Beschluss
StB 10/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist auch nach Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen zulässig; ab diesem Zeitpunkt richtet sie sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.
• Die Anordnung einer Durchsuchung gegen eine Tatunverdächtige ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, sie könne Unterlagen oder Sachen besitzen, die für die Aufklärung des Tatvorwurfs erheblich sind (§ 103 StPO).
• Die Erklärung, sich durch eine ausländische terroristische Vereinigung als Mitglied an der Waffe ausbilden zu lassen und für sie kämpfen zu wollen, kann den Tatbestand des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und damit Versuchsbeteiligung nach §§ 129a, 129b, 30 StGB erfüllen.
• § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist auf die (ausländische) terroristische Vereinigung als Mitglied anwendbar; die Normen verfolgen unterschiedliche Strafzwecke und können kumulativ greifen.
• Bestehen Zweifel am Tod eines Beschuldigten, sind Ermittlungsmaßnahmen zulässig, die auch der Klärung dieses Umstands dienen; ein reines Befassungsverbot greift nicht, solange der Tod nicht eindeutig feststeht.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtmäßig • Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist auch nach Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen zulässig; ab diesem Zeitpunkt richtet sie sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. • Die Anordnung einer Durchsuchung gegen eine Tatunverdächtige ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, sie könne Unterlagen oder Sachen besitzen, die für die Aufklärung des Tatvorwurfs erheblich sind (§ 103 StPO). • Die Erklärung, sich durch eine ausländische terroristische Vereinigung als Mitglied an der Waffe ausbilden zu lassen und für sie kämpfen zu wollen, kann den Tatbestand des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und damit Versuchsbeteiligung nach §§ 129a, 129b, 30 StGB erfüllen. • § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist auf die (ausländische) terroristische Vereinigung als Mitglied anwendbar; die Normen verfolgen unterschiedliche Strafzwecke und können kumulativ greifen. • Bestehen Zweifel am Tod eines Beschuldigten, sind Ermittlungsmaßnahmen zulässig, die auch der Klärung dieses Umstands dienen; ein reines Befassungsverbot greift nicht, solange der Tod nicht eindeutig feststeht. Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten M. ordnete der Ermittlungsrichter des BGH am 23.5.2014 die Durchsuchung der Wohnräume und der Person der mit M. nach islamischem Recht verbundenen R. (Beschwerdeführerin) an wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Die Durchsuchung wurde am 3.6.2014 durchgeführt; die Beschwerdeführerin erhob darauf Eilwiderspruch gegen die Anordnung und deren Durchführung sowie mit dem Vorbringen, das Verfahren richte sich gegen einen Verstorbenen. Die sichergestellten Schriftstücke und Datenträger wurden gesichtet, Teile in Kopie beschlagnahmt und der Rest zurückgegeben. Die Ermittlungen stützen sich auf Hinweise aus Telefonüberwachung, Internetauswertungen, Kontobewegungen und Zeugenaussagen; der Beschuldigte M. habe sich zur Ausbildung bei der AQM bereiterklärt und sei später in Syrien gefallen. Der Ermittlungsrichter wies die Beschwerde zurück, der Senat verwirft die Beschwerde ebenfalls. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als Beschwerde nach § 300 StPO auszulegen und selbst nach Abschluss der Sichtung zulässig, da sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung zielt. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Zum Zeitpunkt der Anordnung lagen konkrete und ausreichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht vor, insbesondere Aussagen eines Vertrauensmanns, Überwachungs- und Auswertungsergebnisse sowie Zeugenaussagen, die eine Beteiligung oder Vorbereitungshandlungen zugunsten der AQM nahelegten. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Willenserklärung des Beschuldigten M., sich von der AQM an der Waffe ausbilden zu lassen, sich ihr anzuschließen und für sie zu kämpfen, erfüllt Voraussetzungen der versuchten Beteiligung bzw. des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung nach §§ 129a Abs.1 Nr.1, 129b Abs.1 S.1,2 und § 30 Abs.2 Var.1 StGB. • Anwendbarkeit von § 30 StGB: § 30 Abs.2 Var.1 ist auf die Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung anwendbar; § 30 und §§ 129 ff. verfolgen unterschiedliche Strafzwecke und können kumulativ herangezogen werden. • Ermittlungsermächtigung und Verfolgungswille: Die allgemeine Ermächtigungserklärung des Bundesministeriums der Justiz erfasst den Verfolgungswillen der maßgeblichen Organe, sodass die konkrete Anordnung nicht allein an einer abweichenden Tathandlungsvariante zu messen war. • Tod des Beschuldigten: Zweifel am Tod des Beschuldigten stehen Ermittlungen nicht entgegen; die Durchsuchung war auch darauf gerichtet, Aufklärung über das angebliche Ableben zu gewinnen. • Durchsuchung bei Tatunverdächtigen: Nach § 103 StPO lag hinreichender Anlass vor, die Beschwerdeführerin zu durchsuchen, weil sie bis April 2014 mit dem Beschuldigten zusammengelebt und gemeinsam gereist war und deshalb Unterlagen zum Aufenthalt, zur Ausbildung und zum möglichen Tod des Beschuldigten besitzen konnte. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung war in Umfang und Ziel auf die Schwere des Tatvorwurfs und den Verdachtsgrad abgestimmt und damit verhältnismäßig. • Kostenentscheidung: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen nach § 473 Abs.1 S.1 StPO. Die Beschwerde der R. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH vom 23.5.2014 wird verworfen. Die Durchsuchungsanordnung war zulässig und rechtmäßig; es bestanden zum Zeitpunkt des Beschlusses ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht der Unterstützung bzw. der beabsichtigten mitgliedschaftlichen Beteiligung an der AQM nach §§ 129a, 129b, 30 StGB. Zudem waren Ermittlungen zur Klärung des ungewissen Todes des Beschuldigten zulässig und die Durchsuchung der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des § 103 StPO gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.