Urteil
5 Ks 403 Js 16861/16
LG Gießen 5. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2017:0103.5KS403JS16861.16.00
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Leitsätze
Auch eine bloße Erklärung der Bereitschaft des Täters zur Verübung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer im Vorfeld vor dem Beginn des Stadiums des Tatversuchs fällt unter § 30 Abs. 2 StGB.
Die Ernstlichkeit des Verlangens der Tötung im Sinne des § 216 StGB fehlt bei einer psychischen Störung, die einer vernünftigen Abwägung entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine bloße Erklärung der Bereitschaft des Täters zur Verübung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer im Vorfeld vor dem Beginn des Stadiums des Tatversuchs fällt unter § 30 Abs. 2 StGB. Die Ernstlichkeit des Verlangens der Tötung im Sinne des § 216 StGB fehlt bei einer psychischen Störung, die einer vernünftigen Abwägung entgegensteht. I. pp. II. 1. Der Angeklagte entwickelte seit der Jugendzeit einen sexuellen Sadismus als schwere andere seelische Abartigkeit, der nach DSM IV TR (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) unter 302.84 eingeordnet wird und in der ICD 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen in der 10. Version der Weltgesundheitsorganisation) in die Gruppe der sadomasochistischen Störung nach F 65.5 fällt. Der Angeklagte bevorzugt seitdem sexuelle Aktivitäten, bei denen er dem Sexualpartner Schmerzen oder eine sonstige Erniedrigung zufügt, oder sie fesselt. Besonderen Lustgewinn verschafft ihm das Fesseln junger Frauen. Masochistische Tendenzen hat er demgegenüber keine. Diese Entwicklung nahm über mehrere Jahrzehnte einen progredienten Verlauf an. Er setzte seine sexuellen Phantasien vielfach mit Prostituierten um, wobei er diese meistens nicht in besonderen "Sado Maso Studios" aufsuchte, sondern auf dem sogenannten Straßenstrich. Hierbei überschritt er schon bald die vereinbarte Vorgehensweise. Er stellte Hinrichtungsszenarien nach und gerierte sich als jüngstes Gericht. Es kam dazu, dass Frauen in Todesangst gerieten, da er ihnen gegen ihren Willen im hilflosen und zum Teil gefesselten Zustand durch Zuziehen der Galgenschlinge die Atmung erschwerte oder die Möglichkeit zur Atmung komplett abschnitt. Das Ausüben von Macht bis zur Todesangst führte bei dem Angeklagten zu einer starken sexuellen Erregung. Der Angeklagte begann spätestens im Jahr 2007 gezielt Frauen im Internet zu kontaktieren, die selbstmordgefährdet waren. Hierfür bewegte er sich auf sog. "Suizid Seiten" und in entsprechenden Foren. Gezielt versuchte er, Frauen für seine ihn erregenden "Erhängungsszenarien" zu gewinnen. Ein Interesse am sexuellen "Rollenspiel" legte er jedoch meist nicht offen, sondern gerierte sich als medizinisch oder auch psychologisch vorgebildeter Helfer und Ratgeber. In diesem Zusammenhang kam es nach einem gegen den Willen der Frau fortgesetzten Erhängungsszenario am ...2008 zu der oben bereits genannten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Paderborn. Der Angeklagte setzte die Suche nach suizidalen Frauen im Internet und die von ihm als "Spiele" bezeichneten Erhängungsszenarien trotzdem fort. Im Juli 2015 meldete sich der Angeklagte als ... (zum Teil mit einer anderen an den Namen angehängten Ziffernfolge) als User der Internetseite ... (folgend Forum ...) an. Hierbei handelte es sich um ein sog. Selbsthilfeforum, in dem sich Menschen getrennt in verschiedene Themenbereiche über ihre Sorgen, Ängste und Krankheiten austauschen können. Insbesondere findet sich dort auch ein Themenbereich "Suizid". Der Angeklagte wollte die Internetseite und die dortigen Kontakte zur sexuellen Befriedigung nutzen. Er ging davon aus, dass die - möglicherweise suizidgefährdeten - weiblichen Nutzer besonders leicht manipulierbar seien und er sie zu - über bloße Rollenspiele hinausgehende - echten Tötungsszenarien werde überreden können. Die von ihm anvisierten "Selbsttötungen" seiner Opfer sollten seiner sexuellen Befriedigung dienen. Hierbei geriet er in Kontakt zu mehreren Frauen, die aufgrund ihrer psychischen Situation leicht manipulierbar waren. Dies nutzte der Angeklagte aus, indem er ihnen "Hilfe" anbot. Ihm gelang es unter dem Vorwand der "Hilfe zum schmerzlosen Aus dem Leben Scheiden" sowie dem Vorwand, seine Kommunikationspartnerinnen durch eine Art Gesprächstherapie über ihre Selbstmordgedanken vor dem Selbstmord zu bewahren, Vertrauen aufzubauen und Selbst wie Fremdtötungsszenarien zu thematisieren - ohne sein sexuelles Interesse seinen Gesprächspartnerinnen gegenüber offen zu legen. Er beabsichtigte, auf dem Forum, Nutzerinnen zu finden, die sich im Zustand der eingeschränkten Willensbildung nach seiner Anleitung und in seiner zumindest akustischen Anwesenheit bis zum Todeseintritt erhängten oder sich, was er favorisierte, von ihm erhängen lassen würden, was ihm - über ein bloßes Erhängungsrollenspiel hinausgehenden - besonderen Lustgewinn versprach. Vor dem hier verfahrensgegenständlichen Vorwurf gelang es dem Angeklagten zu seiner nicht offen gelegten sexuellen Befriedigung zumindest bei zwei Gesprächspartnerinnen, dass diese sich während seiner fernmündlichen Anweisung einen Gürtel um den Hals legten. Eine der Gesprächspartnerinnen, die Zeugin ..., widerstand den Anweisungen des Angeklagten kurz vor dem eigentlichen Aufhängen, die andere, ..., folgte den Schritt für Schritt von dem Angeklagten gegebenen Anweisungen bis zu ihrem Tod durch Erhängen: Unter anderem lernte er über das Forum im November 2015 die Zeugin ... kennen, die sich - wie der Angeklagte wusste - wegen psychiatrischer Erkrankungen in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befand. Obwohl die Zeugin ... weder eine Anleitung zum Suizid suchte noch sich überhaupt über Suizidgedanken unterhalten wollte, sprach der Angeklagte immer wieder unterschiedliche Suizidmethoden an. Wegen ihrer Depressiven Stimmung bat sie ihn in Sorge um sich selbst dringlich, dies zu unterlassen. Trotzdem kam er immer wieder auf Suizidmethoden zu sprechen. Darüber hinaus versuchte er bei ihr den Wunsch zum Suizid zu wecken bzw. zu verstärken, indem er sie immer wieder erinnerte, wie schlecht es ihr gehe und ihr riet, ihre stimmungsaufhellenden Medikamenten nicht zu nehmen. Er bedrängte sie massiv, seine konkreten Anweisungen umzusetzen. Durch manipulative Aufforderungen per Internet und Telefon gelang es dem Angeklagten am ...2015, dass sich die Zeugin, obwohl sie dies anfänglich gar nicht wollte und immer zurückgewiesen hatte, teilweise auszog, sich selbst einen Gürtel um den Hals legte und auf einen Stuhl stieg, um sich an der Tür aufzuhängen. Die Zeugin, die sich schon mit dem Gürtel um den Hals auf einem Stuhl befand, brach den Vorgang rechtzeitig eigeninitiativ ab. Ebenfalls über das Forum ... lernte der Angeklagte ... aus ... kennen, die unter einer Borderline Störung litt, was der Angeklagte in der Kommunikation erfuhr. Auch sie forderte der Angeklagte in einem gesonderten Chatverlauf auf, sich zum "Druckabbau" aufzuhängen. ... erwartete von dem Angeklagten keine Hilfe beim Suizid. Er suggerierte ihr jedoch, nur durch die Durchführung seiner Anweisungen könne es ihr gelingen, ihre Suizidgedanken loszuwerden. Über sein sexuelles Interesse an Erhängungsszenarien klärte der Angeklagte demgegenüber nicht auf. ... erhängte sich am Mittag des ...2016 während der über das Internet Telefon fortgeführten Kommunikation mit dem Angeklagten entsprechend seiner ganz konkreten Anweisung an ihrer Wohnzimmertür. 2. Die am ...1992 geborene Zeugin ... stammt aus ... und hat einen jüngeren und zwei ältere Brüder. Beginnend im Alter von 5 Jahren war sie von ihrem Großvater mütterlicherseits missbraucht worden. Mit 11 Jahren begann sie, sich durch oberflächliche Schnitte in den linken Arm Selbstverletzungen beizubringen. Der Missbrauch endete erst mit dem Versterben des Großvaters im Jahr 2004, als die Zeugin 12 Jahre alt war. Die Zeugin litt auch in der Folge an Schlafstörungen, Alpträumen und wochenlangen Kopfschmerzen und Suizidgedanken mit Selbstverletzungen. Sie ist seit 2006 in psychiatrischer Behandlung und hat seit 2008 mehrere Selbstmordversuche durch Einnahme von Tabletten unternommen. Im Nachhinein konnte sie sich jedoch von den Selbstmordversuchen immer wieder distanzieren. Ihre psychische Situation verschärfte sich jedoch, als sie Ende 2015 ihren Job bei dem "..." verlor, der sie sehr erfüllt hatte. Im Januar 2016 gelang es ihr zunächst, eine Stelle in einem Call Center zu finden, wegen Auftragsengpässen wurde sie jedoch Ende Februar 2016 auch dort entlassen. Die Zeugin, die bereits seit mehreren Jahren unter einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD 10: F60.31) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10:F43.1) litt, fühlte sich sehr psychisch instabil und depressiv und befand sich mehrfach stationär in psychiatrischer Behandlung. Hilfesuchend begab sie sich im Internet auf die Seite .... Es ist dort nach Anmeldung mit der jeweiligen Emailadresse möglich, Beiträge unter einem selbst gewählten Nicknamen zu posten. Die Zeugin kannte das Forum seit 2013 als Leserin verschiedener Beiträge zu den Themen Essstörung, posttraumatische Belastungsstörung und Suizid. Bisher hatte sie zwar seit Anfang 2016 auch auf einige Beiträge geantwortet, aber kein eigenes Diskussionsthema eröffnet. 3. Am ...2016 eröffnete die Zeugin ... (dort mit dem Namen "...") ein neues Thema und schrieb dort gegen 05:00 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Bereich unter dem Titel "Sinn des Lebens" alle ihre Sorgen nieder. Sie begann mit einem allgemeinen Teil über den Sinn des Lebens und berichtete dann auch über ihre Kindheit mit dem Missbrauch durch den Großvater und die folgenden psychischen Probleme. In dem Beitrag brachte sie zum Ausdruck, dass sie an dem Sinn des Lebens zweifle nicht jedoch, dass sie akut überlege, Selbstmord zu begehen. In dem Forum besteht die Möglichkeit, öffentlich sichtbar zu antworten oder private Nachrichten zu übermitteln. Auch die privaten Nachrichten kann dann neben dem jeweiligen Empfänger auch ein Kontrollorgan des Betreibers der Internetseite lesen, worauf die User zuvor hingewiesen werden. Gegen 09:15 Uhr meldete sich der Angeklagte, der in dem Forum u.a. den Namen "..." führte. Im Hinblick auf die Schilderung der desolaten psychischen Situation der Zeugin, hoffte der Angeklagte, erneut eine manipulierbare Frau für seine realen Tötungsphantasien gefunden zu haben. Um zu der Zeugin ... die erforderliche Vertrauensbasis aufzubauen, reagierte er auf die Sorgen und Nöte zunächst mit Verständnis und schrieb, er könne die Zeugin gut verstehen. Die Zeugin ... fühlte sich verstanden und wechselte auf Betreiben des Angeklagten noch an demselben Tag auf den privaten Chat (mainchat), wo der Angeklagte sich ... und die Zeugin ... nannte. Hintergrund für den Wechsel war, dass dort kein Dritter mitlesen konnte. Daneben war auch eine schnellere Kommunikation als über die Privatnachrichten möglich. Dort sicherte der Angeklagte der Zeugin Verschwiegenheit zu und verlangte im Gegenzug von ihr Ehrlichkeit. Er fragte das Alter der Zeugin ab, das sie mit 23 angab. Ohne dass die Zeugin mit dem Thema begonnen hätte, fragte der Angeklagte, ob sie sterben wolle. Die Zeugin erklärte: "ja, irgendwie schon". Auf weitere Nachfrage schrieb sie: "Es gibt Momente wie jetzt wo es mir ein wenig besser geht, aber die meiste Zeit passiert nur Sch... und deswegen bin ich am überlegen alles aufzugeben" Der Angeklagte, der nach wie vor Verständnis suggerierte, fragte unmittelbar, ob sie "m oder w" sei. Auf die Antwort "w" folgte unmittelbar die Frage des Angeklagten, wie hoch der Druck sei. Während die Zeugin mehrfach auf ihre Unsicherheit hinwies, suggerierte der Angeklagte, dass es eine schmerzlose Methode zu sterben gäbe. Die Zeugin antwortete, dass sie es dann tun werde. Daraufhin fragte der Angeklagte, ob sie einen Führerschein und ein Auto habe. Auf die diesbezügliche Verneinung reagierte der Angeklagte mit: "aber du meisnt dass du totgemacht werden solltest" "sobald als möglich" Die Zeugin hatte zuvor nicht thematisiert, dass sie wünsche, von einem anderen getötet zu werden. Als die Zeugin mit "ja ...." antwortete, fragte der Angeklagte unmittelbar, ob "heute gut" sei. Er suchte der Zeugin eine Bahnverbindung mit der Abfahrtzeit 17:48 Uhr von ... nach ... heraus und bot ihr an, ihr beim Sterben zu "helfen". Der Zeugin war alles zu viel und sie lehnte für diesen Tag ab ohne das Ansinnen des Angeklagten gänzlich zurückzuweisen. Im Einzelnen lautete der Chatverlauf wie folgt: ...: hallo da bit du ja ...: Hey ...: wie gehts? ...: mir geht es gut un dir ...: Besser, als in der Nacht ...: wie alt bist du ...: 23 ...: mit mir kannst du ehrlich und offen reden ...: Danke ...: ich behalte es fürmich ...: in dem chat kann man leider nicht über alles reden ...: In dem vom Forum? ...: vor allen nicht über ganz persönliches ...: ja in dem forum ...: Ich war noch nie in diesem Chat drinnen ...: Über was kann man dort nicht reden? ...: naja ...: im ganzen forum ...: wen du dich killen willst ...: und die den eindruck haben schicken die die polizei ...: Achso, ja das habe ich schon mitbekommen das stimmt schon ...: zu dir ...: davor musst hier keine angst haben ...: oooh ...: alles was du mir sagst behalt ich für mich ...: dafür erwarte ich ehrlich keit ...: von dir ...: wäre das ok ...: Ja, wenn du auch zu mir ehrlich bist? ...: jaklar bin ich das ...: wilst du sterben ...: sag ehrlich ...: Ja, irgendwie schon ...: Und du? ...: was meint du nun mit irgendwie schon ...: woher kommst du ...: Es gibt Momente wie jetzt wo es mir ein wenig besser geht, aber die meiste Zeit passiert nur Sch... und deswegen bin ich am überlegen alles aufzugeben ...: da kan ich gut verstehen bist du m oder w ...: ich bin w ...: und du? ...: hat du gerade druck ...: ich bin m ...: lebst du alleine ...: Ja bin ich ...: Und du? ...: lebst ...: du alleine ...:?? ...: Ja lebe ich ...: Und du? ...: ja auch ...: wie kommts? ...: aus ... kommt du und was arebietst du ...: arbeitest ...: arbeitslos und stück ausserhalb von ... ...: was hast du gelernt ...: Nichts richtiges, war nur Volontärin gewesen und selbst? ...: also jurnalismuss studiert ...: Nein nicht studiert ...: ich arbeite bei der spedition ...: udn wie geht es dir gerade jetzt ...: und als was? ...: GL ...: Ich weiß es nicht so richtig, tagsüber geht es mir immer besser als nachts. ...: würdest du es tun ...: wen es schnel kurz und schmerzlos von statten ginge? ...: schmerzlos? ...: ja ...: wie das? ...: naja is ja mal egal ...: würdest du dann die gelegenheit beim schopfe packen ...: Ja ich denke schon ...: ohne wen und aber ...: ich hab nichts mehr zu verlieren ...: naj aber was zu gewinnen ...: dan doch wohl ...: So kann man es auch sehen ...: ein schönes sinnefülltes leben oder ...: aber dazu müsstest du das wollen ...: ohne willen geht da ga nix ...: ja ich weiß ...: hast du das todesurteil schön gefällt ...: Meins? Ja ich werde es tun ...: und was anders wilst du gar nicht mehr versuchen ...: du bist dir da ganz sicher ...: wozzu? ...: würdest du es lieber allein oider mit wem zusammen machen ...: Ich weiß nicht ...: naja un ein glückliches lebenswertes leben zu erreichen ...: und wie? ...: dein eprobs lösen ...: mit hilfe ...: ich habe schon Jahrelang Theraspie hinter mir ...: beziehung finden ...: heiraten eigene kinder ...: wär das nix ...: um mein Elend weiter zu machen, denke nicht ...: mgst du dich ...: bist du was wert? ...: nicht besonders ...: was ist so schlimm an dir ...: magst du dein aussehen ...: ich bin dick und fett ...: beschreib dich mal ...: wie groß bsit du was wiegst du ...: 140kg denke ich ...: bin auch fett ...: hat du gerade druck ...: es zu tun ...: ich weiß nicht ob ich es tun kann ...: wieso nicht ...: was ist der grund dass du es ncith weist ...: wovor hast du angst ...: dann ...: ich weiß nciht so recht ...: ud wie fühlst du ich jetz gerade hat du druck ...: es zu tun ...: ich mein jezt im augenblick ...: Ich muss nachdenken ...: und wenn du schreibst dass du ncihtweitß ob es tun kannst ...: ist das immer so dass du es nicht kannst ...: stimmt ... ...: oder nur gerade im augenblick nicht ...: also die frge ist immer nicht oder gerade jetzt nicht ...: ich weiß es bnicht, ich kann dir die frage nicht beantworten ...: würdest du gern das es wer tut ...: bei dir ...: oder was empfindest du ...: ich bin so unschlüssig ...: aber dass du es tun willst und wirst das fist sicher ...: ja ist sicher ...: und wovor hat angst ...: ass s weh tut ...: dass es net klappt richrig wovor ...: ich habe angst vor dem schmerz ...:?? ...: ok ...: und wenn es net weh tut ...: dabei ...: 1000 net was dann ...: %+ ...: dann würde ich es machen ...: reizt dich das ...: wäest du dann sofort drann wenn es ginge ...: schmerzlos ...: ich denke schon ...: denkit du eswoer weist du es ...: denskt du es oder weist du es ...: hast du führerscheinauto eigentlich ...: nein habe ich nicht ...: aber du meisnt dass du totgemacht werden solltest ...: sobald als möglich ...: ja ...: wäre heute gut? ...: wo kommst du her? ...: um es zu tun? ...: ... ...: ja um es zu tun ...: ich weiß nicht wie ...: und wen du es wissen würdest ...: dann ja ...: steigt der druck gerade ...: ja ...: wiehochist er auf einer scala von 1 -10 ...: 8 ...: wen du geholfen werden könntest würdest du dann dor hin fahren ...: heute noch ...: denke schon ...: hätest du geld für nefahrkarte um die 100 euro ...: dothin zu kommen ...: ja habe ich ...: wenn du heut noch ... kommen solltest ...: würdest du das tun ...: und dann? ...: abfahrt 17,48 ab ... ...: würdest du das können ...: und wie? ...: mit der bahn ...: nein mich dann umzubringen ...: betäubt genickbruch ...: und wie betäubt? ...: tabs ...: mhhh ok ...: was ok ...: bin am überlegen ...: dan würdest du tatsächlich kommen ...: bist du w ...: ich schaffe das nicht in 10min zum Bahnhof ...: bist du woeit ...: ja ...: unten ...: dass du herkommen würdest ...: ich weiß nicht ...: und wie sicher wärest du dir Die Zeugin hielt den Angeklagten zunächst für krank, speicherte den Chatverlauf und informierte am Folgetag die Forumsleitung in Person der Zeugin ..., weil sie sich bedrängt fühlte. Sie teilte der Forumsleitung den Nicknamen des Angeklagten mit und versprach, nicht auf sein Drängen einzugehen. Der Angeklagte fasste während des ersten Chats den Entschluss, an der Zeugin seine Tötungsphantasie in die Realität umzusetzen und die Zeugin zur Befriedigung seiner sexuellen Lust zu töten. Ab diesem Zeitpunkt war seine Kommunikation mit der Zeugin darauf ausgerichtet, sie dahingehend zu beeinflussen. Der Angeklagte schrieb die Zeugin deshalb noch mehrfach an, wobei sie bald auch trotz ihrer ursprünglichen Vorbehalte mehrfach antwortete. Zum Teil unterstützte er sie und gab vor, sie "lieb zu haben", weshalb sie sich zwischenzeitlich beim ihm aufgehoben fühlte. Es entstand zeitweise von Seiten der Zeugin eine enge Vertrauensbasis, wobei der Angeklagte seine mentale Unterstützung manipulativ eingesetzte. Er gerierte sich als lebenserfahrener Ratgeber in medizinischen und psychischen Angelegenheiten. Unter anderem fragte er sie auch, ob es nicht etwas gäbe, um ihr Leben sinnvoller zu gestalten. Schließlich tauschten beide ihre Handynummern aus. Am ...2016 übermittelte der Angeklagte ihr seine Nummer ..... Die Zeugin berichtete dem Angeklagten detailliert von ihrer Kindheit, unter anderem auch von dem Missbrauch durch den Großvater und den Flashbacks. Seine Äußerungen wechselten zwischen Motivation und Destabilisierung. Wenn es der Zeugin etwas besser ging, stellte er ihr gegenüber das Negative im Leben in den Vordergrund. Er behauptete, sie sei nicht von ihrem Großvater missbraucht worden, sondern sie habe ihn verführt. Weiter äußerte er, so wie sie aussehe, wolle sie ohnehin keiner haben. Immer wieder bat er sie, ihr psychisches Wohlbefinden auf einer Skala von 1 bis 10 zu bestimmen, wobei 1 "gut" und 10 "ich möchte sterben" bedeutete. Selbst in Momenten, in denen die Zeugin ihren Zustand noch relativ gut mit "4" beschrieben hatte, fragte er sie, ob sie nicht sterben wolle, wenn es schmerzlos ginge. Sie erklärte mehrfach, dass sie nicht wisse, ob sie sich umbringen könne. Im manchen Gesprächen forderte er sie auf, sich nackt auszuziehen und einen Gürtel zu holen, um sich zu strangulieren. Um die Umsetzung seiner Tötungsphantasien zu erreichen, bot er ihr konkret an, sie zu töten. Unter anderem in verschiedenen Telefongesprächen schilderte er der Zeugin immer ähnliche Tötungsszenarien, wobei die Schilderungen immer detailreicher wurden. Zunächst gab er nur an, dass sie von einer anderen Person in ein Waldstück geführt werden solle, die dann die Entscheidung treffen werde. Die Person werde ihr sage, es sei soweit und dann werde sie hingerichtet. Als die Zeugin beim ersten Gespräch, als es das Tötungsszenarium thematisiert wurde, fragte, wie es gehen solle, erklärte er nur "tabs" (Tabletten) und "Genickbruch". Welchen genauen Wirkstoff sie zu sich nehmen sollte, wurde demgegenüber nicht thematisiert. Bald schilderte er sie solle nach ... kommen, er werde sie mit seinem Auto abholen und mit ihr in ein Waldstück fahren. Er werde den Galgen vorbereiten, während sie sich ausziehe. Wenn er wieder komme, dürfe sie noch einmal beten, er werde ihr die Hände auf dem Rücken verbinden und er werde sie dann erhängen. Es sei seine Entscheidung, ob es so weit sei, oder nicht. Zuletzt schilderte der Angeklagte seinen Plan so, dass die Zeugin mit dem Zug nach ... kommen und am Bahnhof auf ihn warten solle; am besten mit einem Rock und ohne Unterwäsche. Er werde sie mit seinem Auto abholen. Er würde die Entscheidungsgewalt haben. Sie würden in ein Waldstück fahren und sich noch einmal unterhalten. Während sie sich nackt ausziehe, werde er den Galgen vorbereiten und ihr anschließend die Hände verbinden, damit sie sich es nicht mehr anders überlegen könne. Er würde ihr einen guten Orgasmus verschaffen. Wenn es ihr nicht gefiele, ginge es am Galgen schneller. In jedem Fall werde er dann die Hinrichtung vollziehen. Sie werde am Galgen zappeln, ein Genickbruch werde zum Tod führen. Diese Schilderung des Angeklagten war nach seiner Vorstellung ernstlich gemeint und diente der Umsetzung seines sexuell motivierten Vorhabens, die Zeugin ... zu töten. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin ... seine Schilderung auch als ernsthaft ansehen würde. Am ...2016 erfuhr die Zeugin ... durch eine Internetrecherche, dass sich eine junge Frau namens ... während einem Skype Kontakt mit einem Mann erhängt hatte. Sie fand im Internet einen Bericht der Bildzeitung, in dem Teile des Chatkontaktes zwischen dem Unbekannten und "..." abgedruckt war. Da sie der Chatverlauf inhaltlich und aufgrund der zahlreichen Tippfehler an ihren Chatverlauf mit "..." erinnerte, vermutete sie, dass es sich um denselben Mann handelte, was ihr die Zeugin ... bestätigte. In der Zeugin ... reifte der Entschluss, ihrem Leben einen Sinn zu geben, indem sie den Angeklagten überführt. Die Zeugin ... berichtete der Zeugin ..., dass ein Reporterteam von ... wegen des Todes von ... aus ... vermutlich nach demselben Mann suchen würde. Die Zeugin ... fragte, ob die Zeugin ... etwas dagegen habe, wenn sie die Kontaktdaten der Zeugin ... an die Polizei und das Reporterteam weitergeben würde. Jemand aus diesem Team würde sich bei ihr (der Zeugin ...) melden. Die Zeugin ... hatte nichts dagegen einzuwenden. Am ...2016 wurde der Nickname "..." des Angeklagten auf der Internetseite "..." gesperrt. Da die Mitarbeiter bei dem Forum ... sich um die Zeugin ... Sorgen machten, als sie sie ein paar Tage nicht erreichen konnten, informierte sie die Polizei in .... Aufgrund der Vorgeschichte, der Kenntnisse von dem Kontakt zu ... und der befürchteten Selbstgefährdung durchsuchte die Polizei am ....2016 ohne Erfolg die Wohnung der Zeugin ...: Diese hatte sich bei ihrem Vater zu dessen Geburtstag befunden und ärgerte sich später über den Polizeieinsatz und den damit verbundenen Eingriff in ihre Privatsphäre. Die Zeugin merkte spätestens als der Angeklagte die detailreichste Version des Erhängens schilderte, dass die Tötungsszenarien ihn sexuell erregten, ohne dass dies näher thematisiert wurde. Dass er mit ihr gerne "Rollenspiele" durchführen wolle, äußerte der Angeklagte nicht. Nach zahlreichen Telefonaten wurde für die Zeugin ein Treffen immer konkreter. Sie verabredeten, dass sie anrufen solle, wenn es ihr schlecht gehe. Dann solle sie nach ... kommen und der Angeklagte würde alles entsprechend der zuletzt von dem Angeklagten geschilderten Version beenden. Am ....2016 wurde die Zeugin durch ihre Hausärztin in die Psychiatrie des ... Klinikums in ... eingewiesen. Am ....2016 folgte ihre zwangsweise Unterbringung. Obwohl die Zeugin ihren Behandlern von dem geplanten Treffen mit dem Angeklagten berichtete, blieb sie auch während des Psychiatrieaufenthaltes mit ihm in Kontakt. Sie war zunächst noch im Besitz ihres Mobiltelefons und teilte auch dem Angeklagten mit, dass sie auf der geschlossenen Station untergebracht sei. Der Angeklagte sah in dem instabilen Zustand der Zeugin die Chance gekommen, die Zeugin besonders leicht davon überzeugen zu können, dass sie sich von ihm erhängen lassen werde. Er wusste nun sicher, dass sie gar nicht in der Lage war, frei verantwo...ich eine Entscheidung über die Beendigung ihres Lebens zu treffen. Er drängte sie gerade deshalb, die Klinik zu verlassen. In den Telefongesprächen hielt der Angeklagte sein Anerbieten aufrecht, entsprechend seiner zuletzt von ihm immer wiederholten Version, sie in ... vom Bahnhof abzuholen und sie in einem Waldstück zu erhängen. Sie könnten sich noch einmal unterhalten, er habe aber die Entscheidungsgewalt. Während sie sich nackt ausziehe, werde er den Galgen vorbereiten und ihr anschließend die Hände verbinden, damit sie sich es nicht mehr anders überlegen könne. Er würde ihr einen guten Orgasmus verschaffen. Wenn es ihr nicht gefiele, ginge es am Galgen schneller. In jedem Fall werde er dann die Hinrichtung bis zu ihrem Tod vollziehen. Die Zeugin ... stimmte dem konkreten Vorhaben des Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt zu, wobei ihre Willensbildung nicht reflektiert, sondern krankheitsbedingt war. Dies erkannte der Angeklagte. Es blieb zwar ein konkreter Zeitpunkt für die Durchführung der von dem Angeklagten angebotenen Tötung der Zeugin ... offen, zumal die Zeugin erst noch nach ... anreisen musste. Allerdings war beiden bewusst, dass das Vorhaben unmittelbar in die Tat umgesetzt werden würde, wenn die Zeugin in ... eintreffe. Als konkretes Datum für die Umsetzung des Planes vereinbarten sie zunächst ein Treffen am ...2016. Der Angeklagte riet der Zeugin, ihre fröhliche Seite zu zeigen und erklärte ihr, wenn sie stabil sei, dürfe sie in der Psychiatrie nicht gegen ihren Willen festhalten werden. Kurz vor dem anvisierten Termin schrieb die Zeugin am Montag, dem ....2016 ein handschriftliches und unterzeichnetes Testament. Danach sollte sie ihr Bruder ... beerben, ausstehende Zahlungen ihres ehemaligen Arbeitgebers sollten ihrem Vater zustehen. Weiter verfügte sie, dass sie eine Feuerbestattung wünsche, nicht aber auf dem Friedhof, auf dem der Großvater mütterlicherseits bestattet war. Sollte man sie in einem "Zustand des Hirntodes" finden, sollten alle Geräte nach 6h abgeschaltet werden und ihre Organe zur Organspende freigegeben werden. Ein Treffen mit dem Angeklagten am Dienstag, dem ....2016, scheiterte. Erstens befand sich die Zeugin nach wie vor in der Psychiatrie, zweitens meldete sich der Angeklagte nicht, weil er sich polizeilich verfolgt fühlte. Er war von der Polizei wegen des Todes der ... aus ... kontaktiert worden und befürchtete, die Zeugin ... habe die Polizei informiert. Die Zeugin schrieb ihre Suizidgedanken und ihre Idee, den Angeklagten zu treffen, damit sie getötet und er gefasst werde, in einem über 20seitigen "Tagebuch" auf. Mehrfach legte sie darin nieder, dass sie mit ihm telefoniert habe, er es "machen werde" und sie sicher sei, dass er sie töten werde. Das Tagebuch endet damit, dass der Angeklagte ihr am ....2016 per SMS mitgeteilt habe, dass er heute Zeit habe. Am Sonntag, dem ....2016, erklärte die Zeugin gegenüber den behandelnden Ärzten, sie wünsche ihre Entlassung. Da diese keine akute Gefahr erkannten, wurde keine weitere gerichtliche Unterbringung veranlasst. Die Zeugin verließ die Psychiatrie jedoch gegen ärztlichen Rat. Aufgrund der Mitteilung des Angeklagten, er habe an diesem Tag Zeit, kommunizierte sie mit dem Angeklagten. Ihrem Bekannten, dem Zeugen ..., vertraute sie an, dass sie nach wie vor plane, sich mit dem Angeklagten zu treffen, damit er sie töte. Der Zeuge ... drängte darauf, dass sie den Kontakt zu dem Angeklagten abbrechen solle. Daraufhin übergab sie zu ihrer eigenen Sicherheit ihre SIM Karte aus dem Handy an den Zeugen .... Diesem berichtete sie auch, dass ein Team von ... nach dem Angeklagten suchen würde, da man annehme, es handele sich um den Mann, der ... aus ... in den Tod getrieben habe. Er riet ihr, erst einmal selbst zur Ruhe zu kommen und versprach, dem Team von ... weitere Informationen zukommen zu lassen, wenn diese sich meldeten. Der Zeuge ... überredete die Zeugin ... noch an demselben Tag, sich erneut in die Psychiatrie zu begeben und begleitete sie dorthin. Dort wurde sie wegen einer "chronisch latenten Suizidalität" wieder auf freiwilliger Basis aufgenommen. Sie sicherte dort zu, keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten aufzunehmen, was ihr die behandelnden Ärzten auch angesichts der freiwillig abgegebenen SIM Karte glaubten. Sie wurde mit Pipamperon und Lorazepam behandelt. Bis zum Donnerstag, dem ....2016, hatte sie keinen Ausgang. Am ....2016 erklärte die Zeugin in der Oberarztvisite, ihr Zustand sei stabil und sie wolle gerne eine Stunde Ausgang haben. Die Zeugin plante, den Angeklagten heute noch zu treffen, um sich von ihm - wie seinerseits immer wieder zugesagt und in allen Einzelheiten geschildert - töten zu lassen. Sie wusste nach den diversen Psychiatrieaufenthalten, was sie sagen musste, damit ihr die behandelnden Ärzte glaubten und Ausgang gewährten. Aus der Psychiatrie nahm sie nur ihre Bekleidung und das Portemonnaie mit. Sie erwarb eine neue SIM Karte und - ohne den Angeklagten zu informieren - eine Zugfahrkarte über ... nach .... Der Angeklagte hatte ihr zuvor gesagt, wenn sie bereit sei, solle sie kommen. Dann werde er die Hinrichtung durchführen und es gäbe kein Zurück. Als Motiv, sich von dem Angeklagten töten zu lassen, war für die Zeugin ... inzwischen in den Vordergrund getreten, ihr Leben zu opfern, um den Angeklagten zu überführen und andere Frauen, potentielle Chatpartner, zu retten. Hierbei ging sie davon aus, dass man irgendwann ihre Leiche und ihre Aufzeichnungen finden würde und den Angeklagten damit überführen könne. Aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung war die Zeugin ... nicht in der Lage, die Entscheidung, sich selbst töten zu lassen, zu reflektieren und kritisch zu bilanzieren, sowohl bezüglich des eigenen Wunsches zu sterben als auch bezüglich ihrer Bereitschaft zu sterben, um den Angeklagten zu überführen. Die Störungen standen einer vernünftigen Abwägung und einer Reflexion des Todeswunsches entgegen. Dies wusste der Angeklagte nicht nur deshalb, weil er den Kontakt zu der Zeugin bewusst auf einem Forum gesucht hatte, das von psychisch kranken Menschen aufgesucht wurde. Die Zeugin hatte ihm von dem Missbrauch durch den Großvater und den Unterbringungen in der Psychiatrie berichtet. Um sie in ihrem instabilen Zustand für ein Treffen zu gewinnen, hatte er ihr auch bereits vor dem ....2016 geraten, ihre Krankheit zu verharmlosen und die Psychiatrie wieder zu verlassen. Die Zeugin, die sonst niemanden von ihrem konkreten Entschluss, sich von dem Angeklagten töten zu lassen, informiert hatte, bestieg am Bahnhof in ... den Zug in Richtung ..., um dort nach ... umzusteigen. Sie schrieb während der Zugfahrt Abschiedsworte an zwei ihr nahestehende Menschen, unter anderem an den Zeugen .... Der Zeuge ... war geschockt und wollte sie von dem Vorhaben abbringen. Die Zeugin reagierte jedoch nicht auf Fragen. Auch wusste der Zeuge ... nicht genau, wo sie sich befand. Schließlich kam ein Telefonat zwischen dem Zeugen ... und der Zeugin ... zustande, in dem er merkte, dass er sie von dem Vorhaben nicht abzubringen vermochte. In Sorge, dass sie den Kontakt abbrechen werde, überredete er die Zeugin, dass er über die Telefonnummern, die sie ihm vor dem Klinikaufenthalt gegeben hatte, den Kontakt mit ... herstellen werde und diese sich dann bei ihr melden könnten. Der Zeuge ...hatte erkannt, dass der Wunsch zu sterben, krankhaft war, und er sie mit rationalen Mitteln nicht veranlassen könnte, das Vorhaben abzubrechen. Er war deshalb bestrebt, den Kontakt mit der Zeugin nicht abbrechen zu lassen. Vereinbarungsgemäß informierte der Zeuge ... den Zeugen ..., der bei ... tätig war. Der Zeuge ..., der sich in ... aufhielt, erreichte die Zeugin ... telefonisch und überredete sie, sich mit ihm im ... zu treffen. Auf der Fahrt entschied der Zeuge ..., für einen Fernsehbeitrag einen Kameramann zu buchen. Davon wusste die Zeugin ... zunächst nichts. Am Bahnhof in ... begab sich die Zeugin in das Cafe "..." in der Bahnhofshalle, wo sie auf den Zeugen ... wartete. Um 20:30 Uhr informierte die Zeugin den Angeklagten per SMS, dass sie auf dem Weg nach ... sei. Als kurze Zeit später der Zeuge ... eintraf und ihr seinen Plan mitteilte, ein Interview durchzuführen, fühlte sie sich überrumpelt. Sie hatte mit ihrem Leben abgeschlossen und fühlte sich abwesend. Letztlich willigte sie ein, das Interview durchzuführen, das nach 21 Uhr in ... im Fahrzeug des Zeugen ... durchgeführt wurde. Der Angeklagte hatte an diesem Abend nicht mit der SMS gerechnet und war überrascht. Aufgrund der zahlreichen vorangegangenen Gespräche mit detaillierter Planung war dem Angeklagten klar, dass die Zeugin ... nach ... kommen wolle, um sich von ihm erhängen zu lassen. Es stand in den nächsten Tagen die Konfirmation seiner Tochter bevor, weshalb ihm ein anderer Zeitpunkt für das verabredete Szenario lieber gewesen wäre. Der Angeklagte kontaktierte die Zeugin ... mehrfach telefonisch. Ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... kam jedoch erst während des laufenden Interviews zustande, in dem der Angeklagte ihr erklärte, dass es ihm heute gar nicht passen würde. Er machte ihr Vorwürfe, dass sie ohne ihm Bescheid zu geben losgefahren sei. Die Zeugin erklärte, sie habe kein Geld für die Rückfahrt und drängte auf die Durchführung des Treffens an diesem Abend. Letztlich wollte sich der Angeklagte die Chance auf Durchführung der von ihm ersehnten Erhängung der Zeugin nicht entgehen lassen. Er entschied sich, das Vorhaben noch an demselben Abend durchzuführen und, erklärte der Zeugin, er werde zum Bahnhof in ... kommen, um sie dort abzuholen. Der Zeuge ... begab sich mit der Zeugin ... und dem Kameramann, dem Zeugen ..., nach ..., um die Polizei zu informieren. Er entwickelte sodann vor allem aus journalistischem Interesse die Idee, dass die Zeugin das Treffen heimlich begleitet von ihm und dem Kameramann durchführen solle. Sowohl der Zeuge ... als auch die Zeugin ... hatten Sorge, dass man den Angeklagten nicht fassen würde, wenn das Treffen in ... nicht stattfände. Er vermittelte der Zeugin, dass sie ihren Wunsch zur Überführung des Angeklagten dann umsetzen könne, ohne zu sterben. Er versprach ihr, die Polizei zu informieren. Die Zeugin war einverstanden. In ... traf der Zeuge ... um 23:05 Uhr ein, um in der ... den Kriminaldauerdienst zu informieren. Dieser verwies ihn wegen Überlastung an die in demselben Gebäude ansässige Polizeistation ... Süd, wo er um 23:15 Uhr gegenüber dem Zeugen POK ... eine Anzeige aufgab. Hierbei teilte er den Sachverhalt in groben Zügen mit. Er verschwieg jedoch, dass er die Zeugin ... in ... bereits getroffen und interviewt hatte. Er teilte mit, dass die Zeugin von ... komme und um 00:04 Uhr am Bahnhof in ... eintreffen werde. Um 23:52 Uhr begab sich die Funkstreifenbesatzung ... und ... zum ... Bahnhof, die neben dem ... Team versteckt auf das Eintreffen des Angeklagten wartete. Inzwischen brachte der Zeuge ... die Zeugin ... an den Bahnhof in ..., damit sie entsprechend ihrer Angaben mit einem Zug aus Richtung ... kommend in ... eintreffen werde. Der Angeklagte begab sich verabredungsgemäß nach ... zum Bahnhof, um die Zeugin abzuholen und zu töten. Er war immer noch entschlossen, mit der Zeugin ... in den Wald fahren, während sie sich nackt ausziehe, den Galgen vorzubereiten, ihr anschließend die Hände zu fesseln und sie dann mit einem mitgeführten Abschleppseil an einem Baum zu erhängen. Er parkte seinen Personenkraftwagen, einen ... mit amtlichen Kennzeichen ..., gegen 01:10 Uhr auf dem Parkplatz ..., .... In dem Pkw führte er als Werkzeug zur Fesselung und zum Erhängen versteckt unterhalb des Kofferraumbodens im Ersatzrad liegend drei Abschleppseile und Kabelbinder mit. Er traf vor dem Bahnhof auf die wartende Zeugin ... und begrüßte sie. Sodann begab er sich mit ihr in Richtung des abgestellten Fahrzeugs, um sie - wie besprochen - in einem Waldstück zu seiner sexuellen Befriedigung zu erhängen. Kurz bevor sie das Fahrzeug erreicht hatten, wurde der Angeklagte festgenommen. Der Angeklagte war in seiner Einsichts und Steuerungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. III. pp. IV. Rechtlich stellt das Verhalten des Angeklagten gem. § 30 Abs. 2, 1. Alternative StGB ein Bereiterklären zu einem Verbrechen, nämlich zu einem Mord gem. § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 2. Alternative StGB, dar. 1. Das mit der Zeugin ... besprochene Vorhaben, sie mit gefesselten Händen an einem Baum im Wald bis zu ihrem Tod zu erhängen, was dem Angeklagten zur Befriedigung des Geschlechtstriebes dienen sollten, ist als Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu bewerten. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass ein tödliches Erhängen der Zeugin ... den Tatbestand der Tötung eines Menschen i.S.d. § 211 StGB erfüllt. Der tödliche Ausgang des Erhängens war vom Angeklagten beabsichtigt. Das besprochene Vorhaben ist trotz des gegenüber dem Angeklagten geäußerten Einverständnisses weder als Hilfe beim Suizid straflos, noch als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB privilegiert. Der Angeklagte wollte und sollte während des Erhängungsvorgangs als "Richter über Leben und Tod" die Tatherrschaft über den Tötungsvorgang innehaben und den Tötungsvorgang ausführen. Die Zeugin ... sollte gefesselt sein, damit sie keine Möglichkeit habe, sich anders zu entscheiden. Der Angeklagte wollte die entscheidenden Handlungen, das Erhängen, eigenhändig durchführen. Zudem wollte er das von ihm zur Verfügung gestellte Tötungsmaterial vorbereiten und die Zeugin ... zum Galgen führen. Die Mitwirkungshandlungen der Zeugin ... sollten demgegenüber allein in der Vorbereitung (sich nackt ausziehen, beten, fesseln lassen und mit ihm zum Galgen laufen) bestehen. Letztlich dienten die von der Zeugin vorzunehmenden Handlungen wie das Ausziehen und Beten nicht im naturwissenschaftlichen Sinne der eigentlichen Vorbereitung zu ihrer Tötung, sie waren hierfür überflüssig und isoliert betrachtet ungefährlich. Allein das "Über sich ergehen lassen" der Fesselung und das Laufen zum Galgen sollten die Tötungshandlung im eigentlichen Sinne vorbereiten. Auch bei diesen Handlungen wird deutlich, dass die Zeugin den passiven Teil übernehmen sollte. Sie sollte sich letztlich für das Fesseln und zum "Galgen führen lassen" nur zur Verfügung stellen, während dem Angeklagten diesbezüglich der aktive Handlungspart überlassen war. Der Angeklagte wollte und sollte das zum Tod führende Geschehen ab dem Zeitpunkt der Fesselung und "Übernahme" der Zeugin ... komplett beherrschen, was er auch in seinen Ausführungen gegenüber der Zeugin, dass es dann keinen Weg zurück für sie gäbe, zum Ausdruck gebracht hat. Die Zeugin ... sollte keine Entscheidung und Kontrolle über den Geschehensablauf mehr haben. Gefesselt am Galgen wäre dies in Ansehung der bereits geschilderten Lebensgefährlichkeit der Vorgehensweise ohnehin nicht möglich gewesen. Die vorbereitete und von dem Angeklagten gewollte Tat stellte auch keine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB dar. § 216 StGB setzt voraus, dass jemand durch das ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Die Zeugin ... hatte gegenüber dem Angeklagten nie ernstlich nach ihrer Tötung verlangt oder ihn gar bestimmt. Zwar hat die Zeugin ... sich letztlich mit dem Vorschlag des Angeklagten, sie zu erhängen, einverstanden erklärt. Die diesbezüglichen Erklärungen waren jedoch, wie der Angeklagte wusste, nicht ernstlich i.S.d. § 216 StGB. Die Ernstlichkeit setzt eine freie Willensbildung voraus ( Fischer , StGB, § 216 Rn. 9 m.w.N.). Diese fehlt bei einer psychischen Störung, wenn diese einer vernünftigen Abwägung entgegen steht ( Fischer , a.a.O., m.w.N.) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin ... aufgrund der Auswirkungen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und der posttraumatischen Belastungsstörung zu einer vernünftigen Abwägung bezüglich des Wunsches zu leben oder zu sterben nicht fähig war. Bei der erstgenannten Störung handelt es sich schon definitionsgemäß um eine Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter emotionaler Instabilität und der Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Das Krankheitsbild der Zeugin ging mit wiederkehrenden Suizidimpulsen einher, denen keine reflektierte und kritische Bilanzierung zugrunde lag. Hierzu steht im Einklang, dass sich die Zeugin von den vorangegangenen, nicht auf einer frei von krankhaften Einflüssen erfolgten Willensbildung beruhenden Suizidversuchen im Nachhinein immer wieder distanzieren konnte. Beide psychischen Störungen standen einer vernünftigen Abwägung bezüglich des Wunsches zu leben oder zu sterben diametral entgegen. Dass das von der Zeugin geäußerte Verlangen zu sterben nicht auf einer kritischen Reflektion über ihren Todeswunsch beruhte, sondern störungsbedingt anzusehen war, war auch ohne Kenntnis der genauen psychiatrischen Diagnose offensichtlich und auch dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte kannte die Vorgeschichte der Zeugin aus ihren Erzählungen. Er wusste nicht nur durch ihre Erzählungen von dem Missbrauch des Großvaters und dessen tatsächlichen Folgen, sondern auch über ihre zahlreichen Psychiatrieaufenthalte Bescheid. Er erkannte, dass ihr geäußerter Wunsch nicht zeitlich durchgängig und überdauernd war. Er wusste, dass sie sich wegen der Suizidgedanken mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden hatte, auch Anfang ... 2016. Er wusste, dass sie ärztlicherseits mangels freier Willensbildung in der Klinik vom Suizid abgehalten werden sollte und forderte sie gleichwohl zum Verlassen der Klinik auf. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Zeugin bei ihrem Auftreten gegenüber dem Zeugen ... und dem Zeugen ... "relativ normal" wirkte. Beide Zeugen kannten die tatsächlichen Erzählungen der Zeugin ... über ihre Krankenvorgeschichte nicht. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte der Krankenvorgeschichte der Zeugin bekannt waren, sondern er sich auch seit längerer Zeit mit psychiatrischen Fragen befasst hatte. Mindestens seit der Zeit seiner eigenen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus waren dem Angeklagten psychiatrische Zusammenhänge zumindest laienhaft bekannt. Ihm gelang es gegenüber mehreren Kommunikationspartnerinnen, deren Stimmungen manipulativ zu verändern. Zudem hatte er die Zeugin ... nicht etwa versehentlich auf einem sogenannten Suizidforum kennengelernt, sondern gerade weil er ihre emotionalen Schwankungen und ihre Defizite bei der freien Willensbildung manipulativ für seine Zwecke ausnutzen wollte. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem Bestimmen durch die Zeugin ... i.S.d. § 216 StGB. Der Angeklagte war aus eigener Motivation und eigenständig an sie herangetreten. Bereits in zeitlicher Hinsicht war festzustellen, dass der Plan und die Ausgestaltung des Tötungsszenarios insgesamt von dem Angeklagten entworfen wurden. Die Zeugin hatte dem Vorhaben letztlich lediglich, für den Angeklagten erkennbar ohne vorausgegangene freie Willensbildung, zugestimmt. Die geplante und vorbereitete Tat sollte gem. § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 2. Alternative StGB der Befriedigung des Geschlechtstriebs des Angeklagten dienen. Die Voraussetzung ist gegeben, wenn in der Tötung eine geschlechtliche Befriedigung gesucht wird oder wenn der Tod des Opfers zu diesem Zweck angestrebt oder billigend in Kauf genommen wird (Fischer, § 211 Rn. 9 m.w.N.). Wie bereits oben dargestellt, wollte der Angeklagte die Zeugin zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs nackt erhängen. Eine nackte Frau am Galgen entsprach schon lange seinen sexuellen Präferenzen. Diese hatte der Angeklagte grundsätzlich eingeräumt. Die Präferenzen waren auch in seinem Drängen gegenüber ... und der Zeugin ..., dass diese sich ausziehen sollten, zum Ausdruck gekommen. Die Entwicklung des sexuellen Sadismus war bei dem Angeklagten inzwischen so weit fortgeschritten, dass er diesen mit der selbst durchgeführten Tötung eines Menschen befriedigen wollte. Seine sexuelle Befriedigung knüpfte an die tatsächlich empfundene Todesangst seines nackten Opfers während des Sterbevorgangs an. Er wollte, dass die Zeugin ... am besten bereits ohne Unterwäsche anreist, sich aber jedenfalls vor dem Erhängen nackt auszieht, was seiner sexuellen Lust dienen sollte. 2. Gem. § 30 Abs. 2, 1. Alternative StGB hatte sich der Angeklagte zu diesem Verbrechen gegenüber Zeugin ... bereit erklärt. Bereits ab dem ....2016 hat der Angeklagte das entsprechende Tötungsszenario nicht nur entwickelt und verbal geschildert, sondern im Laufe der Zeit weiter konkretisiert und nach den krankhaften Interessebekundungen der Zeugin ihr gegenüber erklärt, er wolle es begehen. Die Kammer hat trotz der deutlichen Erklärungen des Angeklagten ab dem ...2016 nur den Tatzeitraum vom ....2016 bis ....2016 zugrunde gelegt. Denn durch den am ....2016 beginnenden Psychiatrieaufenthalt, über den er von der Zeugin informiert worden war, war ihm jedenfalls positiv bekannt, dass die Zeugin ... ihren Willen zu sterben nicht frei von krankheitsbedingten Einflüssen gebildet hatte. Über den gesamten Tatzeitraum hat der Angeklagte seine Bereitschaft aufrechterhalten, wiederholt geäußert und am ...2016 gegenüber der Zeugin ... hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Durchführung des Zusammentreffens und Erhängens bestätigt. Seine Erklärung, das Sicherbieten gegenüber der Zeugin ..., war ernst gemeint. Dies hat die Kammer aus der Gesamtheit der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der dargestellten Indizien, insbesondere der sexuellen Erkrankung, des vorangegangenen Geschehens und des gesamten Kommunikationsverlaufs mit der Zeugin ... geschlossen. Der Angeklagte hat seine Version einer Hinrichtung nicht nur einmal erwähnt, sondern häufig facettenreich geschildert und bereits ganz konkrete Züge zur Anreise der Zeugin herausgesucht. Letztlich ist der Angeklagte auch tatsächlich am vereinbarten Treffpunkt erschienen, obwohl ihm der Zeitpunkt nicht passte. Der Ernsthaftigkeit stand auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zur Zeugin in der Kommunikation eine Art Näheverhältnis aufgebaut hatte, in dem er sich ihre Sorgen und Nöte angehört hat und auf diese eingegangen war. Erstens diente der Aufbau dieses Verhältnisses gerade der Umsetzung der Tat, die ohne eine gewisse Vertrauensbasis nicht möglich gewesen wäre. Zweitens hatte der Angeklagte diversen Chatpartnerinnen ähnliche verbale Nähebekundungen zukommen lassen. Das Verhältnis war von keiner besonderen Tiefe geprägt und bot keinerlei Hemmschwelle vor der geplanten Tötung. Der Angeklagte wollte auch, dass die Zeugin ... sein Sicherbieten als ernst erkennt und dieses annimmt, wie auch in dem Heraussuchen der Zugverbindungen und der Wiederholung des Erbietens erkennbar war. Die Tat war auch bereits hinreichend konkretisiert. Es standen der Angeklagte als Täter, die Zeugin ... als Opfer und die oben näher beschriebenen Tatmodalitäten fest, insbesondere dass die Zeugin ... in einem Waldstück in der Nähe von ... durch den Angeklagten nackt erhängt werden sollte, wodurch der Angeklagte einen sexuellen Lustgewinn erreichen wollte. Dass der genaue Zeitpunkt noch offen war, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass keine Feststellungen zu dem genauen Waldstück, in dem die Tat ausgeübt werden sollte, getroffen werden konnten. Die Art der Ausführung und der genaue Zeitpunkt müssen bei einer nach § 30 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung nicht in allen Einzelheiten konkretisiert sein, die Tat kann sogar noch von einer Bedingung abhängig sein ( Fischer , § 30 Rn. 7). Die Tat muss lediglich in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (BGH, Urteil vom 28.06.2007, 3 StR 140/07, zitiert nach juris, Rz 9). Rechtlich waren sämtliche Tatbestandsmerkmale des Bereiterklärens nach § 30 StGB bereits erfüllt, bevor die Zeugin ... nach ... aufgebrochen ist. Ihre Anreise nach ... stellte nur eine Bedingung für die Tat dar. Gleichwohl hat sich die Vorbereitungshandlung durch den Eintritt der Bedingung mit der Anreise der Zeugin noch weiter konkretisiert. Letztlich ist es für die strafrechtliche Einordnung nicht maßgeblich, welche Motive die Zeugin ... für ihre Fahrt nach ... und ihre Bereitschaft hatte, sich durch den Angeklagten erhängen zu lassen. Da maßgeblich für die Beurteilung der objektive Inhalt der Bereiterklärung und der Wille des Angeklagten sind, hat der dem Angeklagten verdeckt gebliebene Wille der Zeugin ..., ihn zu überführen, keine Bedeutung. Die Zeugin war nach Überzeugung der Kammer nicht von den Ermittlungsbehörden instrumentalisiert. Soweit sie hinsichtlich des genauen Verlaufs vor der Festnahme durch den Zeugen ... beeinflusst worden ist, ist dies strafrechtlich nicht relevant. 3. Der Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs. 2, 1. Alt. StGB steht nicht entgegen, dass es vorliegend neben dem Angeklagten keinen weiteren Täter gab und dass das Bereiterklären gegenüber dem Opfer erfolgte. Für den Wortlaut des § 30 Abs. 2, 1. Alt. StGB genügt das Bereiterklären. Ein zweiter Täter oder eine zweite Person ist im Wortlaut der 1. Alternative anders als bei der Verabredung mit einem anderen nicht erwähnt. Der gewollte Erklärungsempfänger tritt in der ersten Alternative so weit in den Hintergrund, dass noch nicht einmal ein Zugang der Erklärung ihm gegenüber verlangt wird ( Fischer , § 30 Rn. 10). Es ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, dass es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Mittäter handelt (BGH, Beschluss v. 09.06.2015, 3 StR 123/15). Weiter steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass das Verhalten der Zeugin ... als versuchte Anstiftung zu ihrer eigenen Tötung straflos ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt offen, ob der Empfänger eine dritte Person oder das Opfer selbst ist. Letztlich ist ein Bereiterklären gegenüber dem eigenen Opfer zwar atypisch. Allerdings kommt eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des durch die psychische Störung beeinträchtigten Willens des Opfers erscheint dessen Tötung nur nach außen einvernehmlich. Tatsächlich konnte die Zeugin ... nicht verantwortlich über ihr Leben disponieren. Es wird nur scheinbar kein außerhalb der Unrechtsvereinbarung stehendes Rechtsgut gefährdet. Gerade im Hinblick auf die fehlende Verantwortlichkeit bei einer Vereinbarung zur eigenen Tötung unterfällt das Leben der Zeugin ... auch dem Schutzzweck der §§ 211, 212 (auch in Verbindung mit § 30) StGB. Strafgrund des § 30 StGB ist die Gefährlichkeit eines zumindest angestrebten Zusammenwirkens mehrerer bereits vor Eintritt des Versuchsstadiums (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014, StB 10/14, zitiert nach juris, Rz.10). Das Zusammenwirken von Personen bei der Vorbereitung eines Verbrechens erhöht die Gefahr gegenüber den Planungen eines Einzeltäters typischerweise unabhängig davon, ob die eingebundene Person ihren Willen frei bilden kann, oder nicht. Das Geschehen kann durch die Beteiligung von zwei Personen eine Eigendynamik entwickeln, der Motivationsdruck kann sich auf beiden Seiten erhöhen. Bereits die Einbindung einer weiteren Person, auch des Opfers, kann einen Täter dazu bewegen, die Tat gerade wegen der erfolgten Einbindung der weiteren Person zu begehen. So hat beispielsweise auch der Angeklagte den Motivationsdruck erwähnt, der von der Kommunikation mit der Zeugin ausgegangen ist, wenn dieser auch in seiner Darstellung darauf begrenzt gewesen sein soll, überhaupt nach ... zu fahren und sich mit der Zeugin zu treffen. Der bereiterklärende Teil kann durch die tatsächliche Einbindung einer weiteren Person unabhängig davon weiter in Richtung Durchführung der Tat gedrängt werden, ob die weitere Person in Ausübung ihres freien Willens handelt oder nicht. Wie auch vorliegend erkennbar, kann sie in jedem Fall den Inhalt der Verabredung weitergeben und selbst weitere Vorbereitungshandlungen für die Tat treffen, was beides geeignet ist, die Gefährlichkeit zu erhöhen. Auch die weitere Person kann sich durch die erfolgte Kommunikation mit dem bereiterklärenden Täter gebunden fühlen, selbst wenn sich der beabsichtigte Taterfolg gegen das eigene Leben richtet. Der Gefährdungsgrad für dieses Rechtsgut wird durch die Kommunikation erhöht. Es besteht auch kein Zweifel an der Schutzwürdigkeit. Dies ist letztlich Konsequenz dessen, dass die §§ 211 ff. StGB das Rechtsgut Leben auch vor dem nicht frei gebildeten Willen des Rechtsgutsträgers selbst schützen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Täter den nicht frei gebildeten Willen in einer der mittelbaren Täterschaft nahestehenden Weise manipulativ einsetzt. 4. Der Angeklagte ist auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos vom "Versuch der Beteiligung" zurückgetreten. Dies hätte vorausgesetzt, dass er sein Vorhaben aufgegeben hätte. Hierfür hätte er das Vorhaben endgültig aufgeben und sich passiv verhalten müssen (vgl. Fischer , § 31 Rn. 4). Das hat er jedoch bis zu seiner Festnahme nicht getan. Während des Psychiatrieaufenthaltes hatte er die Zeugin ... in ihrer Idee, die Psychiatrie zu verlassen und zu ihm nach ... zu fahren, bestärkt. Soweit er sich ein paar Tage trotz entsprechender Vereinbarung nicht meldete, lag dies nach Überzeugung der Kammer lediglich an äußeren Umständen, wie der Befürchtung einer polizeilichen Kontrolle und anderweitiger Aufgaben bei der Vorbereitung der Konfirmation der Tochter. Es war jedoch nicht Ausdruck einer endgültigen Aufgabe der Tat. Letztlich ist er auch, nicht ohne zuvor nach der Unterwäsche gefragt zu haben, kurz vor seiner Festnahme in ... erschienen, um die Vorbereitungen in die Tat umzusetzen. Er hat sich auch nicht nach § 31 Abs. 2 StGB freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern. Hierfür genügt es nicht, dass er die Zeugin ... am Telefon zunächst von einer Umkehr nach ... überzeugen wollte. Dies war, wie festgestellt, nur Ausdruck dessen, dass ihm der von der Zeugin ... geplante Zeitpunkt nicht passte. Der Angeklagte hat mit keinem Wort erwähnt, dass er von der zuvor vereinbarten Tötung der Zeugin Abstand nehmen wolle. Er hat auch trotz Mitteilung des hohen Suiziddrucks durch die Zeugin ... weder Polizei noch Rettungsdienste informiert. V. Der Strafrahmen bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens, hier des Mordes, wobei die Strafe - abweichend von § 23 Abs. 2 StGB - zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB. Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt im Falle der Milderung eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe, wobei das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre beträgt. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Der Angeklagte litt zwar an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, nämlich dem über Jahre fortentwickelten sexuellen Sadismus (oder Sadomasochismus). Wie oben bereits dargelegt, hatte dieser jedoch nach Überzeugung der sachverständig beratenden Kammer keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Auch die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, war bei den verfahrensgegenständlichen strafbaren Vorbereitungshandlungen nicht erheblich vermindert. Die Kammer hat geprüft, ob gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 StGB entsprechend § 23 Abs. 3 StGB oder aus sonstigen Gründen ein Absehen von Strafe oder eine weitere Milderung der Strafe entsprechend § 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Es lag kein Fall vor, in welchem die Verabredung nach Art des Gegenstandes oder Mittels überhaupt nicht zur Vollendung hätte führen können. Wie bereits dargestellt, waren die Planungen des Angeklagten mit den konkreten Tatmitteln durchaus geeignet, den Tod der Zeugin ... herbeizuführen. Es lag auch kein sonstiger minder schwerer Fall vor, der nach der erfolgten Ermessensausübung zu einer weiteren Milderung der Strafe hätte führen können. Für eine weitere Milderung hätte zwar der in der Nacht vom 28. auf den 29.....2016 objektiv geringe Grad der Rechtsgutsgefährdung gesprochen, weil inzwischen die Polizei von den Geschehnissen informiert war und das Leben der Zeugin ... in dieser Nacht geschützt hat. Allerdings hat sich die Bereiterklärung des Angeklagten hier gerade nicht in einem noch unausgereiften Stadium befunden, sondern war bis ins Detail gegenüber der Zeugin ... geäußert worden und vom Wissen und Wollen des Angeklagten erfasst. Zudem mündete die Vorbereitungshandlung zu dem Verbrechen hier bereits in ein bereiterklärungsgemäßes Verhalten des Angeklagten, der sich mit den Fesselwerkzeugen im Auto zum ... Bahnhof begeben hat, um dort die Zeugin ... aufzunehmen und mit ihr in weiterer Umsetzung des Verbrechens in den Wald zu fahren. Unter weiterer Berücksichtigung des intensive Einwirkens des Angeklagten auf die Zeugin ... über den längeren Vorbereitungsverlauf bereits vor Einbindung von Mitarbeitern des Fernsehsenders ... und der Polizei liegt in einer Gesamtbetrachtung der Schuld nach dem Ermessen der Kammer kein minder schweren Fall vor. Die Kammer hat innerhalb des Strafrahmens zwischen drei und fünfzehn Jahren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Strafmildernd hat die Kammer den oben bereits erwähnten Umstand einbezogen, dass die objektive Gefahr für das Rechtsgut Leben in der Nacht vom 28. auf den 29.....2016 deutlich geringer war, als subjektiv vom Angeklagten angenommen. Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei am Bahnhof in ... war die verfahrensgegenständliche Gefahr für das Rechtsgut Leben objektiv nahezu beseitigt. Bereits durch die gegenüber dem Angeklagten verheimlichte Einbindung des Teams von ... war die tatsächliche Durchführung der Ermordung in dieser Nacht objektiv unwahrscheinlich geworden. Weiter hat die Kammer auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Verhalten krankheitsbedingt durch den sexuellen Sadismus beeinflusst worden ist, auch wenn die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht war. Für den Angeklagten spricht auch, dass er sich zumindest teilweise zu den Vorwürfen eingelassen und beispielsweise eingeräumt hat, dass er die Zeugin ... aus sexuellen Gründen habe treffen wollen. Gegen den Angeklagten sprechen die Vorstrafen wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht aus dem Auge verloren, dass sie bereits lange zurückliegen. Gegen den Angeklagten spricht die kriminelle Intensität mit der von dem Angeklagten an den Tag gelegten Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte nachhaltig auf die Zeugin eingewirkt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für tat und schuldangemessen. VI. Da der Angeklagte verurteilt wurde, waren ihm gem. § 465 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.