Urteil
5 Ks - 403 Js 20673/22
LG Gießen 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0928.5KS403JS20673.22.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte schuldig.
Er wird deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 184b Abs. 3 Var. 2, 211 Abs. 2 Var. 2 oder 9, 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB
§ 316f Abs. 1 EGStGB
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte schuldig. Er wird deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 184b Abs. 3 Var. 2, 211 Abs. 2 Var. 2 oder 9, 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB § 316f Abs. 1 EGStGB § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG I. Der zum Tatzeitpunkt 29 Jahre alte Angeklagte ist am … in … geboren. Er ist das siebte Kind von ..., aus deren zwei Ehen und wechselnden Partnerschaften insgesamt zehn Kinder hervorgingen. Die zweite Ehe mit ..., aus der neben dem Angeklagten fünf weitere zwischen 19.. und 19.. geborene Kinder stammen, wurde im Jahr 1999 geschieden. Im selben Jahr kam die Zeugin ... zur Welt, deren leiblicher Vater nicht näher bekannt ist. Der alkoholkranke Vater des Angeklagten verließ die Familie bereits als dieser drei Jahre alt war, sodass der Angeklagte fortan bis zu seinem 8. Lebensjahr bei seiner alleinerziehenden Mutter mit sechs weiteren Geschwistern inmitten einer strukturlosen Umgebung in … aufwuchs. Da die Mutter des Angeklagten nicht nur intellektuell mit der Erziehung überfordert war und die Kinder weitestgehend sich selbst überlassen waren, fielen diese insbesondere mit mangelnder Körperhygiene, fehlendem Pausenbrot und unpünktlichem Erscheinen oder gar Abwesenheit in der Schule auf. Teilweise mussten der Angeklagte und andere Geschwisterkinder dafür Sorge tragen, dass die jüngeren Geschwister in den Kindergarten gebracht wurden. Aufgrund von Beschwerden von Mitbewohnern und Verwahrlosung musste die Familie in eine neue Wohnung umziehen. Auch war das Jugendamt aufgrund von Hinweisen der Schule und Meldungen Dritter über die prekären Verhältnisse informiert und hatte bereits seit 1996 mit sozialpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen begonnen. Im August 1999 wurde der Angeklagte aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit sowie kognitiver und sprachlicher Defizite in die … Schule eingeschult, bei der es sich um eine Förderschule in ... handelte. Der Angeklagte fiel nicht nur mit störendem Verhalten und dem Umstand auf, dass bei ihm im Alter von acht Jahren Zigaretten aufgefunden wurden, auch konnte er in diesem Alter mit einer Mitschülerin mit heruntergelassener Hose hinter den Büschen beobachtet werden. Der Angeklagte hielt sich während der Unterrichtszeiten teilweise in Kaufhäusern auf und begann mit Diebstählen von Kaugummis, Zigaretten, Kondomen und weiteren, überwiegend geringwertigen Waren. Nachdem im Jahr 2001 bekannt geworden war, dass der der drei Jahre ältere und mit dem Angeklagten zusammenlebende Bruder … von einem Bekannten der Mutter sexuell missbraucht wurde, erfolgten zur Klärung und Bearbeitung möglicher Erlebnisse von sexuellem Missbrauch therapeutische Sitzungen bei einem Kinderpsychologen, ohne dass damals – wie heute – eruiert werden konnte, ob auch der Angeklagte tatsächlich selbst Opfer von sexuellem Missbrauch geworden war. Aufgrund der schwierigen Verhältnisse wurden zwischen den Jahren 2002 und 2004 zunächst die Kinder …, ... und ... in verschiedene Wohnprojekte und betreute Einrichtungen untergebracht. Im Jahr 2005 wurde für den zu dem Zeitpunkt zwölf Jahre alten Angeklagten und seine Geschwister …, ... und … das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge aufgrund der desolaten Umgebung sowie körperlicher und seelischer Vernachlässigung durch das Jugendamt entzogen. Infolgedessen wurde der Angeklagte im ... untergebracht und lebte zunächst in der Familiengruppe der Eheleute … . Während der Angeklagte Anfang des Jahres noch mit einem Mittäter durch das Anzünden einer Lagerhalle wegen einer vorsätzlichen Brandstiftung und zuvor durch das Absetzen falscher Notrufe in Erscheinung trat, beruhigte sich die Situation zunächst bei der Familiengruppe ..., da der Angeklagte hauteng überwacht und geführt wurde. Beispielsweise begleitete der Betreuer ... den Angeklagten in die Schule und verblieb im Klassenzimmer, sodass die Störung des Unterrichts dadurch vermieden werden konnte. Im Jahr 2006 hatte der Angeklagte seine erste gleichaltrige Freundin mit der er Händchen hielt und „knutschte“. Kurze Zeit später fiel der Angeklagte erstmals wegen sexuell übergriffigen Verhaltens auf. Während eines …-Urlaubs mit der Familiengruppe ... im Juni 2006, belästigte der Angeklagte ein Mädchen, indem er es umarmte und versuchte, es zu küssen. Infolge des Vorfalls im …urlaub wurde der Angeklagte therapeutisch angebunden und äußerte, dass er schon viermal „so etwas“ getan habe. Trotz der therapeutischen Maßnahme kam es zu einem weiteren Vorfall im Mai 2007, der letztlich ursächlich für die nahezu zehn Jahre andauernde Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern werden sollte. Der im Mai 2007 nunmehr 14-jährige Angeklagte überfiel auf dem Weg zum Schwimmbad ein 11-jähriges Mädchen, indem er ein Gummiband um deren Hals legte, dieses zuzog und versuchte, das Kind zu vergewaltigen. Erst infolge des Hinzutretens eines zufällig vorbeikommenden Passanten ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab. Während der Passant das Kind zu dessen Eltern brachte, die aufgrund des Vorfalls Anzeige erstatteten, ging der Angeklagte – wie zuvor beabsichtigt – ins Freibad. Die Betreuung durch die Familie ..., die über das Geschehen informiert wurde, endete zwei Monate später, da man keine ausreichenden Möglichkeiten sah, dem Verhalten und dem vom Angeklagten ausgehenden Sicherheitsrisiko angemessen zu begegnen. Der Angeklagte wurde in eine Intensivgruppe für sexuell grenzverletzende Jugendliche im … in … untergebracht. Erneut kam es zu diversen Regelverstößen, u. a. war der Angeklagte abgängig, um Mädchen aus anderen Wohngruppen aufzusuchen, sodass er im Oktober 2007 in eine geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie nach … verlegt wurde. Nachdem aufgrund des vorgenannten Delikts zum Nachteil des 11-jährigen Mädchens ein jugendpsychiatrisches Gutachten erstellt und die vorläufige Unterbringung des Angeklagten angeordnet wurde, erfolgte zwischen Ende November 2007 bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... die Inhaftierung des Angeklagten in der JVA … . Am 12.12.2007 wurde durch das Amtsgericht ... aufgrund der im Mai begangenen Tat wegen des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Maßregelvollzugs trat der Angeklagte mit zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten und wiederkehrenden Regelverstößen in Erscheinung und zeigte sich überwiegend unkooperativ, sodass er mehrfach verlegt wurde. Ferner fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er offen im Tagesraum in Gegenwart anderer Personen onanierte und – darauf angesprochen – sein Verhalten als „nur menschlich“ relativierte. Der Angeklagte beobachtete Mitpatientinnen beim Duschen, stahl Unterwäsche von ihnen oder umarmte diese ungefragt. Ein weiteres Mal unternahm der Angeklagte den Versuch, sein Glied an einem Mitpatienten zu reiben. Eine von einem männlichen Patienten im Jahr 2008 erstattete Strafanzeige resultierte daraus, dass dieser behauptete, vom Angeklagten sexuell belästigt und zum Teil unter Drohungen vergewaltigt worden zu sein. Der Angeklagte räumte den über Wochen andauernden Geschlechtsverkehr ein, beschrieb diesen jedoch als einvernehmlich und fügte hinzu, dass es hierzu lediglich mangels weiblicher Patientinnen gekommen sei. Das Verfahren wurde letztlich mangels Tatverdachts eingestellt. Ab April 2011 wurde die Einnahme des sexualtriebhemmenden Medikaments Salvacyl angeordnet. Der Angeklagte wurde jährlich begutachtet und die Fortdauer der Unterbringung jeweils empfohlen und verlängert. Im Jahr 2015 wendete sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger und jetzigen Betreuer Rechtsanwalt ... gegen die letzte Fortdauerentscheidung, infolgedessen ein weiteres Gutachten eingeholt wurde. Nachdem die Sachverständige … weder eine antisoziale Persönlichkeitsstörung noch eine Minderbegabung festzustellen vermochte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 20.01.2017 die Unterbringung für erledigt erklärt und die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre festgelegt. Neben der Unterstellung unter die Bewährungshilfe erfolgte die Anbindung an die forensische Ambulanz. Die Entlassung des Angeklagten aus der Psychiatrie erfolgte am … in das Betreute Wohnen der … in ... . Der Angeklagte lebte fortan von Leistungen nach dem SGB II und wurde durch das Jobcenter zu beruflichen Integrationsmaßnahmen verpflichtet. Der Angeklagte wurde als ZÜRS-Proband (Zentralstelle zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter) geführt, ferner fand eine engmaschige Begleitung durch die Bewährungshilfe statt. Kurze Zeit später erfolgte die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Einnahme von Salvacyl erfolgte nunmehr in Form von Depotspritzen, die alle drei Monate verabreicht wurden. Im April 2018 setzte der Angeklagte nach Rücksprache mit der forensischen Ambulanz und der Bewährungshilfe das Medikament Salvacyl aufgrund der hierfür erforderlichen Zuzahlung und dem Umstand ab, dass er wieder eine sexuelle Beziehung aufnehmen wollte. Dem Angeklagten wurde jedoch aufgegeben, über Frühwarnsymptome und etwaige Risikofaktoren Protokoll zu führen und diese mitzuteilen. Nachdem das Indexdelikt des Angeklagten im Betreuten Wohnen bekannt wurde und es zu Schwierigkeiten mit den Mitbewohnern kam, zog der Angeklagte wenige Monate später zu seiner Mutter und der drei Jahre jüngeren Schwester – der Zeugin ... – in einen gemeinsamen Haushalt in die … Straße … nach ... . Auch hier kam es erneut zu Auseinandersetzungen mit den Nachbarn, die in (letztlich eingestellten) Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung mündeten. Ebenfalls wohnhaft im gemeinsamen Haushalt in der ... Straße … war die geistig stark eingeschränkte und unter Betreuung stehende Zeugin … (geb. …), die den Angeklagten über die Zeugin ... kennenlernte. Der Angeklagte forderte die Zeugin ..., während der zwischen Ende des Jahres 2018 bis Oktober 2019 andauernden Liebesbeziehung zwar ständig zum Geschlechtsverkehr auf, akzeptierte jedoch auch den zeitweise entgegenstehenden Willen der Zeugin ..., sodass es in der knapp einjährigen Beziehung lediglich dreimal zum Geschlechtsverkehr kam. Gegenüber seiner Schwester ... verhielt sich der Angeklagte im gemeinsamen Haushalt teilweise sexuell übergriffig. Beispielsweise platzte er ohne jegliche Vorankündigung in deren Zimmer, während sie dabei war, sich umzuziehen. Ein weiterer Vorfall ereignete sich, als die Zeugin ... ... sich von ihrem Freund getrennt hatte. Der Angeklagte ging auf die in ihrem Zimmer befindliche und angetrunkene Zeugin ... ... zu und fragte nach Hilfe. Als die Zeugin ... ... sich erkundigte, um welche Art von Hilfe es sich handeln würde, äußerte der Angeklagte, dass er bei seiner Partnerin – der Zeugin ... – keinen „hoch bekomme“ und ob sie – seine Schwester – ihm dabei helfen könne. Zeitgleich versuchte er, der Zeugin ... ... zwischen die Beine zu greifen, die infolgedessen unmittelbar das Zimmer verließ. Im Mai 2019 zog der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter und den Zeuginnen ... und ... ... in eine Wohnung im … in …, nachdem der Familie bereits zuvor mehrfach gekündigt worden war. Da es auch hier immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Vermieter – dem Zeugen … – kam und die Wohnung stark vermüllt war, suchte dieser die Familie Ende September 2019 mit der Absicht auf, die Wohnung zum 31.12.2019 zu kündigen. Da der Zeuge … Klopfgeräusche und Hilfeschreie wahrnahm und lediglich den Angeklagten, seine Mutter und die Zeugin ... ... antreffen konnte, lief er die Treppen hoch und drückte die Zimmertür des Angeklagten auf. Auf einer auf dem Boden liegenden Matratze sitzend, konnte er die weinende und hilferufende Zeugin ... antreffen, neben der sich ein Eimer mit Fäkalien befand. Die Zeugin ... war lediglich mit einer Unterhose und einem leichten Oberteil bekleidet. Die Füße der Zeugin ... waren mit einem Schal gebunden, ohne dass es sie am Laufen gehindert hätte. Der Zeuge … brachte die Zeugin ... daraufhin zu ihrer Schwester. Wie lange die Zeugin ... im Zimmer festgehalten wurde, ließ sich nicht feststellen. Die Trennung von der Zeugin ... erfolgte erst im Oktober 2019. Es handelt sich um die einzig bekannt gewordene real existente Liebesbeziehung des Angeklagten. Nach der Trennung wurde der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angezeigt, nachdem die Zeugin ... gegenüber einer Bekannten angegeben hatte, angezogen neben dem Angeklagten eingeschlafen und am nächsten Morgen nackt aufgewacht zu sein, sodass die Zeugin ... annahm, dass es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sein könnte. Das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem die Zeugin ... weder den genauen Tatzeitraum noch die eigentliche Tathandlung benennen konnte. Die zunächst ruhige verlaufende, wenn auch keine positive Entwicklung annehmende, Führungsaufsicht gestaltete sich zunehmend schlechter. Der Angeklagte war unzuverlässig, beratungsresistent und zeitweise kam es über einige Monate zu völligem Kontaktabbruch. Dem Angeklagten mangelte es zudem an der erforderlichen Offenheit bezüglich seiner Sexualität. Da man ein forensisch relevantes Risiko für einschlägige Delikte sah, erfolgte auf Anregung der forensischen Ambulanz mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16.01.2020 (Az. 41 VRJs 29/17) die Entfristung der Führungsaufsicht. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde durch den Betreuer des Angeklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 11.03.2020 die Entfristung aufgehoben und die Dauer der Führungsaufsicht bis zum 25.01.2022 verlängert (Az. 2 Qs 13/20). Der Angeklagte kam Anfang 2020 bei einem Bekannten in ... unter. Einer Tätigkeit als Nachtaufsicht in einem Fitnessstudio in ... ging der Angeklagte nur wenige Wochen nach. Eine Tätigkeit als Paketdienstlieferant musste er beenden, nachdem er einen Unfall verursacht und sich herausgestellt hatte, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte lebte weiterhin von Sozialleistungen und war saisonabhängig und geringfügig beim Schaustellerbetrieb seines ehemaligen Vermieters – dem Zeugen ... – als Aushilfe tätig. Versuche, den Hauptschulabschluss an Abendschulen oder über eine Fernschule nachzuholen, scheiterten. Im November 2020 bezog der Angeklagte ein Ein-Zimmer-Appartement mit Gemeinschaftsküche/-bad in der Straße …, … . Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, in dem vorzugsweise Saison-/Montagearbeiter untergebracht sind. Der Angeklagte trat zunehmend mit Verkehrs- und Diebstahlsdelikten in Erscheinung. Auch verwendete er nach der Trennung die Daten der Zeugin ..., um sich auf kostenpflichtigen Erotikportalen anzumelden. Der Angeklagte, der noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis war, fuhr immer wieder mit nicht angemeldeten Pkws und Kleinkrafträdern, die er sich über die Jahre nacheinander angeschafft hatte. Die Führungsaufsicht lief regulär am 25.01.2022 ohne weitere Prüfung aus. Seit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug bis zum Tatgeschehen erfolgten neun Strafanzeigen wegen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteter Vorwürfe. Der Angeklagte nutzte mit dem Ziel sexueller Befriedigung nicht nur exzessiv soziale Medien, um auf diese Weise Kontakte zu jüngeren weiblichen Personen aufzubauen. Auch im Zuge seiner Aushilfstätigkeit bei Schaustellerbetrieben trat der Angeklagte mit jungen, minderjährigen Mädchen in Kontakt, fragte unmittelbar nach deren Chatnamen und umwarb diese beispielsweise dadurch, dass er ihnen Chips für Fahrgeschäfte schenkte. Beispielsweise war der Angeklagte im April 2022 zusammen mit seinem Freund – dem Zeugen … – auf dem … in … tätig. Als der Zeuge … sich kurzzeitig auf Toilette begab, streichelte der Angeklagte die 15-jährige Schwester des Zeugen … am Bein und versuchte, sie zu küssen. Ab dem 01.06.2022 arbeitete der Angeklagte zunächst auf Stundenbasis als Security-Mitarbeiter im Bereich Objektschutz bei dem Sicherheitsdienst …. aus … . Nachdem er in der Zeit vom 27.06.2022 bis 01.07.2022 bei der … das fünftägige Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe durchlaufen und erfolgreich die täglichen Verständnistests absolviert hatte, erfolgte ab Juli 2022 eine Festanstellung mit einem Gehalt in Höhe von rund 1.165,- €. Hauptsächlich übernahm der Angeklagte die Nachtschichten und bewachte leerstehende Gebäude im … Gebiet. Zuletzt übernahm der Angeklagte die Überwachung am ehemaligen … in … . Der Angeklagte steht seit Juni 2017 unter gesetzlicher Betreuung, die zuletzt den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasste (AG ..., Geschäftsnummer: …). Seit seinem 8. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte Nikotin in Form von Zigaretten, zuletzt rauchte er 10 – 15 täglich. Hinweise auf Drogen- oder Alkoholmissbrauch liegen nicht vor. Beim Angeklagten ist eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen (ICD 10: F 60.2) vorhanden. Es liegt auch eine sogenannte Dissexualität vor, hingegen besteht keine forensisch relevante Sexualstörung. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 25.11.2022 bereits mehrfach in Erscheinung getreten: Mit Verfügung vom 21.05.2007 (Az. 1 Js 53853/07) hat die Staatsanwaltschaft ... in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen. Mit Verfügung vom 06.07.2007 (Az. 1 Js 50907/07) hat die Staatsanwaltschaft ... in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen Diebstahl gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Aufgrund der im Mai 2007 zum Nachteil einer 11-Jährigen erfolgten Tat, wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.12.2007 (Az. 44 Ls – 4 Js 10959/07), rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am Nachmittag des … kam die damals noch keine 12 Jahre alte … aus dem Schwimmbad von … und ging auf einem asphaltierten sog. ”Grünen-Plan-Weg” heimwärts. Der Angeklagte, der aus der Gegenrichtung auf seinem Fahrrad (einhändig lenkend und mit der zweiten Hand eine Zigarette rauchend) angefahren kam, blieb nach dem Passieren des Mädchens stehen, rauchte die Zigarette zu Ende, wendete dann sein Rad und fuhr in der Absicht, mit dem Mädchen sexuell zu verkehren, dem Kind nach. Er erreichte das Mädchen, stellte sein Fahrrad ab, eilte ihr nach und warf einen alten Hosengummi, den er mit sich führte, ihr von hinten um den Hals. Er wechselte die Enden des Gummis in den Händen, wodurch diese Enden sich nun kreuzten und quasi eine Schlinge entstand, die der Angeklagte nun zuzog. Das Kind wehrte sich heftig und schrie und schließlich hielt das – möglicherweise etwas altersporöse – Gummiband die Belastung nicht mehr aus und zerriss. Der Angeklagte schlang nun von hinten einen Arm um den Hals des Mädchens und brachte … trotz deren heftiger Gegenwehr zu Boden. In dieser Situation – wo der Angeklagte, über das Mädchen gebeugt, am Boden kniete – tauchte der Rentner … auf; der auf seinem Quad (= vierrädriges Motorrad) herangefahren kam, anhielt und so den Angeklagten störte, den er zur Rede stellte, Eine Antwort war von dem mit hängenden Armen und ohne äußere Regung dastehenden Angeklagten durch den Zeugen nicht zu erlangen. Nun kam ein Kamerad des Angeklagten von der Jugendfeuerwehr des Weges, der dem Zeugen … sagte, dass er den Angeklagten kenne. … fuhr das weinende Mädchen nach Hause. Dessen Eltern erstatteten am 29.5.07 Strafanzeige. Das Mädchen wies Verletzungen - u. a. Striemen am Hals vom Würgen mit dem Gummiband und Hautabschürfungen – auf. Ferner war die Brille des Kindes zerstört worden. Nach dem Vorfall ging der Angeklagte – wie geplant – ins Freibad zum Schwimmen, bevor er am Abend in seine Familiengruppe in … zurückkehrte. Dort bewogen ihn die Vorhalte des Zeugen ..., schriftlich den Sachverhalt niederzulegen. Dieses schriftliche Geständnis – nun Bl. 10 d. A. – brachte er am 6.6.07 gleich zur polizeilichen Vernehmung mit, in der er den obigen Sachverhalt ebenfalls einräumte.“ Zur Begründung der Unterbringung gemäß § 63 StGB hat das Amtsgericht wie folgt ausgeführt: „[…] Das Gericht stand vor der Frage, wie man diesem jugendlichen Angeklagten gerecht werden konnte: ob mit der schlichten Verurteilung zu einer jugendgerichtlichen Sanktion oder mit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo therapeutisch mit ihm gearbeitet werden könnte. Der Sachverständige – Herr … von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … – hatte den Angeklagten im Auftrag des Gerichts mehrere Wochen in der geschlossenen Abteilung seiner Klinik zur Exploration zur Verfügung. Dort wurden durch eine ergänzende neuroradiologische Begutachtung festgestellt, dass ein hirnorganischer Schaden bei dem Angeklagten ausgeschlossen werden könne. Der Kürze halber wird an dieser Stelle auf das Gutachten Bl. 90 bis 117 d. A. verwiesen. Der Sachverständige kam u. a. zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte leseschwach und ein ” funktioneller Analphabet” an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung sei. Auffallend seien die ihm abgehende Fähigkeit zur Selbstkritik und vor allem eine fehlende Empathie. Das Rückfallrisiko zu einschlägigen Delikten sei daher hoch. Der Sachverständige bejahte die Verantwortungsreife des Jugendlichen i. S. von § 3 JGG. Von seinem schriftlichen Gutachten – in dem er das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen hatte – wich Herr … nach dem Erleben der Hauptverhandlung ab, indem er zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB sowohl für die Tatzeit als auch generell nicht mehr ausschließen mochte. Nach dem Gutachter zeichnet sich – insbesondere wegen der fehlenden Empathiefähigkeit – die Entwicklung des Angeklagten zu einer dissozialen Persönlichkeit ab. Er könne – anders als in seinem schriftlichen Gutachten – dem Angeklagten eine ”schwere … seelische Abartigkeit” bescheinigen, die für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB reiche, wenn auch nicht für einen völligen Schuldausschluss nach § 20 StGB. In der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses könne mit dem Angeklagten therapeutisch gearbeitet und so evtl. ein Zustand minderer Rückfallgefahr erreicht werden.“ Am 06.09.2018 verhängte das Amtsgericht ... (Az. 42 Ds – 2 Js 54468/18) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 26.04.2018, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- €. Am 09.12.2019 verhängte das Amtsgericht ... (Az. 46 Ds – 2 Js 56442/18) wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht, begangen am 17.07.2018, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- €. Mit Strafbefehl vom 26.01.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 59088/20) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Zudem wurde eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 15.11.2021 festgesetzt. Datum der letzten Tat war der 15.10.2020. Mit Strafbefehl vom 09.03.2021 setzte das Amtsgericht …. (Az. 8a Cs - 539 Js 11884/21) wegen Diebstahls, begangen am 02.01.2021, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Strafbefehl vom 23.03.2021 verhängte das Amtsgericht … (Az. 8a Cs – 539 Js 9529/21) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 15.01.2021, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- €. Am 10.05.2021 verurteilte das Amtsgericht ... (Az. 44 Ds – 2 Js 57754/20) den Angeklagten wegen Diebstahls, zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (davon in einem Fall in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch) sowie wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unter Einbeziehung der Strafen aus den zuvor genannten Entscheidungen des Amtsgerichts ... vom 26.01.2021 und des Amtsgerichts … vom 09.03.2021, eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15,- €. Ferner wurde eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 09.03.2022 festgesetzt. Datum der letzten Tat war der 25.09.2020. Mit Strafbefehl vom 28.05.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 55358/21) wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 27.04.2021, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Strafbefehl vom 03.08.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 57154/21) wegen des Versuchs des Diebstahls, begangen am 19.06.2021, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Beschluss vom 19.01.2022 bildete das Amtsgericht ... (Az. 44 Ds – 2 Js 57754/20) aus den zuvor genannten Entscheidungen des Amtsgerichts … vom 09.03.2021 und vom 23.03.2021 sowie des Amtsgerichts ... vom 26.01.2021 und vom 10.05.2021 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 255 Tagessätzen zu je 15,- €. Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 09.03.2022 wurde aufrechterhalten. Mit Strafbefehl vom 11.07.2022 setzte das Amtsgericht … (Az. 50 Cs – 2560 Js 11578/22) wegen Diebstahls, begangen am 13.04.2022, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € fest. Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 29.07.2022 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom selben Tag (Az. BerAR 511/22) zunächst ab dem 30.07.2022 in der JVA … und sodann in der JVA … bis zum 09.08.2022 in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 10.08.2022 bis zum 21.07.2023 verbüßte der Angeklagte diverse Ersatz- und Restersatzfreiheitsstrafen. Danach befand sich der Angeklagte bis zum 05.09.2023 erneut in Untersuchungshaft. Seitdem wird eine weitere Restersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 03.08.2021 voraussichtlich bis zum 29.09.2023 vollstreckt. II. 1. a. Der Angeklagte widmete sich seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug vermehrt sozialen Medien und war insbesondere auf …, …, …, … und … aktiv, um auf diese Weise penetrant und ohne Umschweife Kontakte mit vorrangig sexuellem Hintergrund zu weiblichen Personen aufzubauen. Der Angeklagte nutzte hierfür über 25 verschiedene Kommunikationswege, darunter Social-Media-Kanäle, Dating-Apps und Plattformen sowie Chatprogramme, wobei er unterschiedliche Rufnummern und teilweise mit Fake-Namen versehene Profile nutzte. Schwerpunktmäßig schrieb der Angeklagte junge Frauen an, die ihr jeweiliges Profil auf „öffentlich“ gestellt hatten. Hierbei handelte es sich um Profile, welche jede Person, die selbst über ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform verfügt, einsehen kann und für dessen Kontaktierung es keiner vorherigen Freundschaftsanfrage oder ähnliches bedarf, sodass der Angeklagte unmittelbar der jeweiligen Person Nachrichten und Bilder zusenden konnte. Auch trat der Angeklagte dadurch in Kontakt, dass er auf sog. „Storys“ auf der App … reagierte. Bei … handelt es sich um eine Chatapplikation mit der zentralen Möglichkeit, öffentlich oder privat Medieninhalte zur einmaligen Ansicht zu verschicken. Der öffentliche Austausch geschieht in Form von „Storys" oder sogenannten „Rundsnaps“, bei denen der Medienersteller Fotos oder Kurzvideos anfertigt und allen, die sich diese anschauen wollen, zur Verfügung stellt. Im privaten Austausch richten sich die Chats an bestehende Kontakte. Im Vergleich zu anderen Apps gibt es die Besonderheit, dass ein sog. „Snap“ einem anderen Nutzer zur Ansicht nur wenige Sekunden zur Verfügung steht. Je nach individueller Einstellung löscht die App nach Ablauf einer gewissen Zeit Nachrichten oder bereits nach einmaliger Ansicht. Eine Speicherung ist durch das Erstellen von Screenshots durch den Empfänger möglich, wobei der Ersteller der Mediendatei eine Benachrichtigung erhält. Daneben besteht auch grundsätzlich eine herkömmliche Chatfunktion. … verfügt zudem über die Funktion „…“, die es ermöglicht, den Standort von Kontakten auf einer Online-Karte anzusehen, insofern diese die Funktion nicht zuvor ausgeschaltet haben. Hierdurch war dem Angeklagten beispielsweise die Wohnanschrift der damals 18-jährigen Zeugin … bekannt, die der Angeklagte über sein Benutzerkonto „…“ kontaktiert hatte. Obwohl die Zeugin ... mehrfache Anfragen auf ein Treffen ablehnte, fuhr der Angeklagte am 30.04.2022 gegen 17:40 Uhr vor das Wohnhaus der Zeugin ... in die …, … . Der Angeklagte fotografierte das Wohnhaus und sendete das Bild an die Zeugin ... . Diese verließ das Haus jedoch nicht und wartete, bis der Angeklagte sich nach etwa einer halben Stunde wieder in sein Fahrzeug begab und wegfuhr. Der Angeklagte verhielt sich auch bei der Kontaktanbahnung regelhaft sehr penetrant, teilweise versendete er ungefragt Lichtbilder seines erigierten Penis‘, Onaniervideos oder mit zahlreichen Fragen versehene „Bewerbungskataloge“ bzw. selbstgefertigte Fragebögen, die bis auf die Frage nach dem Namen und dem Alter lediglich sexuelle Vorlieben und Praktiken zum Inhalt hatten. Regelmäßig versendete der Angeklagte gleichzeitig mehrere Nachrichten über verschiedene Kanäle und forderte direkt und offensiv die Übersendung von sogenannten „nudes“ (Nacktbilder) sowie Aufzeichnung und Übersendung der Vornahme von anderen sexuellen Handlungen der Chatpartnerinnen. Daneben versuchte der Angeklagte durch das Setzen monetärer Anreize seine jeweilige Chatpartnerin zu sexuellen Handlungen zu bewegen, so bot er teilweise 500,- € oder auch Gutscheine von Amazon an. Trotz seiner finanziell bescheidenen Situation stellte sich der Angeklagte oftmals als potentieller „Sugardaddy“ vor oder erkundigte sich unmittelbar bei der ersten Kontaktaufnahme, ob Interesse an einer „Sugardaddy-Sugartochter“ - Beziehung bestünde. Diese Art von Verhältnis zeichnet sich in der Regel – und nach dem Verständnis des Angeklagten – dadurch aus, dass eine männliche Person eine längerfristig angelegte Beziehung mit einer deutlich jüngeren weiblichen Person führt, die im Gegenzug für sexuelle Handlungen monetäre Leistungen erhält. Die mit den überwiegend sehr jungen und teilweise sexuell unerfahrenen weiblichen Personen erfolgende Kommunikation lief nahezu durchgehend pervertiert und sexuell fordernd. Sehr häufig versendete der Angeklagte zusätzlich Sprachnachrichten und forderte nach Erhalt eines Nacktbildes unmittelbar und vehement weitere seinen Vorstellungen entsprechende Bilder an, auch versendete er ungefragt Videos von sich beim Onanieren. Regelhaft wollte der Angeklagte „versaut“ telefonieren und die Kommunikation über Videochats fortsetzen. Zwar bekam der Angeklagte mitunter freiwillig Nacktbilder von seiner jeweiligen Chatpartnerin übersendet, die auch auf die sexualisierten Chatinhalte des Angeklagten eingingen und dabei mitwirkten. Die weit überwiegende Anzahl der Kontaktversuche verlief jedoch erfolglos. Oftmals reagierte die jeweilige Chatpartnerin ablehnend oder blockierte den Angeklagten. Dies tat dem Verhalten des Angeklagten jedoch keinen Abbruch, vielmehr gab er sich dann mitunter unter einer anderen Rufnummer mit einer anderen Identität aus, um Kontakt zu der Chatpartnerin wiederherzustellen, die ihn zuvor blockiert hatte. Der Angeklagte konstruierte auch Drucksituationen und nutzte diese aus, um Kontakt und Vertrauen zu den Chatpartnerinnen herzustellen. Eine perfide Vorgehensweise bestand beispielsweise darin, Rufnummern von Chatpartnerinnen zu veröffentlichen, die ihn zuvor blockiert hatten. Der Angeklagte kontaktierte die betroffene Person nunmehr unter einer anderen Rufnummer, wies auf die Veröffentlichung hin und gab vor, die veröffentlichte Rufnummer löschen zu können, wenn Kontakt zu ihm aufgebaut werden würde. Teilweise wurden Forderungen des Angeklagten lediglich zurückgewiesen oder die Chatpartnerin wendete sich nach einiger Zeit ab, nachdem sie das Interesse verloren hatte, ohne den Angeklagten final zu blockieren und dadurch eine weitere Kontaktaufnahme über dasselbe Benutzerkonto zu vermeiden. Um seine Interessen dennoch durchzusetzen und die jeweilige Chatpartnerin zum Umdenken zu bewegen, verwendete der ohnehin manipulativ und zielgerichtet vorgehende Angeklagte zusätzlich verschiedene Druckmechanismen und erstellte Drohszenarien, um auf diese Weise seine Forderungen durchzusetzen und seine jeweilige Chatpartnerin dazu zu bewegen, pornographische oder sexuell motivierte Bilder zuzusenden, um auf diese Weise auf die Erfüllung seiner sexuellen Fantasien und Ziele hinzuwirken. Vereinzelt drohte der Angeklagte, indem er ein sogenanntes „Henkerszenario“ erschuf. Hierfür benutzte der Angeklagte ein weiteres eigenes Benutzerkonto, und gab sich als vermeintlicher, vom Angeklagten beauftragter „Henker“ aus, mit dem Auftrag, die Chatpartnerin oder deren Familienmitglieder zu töten. Teilweise drohte der Angeklagte auch damit, Dritte über die Inhalte der zuvor erfolgten sexualisierten Kommunikation zu informieren und Nacktbilder weiterzuleiten. Eine weitere perfide Methode bestand darin, dass der Angeklagte seinen vermeintlichen Suizid ankündigte oder angab, einen misslungenen Suizidversuch unternommen zu haben und dies mit einer latenten Schuldzuweisung der jeweiligen Chatpartnerin verband, um diese jeweils zu einer Verhaltenskorrektur zu bewegen. Oftmals warf der Angeklagte vor, dass man ihn hassen, ignorieren, „verarschen“ oder gar respektlos behandeln würde, sobald man seiner Aufforderung nicht nachkam. Auch im Kontakt mit Sexarbeiterinnen versuchte der Angeklagte, Mitleid zu erwecken und gab an, aufgrund eines Tumors bald zu sterben, um auf diese Weise einen „Dreier“ zu bekommen und einen geringeren Preis aushandeln zu können. Zeitgleich führte der Angeklagte mit mehreren deutlich jüngeren weiblichen Personen beziehungsähnliche Kontakte. Neben den hauptsächlich sexuellen Inhalten, tauschte der Angeklagte hierbei auch vermeintliche Liebesbekundungen aus und stellte eine Heirat und die Gründung einer Familie in Aussicht. Die auf sozialen Plattformen durchgeführten und enormen Aktivitäten des Angeklagten, der überwiegend zuletzt in Nachtschichten und zuvor allenfalls gelegentlich als Aushilfe tätig war, nahmen einen großen Anteil seines Alltages ein. Zur Kommunikation via ... nutzte der Angeklagte zwei Accounts. Für den ...-Account „..“ nutzte der Angeklagte die Rufnummer +49…, für den …-Account „…“ die Rufnummer +49… . Seit Mai 2022 nutzte der Angeklagte hauptsächlich sein Mobiltelefon Samsung Galaxy A02 (…), für das zwei SIM-Karten und eine SD-Karte vorhanden waren. Bis dahin benutzte der Angeklagte auch das Mobiltelefon Samsung Galaxy A70 (…). Alleine in dem seit dem 14.05.2022 in Benutzung befindliche Samsung Galaxy A02, konnten für den Zeitraum bis zum 29.07.2022 insgesamt 33.844 Nachrichten aus 1.021 Chats ausgeleitet werden. b. Bereits zwischen dem 20.04.2022 und 24.04.2022 kontaktierte der Angeklagte mit der zuvor aufgeführten sexuellen Zielrichtung knapp 100 weibliche Personen über …, bei der es sich um eine Chatapplikation handelt, mit der Möglichkeit, sich gegenseitig anonym Fragen zu stellen. In dieser Woche lernte der Angeklagte auch die 14-jährige Schülerin … - nachfolgend als „Geschädigte“ bezeichnet - erstmals kennen, wobei sich nicht feststellen ließ, über welches Medium der digitale Erstkontakt entstand. Wahrscheinlich ist jedoch, dass der Angeklagte auf eine öffentliche Story der Geschädigten auf … reagierte. Die am 05.11.2007 geborene Geschädigte lebte gemeinsam mit ihrem 11-jährigen Bruder … und ihren Eltern – der Nebenklägerin … und dem Nebenkläger … – in der … in … und besuchte die 8. Schulklasse. Insbesondere seit der COVID-19-Pandemie verbrachte die im realen Leben sexuell unerfahrene aber interessierte Geschädigte zunehmend ihre Zeit am Handy auf Social-Media-Plattformen. Die Geschädigte war nach außen eher zurückhaltend, verließ das Haus selten alleine und ließ sich oftmals von ihrem kleinen Bruder oder der Nebenklägerin begleiten. Spätestens am 25.04.2022 trat der Angeklagte mit der Geschädigten über ... in Kontakt, mit dem übergeordneten Ziel, nicht nur sexuelle Medieninhalte zu generieren, sondern letztlich mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben. Fortan tauschten der Angeklagte und die Geschädigte – bis zum Zeitpunkt des ersten physischen Zusammentreffens am Nachmittag des 21.07.2022 – insgesamt 7.068 (durchschnittlich ca. 80 Nachrichten täglich) meist stark sexualisierte Nachrichten aus, wobei von dem Angeklagten der erheblich größere Anteil an der Konversation ausging. Unmittelbar zu Beginn der am 25.04.2022 erfolgten Kommunikation erkundigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten, ob sie Interesse an einem Sugardaddy habe. Nachdem die Geschädigte lediglich mit „joar vlt“ antwortete, stellte der Angeklagte in Aussicht, für Sextreffen eine dreistellige Geldsumme zu zahlen. Bereits zwei Tage später forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, ihm Nacktbilder von „Muschi und Titten“ zuzusenden. Zur besseren Kontrolle wies der Angeklagte die Geschädigte an, ein von ihm erstelltes Regelwerk zu befolgen, dass im Einzelnen u. a. Folgendes zum Inhalt hatte: „[…] 3. Du gelobst mir in jeder Hinsicht vollständigen und unabdingbaren Gehorsam. 4. Du stellst mir deinen Körper jederzeit und an jedem Ort zur Verfügung. 5. Du wirst mir immer zeigen, dass du deine Rolle mein Eigentum zu sein, mir zu dienen und mir zu gehorchen akzeptierst. 6. Du wirst mir jede gestellte Frage ehrlich und direkt beantworten. Du wirst mir jederzeit Auskunft über deinen Körperlichen und seelischen Zustand. 7. Du wirst mich nie ignorieren und auch keine Wiederworte geben. Und wenn ich Tochter schreibe du mit (Ja Daddy ♡) reagierst und ich akzeptiere kein Nein […]“. Die Geschädigte, die zuvor bereits in öffentlichen Storys und Rundsnaps Nacktbilder und Videos von sich versendet hatte und regelmäßig über öffentliche Storys kommunizierte, kam den wiederholten Aufforderungen des Angeklagten nach und übersendete zunächst entsprechende Medieninhalte an ihn, ohne dass ihr Gesicht auf der jeweiligen Datei erkennbar war. Nur wenige Tage später erkundigte sich der Angeklagte bereits nach der Wohnanschrift der Geschädigten, um sich mit ihr zu treffen und Sex zu haben. Da die Geschädigte mitteilte, von ihm genervt zu sein und verzögert reagierte, kündigte der Angeklagte bereits am 27.04.2022 seinen Suizid an, um die Geschädigte umzustimmen. In der Folgezeit forderte der Angeklagte immer wieder Nacktbilder und Selbstbefriedigungsvideos von der Geschädigten an. Der Aufforderung, ihr diese Bilder privat oder über ... zu senden, um diese einspeichern zu können, kam die Geschädigte zunächst nicht nach. Obwohl die Geschädigte überwiegend mit Ein-Wort-Phrasen wie „ja“, „nein“, „kb“ (=kein Bok), „kA“ (=keine Ahnung) oder „mh“ reagierte, überhäufte der Angeklagte die Geschädigte in penetranter Weise mit Anrufen und teilweise mit bis zu elf aufeinanderfolgenden monologartigen Nachrichten, um eine Reaktion bei ihr hervorzurufen. Während der Angeklagte anfänglich wiederholt noch mehr anzügliche Medieninhalte forderte, verlangte er fortan von der Geschädigten, mit ihm Videotelefonate durchzuführen und sich den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend selbst zu befriedigen. Unter Bezugnahme auf das von ihm versandte Regelwerk fügte er oftmals hinzu, dass es sich um Befehle handeln würde, die die Geschädigte befolgen müsse. Die Geschädigte, die – wie der Angeklagte von ihr bereits von Anfang an erfahren hatte – im realen Leben über keine sexuelle Erfahrung verfügte, reagierte ambivalent auf die Nachrichten des Angeklagten und setzte oberflächlich positive Signale, bezeichnete ihn aber auch als dumm oder langweilig und drückte oftmals ihren entgegenstehenden Willen dadurch aus, dass sie zeitverzögert antwortete oder mitteilte, genervt zu sein. Am 21.05.2022 verlagerte sich die Konversation teilweise auf den Messengerdienst ..., nachdem der Angeklagte der Geschädigte den „Befehl“ gab, ihre Handynummer zu übersenden. Die Geschädigte, die mit dem Angeklagten lieber über das anonymere ... kommunizieren wollte, verwendete für ihren ...-Account auf ihrem Handy (iPhone 7, roségold, (…)) die Rufnummer +49…, die der Angeklagte unter „…“ abgespeichert hatte. Nur einen Tag nachdem die Kommunikation über ... fortgeführt wurde, „befahl“ der Angeklagte der Geschädigten mehrfach, sich von ihrem älteren Halbbruder „ficken“ zu lassen und dies zu filmen, was die Geschädigte jedoch kategorisch ablehnte. Der Angeklagte verdeutlichte weiterhin, dass er mit der Geschädigten im Rahmen einer seinen Vorstellungen entsprechenden Sugardaddy-Sugartochter Beziehung Sex haben wollte. Mehrfach kündigte der Angeklagte an, die Geschädigte „ficken“ zu wollen, u. a. während sie sich im Tiefschlaf befinden würde oder bis diese nicht mehr laufen könne. Auch gab er an, für gewisse sexuelle Handlungen einen höheren Geldbetrag zu zahlen. Die Geschädigte zeigte sich zunehmend genervt, insbesondere als der Angeklagte sich nach den Freundinnen der Geschädigten erkundigte und mehrfach einen „Dreier“ vorschlug, wofür der Angeklagte einen höheren Geldbetrag in Aussicht stellte. Während der nahezu drei Monate andauernden Konversation variierte der Angeklagte die Höhe der von ihm in Aussicht gestellten monetären Leistungen, um die Geschädigte hinzuhalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte der Geschädigten oder anderen Chatpartnerinnen tatsächlich materielle Gegenleistungen entgegenbrachte oder eine reale Auszahlung von den erwähnten Geldbeträgen erfolgte. Es handelte sich vielmehr um eine Art virtuelles Guthaben, dass je nachdem, ob die Geschädigte den Forderungen Folge leistete, virtuell reduziert oder aufgestockt wurde. In der Folgezeit steigerte sich der Angeklagte mit seinen Forderungen nach aktiven sexuellen Handlungen und realen Treffen. Mehrfach kündigte der Angeklagte an, die Geschädigte an ihrem Wohnort zu besuchen. Die Geschädigte verhielt sich zwar wechselhaft. Sie ging zwar auch zeitweise auf sexuelle Gesprächsinhalte ein, ein persönliches Treffen mit dem Geschädigten lehnte die Geschädigte jedoch mehrfach ab. Der Aufforderung des Angeklagten, ihren Stundenplan und ihren Standort zu übersenden, kam die Geschädigte daher zunächst nicht nach. Am 26.05.2022 fuhr der Angeklagte nach ... . Bereits um 05:50 Uhr sendete er sich selbst eine Nachricht mit einem Google-Link, auf dem die … in ... angezeigt wurde. Ob dem Angeklagten die annähernde Wohnanschrift der Geschädigten, die in der … wohnhaft war, über einen öffentlichen ...-Standort von ihr bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Als der Angeklagte der Geschädigten mitteilte, sich auf dem Weg zu ihr zu befinden, reagierte diese überrascht und abweisend. Den am Bahnhof in ... befindlichen Angeklagten gegenüber gab sie an, auf ihren kleinen Neffen aufpassen zu müssen und daher keine Zeit zu haben. Der Angeklagte fuhr zurück nach ... und schrieb der Geschädigten am nächsten Tag, dass er sie gestern habe „ficken“ wollen. Den Vorschlag des Angeklagten, die Geschädigte am 29.05.2022 wieder in ... aufzusuchen, lehnte diese erneut ab und führte zur Begründung an, an Corona erkrankt zu sein. Dem Wunsch des Angeklagten, die Geschädigte persönlich zu treffen, um mit ihr seine sexuellen Vorstellungen auszuleben, tat dies keinen Abbruch. Immer wieder erkundigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten – die er nunmehr als „…“ und „Tochter“ bezeichnete – wann er sie sehen und mit ihr Sex haben könne. Da die Geschädigte den vielfältigen und überwiegend sexualisierten Anweisungen des Angeklagten nicht in dem von ihm gewünschten Umfang Folge leistete, überhäufte er die Geschädigte mit zahlreichen Nachrichten und setzte zunehmend Drohszenarien und Druckmechanismen ein. Mitte Juni 2022 kündigte der Angeklagte immer wieder seinen Suizid und dafür vorgesehene Methoden an, da er die Geschädigte nicht „haben“ könne. Um dem ganzen Nachdruck zu verleihen, forderte er die Geschädigte auf, ihren Nachnamen zu nennen, um sein vermeintliches Testament aufzusetzen. Auch drohte der Angeklagte damit, dass sie für den Fall, den Kontakt des Angeklagten zu löschen, kein Geld ausgezahlt bekommen würde. Unmittelbar nachdem die Geschädigte aufgrund der vorangegangenen Druckmechanismen einknickte und dem Angeklagten antwortete, setzte er die Kommunikation mit nahezu ausschließlich sexuellen Inhalten fort und teilte der Geschädigten mit, sie „komplett entjungfern“ zu wollen. Erneut fragte der Angeklagte nach Sextreffen, möglichen Vorlieben und Nacktbildern. Da die oftmals genervte Geschädigte zeitweise ankündigte, den Kontakt abzubrechen, versuchte der Angeklagte nunmehr, nicht nur durch penetrante Vorwurfsäußerungen und Suizidankündigen eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Nunmehr drohte der Angeklagte mit dem Tod von nahestehenden Personen oder einer möglichen Weitergabe von im Chat ausgetauschten Dateien an den Vater der Geschädigten, wodurch die Geschädigte vorübergehend einlenkte. Anfang Juli 2022 kontaktierte der Angeklagte auch die 15-jährige … aus …, die unter einer Entwicklungs- und Sprachstörung litt. Mit … – deren Rufnummer (+49… Angeklagte unter „…“ eingespeichert hatte, tauschte der Angeklagte via ... zwischen dem 06.07.2022 und 23.07.2022 über 1.950 Nachrichten aus. Parallel zur Geschädigten konfrontierte der Angeklagte sie unmittelbar mit seinem Wunsch, Sex mit ihr zu haben und sendete ihr immer wieder ungefragt Bilder von seinem erigierten Glied oder Videos von sich beim Onanieren. Da … oftmals ihr Desinteresse bekundete oder einsilbig, knapp und nicht den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend reagierte, stieß der Angeklagte ihr gegenüber zunehmend massive Todesdrohungen aus und forderte vehement und im Befehlston genau seinen Vorstellungen entsprechende Nacktbilder an. Um einen vermeintlich misslungenen Suizidversuch zu untermauern, versendete der Angeklagte ihr ein Bild von einem beschädigten Fahrzeug mit dem Zusatz, dass er sich wegen ihrem abweisenden Verhalten im Krankenhaus befinden würde. Die an das 15-jährige Mädchen übersendeten Nachrichten hatten nahezu ausschließlich sexuelle Themen und Forderungen zum Inhalt. Der Angeklagte forderte nicht nur Nacktbilder von ihr, sondern auch Bilder von einer der drei Schwestern der …, um „horny“ zu werden. Unter dem Einfluss der folgenden erheblichen Todesdrohungen, die nicht mehr nur an … selbst, sondern auch an ihr persönliches Umfeld gerichtet waren, kam sie den Forderungen des Angeklagten oftmals nach und übersendete nicht nur einzelne Nacktbilder von sich, sondern gab auf Drängen des Angeklagten hin zudem ihre exakte Wohnanschrift in ... preis. Der Geschädigten schrieb der Angeklagte ebenfalls ab Juli 2022 ungehemmt und äußerst penetrant Nachricht über Nachricht, um die Geschädigte unter Druck zu setzen. Insgesamt tauschten der Angeklagte und die Geschädigte 4.268 Nachrichten allein im Juli 2022 aus. Die Geschädigte war mit dem Verhalten des Angeklagten überfordert und teilte ihm auch mit, dass ihr alles zu viel sei und er ihr zu viel schreiben würde. Der Angeklagte reagierte hierauf jedoch nicht mit Verständnis, sondern verschärfte die von ihm zuvor verwendeten Druckmittel. Er kündigte an, dass sie nunmehr den für sie vorgesehenen und durch einen Security-Auftrag erhaltenen Betrag in Höhe von 3.654,- € nicht mehr erhalten würde. Auch imitierte der Angeklagte eine Art Countdown und zählte von 10 bis 0 runter mit dem Zusatz, dass er gegen eine Wand fahren oder sich die Pulsadern aufschneiden müsse, da er die Geschädigte nicht „haben“ dürfe. Auch schrieb er der Geschädigten, dass sie sich durch einen Suizid des Angeklagten strafbar machen und inhaftiert werden würde, da sie letztlich die Ursache für den Tod des Angeklagten sein würde. Da die Geschädigte hierdurch unter Druck geriet und dem Angeklagten antwortete, ging der Angeklagte unmittelbar dazu über, erneut auf Sextreffen hinzuwirken und Anweisungen zu erteilten. Die zunehmend überforderte Geschädigte kam dem nur begrenzt nach, sodass der Angeklagte dazu überging, nicht nur seinen Tod anzukündigen, sondern der Geschädigten zu schreiben, dass jeder der ihr wichtig sei in ihrem Leben sterben würde. Am 13.07.2022 schrieb der Angeklagte über seinen weiteren ...-Account und gab vor, dass sein Arbeitgeber und Kollege – ... (mithin der Angeklagte) – ihn mit dem Mord von den Angehörigen der Geschädigten beauftragt habe und dass er nur von diesem Vorhaben ablasse würde, wenn die Geschädigte den Angeklagten wieder als Sugardaddy zurücknehmen würde. Die zuvor eingesetzte Spirale an pervertierten sexualisierten Inhalten, die sich ausschließlich damit auseinandersetzten, welche sexuellen Handlungen er an der Geschädigten vornehmen wollte und welche Forderungen sie erfüllen sollte, setzten sich fort. Wenn die Geschädigte auf eine Forderung des Angeklagten ablehnend reagierte, setzte er seine Drohmechanismen ein und verschärfte bzw. variierte diese solange, bis die Geschädigte die Anweisungen des Angeklagten befolgte. Wenn die Geschädigte ab einem gewissen Punkt wieder abweisend reagierte, setzte der Angeklagte erneut verschiedene Druckmittel ein, sodass der Kreislauf von vorne begann. Einen Tag später überhäufte der Angeklagte die Geschädigte mit Nachrichten, insgesamt wurden 785 Nachrichten alleine am 14.07.2022 ausgetauscht. Nunmehr schrieb der Angeklagte als sog. „Henker“ zwischen 20:56:22 und 21:33:56 Uhr: „Dann mache ich das was mein kumpel eig machen Wollte, Deine Eltern nächste Woche umbringen […] lass mich auch mal meinen Spaß haben mein Spaß habe ich beim umbringen von Menschen“ Der Chat mit dem vermeintlichen Henker dauerte bis zum 18.07.2022 und endete, ohne dass der Angeklagte sich zu erkennen gegeben hätte. In zeitlicher Nähe zu dem gegenüber der Geschädigten erstellten Henkerszenario stieß der Angeklagte gegenüber der ... Todesdrohungen aus und teilte ihr mit, dass jemand mit der Umsetzung beauftragt worden sei. In den am 14.07.2022 um 01:41 Uhr versendeten Nachrichten heißt es hierzu: „Morgen im Laufe des Tages meldet soch einer bei dir der den Auftrag bekommen wird Und du darfst sogar zuschauen wenn ers macht“ Infolgedessen steigerte der Angeklagte seine sexuellen Forderungen und kündigte ... an, dass er beim ersten Treffen mit ihr Sex haben wolle und ersatzweise deren 15-jährige Freundin „nehmen“ würde. Der Kontakt zu ... endete vorübergehend am 19.07.2022, in dem er ... dazu aufforderte, sich bei ihm zu melden, wenn ihre Eltern für ein paar Tage das Haus verlassen würden. Am selben Tag, mithin zwei Tage vor dem Zusammentreffen mit der Geschädigten, bedroht der Angeklagte die Geschädigte dahingehend, ihren Vater über den Kontakt zu ihm in Kenntnis zu setzen. Die um 14:21:41 Uhr versendete Sprachnachricht hatte folgenden Inhalt: „Also überleg dir ganz genau, was du jetzt für ne Scheiße baust, ja, weil, ähm, wenn du nicht möchtest, dass ich dein Vater von den ganzen erzähle, von dem ganzen hier, ja, dann mach das bitte, was ich dir jetzt sage. Weil, sonst fahr ich wirklich am Donnerstag zu dir runter und du kriegst natürlich auch dein Geld, ne, und auch anschließend, ääh, kriegt dein Vater auch die Informationen, ne, also wenn du Scheiße bauen solltest […]“ Da die Geschädigte auch am nächsten Tag ein Sextreffen mit dem Angeklagten ablehnte, bedrohte er die Geschädigte erneut damit, ihre Eltern über die Nacktbilder in Kenntnis zu setzen, sodass sie in einem Kinderheim untergebracht werden würde. Der Angeklagte versendete an 20.07.2022 zahlreiche Sprachnachrichten, um den Druck auf die Geschädigte zu erhöhen. In einer von ihm von ihm an diesem Tag verfassten Sprachnachricht heißt es: „Und hast du mittlerweile gegessen? Bist du mittlerweile zu Hause angekommen? Wolltest mir ja heut was schicken. Andernfalls, glaube mir, ich fick dich morgen. Dann ich mach das. Ich fick dich morgen, wenn du mich heut nicht haley [horny] machst. Ich fick dich morgen.“ Die Geschädigte war mit der enorm hohen Dichte und Frequenz der über 7.000 Nachrichten emotional überfordert und vermochte, den sich aus wiederholenden und erdrückenden Forderungen, Bedrohungen und Vorwürfen bestehenden Kreislauf nicht zu durchbrechen. Ihr gelang es nicht, dem penetranten Vorgehen des Angeklagten zu entgehen und dem enormen von ihm aufgebauten Druck standzuhalten. Die Geschädigte zeigte sich in dieser Zeit gegenüber ihrem sozialen Umfeld verhaltensverändert und fiel mit gedrückter Stimmung und Antriebslosigkeit auf. Sie zog sich zunehmend zurück und hielt sich überwiegend in ihrem Zimmer auf. c. Am 21.07.2022 beabsichtigte der Angeklagte, sein Vorhaben – mit der 14-jährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben – nunmehr zu verwirklichen. Gegen 11:15 Uhr verließ er daher seine Wohnung in ..., um die Geschädigte im ca. 313 km entfernten ... persönlich zu treffen. Der Angeklagte begab sich in sein Kraftfahrzeug … (amtliches Kennzeichen: …), das … und mit … versehen war, trug eine Smartwach der Marke … (Modell: …) am Handgelenk und führte sein Smartphone Samsung Galaxy A02 sowie sein Smartphone Huawei P40 Pro+ mit sich, die sich via Bluetooth jeweils mit dem Autoradio des … koppeln ließen. Der Angeklagte, der – wie er wusste – noch nie im Besitz einer für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis war, fuhr zunächst zur Werkstatt des Zeugen … in der … in … . Um sich für die anstehenden Benzinkosten Bargeld zu leihen, gab der Angeklagte dem Zeugen … gegenüber an, Verwandte besuchen zu wollen. Nachdem der Zeuge … dem Angeklagten 50,- € oder 60,- € zur Verfügung stellte, verließ er um 12:08 Uhr das Werkstattgelände und fuhr über die BAB …. und BAB … in Richtung Süden. Bei … startete der Angeklagte auf seinem Samsung Galaxy A02 die Navigations-App „Waze“, um sich den Weg zur nur wenige Hausnummern neben der Wohnanschrift der Geschädigten befindlichen … in ... navigieren zu lassen. An die Geschädigte versendete der Angeklagte gegen 13:24 Uhr via ... eine Nachricht, mit der Bitte, sich bei ihm nach Schulschluss zu melden. Der auf der BAB … befindliche Angeklagte versendete um 14:13:38 Uhr eine weitere Nachricht mit dem Inhalt: „Ja muss ja net Walt sein, kann ja auch Feld sein“. Die Geschädigte kehrte um die Mittagszeit von der Schule in ihr Elternhaus in der … zurück und hielt sich zwischen 13:44 Uhr und 13:54 Uhr mit ihrem Bruder ... im … in der … auf. Da die Nebenklägerin beabsichtigte, an dem Tag zusammen mit der Geschädigten und ihrem Bruder ... die nahegelegene Stadt … zu fahren, um dort Schuhe zu kaufen und Geschenke zu besorgen, wartete die Geschädigte auf die Rückkehr der Nebenklägerin von der Arbeit. Während eines mit der Nebenklägerin geführten Telefonats weinte die Geschädigte, ohne nähere Gründe hierfür anzugeben. Der Angeklagte verließ die BAB … gegen 15:32 Uhr an der Abfahrt … und fuhr weiter in Richtung ... . Aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses auf der L… traf der Angeklagte erst gegen 15:53 Uhr im Ortskern von ... ein. Die Geschädigte, die mit dem Angeklagten nicht gerechnet hatte und sich mit diesem auch nicht treffen wollte, ging davon aus, dass dieser nach ... gefahren sei, um ihr allenfalls Bargeld für die übersendeten Nacktbilder zu übergeben, da er dies über den nahezu drei Monate andauernden Kontakt immer wieder in Aussicht gestellt und die Geschädigte damit hingehalten hatte. Auch dem Zeugen …, der die Geschädigte an dem Tag über seine Rufnummer +49… via ... kontaktierte, teilte sie mit, dass sie sich mit einem 29-Jährigen treffen würde, an dem sie kein Interesse habe, der ihr nunmehr aber Geld für übersandte Bilder geben würde. Unter anderem tauschten der Zeuge … (S) und die Geschädigte (G) folgende Nachrichten aus: S (15:55:41): Wohin gehst du G (15:56:01): Zu nem Typ der gibt mir Geld S (15:59:47): Für was S (16:00:29): Ja hab ihm Bilder geschickt und so und hab gesagt das ich Kb auf ihn habe und jz gibt er mit Geld warum Wmd trausen […] S (16:06:26): Willst mit dem ficken G (16:11:12): Ne […] S (16:31:20): Bist du schon draußen G (16:32:09): Ne geh äh Dings … und morgen und Samstag dann Stadt Der Angeklagte hielt sich spätestens um 16:12 Uhr in der … auf und wartete dort in seinem ... vor dem Salon „…“. Die Geschädigte ging davon aus, dass sie nach Erhalt des Geldes wieder nach Hause zurückkehren und mit ihrem Bruder und der Nebenklägerin wie geplant nach … fahren würde. Da die Geschädigte ein persönliches Zusammentreffen mit dem Angeklagten selbst zur Geldübergabe vermeiden wollte, suchte sie diverse Ausflüchte und schlug dem Angeklagten vor, das Geld in den Briefkasten einzuwerfen. Nachdem die Geschädigte explizit ein Treffen ablehnte, drohte der Angeklagte erneut mit der Informationsweitergabe an die Nebenkläger. Im Einzelnen gestaltete sich die Kommunikation zwischen dem Angeklagten (A) und der Geschädigten (G) am 21.07.2022 vor dem Zusammentreffen wie folgt: A (16:05:53): Wo bist du? G (16:06:01): bei mir A (16:06:23): Dann lauf du zum Bahnhof? G (16:09:26): warte mal kurz A (16:09:51): Wo soll ich warten? G (16:12:25): Können wir Vlt so machen ich sag dir wo ich wohne (aber dann mach kein scheis) und du wirfst bei mir ein und nächste mal komm ich dann wenn ich darf n Ferien zu dir und wir ficken dann weil mein geht’s echt nicht so gut" A (16:13:02): Komm raus A (16:13:12): Bin am Bahnhof G (16:23:44): Ja können wir jz mal kurz schreiben meine Mutter geht mit mir in 20 min ca zum Arzt G (16:25:29): Kannst du nicht einfach vorbei bringen […] G (16:38:52): Bro ich geh jz A (16:39:14): „(unverständlich) Ich weiß nicht, wo du bist“ (Sprachnachricht) G (16:40:54): Ja Nähe A (16:41:18): „Zum Döner. Hast du doch gesagt. Ich bin jetzt beim Döner“ (Sprachnachricht) G (16:45:54): „Ja hast du Geld jz“ A (16:45:56): Bin umsonst hier G (16:46:10): Ja dann gib schnell A (16:46:17): Ha komm A (16:46:22): *Ja G (16:47:07): Ich will nicht A (16:47:28): Soll ich deine Eltern informieren? A (16:47:50): Deinem Vater alles sagen? G (16:48:21): Nein ok ich komm du gibst Geld ich geh A (16:48:27): Ja G (16:49:02): Bin gleiches G (16:49:06): Da Unter dem Eindruck der durch den Angeklagten seit Wochen aufgebauten Drohkulisse und dem Wissen, dass der Angeklagte sich anders als zuvor nunmehr wenige Meter von ihrem Elternhaus entfernt befand, verließ die Geschädigte gegen 16:45 Uhr unter einem Vorwand das Haus. Der Nebenklägerin, die im Begriff war, ihr Fahrzeug für die anstehende Fahrt nach … wegen des heißen Sommerwetters auszulüften, teilte die Geschädigte mit, dass sie lediglich zu dem in der Nachbarschaft wohnhaften Mitschüler … gehen würde, um einen Pullover vorbeizubringen. Bei diesem handelte es sich um einen beige-/hellbraunen Kapuzenpullover der Marke „Karl Kani“ mit Kordelzug, den der Bruder des … in der Schule vergessen hatte. Die Geschädigte, die das Haus selten alleine verließ, begab sich jedoch nicht zum Wohnhaus ihres Mitschülers …, sondern zu dem vom Angeklagten benannten Treffpunkt, sodass sie kurz vor 17 Uhr im Bereich des … in den ... des Angeklagten einstieg, da sie – wie vom Angeklagten beabsichtigt – befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten die mit steigernder Intensität ausgesprochenen Drohungen – insbesondere die Weiterleitung der für sie kompromittierenden Fotos an ihre Eltern – umsetzen würde, was die Geschädigte unbedingt verhindern wollte. Die 1,68 cm große und 46 kg schwere Geschädigte war mit einem grauen, kurzen Träger-Oberteil mit dem Aufdruck „ENERGETIC“ und „90‘S“, einer schwarzen Short-Leggings, weißen Sneakersocken sowie weißen Sneakern der Marke NIKE, Größe 41, bekleidet. Die Geschädigte führte auch ihr iPhone 7 mit sich, welches jedoch ohne aktive SIM-Karte war. Dadurch war die Geschädigte nicht in der Lage Anrufe (ausgenommen Notrufe) zu tätigen, SMS zu verschick.en oder Internetdienste zu nutzen, sodass sie für die Versendung von Nachrichten über internetbasierten Messengerdiensten auf WLAN-Hotspots angewiesen war. Spätestens um 17:04 Uhr verließ der Angeklagte nunmehr zusammen mit der Geschädigten ... und fuhr in Richtung …, um einen geeigneten Ort zu finden, sein Vorhaben – mit der Geschädigten ungestört den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen zu vollziehen – umzusetzen. Eine von der Geschädigten an die Nebenklägerin um 17:07:31 Uhr versandte Nachricht mit dem bloßen Inhalt „Mama“ konnte mangels Internetverbindung zunächst nicht versendet werden. Die Fahrt wurde durch einen stationären Aufenthalt zwischen 17:12 Uhr und 18:27 Uhr in einer Feldgemarkung, unterhalb des … unterbrochen. Über einen vom Angeklagten zur Verfügung gestellten WLAN-Hotspot versendete die Geschädigte zwischen 18:01 Uhr und 18:13 Uhr ...-Nachrichten an ihren Bruder, mit dem Inhalt, gleich nach Hause zu kommen. Ihren wahren Aufenthaltsort verschwieg die Geschädigte jedoch. Während des Aufenthalts unterhalb des … fertigte die Geschädigte gegen 18:05 Uhr noch zwei Bilder vom Heck des ..., ohne dass das Kennzeichen erfasst werden konnte. Obwohl der Angeklagte um 18:32 Uhr die Waze-App aktivierte, um sich zu seiner Wohnanschrift navigieren zu lassen, wendete er auf der BAB … an der Abfahrt … und fuhr in Richtung ... zurück. Von dort fuhr er zunächst Richtung …, wo er wieder wendete, um erneut in Richtung ... zurückzufahren. Kurz vor ... bog der Angeklagte über die L … in Richtung … ab. Weshalb der Angeklagte immer wieder wendete und scheinbar ziellos in der Umgebung herumfuhr, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Fahrt endete zunächst mit einem zwischen 19:09 Uhr und 20:11 Uhr andauernden stationären Aufenthalt in einer Waldschneise zwischen den Orten ... und … . Nachdem der Angeklagte seinen ... in … betankte, fuhr er ab 20:22 Uhr zielgerichtet in Richtung … . Auf der BAB … in Richtung Norden hielt der Angeklagten gegen 21:14 Uhr an der Raststätte …, die etwa 60 km von … entfernt liegt. Der Angeklagte begab sich in die dortige Tankstelle, um Getränke zu kaufen, während die Geschädigte im ... verblieb. Das Handy der Geschädigten hatte er während des Aufenthalts in der Tankstelle mit sich geführt, um zu verhindern, dass die Geschädigte von ihm unbeaufsichtigt ihr Handy benutzt und jemanden kontaktiert, um Hilfe herbeizuholen oder Beweisfotos zu fertigen. Der letzte etwa 10 Minuten andauernde Zwischenhalt auf der BAB … erfolgte auf dem Parkplatz …, den der Angeklagte gegen 22:13 Uhr erreichte. Was sich während der einzelnen stationären Aufenthalte im Einzelnen ereignete, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Gegen 22:28 Uhr verfasste die Geschädigte an die Nebenklägerin, die gegen 21:51 Uhr über den polizeilichen Notruf eine Vermisstenanzeige erstattet hatte, und an ihren Bruder ...noch zwei letzte Nachrichten mit dem Inhalt „Mama mach dir keine Sorgen es ist alles gut ich bin morgen früh wieder da“ bzw. „Alles gut … mach dir keine Sorgen bin morgen früh wieder da hab dich lieb ♡“. Diese Nachrichten, sowie eine weitere um 22:58 Uhr verfasste ...-Nachricht konnten mangels Internetverbindung nicht mehr versendet werden. Der Angeklagte verließ die BAB … am 22.07.2022 gegen 00:18 Uhr an der Ausfahrt … in Richtung … über die L …, um die Geschädigte an einen abgelegenen Ort zu verbringen, um mit ihr – wie von ihm beabsichtigt – ungestört und ohne, dass die Geschädigte Hilfe hätte herbeiholen können, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Etwa 9 km von seiner Wohnung entfernt, verließ der Angeklagte im Bereich von … Ortsteil … die Landstraße und fuhr auf den „…“ in Richtung … . Bei dem „…“ handelt es sich um einen zwischen Feldern und Wiesen befindlichen geteerten Verbindungsweg, welcher von der L …/Ortslage „…“ Sportplatz in Richtung … führt und fernab von Wohnhäusern liegt. Etwa 2,5 km von der L … entfernt, befindet sich linksseitig des … eine Holzbank am Ende einer Bewaldung bzw. beginnenden Wiesen-/Weidefläche. An dieser Stelle unterquert der „…“ den … von links und mündet etwa 150 m weiter rechts unterhalb in den … . Der Angeklagte hielt gegen 00:30 Uhr am linken Fahrbahnrand an, führte ein schwarzes Cuttermesser (Marke „WERCKMANN“) mit sich und verließ wenige Minuten später sein Fahrzeug, um an der abgelegenen Örtlichkeit mit der Geschädigten entgegen ihrem Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 00:36 Uhr und 03:16 Uhr lag die Geschädigte auf Veranlassung des Angeklagten auf dem geteerten Feldweg und in einem nicht näher bestimmbaren zeitlichen Abstand auf der am Wegrand befindlichen Holzbank. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, jedenfalls war dies seine ursprüngliche Absicht. Der Angeklagte durchtrennte zur Freilegung der Geschlechtsorgane mit seinem mitgeführten Cuttermesser die schwarzen kurzen Leggings der Geschädigten vorne im Bund bis in den Schritt und über beide Beinsäume, ihren Slip im Bund, im vorderen Schritt sowie den BH jeweils vorne am rechten Körbchenträger und hinten am linken Körbchen im Rückenbereich. Ferner nahm er Einschnitte im Zwickelbereich des Slips vor. Auf der Holzbank würgte der ca. 97 kg schwere Angeklagte die lediglich 46 kg schwere und auf dem Rücken liegende Geschädigte, indem er sich im Stehen über sie beugte und mit beiden Händen auf den Hals der Geschädigten drückte, wobei die Holzbank als Widerlager fungierte. Durch den mit Kraftaufwand geführten Würgegriff unterbrach der Angeklagte die Luftzufuhr, sodass der dadurch eintretende Sauerstoffmangel zum Tod der Geschädigten führte. Das Erwürgen der Geschädigten erfolgte jedenfalls innerhalb einer der beiden folgenden Geschehensabläufe: aa. Entweder der Angeklagte würgte die auf der Holzbank liegende Geschädigte mit beiden Händen am Hals, um sie zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wobei ihm bewusst war – er aber um seiner sexuellen Befriedigung willen – billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte hierdurch ersticken würde. Die Geschädigte verstarb infolgedessen innerhalb weniger Minuten durch ersticken. bb. Oder dem Angeklagten kam spätestens als er sich mit der Geschädigten an der Holzbank befand, möglicherweise auch bei oder nach dem Zerschneiden der Unterwäsche der Geschädigten zu Bewusstsein, dass die Geschädigte – sofern er sie freiließe bzw. nach ... zurückbringen würde – das von ihm in Gang gesetzte Geschehen, nämlich die Verbringung der Geschädigte mittels psychischer Gewalt an einen einsamen und über 300 km von ihrer Heimatstadt entfernten Ort, den Versuch, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, möglicherweise auch bereits vorgenommenen erzwungenen Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen, alsbald anderen, jedenfalls ihren Eltern, berichten werde, und hierdurch sein Handeln aufgedeckt werden würde. Er entschloss sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt, die Geschädigte zu töten. Dabei ging es ihm darum, zu verhindern, dass die Geschädigte ihn als Täter identifiziert, Hinweise zum Fahrzeug gibt und Spuren an ihr gesichert werden können. Der Angeklagte drückte deshalb bis zum Todeseintritt mit beiden Händen auf den Hals der auf der Holzbank liegenden Geschädigten. Während der Tatbegehung war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. d. Anschließend lud der Angeklagte den Leichnam der Geschädigten in den Kofferraum seines Fahrzeugs und führte eine „GoogleMaps“-Suche nach dem Begriff „See“ durch, um den Leichnam der Geschädigten zu beseitigen. Der Angeklagte fuhr sodann zum ca. 30 km entfernten …, wo er gegen 03:53 Uhr eintraf. Der ... befindet sich in der Gemarkung … und grenzt direkt an den … an. Es handelt sich um einen kreisförmig angelegten Baggersee, der inmitten eines Vogelschutzgebietes liegt und einen Durchmesser von etwa 450 Metern aufweist. Unmittelbar parallel zum ... verläuft die L … . Ein direktes Heranfahren mit dem Fahrzeug an den Uferbereich, der eine dichte Vegetation aufweist, ist nicht möglich. Im südlichen Uferbereich befindet sich eine Beobachtungshütte, welche über einen Trampelpfad erreicht werden kann, durch den man bis auf 150 Meter an den See herankommt. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Feldweg, welcher zum ... führt, fuhr der Angeklagte von 03:57 bis 04:00 Uhr zunächst in die Ortschaft …, um dann in den befestigten Feldweg … einzubiegen, welcher erneut zum ... führt. Der Angeklagte wiederholte aus nicht näher bekannten Gründen diese Strecke und fuhr über die L … in Richtung … und befuhr sodann erneut den … Weg direkt in Richtung ... . Der Zeuge …, der sich in seiner Funktion als Vogelbeobachter aufgrund eines Beringungsprojekts im Naturschutzgebiet aufhielt und nördlich des … in der Nähe des Beobachtungspunkts in einer Sackgasse geparkt und im Auto übernachtet hatte, wurde gegen 04:09 Uhr durch das eingeschaltete Fernlicht des Angeklagten geweckt, der aus nördlicher Richtung bis auf wenige Meter hinter das Fahrzeug des Zeugen … fuhr und sodann rückwärts ansetzte, um in Richtung ... zu fahren. Der Angeklagte parkte um 04:11 Uhr sein Fahrzeug am Ende des befestigten … Wegs, nahm den unbekleideten Leichnam der Geschädigten aus dem Kofferraum und transportierte ihn zunächst, indem er den Leichnam zunächst schulterte, sodann an den Beinen über den Boden zog und an der Böschung herunterrollen ließ. Anschließend ließ der Angeklagte den Leichnam in den ... ein, indem er selbst ein Stück in den See hineinlief. Gegen 05:08 Uhr ließ sich der Angeklagte durch die Waze-App zu seiner Wohnanschrift in … navigieren. Noch während der Rückfahrt ließ sich der Angeklagte die Route zu der in ... wohnhaften 15-jährigen ... berechnen, die er unter „…“ unter den Favoriten abgespeichert hatte. Der Angeklagte traf gegen 05:38 Uhr zu Hause ein. e. In unveränderter Intensität setzte der Angeklagte sein sexualisiertes Verhalten in der Folgezeit fort. Nur wenige Stunden nachdem der Angeklagte die Geschädigte getötet und deren Leichnam im ... einließ, versendete er am 22.07.2022 um 12:16 Uhr an die zu dem Zeitpunkt 17-jährige Zeugin … via ... (Rufnummer +49…) ein Video von sich beim Onanieren. Die Zeugin … lernte der Angeklagte bereits einige Wochen zuvor über soziale Medien kennen und führte mit ihr seitdem einen beziehungsähnlichen Kontakt, in dessen Rahmen einvernehmlich sexualisierte Inhalte ausgetauscht wurden. Um 13:15 Uhr versendete der Angeklagte drei Bildaufnahmen seines erigierten Penis‘an die Zeugin ... . In dem mit der Zeugin ... parallel geführten Telefonat gab der Angeklagte an, dass er die Nacht zuvor im ruhig verlaufenden Nachtdienst tätig gewesen sei und er in diesem Zusammenhang jemanden beschützt habe. Um sich über den aktuellen Stand der polizeilichen Ermittlungen zu informieren, rief der Angeklagte bereits ab 14:35 Uhr mehrfach und wiederholt die Polizei-Webseiten der Bundesländer … und … auf und recherchierte nach dem Begriff „vermisste Personen“. Um diese Zeit traf die Zeugin … bei dem Angeklagten ein, die mit ihm verabredet war, um sich Geld von ihm zu leihen. Gegenüber der Zeugin … gab der Angeklagte an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, das weiter weg wohnen würde. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach … erzählte der Angeklagte dem Zeugen …, dass er „das 14-jährige Mädchen“, das vermisst werde, getroffen, mitgenommen und „weggefickt“ habe. Auch während seines Dienstes sowie am nächsten Morgen des 23.07.2022 informierte sich der Angeklagte erneut nach dem Stand der polizeilichen Ermittlungen. Über die Suchmaschine Google recherchierte der Angeklagte u. a. nach „was passiert nach dem Tod im Körper“, „wie verwest ein mensch“, „Wasserleiche in …“, „wie man ein iPhone komplett zurücksetzen“ oder „ab wann ist der toteszeitpunkt feststellbar“. Am selben Tag setzte der Angeklagte sein bedrohliches Verhalten gegenüber der 15-jährigen ... fort, die auf eine vom Angeklagten bereits am 22.07.2022 gegen 22:34 Uhr versendete Nachricht nicht reagierte und Anrufe nicht entgegennahm. Der Angeklagte drohte der ..., die vor dem Angeklagten Angst hatte, dass – sofern sie nicht mit ihm telefonieren würde – Personen, die ihr wichtig seien in ihrem Leben, sterben müssten. Am 23.07.2022 um 14:03:31 Uhr versendete er ihr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Ganz einfach, ich will dich sehn, ich will dich hörn, ich will dich nackt sehn – kann ich das? Nein, also – muss ich sie leider umbringen oder? Du bringst mich dazu! Du bringst mich dazu! Du! Wenn du nicht hörst, ja glaube mir, wenn du mich respektlos behandelst, muss ich dich respektlos behandeln. Denkst du ich hab bock drauf dich jedes Mal respektlos zu behandeln? Mach einfach das was ich sage, fertig – aus.“ Etwa zwei Stunden später begab sich der Angeklagte mit seinen ... erneut zum ..., wo er um 16:43 Uhr eintraf. Zunächst stellte er seinen Pkw in der Nähe des Beobachtungsturms ... ab, welcher sich gegenüber des Leichenablageortes am südwestlichen Ufer befindet. Der Angeklagte begab sich sodann zu Fuß zum Beobachtungsturm, um zu prüfen, ob der Leichnam im gegenüberliegenden Uferbereich zu sichten war. Dabei trat der Zeuge … den Angeklagten antreffen, der – ohne dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden konnten – im Begriff war, seine zerrissene Hose zu wechseln. Der Angeklagte fuhr dann weiter in den Bereich des … bis zu einer Stelle im östlichen Bereich, wo er sein Fahrzeug gegen 17 Uhr abstellte. Von dort aus lief er ca. 1,2 km oberhalb des ... zum Verbringungsort der Leiche, wo er wenige Minuten verblieb, um sich die Situation vor Ort nochmal bei Tageslicht anzusehen. Der Angeklagte verließ gegen 17:40 Uhr den ... und begab sich zu seiner Arbeitsstelle nach ..., wo er gegen 19:00 Uhr eintraf und u. a. nach der Wassertiefe des ... recherchierte. Auf dem Heimweg am 24.07.2022 warf der Angeklagte während der Fahrt die weiteren Bekleidungsgegenstände der Geschädigten (Leggings, Slip, BH) sowie Teile der aus dem Kapuzenpullover stammenden Kordel in einem Müllbeutel fahrend aus dem Beifahrerfenster seines ... im Bereich der L …, Nähe Sportplatz in Richtung Böschung. Da die Bekleidung jedoch an der Leitplanke hängen blieb, hielt der Angeklagte im Abzweig nach … am rechten Fahrbahnrand an, lief zur Leitplanke und verbrachte die Bekleidungsstücke in ein ca. 7 m von der Leitplanke entferntes Waldstück. Am nächsten Tag, dem 25.07.2022, war der Angeklagte mit der Zeugin ... verabredet und ging mit ihr zunächst in … (…) Schuhe kaufen. Der Angeklagte begab sich sodann mit der Zeugin ... in ihre Wohnung nach …, wo die Zeugin ... zusammen mit ihren Eltern lebte. Der Angeklagte beabsichtigte mit der Zeugin ... zu schlafen, nachdem diese die Annäherungsversuche des Angeklagten jedoch mehrfach abwehrte und angab, etwas erledigen zu müssen, nahm der Angeklagte dies hin und verließ zusammen mit der Zeugin ... die Wohnung, ohne dass es diesbezüglich zu Streitigkeiten kam. Am 28.07.20233 konnten über zwischenzeitlich erhobene Funkzellendaten aus den Funkzellenbereichen …. ..., … und … Kreuztreffer zwischen den Mobiltelefondaten des Angeklagten (Samsung Galaxy A02 und Huawei P40 Pro+) und den Mobiltelefondaten des iPhones der Geschädigten für den Zeitraum 21.07.2022 im Bereich ... sowie die Nacht vom 21./22.07.2022 in … und … ermittelt werden. Nachdem vor diesem Hintergrund ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war, erfolgte am 29.07.2022 gegen 04:30 Uhr die Durchsuchung der aus einem rund 2 m x 5 m großen Zimmer bestehenden Wohnung des Angeklagten unter der Anschrift in … in .... Im Rahmen der Durchsuchung konnte durch den Zeugen KOK … und weitere polizeiliche Einsatzkräfte das iPhone 7 der Geschädigten, eine auf sie ausgestellte Schülerfahrkarte des …, sowie weitere Bekleidungsgegenstände der Geschädigten (weiße Sportschuhe der Marke NIKE (Größe 41), ein Paar weiße Sneakersocken (Größe 39-42), ein graues, kurzes Träger-Oberteil mit dem Aufdruck „ENERGETIC“ und „90‘S“) sowie der von der Geschädigten am Tattag mitgeführte beige-/hellbraune Kapuzenpullover aufgefunden werden. Ebenfalls sichergestellt werden konnte das von dem Angeklagten verwendete Cuttermesser, mit dem er u. a. die Unterwäsche der Geschädigten durchtrennt hatte. Der Angeklagte wurde am selben Tag um 09:24 Uhr in … von dem Zeugen KHK … und weiteren Sondereinsatzkräften vorläufig festgenommen und zum Polizeipräsidium ... verbracht. Um etwa 16:20 Uhr wurde im östlichen Bereich des ..., ca. 1,5 m vom Ufer entfernt, der unbekleidete Leichnam der Geschädigten durch den Zeugen KOK … und weitere Einsatzkräfte vorgefunden werden. Der Leichnam trieb in Bauchlage auf dem Wasser und hatte sich mit den langen Haaren in einem Geäst in Ufernähe massiv verfangen. Aufgrund der steilen Uferabgänge und teils dichter Vegetation konnte der Fundort des Leichnams von keinem Gebäude oder der Straße aus eingesehen werden. Eine sichere Identifizierung als Geschädigte … konnte aufgrund von Fäulnis, Aufdunsung und Wassereinlagerungen des Leichnams erst durch einen Vergleich mit den DNA-Profilen der Nebenkläger erfolgen. 2. Am 23.06.2022 kontaktierte der Angeklagte via ... die damals 13-jährige Zeugin …, die in … bei ihrem Vater lebte und aufgrund der Trennung ihrer Eltern unter psychischen Problemen litt. Nachdem der Angeklagte und die am … geborene Zeugin … ihre Mobilfunknummern ausgetauscht hatten, folgte zwischen ihnen überwiegend via ... eine nahezu durchgehend sexualisierte Kommunikation, im Rahmen dessen der Angeklagte und die Zeugin … sich jeweils als „Tochter“ bzw. „Ehefrau“ (Zeugin) und „Daddy“ bzw. „Ehemann“ (Angeklagter) bezeichneten. Der Angeklagte nutzte sowohl seinen ...-Account „…“ (+49…) als auch seinen ...-Account „…“ (+49…), um mit der Zeugin ... zu kommunizieren. Die Zeugin ... nutzte die Mobilfunknummer +49…, die der Angeklagte unter „Tochter“ abspeicherte. Während der stark sexualisierten Unterhaltungen, die auch über mehrere Telefonate hinweg stattfanden, regte der Angeklagte persönliche Treffen an und unterhielt sich mit der Zeugin ... u. a. über sexuelle Präferenzen und Handlungen, die man miteinander durchführen könne. Noch am 23.06.2022 gegen 20:44 Uhr übersandte der Angeklagte der Zeugin ... via ..., nur wenige Minuten bevor er ihr drei Penisbilder von sich zukommen ließ, einen Fragekatalog mit der Bezeichnung „Sugar Tochter Bewerbung“. Im Einzelnen beinhaltete der Katalog folgende Fragen: „1. Name, 2. Alter, 3. Größe, 4. Gewicht, 5. Körpchengröße, 6. Ort/Wohnsituation vlt, 7. Intimbehaarung, 8. Jungfrau, 9. Vorlieben/Neigung, 10. Tabus/Abneigungen, 11. Toys oder ähnliche Gegenstände,12. Foto von dir (Gesicht ist freiwillig) vlt“ Noch am selben Tag – jedenfalls vor 23:52 Uhr – beantwortete die Zeugin ... den Fragekatalog wie folgt: „1: … 2: 13 Jahre alt 3: 1,50 m 4: 46 kg 5: 80B 6: … 7: rasiere mich immer 8: bin noch Jungfrau 9: kuscheln, schoß sitzen und alles mögliche 10: unten nicht rasiert, Barthaare wegen lecken haha 11: ich hab eine Bürste zum reinstecken 12: hab ich schon geschickt“ Um die Antworten abzuspeichern, leitete der Angeklagte um 23:52:31 Uhr die Nachricht der Zeugin ... an seinen ...-Account „…“ weiter. Der Angeklagte, der spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Zeugin ... erst 13 Jahre alt war, forderte am Folgetag die Zeugin – die ihm gegen 12:39 Uhr drei Fotos von ihrem Gesicht übersendete – auf, ihm Nacktbilder von sich zu übersenden. Im Einzelnen gestaltete sich der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten (A) und der Zeugin ... (H) diesbezüglich wie folgt: A (12:23:42): Was hast du eig noch alles an bilder auf deinem Handy? H (12:34:00): Meinst du normale Bilder oder Nudes A (12:35:50): Beides […] A (12:40:31): Hast du noch mehr ? A (12:40:38): Und auch Nudes? H (12:40:45): Nee leider nicht mehr A (12:40:54): ? H (12:41:51): Auch nicht mehr A (12:42:17): Und die die du mir auf Snap geschickt hast? H (12:42:42): Achso ja aber die hast du doch schon oder nicht A (12:42:53): Ja egal? H (12:43:10): Dann warte kurz A (12:43:18): Okay Die Zeugin ... kam der Forderung des Angeklagten nur wenige Minuten später nach und übersendete ihm zwischen 12:46:29 Uhr und 12:46:34 Uhr mindestens elf – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erstellte – sexuell aufreizende Bilder von sich, auf denen das jeweilig erkennbare Körperteil der Zeugin ... explizit in Szene gesetzt wurde. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fotos der Zeugin ...: - Sitzend, mit einem String-Tanga und hochgezogenem Oberteil bekleidet, sodass beide entblößten Brüste, der Bauch sowie die Oberschenkel (teilweise) erkennbar sind, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Bustier bekleidet, wobei das Gesäß angehoben bzw. zur Kamera hingestreckt ist, - Leicht seitlich stehend und lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das komplett unbekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet ist, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Oberteil bekleidet, wobei das Gesäß angehoben und zur Kamera hingestreckt ist, - Leicht seitlich stehend und mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das lediglich mit einem String-Tanga bekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet nahezu komplett erkennbar ist, - Leicht seitlich stehend und lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das komplett unbekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet und auch die rechte Hüfte sowie ein Teil der rechten Taille erkennbar ist, - Sitzend und mit einem String-Tanga sowie einem BH bekleidet, wobei die Aufnahme von oben erfolgte, sodass der Fokus der Aufnahme auf der Brust, dem Bauch und dem bedeckten Intimbereich liegt, - Vor einem Spiegel kniend, mit der rechten Hand an der Taille posierend und lediglich mit einem String-Tanga bekleidet, sodass bis auf den verdeckten Intimbereich, der entblößte Körper – insbesondere beide entblößten Brüste – erkennbar sind, - Sitzend, mit einem String-Tanga und einem T-Shirt bekleidet, wobei mit der rechten Hand das Oberteil hochgezogen wurde. Die Aufnahme erfolgte von oben, sodass der Bauch, der bedeckte Intimbereich und die Oberschenkel (teilweise) im Fokus der Aufnahme sind, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Oberteil bekleidet, wobei das Gesäß angehoben bzw. zur Kamera hingestreckt ist, - Vor einem Spiegel kniend und lediglich mit einem String-Tanga und T-Shirt bekleidet, das mit der rechten Hand bis oberhalb der Brust hochgezogen wurde, sodass bis auf den verdeckten Intimbereich, der entblößte Körper – insbesondere beide entblößten Brüste – erkennbar sind, Nachdem der Angeklagte im Laufe des Tages während eines Videotelefonats mit der Zeugin ... seinen Penis zeigte und onanierte, blockierte sie den Angeklagten ohne vorherige Ankündigung. Da die Zeugin ... nicht mehr auf Kontaktversuche reagierte, versendete der Angeklagte zwischen 21:15 Uhr und 21:22 Uhr per SMS mehrere Suizidankündigen, um eine Reaktion bei der Zeugin ... hervorzurufen. Diese sowie eine weitere am 25.06.2022 versendete ...-Nachricht mit dem Inhalt „Tochter?“ konnten der Zeugin ... jedoch nicht mehr zugestellt werden. Die zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... ausgetauschten Kommunikations- und Medieninhalte konnten im am 29.07.2022 polizeilich sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy A02 des Angeklagten aufgefunden werden, das im Zuge der Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen der zum Nachteil der Geschädigten … begangenen Tat ausgewertet wurde. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf einer von seinem Verteidiger verlesenen und von ihm als eigene bestätigten Erklärung in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte, den umfangreichen Angaben der Zeugin KHK’in … und den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einließ, im Alter von sieben bis elf Jahren von zwei Bekannten seiner Mutter sexuell misshandelt und missbraucht worden zu sein, liegen hierzu keine objektivierbaren Erkenntnisse vor. Diesbezüglich ergaben sich auch keine weiteren Erkenntnisse aus den glaubhaften und detailreichen Angaben der Zeugin KHK’in …, die von ihren umfangreichen und über Monate andauernden Ermittlungen zur Person des Angeklagten berichtete und hierzu seine Kriminal-, Jugendamts-, Schul-, Kranken- sowie Personalakten ausgewertet hatte. Die Angaben der Zeugin KHK’in … korrespondieren zudem mit den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten berufen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 25.11.2022 sowie dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.12.2007 (Az. 44 Ls – 4 Js 10959/07). Die Feststellungen zu dem Verlauf und der Dauer des Maßregelvollzugs sowie den erhobenen medizinischen Diagnosen beruhen ferner auf den Angaben des insoweit als Zeugen gehörten Sachverständigen … und dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts … vom 20.01.2017 (Az. 42 VRJs 73/10). Hinsichtlich des Verlaufs der Führungsaufsicht beruhen die Feststellungen auf den widerspruchsfreien Angaben der Zeugen … und …, die als zuständige Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht tätig waren. Der Zeuge … bekundete insoweit, dass die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten „holprig“ gewesen sei. Immer wieder habe der Angeklagte Termine versäumt und Ausreden präsentiert. Es sei sowohl zu Streitigkeiten mit dem Vermieter der Mutter als auch zu Handgreiflichkeiten und kleineren Straftaten gekommen. Eine Perspektive für eine schulische oder berufliche Entwicklung sei nicht zu verzeichnen gewesen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der forensischen Ambulanz sei es ähnlich verlaufen. Ihm – dem Zeugen – gegenüber sei der Angeklagte überheblich, dreist und provokativ aufgetreten, während er bezüglich seiner Emotionen und Sexualität weniger kommunikativ gewesen sei. Der Angeklagte habe vorgegeben, alles geregelt zu bekommen, während insgesamt deutlich geworden sei, dass er Grenzen nur schwer habe akzeptieren können. Ergänzend hat die Kammer hinsichtlich der Lebensumstände des Angeklagten während der Führungsaufsicht die Berichte der beiden Zeugen vom 16.03.2017, 29.03.2017, 01.06.2017, 31.08.2017,19.02.2018, 24.04.2018 bzw. vom 19.02.2018, 04.03.2019, 02.07.2019, 06.08.2019, 23.11.2019 sowie die Berichte des zuletzt tätigen Bewährungshelfers … vom 20.01.2020, 05.06.2020, 14.05.2021, 25.11.2021 verlesen. Ferner hat die Kammer das Schreiben der … vom 02.06.2020 verlesen, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte aufgrund von im Raum stehenden Vorwürfen wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von Kindern bzw. Jugendlichen angewiesen wurde, vorerst keinerlei Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen oder fortzuführen. Hinsichtlich des übergriffigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Schwester beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin ... ..., die die Ereignisse wie dargestellt schilderte. Ergänzend bekundete die Zeugin ... ..., dass der Angeklagte nach Erzählungen ihrer älteren Schwester … bereits im Kindesalter versucht haben soll, sich an ihr zu vergehen, wobei sie selbst daran sowie an ihre Kindheit insgesamt keine Erinnerung mehr habe. Partnerschaftliche Beziehungen des Angeklagten seien ihr – bis auf die Beziehung zur Zeugin ... – nicht bekannt geworden. Die Beziehung zur Zeugin ..., bei der es sich um ihre beste Freundin gehandelt und die mit ihnen zusammengewohnt habe, beschrieb sie als aus ihrer Sicht unauffällig. Die Zeugin ..., die geistig eingeschränkt ist und unter Betreuung steht, bekundete, dass sie mit dem Angeklagten ca. ein Jahr liiert gewesen sei und es insgesamt dreimal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Anzahl der Intimkontakte habe der Angeklagte akzeptiert. Hinsichtlich des dargestellten Vorfalls in … vermochte sich die Zeugin ... im Rahmen der Hauptverhandlung zwar nicht mehr zu erinnern. Die Feststellungen der Kammer beruhen diesbezüglich jedoch auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen ..., der zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung an den Angeklagten vermietet hatte und in dessen Schaustellerbetrieb der Angeklagte oftmals als Aushilfe tätig war. Der Zeuge ... schilderte das im Rahmen der Kündigung erfolgte und dargestellte Geschehen in der Wohnung in … und fügte hinzu, dass die Zeugin ... völlig außer sich gewesen sei und ihn – den Zeugen – als ihren „Retter“ bezeichnet habe, als er sie aus dem Obergeschoss der Wohnung befreit habe. Die Zeugin ... sei verstört gewesen und habe zu dem Vorfall kaum etwas sagen können. Als er mit der Zeugin ... die Treppen heruntergelaufen sei, hätten sich weder der Angeklagte noch dessen Mutter oder Schwester mehr im Haus befunden. Aufgefallen sei dem Zeugen, dass die Zeugin ... dennoch ein paar Wochen später mit dem Angeklagten liiert gewesen und durch die Gegend gefahren sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen nicht, zumal er gegenüber dem Angeklagten mit Blick auf dessen Aushilfstätigkeit in dem Schaustellerbetrieb keine Belastungstendenz zeigte. Auch die Zeugin ... ..., die angab, mit dem Angeklagten keinen Kontakt mehr haben zu wollen, räumte Erinnerungslücken ein und äußerte sich zu den Geschehnissen ohne Belastungseifer. Dass der Angeklagte im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit auf Jahrmärkten Mädchen und junge Frauen ansprach, ergibt sich auch aus den Angaben des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen … . Er bekundete, dass er den Angeklagten auf einer Kirmes vor ca. zwei Jahren kennengelernt habe, später habe man auch zusammen im Security-Bereich gearbeitet. Auf den jeweiligen Veranstaltungen habe der Angeklagte weiblichen Personen nachgeschaut, sie angesprochen und nach ihren Chatnamen gefragt. Auf einer Veranstaltung in … habe er beispielsweise kleinere Steinchen nach einem 14-jährigen Mädchen geworfen und es an den Beinen gestreichelt. Auch seine damals 15-jährige Schwester habe der Angeklagte versucht, zu küssen. Dies habe seine Schwester ihm aber erst einige Tage später erzählt. Der Angeklagte habe oft geprahlt und ihm auch Nacktbilder von Mädchen gezeigt, die seiner Einschätzung nach auch im Alter von 13 bis 15 Jahren gewesen sein könnten. Der Zeuge … tätigte seine Aussage ohne Belastungstendenz und widerspruchsfrei. 2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Zu seinem allgemeinen Medienverhalten, dem Kennenlernen der Geschädigten und dem digitalen Kontakt zu der Geschädigten und ... hat sich der Angeklagte lediglich dahingehend eingelassen, zu der Geschädigten intensiven Kontakt über verschiedene Messenger und Soziale Medien gehabt zu haben. Die Feststellungen zu dem digitalen Verhalten des Angeklagten auf sozialen Medien und Messengerdiensten ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen KOK …, der das vom Angeklagten hauptsächlich genutzte Mobiltelefon nach erfolgter Spiegelung auf digitale Spuren und Inhalte ausgewertet hat. Er bekundete, dass in dem bei der Festnahme sichergestellten Samsung A02, das der Angeklagte seit Mai 2022 in ständiger Benutzung gehabt habe, zwei SIM-Karten und eine SD-Karte vorhanden gewesen seien. Insgesamt seien über 33.844 Nachrichten aus über 1.021 Chats festgestellt worden, sodass eine 100%ige Auswertung sämtlicher Kontakte nicht möglich gewesen sei. Hauptsächlich seien die vom Angeklagten überwiegend genutzten Mainstream-Mediendienste (von insgesamt 25) wie ..., ... und … ausgewertet worden. Alleine bei … seien 15.000 Nachrichten vorhanden gewesen. Über diese Chatapplikation habe der Angeklagte zwischen dem 20.04.2022 und dem 24.04.2022 ca. 100 verschiedene weibliche Personen angeschrieben. Es sei eine Tabelle mit Kontakten gefertigt worden, die für das Tatgeschehen von Relevanz gewesen sein könnten. Insbesondere der Zeitraum ab dem 20.07.2022 sei zunächst priorisiert behandelt worden. Bei kaum einem Chat sei der digitale Erstkontakt feststellbar gewesen. Präferiert habe der Angeklagte ... genutzt, wo Daten sehr schnell gelöscht und gesondert abgespeichert werden müssten. Die App verfüge auch über eine Standortfunktion, die jedoch leicht unpräzise sein könne. Der Angeklagte habe sich aber oftmals für die Standorte der jeweiligen Chatpartnerin interessiert. Es sei aufgefallen, dass der Angeklagte für Kanäle, die er hauptsächlich genutzt habe, zwei oder mehrere Accounts verwendet habe. Der Angeklagte habe manchmal eine Person angeschrieben und sobald er blockiert worden sei, den Kontakt über einen anderen Account hergestellt. Teilweise seien auch verschiedene Handys genutzt worden, wenn zeitgleich telefoniert und geschrieben oder Bilder verschickt worden seien. Mit seinen eigenen Rufnummern habe der Angeklagte sich selbst rund 2.000 Nachrichten geschrieben, die er als Merkfunktion und Wiedervorlage für andere Chats abgelegt habe. Auch habe er sich sehr viele Profile von jungen, sich sehr freizügig gebenden Mädchen und Frauen, sowie zahlreiche sexualisierte Fragebögen geschickt. Die eindeutige Zielrichtung nahezu sämtlicher Chatinhalte sei die sexuelle Befriedigung des Angeklagten gewesen. Aufgefallen sei, dass viele Chatpartnerinnen sehr jung gewesen oder einen geistig beschränkten Eindruck hinterlassen hätten, die augenscheinlich auch über keine digitale Bildung und Erfahrung verfügt hätten. Im Rahmen der Auswertung sei deutlich geworden, dass der Angeklagte Nacktbilder, Selbstbefriedigungsvideos oder Sextelefonie eingefordert habe. Immer wieder sei das Thema „Sugardaddy“ im Vordergrund gewesen, weshalb der Angeklagte sexualisierte Fragebögen u. a. mit dem Titel „Sugar-Tochter-Bewerbung“ in zahlreichen Chats übersendet habe. Auffällig sei auch gewesen, dass der Angeklagte nie zufrieden gewesen sei, wenn die Chatpartnerinnen seinen Wünschen und Forderungen nachgekommen seien. Er habe vielmehr ein zustimmendes Verhalten der jeweiligen Chatpartnerin zum Anlass genommen, weitere bzw. weitergehende Forderungen zu stellen. Wenn er beispielsweise Bilder der entblößten Brüste der Chatpartnerin erhalten habe, habe er dann Bilder des nackten Intimbereichs verlangt. Wenn ihm solche Bilder zugesendet worden seien, habe er Selbstbefriedigungsfotos und -videos angefordert. Die meisten Frauen hätten nicht reagiert, wenn der Angeklagte zu plump geschrieben habe oder Penisbilder und Videos von sich beim Onanieren versendet habe. Um sein Ziel zu erreichen, sei der Angeklagte jedoch auch teilweise liebevoll vorgegangen oder indem er Vorwürfe geäußert oder seinen Suizid angekündigt habe. Auch habe der Angeklagte seine jeweilige Chatpartnerin sehr herablassend behandelt und mit „Hey meine Nutte“ angeschrieben. Insbesondere wenn der Kontaktabbruch drohte, habe der Angeklagte immer wieder Geld in Aussicht gestellt, ohne dass die Ermittlungen tatsächliche Auszahlungen ergeben hätten. Letztlich sei es im Rahmen der mit den jungen Frauen geführten Kommunikation in eine bedrohliche Richtung gegangen, u. a. habe der Angeklagte mit dem Tod Dritter gedroht oder geäußert, dass man nicht wisse wozu er fähig sei, wenn man ihn respektlos behandeln würde, und dass die Polizei ihm ohnehin nicht habhaft werden könne. Sämtliche Vorgehensweisen des Angeklagten, insbesondere die Drohung mit der Tötung Dritter, habe sich insbesondere im Kontakt mit der Geschädigten und der 15-jährigen ... widergespiegelt. Aufgefallen sei, dass der Angeklagte mit ..., der Zeugin ... und anderen jungen Frauen parallel beziehungsähnliche Kontakte geführt habe. Die Angaben des Zeugen KOK … stehen im Einklang mit den weiteren erhobenen Beweisen. Insbesondere hat die Kammer auszugsweise die Übersicht über die nach dem 20.07.2022 erfolgten Chatkontakte sowie den Vermerk des PK … vom 10.11.2022 hinsichtlich der vom Angeklagten genutzten Kommunikationswege verlesen. Darüber hinaus hat die Kammer beispielhaft einen Fragebogen mit 24 Fragen über sexuelle Präferenzen sowie das Dokument „Sugar-Tochter Bewerbung“ verlesen, die der Angeklagte am 23.06.2022 an sich selbst übersendet hatte. Dass der Angeklagte die …-Funktion nutzte, um den Standort der jeweiligen Chatpartnerin festzustellen, ergibt sich nicht nur aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild mit dem ...-Standort „…“, das der Angeklagte am 23.06.2022 abgespeichert hatte, sondern auch aus den Angaben der Zeugin ... . Die Zeugin ... bekundete glaubhaft und widerspruchsfrei, dass der Angeklagte sie im April 2022 über ... angeschrieben und mehrfach auch nachts nach persönlichen Treffen gefragt habe, was sie ebenso wie die Übersendung von Nacktbildern oder Anfragen nach „Freundschaft+“ abgelehnt habe. Die Standortfunktion bei ... sei irgendwann bei ihr eingeschaltet gewesen. Der Angeklagte habe dann am 30.04.2022 gegen 17:40 Uhr vor ihrem Wohnhaus in … gestanden und ihr ein Bild davon übersendet, was sie jedoch erst später gesehen habe. Sie habe den Angeklagten draußen gesehen und das Haus nicht verlassen. Angesprochen darauf, dass er das nicht machen könne, habe der Angeklagte entgegnet, dass er sie habe treffen und kennenlernen wollen. Der Kontakt habe noch in sporadischen Abständen bis Ende Juli 2022 angedauert, zu persönlichen Treffen sei es jedoch nicht gekommen. Die Angaben der Zeugin korrespondieren mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, bei denen es sich um Screenshots handelte, auf dem das vom Angeklagten gefertigte Handyfoto des Wohnhauses der Zeugin ... erkennbar war. Die Angaben des Zeugen KOK … werden nicht nur durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der damals 15-jährigen ... bestätigt, sondern auch durch den teilweise verlesenen sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, auf dem die Feststellungen zu dem unter II. 1. dargestellten Beziehungsverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten beruhen. Korrespondierend hierzu stehen die Angaben der Zeugen PK … und KOK …, der ergänzend bekundete, dass er zusammen mit zwei weiteren Beamten den kompletten aus 7.068 Nachrichten bestehenden Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gesichtet habe. Größere Lücken seien nicht aufgefallen, man habe nahezu täglich und auch zu verschiedenen Uhrzeiten miteinander geschrieben. Da die Kommunikation zum Teil über verschiedene Kanäle gelaufen sei, seien die Inhalte übereinandergelegt, chronologisch sortiert und in Excel-Listen dargestellt worden, um die plattformübergreifenden Chats in ... und ... zu verstehen. Ausgetauschte Sprachnachrichten seien verschriftlicht und einzelne Passagen zusammengefasst worden. Immer wieder seien parallel Telefonate geführt worden. Insgesamt sei aufgefallen, dass der Angeklagte – der recht offen über sein Interesse an einer sexuellen Beziehung mit der Geschädigten gesprochen und die Initiative ergriffen habe – zunehmend bedrohlich auf die eher passiv reagierende Geschädigte eingewirkt und insgesamt sehr kreativ und einfallsreich vorgegangen sei. Bezüglich des Themas Körperlichkeiten im weiteren Sinne habe der Angeklagte Sextreffen in Aussicht gestellt, während die Geschädigte hauptsächlich darüber gesprochen habe, „kuscheln“ zu wollen. Relativ früh habe der Angeklagte seinen Suizid angekündigt und sich selbst bemitleidet, woraufhin die Geschädigte auf ihn eingegangen sei. Die Kommunikation sei auf dieser Grundlage und nach zunehmenden Drohszenarien dann fortgesetzt worden, da die Geschädigte immer wieder „eingeknickt“ sei. Auch wenn die Geschädigte explizit geschrieben habe, dass ihr alles zu blöd sie und sie keine Lust mehr habe, mit dem Angeklagten zu schreiben, habe dieser nachgesetzt. Der zeitweise Austausch von Nettigkeiten sei nie von langer Dauer gewesen, es sei immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen. Dies korrespondiert mit den Angaben des Zeugen PK …, der auch die Medienauswertung auf dem in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen iPhone 7 der Geschädigten vorgenommen und sich mit den familiären Verhältnissen der Geschädigten auseinandergesetzt hat. Er bekundete, dass es sich bei den von der Geschädigten versendeten Medien u. a. um Selbstbefriedigungsvideos und Nacktbilder bzw. Fotos gehandelt habe, auf denen sie leicht bekleidet gewesen sei. Im Chatverlauf mit dem Angeklagten seien die Bilder – auf denen der Kopf der Geschädigten nicht erkennbar gewesen seien – nicht mehr vorhanden gewesen. Unter den aufgefundenen Medien habe sich auch ein Regelwerk befunden, dass der Angeklagte an die Geschädigte versendet habe, mit dem Hinweis, dieses zu befolgen. Aufgefallen sei, dass zum Teil auf zehn Nachrichten des Angeklagten nur eine Nachricht der Geschädigten gefolgt sei. Auch habe er deutlich ausschweifender geschrieben, während die Geschädigten zum Teil nur mit einem Wort oder in kurzen Phrasen geantwortet habe. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei die Geschädigte sexuell unerfahren und auch in keiner Beziehung gewesen. Es sei vielmehr von einem rein digitalen Interessenverhalten der Geschädigten auszugehen, physische Treffen habe diese mit dem Angeklagten nicht beabsichtigt, was auch daran deutlich geworden sei, dass sie immer wieder Ausreden gesucht habe. Auch als der Angeklagte am 26.05.2022 nach ... gefahren sei, habe die Geschädigte ein Treffen abgelehnt. Dass der Angeklagte am 26.05.2022 nach ... fuhr, ergibt sich nicht nur aus dem verlesenen Chatverlauf von diesem Tage, sondern auch aus dem mit dem Zeugen KOK … in Augenschein genommenen und auf dem Handy des Angeklagten sichergestellten Lichtbild vom 26.05.2022, auf dem ein Google-Link vorhanden war, der zur nur wenige Hausnummern neben der Wohnanschrift der Geschädigten befindlichen … in ... führte. Die Feststellungen zur Person der Geschädigten beruhen insbesondere auf den Angaben der Nebenklägerin und Zeugin …, bei der es sich um die Mutter der Geschädigten handelt. Sie bekundete, dass ihre Tochter zurückhaltend gewesen und Konflikten aus dem Weg gegangen sei. Für ihr Alter ungewöhnlich, habe die Geschädigte das Haus selten verlassen und sich oftmals auch von ihr oder ihrem drei Jahre jüngeren Bruder ... begleiten lassen. Eine reale Beziehung habe die Geschädigte nicht geführt. Das Verhältnis zu ihrem Vater – dem damals 74-jährigen Nebenkläger – der konservativer gewesen sei, sei distanzierter gewesen als zu ihr. Insbesondere Gespräche über Jungen habe die Geschädigte mit ihr – der Nebenklägerin – geführt. Seit Mai 2022 sei die Geschädigte mit gedrückter Stimmung und Antriebslosigkeit aufgefallen. Man habe sich in der Familie zunehmend Sorgen gemacht, da die Geschädigte sich zurückgezogen, wenig gesprochen und zuletzt viel Zeit alleine in ihrem Zimmer verbracht habe. Auch nachdem sie die Geschädigte hierauf angesprochen habe, habe sie keine Ursache benannt und auch über den Kontakt mit dem Angeklagten nichts berichtet. b. aa. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung durch eine von seinem Verteidiger verlesene und von ihm als eigene bestätigte Erklärung zwar eingeräumt, die Geschädigte gewürgt und dadurch getötet zu haben, sich jedoch darauf berufen, zuvor von der Nebenklägerin angelogen, provoziert und beleidigt worden zu sein. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte über die von ihm anerkannte Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung zur Sache wie folgt eingelassen: Am Donnerstag, den 21.07.2022, habe er sich mit seinem Auto, womit er immer zur Arbeit fahre und Einkäufe etc. erledige, in Richtung ... begeben, um sich mit der Geschädigten zu treffen. Vorher hätten sie intensiven Kontakt über verschiedene Messenger und Soziale Medien gehabt. Auf der Fahrt habe er ihr ein paar Nachrichten und auch Bilder von der A … geschickt, um zu beweisen, dass er wirklich auf dem Weg zu ihr gewesen sei. Gegen 16 Uhr, etwa 5-6 km vor dem Ort ..., habe sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden ereignet. Dort seien Polizei und Rettungskräfte vor Ort gewesen und es habe eine Straßensperrung gegeben. Erst um 16:30 Uhr habe er seine Fahrt fortsetzen und zum Ort fahren können, wo sie (die Geschädigte und er) sich hätten treffen wollen. Sie hätten sich dann aber doch woanders getroffen. Dann habe die Geschädigte ihm ... Umgebung mit den Wein- und Maisfeldern gezeigt. Beide hätten sich sehr lange und intensiv unterhalten. Die Geschädigte habe ihm dann erzählt, dass sie zu Hause sehr unglücklich sei und dass ihr Vater sie schlagen würde. Wenn sie Geld gebraucht habe, um etwas zu kaufen, habe der Vater ihr nichts gegeben. Die Geschädigte habe sich dann umgesehen, wie sie an Geld kommen könne. Sie habe ihm erzählt, dass sie öfter ihren Vater beklaut habe und sei deswegen auch auf die Idee gekommen, Nacktbilder zu verkaufen. Dabei und dafür seien sie dann auf die Idee gekommen, zu ihm zu fahren. Auf dem Weg zu ihm habe die Geschädigte seine Nähe gesucht und sich an seinen rechten Arm gekuschelt. Gegen ca. 0:30 Uhr hätten sie in der Nähe vom Flugplatz gehalten und sich weiter und intensiver unterhalten. Sie hätten auch über den Selbstmord von seinem kleinen Bruder und darüber gesprochen, ob sie sich vorstellen könne, bei ihm zu leben und was ihr Plan für die Zukunft sei. Daraufhin hätten sie Meinungsverschiedenheiten gehabt. Die Geschädigte habe ihn dann geärgert und ihn auf übelste Weise provoziert. Sie habe ihn sogar beleidigt und ihn übel angelogen, dann sei es zum Streit gekommen. Sie hätten auch über die Aktbilder gestritten, die sie auch anderen geschickt habe. Daraufhin habe er die Geschädigte getötet. Er habe sie im Anschluss ins Auto getragen und zum ... gefahren, um sie vorerst zu verstecken. Auf dem Weg zum Ablegeort habe er sie getragen, bis er sie nicht mehr habe tragen können. Ab da an habe er die Geschädigte ziehen müssen. Er habe sie an den Beinen gezogen, dabei habe er sie über den Boden gezogen, wobei sie ihr Oberteil verloren habe und ihre Hose hochgerutscht sei. Am Wasser angekommen, habe er sie ins Wasser getragen. Da die Geschädigte im Wasser getrieben sei, habe er mit dem Cuttermesser nachgeholfen, damit man sie nicht im Wasser direkt habe sehen können. Hinsichtlich des unter II. 2. festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Einlassung abgegeben. bb. In seiner nach der Festnahme erfolgten polizeilichen Vernehmung vom 29.07.2022, von welcher der Zeuge EKHK … in der Hauptverhandlung berichtete, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, die Geschädigte … weder zu kennen noch getroffen zu haben. Der Leichnam der Geschädigten war zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgefunden worden. cc. In seiner polizeilichen Vernehmung am 02.09.2022, deren Bild-Tonaufzeichnung die Kammer durch Vorspielen in Augenschein genommen hat, hat sich der Angeklagte u. a. im Beisein seines damaligen Verteidigers Rechtsanwalt ... und der Zeugin KHK’in … im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Mit der Geschädigten habe er lediglich auf ... geschrieben, weshalb die Polizei auf ihn als Beschuldigten komme, wisse er nicht. Am ... sei er ebenfalls nicht gewesen. Nach Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse und Chatverläufe durch die Zeugin KHK’in … gab der Angeklagte an, die Geschädigte auf … kennengelernt und dann auf ... weitergeschrieben zu haben. Teilweise hätten normale Gespräche stattgefunden, teilweise sei es um die Übersendung von „nudes“ bzw. Selbstbefriedigungsvideos gegangen, die die Geschädigte an ihn übersendet habe. Geld für die Übersendung von Nacktbildern habe er nicht gezahlt, auch wenn er von sich als Sugardaddy gesprochen habe. Er habe die Geschädigte dann kontaktiert, um sie am 21.07.2022 abzuholen. In ... sei er verspätet eingetroffen, da es in einem Nachbarort zu einem Unfall gekommen sei. Die Geschädigte sei in ... dann zu ihm ins Auto eingestiegen. Er habe der Geschädigten gesagt, dass er mit ihr zu ihm fahren würde. Auf einer Raststätte habe er einmal angehalten, um für die Geschädigte Wasser zu kaufen, während sie im Auto gewartet habe. Auf der Autobahn habe es einen Unfall und eine Vollsperrung gegeben, weshalb er auf eine andere Autobahn gewechselt und dann Richtung … nach ... gefahren sei. Da er müde gewesen sei, habe er angehalten und sich mit der Geschädigten auf eine Wiese gesetzt. Die Geschädigte habe dann Pferde gesehen und reiten wollen. Sie sei dann ohne Sattel auf dem Pferd geritten, das Pferd habe gebockt, sodass die Geschädigte gestürzt sei. Es sei ein Unfall gewesen. Er habe bei ihr auch keinen Puls mehr fühlen können. Da es im Endeffekt „scheiße rüber komme“, wenn ein 29-Jähriger für eine 14-Jährige „Rettung meldet“, und die ... Polizei ihm eh nicht glauben würde, habe er den Leichnam zum ... verbracht, da dieser sich in der näheren Umgebung befunden habe. Auf dem Weg sei ihm ein anderes Fahrzeug begegnet. Da die Geschädigte schon tot gewesen sei, habe er sie auf dem Rücken liegend an den Händen gezogen, nachdem er sie nicht mehr habe schultern können. Ihre Kleidung sei beim Ziehen praktisch „ausgezogen“ worden. Die Geschädigte habe keine Unterwäsche getragen, die Hose – eine schwarze knielange Leggings – müsse noch dort liegen. Auf der Böschung habe er die Geschädigte dann herunterrollen lassen. Er habe sich dann seine Schuhe und Socken ausgezogen und sei dann etwas ins Wasser reingelaufen, um die Leiche in den See zu verbringen. Das habe er alles ohne Licht gemacht. Den Pulli, die Socken, die Schuhe und das Top der Geschädigten habe er mitgenommen. Danach sei er heim gefahren und habe geschlafen. Auf weiteres Befragen ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er bevor er getankt habe, den Entschluss gefasst habe mit der Geschädigten zu sich nach Hause zu fahren. Eigentlich habe er sie zurück nach ... bringen wollen, die Geschädigte habe jedoch zu ihm fahren wollen. Bei sich zu Hause habe er mit ihr lediglich reden wollen. In ... sei dies nicht möglich gewesen, da die Geschädigte von ihrem Vater geschlagen worden sei und sie deshalb von zu Hause habe weggehen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie überhaupt in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Dass er angekündigt habe, ihren Vater über die übersendeten Nacktbilder zu informieren, stünde damit nicht im Zusammenhang. Als er sich mit der Geschädigten in ... und Umgebung aufgehalten habe, sei er mit ihr lediglich herumgelaufen. Es sei weder zum Sex noch sexuellen Handlungen gekommen. Während der dreistündigen Fahrt mit der Geschädigten habe er mehr einen Monolog gehalten, als dass es zu seinem Dialog zwischen ihnen gekommen sei. Auch habe er ihr erzählt, dass er im Alter von acht Jahren von zwei Männern sexuell missbraucht worden sei. Er sei dann vor … von der Autobahn abgefahren. Zwischen … und … habe sich ein Waldweg befunden, dort sei ein Bolzplatz gewesen und da wo der Weg geteert sei, habe sich die Pferdekoppel befunden. Ergänzend zeichnete der Angeklagte auf einem Kartenausschnitt von Google-Maps bei … einen Haltepunkt ein und gab an, dass er an diesem Haltepunkt mit der Geschädigten zunächst auf einer Holzbank gesessen habe, bevor diese vom Pferd herunter und auf den Nacken gefallen sei. Weil es dunkel gewesen sei, habe er den Sturz selbst nicht wahrgenommen. Um sicher zu gehen, habe er der Geschädigten auch seine Pulsuhr angelegt, er habe jedoch keinen Puls mehr feststellen können. Einen RTW habe er nicht gerufen, weil die Sanitäter auch nur den Tod festgestellt und dann die Polizei gerufen hätten. Versuche, die Geschädigte wiederzubeleben, habe er nicht unternommen, weil er keine Atmung und keinen Puls festgestellt habe. Nach mehrmaligen Vorhalt räumte der Angeklagte ein, dass er sich am 23.07.2022 erneut am ... aufgehalten habe, um nachzuschauen, ob die Leiche an ihrer Ablegestelle unentdeckt bleiben würde. An dem Tag habe er auch seine kaputte Hose am Aussichtspunkt des ... wechseln wollen und sei hierbei auf eine männliche Person getroffen. Auf Vorhalt, dass nach dem Obduktionsergebnis die Geschädigte keine knöchernen Verletzungen und keine Hirnblutung aufgewiesen habe, sodass auch vor dem Hintergrund der vermeintliche Reitunfall nicht plausibel sei, ließ sich der Angeklagte nach kurzzeitiger Unterbrechung und Besprechung mit seinem Verteidiger dahingehend ein, die Geschädigte mit beiden Händen am Hals erwürgt zu haben. Ein Motiv hierfür nannte er nicht. Auf Aufforderung demonstrierte der Angeklagte den Würgevorgang, indem er eine vor ihm befindliche „Monster-Energy“ Dose mit den Händen umschloss und dabei mit den Daumen nach vorne drückte und die restlichen Fingern um die Dose nach hinten hielt. Wie lange das gedauert habe, könne er nicht sagen. Die Tötung habe auf der zuvor auf einem Kartenausschnitt eingezeichneten Bank stattgefunden. Dass die in seiner Wohnung aufgefundene Kleidung der Geschädigten sauber gewesen sei und keine Schmutzanhaftungen aufgewiesen habe, sei damit zu erklären, dass er die Kleidung anschließend gewaschen habe. Im Verlaufe der Vernehmung räumte der Angeklagte ein, die Leggings der Geschädigten in Richtung ... weggeworfen zu haben und erklärte sich bereit, die Tatörtlichkeit und die Ablagestelle der Kleidung aufzuzeigen. dd. Im Rahmen der im Anschluss an die vorgenannte Vernehmung folgenden Tatortbegehung bzw. Tatrekonstruktion in der Gemarkung … an der von dem Angeklagten bezeichneten Holzbank, von der die Zeugin KHK’in … berichtete und auf Video aufzeichnete, welches durch Abspielen in Augenschein genommen wurde, ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er mit seinem Pkw am linken Fahrbahnrand angehalten und in der Folge die Geschädigte auf der Fahrbahn des geteerten Feldweges abgelegt habe. Danach habe sich das Geschehen auf die am Straßenrand befindliche Holzbank verlagert. Der Angeklagte demonstrierte sodann, wie er auf der Holzbank von vorne blickend, linksseitig gesessen und die Geschädigte rechts neben ihm gelegen habe. Daraufhin machte der Angeklagte vor, wie er aufgestanden sei, die Geschädigte am Hals ergriffen und bis zum Tod gewürgt habe, indem er über ihr gestanden und mit beiden Händen auf den Hals nach unten in Richtung der Sitzfläche der Holzbank gedrückt habe. Warum er die Geschädigte getötet habe, wisse er nicht. Die Frage, ob die Geschädigte zuvor frech gewesen sei, irgendetwas nicht gewollt, ihn geärgert, gemobbt oder beleidigt habe, verneinte der Angeklagte. ee. Im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen …, der hiervon als Zeuge vernommen berichtete, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration lediglich geäußert, dass das Ganze zu dem Teil der Vergangenheit gehöre, den er vergessen wolle. Das bei der Polizei abgegebene Geständnis sei zutreffend und er – der Sachverständige – möge es einfach nachlesen. Er – der Angeklagte – habe bei der Tat halt nicht nachgedacht und denke auch jetzt nicht mehr darüber nach. Wichtig sei, dass er seine Fernseh-Serien schauen und schlafen könne und fertig. Die Tat belaste ihn dahingehend, da er sich seine Zukunft kaputtgemacht habe. Das sei „halt blöd“. c. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Angeklagte die Taten, wie unter II. festgestellt, begangen hat und keine Streitigkeit, Beleidigung oder Provokation der Geschädigten Motiv für die Tat war. Vielmehr steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die rein sexuelle Motivation des Angeklagten, nämlich mit der Geschädigten auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben, handlungsleitend war. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, am 21.07.2022 mit der Geschädigten von ... aus nach mehreren Zwischenhalten nach … gefahren zu sein, dort die Geschädigte getötet und danach den Leichnam zum ... verbracht zu haben, wird seine Einlassung durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt. Die Sachverständige …, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin …, bekundete, dass die Befunde am Leichnam mit einem gewaltsamen mechanischen Angriff gegen den Hals bzw. mit einem beidhändigen Würgen am Hals in Einklang gebracht werden könnten. Sie bekundete, dass sie bereits eine erste Leichenschau an der Auffindeörtlichkeit am ... durchgeführt habe. Am Leichnam, der bäuchlings im Wasser getrieben sei, seien als Zeichen der längeren Liegezeit fortgeschrittene Fäulniserscheinungen mit Hautablösung und Algenbewuchs an der Körpervorderseite festgestellt worden. Der Rücken sei u. a. durch die starke Sonneneinstrahlung stark verändert aufgefallen, insbesondere habe die Hornschicht gefehlt und die restliche Haut sei rot-braun vertrocknet gewesen. Die Gesichtszüge der Geschädigten seien – wie bei Wasserleichen üblich – nicht mehr zu erkennen gewesen. Insbesondere sei eine schlauchartige Dunsung der Lippen, vorgetriebene Augen und eine vorgetriebene Zunge festgestellt worden. Erst nach durchgeführtem DNA-Abgleich habe nachgewiesen werden können, dass es sich bei dem aufgefundenen Leichnam um die 1,68 m große und 46 kg schwere 14-jährige Geschädigte ... gehandelt habe. Die Befundung sei durch die Fäulnisprozesse bei den spezifischen Lagerungsbedingungen wesentlich erschwert worden. Es seien daher neben der am nächsten Morgen erfolgten Obduktion auch feingewebliche Untersuchungen durchgeführt worden. An der Halshaut habe sich eine tiefe Falte über dem Kehlkopf befunden. Zudem hätten sich rechts mit Übergang zum Dekolleté, sowie links und rechts am Hals streifige Rötungen befunden. Hierbei könne man zwar an die Einwirkung durch Finger denken, jedoch könnten auch hier die situativen Gegebenheiten der Lagerung – der Kopf der Geschädigten habe sich mit den langen Haaren an dem rauen Astwerk verfangen – und die Fäulnis zu einem solchen Bild führen. Eine Stauungsblutung, die in der Regel bei Würgen und Drosseln auftrete, sei am Hals des Leichnams nicht sichtbar gewesen, wobei eine solche im Wasser auch ausgewaschen werden könne und dadurch nicht mehr nachweisbar sei. Auch bei der Obduktion sei bezüglich des Kehlkopfskeletts nichts Eindeutiges festgestellt worden. In dem Alter der Geschädigten seien die Strukturen sehr flexibel, eine Verformung des Kehlkopfgerüstes sei daher auch ohne Bruchbildung möglich. Bei der Geschädigten seien Kehlkopfskelett und Zungenbein altersentsprechend elastisch und mit dem bloßen Auge betrachtet, frei von Bruchbildungen und Einblutungen gewesen. Mittels Micro-CT seien Zungenbein und Halsweichteile nochmals radiologisch untersucht worden, dabei seien zwar Sandpartikel und Gaseinschlüsse, jedoch keine Einblutungen als direkte Zeichen einer mechanischen Gewalteinwirkung auf den Hals festgestellt worden. Bei einer weiteren Aufarbeitung des in Formalin fixierten Präparats von Kehlkopf und Zungenbein sei makroskopisch links jedoch eine feinste dunkle Verfärbung über dem Eckbereich des Zungenbeins sowie dunkle Verfärbungen auf Höhe der Gelenke zwischen Ring- und Schildknorpel, eine schwarze streifige Verfärbung vorne in Höhe der Stimmritze sowie umschriebene ovaläre, wie abgegrenzte Schwarzfärbungen neben den oberen Trachealspangen aufgefallen. Auf Höhe des Gelenks zwischen Ring- und Schildknorpel habe man im Knorpel faserige Partien und längsbetonte, mitunter wie mit zerfallenem Material und mikrobiellem Befall gefüllte Spalten, festgestellt. Hierbei – so die Sachverständige – könne man an ganz diskrete Anzeichen mechanischer Gewalt denken. An einem geraden Halsmuskel habe man im Bindegewebe eine streifige, in sich wie kleinkörnige Verdichtung, vorgefunden. Sonst seien in den Weichgeweben eine Weitung und Blutfülle von Gefäßen und mitunter der Verdacht auf Blutaustritte in das Gewebe auszumachen gewesen. Solche Befunde könnten zwar lage- und fäulnisbedingte Erklärung finden, würden aber auch in Zusammenhang mit einer mechanischen Gewalt gegen den Hals auftreten und zu einem Angriff gegen den Hals mit den Händen im Sinne eines Würgens passen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass eine Gewalteinwirkung gegen den Hals auch denkbar sei, ohne dass überhaupt Spuren hinterlassen werden würden. Das Erscheinungsbild am Hals, sowohl an der Haut als auch tiefer in den Weichteilen, könne bei einem gewaltsamen mechanischen Angriff gegen den Hals eines 14-jährigen Mädchens mit altersentsprechend weichen Kehlkopfstrukturen auch dann unauffällig erscheinen, wenn eine breite, mehr komprimierende Gewalt mit beispielsweise einer den Hals komplett umspannenden Täterhand oder weichem Strangwerkzeug auf den Hals wirke. Die Sachverständige erläuterte, dass durch das aus dem Würgevorgang resultierende Ersticken der Körper verschiedene Phasen bis zum Todeseintritt durchlaufe. Nach 30 Sekunden trete zunehmende Luftnot ein, während dieser angstbesetzten Phase steige der Puls. Nach 1 – 1 ½ Minuten trete Bewusstlosigkeit ein und es könne zu Krampfanfällen kommen. Nach rund 2 Minuten komme es zu Herzstillstand und Schnappatmung. Der Unterkiefer trete nach vorne und die Atemzüge seien nicht mehr suffizient, zum Tod komme es nach 3 – 8 Minuten, das Herz könne aber bis zu 15 Minuten weiterschlagen. Hinweise auf eine innere Erkrankung von todesursächlicher Bedeutung hätten sich – bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund von Fäulnis und Autolyse – nicht ergeben. Auch könne bei synoptischer Betrachtung der feingeweblichen Untersuchungsbefunde und des Untersuchungsergebnisses zum Nachweis von Kieselalgen (Diatomeen), ein allein todesursächliches, typisches oder atypisches Ertrinken nicht nachgewiesen werden. Der recht hohe Diatomeenbefund in der Lunge könne im Zuge der Liegezeit im Wasser Erklärung finden. Kontaminationen seien auch im Rahmen einer befundwahrenden Entnahme bei einer aus dem Wasser geländeten Leiche – insbesondere im Zusammenhang mit der Eröffnung der Körperhöhlen – nicht vollends beherrschbar und nicht vollständig ausschließbar. Die erhöhten Diatomeenfunde u. a. in Gehirn und Leber könnten denkbar aus einem terminalen Ertrinken bei bereits irreversibel eingetretenem Sterbeprozess bei vorbestehender anderweitiger Schädigung resultieren. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass das im ... ausreichend vorhandene Diatomeen im Blutstrom nicht angekommen sei, was bei einem Ertrinkungstod aber zu erwarten gewesen wäre. Hinweise auf tödliche scharfe oder stumpfe Gewalt hätten sich nicht ergeben. Insgesamt seien keine Weichteilverletzungen oder knöchernen Verletzungen auch keine Belastung am Brustkorb, der Schulter, der Arme oder der Halswirbelsäule festgestellt worden. Im Ergebnis sei eine mit einem Sturzgeschehen vereinbare Verletzung nicht vorhanden gewesen. Die Kammer folgt nach eigener Würdigung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren sachverständigen Angaben. Zudem stehen die Angaben der Sachverständigen … in Einklang mit den in Augenschein genommen Lichtbildern von der Geschädigten am Auffindeort. Auch wenn der Angeklagte in der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung lediglich angab, die Geschädigte getötet zu haben, ohne die nähere Tötungshandlung zu beschreiben, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies – wie vom Angeklagten am 02.09.2022 mehrfach demonstriert – durch Erwürgen erfolgte. Die Einlassung des Angeklagten, am 21.07.2022 zunächst nach ... und sodann mit der Geschädigten nach mehreren Zwischenhalten nach … gefahren zu sein und nach der Tötung der Geschädigten mit seinem Fahrzeug den Leichnam zu dem ... verbracht und den Leichnam dort ins Wasser gelegt zu haben, steht im Einklang mit den übrigen hierzu erhobenen Beweisen. Die Zeugin KOK’in …, die mit der Auswertung digitaler Spuren betraut war, beschrieb die Aufenthaltsorte des Angeklagten in chronologischer Reihenfolge wie unter II. 1. c. – e. dargestellt. Sie bekundete, dass insbesondere die Daten zur Geoanalyse aus den Sicherungen sowie den Clouddaten der Mobiltelefone Huawei P40 Pro+ und Samsung Galaxy A02 des Angeklagten und des iPhone 7 der Geschädigten erhoben worden seien. Genaue Uhrzeiten hätten sich insbesondere aus den Funkzellenanalyse- und Verkehrsdaten ermitteln lassen. Auch die Smartwatch des Angeklagten, die mit dem Mobiltelefon Huawei P40 Pro+ verbunden gewesen sei, sei ausgewertet worden, wobei diese keine Georeferenzen geliefert habe. Am 21.07.2022 gegen 11:15:42 Uhr sei die WLAN-Verbindung des Huawei P40 Pro+ zuhause vom … - Router zum Repeater umgemeldet und die WLAN-Verbindung beendet worden, der Angeklagte sei dann nach … gefahren. Dies stimmt überein mit den Angaben des Zeugen …, der den Besuch des Angeklagten – wie dargestellt – glaubhaft schilderte, insbesondere auch den Umstand, dass der Angeklagte sich einen Geldbetrag in Höhe von 50,- oder 60,- € von ihm zum Tanken geliehen habe. Auch ergab sich aus dem vom Zeugen … vorgelegten und auf seinem Mobiltelefon befindlichen Lichtbildern der Überwachungskamera, die die Kammer in Augenschein genommen hat, dass sich der Angeklagte zwischen 11:55 Uhr und 12:10 Uhr bei ihm – dem Zeugen … – befand. Die Zeugin KOK’in … bekundete weiterhin, dass die Auswertung ergeben habe, dass der Angeklagte um 12:49:35 Uhr auf seinem Mobiltelefon die …-Navigation App eingeschaltet und die Adresse … in ... eingegeben habe. Der gesamte Fahrweg des Angeklagte sei anhand der Geodaten aus der Google-Cloud nachvollziehbar gewesen. Zudem habe man feststellen können, dass der Angeklagte um 15:23:54 Uhr mit der Rufnummer +49…, die dem Huawei P40 Pro+ habe zugeordnet werden können, erstmalig im Funkzellenbereich ... eingewählt gewesen sei. Um 16:12 Uhr habe sich der Angeklagte mit seinem ... in der … in ... befunden. Dies korrespondiert mit dem in Augenschein genommenen Lichtbild, auf dem erkennbar ist, dass der Angeklagte von der Raumüberwachungsanlage des Schönheitssalons „…“ in der … in ... erfasst wurde. Weiter sei anhand des im iPhone der Geschädigten befindlichen Apple Health Sensor festgestellt worden – so die Zeugin KOK’in … –, dass um 16:54:28 Uhr nach etwa 282 Schritten der Geschädigten (ca. 150 Meter) zunächst keine Bewegung mehr stattgefunden habe. Da zu diesem Zeitpunkt auch die zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten an dem Tag ausgetauschte Chatkommunikation – die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde – beendet gewesen sei, sei davon auszugehen, dass es zu diesem Zeitpunkt zu einem persönlichen Zusammentreffen der Geschädigten mit dem Angeklagten gekommen sei. Aus der Auswertung des iPhones der Geschädigten habe sich auch ergeben, dass die Geschädigte um 18:05:20 Uhr Fotoaufnahmen – die die Kammer in Augenschein genommen hat – vom Heck des Pkw des Angeklagten gefertigt habe. Gegen 18:31 Uhr und 18:55 Uhr sei das Fahrzeug des Angeklagten dann bei der Vorbeifahrt von einer privaten Überwachungsanlage in der … und in der … in ... erfasst worden; ebenso um 20:18 Uhr von der Überwachungskamera der …-Tankstelle in ... . Bei einem weiteren Aufenthalt an der Raststätte … an der A … in … habe der Apple Health Sensor des iPhone der Geschädigten Schritte aufgezeichnet, sodass das Gerät bewegt worden sei. Anhand der Bilder der Überwachungsanlage des Außenbereiches sei jedoch zu erkennen gewesen, dass die Geschädigte im Fahrzeug verlieben sei, während der Angeklagte – wie auf den Bildern der Innenraumüberwachung erkennbar– sich in den Verkaufsraum begeben und einen Einkauf getätigt habe. Die Kammer zieht hieraus den zulässigen Schluss, dass der Angeklagte beim Verlassen des Fahrzeuges das Handy der Geschädigten mit sich geführt hat, um zu verhindern, dass diese – beispielsweise unter Nutzung eines offenen WLAN-Netzes – in seiner Abwesenheit Nachrichten über ihren Verbleib verfasst oder Beweisfotos fertigt. Die Zeugin KOK’in … berichtete, ab dem Zeitpunkt, als der Angeklagte um 00:18 Uhr von der BAB … bei … abgefahren sei, sei keine Nutzung des iPhone der Geschädigten mehr erfolgt und eine langsame, kontinuierliche Abkühlung ausgehend von 34,1 °C festgestellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass das Mobiltelefon nicht mehr am Körper getragen worden sei. Der Last-Datensatz des Huawei P40 Pro+ des Angeklagten sei um 00:31 Uhr erzeugt und die Verbindung zum Provider beendet worden. Dies bedeute, dass sich der Angeklagte entweder in einem Funkloch befunden habe, das Mobiltelefon auf Flugmodus gestellt oder gänzlich ausgeschaltet worden sei. Um 00:33 Uhr sei der letzte Standortdatensatz des Mobiltelefons des Angeklagten an der Tatörtlichkeit vor den Fischteichen in … festgestellt worden. Gegen 00:36 Uhr sei eine Trennung der Bluetoothverbindung vom Samsung Galaxy A02 des Angeklagten zum Autoradio des ... erfolgt. Diese Verbindung sei lediglich um 00:56 Uhr und 01:13 Uhr für zwei bzw. eine Sekunde wiederhergestellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass sich der Angeklagte nicht weit seines Fahrzeugs aufgehalten habe. Die nächste Bluetoothverbindung sei dann erst wieder um 03:16 Uhr und der nächste Geodatensatz um 03:31 Uhr erzeugt worden. Aufgefallen sei, dass zwischen 00:37 Uhr und 03:17 Uhr auch keine Messdaten auf der Smartwatch des Angeklagten zu verzeichnen gewesen seien. Eine neue Session-ID auf dem Mobiltelefon Huawei P40 Pro+ sei erst um 03:27 Uhr wieder erzeugt worden. Um 03:32 Uhr habe der Angeklagte dann auf Google-Maps den Begriff „see“ eingeben und sei nach den Geostandorten des Mobiltelefons des Angeklagten am 03:53 Uhr am nördlichen Teil des ... in … angekommen, zweimal in Richtung … und dann wieder zurück zum ... gefahren. Dass der Angeklagte diese Strecke entlangfuhr und sich wieder zum ... begab, steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen Cedric Kleinert. Der Zeuge Kleinert bekundete glaubhaft, dass er sich nördlich des ... in der Nähe des Beobachtungspunktes am Feldweg aufgehalten habe. Zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr sei ein hellerer Kleinwagen aus nördlicher Richtung bis auf wenige Meter mit Fernlicht zu seinem Auto gefahren, in dem er auf einer Isomatte im Kofferraum zunächst geschlafen habe. Das andere Fahrzeug habe gewendet, sei dann wieder nach Norden zurückgefahren und sei dann nach Westen weiter in Richtung ... gefahren. Wie die Zeugin KOK’in ... bekundete, müsse das Zusammentreffen mit dem Zeugen … um 04:09 Uhr stattgefunden haben, da dies gemäß der Geodaten der einzige nachvollziehbare Geopunkt des Aufeinandertreffens gewesen sein könne. Die Zeugin KOK’in ... führte weiterhin an, dass das Akku vom Mobiltelefon der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt auf eine Tiefsttemperatur von 16,1 °Cabgesunken sei.Um 04:11 Uhr sei dann die Bluetoothverbindung vom Mobiltelefon des Angeklagten zu seinem Fahrzeug abgetrennt und erst um 05:02 Uhr wiederhergestellt worden. In diesem Zeitraum seien auch keine Messdaten der Smartwatch vorhanden gewesen. Nach den vorhandenen Geodaten habe der Angeklagte gegen 05:06 Uhr den Heimweg angetreten und sich über die …App um 05:08 Uhr dorthin navigieren lassen. Nur fünf Minuten später habe er dann die Route zu der in ... wohnhaften ... berechnen lassen, die der Angeklagte unter den Favoriten als „…“ abgespeichert habe. Gegen 05:38 Uhr habe sich die Bluetoothverbindung vom Mobiltelefon des Angeklagten zum ... getrennt und eine WLAN-Verbindung von seinem Mobiltelefon Huawei P40 Pro+ zum …-Router zuhause sei hergestellt worden. Ergänzend hat die Kammer mit der Zeugin KOK’in ... einen von ihr erstellten Zeitstrahl sowie acht – in verschiedene Zeitabschnitte unterteilte – Karten in Augenschein genommen. Nach den widerspruchsfreien und sachlich nachvollziehbaren Angaben der Zeugin KOK’in ... und unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere fest, dass sich das zum Nachteil der Geschädigten erfolgte Tötungsdelikt am 22.07.2022 zwischen 00:36 Uhr und 03:16 Uhr ereignet hat und der Angeklagte den Leichnam der Geschädigten zwischen 04:11 Uhr und 05:06 Uhr in den ... verbrachte. Korrespondierend hierzu steht der Auffindeort des Leichnams der Geschädigten am 29.07.2022 in Ufernähe des ..., von dem der Zeuge KOK … – wie dargestellt – berichtete. Er bekundete ergänzend, dass er an dem Tag Meldung über einen Leichenfund am ... erhalten habe. Von der Straße aus sei der Leichenfundort nicht einsehbar gewesen, er und die weiteren Einsatzkräfte hätten mehrere 100 Meter durch das Gebüsch gehen müssen. Zudem seien relativ steile Böschungsabgänge vorhanden gewesen. Es sei sehr dichte Vegetation vorhanden gewesen, die niedergetrampelt habe werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Leichnam nicht dort, sondern am südlichen Ufer bei der Vogelbeobachtungshütte eingebracht worden sei, da man von dieser Zugangsstelle bis auf 100 – 150 Meter an den See herankomme. Der weibliche, deutlich aufgedunsene Leichnam habe ca. 1,5 Meter vom Ufer entfernt und bei einer Wassertiefe von 0,4 Meter bäuchlings an der Wasseroberfläche getrieben und sei durch Feuerwehreinsatzkräfte geborgen worden. Auch wenn bekannt gewesen sei, dass ein 14-jähriges Mädchen als vermisst gemeldet worden sei, habe eine Identifizierung aufgrund des Zustands des Leichnams nicht vor Ort erfolgen können. Die glaubhaften Angaben des Zeugen KOK … stehen in Einklang mit den vom Leichenfund und der Auffindeörtlichkeit gefertigten Lichtbildern, die die Kammer zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommen hat. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen nicht nur auf den Angaben der Zeugen KOK’in … und KOK …, sondern auch auf den Angaben des EKHK …, der bekundete, am 02.09.2022 – nach vorheriger Navigation durch den Angeklagten – zur Tatörtlichkeit gefahren zu sein. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit, auf denen erkennbar ist, dass die Holzbank völlig abgelegen zwischen zwei von dem geteerten Feldweg getrennten und teilweise bewaldeten Wiesen und Feldern befindet. Auf den Angaben des Zeugen KOK … beruhen auch die Feststellungen zur Ablageörtlichkeit der aufgefundenen Kleidungsstücke der Geschädigten an der Landstraße … bei … und in der Wohnung des Angeklagten in ... . Der Zeuge KOK … bekundete bezüglich der am 29.07.2022 gegen 04:30 Uhr erfolgten Wohnungsdurchsuchung, das etwa 10 – 12 m² große Zimmer des Angeklagten sei u. a. mit Wäschekörben, einem Schwerlastregal und einem Schlafsofa vollgestellt gewesen. An der Tür rechtseitig neben dem Eingang seien weiße Nike-Turnschuhe aufgefallen, da diese kleiner als die anderen Schuhe gewesen seien. Ein eingeschaltetes iPhone 7 samt Schülerkarte der Geschädigten habe sich im Bett des Angeklagten befunden und einen Ladezustand von 5% ausgewiesen. Im Wäschekorb habe sich eine weiße Sneakersocke, ein graues Top mit der Aufschrift „Energetic“ und „90“ sowie ein beige-brauner Hoodie befunden. Ein weitere weiße Sneakersocke habe neben dem Wäschekorb gelegen. Ergänzend führte der Zeuge KOK … an, dass sich der Angeklagte vor Aufsuchen der Tatörtlichkeit bereit erklärt habe, die Ablagestelle der entsorgten Kleidung aufzuzeigen. Zwischen der Landstraße … und dem … bei … befinde sich eine dreiecksförmige Stelle, die recht dicht bewachsen gewesen sei. Dort – 7,4 m von der Straße entfernt und etwas abschüssig – sei ein bordeaux-farbener BH, eine Kordel vom Kapuzenpullover, eine schwarze Leggings sowie 2,5 m davon entfernt ein weißer String-Tanga aufgefunden wurden. Die Leggings und der String-Tanga seien an den Beinen sowie im Schritt durchschnitten gewesen, ebenso der BH-Träger und die aufgefundene Kordel. Danach sei man zusammen zur Tatörtlichkeit gefahren, wo der Angeklagte den Würgevorgang an der Holzbank demonstriert habe. Da die an der Ablagestelle entsorgte Kleidung aufgeschnitten gewesen sei, habe er – der Zeuge – am 06.09.2022 die Wohnung des Angeklagten nochmals nach Schneidewerkzeug durchsucht. Hierbei habe insbesondere ein auf dem Schrank aufgefundenes schwarzes Cuttermesser der Marke „…“ sichergestellt werden können. Die widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Zeugen KOK … korrespondieren mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern hinsichtlich der Ablagestelle, der Wohnungsdurchsuchung und den jeweils sichergestellten Bekleidungsgegenständen der Geschädigten. Dass es sich bei den sichergestellten Bekleidungsgegenständen um die am Tattag getragene Kleidung der Geschädigten handelte, ergibt sich nicht nur aus den in Augenschein genommenen und aus der Überwachungskamera des … in ... stammenden Lichtbildern, auf denen ersichtlich ist, dass sich die Geschädigte am 21.07.2022 zwischen 13:44 Uhr und 13:54 Uhr mit ihrem Bruder ...dort aufhielt und mit einem grauen Oberteil, schwarzer Leggings und weißen Nike-Schuhen bekleidet war, sondern auch aus den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und Zeugin … . Die Zeugin … bekundete zudem, dass sie mit der Geschädigten mittags noch telefoniert habe, als sie – die Zeugin – auf der Arbeit gewesen sei. Die Geschädigte habe während des Telefonats erzählt, dass sie bereits Cola für sie eingeschenkt habe, die ihr Vater jedoch bereits ausgetrunken habe. Die Geschädigte habe daraufhin angefangen, zu weinen. Ihr – der Nebenklägerin – sei klar gewesen, dass die Geschädigte nicht wegen des Glases Cola geweint habe, die Geschädigte habe aber keinen Grund für ihre emotionale Verfassung benannt. Gegen 16:30 Uhr sei sie dann zu Hause angekommen, um mit der Geschädigten und ihrem Bruder ...nach … zu fahren, um Schuhe und Geschenke zu kaufen, weshalb sie aufgrund des heißen Sommerwetters das Fahrzeug ausgelüftet habe. Die Geschädigte habe dann aber das Haus verlassen, einen beige-braunen Kapuzenpullover mit sich geführt und gesagt, dass sie nur kurz rausgehen und den Kapuzenpullover ihrem Mitschüler … vorbeibringen würde. Die Feststellung zum Körpergewicht des Angeklagten beruht auf dem verlesenen Bericht vom 04.08.2022 der Ärztin …, Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum …, die am 01.08.2022 eine klinische Untersuchung des Angeklagten vorgenommen hat. d. Soweit sich Angeklagte durch seinen Verteidiger dahingehend einließ, dass der Tat ein Streitgeschehen und ein provokatives Verhalten der Geschädigten zugrunde lag, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist. Dies gilt ebenso für die Schilderung des Angeklagten, wonach sich die Geschädigte freiwillig mit dem Angeklagten getroffen habe, in sein Fahrzeug eingestiegen sei und auch zu ihm habe fahren wollen, weil sie von ihrem Vater geschlagen worden sei und von ihm wegwolle. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte von Anfang beabsichtigte, mit der Geschädigten – unabhängig von ihrem Einvernehmen – den Geschlechtsverkehr auszuüben und sie daher in ... aufsuchte, ihr mit der Information des Nebenklägers über die Versendung von Nacktbildern seitens der Geschädigten drohte und sie sodann an einen abgelegenen Ort verbrachte, um sein Vorhaben umzusetzen. Dass der Angeklagte ein ausschließlich sexuelles Interesse an der Geschädigten hatte und sein Ziel war, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem dargestellten und über Monate andauernden Chatverkehr zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, der sich bereits in der ersten nachvollziehbaren Kommunikation am 25.04.2022 erkundigte, ob die Geschädigte mit ihm Sex haben wollen würde. Ebenso forderte der Angeklagte fortlaufend Nacktbilder und Selbstbefriedigungsvideos von der Geschädigten an und thematisierte permanent sexuelle Präferenzen. Bereits drei Tage später schrieb der Angeklagte der Geschädigten, mit ihr am Wochenende Sex haben und shoppen gehen zu wollen. Auch als die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber angab, Jungfrau zu sein, reagierte er damit, dass dies nicht schlimm sei und sie ihr „erstes Mal“ mit ihm haben könne. Regelmäßig fragte der Angeklagte die Geschädigte nach persönlichen Treffen und erkundigte sich auch, ob die Geschädigte zu ihm ziehen wolle. Aus den Nachrichten des Angeklagten wird ersichtlich, dass die von ihm angefragten Treffen lediglich dazu dienen sollten, mit der Geschädigten geschlechtlich zu verkehren. Beispielsweise kündigte der Angeklagte am 20.05.2022 der Geschädigten an, sie am 10.06.2022 besuchen zu wollen, weshalb sie bis 2 Uhr nachts wach bleiben solle. Ergänzend schrieb der Angeklagte (Nachricht 372): „Und wir sind ungestört das heist du kannst mir ganz nackt die Türe öffnen okay?“ In den Nachrichten 486, 489 und 489, die vom Angeklagten am 21.05.2022 versendet wurden, heißt es: „Willst du das ich die Nacht vom 10.06 auf dem 11.06. ficken?“, „Wie oft möchtest du Sex? In der Nacht? Am tag? Und in der Woche?“, „Okay Sex in einer Nacht, so das du am nächsten Tag nicht mehr laufen kannst okay?“. Während der Kommunikation wird insgesamt deutlich, dass der Angeklagte lediglich auf seine sexuelle Bedürfnisbefriedigung bedacht war und kein anderweitiges Interesse an der Geschädigten hatte. Immer wieder lenkte der Angeklagte nach Unterhaltungen über vermeintlich alltägliche und belanglose Dinge wie den Schul- oder Schwimmbadbesuch, die Kommunikation in eine sexuelle Richtung. Nahezu jeden Morgen erkundigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten, welche Kleidung sie tragen würde und forderte sie zur Übersendung eines aktuellen Fotos auf, auch um sich einen „runterholen“ zu können. Als die Geschädigte lediglich erwähnte, dass ihr älterer Stiefbruder im Haus sei, forderte der Angeklagte sie am 22.05.2022 auf, mit diesem Sex zu haben (Nachrichten 552, 568): „Ist ein Befehl wenn du dich von ihm ficken lässt und das sollst du filmen okay.“ „Du wirst ihm sgaen das du mal mit ihm unter vier augen reden willst. Umd wenn ihr dann alleine seit. Dann machst du dich an seinem Schwanz dran oksy.“ Nur einen Tag später schrieb er der Geschädigten explizit, wie er sich ein persönliches Treffen mit ihr vorstellt (Nachrichten 677, 678, 713): „Wenn du bei mir im Auto ein gesteigen bist ziehst du deine Hose und unterhose aus.“ „Ist ein Befehl“ „Ja klar will ich ficken was würdest du noch machen wollen.“ Auch als die Geschädigte auf Anfrage des Angeklagten mitteilte, dass ihr ihre Eltern verboten hätten, zu „saufen“, entgegnete der Angeklagte, dass die davon nichts wissen und mitbekommen würden, weil sie ja bis zum 13.06. bei ihm wären. Am 07.06.2022 schrieb der Angeklagte (Nachrichten 1704, 1705): „Ja dein Vater soll dich nicht sehen und deine Mama dürfen dich nicht sehen“ „Wenn du bei mir ins Auto einsteigen tust okay?“ Beispielhaft versendete der Angeklagte weitere folgenden Nachrichten, aus denen die explizite sexuelle Zielrichtung des Angeklagten ersichtlich wird : „Ficke dich auch wenn du deine Tage hast“ (Nachricht 1526), „Okay aber ich passe auf das ich nicht in dir rein spritze okay?“, „Und deine Muschi und Arsch?“ (Nachrichten 2177, 2178), „Was sagst du oder was Stöhnst du wenn ich dich ficke?“, (Nachricht 2919), „Nein will dich ficken ohne Kondom und entjungfern okay“ (Nachricht 3079). Auf die Frage der Geschädigten, weshalb sie ihn morgens vor der Schule anrufen solle, entgegnete der Angeklagte am 04.07.2022 (Nachricht 3304): „Weil falls ich mal spontan morgens nach meine Arbeit zu dir fahre möchte ich wissen was du an hast und Ficken olay?“ Selbst der Austausch von Nettigkeiten und die Äußerung des Angeklagten, mit der Geschädigten eine Familie gründen zu wollen, erfolgten lediglich, um die Geschädigte erneut dazu zu bringen, seinen sexualisierten Forderungen nachzukommen. Der Angeklagte objektivierte die Geschädigte als einen Besitz. Selbst die Frage, wieviel Freundinnen die Geschädigte habe, führte zur Folgefrage des Angeklagten, ob diese Interesse an einem „Dreier“ hätten. Ein Interesse an der Person der Geschädigten bestand zu keinem Zeitpunkt, die digitale Anbahnung und Aufrechterhaltung des Kontakts erfolgte ausschließlich mit dem Ziel sexueller Bedürfnisbefriedigung. Auch einen Tag vor dem physischen Zusammentreffen versendete der Angeklagte eine Sprachnachricht mit dem Inhalt, sie „ficken“ zu wollen am nächsten Tag, wenn sie ihm keine Nacktbilder schicken würde. Auch die am 21.07. um 14:13:38 Uhr versendete Nachricht des Angeklagten mit dem Inhalt: „Ja muss ja net Walt sein, kann ja auch Feld sein“, lässt sich im Lichte der zuvor erfolgten Chatkommunikation nur dahingehend interpretieren, dass der Angeklagte seine sexuellen Absichten zum Ort eines möglichen Intimkontakts zu verstehen gab. Gegenüber dem Zeugen ... hat der Angeklagte sogar eingeräumt, am Tag ihres Verschwindens mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Zeuge ... hat bekundet, der Angeklagte habe kurze Zeit nach der Tat während einer gemeinsamen Autofahrt zum Dienst nach ... erzählt, dass er das 14-jährige vermisste Mädchen getroffen, im Auto mitgenommen, sie irgendwo hingebracht und sie dann „weggefickt“ habe. Das vermisste Mädchen habe Probleme mit ihrem Vater gehabt, einen Namen habe der Angeklagte nicht genannt. Die Angaben des Zeugen … sind glaubhaft. Der Zeuge hat zu dem Angeklagten ein gutes Verhältnis gehabt. Seine Angaben sind detailliert. Die wiedergegebene Formulierung „weggefickt“ entspricht der üblichen Wortwahl des Angeklagten, wie er sie auch in den Chats verwendet hat, und vor diesem Hintergrund auch für eine realitätsbezogene Erinnerung des Zeugen … . Zur Frage eines stattgehabten Geschlechtsverkehrs führte die Sachverständige … sachlich nachvollziehbar aus, dass am Unterrand des Scheidenvorhofs ein Hautläppchen – möglicherweise das Jungfernhäutchen –festgestellt worden sei, jedoch ohne erkennbare Eingriffe oder Unterblutungen. Da bei Östrogeneinfluss das Jungfernhäutchen sehr weich und dehnbar werden würde, könne es ohne Verletzung, insbesondere ohne Risse bei Penetration überwunden werden. Hierbei spiele auch das Größenverhältnis zwischen Hymenalöffnung und eindringender Struktur eine Rolle. Sichere Hinweise auf eine Gewalteinwirkung auf die Geschlechtsorgane hätten sich nicht ergeben, obgleich im Scheidenbereich vorne rechts eine Rötung erkennbar gewesen sei. Im Ergebnis müssten Verletzungen insbesondere auch Einrisse, die auch bei hochgradiger Fäulnis zu erkennen wären, bei einer sexuell motivierten Penetration auch mit dem erigierten Glied oder einem Gegenstand nicht zwangsläufig auftreten bzw. nachweisbar sein. Zu möglichen Spermarückständen bekundete die Sachverständige …, Diplom-Biologin …, dass die 17 gynäkologischen Abstrichproben keine Spermarückstände ergeben hätten. Bei einer toten Person sei die Spurenlage deutlich schlechter als sonst, da in diesen Abstrichproben deutlich weniger männliche DNA vorhanden sei als bei einer lebenden Person. Selbst bei Abstrichen von lebenden Personen könne man davon ausgehen, dass man nach sieben Tagen keine Spermarückstände mehr finden könne. Im Ergebnis könne ein vorheriger Sexualkontakt daher nicht ausgeschlossen werden. Nicht sicher feststellen ließ sich im Ergebnis, dass der Angeklagte tatsächlich mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass dies die vorgefasste Absicht des Angeklagten war und er jedenfalls den Versuch unternahm, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus der stark sexualisierten Gedankenwelt des Angeklagten, die der Angeklagte auch gegenüber anderen zahlreichen jungen Mädchen und Frauen im Rahmen von Chatkommunikation äußerte. Immer wieder erfolgte der Austausch von stark sexualisierten Nachrichten und Aufforderungen bzw. Interessenbekundungen an Sextreffen und dies teilweise parallel mit mehreren Chatpartnerinnen gleichzeitig. Auch der Zeuge ... gab an, dass der Angeklagte mit Frauengeschichten geprahlt habe und immer wieder ihm zugesendete Nacktbilder und Selbstbefriedigungsvideos von jungen Frauen, teilweise im Alter von 13 – 15 Jahren, gezeigt habe. Ferner ist auch die Biografie des Angeklagten zu berücksichtigen, bei dem es sich um einen vorbestraften Sexualstraftäter handelt, der bereits im Alter von 14 Jahren den Versuch unternahm, ein 11-jähriges Mädchen mit einem Gummiband zu erdrosseln, um diese gefügig zu machen und zu vergewaltigen. Der im Anschluss folgende Maßregelvollzug und auch der Zeitraum nach der Entlassung waren – wie bereits dargestellt – durch ein stark sexualisiertes Verhalten des Angeklagten geprägt. Im Übrigen ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte die gerade einmal 14-jährige Geschädigte mitten in der Nacht an einen über 300 km von ihrem Wohnhaus entfernten, abgelegenen Ort – den der Angeklagte selbst als Funkloch bezeichnete – verbrachte und – wie er im Rahmen der Tatortbegehung bekundete – auf den Teer ablegte. Die Geschädigte verfügte auch über keine mobilen Daten und war, wie der Angeklagte wusste, auf dessen WLAN-Hotspot angewiesen. Insbesondere war es dem Angeklagten nicht unbemerkt bzw. ohne hohes Entdeckungsrisiko möglich, bei sich zu Hause etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten auszuüben. Denn wie der Zeuge … widerspruchsfrei bekundete, sei das Zimmer des Angeklagten eines von drei bewohnten Räumen im 1. Obergeschoss und das Haus insgesamt sehr hellhörig gewesen. Der Zeuge …, bei dem es sich um den Vermieter der Wohnung des Angeklagten handelte, führte ergänzend an, dass in dem Mehrparteienhaus sieben weitere Personen untergebracht gewesen seien. Das Zimmer des Angeklagten habe mit einer sehr dünnen Wand zu der Nachbarwohnung angegrenzt. Um das Zimmer des Angeklagten zu erreichen, müsse man 3 m durch einen Gang gehen, dann die Treppe hoch und den Gang wieder zurück. Im Ergebnis liefe man an der Erdgeschosswohnung und oben an den weiteren neben dem Zimmer des Angeklagten befindlichen Räumen vorbei, sodass man mehr oder weniger an allen Zimmern vorbeilaufen würde und daher Besuch der Bewohner den anderen Mietern auffallen würde. Hinzu kommt, dass die Radlerhose, der String - Tanga und der BH der Geschädigten aufgeschnitten waren. Hier fielen insbesondere die zahlreichen Schnitte im Zwickelbereich der Unterhose auf. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies der Freilegung der primären Geschlechtsorgane dienen sollte. Andere rational nachvollziehbare Gründe sind für die durchgeführten Schnitte an der Kleidung der Geschädigten – insbesondere an ihrer Unterwäsche – vor dem Hintergrund des sexuellen Motivs des Angeklagten nicht plausibel. Die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihr Oberteil verloren und ihre Hose sei hochgerutscht, während er den Leichnam der Geschädigten bei der Verbringung in den … an den Beinen gefasst und über den Boden gezogen habe, lässt sich nicht einmal ansatzweise mit den vorgefundenen Schnittmustern an drei verschiedenen Kleidungsstücken in Einklang bringen und ist daher abwegig und widerlegt. Dass die Schnitte mittels des sichergestellten Cuttermessers durchgeführt worden sind, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Sachverständigen …, Sachverständige für textile Spuren am … . Sie bekundete, dass an der Klinge des schwarzen Cuttermesser (Spur Nr. 5.38) rund 500 schwarzbraune Polyesterfasern der Leggings (Spur Nr. 14.1.1), sowie 250 den String -Tanga (Spur Nr. 14.1.2) entsprechende farblose Polyamidfasern festgestellt worden seien. Eine derart große Menge – so die Sachverständige – lasse sich durch alleinigen Kontakt, z. B. durch das bloße Aufliegen des Messers nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass das Messer zum Durchschneiden genutzt worden sei. Da die Kleidung auf der Vorderseite durchtrennt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Kleidung vom Körper weggeschnitten worden sei und die Geschädigte auf dem Rücken gelegen habe. Fasern entsprechend des Materials von BH und Kordel, die im Nachgang vorgelegt und in zwei Teile zerschnitten worden sei, seien zwar nicht aufgefunden worden. Es könne damit aber weder belegt noch ausgeschlossen werden, dass diese Textilien mit dem schwarzen Cuttermesser zerschnitten worden seien. Auf Vorhalt äußerte die Sachverständige, dass nach dem vorliegenden Befund ein Zerschneiden im Wasser nicht plausibel sei, da die aufgefundenen Fasern sonst weggeschwemmt worden wären. Die Kammer folgt den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen … nach eigener Überzeugungsbildung. Sie korrespondieren zudem mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen die zerschnittene Bekleidung der Geschädigten erkennbar ist. Damit scheidet auch ein Einsatz des Cuttermessers im Wasser, das der Angeklagte in seiner Einlassung pauschal angedeutet hat („damit man sie im Wasser nicht direkt sieht, habe ich mit dem Messer nachgeholfen“), aus. Dass es sich um das vom Angeklagten genutzte Cuttermesser gehandelt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass DNA-Spuren des Angeklagten an dem Cuttermesser gesichert werden konnten. Die Sachverständige …, Diplom-Biologin am …, führte im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass bei vier Wischproben DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, die mit denen des Angeklagten in allen 16 Aleelen übereingestimmt hätten und zwar an den Bedienelementen am Clip und am Griff. Sie bekundete ferner, dass sich am grauen Trägertop der Geschädigten, von dem vier Stoffproben entnommen worden seien, an einer Stelle DNA-Rückstände identifiziert worden seien, die aufgrund übereinstimmender DNA-Merkmale dem Angeklagten hätten zugeordnet werden können. An der Kordel seien ebenfalls diverse Wischproben entnommen worden. Nachdem das Innere des Knotens gelöst worden sei, seien an einer Stelle (nahe des Kordelendes mit einer Metallhülse), DNA-Merkmale identifiziert worden, die der Geschädigten hätten zugeordnet werden können. Dass die Geschädigte kein Interesse an einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten hatte und keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte, ergibt sich – wie bereits dargestellt – insbesondere aus dem Umstand, dass die Geschädigte immer wieder Treffen mit dem Angeklagten ablehnte und auch auf sexuelle Handlungen oder Wünsche des Angeklagten immer wieder ablehnend reagierte. Sogar als der Angeklagte sie bereits Ende Mai in ... aufsuchte, lehnte die Geschädigte ein persönliches Treffen ab. Die Geschädigte betonte immer wieder, Jungfrau zu sein und eventuell auch erst im Rahmen einer Beziehung überhaupt Geschlechtsverkehr ausüben zu wollen. Auf die unterschiedlichsten Vorschläge von sexuellen Verhaltensweisen reagiert die Geschädigte ablehnend und teilt dem Angeklagten im Chat mit, dass sie das nicht will oder nicht macht. Das einzige intimere Verhalten, dass die Geschädigte als Wunsch äußert ist „kuscheln“. Einzelne positive Reaktionen der Geschädigten auf sexuelle Äußerungen des Angeklagten erfolgten meist auf Drohungen und Druckmittel des Angeklagten und erscheinen nicht ernstgemeint. Bis zum Zeitpunkt des ersten unmittelbaren Zusammentreffens und gerade auch nachdem die Geschädigte wusste, dass der Angeklagte eigeninitiativ nach ... gekommen war, wird aus den am 21.07.2022 zuletzt ausgetauschten Nachrichten der explizite Unwille der Geschädigten deutlich, mit dem Angeklagten persönlich in Kontakt zu treten: G (16:12:25): Können wir Vlt so machen ich sag dir wo ich wohne (aber dann mach kein scheis) und du wirfst bei mir ein und nächste mal komm ich dann wenn ich darf n Ferien zu dir und wir ficken dann weil mein geht’s echt nicht so gut" A (16:13:02): Komm raus A (16:13:12): Bin am Bahnhof G (16:23:44): Ja können wir jz mal kurz schreiben meine Mutter geht mit mir in 20 min ca. zum Arzt G (16:25:29): Kannst du nicht einfach vorbei bringen […] G (16:45:54): „Ja hast du Geld jz“ A (16:45:56): Bin umsonst hier G (16:46:10): Ja dann gib schnell A (16:46:17): Ha komm A (16:46:22): *Ja G (16:47:07): Ich will nicht A (16:47:28): Soll ich deine Eltern informieren? A (16:47:50): Deinem Vater alles sagen? G (16:48:21): Nein ok ich komm du gibst Geld ich geh A (16:48:27): Ja Bis zuletzt versuchte die Geschädigte, einem Treffen aus dem Weg zu gehen und einen Vorwand zu finden. Wie aus dem Chat ersichtlich wird, stimmte die Geschädigte einem Treffen erst zu, als der Angeklagte drohte, ihren Vater bzw. ihre Eltern über alles zu informieren. Dass die Geschädigte davon ausging, lediglich das von dem Angeklagten in Aussicht gestellte Geld für die Nacktbilder zu erhalten, wird auch aus der Kommunikation mit dem Zeugen … deutlich, der den verlesenen Chatverlauf in der Hauptverhandlung bestätigte. Die Geschädigte teilte auf die Frage des Zeugen … explizit mit, keinen Sex mit dem Angeklagten haben zu wollen und auch „kein Bock“ auf ihn zu haben und nunmehr Geld für Bilder zu erhalten. Auch teilte die Geschädigte mit, nach ... zu fahren. Auch hieraus ergibt sich somit, dass die Geschädigte davon ausging, wieder nach Hause zu gehen und mit der Nebenklägerin und ihrem Bruder nach ... zu fahren, um Schuhe zu kaufen. Die Nebenklägerin bekundete zudem, dass die Geschädigte am nächsten Tag einen Termin gehabt habe, um sich die Nägel machen zu lassen. Wie sich aus den verlesenen Chatnachrichten ergab, teilte die Geschädigte noch gegen 18 Uhr ihrem Bruder mit, gleich nach Hause zu kommen. Unzweifelhaft hatte die Geschädigte nie vor, sich mit dem Angeklagten zu treffen oder eine längere Zeit mit dem Angeklagten zu verbringen. Daher schließt die Kammer nach alledem aus, dass die Geschädigte von ihren Eltern weg und mit zu dem Angeklagten kommen wollte. Die Behauptung des Angeklagten, die Geschädigte sei Gewalthandlungen ihres Vaters ausgesetzt gewesen und habe deswegen von zuhause weggewollt, ist widerlegt. Die Nebenklägerin hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die ihr vorgehaltene Behauptung des Angeklagten als pure Erfindung zurückgewiesen und angegeben, die Geschädigte sei nie von ihrem Vater geschlagen worden. Auch von der Geschädigten selbst wurde im Rahmen der Chatkommunikation mit dem Angeklagten dies explizit verneint. Am 09.07.2022 schrieb die Geschädigte in Nachricht 4414 von 7068, nachdem der Angeklagte ihr wieder Geld für Sextreffen und Nudes anbot und sie ablehnend reagierte: „Und ich weiß nicht was du dir denkst aber meni Vater schlagt mich nicht“. Ferner bekundete der Zeuge PK …, dass die Geschädigte die vom Angeklagten im Rahmen einer Sprachnachricht vom 20.07.2022 gestellte Frage, ob die Geschädigte Angst habe, dass ihr Vater sie schlagen würde, ausdrücklich verneint habe. Der Zeuge PK …, der gesondert mit Ermittlungen bezüglich etwaigen Gewalttätigkeiten durch den Vater der Geschädigten beauftragt war, bekundete, dass er die auf dem Handy der Geschädigten befindlichen Medieninhalte, auf denen sie erkennbar gewesen sei, auf etwaige Verletzungen oder Hämatome durchgeschaut habe. Ferner seien die weiteren auf dem Handy befindlichen Chatdaten nach diesbezüglichen Hinweisen mittels Schlagwortsuche durchsucht worden. Weder aus dem Handy noch im Rahmen des häuslichen Umfelds der Geschädigten hätten sich Hinweise auf Gewalt durch den Vater ergeben. Die Geschädigte habe sich lediglich gegenüber dem/der jeweiligen Chatpartner/in geäußert, dass ihr Vater ihr zu streng sei. Dass die Geschädigte nur deshalb in das Auto des Angeklagten gestiegen und mit ihm mitgefahren ist, um zu verhindern, dass er seine Drohung, ihrem Vater von den Aktivitäten der Geschädigten in den Sozialen Medien und insbesondere das Einstellen bzw. Versenden von Nacktbildern zu erzählen, in die Tat umsetzt, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem letzten Nachrichten des Chats vom Tattag. Auf die Aufforderung des bereits in ... befindlichen Angeklagten, zu ihm zu kommen, antwortet die Geschädigte, dass sie nicht will. Auf die binnen einer Minute geäußerten Fragen, ob er (der Angeklagte) ihre Eltern informieren, ihrem Vater alles sagen soll, knickt die Geschädigte dreißig Sekunden später ein und antwortet: nein okay ich komme. Den Schluss auf das Motiv der Geschädigten zum Einsteigen zieht die Kammer zudem aus weiteren Beweistatsachen. So belegen die in Augenschein genommenen letzten beiden Fotos auf dem Handy der Geschädigten, auf denen aus einem verdeckten Winkel ein Teil des Fahrzeughecks, nicht aber das Kennzeichen zu sehen ist, den gegen 18:00 Uhr unternommenen erfolglosen Versuch der Geschädigten, das Kennzeichen des Fahrzeugs des Angeklagten zu dokumentieren und damit Hinweise zu dessen Identifizierung zu sichern. Dies wäre bei einer einvernehmlichen Spritztour nicht notwendig gewesen und schon gar nicht heimlich aus einem verdeckten Fotowinkel. Schließlich hatte die Nachricht des Angeklagten, dass er auf dem Weg zu ihr nach ... sei, die Geschädigte schon so unter Druck gesetzt, dass sie – wie von der Nebenklägerin bekundet – am frühen Nachmittag unerklärlich angegriffen und weinerlich erschien. e. aa. Die Kammer vermochte hingegen nicht mit Sicherheit festzustellen, zu welchem Zeitpunkt zwischen 00:36 Uhr und 03:16 Uhr und mit welcher Intention der Angeklagte die Geschädigte mit beiden Händen am Hals gewürgt hat. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel und umfassender Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse kommen zur Überzeugung der Kammer nach sicherem Ausschluss aller relevanten anderweitigen Geschehensabläufe jedoch nur die beiden festgestellten Sachverhaltsvarianten als die einzig möglichen Geschehensabläufe in Betracht, von denen einer sicher stattgefunden hat. bb. Die Feststellung der ersten Sachverhaltsvariante, dass der Angeklagte die Geschädigte würgte, um ihren Widerstand zu unterbinden und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben zu können, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten – wie bereits dargestellt – ausschließlich auf sexuelle Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet war und es die von Anfang an bestehende Absicht war, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben. Da dies jedoch lediglich entgegen des Willens der Geschädigten hätte stattfinden können, würgte der Angeklagte die Geschädigte, um sie wehrlos zu halten und seinen Plan in die Tat umsetzen zu können. Der Angeklagte nahm in der unter II. 2. c. aa. wahldeutig festgestellten Sachverhaltsvariante den Tod der Geschädigten billigend in Kauf, denn das Umschließen des Halses mit beiden Händen und feste und andauernde Zudrücken birgt die dann letztlich realisierte Gefahr, dass die Geschädigte mangels Sauerstoffzufuhr erstickt und verstirbt. Der Angeklagte hat dieses Risiko erkannt, ebenso, dass er dieses Risiko nicht beherrschen kann, ist es gleichwohl aber eingegangen, womit er auch den tödlichen Ausgang für die Geschädigte einkalkuliert, für möglich gehalten und hingenommen hat. Gleichwohl handelte er nicht mit dem Ziel, die Geschädigte schon durch das Würgen zu töten, da er mit ihr sexuelle Handlungen – wie von Anfang an geplant – durchführen oder fortsetzen wollte. Die Möglichkeit, dass die Geschädigte aus seiner Sicht vorzeitig versterben würde, nahm er jedoch um die Befriedigung seines Geschlechtstriebs hin. cc. Die Feststellung in der zweiten Sachverhaltsvariante (II. 2. c. bb), dass der Angeklagte die Geschädigte, nachdem er den Entschluss getroffen hatte, sie zu töten, solange würgte, bis diese erstickt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ziel, dadurch auf jeden Fall unerkannt zu bleiben und die Entdeckung der bis dahin begangenen Taten zu verhindern. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte sich erst seit wenigen Jahren nach langem Maßregelvollzug wieder auf freiem Fuß befand und erstmals seit seiner Entlassung einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Dies wäre bei seiner Überführung durch die Geschädigte als Tatzeugin hinfällig gewesen. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte mit der Geschädigten bereits monatelang kommuniziert und sich mit ihr nunmehr persönlich getroffen hatte, wäre die Freilassung bzw. das Zurückbringen der Geschädigten für ihn schon unter diesem Aspekt ein unbeherrschbares Risiko gewesen. Hinzu kommt, dass er auch keine Vorkehrungen gegen das Hinterlassen von objektiven Hinweisen auf ihn als Täter, wie etwa Finger-, Faser- oder DNA-Spuren, am Körper oder der Bekleidung der Geschädigten getroffen hatte. Die Tötung der Geschädigten und das Beseitigen von Leichnam und Bekleidung in einem von außen kaum einsehbaren und vom Publikumsverkehr kaum aufgesuchten und schwer zugänglichen Bereich im ... bzw. einem abgelegenen Waldstück, wo ein Auffinden erst nach dem Abbau aller oder der meisten Spuren durch Verwitterung, Verwesung zu erwarten war, war für den Angeklagten die weitaus sicherste und einfachste Verhaltensweise, um sein erklärtes Ziel, nicht erkannt und gefasst zu werden, zu erreichen. Zudem nahm er das Handy der Geschädigten zu sich in seine Wohnung. Demnach steht fest, dass er die Geschädigte gezielt würgte, um ihren Tod herbeizuführen und sich ihrer als Tatzeugin zu entledigen. dd. Jedes andere mögliche zum Tode von der Geschädigten führende Geschehen kann die Kammer sicher ausschließen, insbesondere, dass der Angeklagte die Geschädigte als Reaktion auf eine „übelste“ Provokation, Beleidigung oder Lüge hin würgte. Die dahingehende Einlassung des Angeklagten war völlig pauschal ohne jedwede Konkretisierung. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn es entspricht nicht ansatzweise dem Wesen der Geschädigten, die zwar im Chat dem Angeklagten auch Widerworte gab und ihn vereinzelt provozierte, dann aber immer wieder einlenkte. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Geschädigte sich über 300 km weit weg von ihrem Elternhaus, mitten in der Nacht und an einem völlig abgelegenen und einsamen, ihr unbekannten Ort mit einem deutlich älteren Mann aufhielt und diesem völlig ausgeliefert war, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass die Geschädigte, die selbst in ihrem Heimatumfeld nicht alleine das Haus verließ, gerade hier selbstbewusst auftrumpfte, beleidigte und provozierte. Zudem verneinte der Angeklagte im Rahmen der Tatortbegehung – wie aus der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Video- und Tonaufzeichnung der Tatortbegehung vom 02.09.2022 ersichtlich und von der Zeugin KHK’in … berichtet – auf Befragen, dass die Geschädigte ihn vor der Tötungshandlung beleidigt oder geärgert habe oder gar frech gewesen sei. f. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Dass der Angeklagte nur wenige Stunden nach der Tat ein Selbstbefriedigungsvideo und mehrere Penisbilder an die Zeugin ... versendete, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin ..., die mit dem Angeklagten einen beziehungsähnlichen Kontakt führte. Die zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Zeugin ... bekundete, dass sie den Angeklagten zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2022 kennengelernt habe, nachdem er sie über …, ... und … kontaktiert habe. Nach dem Austausch der Handynummern habe die Kommunikation über ... stattgefunden. Der Angeklagte habe zwar relativ schnell nach Nacktbildern gefragt und beispielsweise darüber gesprochen, dass er gerne in der Öffentlichkeit (im Wald oder im Schwimmbad) Sex haben wollen würde. Er habe aber vermittelt, mit ihr eine nicht nur rein sexuelle Beziehung führen zu wollen und auch über alltägliche Dinge gesprochen. Am 21.07.2022 habe der Angeklagte während eines Telefonats davon berichtet, dass er Security-Aufträge erhalten habe und arbeiten müsse. Einen Tag später habe er – während man parallel telefoniert habe – ihr um die Mittagszeit ein Selbstbefriedigungsvideo und kurze Zeit später drei Penisbilder zugesendet. Während des Telefonats habe der Angeklagte erzählt, dass er sich nachts zuvor im Dienst befunden und daher mit einem Freund im Auto gesessen habe, um eine bestimmte Person zu beschützen. Über den vermeintlichen Nachtdienst habe der Angeklagte berichtet, dass nicht viel los gewesen sei und er sich mit Musik wachgehalten habe. Am 25.07.2022 habe sie sich dann mit dem Angeklagten in … getroffen, um ihn persönlich kennenzulernen. Der Angeklagte habe entspannt und freundlich gewirkt und sei dann mit ihr zu ihrem Elternhaus gefahren. Sie sei mit dem Angeklagten in ihr Zimmer gegangen und habe versucht, sich umzuziehen. Der Angeklagte habe sie dabei immer wieder von hinten umarmt und versucht, sie auf ihr Bett zu ziehen, was sie jedoch nicht gewollt habe. Als sie darauf hingewiesen habe, dass sie wegmüsse, sei der Angeklagte zwar sauer gewesen, aber habe es letztlich akzeptiert, sodass sie zusammen das Haus verlassen hätten. Der Kontakt habe abgenommen und sei letztlich vollständig abgebrochen, nachdem sie den Angeklagten – der sie nach dem Treffen über zehn verschiedene ...-Accounts angeschrieben habe – letztlich blockiert habe und kurze Zeit später bereits von der Polizei kontaktiert worden sei. Dass der Angeklagte nach der Tat die unter II. 2. e. festgestellten Begriffe über die Google-Suchmaschine recherchierte und immer wieder die Polizeiwebseiten der Bundesländer ... und … aufsuchte, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Internetsuchverlauf des Angeklagten, der sich aus der Auswertung seiner Mobiltelefone ergab. Der Angeklagte ging unverändert seinem Alltag nach und traf sich noch am 22.07.2022 u. a. mit der Zeugin … . Die 20-jährige Zeugin … bekundete, dass sie mit dem Angeklagten seit etwa zehn Jahren befreundet sei. Am 22.07.2022 sei sie zusammen mit ihrem damaligen Freund zum Angeklagten gefahren, um sich von ihm Geld zu leihen. Danach sei man zusammen essen gewesen. Der Angeklagte habe ihr an dem Tag erzählt, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, die weiter weg wohnen würde. Der Angeklagte sei – wie immer ihr gegenüber – lebensfroh, lieb und zuvorkommend gewesen. Als er über das Mädchen gesprochen hatte, habe er glücklich gewirkt. Die Feststellung zu der am 23.07.2022 versendeten und bedrohlichen Sprachnachricht an die 15-jährige ..., ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und ... . Dass der Angeklagte sich am 23.07.2022 erneut an den ... begab, ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugin KOK’in ..., die u. a. anhand der ermittelten Geodaten die unter II. 2. e. dargestellte Route und Aufenthaltsorte des Angeklagten erläuterte. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen … . Der Zeuge … bekundete, dass er sich südlich des ... am Übergang zum ... aufgehalten habe und dort den ihm völlig unbekannten Angeklagten angetroffen habe. Der Angeklagte habe neben seinem Fahrzeug gestanden und sei im Begriff gewesen seine kurze Hose zu wechseln, die im Schritt „gefetzt“ gewesen sei. Der Angeklagte sei ca. zehn Minuten bei ihm verblieben und habe sich als „…“ vorgestellt und über seine Tätigkeit im Securitybereich berichtet und dass er noch zum Dienst am „…“ fahren müsse. Dass am 28.07.2023 über zwischenzeitlich erhobene Funkzellendaten aus den Funkzellenbereichen ..., … und …, Kreuztreffer zwischen den Mobiltelefonen des Angeklagten und der Geschädigten für den Tatzeitraum festgestellt werden konnten, ergibt sich aus den sachlich nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen EHKH …, der dies wie dargestellt schilderte und als Leiter der im Fall der Geschädigten eingerichteten Sonderkommission „…“ tätig war. Die Feststellungen zur am 29.07.2022 erfolgten Festnahme beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK …, der bekundete, dass der Angeklagte zunächst observiert worden sei. Gegen 08:15 Uhr sei dann an einer Tankstelle an der A … in der Nähe Messe das Fahrzeug des Angeklagten, ein ..., festgestellt worden. Man sei dann dem Angeklagten zunächst hinterhergefahren, der Zugriff und die Festnahme seien dann in der … Straße in … gegen 09:24 Uhr erfolgt. Der Angeklagte habe sich gegen die Festnahme gesperrt und ihn, sowie die weiteren Beamten immer wieder beschimpft. Angesprochen auf die Geschädigte ..., habe der Angeklagte bestritten eine … überhaupt zu kennen und nichts zu wissen. 3. Die Feststellungen zu dem unter II. 2. aufgeführten Sachverhalt beruhen insbesondere auf dem verlesenen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den Angaben des Zeugen KOK … . Der Zeuge KOK … bekundete, dass bei der Auswertung des bei der Festnahme sichergestellten Mobiltelefon Samsung A02 des Angeklagten eine sexualisierte Chatkommunikation über die ...-Accounts „…“ und „…“ mit einer Person festgestellt worden sei, die der Angeklagte unter „Tochter“ abgespeichert habe. Nach erfolgter Anschlussnutzerfeststellung habe ermittelt werden können, dass es sich um die zu dem Zeitpunkt 13-jährige ... gehandelt habe. Der digitale Erstkontakt sei auch hier nicht feststellbar gewesen. Während des zwischen dem 23.06. – 25.06.2022 andauernden Kontakts hätten elf Telefonate mit unterschiedlicher Dauer stattgefunden, zudem hätten Chatverlaufe festgestellt werden können, in denen Nacktbilder von der Zeugin ... sowie von dem Angeklagten versendete Penisbilder aufgefallen seien. Bereits zu Beginn der Kommunikation habe der Angeklagte der Zeugin ... am 23.06.2022 um 20:44 Uhr einen sexualisierten Fragekatalog übersendet, den sie u.a. mit der Altersangabe 13 Jahre beantwortet habe. Die Antworten auf den Fragekatalog hätten sich zwar nicht dem Chatverlauf entnehmen lassen, jedoch seien auch die von dem Angeklagten zwischen seinen ...-Accounts an sich selbst verschickten Nachrichten ausgewertet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Angeklagte noch am selben Tag um 23:52:51 Uhr die Antworten der Zeugin ... zwischen den Rufnummern +49… und +49… und damit an sich selbst weitergeleitet hatte. Dass es sich bei den abgespeicherten Antworten, um die der Zeugin ... gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Komponente, sondern auch aus den Angaben der Zeugin ... während ihrer polizeilichen Vernehmung am 10.11.2022, die gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 255a Abs. 1 StPO durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde. Sie bestätigte, dass sie auf die Fragen des Angeklagten entsprechend geantwortet habe und dies mit ihren Daten übereinstimmen würde. Sie bekundete ferner, dass der Angeklagte sie über ... angeschrieben habe und es dann zum Austausch von den Mobilfunknummern gekommen sei. Die Kommunikation habe sich dann auf ... verlagert. Der Angeklagte habe freizügige Bilder sowie Nacktbilder von ihr angefordert, auch habe sie ihm ein sexualisiertes Video zugesendet. Dass sie zu dem Zeitraum 13 Jahre alt gewesen sei, habe sie dem Angeklagten wahrscheinlich bereits telefonisch mitgeteilt. Ein Problem habe sie darin zunächst nicht gesehen. Nachdem der Angeklagte während eines Videotelefonats onaniert habe und sie das als ekelhaft empfunden habe, habe sie den Angeklagten letztlich blockiert. Die im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Aus den Angaben lässt sich keine Belastungstendenz entnehmen, vielmehr war für die Zeugin ... der strafrechtlich relevante Hintergrund der für sie sehr schambehafteten Thematik offensichtlich nicht erkennbar. Die Zeugin ... fügte ergänzend an, dass es ihr aufgrund der Trennung ihrer Eltern nicht gut gegangen sei, weshalb sie sich zuvor bereits in psychologische Behandlung begeben habe. Durch den stark sexualisierten Kontakt habe sie letztlich Komplimente bekommen und Aufmerksamkeit erzielen können. Im Übrigen stehen die Angaben in Einklang mit der verlesenen „Sugar Tochter Bewerbung“, die den unter II. 2. aufgeführten Inhalt aufwies und den von der Zeugin ... an den Angeklagten übersendeten Fotos, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und aus denen sich die unter II. 2. festgestellten Inhalte ergeben. Dass dem Angeklagten das Alter der Zeugin ... spätestens am 23.06.2022 um 23:51:21 Uhr bekannt war, ergibt sich daraus, dass er sich die Antworten der Zeugin ... zu diesem Zeitpunkt von einer Rufnummer an die andere versendete. Am Folgetag und damit nachdem ihm das Alter der Zeugin ... bekannt war, forderte er diese zur Übersendung von Nacktbildern auf, die sich auch noch über einen Monat später in seinem hauptsächlich genutzten und sichergestellten Mobiltelefon befanden. Die von der Verteidigung als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Anträge vom 25.09.2022 waren abzulehnen. Die Verlesung des Auswerteberichts „Tochter/A02“ des Zeugen KOK … vom 03.11.2022 sowie dessen Vernehmung, dazu, dass der Angeklagte keine sichere Kenntnis vom Alter der Zeugin ... gehabt habe, würde zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme führen, da der Zeuge KOK ... bereits vernommen wurde. Ferner kann eine „sichere Kenntnis“ des Angeklagten, bei dem es sich um eine innere Tatsache handelt, nicht nur durch den Zeugen KOK ... bewiesen werden. Auch der Antrag der Verteidigung, den Vermerk der KHK’in … vom 15.11.2022 zu verlesen und die Zeugin als Vernehmungsbeamtin der ... zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, dass das Alter der ... den Chats und Social Media Profilen nicht hervorging bzw. sich nicht zweifelsfrei einschätzen ließ, war abzulehnen. Denn bei der Formulierung „sich nicht zweifelsfrei einschätzen ließ“, handelt es sich schon um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Im Übrigen wäre die Vernehmungsbeamtin KHK’in … bezüglich der vom Zeugen KOK ... ausgewerteten Chats – die verlesen wurden – kein unmittelbares Beweismittel. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass dem Angeklagten das Alter der Zeugin ... zum Zeitpunkt seiner Aufforderung, ihm Nacktbilder zu übersenden bekannt war. 4. Dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Facharzt für Neurologie, dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf Grundlage der Auswertung der Akten des vorliegenden Verfahrens, zwei psychiatrischen Explorationen und fachärztlichen Untersuchungen am 07.10.2022 und 21.10.2022 in der JVA …, sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung – in den für die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten wesentlichen Teilen – erstattet. Eine Auswertung medizinischer Fremdbefunde, soweit nicht entsprechendes Material in der Akte vorlag, fand nach Angaben des Sachverständigen nicht statt, nachdem der Angeklagte seine zuvor erklärte Schweigepflichtsentbindung zurückgezogen habe. Ferner stützte sich die Gutachtenerstattung des Sachverständigen auf das psychologische Zusatzgutachten vom 28.10.2022 der Dipl.-Psychologin …, Neurochirurgische Klinik …, die ergänzend zu den Erhebungen des Sachverständigen … zur Frage der Ermittlung der intellektuellen Grundbegabung des Angeklagten beauftragt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien bei dem Angeklagten keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen, die einen Rückschluss auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuließen, so dass bei beiden Taten von einer unbeeinträchtigten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei. Bei dem Angeklagten seien keine der großen psychiatrischen Störungsbilder, wie eine manisch-depressive Erkrankung oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, vorhanden. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung ergeben. Eine krankhafte seelische Störung habe ebenso wenig vorgelegen, wie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB. Anhaltspunkte für einen unangepassten Konsum von psychoaktiven Substanzen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Hinweise, insbesondere auf eine etwaige Abhängigkeitsentwicklung hätten sich auch nicht ergeben. Der Angeklagte weise zwar einen Intelligenzquotienten (IQ) von 76 auf, während der Durchschnitt bei einem IQ von 85 – 115 liegen würden. Bei einem IQ zwischen 69 – 85 sei jedoch „lediglich“ von einer Lernbehinderung auszugehen. Bei dem Angeklagten scheitere es eher an der unzureichenden Bildung und fehlenden Förderung, von einer Intelligenzminderung sei eindeutig nicht auszugehen. Hierbei sei insbesondere die Tatbegehung selbst und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bestanden habe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei bei dem Angeklagten zwar die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2) mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen zu stellen, die jedoch nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreiche. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei u. a. dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den herrschendensozialen Normen und dem eigenen Verhalten eine erhebliche Diskrepanz bestünde. Auch wenn die dissoziale Persönlichkeitsstörung Eingang in die internationale Klassifizierung nach ICD:10 gefunden habe, sei nicht zwangsweise von einer forensischen Relevanz auszugehen. Vielmehr sei von Bedeutung, ob sich die Persönlichkeit auf das rechtlich relevante Verhalten auswirke und wenn ja, auf welche Weise. Bezüglich des Angeklagten zeichne sich das Bild einer früh auffälligen und auch im Verlauf vielschichtig fehlangepassten Persönlichkeit, deren konkrete Ursachen nicht aufgeklärt werden könnten. Der Angeklagte sei bereits in der Familie auffällig geworden durch oppositionelles Verhalten, Diebstähle, Brandlegung und sexueller Übergriffigkeit. Lenk- und Leitbarkeit seien nicht vorhanden gewesen. Die qualifizierte Wohngruppe sei in keiner Weise geeignet gewesen, den Verhaltensweisen des Angeklagten Einhalt zu gebieten. Man könne Zügellosigkeiten, Bedrohungen, aggressives Verhalten und sexuelle Übergriffigkeit feststellen. Das Familienmilieu, in dem der Angeklagte aufgewachsen sei, sei zwar von Bedeutung. Die Problematik sei hier in dem Fehlen einer verantwortungsvollen Erziehung, Promiskuität, wenig Fürsorge und mangelnder Kohärenz zu sehen. Auch hätten sich Hinweise ergeben, dass die Inzestschranke nicht stabil gewesen sei. Auch wenn in einem solchen Milieu die Sozialisation nicht gefördert werden würde, begründe das Aufwachsen in einer solchen Umgebung die Persönlichkeitsstörung jedoch nicht und sei auch nicht als durchschlagendste Faktor zu sehen. Bei dem Angeklagten sei schon früh eine eklatante Ignoranz des menschlichen Miteinanders existent gewesen. Er habe sich Autoritäten entzogen und sei im Grunde nicht erziehbar gewesen. Nach dem Einweisungsdelikt im Jahr 2007 habe sich der Angeklagte als Mensch ohne Schuldgefühl gezeigt. Die von ihm eingeräumte Tat habe den Angeklagten in keiner Weise tangiert. Auch im Maßregelvollzug zwischen 2007 und 2017 habe sich der Angeklagte nicht an Rollenvorgaben gehalten und sei durch Prahlen, Besserwisserei und sexuell (übergriffiges) Verhalten aufgefallen. Der Angeklagte habe sich in eine Außenseiterposition begeben und sei durch die fehlende Akzeptanz von sozialen Normen aufgefallen. Wesentliche Entwicklungsschritte habe man in der Psychiatrie nicht leisten können, die von Dissozialität geprägte Entwicklung habe sich verstetigt. Die Sanktionierung sei auch nicht zum Anlass genommen worden, sich sozial zu entwickeln. Die Bilanz der zehn Jahre Maßregelvollzug sei, dass keine Entwicklung festgestellt werden könne. Auch nach dem Maßregelvollzug sei es zu keiner Stabilisierung gekommen, der Angeklagte habe sich weder lenken noch leiten lassen und sei auch nicht – wie festgestellt – durch die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht zu erreichen gewesen. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei geprägt von hochgradiger Egozentrik und Desinteresse an anderen Menschen. Die innere Erlebnisseite sei die fehlende Bildung von Gewissensinstanzen, ein intaktes Gerüst von Normen und Werten finde bei ihm nicht statt. Damit verbunden sei, dass ihn fremdes Leid überhaupt nicht erreiche und ihn lediglich die eigene Bedürfnissphäre interessiere. Für den Angeklagten sei der Mensch eher etwas schwarz-weiß Konturiertes ohne Inhalt. Der Angeklagte sei mit sich selbst im Reinen, da er weder Reue noch Schuld empfinden würde. Dies bedeute nicht, dass der Angeklagte über keine Empathie verfüge. Der Angeklagte habe geradezu seismographische Fähigkeiten, sich in sein Gegenüber hineinzuversetzen. Erhebliche Defizite weise der Angeklagte aber darin auf, mit anderen mitzufühlen. Auch in den Äußerungen bezüglich der gegenständlichen Tat sei keine emotionale Tiefe zu erkennen. Der Angeklagte bagatellisiere diese vielmehr und habe angegeben, beim Ablegen der Leiche Nichts empfunden zu haben. Auch sein Nachttatverhalten verdeutliche, dass er sein zuvor stark sexualisiertes Verhalten fortsetzte, ohne dass die Tat Einfluss auf seinen Alltag oder sein Verhalten genommen habe. Beispielhaft führte der Sachverständige an, dass sich aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA … am 31.07.2022 – zehn Tage nach der Tat - ergeben habe, dass der Angeklagte eine normale Stimmungslage aufgewiesen habe. Auch unmittelbar nachdem der Angeklagte im Rahmen der Tatortbegehung am 02.09.2022 den Würgevorgang auf der Bank demonstrierte, habe er – wie der Zeuge EHKH … berichtete – über die Fahrkünste der Polizeibeamten gelacht und geäußert, dass er besser rückwärts fahren könne. Von Bedeutung für die bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung sei, dass er nicht festgelegt sei auf dissoziales Verhalten und davon nicht determiniert werden würde. Eine Überwältigung der Persönlichkeit oder Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sei mit diesen Verhaltensweisen nicht verbunden. Der Angeklagte nutze die vorhandenen Freiheitsgrade und könne sich auch in angepasster Form zeigen (etwa im beruflichen Kontext oder während der Exploration). Von Relevanz für die Persönlichkeitsdiagnostik sei bezüglich des Angeklagten zudem die Richtung und Intensität des Sexuallebens, da Sexualität und Persönlichkeit eng miteinander verbunden seien. Beim Angeklagten sei von sog. Dissexualität auszugehen, sodass das Fehlen von Normen und Werten auch die Sexualität betreffe und die Sexualität eingebettet sei in die allgemeine Dissozialität des Angeklagten. Dabei handele es sich um keine Diagnose, sondern lediglich um das Hineinreichen eines dissozialen Selbst- und Lebenskonzeptes in die Sexualität, die von fehlender Rücksichtnahme geprägt sei. Eine forensisch relevante Sexualstörung und/oder Paraphilie sei hingegen nicht anzunehmen. Sexualität sei nicht an Aggressivität und Dominanz gebunden, er sei in der Lage sich zurückzuhalten und könne Verständnis zeugen. Eine Bindung von Aggression und Sexualität sei nicht vorhanden. Hierzu passe auch, dass auf den Datenträgern bspw. kein Interesse an sadistischen Praktiken oder ähnlichem bestanden habe. Es sei auch keine Progredienz feststellbar. Dies wäre nur bei einer gedanklichen Überflutung der Fall, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Bei dem Angeklagten falle auf, dass es eine frühe sexuelle Aktivierung gegeben habe. Bei den meisten Menschen geschehe dies in der Pubertät, bei ihm schon früher. Dafür, dass der Angeklagte selbst, wie er vorträgt, missbraucht worden sei, ohne dies näher zu konkretisieren, gebe es keine objektiven Belege. Erlebter sexueller Missbrauch belaste die Persönlichkeits- und Sexualentwicklung zwar, da vorliegend der Missbrauch extern nicht belegbar sei, müsse dies bei der Bewertung außen vor bleiben. Sexuelle Übergriffe seinerseits schienen schon früh als Mittel der Wahl zur Durchsetzung seines Willens genutzt worden zu sein, deutlich in Erscheinung getreten sei dies im Jahr 2007. Doch auch während des Maßregelvollzugs habe es gewisse sexuell grenzverletzende Übergriffe gegeben, wobei hierbei zu berücksichtigen sei, dass es sich um die unnatürliche artifizielle Umgebung in einer Psychiatrie gehandelt habe. Auch nach der Entlassung hätten sexuelle Grenzverletzungen die weitere Entwicklung geprägt. Man könne durchaus sagen, dass der Angeklagte Sexualität durch sexuelle Grenzverletzungen verwirkliche. Zu attestieren sei dem hochmanipulativ vorgehenden Angeklagten eine deutliche Beziehungsstörung. Erkenntnisse darüber, dass der Angeklagte von liebevoller Zuneigung, auf Gegenseitigkeit fußende Beziehungen angestrebt habe, würden nicht vorliegen. Der Angeklagte habe asymmetrisch verlaufende Beziehungen mit oftmals geistig eingeschränkten oder unerfahrenen jungen Frauen und Mädchen vielmehr über internetbasierte Plattformen gesucht, die von Dominanz geprägt gewesen seien. Der Angeklagte habe für sich genutzt, dass junge Mädchen durch Kleidung und Posen tatsächlich nicht vorhandene sexuelle Reife suggerieren, dabei keine altersgeprägten Rollen einnehmen und sich ausprobieren wollen würden. Der Angeklagte habe das sexuelle Interesse aufgespürt und sei aktiv geworden, indem er manipulative Strategien eingesetzt habe, um entsprechende Kontakte zu realisieren. Wie aus den zahlreichen Chats ersichtlich, habe der Angeklagte absolute Verfügungsgewalt gewollt und die oftmals jungen Mädchen bis zur Eskalation in ein Geflecht von Drohungen verstricken können, ohne, dass ihn dabei eine gewissensmäßige Bindung gehindert habe. Auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Dissexualität und dem Umstand, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung von psychopathischen Zügen flankiert sei, sei im Ergebnis keine Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB möglich. Die Kammer folgt den in sich schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach kritischer Bewertung und aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. IV. 1. Der Angeklagte hat sich aufgrund des unter II. 2. c) festgestellten Sachverhalts des Mordes gemäß § 211 StGB in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB, der Entziehung Minderjähriger, § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Er hat die Geschädigte durch das beidhändige Würgen am Hals, wodurch die Geschädigte erstickt ist, getötet. Dies hat er entweder mit bedingtem Tötungsvorsatz getan, indem er das Ersticken der Geschädigten während des Versuchs, gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat (erste Sachverhaltsvariante) oder mit direktem Vorsatz, um die Geschädigte zu töten, damit er nicht als Täter der durch ihn bereits begangenen Straftaten festgestellt werden würde (zweite Sachverhaltsvariante). Eine Verurteilung wegen Mordes auf wahlweiser Tatsachengrundlage ist bei alternativer Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich. Sie setzt voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, eines der Mordmerkmale erfüllt ist (BGH, Urt. v. 16.12.1998 – 2 StR 340/98 –, juris; Urt. v. 08.03.2012 – 4 StR 498/11). So ist es hier. Außer den beiden alternativ festgestellten Geschehensabläufen konnte die Kammer jedes mögliche zum Tode der Geschädigten führende Geschehen sicher ausschließen. In der ersten der festgestellten Sachverhaltsvarianten hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs verwirklicht. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist (BGH, Beschl. v. 10.05.2001 – 4 StR 52/01 –, Rn. 5, juris). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Tötungsakt selbst oder eine angestrebte nekrophile Handlung an der Leiche des Opfers für den Täter sexuell besetzt ist. Vielmehr ist das Merkmal auch dann gegeben, wenn das Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und der Täter diese Folge billigend in Kauf nimmt (BGH, Urt. v. 17.09.1963 – 1 StR 301/63 –, BGHSt 19, 101-106, Urt. v. 22.04.2005 – 2 StR 310/04 –, BGHSt 50, 80-93, Rn. 19). Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll (BGH, Urt. v. 06.03.1978 – 1 StR 348/78 –, Rn. 19, juris). Der Angeklagte hat hier die tödliche Gewalt gegen die Geschädigte, nämlich das Würgen des Halses und Abschneiden der Luftzufuhr, angewandt, weil er die Geschädigte wehrlos halten wollte, um auf diese Weise den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben zu können. Dabei nahm er den Tod der Geschädigten billigend in Kauf, da er die Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben der Geschädigten und ihre Unbeherrschbarkeit hinsichtlich des tödlichen Verlaufs erkannte und sich damit abfand, um weiter seinem Wunsch mit der Geschädigten geschlechtlich zu verkehren nachzustreben. In der zweiten der festgestellten Sachverhaltsvarianten hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat verwirklicht. Als er die Geschädigte erwürgte, hatte er die Tatbestände der versuchten Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), der Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht. Er hat aus diesem Grund die Geschädigte als einzige unmittelbare Tatzeugin, auch wegen der an ihrem Körper und ihrer Kleidung befindlichen Spuren, beseitigen wollen, um nicht als Täter der an ihr verübten Straftaten ermittelt zu werden. Neben dem Mord hat sich der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Wegen der schlechten Spurenlage aufgrund des durch die lange Liegezeit im Wasser aufgedunsenen Leichnams war die Vollendung der Vergewaltigung durch die Vornahme von Geschlechtsverkehr gemäß des Zweifelssatzes nicht festzustellen. Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, mit der Geschädigten trotz ihres entgegenstehenden Willens den Geschlechtsverkehr durchzuführen und dazu unmittelbar angesetzt, indem er sie an einen einsamen Ort verbrachte und – wie er gegenüber der Zeugin KOK’in … bei der Tatrekonstruktion äußerte – auf dem Teer ablegte. Weitere Zwischenschritte wären nicht mehr nötig gewesen. Vielmehr hätte der Geschlechtsverkehr (wenn er nicht tatsächlich erfolgt ist) unmittelbar folgen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Rücktrittshandlung des Angeklagten im Sinne des § 24 StGB gekommen sein könnte, sind nicht gegeben. Daneben hat der Angeklagte sich wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB und Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er der Geschädigten drohte, die von ihr an ihn versendeten kompromittierenden Nacktbilder an ihre Eltern weiterzuleiten, um die Geschädigte zum Einsteigen und Mitfahren in seinem Fahrzeug zu bringen. Zudem hatte er die Geschädigte viele Stunden bis zum Todeseintritt ihren Eltern entzogen. Diese wussten nicht, wo die Geschädigte war und starteten noch am Abend eine Suchaktion. Darüber hinaus hat der Angeklagte den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht, da er – wie er wusste – ohne im Besitz einer zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, mit seinem Pkw ... über 300 km fuhr. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die verwirklichten Delikte stehen zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Der Tatbestand der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß §§ 178, 22, 23 Abs. 1 StGB ist nur in der ersten Sachverhaltsvariante, nicht aber in der zweiten Sachverhaltsvariante verwirklicht und kann daher bei der Wahlfeststellung in keinem Konkurrenzverhältnis stehen. 2. Der Angeklagte hat sich durch die Aufforderung zur Übersendung und den anschließenden Besitz der am 24.06.2022 von der Zeugin ... übersandten Bilder der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Die unter II. 2. festgestellten Inhalte sind kinderpornographisch im Sinne des 184b Abs. 1 StGB, denn sie zeigen allesamt Personen unter 14 Jahren unbekleidet in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und/oder die sexuell aufreizende Wiedergabe des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Der Angeklagte hat die Dateien besessen und wusste, dass die Geschädigte 13 Jahre alt war. Die Bilder befanden sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten, keine der festgestellten Dateien war erst im Rahmen der Ermittlungen aus dem gelöschten Speicherbereich wiederhergestellt worden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Der verwirklichte Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB steht in Tatmehrheit zu der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... . V. 1. Da hinsichtlich des unter II. 2. festgestellten Geschehens, eine tateinheitliche Begehungsweise vorliegt, war die Strafe der Norm zu entnehmen, die die höchste Strafe vorsieht. Das war hier § 211 Abs. 1 StGB, welcher für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Gegen den Angeklagten war daher wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Die besondere Schwere der Schuld war festzustellen. Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit liegen – in beiden der festgestellten Sachverhaltsvarianten – Umstände von besonderem Gewicht vor, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (BGH, Urt. v. 03.06.2015 – 2 StR 422/14 –, Rn. 13, juris). Zugunsten des Angeklagten war hierbei zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen und seine Verantwortung für den Tod der Geschädigten eingeräumt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass in jeder der beiden Sachverhaltsalternativen jeweils nur ein Mordmerkmal verwirklicht ist. Schulderschwerend hat die Kammer dabei bewertet, dass der Angeklagte einschlägig und erheblich vorbestraft ist, auch wenn das in der Vergangenheit begangene Sexualdelikt über zehn Jahre zurückliegt. Dem im Jahr 2007 verwirklichten Sexualdelikt lag eine ähnliche Begehungsweise wie der Tat zum Nachteil der Geschädigten zugrunde; der Angeklagte bemächtigte sich damals eines 11-jährigen Mädchens, indem er sie mit einem Gummiband drosselte und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Angeklagte hat die Tat zudem kurz nach dem Ende der Führungsaufsicht begangen. Zudem war die kriminelle Intensität und die Art der Tatausführung schulderschwerend zu beachten; der Angeklagte hatte perfide und über Monate Druck ausgeübt und eine immer größer werdende Drohkulisse aufgebaut und die Geschädigte nach stundenlanger Fahrt über 300 km von ihrem Heimatort entfernt an einen einsamen, abgelegenen Ort verbracht. Darüber hinaus hat der Angeklagte in Tateinheit zu dem Mord vier weitere Straftatbestände verwirklicht, nämlich die versuchte Vergewaltigung sowie die Straftatbestände der Nötigung, Entziehung Minderjähriger und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Vor allem verdeutlicht das Nachtatverhalten des Angeklagten die völlige Gleichgültigkeit hinsichtlich des kurz zuvor stattgehabten Tötungsdelikts. Keine Stunde nachdem der Angeklagte den Leichnam der Geschädigten in den ... verbrachte, ließ er sich die Route zu der 15-jährigen ... berechnen, die er am Folgetag massiv bedrohte und unter Druck setzte, um sexuelle Befriedigung zu erzielen. Auch im Rahmen der Tatortbegehung schilderte der Angeklagte den Tötungsvorgang nüchtern und sachlich, unmittelbar im Anschluss amüsierte er sich über die Fahrweise der Polizeibeamten. Auch äußerte der Angeklagte bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, bei der Verbringung des Leichnams nichts empfunden zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … betrachte der Angeklagte die Straftat als etwas Irrelevantes, Abgeschlossenes und Belangloses, mit der er seine Zukunft kaputt gemacht habe. Bei nochmaliger Abwägung aller Umstände bezüglich Tat und Täterpersönlichkeit überwiegen die genannten schulderschwerenden Umstände, die gegen eine besondere Schwere der Schuld des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte deutlich. 2. Wegen der unter II. 2. festgestellten Tat sieht § 184b Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Für den Angeklagten sprach hier, dass er auf das betreffende Speichermedium (sein Mobiltelefon Samsung Galaxy A02) verzichtet hat und die mit gleichgelagerten Fällen vergleichsweise geringe Anzahl an Bildern, sowie der Umstand, dass die Geschädigte nicht vollkommen entblößt zu erkennen war. Zu Lasten des Angeklagten war zu beachten, dass er bereits wegen einer erheblichen Sexualstraftat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat kurz nach Ende der Führungsaufsicht beging. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hier eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten als tat- und schuldangemessen zu verhängen. 3. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war aus den beiden Einzelstrafen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte (wie unter III. 4. ausgeführt) die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB, begangen hat. Der Angeklagte war auch nicht nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, da es schon an einem Konsummuster bezüglich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fehlt und die begangenen Taten demnach auch nicht auf einen Hang zum Substanzkonsum zurückzuführen sind. VII. Gegen den Angeklagten war zudem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. Art. 316f Abs. 1 EGStGB liegen vor. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist in der ab dem 01.06.2013 geltenden Fassung anzuwenden, da die Taten nach dem 31.05.2013 begangen worden sind, Art. 316f Abs. 1 EGStGB. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor. Durch das vorliegende Urteil wird der Angeklagte u. a. wegen Mordes und wegen der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und damit wegen mindesten zwei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB bezeichneten Art, verurteilt. Bei der Mordtat handelt es sich um ein Verbrechen, das sich gegen das Leben richtet und damit die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) erfüllt. Bei der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte handelt es sich ebenfalls um ein Verbrechen, das sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet und damit die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) erfüllt. Der Angeklagte wird deshalb jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt, sodass der Angeklagte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB Freiheitsstrafen von mindestens zwei und mindestens drei Jahren verwirkt hat. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB, auf den § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB verweist, liegen vor. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vor. Das Merkmal des „Hanges“ verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Beschl.v. 6.5.2014– 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; BGH, Beschl. v. 28.7.2020 – 4 StR 108/20, NStZ-RR 2021, 43). Die Feststellung eines Hangs setzt eine Gesamtwürdigung voraus, gemeint ist damit eine wertende Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit. Neben den Vortaten sind insbesondere die die formellen Voraussetzungen begründenden Symptomtaten heranzuziehen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 66 Rn. 50 m. w. N.) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere die bisherige kriminelle Betätigung des Angeklagten, die Art der von ihm begangenen Straftaten, sein Sozialverhalten und seinen Charakter berücksichtigt. Die Kammer hat hierbei eine besonders kritische Prüfung vorgenommen, weil die Vorverurteilungen des Angeklagten zwar auf eine Neigung zur Begehung von Diebstahls- Straßenverkehrsdelikten schließen lassen, während die Vorverurteilung wegen des in der Vergangenheit begangenen Sexualdelikts, bei der es sich um eine erhebliche Straftat handelte, aus dem Jahr 2007 stammt. Dennoch verdeutlicht das im Jahr 2007 begangene Delikt zum Nachteil eines 11-jährigen Mädchens, dass der Angeklagte schon damals zur sexuellen Befriedigung tödliche Handlungen in Kauf nahm. In dem Einweisungsdelikt drosselte der Angeklagte das Tatopfer mit einem Gummiband und zog diesen zu, um das Mädchen wehrlos zu halten. Erst durch das Einschreiten Dritter, konnte die Tatvollendung verhindert werden. Auch im Maßregelvollzug trat der Angeklagte mit stark sexualisierten Verhaltensweisen in Erscheinung, auch wenn diese im Ergebnis keine strafrechtliche Sanktionierung zur Folge hatten. Sowohl vor als auch nach der Tatbegehung, war nahezu das gesamte Verhalten des Angeklagten auf sexuelle Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer auch den Charakter des Angeklagten berücksichtigt. Bei dem Angeklagten besteht nach den überzeugenden und bereits dargelegten Ausführungen des Sachverständigen …, das Persönlichkeitsmerkmal einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der innere Ermöglichungsgrund der Delinquenz des Angeklagten – also die Wurzel rechtswidrigen Handelns – in dessen Persönlichkeit und nicht etwa in einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung zu sehen. Maßgeblich sie die in eine spezielle Persönlichkeit eingebettete und aggressiv-dominante Sexualität. Zu sexuellen Grenzverletzungen durch den Angeklagten sei es bereits im Schulalter, in der Familiengruppe ... oder im Hollandurlaub gekommen, sodass eine breite Zeitspanne für solche Verhaltensweisen vorhanden gewesen sei. Nach dem im Jahr 2007 begangen Delikt sei zwar eine Latenzzeit von zehn Jahren gewesen, da es dort zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen sei. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht in Freiheit war und mithin weniger Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten gehabt habe. Der Angeklagte sei nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug schon recht schnell wieder mit einem bestimmten modus operandi in Erscheinung getreten, nämlich indem er exzessiv über Internetplattformen Kontakt zu Mädchen und jungen Frauen aufgenommen habe, wobei die Kontaktaufnahme immer in der gleichen Weise und überwiegend mit Einschüchterungen erfolgt sei. Denktheoretisch habe der Angeklagte zumindest tatgeneigte Situation hergestellt habe. Es sei eine hohe Verstetigung festzustellen gewesen bis zur Tatbegehung. Die beim Angeklagten vorhandene biographisch stabile Disposition zur Begehung von Sexualstraftaten sei immer noch vorhanden, auch durch den 10-jährigen Maßregelvollzug sei keine Verhaltensänderung eingetreten. Von der beim Angeklagten „eingeschliffenen Verhaltensschablone“ sei kaum eine Abweichung erkennbar. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Angeklagte seine sexuell motivierten Vorgehensweisen verinnerlicht habe. Beispielsweise sei dies dadurch verdeutlicht worden, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat Masturbationsvideos und Penisbilder an weitere jungen Frauen und Mädchen versendete oder unter Anwendung von massiven Drohungen Nacktbilder anforderte. Bis heute sei der bereits im Kindes- und Jugendalter auffällig gewordene Angeklagte nicht beeinflussbar oder lenkbar gewesen. Sanktionierungen oder eine Anbindung an die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht hätten nicht annähernd eine Verhaltensänderung herbeiführen können. Insbesondere der bei dem Angeklagten vorhandene Mangel an Empathie sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, eine grundsätzlich unabänderlich vorhandene Eigenschaft, die nicht nur etwa in einer Episode auftrete und dann wieder verschwinde. In der Persönlichkeit des Angeklagten gebe es grundsätzlich keine Variablen, sein Verhalten nachhaltig zu verändern. Es handele sich vielmehr um ein schwer behandelbares Störungsbild, das therapeutisch nur sehr eingeschränkt erreichbar sei. Bezüglich der zukunftsbezogenen Betrachtung, sei die stabile Verhaltensdisposition bezüglich Sexualstraftaten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in Zukunft Beziehungen zu Frauen anders gestalten würde, bestünden nicht. Es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte Kontakte zu jungen Mädchen oder Frauen, die er für geeignet halte, über soziale Medien aufnehmen würde und sich erneut mit dem hiesigen Fall vergleichbare Gefahren ergeben würden. Insgesamt entstünde so ein extrem ungünstiges Gesamtbild mit einer dezidierten Risikoverfassung für Sexualstraftaten bzw. sexuell motivierte Tötungsdelikte. Die auf seinen Hang gegründete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten mache den Angeklagten auch für die Allgemeinheit gefährlich. Dies würde sich schon daraus ergeben, dass der Angeklagte bis zur Festnahme immer wieder nach demselben Muster vorgegangen sei und hochgradig sexualisierte Chatkommunikation mit einer Vielzahl von jungen Mädchen und Frauen geführt habe, mit dem Ziel, mit diesen – unabhängig von deren Willen – sexuell zu verkehren. Die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr richte sich demnach nicht nur gegen einen eng begrenzten Personenkreis, sondern potentiell gegen jede Chatpartnerin des Angeklagten, die für den Angeklagten austauschbar sei und objektiviert werden würde. Das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten sei auch nicht an eine bestimmte Situation, sondern an die Person der Angeklagten gebunden. Risikoverringernde oder Umstände, denen eine delinquenzprotektive Wirkung beigemessen werden könne, seien nicht ersichtlich. Bis heute habe sich der Angeklagte nichts Stabiles aufgebaut, das dem entgegengesetzt werden könne. Unter diesen Umständen war die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter pflichtgemäßer Anwendung des der Kammer nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens anzuordnen. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass mit fortschreitendem Lebensalter möglicherweise eine Verhaltensänderung des Angeklagten verbunden sein könne. Allerdings spricht die seit frühester Kindheit bestehende Verhaltensdisposition zu sexuell grenzverletzendem Verhalten und der Umstand, dass selbst zehn Jahre Maßregelvollzug keine Verhaltensänderung herbeigeführt haben, gegen die Annahme einer baldigen Risikoabnahme. Der Angeklagte ist noch jung und fit, sodass keine Aussage getroffen werden kann, ob und wann von dem Angeklagten aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht. Die bloße Hoffnung, mit fortschreitendem Alter werde der Angeklagte keine Straftaten mehr begehen, reicht im Übrigen nicht aus, da denkbare, aber nur erhoffte positive Verhaltensänderungen im Strafvollzug der obligatorischen Prüfung der weiter bestehenden Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung am etwaigen Ende des Strafvollzugs vorbehalten bleiben muss. Zwar kommt es bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der Schuld regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich ist. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein, die ein gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. auch längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten ermöglicht (BGH, Urt. vom 28.06.2017, Az. 2 StR 178/16). Auch dies hat die Kammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt und eine intensivere Überwachung des Angeklagten für den Fall einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung für erforderlich gehalten. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Risiko- und Gefahrprognose für den Angeklagten, hat die Kammer von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexualstraften und Tötungsdelikten den Vorrang vor dem Freiheitsrecht des Angeklagten einzuräumen. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Auch unter dem Maßstab einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu erwarten, dass von dem Angeklagten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Begehung weiterer Sexual- und Tötungsdelikte ausgeht. Diese Gefahr gründet sich, wie bereits oben dargelegt wurde, auf die dissoziale und psychopathische Persönlichkeitsstruktur und damit auf konkrete Umstände in der Person der Angeklagten. Dabei hat die Kammer auch hier in die Wertung einbezogen, dass gleichzeitig die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die von dem Angeklagten ausgehende erhebliche Gefahr weiterer Tötungs- und Sexualdelikte durch ein milderes Mittel abgewendet werden könnte. Eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten kommt nach der auch insoweit von der Kammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen nicht in Betracht. Andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte habe – so der Sachverständige – mehrfach verdeutlicht, kein Interesse an therapeutischen Maßnahmen zu haben. Der Angeklagte habe keine Gefühle für das von ihm begangene Tötungsdelikt und zeige keine Einsicht dafür, dass sein Verhalten sozial deviant sei. Der Angeklagte habe betont, dass er im Strafvollzug uneingeschränkten Zugang zu Medien erwarte und ansonsten in Ruhe gelassen werden wolle und insbesondere nicht therapiert werden wolle. Die Tat belaste ihn dahingehend, dass er sich seine Zukunft kaputt gemacht habe. Darüber nachdenken tue er nicht. Dass der Angeklagte an seiner deliktskausalen Persönlichkeitsstruktur arbeiten wollen würde, scheine jedenfalls derzeit ausgeschlossen. Deshalb sei auch nach einer langen Haftdauer zu erwarten, dass es zu gleichgelagerten Situationen kommen könne. Für den bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung war in einer derartigen Konstellation kein Raum. VIII. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf den §§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, denn der Angeklagte hat sich durch die Tat (II. 1. c.) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft und verstößt seit Jahren beharrlich gegen das Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte am 21.07. bzw. 22.07.2022 eine Strecke von über 300 km auf sich nahm, um das von ihm begangene Sexualdelikt zu begehen. Die Fahrt mit dem Fahrzeug diente nicht nur dazu, die Geschädigte an einen abgelegenen Ort zu verbringen, sondern letztlich auch dem Transport des Leichnams. Die besondere Dreistig- und Gleichgültigkeit des Angeklagten wird dadurch sichtbar, dass der Angeklagte sich dahingehend einließ, mit dem Fahrzeug auch immer wieder Einkäufe zu erledigen und zur Arbeit zu fahren, im Ergebnis demnach fast täglich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen. IX. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen, §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. … … …