagte ein Mädchen im Grundschulalter mit buntem eckigem Schulranzen und einer Verkehrswarnweste filmte, wobei er es überholte und sich dann wieder einholen ließ. Eine andere Aufnahme des Angeklagten zeigte eine lange Aufnahme eines etwa zwölfjährigen Mädchens beim Warten auf einem Bahnsteig. Als weiteres Indiz für ein sexuelles Interesse des Angeklagten an Kindern hat die Kammer auch das Auffinden von Kinderbekleidung in seiner Wohnung – obwohl sich kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt von Kindern aus dem familiären oder sonstigem sozialen Umfeld ergeben hat – bei den Durchsuchungen am ...20.. und ...20.. gewertet. Der Zeuge KOK … hat hinsichtlich der Durchsuchung vom ...20.. berichtet, in der Wohnung des Angeklagten seien unter anderem ein rosafarbener Kinderpullover sowie ein blau-weiß gestreiftes Kinderoberteil aufgefunden und sichergestellt worden. Der Zeuge KOK … hat bezüglich der Durchsuchung vom ...20.. angegeben, in der Wohnung des Angeklagten seien Kinderbekleidungsstücke aufgefunden worden, darunter eine Trainingsjacke eines Faschingsvereins in Kindergröße, eine Kinderjeans in Größe 134, eine Kinderstrumpfhose, Kinderhosenträger diverse Kindersocken und eine Puppenmütze. Ebenfalls zeitlich lange nach der Tat von 19.. und daher für die damalige sexuelle Ausrichtung des Angeklagten lediglich indiziell bedeutsam ist das Beobachten von Kindern durch den Angeklagten im August 20.. in einem Freibad in ..., wovon der Zeuge KOK … glaubhaft berichtete. Der Zeuge hat angegeben, im Rahmen der polizeilichen Observation des Angeklagten diesem in das Freibad gefolgt zu sein, wo der Angeklagte sich einen Liegeplatz in der Nähe des Kinderplanschbeckens gesucht habe. Dort habe er rauchend den Kinderbereich beobachtet und habe sich dann in das Nichtschwimmerbecken begeben. Dort habe er sich im Bereich der Rutsche länger aufgehalten, sei dann in den Schwimmerbereich gegangen und habe dort eine Gruppe etwa zehnjähriger Mädchen beobachtet. Später habe der Angeklagte das Kinderplanschbecken u-förmig umlaufen und sich dort auf eine Bank gesetzt. Er habe das Kinderplanschbecken dabei suchend, wie etwa ein Elternteil auf der Suche nach seinem Kind, gemustert, dies habe der Angeklagte mehrfach wiederholt. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem Aufsuchen eines Liegeplatzes oder einer Sitzbank in der Nähe des Kinderplanschbeckens um eine zufällig getroffene Auswahl gehandelt haben könnte. Der vom Zeugen KOK … geschilderte Ablauf des Schwimmbadbesuches des Angeklagten lässt jedoch einen über Stunden immer wieder auf den Kinderbereich gerichteten Fokus des Angeklagten sowie ein deutliches Beobachtungsverhalten des Angeklagten erkennen, was mit Zufall nicht mehr zu erklären ist. Die Filmaufnahmen, die den Angeklagten nackt zeigen, wie er über von ihm erhoffte Sexualkontakte mit Kindern spricht – wie oben unter II.1.a) festgestellt –, hat die Kammer in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen. Der Angeklagte hat hierzu eingeräumt, diese Gedanken, also Fantasien über – auch gewaltsam erzwungene – sexuelle Kontakte mit Kindern vom Kindergartenalter bis zum Alter von etwa zwölf Jahren gehabt zu haben. Die Einlassung des Angeklagten, es habe sich hier um eine Art Aversionstherapie gehandelt, bei der er seine Gedanken an – auch erzwungenen – Sex mit Kindern mit einem starken Ekelreiz, nämlich das Verzehren des eigenen Kots habe verknüpfen wollen, um sich diese Gedanken quasi abzutrainieren oder wenigstens einzudämmen, ist nach der Inaugenscheinnahme der Filme widerlegt. Der Angeklagte zeigt auf diesen Videos unverkennbar seine Freude an den ausgesprochenen Gedanken und seinen Handlungen, er lacht und lächelt über die gesamte Spieldauer der Filme oft und lässt auch keinen Ekel beim Verzehr seines Kots erkennen. Diese Wertung wird auch durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. … geteilt, der überzeugend ausgeführt hat, der Angeklagte sei bei der Schilderung seiner Fantasien und der dabei vollzogenen Sexualpraktiken, wie dem Essen von Kot oder dem analen Einführen von Bällen, eindeutig erregt gewesen. Eine Aversion hiergegen sei nicht festzustellen, vielmehr handele es sich um ein ausgiebiges sexuelles Selbsterleben. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung nach eigener Überzeugungsbildung an, zumal auch in der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin ... das Verzehren von Kot eine Rolle gespielt hat. So hat die Zeugin ... angegeben, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung den Wunsch geäußert, dass sie selbst oder er ihren Kot verzehre. Der Sachverständige Dr. … hat weiter ausgeführt, die ausgeprägte sexuelle Abnormität des Angeklagten sei mit dessen Selbstdiagnose „Hebephilie“, wobei es sich um die Neigung zu weiblichen Jugendlichen nach Einsetzen der Pubertät handele, nicht ausreichend beschrieben, der sexuelle Werdegang des Angeklagten weise weitere Auffälligkeiten auf. Bei dem Angeklagten falle insofern auf, dass er bereits im Alter von zehn Jahren sexuelle Notizen über Mädchen angefertigt habe und sich im Alter von 13 Jahren vor einem achtjährigen Mädchen im Zoo exhibiert habe. Auch der Übergriff auf die damals achtjährige …, der zur Verwarnung des Angeklagten durch das Amtsgericht ... geführt habe, sei entgegen der im damaligen Urteil niedergelegten Bewertung nach Kenntnis der weiteren Entwicklung des Angeklagten ebenfalls als sexuell motiviert einzuordnen. Es habe damals eine Lehrmeinung um sich gegriffen, die sexuelle Übergriffe mit nichtsexuellen Motiven zu erklären versucht habe, die jedoch wissenschaftlich nicht haltbar gewesen sei. Auch der sexuelle Kontakt des damals 19 Jahre alten Angeklagten zu der damals elfjährigen Sonderschülerin ... sei als auffällig zu bewerten. Etwa ab 19.. habe der Angeklagte nach seinem ersten heterosexuellen Geschlechtsverkehr eine promiskuitive Phase mit diversen jüngeren und älteren Partnerinnen durchlebt und habe auch sadomasochistische Praktiken mit Fesselungen ausgeübt, die bis hin zum Verzehr von Fäkalien gereicht hätten. Ebenfalls als sexuell motiviert einzuordnen seien die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, auf denen der Angeklagte Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit verfolgt und filmt. Der Angeklagte habe dies eingeräumt, aber versucht zu relativieren und mit einem Interesse an der jeweiligen Person als solcher oder ihrem Gesicht zu erklären, letztlich den sexuellen Kontext dieser Aufnahmen jedoch selbst bejaht, indem er angegeben habe, er habe bei diesen Aufnahmen eine rege Fantasietätigkeit gehabt, habe sich vorgestellt, wie man eine Beziehung mit dem jeweiligen Mädchen anbahnen könne und „was dann alles passieren könne“. Der Angeklagte habe sich zwar auch in der Exploration als ausschließlich hebephil darzustellen versucht, zugleich aber auf das bei ihm aufgefundene kinderpornographische Material angesprochen, eingeräumt, es könne sein, dass er sich dafür interessiert habe. Zur Ermittlung der tatsächlichen sexuellen Neigungen des Angeklagten müsse eine wertende Gesamtschau unter Einbeziehung der bei ihm aufgefundenen Medien vorgenommen werden. Danach sei bei dem Angeklagten auch ein sexuelles Interesse an Kindern festzustellen. Aus diesem sexuellen Verhalten des Angeklagten sei die Diagnose einer ausgeprägten pädophil-hebephilen Nebenströmung zu stellen, also einer sexuellen Neigung, die neben der normalen, auf erwachsene Partner ausgerichteten Sexualität des Angeklagten bestehe. Dies habe der Angeklagte im Grunde auch selbst so geschildert, indem er angegeben habe, immer auch gleichaltrige Partnerinnen begehrt zu haben, die jungen Mädchen hätten jedoch bei ihm noch ein anderes Bedürfnis befriedigt. Die Kammer folgt den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. … nach eigener kritischer Wertung. (3) Die Einlassung des Angeklagten ist auch insoweit widerlegt, als er angegeben hat, er habe ... beim Öffnen des Kofferraums tot vorgefunden, sie sei schon steif und kühl gewesen. Die Kammer schließt nach entsprechender Erwägung aus, dass ... unabhängig von dem Verkleben ihrer Atemöffnungen durch den Verbrauch der Atemluft im Kofferraum des vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs zu Tode gekommen sein könnte, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … . Der auch als Zeuge vernommene Sachverständige, Oberarzt der allgemeinen Pädiatrie und Rheumatologie am Universitätsklinikum …, hat ausgeführt, dass er mit der Klärung der Frage beauftragt worden sei, wie lange die Geschädigte im Kofferraum des vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs ... unter dem Aspekt des Verbrauchs der Atemluft überlebt haben könne. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bei dem fortgesetzten Ein- und Ausatmen derselben nicht ausgetauschten Luftmenge in einem geschlossenen Raum der Anstieg der Kohlendioxidkonzentration (und nicht der Abfall der Sauerstoffkonzentration) die zeitlich am schnellsten eintretende lebensbedrohliche Gefahr sei, da ab einem Gehalt von fünf Prozent Kohlendioxid in der eingeatmeten Luft massive Probleme im Körper ausgelöst würden. So würde der Körper übersäuern, es komme zu einer Verschiebung der Konzentration der Blutsalze, namentlich des Austritts von Kalium in das Blut, was zu Herzrhythmusstörungen und Krämpfen und letztlich auch bereits bei dieser Konzentration zum Tod führe, der ab einer Kohlendioxidkonzentration von acht Prozent der eingeatmeten Luft sicher und schneller als bei einer Konzentration von fünf Prozent eintrete. Dies zugrunde gelegt, sei bei der Annahme eines hermetisch abgeschlossenen Kofferraums, der bei dem Fahrzeug ... ein Volumen von 660 Litern aufweise, für eine 30 kg schwere Person – wie die Geschädigte – unter der Annahme einer Atemfrequenz von 20 Atemzügen pro Minute nach etwa sechs bis sieben Stunden mit dem Todeseintritt zu rechnen, wobei der Sachverständige deutlich machte, dass dies eine grobe Schätzung sei und es keine ausreichende Datengrundlage gebe, um eine wirklich belastbare Aussage zu treffen. Mit Sicherheit könne er jedoch sagen, dass selbst in einem vollkommen geschlossenen Kofferraum die Geschädigte ausreichend Atemluft gehabt hätte, um nach drei Stunden noch am Leben zu sein. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, wie lange die Geschädigte konkret im Kofferraum des vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs ... hätte überleben können, ohne zu ersticken, unter seiner, des Sachverständigen, medizinischen Leitung ein Versuch mit einem baugleichen Fahrzeug durchgeführt worden sei. Er habe das Fahrzeug vor Versuchsbeginn selbst inspiziert und sich auch in den Kofferraum gelegt, wobei er auch bei verschlossenem Kofferraumdeckel Tageslicht durch die Spalten habe sehen können und auch Lücken in der Abtrennung zum Fahrgastraum gesehen habe und sogar mit dem Arm in den Innenraum habe greifen können. Personenfahrzeuge hätten generell eine Zwangsbelüftung, so dass auch bei geschlossenen Fenstern und Türen ein Luftaustausch stattfinde und man etwa im Fahrzeug gefahrlos übernachten könne, ohne dass es zu einem gefährlichen Verbrauch der Atemluft komme. Sodann habe eine 26 Jahre alte Polizistin mit einem Körpergewicht von 54 kg bei einer Größe von 154 Zentimetern sich zur Simulation der Situation der Geschädigten in den Kofferraum gelegt, wobei deren Herzfrequenz und Blutsauerstoffsättigung fortlaufend gemessen worden sei. Zudem sei die Kohlendioxidkonzentration am Kofferraumboden fortlaufend gemessen worden. Das im Vergleich zur Geschädigten höhere Körpergewicht der Probandin führe zu einem höheren Sauerstoffverbrauch, so dass davon auszugehen sei, dass die Geschädigte sogar noch längere Zeit als die Probandin in dem Kofferraum hätte überleben können. Die Probandin habe dann 120 Minuten in dem geschlossenen Kofferraum gelegen und ab Minute 106 bis zum Ende der Versuchszeit heftige Bewegungen ausgeführt. Die Temperatur habe zunächst 22,8 ° Celsius betragen, was etwa der vom Deutschen Wetterdienst für den Tatzeitpunkt am ...19.. abgefragten Temperatur entsprochen habe. Während der Versuchszeit sei weder die zwischen null und ein Prozent liegende Kohlendioxidkonzentration am Kofferraumboden angestiegen, noch sei die Sauerstoffsättigung der Probandin unter 98 Prozent – was einen medizinisch vollkommen unbedenklichen Wert darstelle – gefallen, auch nicht als diese zum Ende der Versuchszeit hin sich über etwa 14 Minuten heftig bewegt und so ihre Herzfrequenz auf bis zu 150 Schläge pro Minute gesteigert habe. Im Ergebnis sei es nach den Erkenntnissen aus diesem Versuch und der Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht zu erwarten, dass bei dem Aufenthalt im Kofferraum des untersuchten Fahrzeugtyps überhaupt irgendwann eine Lebensgefahr durch den Verbrauch von Atemluft eintreten werde. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … nach eigener Überzeugungsbildung, da dieser die wissenschaftlichen Grundlagen für den durchgeführten Versuch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt und die von ihm erlangten Versuchsergebnisse anschaulich geschildert hat, wobei er seine eigenen Beobachtungen sachlich und gewissenhaft wiedergab. Die Kammer kann ferner ausschließen, dass die Geschädigte infolge eines Schlages des Angeklagten auf ihre Nase und eines dadurch ausgelösten Verschlusses der Nase als einzig verbliebener Atemöffnung verstorben ist. Zwar wäre ein solcher Schlag grundsätzlich geeignet gewesen, eine nicht anderweitig als Atemöffnung verschlossene Nase durch Zuschwellen zu verschließen. Auch insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen Prof. Dr. … nach eigener Überzeugungsbildung, der nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, dass durch einen Schlag auf die Nase auch eine Abscherverletzung des knorpeligen Anteils der Nase, der bei einem Kind im Alter der Geschädigten verhältnismäßig größer sei als bei einem Erwachsenen, denkbar sei und auch hierdurch eine Einblutung zwischen Knorpel und Schleimhaut zu einem Anschwellen binnen weniger Minuten führen könne und dies, sofern beide Nasenlöcher betroffen seien, zum Verschluss der Nase als Atemöffnung führen könne, wegen des geringeren Volumens der Nase bei einem Kind eher als bei einem Erwachsenen. Diese Ausführungen bestätigte auch der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. …, dem die Kammer ebenfalls nach eigener Überzeugungsbildung folgt. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es zu einem solchen Schlag nicht gekommen ist, sondern dass der Angeklagte dies erfunden hat, um den Tod der Geschädigten als von ihm nicht gewollte Folge einer spontanen Gewalthandlung zu erklären. Der Angeklagte hat zum Hergang eines Schlages in das Gesicht der Geschädigten widersprüchliche und nicht konsistente Angaben gemacht. So hat er in seiner polizeilichen Vernehmung noch angegeben, den Kofferraum geöffnet zu haben, worauf ... ihm schreiend entgegengesprungen sei. In seiner Haftvorführung hat der Angeklagte den angeblichen Schlag in das Gesicht von ... nochmals geschildert und vorgeführt. Die Zeugin Richterin ... berichtete, der Angeklagte habe geschildert, er habe die Geschädigte in der Annahme, es handele sich um einen Teenager, betäubt, gefesselt und in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt. Er habe dann bemerkt, dass die Geschädigte erwacht sei und habe ihr in das Gesicht geschlagen. Die Zeugin gab an, der Angeklagte habe den Schlag, wie er ihn gegen die Geschädigte ausgeführt haben will, während der Haftvorführung dargestellt. Dazu habe sich eine anwesende Staatsanwältin als Probandin bereit erklärt. Der Angeklagte habe dann im Stehen gegenüber der sitzenden Staatsanwältin einen Schlag mit der flachen Hand und gespreizten Fingern, vom Kinn in Richtung Stirn geführt, angedeutet. Dabei habe er keinen wuchtigen Schlag, sondern eher ein Hingreifen oder Drücken geschildert und angedeutet. Von der Demonstration des Angeklagten wurde ein Video erstellt, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, und das ihn stehend vor der auf einem Stuhl sitzenden Staatsanwältin zeigt, wie er mit seiner rechten offenen Handfläche eine leicht von oben kommende Bewegung in Richtung ihres Gesichtes andeutet. Dann ist zu sehen, wie der Angeklagte zur Demonstration der Härte des Schlages mit der Handfläche gegen die Lehne des nun leeren Stuhles schlägt, wobei der Schlag wenig Kraft übermittelt und der gepolsterte Holzstuhl nur minimal wackelt. Der Angeklagte demonstrierte sowohl den angedeuteten Schlag als auch den Schlag gegen die Stuhllehne mit seiner rechten Hand. In der Hauptverhandlung gab er Angeklagte hingegen im Widerspruch zu dieser Demonstration an, er habe den Kofferraum nur einen etwa zehn Zentimeter breiten Spalt geöffnet und dabei bereits eine Bewegung der Geschädigten wahrgenommen, die auch geschrien habe. Er habe dann durch den Spalt in das Gesicht der Geschädigten geschlagen und sie zurückgedrückt. Den Kofferraumdeckel habe er mit der rechten Hand geöffnet, mit der linken Hand habe er den Schlag oder Griff gegen sie ausgeführt. Auf die Frage, wo er dann das zum Fesseln gedachte Paketklebeband gehabt habe, gab der Angeklagte an, das habe er dann wohl vor dem Schlag fallen gelassen. Er habe dann den Kofferraumdeckel ganz aufgehen lassen und sei zu der Geschädigten in den Kofferraum gestiegen. Diese Darstellung des Angeklagten ist bereits in sich nicht glaubhaft. Bei einer Öffnung des Kofferraumdeckels von nur zehn Zentimetern wäre es der Geschädigten kaum möglich gewesen, sich dem stehenden Angeklagten entgegen zu bewegen und dem Angeklagten nicht, diese Bewegung zu erkennen. Insofern war der Angeklagte auch nicht in der Lage plausibel zu schildern, was während des Schlages mit dem Paketklebeband geschehen sein soll und hat nur angegeben, dieses habe er dann wohl fallen gelassen. Der Bewegungsablauf, bei dem er die Geschädigte in den Kofferraum zurückgedrückt und in derselben Bewegung selbst in den Kofferraum gestiegen sein will, ist aber nicht vereinbar damit, dann notwendigerweise noch eine fallengelassene Rolle Klebeband aufzuheben, um im Kofferraum damit die Geschädigte zu fesseln. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte bei dem Erfinden der Schlagsituation das Detail des mitgeführten Klebebandes übersehen hat und hierfür auf Befragen in der Hauptverhandlung eine Erklärung liefern wollte, die jedoch im Widerspruch zu seinen sonstigen Schilderungen steht. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hat er dann – wie der Sachverständige Dr. … in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat – von einem Schrei der Geschädigten nicht mehr berichtet, vielmehr hat er seine bis dahin abgegeben Schilderungen des Schlages zu relativieren versucht, indem er angab, er könne sich gar nicht mehr erinnern, wie er in Richtung von ... gegriffen oder geschlagen habe, da er zu diesem Zeitpunkt gedanklich schon mit der weiteren Fesselung der Geschädigte beschäftigt gewesen sei, womit der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass seine bis dahin vorgebrachten Schilderungen, einschließlich der detaillierten Vorführung des Schlages in der Haftvorführung und der Hauptverhandlung nicht auf bei ihm tatsächlich vorhandenen Erinnerungen beruhen, sondern auf dem, was er sich nachträglich zusammengereimt oder – wovon die Kammer aufgrund des dargelegten Einlassungsverhaltens überzeugt ist – aus taktischen Gründen erfunden hat. Dass es ihm darauf ankam, eine gegenüber der Tötung durch Verkleben der Atemöffnungen für ihn günstigere Todesursache ins Spiel zu bringen, zeigt sich auch daran, dass er gegenüber dem Sachverständigen Dr. … in diesem Zusammenhang erstmals spekulierte, möglicherweise habe er ja beim Umwickeln des Kopfes von ... unter dem Kinn hindurch – ungewollt – ihr Zungenbein gebrochen und sie sei deshalb erstickt. Auch hat der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung angegeben, dass sich vor dem Schlag das über den Mund der Geschädigten geklebte graue Gewebeklebeband gelöst gehabt habe und das bereits angebrachte Seil sich ebenfalls zum Teil gelöst habe. Dies diente nach Überzeugung der Kammer lediglich dazu, den Widerspruch aufzulösen, der sich daraus ergab, dass er nun anders als in seiner polizeilichen Vernehmung, schilderte, er habe den Mund der Geschädigten bereits bei einem ersten Halt an einer Pferdekoppel mit Gewebeklebeband verschlossen, so dass er eine Erklärung dafür anbieten musste, warum sie zeitlich später bei dem Öffnen des Kofferraums habe schreien können. Dass ... keine Vorerkrankungen hatte und am ...19.. gesund und noch nicht einmal erkältet war, steht fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin ... Sie wurde zudem auch wenige Minuten vor dem Angriff des Angeklagten von den Zeugen ..., ... und ... noch auf dem Fahrrad und spielend auf der Halfpipe gesehen. Ein Versterben von ... aufgrund einer bereits vor dem Angriff durch den Angeklagten bestehenden Erkrankung oder Verletzung ist daher auszuschließen. Die Kammer hat zudem erwogen, ob ... durch die Wirkung des ihr verabreichten Chloroforms verstorben sein könnte und schließt dies nach sachverständiger Beratung aus. ... ist nach der Gabe von Chloroform wieder erwacht. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, die in diesem Punkt konstant ist, da er diesen Umstand sowohl in der Hauptverhandlung, als auch in seiner polizeilichen Vernehmung und in der Exploration durch den Sachverständigen Dr. … schilderte. Bestätigt wird dies durch das Auffinden des Kunststoffseiles und des Klebebandes im Bereich des Leichenablageortes, was ein Erwachen von ... belegt, da der Angeklagte keinen Anlass gehabt hätte, diese Materialien noch zu verwenden und mit der Leiche zu entsorgen, wenn ... in den Minuten nach dem Einatmen des Chloroforms verstorben und nicht wieder erwacht wäre. Dass aber nach dem Erwachen der Geschädigten keine tödliche Wirkung des Chloroforms mehr zu erwarten war, steht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …, Facharzt für Anästhesiologie. Er hat ausgeführt, dass es sich bei Chloroform um ein seit langem bekanntes Anästhetikum handele, welches jedoch wegen seiner Risiken heute keine klinische Anwendung mehr finde. Es führe bei einem noch nicht abschließend geklärten Wirkmechanismus nach dem Einatmen einer Konzentration von 7.000 bis 20.000 ppm zu einer raschen Depression des zerebralen Nervensystems mit schnell einsetzender Bewusstlosigkeit. Die Wirkung halte etwa zehn Minuten an, auch länger, wenn auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit noch weiter Wirkstoff appliziert werde. Dann trete eine längere Aufwachphase ein, während der die Wirkstoffkonzentration immer weiter abfalle. Als wichtige Nebenwirkung von Chloroform seien kardiale Komplikationen, insbesondere Kammerflimmern sowie Atemdepression beschrieben, die auch tödlich verlaufen könnten. Wenn aber der Patient nach der Applikation wieder erwache, könne ein verspätetes Eintreten dieser Nebenwirkungen ausgeschlossen werden. Als verspätete lebensbedrohliche Folge komme allein eine Leberschädigung in Betracht, die jedoch erst mit einer Verzögerung von mehreren Tagen zum Tode führen könne. Als Folge der Gabe von Chloroform komme auch ein Erbrechen in Betracht, letzteres zumeist innerhalb von 24 Stunden mit dem Häufigkeitsmaximum acht bis zehn Stunden nach der Einnahme. Der Eintritt dieser Nebenwirkungen hänge jedoch von der Art der Anwendung ab und sei insbesondere nach mehrfacher oder dauerhafter Anwendung beschrieben. Bei der vom Angeklagten geschilderten einmaligen und kurzfristigen Gabe von Chloroform sei mit dem Eintritt dieser Nebenwirkungen nicht zu rechnen, zumal bei Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhanges. Die Kammer folgt den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung. Seine Sachkompetenz ist hoch, denn es handelt sich um einen besonders ausgebildeten Spezialisten seines Faches Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … werden ferner durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … bestätigt und ergänzt. Die Kammer folgt auch dem Sachverständigen Dr. … nach eigener Überzeugungsbildung. Seine Ausführungen waren klar, eindeutig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Zeit bis zum Eintritt der betäubenden Wirkung bei der Geschädigten ab dem Aufpressen eines choloroformgetränkten Stoffstückes nur näherungsweise geschätzt werden könne. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass sich wegen des Dampfdrucks von Chloroform in der Luft oberhalb des getränkten Stoffes immer wieder ein Konzentrationsgleichgewicht einstelle. Bei einer zugrunde gelegten Verdampfungsrate von 0,65 % ergebe sich eine Konzentration von 1,24 % Chloroform, woraus bei einem unterstellten Atemvolumen der Geschädigten von 190 ml Luft pro Atemzug zu schließen sei, dass nach wenigen, d.h. etwa zwei bis drei Atemzügen eine sedierende Wirkung und nach etwa fünf bis sechs Atemzügen Bewusstlosigkeit eingetreten sein dürfte. Nach fünf bis zehn Atemzügen sei mit einem völligen Erschlaffen des Körpers zu rechnen. Nach dem Entfernen des Chloroformträgers von den Atemöffnungen sei nach einigen Minuten mit dem beginnenden Erwachen zu rechnen, bis zur Wiederherstellung der Wehrhaftigkeit sei jedoch ein Zeitraum von 30 bis 50 Minuten anzunehmen. Mit dem Eintritt von lebensgefährlichen Komplikationen, insbesondere Herzkammerflimmern sei während der Narkose jederzeit zu rechnen, nach dem Erwachen sei der für die Herztätigkeit und Atemfunktion gefährliche Effekt der Substanz jedoch nicht mehr gegeben. Dass der Angeklagte ... nicht wie von ihm geschildert tot im Kofferraum aufgefunden hat, wird auch dadurch bestätigt, dass seine Schilderung, ihr Körper sei bereits steif gewesen, widerlegt ist durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. …, der ausgeführt hat, eine beim Bewegen einer Leiche deutlich wahrzunehmende Steifheit, insbesondere auch der unteren Extremitäten, infolge der Totenstarre sei erst sechs bis acht Stunden nach dem Tod gegeben. Die Totenstarre setze etwa ab der zweiten Stunde nach dem Versterben nach der Nysten’schen Regel zunächst im Kiefergelenk ein und breite sich fortschreitend in die Extremitäten aus. Insofern seien keine grundlegenden Unterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen gegeben. Der Prozess variiere individuell und je nach den Umgebungsbedingungen, insbesondere der Temperatur. Für den Nachmittag und Abend des …19.. seien ihm Temperaturmesswerte des Deutschen Wetterdienstes vorgelegt worden, diese zugrunde gelegt, sei ein Eintritt der Totenstarre innerhalb der dargestellten Zeiträume erfolgt. Nach diesen Ausführungen, denen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folgt, ist auszuschließen, dass bei einem Versterben ... zwischen ihrer Entführung durch den Angeklagten um 17:23 Uhr und dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte auf dem Waldparkplatz bei ... ihren Tod bemerkt haben will, ihr Leichnam zu diesem Zeitpunkt bereits eine deutliche Totenstarre aufgewiesen hätte. Der Angeklagte will den Tod ... bei einbrechender Dämmerung bemerkt haben, was Anfang … einem ungefähren Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr entspricht. Auch dann, wenn ... bereits kurze Zeit nach dem Geschehen am Sportplatz ... zu Tode gekommen wäre, wären maximal zweieinhalb bis drei Stunden vergangen, könnte also nur eine beginnende Totenstarre und nicht - wie von dem Angeklagten behauptet – eine deutliche Steifheit des ganzen Körpers vorgelegen haben. c) Die Kammer hat vielmehr aus den nachfolgend dargestellten Beweisergebnissen in einer Gesamtwürdigung und aufgrund des Ausschlusses aller sonstigen relevanten denkbaren Todesursachen den Schluss gezogen, dass ... außerhalb des Kofferraums von dem Angeklagten die Todesursache dadurch zugefügt wurde, dass er ihren Kopf in 29 Umwicklungen mit 15 Metern Paketklebeband versehen und dadurch ihre Atemöffnungen verschlossen hat. aa) Dass es sich bei dem am ...20.. aufgefundenen Leichenteilen um sterbliche Überreste der Geschädigten handelt, steht fest aufgrund der Angaben der Sachverständigen Dr. … und … . Die Sachverständige Dr. …, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin …, hat ausgeführt, sie habe nach dem Knochenfund im … 20.. die Untersuchung der aufgefundenen Knochenteile vorgenommen. Zunächst sei durch eine morphologische und röntgenologische Untersuchung eine Abgrenzung zwischen tierischen und menschlichen Knochenteilen vorgenommen worden, wobei einige Knochen als eindeutig tierisch einzuordnen gewesen seien, andere hingegen nicht sicher zuordenbar gewesen seien. Eindeutig als menschlich seien neben einer Rippe und einem Mittelfußknochen ein Schädel mit Unterkiefer und Zähnen gewesen. Bei dem Schädel habe es sich um einen grazilen zierlichen Schädeln mit sich lösenden Nähten, verwitterten Gelenkflächen und verwitterten Alviolen gehandelt. Sie habe den Schädel dann vermessen, geröntgt und die vorhandenen Zähne zugeordnet, wobei ihr eine Dokumentation des Gebisses der Geschädigten als Vergleichsvorlage gedient habe. Eine etwaige ältere Fraktur der Geschädigten sei am untersuchten Schädel nicht feststellbar gewesen. Auch an den übrigen Knochenteilen seien keine frischen Verletzungen oder Werkzeugspuren vorhanden gewesen. Der Zustand der Überreste sei mit der anzunehmenden Liegezeit von … 19.. bis … 20.. vollkommen erklärbar. Hinweise auf todesursächliche Verletzungen seien an dem untersuchten Material nicht gegeben gewesen, was aber aufgrund des nur fragmentarisch aufgefundenen Skeletts nur begrenzte Aussagekraft habe. Die Röntgenaufnahmen in der Zahnklinik hätten schließlich ergeben, dass ein sogenanntes Wechselgebiss gegeben gewesen sei, also ein Gebiss, in welchem sowohl noch Milchzähne als auch bereits feste Zähne vorhanden seien. Die Frontzähne und der sechste Zahn seien bereits als Dauergebiss vorhanden gewesen. Daraus lasse sich schließen, dass die verstorbene Person zwischen sieben und zehn Jahren alt gewesen sei. Die Überreste seien zur sicheren Identifizierung dann weiter molekulargenetisch untersucht worden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat hierzu ausgeführt, er sei im Jahr 20.. zu der Identifizierung der aufgefundenen Leichenteile hinzugezogen worden. Mit den damals vorhandenen Technologien sei die Identifizierung schwierig gewesen, insbesondere sei es nicht gelungen, Zellkern-DNA aus den Knochen zu extrahieren, weshalb die mitochondriale DNA untersucht worden sei. Mitochondriale DNA komme gegenüber Zellkern-DNA in größeren Mengen vor, da mehrere Moleküle pro Mitochondrium vorhanden seien und mehrere Mitochondrien jeder Körperzelle vorhanden seien. Zudem sei das Molekül der mitochondrialen DNA wegen seiner Ringform stabiler gegenüber Umwelteinflüssen als das der Zellkern-DNA. Es enthalte etwa 16.000 Basenpaare, von denen je 400 Basenpaare die sogenannten Hypervariablen Bereiche I und II bildeten, die für die Einordnung in eine Vererbungslinie besonders aussagekräftig seien. Die Darstellung der im Untersuchungsobjekt aufgefundenen Basenfolge werde als Abweichung zur Abfolge des Entdeckers dieser Struktur, Anderson, dargestellt. Die mitochondriale DNA werde ohne Neukombination unverändert in der mütterlichen Linie vererbt und verändere sich nur durch spontane Mutationen, durch die sich die Linien voneinander unterscheiden ließen. Von dem übergebenen Untersuchungsmaterial sei hier ein gut erhaltener Zahn zur Extraktion herangezogen worden, die auch gelungen sei. Der Abgleich mit einer Probe von der Mutter der Geschädigten habe eine volle Übereinstimmung der Basenabfolge in den untersuchten Hypervariablen Regionen I und II ergeben. Die biostatistische Bewertung der Ergebnisse erfolge durch eine Abfrage des Ergebnisses in einer Datenbank, in der Datensätze aus diversen Untersuchungen hinterlegt würden. Damals habe die Abfrage an einer Datenbank der Universität Magdeburg ergeben, dass unter 1135 dort vorhandenen Datensätzen der abgefragte Haplotyp nicht vorhanden sei, was eine Wahrscheinlichkeit von 99,89 % für den Ursprung von Spur und Vergleichsprobe aus derselben mütterlichen Linie ergebe. Eine weitere Abfrage bei der nunmehr in Innsbruck geführten Datenbank MPOP am ….20.. habe keinen Treffer unter inzwischen etwa 29.000 Datensätzen ergeben, woraus sich sogar die Wahrscheinlichkeit von 99.997 % des Ursprungs von Spur und Vergleichsprobe aus derselben mütterlichen Linie ergebe. Ferner wird dies bestätigt durch die Angaben der Mutter der Geschädigten, der Zeugin ..., die zu den während ihrer Zeugenaussage mit ihr in Augenschein genommenen Lichtbildern der aufgefundenen Jeanshose und des aufgefundenen T-Shirts glaubhaft angab, dass ... am Tag ihres Verschwindens mit solchen Kleidungsstücken bekleidet gewesen sei. bb) Dass das Gesicht ... mit mehreren Stücken grauen Gewebeklebebandes beklebt und ihr Kopf mit 15,04 Metern braunen Paketklebebandes umwickelt war, steht fest aufgrund des Auffindens des Haarschopfes der Geschädigten mit den Stücken von grauem Gewebeklebeband und braunem Paketklebeband, wovon der Zeuge EKHK … berichtete. Der Zeuge gab an, er sei am ....20.. kurz nach 14 Uhr über den Fund von Leichenteilen in der Gemarkung ... informiert worden. Er habe sich dann zu der Fundstelle begeben. Diese befinde sich an einem im Abstand von 120 bis 130 Metern parallel zur Autobahn … verlaufenden Waldweg. Zwischen dem Weg und der Autobahn befinde sich dort eine große Fichtenschonung, durch die hindurch mehrere Schneisen für Holzarbeiten geschlagen seien. Am Rand einer dieser Schneisen, etwa fünf Meter von dem Waldweg entfernt habe ein kleiner menschlicher Schädel gelegen, dessen Unterkiefer herausgebrochen gewesen sei, vier einzelne Zähne hätten ebenfalls am Rand der Schneise gelegen. Neben dem Schädel habe ein Knäuel braunen Paketklebebands gelegen, in dem er bereits bei der ersten Untersuchung eine Vielzahl von Haaren erkannt habe. Er habe dann das für Tötungsdelikte zuständige Kommissariat K 11 verständigt und mit dem Zeugen KHK … gemeinsam die Gegend weiter abgesucht. Etwa 30 bis 40 Meter entfernt von dem Liegeort des Schädels seien im Rahmen der Absuche eine Jeanshose und ein T-Shirt aufgefunden worden. Dass der Angeklagte ... auch mit einem weißen Kunststoffseil fesselte und zusätzlich die Arme und Beine mit Paketklebeband umwickelte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des bei den Leichenteilen aufgefundenen Seiles mit Klebebandresten, die insofern die Einlassung des Angeklagten bestätigen, er habe ... mit Seil und Klebeband gefesselt. Insofern berichtete der Zeuge EKHK …, bei der gemeinsamen weiteren Absuche des Fundortes hätten sie nahe bei dem Schädel ein weiteres Stück beiges Paketklebeband aufgefunden, welches mit einem Kunststoffseil verklebt gewesen sei. Warum sich ein solches Seil mit Klebebandstücken aus anderen Gründen in der Nähe des Schädels auffinden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch hätte eine postmortale Fesselung des Kindes keinen Sinn ergeben, zumal wenn das Kind, wovon die Kammer überzeugt ist, bereits an einen abgelegenen Ort verbracht war. Die Kammer hat hieraus den Schluss gezogen, dass ... von dem Angeklagten noch zu Lebzeiten mittels Seil und Klebeband gefesselt wurde. Der Zeuge KHK … bestätigte und ergänzte die Angaben des Zeugen EKHK … . Er gab an, nach seinem Eintreffen am Fundort des Schädels weitere Suchmaßnahmen, insbesondere das Abgehen der Umgebung durch Polizeiketten und Leichensuchhunde durchgeführt zu haben, wobei eine Nummerierung der durch Holzschneisen getrennten Waldsektoren mit römischen Ziffern erfolgt sei. In dem als Sektor II bezeichneten, ungefähr 30 mal 50 Meter großen Waldstück, in welchem der Schädel mit Unterkiefer, asserviert als Spuren 1a und 1b, aufgefunden wurde, seien weiterhin ein blonder mit Klebeband umwickelter Haarschopf, asserviert als Spur 2, Zähne, asserviert als Spuren 3 und 4, ein Kunststoffseil mit Spezialknoten und anhaftendem Paketklebeband, asserviert als Spur 5a, ein einzelnes Stück Klebeband, asserviert als Spur 6, eine Jeanshose, asserviert als Spur 7, Reste eines gestreiften T-Shirts mit Micky-Maus-Motiv, asserviert als Spur 9 und ein weiteres, 29 Zentimeter langes Stück beiges Paketklebeband, asserviert als Spur 11, aufgefunden worden. Dass mit einem 15,04 Meter langen Stück Paketklebeband 29 Umwicklungen des Kopfes der Geschädigten ausgeführt werden konnten, ergibt sich bereits aus der mathematischen Berechnung unter Zugrundelegung des Kopfumfanges von 49 Zentimetern des aufgefundenen Schädels von ... und ferner aus der Inaugenscheinnahme der Aufnahmen von der polizeilichen Tatrekonstruktion mit einer Reanimationspuppe, deren Kopfumfang mit 49 Zentimetern dem Umfang des aufgefundenen Schädels der Geschädigten entsprach. Der Hergang der Rekonstruktion wurde ferner durch den Zeugen KOK ... erläutert. Dass der Kopf von ... zuerst mit mehreren Stücken grauen Gewebeklebebandes beklebt worden ist und dann mit 15 Metern braunen Paketklebebands umwickelt wurde, steht fest aufgrund der bei der Untersuchung des Fundstückes vorgefundenen Anordnung der vier Stücke grauen Gewebeklebebandes im Inneren des aufgefundenen Knäuels aus braunem Paketklebeband und blonden Haaren, wovon der Zeuge KHK ... berichtete. cc) Dass es der Angeklagte war, der das graue Gewebeklebeband auf das Gesicht von ... klebte, das Paketklebeband um ihren Kopf wickelte und ... unter anderem auch mit Paketklebeband fesselte, hat der Angeklagte – wenn auch in Details, so hinsichtlich der Anzahl der Umwicklungen und des Zeitpunktes, in dem er die Verklebung durchführte, sich widersprechend und abweichend – grundsätzlich eingeräumt. Diese – hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs – insoweit geständige Einlassung, wird zur Überzeugung der Kammer bestätigt durch das Auffinden eines Teilfingerabdruckes des linken Daumens des Angeklagten auf dem 29 Zentimeter langen Stück Paketklebeband, welches am Leichenfundort sichergestellt und als Spur 11 asserviert wurde. Der daktyloskopische Sachverständige … vom Bundeskriminalamt hat hierzu ausgeführt, dass der Verlauf der Papillarlinien an der Hand sich im Verlauf des Lebens nur unwesentlich hinsichtlich der Breite der Zwischenleisten verändere. Die ihm hier vorgelegte Spur, ein Teilfingerabdruck auf Klebeband, übersandt auf einer Spurenkarte mit der Bezeichnung Spur 11 habe acht anatomisch eindeutige Merkmale aufgewiesen, wie er durch ein Einlesen in die Software AFIS und manuelle Überprüfung der hierdurch detektierten Merkmale festgestellt habe. Dies reiche nach den einschlägigen Standards nicht für den Nachweis einer Identität. Nach früherer Zählweise seien bei der Spur nur sechs Merkmale zu zählen gewesen, da ein – hier zweimal vorhandenes – „Auge“, also das Auseinandergehen und Wiederzusammengehen von zwei Papillarlinien früher als ein Merkmal, heute aber als zwei Merkmale gezählt werde. Mit einem Vergleichsabdruck des Angeklagten habe sich eine vollständige Übereinstimmung in allen acht Merkmalen hinsichtlich ihrer Form und Lage gezeigt, was den Schluss zulasse, dass der Angeklagte als Spurenverursacher nicht auszuschließen sei. Der dabei verwendete Vergleichsfingerabdruck des Angeklagten stamme aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom ...20.. in .... Der dort erstellte Abdruck sei brauchbar gewesen, vor allem sei hier der spurenverursachende Bereich an dem inneren Randbereich der Kuppe des linken Daumens vollständig abgebildet gewesen. Drei ältere Vergleichsabdrücke des Angeklagten, nämlich aus erkennungsdienstlichen Behandlungen vom ...19.., vom …19.. und …19.. seien in diesem Bereich nur gestört zur Abbildung gelangt, hätten also die anatomischen Merkmale nicht vollständig oder unzutreffend wiedergegeben, was an den Druckverhältnissen beim Abnehmen mit Druckerschwärze gelegen haben könne, wohingegen der Abdruck von 20.. durch Einscannen der Hautoberfläche erzeugt worden sei. Der Abgleich der gefundenen Merkmale in der AFIS-Datenbank mit etwa sechs Millionen Datensätzen habe keinen weiteren Treffer erbracht. Eine biostatistische Bewertung werde im Bereich der Daktyloskopie generell nicht vorgenommen. Die Kammer folgt den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung, insbesondere konnte der Sachverständige die scheinbaren Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der in der Spur erkennbaren Merkmale und der abweichenden Ergebnisse beim Abgleich der Spur mit älteren Vergleichsabdrücken des Angeklagten vollkommen auflösen. Bei der Würdigung der Ergebnisse des Sachverständigen verkennt die Kammer nicht, dass die Übereinstimmung in den gefundenen Merkmalen allein den Angeklagten nicht als Spurenverursacher ausweist, sie bestätigt jedoch angesichts der Seltenheit einer solchen Übereinstimmung indiziell dessen insoweit geständige Einlassung. Dass der Angeklagte die Geschädigte mit Klebeband fesselte und umwickelte und ihre Leiche ablegte, wird indiziell bestätigt durch die Materialgleichheit von Fasern an den sterblichen Überresten, der Bekleidung, sowie Seil und Klebebandstücken einerseits und Gegenständen aus der Wohnung des Angeklagten andererseits. Der Zeuge KOK … hat hierzu berichtet, er habe am ...20.. die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren zum Nachteil der …, dem sogenannten „Maisfeldfall“, geleitet. Zu der Durchsuchung seien elf Beamte eingesetzt gewesen, die Wohnung des Angeklagten sei enorm verschmutzt und vermüllt gewesen. Neben der Wohnung selbst sei auch ein vom Angeklagten genutztes verschlossenes Dachbodenabteil durchsucht worden, den passenden Schlüssel habe ihm der Angeklagte ausgehändigt. In dem Dachbodenabteil sei eine blaue Kunststoffkiste aufgefunden worden, in der augenscheinlich fahrzeugbezogene Gegenstände wie ein Abschleppseil und ein Radkreuz gelagert gewesen seien. Ferner habe sich in dieser Kiste ein Knäuel graues Gewebeklebeband und eine Rolle hellbeiges Klebeband befunden, die unter den laufenden Nummern 84 und 87 des erstellten Asservatenverzeichnisses asserviert worden seien. Der Zeuge KOK … hat angegeben, er sei nach der Festnahme des Angeklagten am ...20.. in dessen Wohnhaus gekommen, um die Durchsuchung der Wohnung zu leiten. Es habe sich um eine Einzimmerwohnung mit 38 m² Fläche mit zugehörigem Tiefgaragenparkplatz und Dachbodenabteil gehandelt. Die Wohnung sei völlig verschmutzt und zugemüllt gewesen, die Eingangstür sei von innen zusätzlich mit Klebeband abgedichtet gewesen. Die Wohnung sei vier Tage lang durchsucht worden. Am ersten Tag sei das Dachbodenabteil des Angeklagten durchsucht worden, zu dem der Angeklagte ihm, dem Zeugen, den Schlüssel ausgehändigt habe. Links neben der Gittertür zu dem Abteil seien dort zwei Vordersitzschonbezüge sowie ein zweiteiliger (Sitzfläche und Rückenlehne) Rückbankschonbezug aufgefunden worden. Es habe sich um graue Fellbezüge gehandelt. Der Angeklagte kommentierte die Ausführungen des Zeugen KOK … damit, dass dies seine Schonbezüge aus dem am ...19.. genutzten Fahrzeug ... seien. Die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … war beim Hessischen Landeskriminalamt mit der Erstellung eines Faserspurengutachtens zum Abgleich von am Leichenfundort sichergestellten Fasern mit Faserspuren aus der Wohnung des Angeklagten beauftragt. Sie hat ausgeführt, dass die Antragung von Fasern und ihr Anhaften von einer Vielzahl von Umständen, insbesondere von der Art der Fasern abhänge, dass aber angetragene Fasern von Kleidung regelmäßig nach zwei Stunden Tragezeit wieder abgefallen seien. Bei der Bewertung des Ergebnisses ihres Gutachtens sei zu berücksichtigen, dass die Identität von Fasern nur eine Materialgleichheit und somit eine Gruppenzuordnung nachweise, nicht aber auf einen konkreten Spurengeber schließen lasse. Zu ihren Ergebnissen führte die Sachverständige aus, dass auf einigen der am Leichenfundort sichergestellten Klebebandstücke und den Bekleidungsstücken der Geschädigten drei Fasertypen nachgewiesen worden seien, die nicht dem Lebensbereich der Geschädigten hätten zugeordnet werden können. Dabei habe es sich um graue glänzende rundliche Acrylfasern (Fasertyp 1), braun-schwarze matte rundliche Polypropylenfasern (Fasertyp 2) und grünlichblaue, glänzende Acrylfasern (Fasertyp 3) gehandelt. Der Fasertyp 1 sei bei weiterführenden mikrospektralphotometrischen Untersuchungen noch weiter in die Fasertypen 1a und 1b zu unterteilen gewesen. Die Faserspuren vom Leichenfundort seien nach der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom ...20.. mit hierbei aufgefundenen Gegenständen abgeglichen worden. Dabei seien an dem mit dem unter der laufenden Nummer 84 asservierten Gewebebandknäuel und der unter der laufenden Nummer 87 asservierten Klebebandrolle sowie in den Taschen einer in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Jeanshose Fasern des Typs 1 nachgewiesen worden. Nach der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ab dem …20.. seien ihr zudem vier dabei asservierte Autoschonbezüge (Sitze Fahrer- und Beifahrer, Sitzfläche Rückbank und Rückenlehne Rückbank) zum Abgleich der textilen Spuren übersandt worden. Der unter der Spurennummer 5.2.6.3 asservierte Bezug des Fahrersitzes und der unter der Spurennummer 5.2.6.4 asservierte Bezug des Beifahrersitzes hätten jeweils eine Oberseite aus Echtfell mit blassblauen Wollfasern und eine Unterseite aus Kunstfell aus Fasern des Typs 1a aufgewiesen. An dem Fahrersitzbezug seien zudem einzelne Fasern des Typs 2 aufgefunden worden. Der unter der Spurennummer 5.2.6.5 asservierte Bezug für die Rückenlehne der Rückbank habe aus Kunstfell bestanden, in welchem Fasern des Typs 1b verarbeitet gewesen seien, sowie zudem graue glänzende deformierte Acrylfasern (Typ 4) und beige rundliche mattierte Acrylfasern (Typ 7). Der unter Spurennummer 5.2.6.6 asservierte Bezug für die Sitzfläche der Rückbank habe aus Kunstfell bestanden, in welchem Fasern der Typen 1b, 4 und 7 verarbeitet gewesen seien sowie zudem fleckig grau eingefärbte rundliche mattierte Acrylfasern (Typ 5), graue hantel-bohnenförmige glänzende Acrylfasern (Typ 8), grüngraue rundliche mattierte Acrylfasern (Typ 9) und graue rundliche mattierte Acrylfasern (Typ 10). Ferner seien Fasern des Typs 2 an der bei dem Angeklagten aufgefundenen blauen Kunststoffkiste mit Fahrzeugzubehör sowie an einem bei ihm aufgefunden Badetuch nachgewiesen worden. Ein hieraus gefertigtes Textil als primärer Spurengeber habe unter den untersuchten Textilien aus dem Lebensbereich des Angeklagten jedoch nicht identifiziert werden können. Der Abgleich habe ergeben, dass sich an dem mit dem Haarschopf aufgefundenen Gewebeklebeband vom Leichenfundort mindestens 380 Fasern des Typs 1a und fünf Fasern des Typs 1b, und zwei Fasern des Typs 3 befunden hätten. An dem mit dem Haarschopf aufgefundenen Paketklebeband seien mindestens 65 Fasern des Typs 1a bzw. 1b gefunden worden. Zudem seien insgesamt 16 Fasern des Typs 2 an beiden mit dem Haarschopf aufgefundenen Sorten Klebeband, bei der Sicherstellung im Jahr 2000 zusammen als Spur 2 asserviert, festgestellt worden. An dem im Jahr 20.. als Spur 5a asservierten Kunststoffseil mit Paketklebeband seien 29 Fasern des Typs 1a, zwei Fasern des Typs 1b, vier Fasern des Typs 2, eine Faser des Typs 3, zwei Fasern des Typs 9 und eine Faser des Typs 10 nachgewiesen worden. An dem im Jahr 20.. als Spur 6 asservierten etwa 1,8 Meter langen Paketklebebandstück seien drei Fasern des Typs 1a, zwei Fasern des Typs 2, vier Fasern des Typs 1b und sechs Fasern des Typs 7 nachgewiesen worden. An dem im Jahr 20.. als Spur 11 asservierten Paketklebebandstück seien drei Fasern des Typs 1a, zwei Fasern des Typs 1b nachgewiesen worden. An diesem Asservat sei zudem Fasermaterial aus beigen rundlichen mattierten Polyesterfasern (Typ 6) nachgewiesen worden, die mit Fasern aus einer vom ...-Konzern beschafften Probe der werkseitigen Sitzbezüge für das vom Angeklagten am ...19 genutzte Fahrzeug ..., übereingestimmt hätten. Dieser Fasertyp sei an keinem anderen der Asservate nachgewiesen worden. An dem im Jahr 20.. als Ass. III/1 asservierten Paketklebebandstück seien drei Fasern des Typs 1 und eine Faser des Typs 2 nachgewiesen worden. An dem im Jahr 20.. als Spur 9 asservierten T-Shirt der Geschädigten seien sieben Fasern des Typs 1a, drei Fasern des Typs 1b, drei Fasern des Typs 2, 55 Fasern des Typs 3 und eine Faser des Typs 4 aufgefunden worden. An der im Jahr 20.. als Spur 7 asservierten Jeanshose der Geschädigten sei eine Faser des Typs 2 und 45 Fasern des Typs 3 nachgewiesen worden. Das beinahe vollständige Fehlen von Fasern des an der Opferbekleidung häufigen Fasertyps 3 (bis auf eine einzige Faser an dem Seil mit Paketklebeband – Spur 5a) an den Klebebandstücken vom Leichenfundort lasse es als eher wahrscheinlich erscheinen, dass das Klebeband an der Geschädigten angebracht wurde, als diese Jeanshose und T-Shirt nicht mehr getragen habe, also zumindest insofern entkleidet gewesen sei. Die Kammer folgt den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen … nach eigener Überzeugungsbildung. Die Kammer verkennt bei der Bewertung ihrer Ergebnisse nicht, dass die Materialgleichheit zwischen zwei Fasern an sich keinen Rückschluss auf einen gemeinsamen Ursprung aus demselben spurengebenden Textilstück erlaubt. Gleichwohl bestätigt das Vorkommen gleich mehrerer Arten von Fasertypen, die nicht dem Lebensbereich von ... entstammen, sowohl am Leichenfundort als auch - teilweise gemeinsam - in bzw. an Gegenständen des Angeklagten indiziell, dass er ... transportierte, beide Sorten Klebeband anbrachte und ihre Leiche ablegte. Die Kammer vermochte Feststellungen zu einem etwaigen Entkleiden der Geschädigten jedoch nicht auf die Ausführungen der Sachverständigen … zu stützen, da der Weg, auf dem die Fasern des Typs 3 auf Jeanshose und T-Shirt von ... gelangt sind, nicht aufzuklären war und hier etwa ein Kontakt von ... im gefesselten Zustand mit einem entsprechenden Spurengeber ohne wesentliche Übertragung auf das Klebeband nicht auszuschließen war. Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien, die auf den Angeklagten als denjenigen hinweisen, der ... am ..19.. überwältigte, fesselte und ihren Kopf mit Gewebeklebeband und Paketklebeband beklebte, verbleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass die insoweit wie dargelegt weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten zutreffend ist. dd) Dass ... infolge der Umwicklung ihres Kopfes, insbesondere von Mund und Nase als Atemöffnungen, erstickt ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der sehr hohen Lebensgefahr, die das Anbringen von 29 Umwicklungen Paketklebeband um den Kopf hinsichtlich eines Erstickens des Opfers mit sich bringt, sowie des Ausschlusses sämtlicher anderer in Betracht kommender Todesursachen. Das praktisch luftundurchlässige Plastikband klebt auf der Haut, aber insbesondere auch auf bereits aufgeklebtem Klebeband bestimmungsgemäß fest an. Beim 29-fachen Umwickeln eines Kinderkopfes mag es rein technisch, bei optimalen Ausgangsbedingungen wie einem sicher fixierten Kopf und einer unbeweglichen oder mitarbeitenden Zielperson, möglich sein, die Nase unbeklebt zu lassen. Praktisch ist bei einer sich – wie hier – bewegenden und im Gegensatz zu der ... nicht mitwirkenden Person nicht sicher vermeidbar, dass neben dem Mund auch die Nasenlöcher verdeckt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte die vielfache Umwicklung ihres Kopfes mit Paketklebeband reglos erduldet hätte, sind nicht gegeben, dies schilderte auch der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Allein ein Bewegen der Gesichtsmuskeln würde es jedoch praktisch nicht zulassen, gezielt einen so kleinen Bereich wie die Nasenlöcher eines achtjährigen Kindes bei einer solchen Anzahl an Umwicklungen freizuhalten. Bei dem etwa vier Zentimeter breiten Paketklebeband, das der Angeklagte verwendete, wären schon nach den beiden Beklebungen von Augen und Mund acht Zentimeter der Gesichtshöhe mit Klebeband verdeckt gewesen. Die weiteren 27 Umwicklungen haben allein schon durch die sich immer weiter aufbauende Dicke der Klebebandschichten kaum Raum für die Atemöffnungen lassen können. Auch zeigen die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Paketbandknäuels mit Haarschopf vom Leichenfundort nicht annähernd ein streng in drei Richtungen übereinander gelegtes Paketklebeband, sondern ein eher flächig verklebtes Band, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies nur indiziellen Wert hat, da die Erscheinung des Klebebandknäuels sich im Laufe der Liegezeit verändert haben kann. Die Handlung des Angeklagten war mithin hochgradig geeignet, den Tod der Geschädigten herbeizuführen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa einer anderweitig verschlossenen Nase, bedurft hätte. Hinzu kommt auch, dass eine dauerhafte sichere Fixierung des Kopfes einer lebendigen, wachen und widerständigen Person mit bloß einer Hand nicht erreichbar ist, wenn dieser zugleich mit der anderen Hand umwickelt werden soll, also nicht dauerhaft gegen den Boden oder ein anderes Widerlager gedrückt werden kann. Technisch ausgeschlossen ist es, die fixierende Hand dauerhaft an dem Kopf zu halten, während man diesen umwickelt, da diese den Weg für die Hand mit dem Klebeband blockiert. Zumindest ein kurzes Loslassen, was den Bewegungsspielraum wieder eröffnen würde, ist bei jeder neuen Umwicklung nötig, hier also 29 Mal. All dies lässt es in der Gesamtschau ausgeschlossen erscheinen, dass die Nase als Atemöffnung bei der Geschädigten bei dem Umwickeln ihres Kopfes mit Paketklebeband freigeblieben ist. Die Kammer kann wie bereits oben dargelegt zudem alle sonstigen relevanten denkbaren und in Betracht kommenden Ursachen für den Tod der Geschädigten ausschließen, so dass allein die unter II. 1. festgestellte Todesursache in Frage kommt. Dass bei einem vollständigen Verschluss von Mund und Nase als Atemöffnungen binnen weniger Minuten der Tod eintritt, steht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …, dem die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folgt. Der Sachverständige hat ausgeführt, unter diesen Voraussetzungen komme es innerhalb von einer halben Minute zur Dyspnoe (Luftnot), nach rund 1 bis 2 Minuten zur Bewusstlosigkeit und zum Auftreten von Krämpfen infolge von Sauerstoffmangel des Gehirns und schließlich zur Schnappatmung. Der gesamte Sterbevorgang bei einer sofort und anhaltend vollständigen Erstickungssituation dauere meistens etwa drei bis fünf Minuten, könne sich aber auch über sechs bis sieben Minuten hinziehen. ee) Dass der Angeklagte sicher jedenfalls die Beklebung des Gesichts der Geschädigten mit dem grauen Gewebeband vornahm, um dadurch seiner auf die Verwendung von Klebeband ausgerichteten sexuellen Paraphilie nachzugehen, schließt die Kammer daraus, dass eine solche Neigung bei dem Angeklagten zeitlich überdauernd gegeben war und ist. Die Zeugin ..., die mit dem Angeklagten zur Tatzeit 19.. liiert war, hat von der Verwendung von Klebeband zum Knebeln während des Geschlechtsverkehrs berichtet. Sie hat berichtet, die sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten sei zwar stets einvernehmlich gewesen, allerdings habe der Angeklagte nach etwa einem halben Jahr Beziehung diverse Praktiken von ihr verlangt, die sie eigentlich abgestoßen hätten. So habe sie mit dem Angeklagten Analverkehr praktiziert und sich auf seinen Wunsch hin auch von ihm fesseln lassen, wobei er ihr Arme und Beine an die Bettpfosten gebunden habe. Der Angeklagte habe hierfür Manschetten oder auch Klebeband verwendet und ihr mit Klebeband auch den Mund verklebt. Einmal habe er eine Flüssigkeit – die der Angeklagte als Chloroform bezeichnet habe – auf ein Tuch geschüttet, die sie habe einatmen sollen, um ihre Schmerzen beim Analverkehr zu lindern, was sie aber nicht getan habe. Ferner habe er von ihr verlangt, ihn auf sie urinieren zu lassen und ihren eigenen Kot zu essen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Einige Male habe sie der Angeklagte beim Sex auch gewürgt und öfters ihre Brüste mit Nadeln verletzt. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft, da sie sachlich und ohne Belastungseifer aussagte. Sie machte in Bezug auf die belastenden Erinnerungen an die Zeit mit dem Angeklagten, einen aufgeräumten und abgeklärten Eindruck und gab hierzu plausibel an, sie habe jedenfalls seit sie auf … lebe, mit dieser Lebensphase innerlich abgeschlossen. Sie differenzierte auch deutlich zwischen Gewalttätigkeiten des Angeklagten und Handlungen, namentlich Analverkehr und sadomasochistischen Sexualpraktiken, die sie zwar eigentlich nicht gemocht habe, jedoch freiwillig mitgemacht oder vereinzelt auch abgelehnt habe. Auch im Jahr 20.. verwendete der Angeklagte im Rahmen der sexuellen Handlungen mit der ... in dem Maisfeld bei ... Gewebeklebeband zum Bekleben des Gesichtes, hier der Augenpartie. Die Feststellungen zu dem Geschehen zwischen dem Angeklagten und der ... im Jahr 20.., dem sogenannten „Maisfeldfall“ beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der das Geschehen einräumte, wobei er betonte, er habe die ... nicht manipuliert oder durch Gabe von Drogen zu den sexuellen Handlungen gebracht, vielmehr habe sie sich dafür interessiert. Das festgestellte Geschehen wurde bestätigt durch die Angaben der Zeugen KOK … und KHK’in …, die von Ermittlungsergebnissen zu dem Vorfall berichteten. Zudem hat die Kammer die von dem Angeklagten selbst angefertigten Bild- und Filmdateien, welche die Fesselungen der ... und das Bekleben ihres Gesichts mit Klebeband in dem Maisfeld wiedergeben, in Augenschein genommen. Ferner befanden sich auf den Speichermedien des Angeklagten eine Reihe von pornografischen Abbildungen, die mit Klebeband gefesselte oder geknebelte Frauen zeigten. Hiervon berichtete der Zeuge KOK …, der die Auswertung der sichergestellten Datenträger geleitet hatte. Er gab an, aus den inhaltlichen Auswertungen des gespeicherten Materials habe sich neben einem großen Interesse des Angeklagten an diversen Festivals ergeben, dass mehrere hundert Dateien zu dem Thema sexueller Fesselungstechniken (Bondage) und Knotentechniken auf den Datenträgern gespeichert gewesen seien, vor allem pornografische Dateien, die Frauen überwiegend nackt, gefesselt und geknebelt zeigten. Ferner seien mehrere Fotografien eines mit einem kompliziert geknoteten Seil abgebundenen männlichen Penis gespeichert gewesen. Auch diese Bilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vom Angeklagten als Aufnahmen seines Penis identifiziert, die er im Rahmen eines Internetchats auf Aufforderung an eine ältere Chatpartnerin versendet habe. Der Angeklagte sei zudem auf mehreren Filmaufnahmen zu sehen gewesen, die ihn nackt und mit Klebeband um den Penis geklebt gezeigt hätten. Die Dateien wurden auszugsweise in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Sie zeigten – neben den festgestellten Inhalten – unter anderem - eine erwachsene Frau, die mit einem um den Kopf geführten Band geknebelt war, deren Brüste einzeln mit einem Seil abgebunden waren und deren Hände an einem um ihren Bauch verlaufenden Seil auf den Rücken gefesselt waren, - eine auf gleiche Weise gefesselte und geknebelte erwachsene Frau, wobei das um die Brüste gebundene Seil nach oben hochgezogen wird, - das schmerzverzerrte Gesicht einer gefesselten Frau, die auf ein mit einem Band befestigtes rundes Stück Plastik oder Holz als Knebel beißt, - eine nackte auf dem Bauch liegende erwachsene Frau, deren Hände an einem Stück Holz auf ihren Rücken gefesselt sind und deren angewinkelte Beine mit um die Fußgelenke verlaufenden Manschetten ebenfalls an dieses Stück Holz gefesselt sind, während ein Mann seine Hand zwischen ihren Beinen an ihre Scheide führt. Dies alles belegt nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … eine auf die Verwendung von Klebeband ausgerichtete fetischistische sexuelle Paraphilie. Auch wenn im einzelnen Fall die Verwendung von Klebeband mit einer rein praktischen Notwendigkeit zu erklären sei, lasse die häufige Verwendung im sexuellen Kontext darauf schließen, dass dies der Stimulation diene. Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung auch nach eigener Bewertung in einer Gesamtwürdigung an und zieht den Schluss, dass der Angeklagte auch bei ..., die Gewebeklebebandstreifen zur sexuellen Stimulation in ihrem Gesicht bzw. um den Kopf herum anbrachte. Der Angeklagte hatte sich – was er auch eingeräumt hat – ... bemächtigt, um sich an ihr sexuell zu vergehen und er hatte Gewebeklebebandstreifen in ihrem Gesicht angebracht. In Anbetracht der nachgewiesenen sexuellen Paraphilie durch Gesichtsbe- bzw. –verklebungen lässt diese Handlungsweise keinen anderen Schluss zu, dass dies zumindest vorherrschend aus einer sexuellen Motivation heraus erfolgt ist, zumal der Angeklagte ... zu diesem Zeitpunkt bereits an einen abgelegenen Ort verbracht hatte. ff) Die Kammer vermochte hingegen nicht mit Sicherheit festzustellen, wann und mit welcher Intention der Angeklagte die tödliche Umwicklung des Kopfes der Geschädigten mit braunem Paketklebeband vorgenommen hat. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel und umfassender Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse kommen zur Überzeugung der Kammer nach sicherem Ausschluss aller relevanten anderweitigen Geschehensabläufe jedoch nur die beiden festgestellten Sachverhaltsvarianten als die einzig möglichen Geschehensabläufe in Betracht, von denen einer sicher stattgefunden hat. (1) Die Feststellung der ersten Sachverhaltsvariante, dass der Angeklagte die Umwicklung des Kopfes von ... mit braunem Paketklebeband nach dem Herausholen aus dem Kofferraum, Fesseln und Anbringen des Gewebeklebebandes im Gesicht von ... in Auslebung seines sexuellen Fetischs ebenfalls aus sexueller Erregung heraus oder zur Befriedigung seiner fetischistischen Neigung vorgenommen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem auf die Beklebung des Sexualpartners mit Klebeband im Gesicht ausgerichteten Fetischismus des Angeklagten. Die Feststellungen zu der zeitlich überdauernden sexuellen Affinität des Angeklagten zu Fesselungen und dem Bekleben des Gesichts von Frauen und Mädchen mit Klebeband beruhen – wie oben unter III. 2. c. ee) bereits dargelegt – auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Bild- und Filmdateien in der Hauptverhandlung, den Angaben der Zeugin ... zu den vom Angeklagten gewünschten Sexualpraktiken während ihrer Beziehung ab 19.., den Angaben der Zeugen KOK … und KHK’in … zu ihren Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls mit der ... sowie der Inaugenscheinnahme der vom Angeklagten selbst angefertigten Bild- und Filmdateien von der nackt gefesselten und im Gesicht mit schwarzem Klebeband beklebten ... in dem Maisfeld im Jahr 20... Der Angeklagte hat zwar weder an der Zeugin ... noch an der ... eine in ihrem Umfang mit dem hier praktizierten 29-fachen Umwickeln des Kopfes vergleichbare Anbringung von Klebeband vorgenommen. Gleichwohl stellt die hier praktizierte Umklebung lediglich eine weitere Modifikation der für den Angeklagten erregenden Bedeckung des Kopfes, vor allem des Gesichtes, mit Klebeband dar, die gerade angesichts des bei ihm aufgefundenen Bildmaterials, das Frauen mit über den Kopf gezogenen Plastiktüten zeigt, von seinem Fetischismus ebenfalls umfasst war, die aber aufgrund ihrer enormen Gefährlichkeit und Unkontrollierbarkeit mit seinen sonstigen Sexualpartnerinnen nicht ausgeübt werden konnte. Dass der Angeklagte in der unter II. 1. b. aa) wahldeutig festgestellten Sachverhaltsvariante den Tod von ... billigend in Kauf nahm, steht fest, da er in seiner polizeilichen Vernehmung selbst eingeräumt hat, ihm sei bewusst, dass man prinzipiell bei so einer Handlung, nämlich dem Verkleben des Kopfes mit 15 Metern Klebeband, sterben könne. Soweit er sich eingelassen hat, er habe penibel darauf geachtet, die Nase als Atemöffnung freizulassen, ist dies als Schutzbehauptung aufzufassen, da er in einer dynamischen Situation, die davon geprägt war, dass er die bei Bewusstsein befindliche Geschädigte, die nach seinen eigenen Angaben sehr agil gewesen sei, mit einer für 29 vollständige Umwicklungen ausreichenden Menge Klebeband um den Kopf herum eingewickelt hat. Jede dieser Umwicklungen schon für sich allein genommen birgt die Gefahr, dass durch eine unvorhergesehene Bewegung der Geschädigten oder ein geringfügiges Abkommen von der vorgesehenen Wickelrichtung die Atemöffnungen bedeckt werden. Der Angeklagte hat dieses Risiko erkannt, ebenso dass er dieses Risiko nicht beherrschen kann, ist es gleichwohl aber eingegangen, womit er auch den tödlichen Ausgang für die Geschädigte einkalkuliert, für möglich gehalten und hingenommen hat. Gleichwohl handelte er nicht mit dem Ziel, die Geschädigte schon durch das Umwickeln mit dem Paketklebeband zu töten, da er mit ihr sexuelle Handlungen wie von Anfang an geplant durchführen oder fortsetzen wollte, woran er nach dem Versterben der Geschädigten kein Interesse mehr gehabt hätte. Die Möglichkeit, dass die Geschädigte aus seiner Sicht vorzeitig versterben würde, nahm er jedoch um der Befriedigung seines Fetischs willen hin. (2) Sollte der Angeklagte sich jedoch zur Befriedigung seiner fetischistischen Neigung mit dem Anbringen des grauen Gewebeklebebandes begnügt haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er dann das braune Paketklebeband um den Kopf der Geschädigten wickelte, um sie auf diese Weise zu töten und dadurch die Entdeckung der bis dahin begangenen Tat zu verhindern und unerkannt davonzukommen. Dass der Angeklagte in der unter II. 1. b. bb) festgestellten Sachverhaltsvariante noch sexuelle Handlungen an der Geschädigten anstrebte, stellt die Kammer fest, da dies die von Anfang an bestehende Absicht des Angeklagten war und seine Einlassung, er habe kein sexuelles Interesse an Kindern und die Geschädigte quasi irrtümlich als Opfer ausgewählt widerlegt ist. Sie steht bereits im Widerspruch zu der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe die Geschädigte auch nachdem er ihr Alter und ihren körperlichen Entwicklungsstand erkannt habe, noch durch Befummeln sexuell missbrauchen wollen, da er nun noch etwas von der Situation habe haben wollen. Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte ... gefesselt hat, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die Fesselung stellt objektiv und subjektiv, genauso wie das Einschließen im Kofferraum eine Freiheitsberaubung dar. Dass diese Vornahme einer Freiheitsberaubung als Selbstzweck stattgefunden hat ist fernliegend, weil es keinerlei Sinn ergeben würde. Weder hätte der Angeklagte hierdurch irgendwelche Vorteile erhalten oder Bedürfnisse stillen können. Er hätte sich vielmehr ausschließlich schwere Nachteile eingehandelt, sich nämlich der Verfolgung wegen der Begehung bereits einer Straftat ausgesetzt. Als realistisches Motiv für die Fesselung bleibt nur die Absicht, an dem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen. Ein anderes Motiv ist auszuschließen. Hiermit korrespondieren auch die Einlassung und die Gedankenwelt des Angeklagten. Der Angeklagte hatte für sein Vorhaben bereits ein erhebliches Entdeckungsrisiko in Kauf genommen und hatte nun, als er ... an einen abgelegenen Ort verbracht hatte, die Gelegenheit, sie zum Geschlechtsverkehr oder zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Dass es zu konkreten sexuellen Handlungen an ... gekommen wäre, konnte weder ausgeschlossen werden, noch konnte es festgestellt werden, da nur wenige Leichenteile und diese skelettiert aufgefunden wurden und diesbezüglich keine Spuren mehr aufwiesen. Zu den sexuellen Handlungen, die folgen sollten, stellte jedoch Betäuben mit Chloroform, spätestens jedoch das Anbringen der Fesselung und der Verklebung des Gesichts mit dem Gewebeklebeband zweifellos den ersten Schritt dar. Dass er ... nachdem er den Entschluss getroffen hatte, sie zu töten, gezielt solange um den Kopf herum mit Paketklebeband umwickelte, bis diese eindeutige Zeichen des Erstickens zeigte, und so ihren Tod herbeiführen wollte, steht fest nachdem der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass es sein Ziel war, auf jeden Fall unerkannt zu bleiben. Dafür spricht auch seine zur damaligen Zeit verhältnismäßig aussichtsreiche Lebenssituation, in der er erfolgreich studierte und eine dauerhafte Beziehung zu der Zeugin ... führte, was beides durch seine Überführung als Täter der bereits begangenen Straftaten hinfällig geworden wäre. Da der Angeklagte auch nach seinen eigenen Angaben keine Vorkehrungen gegen ein Wiedererkennen durch die Geschädigte getroffen hatte, also sich während seines Angriffs weder maskiert hatte, noch der Geschädigten sofort nach dem Betäuben die Augen verbunden oder verklebt hatte, wäre die Freilassung der Geschädigten für ihn schon unter diesem Aspekt ein unbeherrschbares Risiko gewesen. Hinzu kommt, dass er auch keine Vorkehrungen gegen das Hinterlassen von objektiven Hinweisen auf ihn als Täter, wie etwa Finger-, Faser- oder DNA-Spuren, am Körper oder der Bekleidung der Geschädigten getroffen hatte, da er nach seiner eigenen Einlassung weder ein Kondom noch Handschuhe bei sich hatte, als er die Geschädigte überwältigte, um sie zu fesseln und zum Geschlechtsverkehr zu zwingen oder sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die Tötung der Geschädigten und das Beseitigen von Leichnam und Bekleidung in einem abgelegenen Waldstück, wo – wie dann auch eingetreten – ein Auffinden erst nach dem Abbau aller oder der meisten Spuren durch Verwitterung, Verwesung und Tierfraß zu erwarten war, war für den Angeklagten die weitaus sicherste und einfachste Verhaltensweise, um sein erklärtes Ziel, nicht erkannt und gefasst zu werden, zu erreichen. Seine Einlassung, er habe die Geschädigte nachdem er seine Befriedigung erlangt hätte, wieder freilassen wollen, ist demgegenüber nicht glaubhaft, zumal er hier lediglich grob skizzieren konnte, wie diese Freilassung erfolgt wäre, nicht jedoch, wie er die damit enorm erhöhten Risiken der Identifizierung als Täter habe beherrschen wollen. (3) Ausschließen kann die Kammer, dass der Angeklagte den Kopf von ... wie festgestellt mit Paketklebeband umwickelte, um sie lediglich ruhigzustellen und ihre Augen zu verschließen. Denn zum einen waren die Augen und der Mund bereits durch das graue Gewebeklebeband verschlossen, so dass schon keine zwingende Notwendigkeit für den Einsatz von Paketklebeband überhaupt bestand. Selbst als zusätzliche Sicherung wären allenfalls eine oder zwei Umwicklungen jeweils um Augen und Mund ausreichend gewesen. Die verwendete Menge von 15 Metern Klebeband, die 29 Umwicklungen erforderlich machte, ist mit diesem Zweck nicht zu erklären. gg) Dass der Angeklagte nach dem Tod der Geschädigten ihren Leichnam wie festgestellt im Wald ablegte, steht fest aufgrund seiner eigenen Einlassung, die insofern glaubhaft ist, da sie durch das Auffinden des Schädels und der verklebten Haare der Geschädigten, ihrer Oberbekleidung und des zu ihrer Fesselung benutzten Seiles und der Klebebandstücke am ...20.. bestätigt wird. hh) Die Feststellungen zu dem Auffahrunfall und dem anschließenden Verhalten des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben und den Angaben des Zeugen ..., seines damaligen Unfallgegners. Der Zeuge hat berichtet, dass er am ...19.. auf der Straße von ... nach ... an einem Bahnübergang angehalten habe und ein anderes Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. An seinem Auto sei ein minimaler Schaden entstanden, bei dem gegnerischen Fahrzeug sei die Stoßstange gebrochen gewesen. Der Angeklagte habe sich vollkommen normal verhalten und eingesehen, dass er den Unfall verursacht habe. Zur Erklärung habe der Angeklagte geschildert, dass seine Bremse versagt habe. Der Angeklagte habe sich ausgewiesen und die Adresse des Zeugen entgegengenommen, damit dieser ihm die Reparaturrechnung schicken könne. Der Angeklagte habe nicht den Eindruck gemacht, betrunken zu sein, sei auch nicht fahrig oder aufgeregt gewesen, sondern vernünftig und so wie man es nach einem derartigen Bagatellunfall erwarten könne. Der Vorfall habe etwa eine Viertelstunde gedauert, zunächst habe er sein Fahrzeug aus dem Bereich des Bahnüberganges weggefahren und dann mit dem Angeklagten gesprochen. Nach seiner, des Zeugen, Einschätzung müsse der Unfall zwischen 14 und 15 Uhr geschehen sein. Auf den Vorhalt eines polizeilichen Telefonvermerks, wonach der Zeuge die Uhrzeit 14:55 Uhr genannt habe, gab der Zeuge an, er habe nach seinem damaligen Terminkalender seinen letzten Termin um 13:30 Uhr gehabt, 14:55 Uhr sei aufgrund dessen plausibel. Die Angaben des unbeteiligten, sachlich aussagenden Zeugen, der keinerlei Belastungseifer zeigte, sind glaubhaft. B. Das Auffinden der Speichermedien am …20.. in der Wohnung des Angeklagten wie unter II. festgestellt ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KOK …. Der Zeuge berichtete, dass bei der von ihm geleiteten Wohnungsdurchsuchung auch der auf dem Bett aufgefundene, eingeschaltete Laptop … mit eingesteckter microSD-Speicherkarte 64 GB sichergestellt und in dem Asservatennachweis 196/17 mit der laufenden Nummer 4 erfasst worden sei. Ferner seien in dem Wohn- und Schlafraum des Angeklagten auch die Festplatten …, 1 TB, asserviert unter laufender Nummer 6, …, 1 TB, asserviert unter laufender Nummer 7, …, 20,4 GB, asserviert unter laufender Nummer 30 und …, 4,5 GB, asserviert unter laufender Nummer 49, aufgefunden worden. Der Zeuge KOK … hat berichtet, er habe die Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am ….20.. sichergestellten Datenträger geleitet. Bei den auf diversen Speichermedien vorhandenen Daten habe es sich insgesamt um ein Speichervolumen von etwa sieben Terabyte (TB) gehandelt. Die Datenträger seien separiert worden und an das Spezialkommissariat ZK 50 zur Auswertung übergeben worden. Nach einer Quersichtung des auslesbaren Datenmaterials sei in einem eigenen Einsatzabschnitt durch zehn Beamte der Bereitschaftspolizei, die inhaltlich und im Umgang mit der Software eingewiesen worden seien, das aufgefundene Material einer genauen Sichtung unterzogen worden. Bild-, Video- und Audiodateien seien mit der Software X-Ways Forensics vorsortiert worden nach Bildern von Kindern und kinderpornografischen Daten. Die auswertenden Beamten hätten dann bei der Sichtung die ihrer Einschätzung nach relevanten Dateien markiert, diese seien anschließend durch das Fachkommissariat nochmals geprüft worden. Textbasierte Dateien seien mit der Software NUIX ausgewertet worden. Zur Auswertung von Browserverläufen, Suchanfragen und Chats sei die Software Internet Evidence Finder eingesetzt worden. Die Auswertung der bei der Wohnungsdurchsuchung am ...20.. sichergestellten Datenträger sei auf die gleiche Weise erfolgt. Der Zeuge OAR … hat im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen KOK … angegeben, die digitalen Datenträger aus der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am …20.. seien, teilweise nach Wiederherstellung der Lesbarkeit durch Experten des Bundeskriminalamtes durch forensische 1 zu 1-Kopien gesichert worden. Die Integrität dieses Kopiervorganges sei durch das Bilden von Hashwerten von Original und Kopie und deren Abgleich überprüft worden. Er habe dies für die Datenträger Festplatte …, 20,4 GB, Asservat 30, und Festplatte 3,5 ´´ …, 4,5 GB, Asservat 49 mit positivem Ergebnis durchgeführt. Für die Asservate 4.01 (Speicherkarte …, 64 GB), 4.02 (Festplatte … ´´…, 1 TB, aus dem Laptop …), 6 (Festplatte … ´´, 1 TB), und 7 (Festplatte … ´´, 1 TB) ergibt sich der hierzu parallele Vorgang der Sicherung unter erfolgreicher Prüfung der Integrität des Kopiervorgangs aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken des hiermit beauftragten Fachinformatikers … vom ... und …20... Der Zeuge OAR … berichtete weiter, die Sichtung der erheblichen Menge an Daten sei dann mit der Software X-Ways Forensics durchgeführt worden, die die Wiederherstellung gelöschter Daten und die Extraktion von Bilddateien aus Textdokumenten erlaube. Zudem erlaube die Software das Markieren von Dateien mit Begriffen. Die erste Sichtung sei durch zehn Beamte der Bereitschaftspolizei erfolgt, die die Dateien als unrevelant, als Inhalte mit Bezug zu Kindern oder als Inhalte mit Bezug zu Jugendlichen markiert hätten, woraufhin eine weitere Überprüfung durch das Fachkommissariat K 12 erfolgt sei. Gelöschte Dateien, die durch die Polizei wieder sichtbar gemacht worden seien, hätten automatisch den Begriff „carved“ im Dateinamen erhalten. Die unter II. festgestellten Inhalte der Dateien stehen ebenfalls fest aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung sowie den Angaben des Zeugen KOK …, der angegeben hat, er habe die Asservate nach einer Vorsichtung durch Beamte der Bereitschaftspolizei einer weiteren Sichtung unterzogen und über die von ihm als eindeutig kinder- oder jugendpornografisch bewerteten Dateien jeweils sogenannte „Reports“ gefertigt, in denen die Bilddateien bzw. automatisch in Schritten von zehn Sekunden erstellte Standbilder („Screenshots“) aus den Videodateien im Kleinformat zum Ausdruck zur Aufnahme in die Papierakte zusammengefasst worden seien. Die Reports zu den unter II. festgestellten Dateien wurden ebenfalls in Augenschein genommen. Dass der Angeklagte sich der Inhalte der Dateien und des Umstandes ihres Besitzens bewusst war, steht fest aufgrund seiner Einlassung. Der Angeklagte erkannte die Dateien in der Hauptverhandlung wieder und äußerte lediglich, dass diese zum Teil in einem Ordner mit unvollständigen Downloads gespeichert gewesen seien bzw. er andere Dateien sogar mehrfach heruntergeladen habe, da er davon ausgegangen sei, dass es sich um erlaubtes Material handele, nachdem dieses längere Zeit auf einer Webseite verfügbar geblieben sei. Die eingeräumte Kenntnis des Angeklagten von den Dateien auf seinen Speichermedien wird bestätigt durch den Umstand, dass sich diese alle in seinem zentralen Lebensbereich befanden, was sich daraus ergibt, dass bei der Wohnungsdurchsuchung am ….20.. der Laptop … mit der eingesteckten Speicherkarte eingeschaltet auf dem Bett des Angeklagten und die weiteren Festplatten zugänglich im Wohn- und Schlafbereich seiner Wohnung aufgefunden wurden, wie der Zeuge KOK … berichtete. C. Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht beeinträchtigt war, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensischer Psychiater und ärztlicher Direktor der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in …, dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat den Angeklagten an insgesamt elf Terminen zwischen dem ...20.. und dem …20.. in der JVA … exploriert, wobei die beiden Gespräche vor dem ….20.. nur Vorgespräche gewesen seien. Zudem stützt sich das Gutachten des Sachverständigen auf die Kenntnis der Akten des hiesigen Verfahrens, den Angeklagten betreffender medizinischer Unterlagen, insbesondere seiner Gesundheitsakte aus der JVA … und aus der Psychiatrie ..., sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung in den für die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten wesentlichen Teilen. Der Sachverständige Dr. … hat die psychische Verfassung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, seines Verhaltens während und nach der Taten, der körperlichen Befunde sowie möglicher konstellativer Faktoren wie Alkohol, Rauschgift oder Medikamente umfassend beurteilt. Danach sind bei dem Angeklagten keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen, die einen Rückschluss auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuließen, so dass bei beiden Taten von einer unbeeinträchtigten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass an psychiatrischen Diagnosen bei dem Angeklagten eine ausgeprägte sexuelle Abnormität und ein polytoxikomaner Drogenmissbrauch als Ausdruck eines hedonistischen Lebensstils zu stellen seien. Der polytoxikomane Drogenmissbrauch des Angeklagten habe jedoch zu keinem Zeitpunkt den Grad der Sucht oder Abhängigkeit erreicht, sondern stelle sich vielmehr als Suchtmittelmissbrauch dar. Der Angeklagte habe einen äußerst bewussten Umgang mit der Einnahme von Betäubungsmitteln gepflegt und darauf geachtet, keine Stoffe zu konsumieren, die schwere körperliche Abhängigkeit auslösen können. Auch habe er ohne therapeutische Hilfe Konsumpausen einhalten können, etwa als er sich nach einem Exzess an Halloween 20.. nach eigenen Angaben zusammengerissen habe. Der Konsum von Drogen sei für den Angeklagten ein Mittel zum Partymachen und Spaß haben gewesen und eine Facette seines hedonistischen Lebensstils. Der Angeklagte habe selbst angegeben, dass er nichts eingenommen habe, was er nicht habe kontrollieren oder steuern können. Er habe darauf geachtet – führt der Sachverständige weiter aus - keine Drogen oder chemische Substanzen einzunehmen, die ein Suchtpotenzial aufweisen. So ergebe sich auch aus den ausgewerteten Anknüpfungstatsachen an keiner Stelle einen Hinweis auf einen Suchtdruck des Angeklagten. Vielmehr habe der Angeklagte in der Manier eines Feinschmeckers umfangreich neue Stoffe probiert, wobei er geradezu wissenschaftliches Interesse gezeigt habe und sehr kontrolliert vorgegangen sei. Dabei seien dem Angeklagten seine guten chemischen Kenntnisse zu Gute gekommen. Ferner habe der Angeklagte auch nach der Festnahme im hiesigen Verfahren keine Entzugserscheinungen gezeigt. Die Diagnose einer Suchtmittelabhängigkeit bei dem Angeklagten durch die Ärzte der Psychiatrie ... anlässlich des Aufenthalts des Angeklagten dort in den Jahren 20.. und 20.. sei hingegen auf den damaligen Eindruck einer akut bestehenden Intoxikation hin erfolgt, und könne mit dem heutigen Wissen über den Werdegang des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Auch der Umstand, dass der Angeklagte beim Experimentieren mit Drogen und Chemikalien teilweise Mengen oder Stoffe konsumiere, die ihn akut in einen heftigen Drogenrausch versetzen, wie z. B. den Aufenthalten in der Psychiatrie ... vorangegangen oder von den Zeugen ... und … beschrieben, lasse keinen Rückschluss auf eine Abhängigkeit zu. Denn dies seien jeweils einzelne Begebenheiten, die der Angeklagte bewusst herbeigeführt habe, jedoch keine Folge eines bestehenden Suchtdruckes. Gerade hedonistisch-dissoziale Menschen wie der Angeklagte seien in der Lage, auch über einen lange Zeiträume hinweg, auch große Mengen an Drogen zu konsumieren, ohne dass es zur Abhängigkeit komme. Diesen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und detailliertbegründeten Bewertungen schließt sich die Kammer auch nach eigener Überzeugungsbildung an. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte von 19.. bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 20.. erfolgreich einem Biochemie-Studium nachging und das Vordiplom mit „gut“ abschloss, was ebenfalls einen kontrollierten Umgang mit Drogen nahelegt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, bei dem Angeklagten bestehe eine ausgeprägte sexuelle Abnormität. Dies sei zum einen an den Entwicklungsmerkmalen der von ihm begehrten Sexualpartner im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie festzumachen. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen insoweit im Einzelnen wird auf die Darstellung oben unter III. 2. A. b. bb. (2) Bezug genommen. Hinzu komme ein Fetischismus, der auf das Einführen von Gegenständen, das Fesseln und den Einsatz von Klebeband bei sexuellen Handlungen ausgerichtet sei. Letzteres sei belegt durch die Schilderungen der Zeugin ... von sexuell motivierten Fesselungen und Knebelungen mit Klebeband, Videoaufnahmen eines mit Klebeband versehenen Penis und dem Anbringen von Klebeband im Gesicht der ... während der sexuellen Handlungen mit ihr im Jahr 20.. in dem Maisfeld. Bezogen auf die Tat vom ...19.. könne man aufgrund der über zwei Jahrzehnte fortbestehenden Vorliebe des Angeklagten für Fesselungen den Schluss ziehen, dass das Fesseln und Verkleben der Geschädigten auf den Angeklagten jedenfalls sexuell stimulierend gewirkt habe, selbst wenn es zusätzlich aus praktischer Notwendigkeit erfolgt sein sollte. Auch weise das Auffinden von Kinderbekleidung in der Wohnung des Angeklagten ohne plausible Erklärung auf einen entsprechenden Fetisch hin. Ebenso sei der vom Angeklagten gefilmte Verzehr der eigenen Fäkalien als sexuelles Selbsterleben zu bewerten. Seine Einlassung, er habe insofern eine Selbsttherapie versucht, bei der er Vorstellungen über den Missbrauch Minderjähriger mit Ekelreizen zu antagonisieren versucht habe, sei aus fachlicher Sicht widerlegt. Da es sich bei der sexuellen Paraphilie des Angeklagten lediglich um eine Nebenströmung handele, sei diese, anders als bei sogenannter Kernpädophilie, bei der der Täter wie auf Schienen zur Tat komme, nicht als handlungsbestimmend einzustufen, da es dem Angeklagten möglich gewesen sei, seinen Sexualtrieb über Sexualität mit Erwachsenen auszuleben. Dass es sich um eine Nebenströmung handele, ergebe sich aus dem überdauernden Sexualverhalten des Angeklagten auch mit erwachsenen – jüngeren, älteren oder gleichaltrigen – Partnerinnen, mit denen der Angeklagte häufig auch normalen Sex ausübe. Die sexuellen Paraphilien des Angeklagten seien lustbesetzte Teilbereiche, die bei dem Angeklagten ebenfalls Ausdruck seines hedonistischen Lebensstils seien. Sie seien für den Angeklagten ein zusätzlicher Genussmoment. Die Nebenströmung nicht auszuleben, sei dem Angeklagten jederzeit möglich, wenn eine ausreichende Akzeptanz der Rechte Dritter und der Rechtsordnung gegeben gewesen sei. Er könne diese jederzeit steuern und kontrollieren, weil sie nicht für ihn nicht die einzige Form der sexuellen Befriedigung seien. Auch diese klare und widerspruchsfreie Einschätzung des Sachverständigen teilt die Kammer nach eigener Bewertung. Eine Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sei bei dem Angeklagten angesichts seiner im laufenden Verfahren und während der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen gezeigten Konzentrationsleistungen über mehrere Stunden hinweg auszuschließen. Ebenso sei ein Intelligenzmangel auszuschließen, vielmehr handele es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlich intelligenten Menschen. Charakterologisch seien bei dem Angeklagten Dissozialität, Narzissmus, Hedonismus, Egozentrismus, Empathiemangel und ein Dominanzsstreben festzustellen, all dies erreiche jedoch keine krankheitswertige Schwelle und sei als Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber als Persönlichkeitsstörung zu bewerten. Zusammenfassend sei über den Zeitraum der Tat vom ...19... bis zur Tat am ...20.. kein zeitlich überdauerndes Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten zu bejahen. Tatsituativ, bezogen auf den ...19.., sei bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zwar eine Intoxikation durch Drogen nicht auszuschließen, wenn auch der Angeklagte zu der Art der konsumierten Stoffe widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ein etwaiger Drogenkonsum habe jedoch zu keiner maßgeblichen Einschränkungen der Einsichts-, Steuerungs- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten geführt. Ein gewichtiges Zeichen gegen einen massiven Drogeneinfluss während der Tatbegehung sei bereits die detailreiche Erinnerung des Angeklagten an die Tat. Im Ablauf des Tattages sei ferner allein der Auffahrunfall des Angeklagten als möglicherweise drogeninduzierte Fehlleistung zu diskutieren, hier neutralisiere aber die Aussage des Zeugen ... als Unfallgegner, der den Angeklagten als sachlich und situationsadäquat handelnd beschrieben habe, den Unfall als Hinweis auf Ausfallerscheinungen. Im weiteren Verlauf des Tattages habe der Angeklagte komplexe motorische und koordinatorische Leistungen erbracht, namentlich das Wenden in mehreren Zügen auf der Landstraße und das Rückwärtsfahren auf einem längeren Stück eines schmalen Radweges. Auch habe der Angeklagte durchgehend folgerichtige Gedankengänge geschildert, so sei ihm das Risiko einer Entdeckung bewusst gewesen und er habe hiergegen geeignete Maßnahmen ergriffen, etwa das Aufdrehen der Musikanlage oder die Suche nach einem abgelegenen Parkplatz. All dies erlaube in der Gesamtschau die fachliche Bewertung, dass selbst wenn eine Drogenwirkung beim Angeklagten bestanden habe, diese nicht ausgeprägt gewesen sei. Es sei auch auszuschließen, dass die sexuelle Nebenströmung des Angeklagten im Tatzeitraum handlungsbestimmend im Sinne einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gewirkt habe. Hierauf seien keine Hinweise gegeben, vielmehr sei die pädophile Paraphilie des Angeklagten in dessen Lebenslauf nicht progredient, so dass auch tatsituativ die Möglichkeit der normalen Sexualität für den Angeklagten gegeben gewesen sei. Auch aus einem Zusammenwirken von pädophiler Paraphilie und Drogenkonsum ergebe sich keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Zwar sei eine aphrodisierende Wirkung von Drogen möglich, es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass dies ein Ausmaß erreichen könne, bei dem die normale Sexualität nicht mehr zu einer Triebabfuhr und Entspannung führen könne. Eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung am ...19.. sei bei dem Angeklagten auszuschließen. Die Kammer folgt auch insoweit den widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Wertung. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf die am Leichenfundort aufgefundenen Klebebänder und das Kunststoffseil sowie auf die am ….20.. sichergestellten Festplatten, die Speicherkarte und den Laptop verzichtet. IV. 1. Der Angeklagte hat sich wegen der unter II. 1. b) festgestellten Tat vom ...19.. wegen Mordes gemäß § 211 StGB in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 2 i. d. F. v. 13.11.1998 strafbar gemacht. Er hat die Geschädigte durch das Umwickeln ihres Kopfes mit Paketklebeband, wodurch die Geschädigte erstickt ist, getötet. Dies hat er entweder mit bedingtem Tötungsvorsatz getan, indem er das Ersticken der Geschädigten während des sexuell motivierten Umwickeln ihres Kopfes mit Paketklebeband als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat (erste Sachverhaltsvariante) oder mit direktem Vorsatz, um die Geschädigte zu töten, damit er nicht als Täter der durch ihn bereits begangenen Straftaten festgestellt werden würde (zweite Sachverhaltsvariante). Eine Verurteilung wegen Mordes auf wahlweiser Tatsachengrundlage ist bei alternativer Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich. Sie setzt voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, eines der Mordmerkmale erfüllt ist. (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 2 StR 340/98 –, juris; Urteil vom 08.03.2012 – 4 StR 498/11). So ist es hier. Außer den beiden alternativ festgestellten Geschehensabläufen konnte die Kammer jedes mögliche zum Tode der Geschädigten führende Geschehen sicher ausschließen. In der ersten der festgestellten Sachverhaltsvarianten hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs verwirklicht.Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist (BGH, Beschluss vom 10.05.2001 – 4 StR 52/01 –, Rn. 5, juris). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Tötungsakt selbst oder eine angestrebte nekrophile Handlung an der Leiche des Opfers für den Täter sexuell besetzt sind. Vielmehr ist das Merkmal auch dann gegeben, wenn das Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und der Täter diese Folge billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 17.09.1963 – 1 StR 301/63 –, BGHSt 19, 101-106, Urteil vom 22.04.2005 – 2 StR 310/04 –, BGHSt 50, 80-93, Rn. 19). Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll (BGH, Urteil vom 06.03.1978 – 1 StR 348/78 –, Rn. 19, juris). Der Angeklagte hat hier die tödliche Gewalt gegen die Geschädigte, nämlich das Umwickeln ihres Kopfes mit Paketklebeband angewandt, weil er gerade hierdurch eine Befriedigung seiner fetischistischen Neigung zu erlangen suchte. Dabei nahm er den Tod der Geschädigten billigend in Kauf, da er die Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben der Geschädigten und ihre Unbeherrschbarkeit hinsichtlich des tödlichen Verlaufs erkannte und sich damit abfand, um weiter der Befriedigung seiner fetischistischen Neigung nachzustreben. Das Überleben der Geschädigten hatte für ihn dabei eine lediglich untergeordnete Bedeutung, da er ohnehin keine konkrete Vorstellung davon hatte, wie er mit ihr nach dem Erlangen seiner Befriedigung verfahren würde. In der zweiten der festgestellten Sachverhaltsvarianten hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat verwirklicht. Als er den Kopf der Geschädigten umwickelte, hatte er bereits zu ihrem Nachteil die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Verabreichung von Chloroform als gesundheitsschädlichem Stoff, der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB durch das Einsperren in dem Kofferraum und das Fesseln und der versuchten sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 2 i. d. F. v. 13.11.1998 verwirklicht. Er hat aus diesem Grund die Geschädigte als einzige unmittelbare Tatzeugin, auch wegen der an ihrem Körper und ihrer Kleidung befindlichen Spuren, beseitigen wollen, um nicht als Täter der an ihr verübten Straftaten ermittelt zu werden. Neben dem Mord hat sich der Angeklagte wegen der Tat am …19.. auch wegen versuchter sexueller Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 2 i. d. F. v. …19.. strafbar gemacht. Die Norm war in ihrer zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung anzuwenden, die seither verkündeten Fassungen erlauben keine mildere Bestrafung. Wegen der schlechten Spurenlage aufgrund der kompletten Skelettierung des auch nur teilweise aufgefundenen Leichnams war die Vollendung der sexuellen Nötigung durch die Vornahme von Geschlechtsverkehr oder anderer sexueller Handlungen durch den dies leugnenden Angeklagten an der Geschädigten gemäß des Zweifelssatzes nicht festzustellen. Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, die Geschädigte mit Gewalt zur Duldung der Vornahme sexueller Handlungen zu zwingen. Indem er die Geschädigte festhielt und mit Chloroform betäubte, hat er durch die Anwendung von tatbestandsmäßiger Gewalt unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt. (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – 2 StR 123/18, Rn. 6). Ebenso durch das spätere Fesseln des Kindes. Weitere Zwischenschritte wären nicht mehr erforderlich gewesen. Vielmehr hätte die sexuelle Handlung (wenn sie nicht tatsächlich erfolgt ist) unmittelbar folgen sollen. Das Betäuben mit Chloroform, Fesseln mittels Seil und Klebeband zur Vornahme sexueller Handlungen, die unmittelbar danach folgen sollten (wenn sie nicht tatsächlich erfolgt sind) stellen Gewalt dar, weil die so betäubte oder gefesselte Person hierdurch durch unmittelbaren Zwang daran gehindert wird, sich der Vornahme sexueller Handlungen zu entziehen. Indem er Chloroform und Fesselungsmaterial bei sich führte, hat er auch sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt, um den Widerstand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. v. 13.11.1998. Anhaltspunkte dafür, dass es auch nur in einer der beiden festgestellten Sachverhaltsalternativen zu einer Rücktrittshandlung des Angeklagten im Sinne des § 24 StGB gekommen sein könnte, sind nicht gegeben. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die beiden am ….19.. verwirklichten Delikte stehen zueinander in Idealkonkurrenz, da keine Zäsur zwischen dem Versuch des Sexualdelikts und der Tötungshandlung festzustellen war. 2. a) Der Angeklagte hat sich durch den Besitz des am ...20.. bei ihm aufgefundenen Videomaterials wie unter II. 2. a) festgestellt, des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. vom ...20.. schuldig gemacht. Die Norm war in ihrer zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung anzuwenden, da die neuere Fassung keine mildere Bestrafung erlaubt. Die unter II. 2. a) festgestellten Inhalte sind kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB i.d.F. vom ...20... Sie zeigen allesamt sexuelle Handlungen an oder von Personen unter 14 Jahren und/oder diese unbekleidet in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und/oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Alle der festgestellten Inhalte geben ein tatsächliches Geschehen im Sinne der Strafvorschrift wieder. Der Angeklagte hat die Dateien besessen im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. vom …20... Sie befanden sich auf Datenträgern, die offen zugänglich in der von ihm allein bewohnten Wohnung sichergestellt wurden. Er war sich der darauf befindlichen Inhalte bewusst. Keine der festgestellten Dateien war erst im Rahmen der Ermittlungen aus dem gelöschten Speicherbereich wiederhergestellt worden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. b) Daneben hat sich der Angeklagte hinsichtlich der unter II. 2. b) festgestellten Videodateien des Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Bei den Inhalten handelt es sich um jugendpornografische Darstellungen im Sinne des § 184c Abs. 1 StGB, da sie allesamt sexuelle Handlungen von oder an 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Personen oder die Wiedergabe ganz oder teilweise unbekleideter 14, aber noch nicht 18 Jahre alter Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Inhalt haben. Alle der festgestellten Dateien geben ein tatsächliches Geschehen wieder. Der Angeklagte hat den Besitz an diesen Dateien ausgeübt, ihm war die Speicherung auf den offen in seinem Wohn- und Schlafraum zugänglichen Datenträgern bewusst. Auch insoweit war keine der festgestellten Dateien erst im Rahmen der Ermittlungen aus dem gelöschten Speicherbereich wiederhergestellt worden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die verwirklichten Tatbestände der §§ 184b Abs. 3 StGB i. d. F. vom 21.01.2015 und 184c Abs. 3 StGB stehen zueinander in Idealkonkurrenz und in Tatmehrheit zu der Tat vom 02.09.1999. V. 1. Da im Fall 1. eine tateinheitliche Begehungsweise vorliegt, war die Strafe der Norm zu entnehmen, die die höchste Strafe vorsieht. Das war hier § 211 Abs. 1 StGB, welcher für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Gegen den Angeklagten war daher wegen der Tat vom …19.. lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Die besondere Schwere der Schuld war festzustellen. Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit liegen – in beiden der festgestellten Sachverhaltsvarianten – Umstände von besonderem Gewicht vor, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 03. Juni 2015 – 2 StR 422/14 –, Rn. 13, juris). Zugunsten des Angeklagten war hierbei zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und seine Verantwortung für den Tod der Geschädigten eingeräumt hat, sowie der lange Zeitraum von 19 Jahren, der seit der Tat bis zu ihrer Aburteilung verstrichen ist. Die Kammer verkennt auch nicht, dass in jeder der beiden Sachverhaltsalternativen jeweils nur ein Mordmerkmal verwirklicht ist. Schulderschwerend hat die Kammer dabei bewertet, dass das Vorgehen des Angeklagten in besonderer Weise davon geprägt war, dass er auf offener Straße ein zufällig dort spielendes Kind überfallen und an einen abgelegenen Ort verschleppt hat. Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bevor sie getötet wurde, mit Chloroform als riskantem Anästhetikum betäubt und längere Zeit im Kofferraum eingesperrt transportiert wurde und schließlich, dass der Angeklagte die Geschädigte in gefesseltem und daher vollkommen wehrlosen Zustand getötet hat. Der Angeklagte hat, was ebenfalls seine Schuld erschwert, tateinheitlich zum Mord an der Geschädigten den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung verwirklicht. Bei nochmaliger Abwägung aller Umstände bezüglich Tat und Täterpersönlichkeit überwiegen die genannten schulderschwerenden Umstände die gegen eine besondere Schwere der Schuld des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte deutlich. 2. Wegen der unter II. 2. festgestellten Tat sieht § 184b StGB in der Fassung vom 21.01.2015 als schwerstes verwirklichtes Delikt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für den Angeklagten sprach hier, dass er sich geständig eingelassen hat und auf die betreffenden Speichermedien verzichtet hat. Gegen ihn sprachen seine – allerdings nicht einschlägigen – Vorstrafen sowie die Anzahl der aufgefundenen Dateien und dass es sich dabei durchweg um das Zeigen realer Handlungen von und an Kindern und Jugendlichen und nicht nur um die ebenfalls strafbare Darstellung eines bloß wirklichkeitsnahen Geschehens handelte, sowie den Umstand, dass – wenn auch nur in einzelnen Dateien – Missbrauch mit massiven Eingriffen bis hin zum Geschlechtsverkehr an Kindern und Jugendlichen gezeigt wurde. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hier eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen zu verhängen. 3. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war aus den beiden Einzelstrafen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. VI. Gegen den Angeklagten waren keine Maßregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, insbesondere war nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Zwar hat der Angeklagte im Sinne des § 64 StGB den Hang, andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer trifft insofern auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … eine von dessen Empfehlung abweichende rechtliche Würdigung, denn ein Hang im Rechtssinne ist nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit gegeben; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass eine physische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 579/17 –, Rn. 8, juris). Der Angeklagte konsumierte Drogen seit seiner Jugend in großen Mengen und zwar regelmäßig. Die Taten wurden jedoch – wie der Sachverständige Dr. … ausgeführt hat – weder im Rausch begangen, noch war hier ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum und den Taten (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2012 - 2 StR 605/11) festzustellen. Dieser muss feststehen, da eine Unterbringung des Angeklagten nur angeordnet werden darf, wenn prognostisch zu erwarten ist, dass im Sinne einer günstige Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit die Gefahr neuer Taten wesentlich verringert werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2002 – 4 StR 230/02 –, Rn. 5, juris). Wenn die Tat – wie hier beide Taten – auf die pädophile Veranlagung des Angeklagten zurückzuführen sind und – was die Kammer nicht auszuschließen vermag – die Einnahme von Rauschmitteln lediglich eine Herabsetzung von Hemmschwellen und Kontrollmechanismen bewirkt haben könnte, ist hier eine günstige Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit prognostisch zu verneinen. Denn kausal sind die Delikte durch die sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten zustande gekommen und nicht durch den Drogenkonsum. Denn der Angeklagte hat bei zwar nicht auszuschließender Rauschmittelbeeinflussung am ….19.., wie dargelegt, stringenten Überlegungen folgen und komplexe Handlungen durchführen können, was bereits eine höhergradige Beeinflussung ausschließen lässt. Er hatte den Gedanken, eine derartige Tat zu begehen bereits seit längerer Zeit und beschaffte Chloroform und Fesselungsmaterial hierfür und fuhr am ...19.. stundenlang durch die Gegend, bevor er die Geschädigte angriff und später tötete. Dieses in der Gesamtbetrachtung geplante und beherrschte Vorgehen des Angeklagten steht der Annahme einer Rauschtat im Sinne des § 64 StGB trotz seines Hanges entgegen. Die Kammer folgt insoweit den entsprechenden Bewertungen des Sachverständigen auch nach eigener Überzeugungsbildung. Es besteht daher auch keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges, da die Behandlung des Hanges, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, keine Auswirkungen auf die sexuellen Paraphilien des Angeklagten, insbesondere die pädophile und hebephile Nebenströmung hat. VII. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen, §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.