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Urteil

2 StR 422/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tötung der schwangeren Partnerin zur Verhinderung der Geburt kann als aus niedrigen Beweggründen begangener Heimtückemord und tateinheitlicher Schwangerschaftsabbruch gewertet werden. • Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt eine gesamtwürdige Abweichung vom Durchschnittsbild der Mordfälle voraus; dies ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt prüfbar. • Ermöglichungsabsicht nach § 211 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn die Tötung als handlungsleitendes Mittel zur Ermöglichung einer weiteren, eigenständigen Straftat intendiert war; die Tötung zur Beendigung einer Schwangerschaft kann hiervon erfasst sein, ist aber bei tateinheitlichem Schwangerschaftsabbruch nicht zwingend als Ermöglichungsabsicht zu qualifizieren.
Entscheidungsgründe
Heimtückischer Mord und tateinheitlicher Schwangerschaftsabbruch; keine Feststellung besonderer Schwere der Schuld • Tötung der schwangeren Partnerin zur Verhinderung der Geburt kann als aus niedrigen Beweggründen begangener Heimtückemord und tateinheitlicher Schwangerschaftsabbruch gewertet werden. • Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt eine gesamtwürdige Abweichung vom Durchschnittsbild der Mordfälle voraus; dies ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt prüfbar. • Ermöglichungsabsicht nach § 211 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn die Tötung als handlungsleitendes Mittel zur Ermöglichung einer weiteren, eigenständigen Straftat intendiert war; die Tötung zur Beendigung einer Schwangerschaft kann hiervon erfasst sein, ist aber bei tateinheitlichem Schwangerschaftsabbruch nicht zwingend als Ermöglichungsabsicht zu qualifizieren. Der Angeklagte, in Deutschland geborener Student aus afghanischer Familie, führte eine konfliktreiche Beziehung mit der Geschädigten, die christlichen Glaubens war. Nach einer Aussöhnung wurde die Geschädigte schwanger; der Angeklagte lehnte die Schwangerschaft ab, weil sie seine Lebensplanung und das von ihm gegenüber der Familie gepflegte Bild gefährdete. Er versuchte, sie zum Abbruch zu bewegen, auch durch Drohungen und Einbeziehung Dritter; als dies scheiterte, entschloss er sich, sie zu töten, um die Geburt zu verhindern. Am 5. Februar 2013 wartete er mit Messer, Handschuhen und Verkleidung vor ihrem Wohnhaus, folgte ihr und stach ihr unvermittelt in den Rücken; danach erstickte er sie teilweise durch Würgen und stach weitere Male, wodurch sie tödliche innere Verletzungen erlitt. Der Angeklagte schwieg im Hauptverfahren; seine Täterschaft wurde durch Sachbeweise und glaubhafte Angaben eines Mitgefangenen belegt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe. • Tatbild: Der Angeklagte hat aus niedrigen Beweggründen heimtückisch gehandelt; er nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und verfolgte das Ziel, die Geburt des gemeinsamen Kindes zu verhindern. • Beweiserhebung: Die Verurteilung stützt sich auf tragfähige Beweiswürdigung; insbesondere waren die Angaben des Mitgefangenen glaubhaft und es bestanden keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für alternative Täterschaftsversionen. • Rechtsqualifikation Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB): Ermöglichungsabsicht erfordert, dass die Tötung handlungsleitend zur Ermöglichung eines weiteren, eigenständigen kriminellen Zwecks erfolgte; bloßes Verhindern der Geburt ist nur dann Ermöglichungsabsicht, wenn ein darüber hinausgehendes, selbständiges kriminelles Ziel verfolgt wurde. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte kein darüber hinausgehendes, eigenständiges kriminelles Ziel verfolgte; die Tötung diente allein der Verhinderung der Geburt und ist durch den tateinheitlich verwirklichten Schwangerschaftsabbruch erfasst, sodass die besondere Mordvariante der Ermöglichung einer anderen Straftat nicht gesondert zu erörtern war. • Besondere Schwere der Schuld: Die Feststellung, dass die besondere Schwere der Schuld nicht vorliegt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat Tat und Täterpersönlichkeit umfassend gewürdigt, sowohl die Vorbereitung und kriminelle Energie als strafschärfende, als auch die persönliche Vorgeschichte, soziale Integration und fehlende Vorstrafen als strafmildernde Umstände berücksichtigt. • Revisionsrechtliche Grenzen: Die Prüfung der besonderen Schwere der Schuld obliegt dem Tatrichter in freier Würdigung; das Revisionsgericht darf nur kontrollieren, ob alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden, nicht jedoch eine andere Wertung treffen. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet; das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 2014 bleibt bestehen. Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die besondere Schwere der Schuld wurde zu Recht verneint, weil das Tatgeschehen und die Täterpersönlichkeit trotz erheblicher krimineller Energie keine so erhebliche Abweichung vom Durchschnittsbild der Mordfälle ergaben, dass eine spätere Strafaussetzung unzumutbar wäre. Die Kostenfolgen der Revisionsverfahren wurden entsprechend verteilt.