Urteil
5 O 189/21
LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0404.5O189.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher. Die Beklagten übten ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland ausrichteten. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der von ihm durch die Online-Glücksspiele bei der Beklagten zu 2 (nach Verrechnung mit Gewinnen) erwirtschafteten Verluste i.H.v. 14.792,81 € zu. 1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 54). 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht nicht. Die Glücksspielverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 sowie deren Durchführung sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im folgenden GlüStV 2011) nichtig. 3. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist eine Verbotsnorm, die sich ihrem Wortlaut nach nur gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen richtet. In § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 heißt es: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ Der an einem Glücksspiel im Internet teilnehmende Spieler veranstaltet dieses weder noch vermittelt er es. Weiter beinhaltet § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nach seinem eindeutigen Wortlaut ein Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Dieses Verbot zieht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht die Nichtigkeit des Spielvertrages zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger oder dessen Durchführung nach sich. Nach Auffassung des Gerichts enthält auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. (zu § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011, BGH, Urt. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21). a. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 enthält ebenso wenig wie § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung. Die Frage der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ist daher nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führt in der Regel nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragsteile richtet (BGH, Urt. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21, Rn. 11). Nur in besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solch besonderer Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, aaO, Rn. 11 mwN). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch Verwaltung-oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz. b. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nicht anders zu erreichen ist und die Nichtigkeit des Spielvertrages zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich sein sollte. Es ist bereits offen, ob durch eine Nichtigkeit des Spielvertrages der Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV erreicht werden kann. Denn dies setzte voraus, dass die zivilrechtliche Sanktion allein oder jedenfalls besser als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen dazu geeignet wäre, das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV durchzusetzen. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob die Anbieter von unerlaubten Online-Glücksspielen deren Veranstaltung oder Vermittlung unterlassen, (nur) weil der Spieler im Ergebnis einen (gerichtlich durchzusetzenden) Anspruch auf Ersatz seiner Verluste hätte. Darüber hinaus ist die Nichtigkeit des Spielvertrages auch nicht zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich. Es ist gerade nicht Zweck des GlüStV 2011 Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen. Andernfalls dürfte keine Form des Glücksspiels erlaubt sein. Wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall gebieten es die Interessen des Spielers gerade nicht, ihn durch die Nichtigkeit des von ihm eingegangenen Vertrages vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen (vgl. BGH, aaO, Rn. 16). Der drohende Vermögensschaden für den Spieler folgt nicht aus dem Verbot des unerlaubten Glücksspiels, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind (BGH, aaO, Rn. 16). Hiermit setzen sich die bisher vorliegenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auseinander. c. Die Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 23 U 55/21 und 19 U2 181/21) ergingen (weit) vor der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH. Von den von dem Kläger vorgelegten Entscheidungen und den veröffentlichten Entscheidungen befassen sich drei mit der Entscheidung des BGH. Bei diesen handelt es sich um den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.01.2023 (Az. I-10 U 91/22, Anl. K76), den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Az. 13 O236/22, Anl. K78) und das Urteil des OLG Braunschweig vom 23.02.2023 (Az. 9 U3/22). Das OLG Düsseldorf (Anl. K76) geht davon aus, dass die Rechtsprechung des BGH (im Beschluss vom 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21) nicht „zwingend“ auch auf das Verhältnis zwischen dem Spieler und dem Glücksspielanbieter zu übertragen sei. Dies ergebe sich aus der unterschiedlichen Interessenlage. Für den Zahlungsdienstleister sei bei Ausführung der Zahlung die Rechtswidrigkeit seines Handelns „nicht zwingend“ zu erkennen, für den Glücksspielanbieter hingegen schon. Hierbei handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts nicht um ein maßgebliches Entscheidungskriterium für die Frage, ob der Spieler durch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vor dessen Folgen zu schützen ist oder Zweck des Schutzgesetzes nicht anders erreicht werden kann. Vielmehr stellt das OLG Düsseldorf – was insoweit für das Gericht nicht nachvollziehbar ist – bei seiner Abwägung auf die Interessen des Verbotsadressaten ab. Das OLG Karlsruhe (Anl. K78) führt lediglich aus, dass die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung angesichts des Zwecks des Glücksspielstaatsvertrages nicht hingenommen werden dürfe. Warum und im Hinblick auf welchen Zweck dies der Fall sein soll, führt das OLG Karlsruhe nicht aus. Auch ist nach den oben wiedergegebenen und von den BGH aufgestellten Kriterien für die Nichtigkeit nicht ausschlaggebend, dass der einzige Zweck des zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielvertrages das Ermöglichen der nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verbotenen Handlung ist. Entscheidend ist allein, ob die Zwecke des GlüStV 2011 nicht anders erreicht werden können, als durch die Nichtigkeit des zivilrechtlichen Glücksspielvertrags. Das Oberlandesgericht ... geht in seinem Urteil (v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 86ff) davon aus, dass es mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft (den zivilrechtlichen Spielvertrag) getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Entscheidend sei, dass sich das Verbotsgesetz nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wende, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit im Ergebnis gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. OLG ..., aaO, Rn. 87). Bereits dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend. Denn den wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts (Spielvertrag) erlaubt der GlüStV 2011 (etwa für Lotterien und Sportwetten) durchaus. Der Verlust des Spielers hängt zudem – wie der BGH zutreffend ausführt – nicht von dem Verbot des Glücksspielvertrags, sondern von dem dem Glücksspiel immanenten Risiko ab (dazu bereits soeben). Das OLG ... führt weiter aus, dass der Spieler durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 vor Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren geschützt werden soll. Warum es aber für den Schutz des Spielers vor Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren erforderlich sein soll, dass er unerlaubte Glücksspiele ohne das dem Glückspiel immanente (Verlust-)Risiko spielen kann, ist nicht ersichtlich. d. Die Zwecke des GlüStV 2011 – insbesondere ein Spielerschutz – kann vielmehr anders erreicht werden und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung darf auch hingenommen werden, weil sie dem Glücksspiel allgemein immanent ist. Im Gegenteil wird der Spieler gerade etwa vor Folgekriminalität nicht geschützt, wenn er unerlaubte Glücksspiele ohne und erlaubte Glücksspiele mit einem Verlustrisiko spielen könnte/müsste. Insgesamt ist nach Auffassung des Gerichts zu beachten, dass § 1 GlüStV 2011 als Ziel in Nr. 2 gerade (auch) vorsieht, durch ein begrenztes Glücksspielangebot eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel zu schaffen, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Genau das Gegenteil würde erreicht, wenn Spieler ihre in einem unerlaubten Glücksspiel (nach Verrechnung) erspielten Verluste von dem Glücksspielanbieter zurückverlangen können und bei einem erlaubten Glücksspiel nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass – wie sich auch aus § 1 S. 2 GlüStV 2011 ergibt – allein verwaltungs- und strafrechtliche Maßnahmen zur Steuerung der spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen des Glücksspiels geeignet und ausreichend sind. Insofern stellt auch der BGH in seiner Entscheidung (Urt. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21) darauf ab, dass § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eine entsprechende Befugnisnorm zur Seite gestellt ist, die eine Inanspruchnahme der am Zahlungsverkehr Beteiligten als verantwortliche Störer ermögliche. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, gilt dies für § 4 Abs. 4 GlüStV mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV entsprechend. 4. Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 als Holdinggesellschaft für die Ansprüche des Klägers aus den Glücksspielen bei der Beklagten zu 2 (mit-) haftet und ob Sportwetten erlaubt waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Beklagte zu 1 ist Holdinggesellschaft der sog. .... ... gehört auch die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter mit Sitz in .... Sie betreibt u.a. die Online-Casino-Seiten ... Die Beklagten verfügten nicht über eine Glücksspiellizenz für Deutschland und/oder das Bundesland Hessen. Der Kläger wohnt in .... Er spielte mindestens in der Zeit vom 18.06.2012 bis 29.04.2018 auf den Online-Casino-Seiten der Beklagten zu 2. Der Kläger spielte jedenfalls „Roulette“. Seit dem 15.10.2020 sind die „streitgegenständlichen Angebote“ für Spieler aus Deutschland nicht mehr erreichbar. Der Kläger behauptet, er sei spielsüchtig. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt gewesen seien. Der Kläger behauptet, er habe unter Berücksichtigung seiner Gewinne bei Online-Glücksspielen auf den Seiten der Beklagten zu 2 insgesamt 14.792,81 € verloren (Anlagenkonvolut K2). Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung i.H.v. 14.905,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 hat der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2 erweitert und die mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Online-Glücksspielverträge widerrufen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2022 hat der Kläger noch im Rahmen der Güteverhandlung seine Klage i.H.v. 113,00 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.792,81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe mit seinem Account ... auch an Sportwetten teilgenommen. Auf Sportwetten entfalle ein Verlust des Klägers i.H.v. 378,23 €. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei durch die AGB „deutlich“ darauf hingewiesen worden, dass Online-Glücksspiele in manchen Ländern verboten seien. Bevor der Kläger an Online-Glücksspielen der Beklagten zu 2) habe teilnehmen können, habe er sich durch Setzen eines „Häkchens“ mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. B17 bis B19) zu 2 einverstanden erklären müssen. Die Beklagten behaupten, zu der Frage der Legalität von Online-Glücksspiel-Angeboten in Deutschland gebe es seit Jahren zahlreiche Medienberichte. Der Kläger habe daher Kenntnis „von den rechtlichen Unsicherheiten seines Spiels“ gehabt. Jedenfalls habe er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen. Die Beklagten haben hinsichtlich der Verluste des Klägers für die Jahre 2012 bis 2017 i.H.v. 12.730,81 € die Einrede der Verjährung erhoben.