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Urteil

7 KLs - 402 Js 23435/07

LG Gießen 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2018:0817.7KLS402JS23435.07.00
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Tenor
Der Angeklagte ist entsprechend des Urteils des Landgerichts Gießen vom 27. Juli 2016 der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, von der 9 Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens sowie der Berufungsverfahren und der Revisionsverfahren, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren 2 StR 498/16 um ein Viertel verringert. In diesem Umfang werden die in dem Revisionsverfahren 2 StR 498/16 angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Zusätzlich anqewandte Vorschrift: § 56 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist entsprechend des Urteils des Landgerichts Gießen vom 27. Juli 2016 der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, von der 9 Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens sowie der Berufungsverfahren und der Revisionsverfahren, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren 2 StR 498/16 um ein Viertel verringert. In diesem Umfang werden die in dem Revisionsverfahren 2 StR 498/16 angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Zusätzlich anqewandte Vorschrift: § 56 StGB I. Gegenstand des Verfahrens ist die Verletzung des Nebenklägers durch den Ange klagten am 25.08.2007. Der Angeklagte ... wurde deswegen zuletzt durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 27.07.2016 (Az. 6 Ks 402 Js 23435/07) wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei die Kammer anordnete, dass 9 Monate dieser Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Auf die durch den Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.09.2017 (Az. 2 StR 498/16) unter Verwerfung der weiter gehenden Revision das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.07.2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Mit der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig und für die Kammer bindend. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Zum Verfahrensgang hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Die Anklageschrift vom 12.01.2009 ging am 21.012009 beim Amtsgericht Alsfeld ein. Mit Urteil vom 22.02.201 1 (Az. 4 LS - 402 Js 23435/07) sprach das Amtsgericht - Schöffengericht - Alsfeld den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei aus tatsächlichen Gründen frei, weil das Handeln des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Auf die gegen das Urteil vom 22.02.201 1 von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger eingelegten Berufungen hob das Landgericht Gießen, 3. kleine Strafkammer, mit Urteil vom 04.10.2011 (Az. 3 Ns - 402 Js 23435/07) das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es gleichzeitig zur Bewährung aussetzte. Hiergegen legten der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten und der Nebenkläger fristgerecht Revision ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verwarf durch Beschluss vom 12.06.2012 die Revision des Angeklagten als unbegründet. Mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 2 Ss 37/12) hob das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers das Urteil der 3. kleinen Strafkammer auf und verwies die Sache zur erneuten Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen Kosten, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurück. Mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. 4 Ns 402 Js 23435/07) hob die 4, kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Alsfeld vom 22.02.2011 auf und verwies die Sache an die Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht Gießen. Die gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer gerichtete Revision des Angeklagten verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 19.03.2014 (Az. 1 Ss 251/13) als offensichtlich unbegründet. Mit Urteil vom 29.07.2014 (Az. 5 Ks 402 Js 23435/07) verurteilte das Schwurgericht den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und bestimmte, dass hiervon 9 Monate als vollstreckt gelten. Auf die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.06.2015 (Az. 2 StR 473/14) das Urteil des Landgerichts vom 29.07.2014 auf, jedoch hielt er die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf recht. Zur Begründung führte der BGH aus, dass das Landgericht das Vorliegen eines Notwehrexzesses rechtfehlerhaft abgelehnt habe. Mit Urteil vom 27.07.2016 wurde der Angeklagte durch die nunmehr zuständige 6. Strafkammer des Landgerichts - Schwurgericht - wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Kammer bestimmte, dass hiervon 9 Monate als vollstreckt gelten. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Mit Beschluss vom 21.09.2017 traf der Bundesgerichtshof die eingangs dargestellte Entscheidung. III. Der Angeklagte wurde am … im … geboren. Seine Eltern waren Deutsche. Er war als einiger Sohn das vierte von fünf Kindern. Die Eltern des Angeklagten zogen nach seiner Geburt mit den Kindern zunächst in die …, dann nach …, wo der Angeklagte aufwuchs und die Schule besuchte. Als der Angeklagte 15 Jahre alt war, erkrankte sein Vater schwer. Der Angeklagte musste infolgedessen in der von seiner Familie betriebenen Landwirtschaft mitarbeiten und hatte wenig Freizeit. Im Alter von 17 Jahren zog der Ange klagte an einen etwa 2.000 km von zu Hause entfernten Ort im …, um dort eine halbjährige Ausbildung in einem industriepädagogischen Technikum zu absolvieren. Sodann leistete der Angeklagte den Pflichtwehrdienst im … Militär als Panzerfahrer und Techniker zunächst in …, später in … . Von 1982 bis 1985 lebte der Angeklagte wieder in … und war dort als Ingenieur für Verkehrssicherheit tätig. Währenddessen absolvierte er nebenbei ein Fern studium an einer Hochschule. 1984 heiratete der Angeklagte seine Frau … . Von 1985 bis 1990 war der Angeklagte in … in einem Busbetrieb als Leitender Ingenieur beschäftigt. Im Jahr 1991 siedelte die Familie nach Deutschland über. Man hielt sich zunächst einige Wochen in … auf und kam dann nach …, wo der Angeklagte und seine Frau noch heute leben. 19.., 19.. und 19... wurden die Kinder der Eheleute geboren. Ab 2003 baute die Familie ein Einfamilienhaus in ..., in das sie 2004 einziehen konnte. Mittlerweile sind die drei Kinder aus dem Haus. Der 19.. geborene Sohn wohnt in … und studiert an der dortigen Universität, der 19.. geborene Sohn ist als Berufssoldat bei der Bundesmarine tätig und derzeit in … stationiert, die 19.. geborene Tochter absolviert eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester und wohnt in … . Das von Anfang an im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Haus bewohnt der Angeklagte mit seiner Frau und seiner 98-jährigen Mutter, die im Kellergeschoss lebt und an beginnender Demenz leidet, weshalb sie Pflege benötigt. Miete zahlt die Mutter des Angeklagten nicht, allerdings unterstützte sie die Familie beim Hausbau. Nach der Übersiedlung nach Deutschland fand der Angeklagte wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache keine seinem eigentlichen Ausbildungsniveau als Ingenieur adäquate Tätigkeit. Im Jahr 1993 begann er daher bei dem Unternehmen … in … eine Tätigkeit als Staplerfahrer, die er noch immer in Wech selschicht ausübt, wobei er im Bedarfsfalle auch in der Produktion aushelfend tätig wird. Aufgrund gesundheitlicher Probleme reduzierte er seine Arbeitszeit auf 80 % einer vollen Stelle, wodurch er an einem zusätzlichen Tag in der Woche frei hat. Die Ehefrau des Angeklagten ist mit voller Stelle ebenfalls bei … beschäftigt, wobei sie in Wechselschicht und teilweise auch am Wochenende tätig ist. Die finanzielle Situation der Eheleute … ist angespannt. Der Angeklagte verdient durch seine Arbeitstätigkeit bei ... monatlich derzeit etwa 2.337,35 Euro brutto bzw. 1.577,87 Euro netto, wobei von diesem Nettobetrag noch Beträge für betriebliche Altersversorgungen i.H.v. etwa 77,67 Euro abgehen, zudem werden etwa 9 Euro als Ausgleich für geldwerte Vorteile einbehalten. Die Ehefrau des Angeklagten verdient durch ihre Arbeitstätigkeit monatlich zwischen 1.200 und 1.400 Euro netto. Aus dem Hausbau resultieren noch Verbindlichkeiten der Eheleute in Höhe von etwa 80.000 bis 90.000 Euro. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2013, Az. 10 U 94/12, rechtskräftig seit dem 25.08.2014, wurde der Angeklagte zur Zahlung von materiellem Schadensersatz i.H.v. 60.295,23 Euro sowie Schmerzensgeld i.H.v. 127.500 Euro an den Nebenkläger verurteilt, weiterhin hat er diesem 85 % jedes weiteren materiellen Schadens zu ersetzen. Aufgrund dieses Titels sind seitens des Nebenklägers Pfändungsmaßnahmen in das Hausgrundstück sowie in das Arbeitseinkommen erfolgt. Zu Lasten des Miteigentumsanteils des Angeklagten am Hausgrundstück ist eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, wobei hieraus bislang aufgrund von im Rang vorgehenden Grundschulden, die bestehende Verbindlichkeiten aus dem Hausbau sichern, nicht weiter vorgegangen wurde, da bei einer Zwangsversteigerung nicht zu erwarten gewesen wäre, dass nennenswerte Erlöse an den Nebenkläger fließen würden. Die Pfändungen in das den Pfändungsfreibetrag des Angeklagten übersteigende Arbeitseinkommen führten dazu, dass seit Ende 2015 mehr oder minder regelmäßig Beträge beim Nebenkläger eingingen; derzeit fließen an diesen monatliche Beträge in einer Größenordnung von etwa 300 Euro. Die offene Gesamtforderung des Nebenklägers gegen den Angeklagten zum 13.08.2018 betrug inklusive Zinsen und Kosten 278.694,23 Euro. Bis zu diesem Datum sind durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 11.032,43 Euro an den Nebenkläger geflossen, die allesamt auf Zinsen und Kosten verrechnet wurden. Darüber hinausgehende Zahlungen des Angeklagten an den Nebenkläger erfolgten nicht. Der noch im Studium befindliche Sohn erhält von den Eheleuten monatliche Unterhaltszahlungen. Der Angeklagte überweist ihm monatlich 250 Euro, die Ehefrau 200 Euro, wobei diese Beträge vollständig für die Zahlung der Miete verwendet werden. Kindergeld für den Sohn erhalten die Eheleute seit Anfang dieses Jahres nicht mehr. Auf den Konten der Eheleute nach Bestreiten der monatlichen Kosten übrig bleiben de Beträge werden an den Sohn überwiesen, wobei es in den letzten Monaten zu Zahlungen von Beträgen in einer Größenordnung von 77 bis 208 Euro kam. Weiterhin erhält der Sohn von den Eheleuten Lebensmittel. Die Tochter wird seitens der Eheleute ebenfalls mit Lebensmittelzuwendungen unterstützt. Bei außerordentlichen Ausgaben wie etwa Zuzahlungen im Gesundheitsbereich ist der Angeklagte auf finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen. Im Jahr 2005 wurde bei dem Angeklagten ein Arnold-Chiari-Syndrom mit Hydrozephalus diagnostiziert, weswegen er im selben Jahr operiert wurde. Es handelt sich um eine Erkrankung, bei der der Liquorfluss dadurch behindert wird, dass der Durchgang an der Stelle, an der das Rückenmark in den Schädel übergeht, verengt ist. Bei einem Liquorstau kann es dann zu Druckschäden (Hydrozephalus) kommen. Nach der Operation erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt des Angeklagten. Der Angeklagte leidet weiterhin unter Folgebeschwerden und -befunden des operativ dekomprimierten Hydrozephalus bei Arnold-Chiari-Syndrom, was sich in einer gestörten Motorik der rechten Körperhälfte in Form eines Taubheitsgefühls sowie von Koordinationsstörungen und Kraftlosigkeit im rechten Bein zeigt. Ein neuerlicher Hirndruck im Sinne eines Krankheitsrezidivs besteht jedoch nicht. Wegen der geschilderten Einschränkungen haben die zuständigen Behörden dem Angeklagten einen Grad der Behinderung von 30 % zuerkannt. Der Angeklagte hat insoweit jedoch einen Verschlechterungsantrag gestellt und die Gewährung weiterer Rehabilitationsmaßnahmen zwecks Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit beantragt. Bei dem Angeklagten liegt weiterhin eine hirnorganische Dysfunktion vor, die wahrscheinlich auf eine Druckschädigung des Hirns im Rahmen des erwähnten Krankheitsbildes des Arnold-Chiari-Syndroms zurückzuführen ist. Dieser Befund ist zwar nicht derart ausgeprägt, dass er bereits makroskopisch feststellbar wäre, wohl aber ließ er sich mittels des Hintergrund-Interferenzverfahrens (HIV), einer testpsychologischen Untersuchung, die bereits diskrete Hirnschädigungen erfasst, objektivieren. Bei dem Angeklagten zeigt sich eine sog. Affektinkontinenz, die sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen … darin äußerte, dass dem Angeklagten bei rührseligen Themen leicht die Tränen kamen, er bei fröhlichen hingegen zu überschießenden Reaktionen neigte. Patienten mit derartigen Hirnschädigungen haben Probleme, Affekte zu kontrollieren, so dass in Grenzsituationen die Steuerung der aggressiven Affekte behindert ist. Rekonstru ierbar ist eine erhöhte Reizbarkeit beim Angeklagten allerdings nicht. Die finanzielle Situation mit der latenten Unsicherheit, ob das selbst bewohnte Haus grundstück dauerhaft zu halten sein wird, belastet den Angeklagten mitsamt seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau, auch in psychischer Hinsicht. Hinzu kommen weitere Sorgen um eine sich verschlechternde Gesundheit bei dem Angeklagten selbst und bei seiner Ehefrau, bei der eine Rückenoperation ansteht, die sich ungünstigen Falls negativ auf deren Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Bei dem Angeklagten hat dies eine gedrückte Stimmung mit etwas reduziertem Antrieb zur Folge Strafrechtlich ist der Angeklagte vor und nach der hier abzuurteilenden Tat bislang nicht in Erscheinung getreten, das Bundeszentralregister weist keine Eintragungen zu ihm auf. IV. Soweit die Feststellungen zum Tatgeschehen in Rechtskraft erwachsen sind, wird auf die Urteile des Landgerichts Gießen vom 29.07.2014 (Az 5 Ks 402 Js 23435/07) und vom 27.07.2016 (Az. 6 Ks 402 Js 23435/07) Bezug genommen. Zur Tat hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Bei der Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der diskreten Hirnschädigung als Folge des Arnold-Chiari-Syndroms nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nur eingeschränkt in der Lage war, in der für ihn bedrohlichen Situation aus Wut und Zorn über die Provokation des Nebenklägers und dessen Angriff seine Reaktion zu steuern. Zu den Folgen der Tat für den Nebenkläger hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Der Nebenkläger und seine Ehefrau zogen im Jahr 2015 aus ihrem neben dem Grundstück des Angeklagten gelegenen Eigenheim aus und siedelten ins nahe gelegene … über. Dort bewohnen sie seither zur Miete eine Einliegerwohnung in einem Haus, das eines ihrer Kinder dort errichtete. Grund für den Auszug war das fortgesetzt schlechte Verhältnis zur nebenan wohnenden Familie des Angeklagten, von deren Anwesenheit sich die Eheleute … provoziert fühlten. Das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute … stehende Hausgrundstück in …, für das zulasten der Ehegatten noch Verbindlichkeiten offen sind, wurde von diesen weitervermietet. Die Ehefrau des Nebenklägers wurde zu dessen gesetzlicher Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Vertretung gegenüber Heim-und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen be stellt. Der Nebenkläger ist in den Pflegegrad IV eingruppiert. Die gesundheitliche Situation des Nebenklägers hat sich in den letzten Jahren tendenziell verschlechtert, was unter anderem auch mit zwei Herzinfarkten sowie schlechten Zucker- und Cholesterinwerten zusammenhängt. Das Kurzzeitgedächtnis des Nebenklägers ist infolge der bei der Tat erlittenen Verletzungen beeinträchtigt, so dass er Schwierigkeiten hat, sich im Alltag Dinge zu merken. In seinen kommunikativen Fähigkeiten ist der Nebenkläger nach wie vor stark beeinträchtigt. Kommunikation gelingt ihm nur in der Form, dass er stottert und auf Dinge zeigt. Wird ihm mehrmals etwas vorgesprochen, ist er in der Lage, dies zu wiederholen. Der Nebenkläger klagt nach wie vor über rezidivierende starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Bewegungsapparat rechts. Psychisch besteht ein Wechsel aus Depressivität und Aggressivität. Der Nebenkläger erhält eine Rente i.H.v. 823 Euro netto, zusätzlich etwa 728 Euro Pflegegeld im Monat. Vor der Tat verdiente er etwa 2.500-3.000 Euro brutto monat lich. Beim Bau der Einliegerwohnung, die die Familie des Nebenklägers 2015 bezogen hat, musste das Bad für den Nebenkläger barrierefrei geplant und errichtet werden. Es fallen regelmäßig selbst zu tragende finanzielle Aufwendungen für Massa gen und spezielle Strümpfe an. Die Ehefrau des Nebenklägers ist seit dem Jahr 2018 im Rahmen eines Altersteil- zeitmodells zu Hause und kümmert sich dort um den Nebenkläger. Ein ambulanter Pflegedienst wird nicht herangezogen. Der Alltag des Nebenklägers ist von der Notwendigkeit umfangreicher Ruhepausen geprägt, da sich bei ihm sonst Kopfschmerzen einstellen. Die Ehefrau des Nebenklä gers führt mit ihm etwa 15 Minuten täglich Übungen mit der Hand aus; dementspre chende professionelle Therapien wurden seitens der behandelnden Ärzte beendet, da aus medizinischer Sicht keine Verbesserung mehr möglich sei. Die übrige Zeit des Tages verbringen die Eheleute größtenteils im Garten, bei Spaziergängen, beim Fernsehen und beim Lesen der Zeitung, wobei die Ehefrau des Nebenklägers diesem vorlesen muss. Die Kinder des Nebenklägers kommen regelmäßig zu Besuch. Darüber hinaus verlässt der Nebenkläger das Hausgrundstück mittlerweile kaum noch. Zur Familie des Angeklagten besteht inzwischen nahezu kein Kontakt mehr. Durch den Umzug des Nebenklägers im Jahr 2015 entspannte sich die Nachbarschaftssituation etwas, da direkte Aufeinandertreffen von Mitgliedern der beiden Familien seitdem weitgehend vermieden werden konnten. Die Ehefrau des Angeklagten erkundigte sich nach der Tat bei der Ehefrau des Nebenklägers nach dessen Befinden, als dieser noch im Koma lag. Die Ehefrau des Nebenklägers schickte sie jedoch weg und bat darum, in Ruhe gelassen zu werden. Die Familie des Nebenklägers untersagte der Familie des Angeklagten das Betreten ihres Hausgrundstücks. Zu einer weiteren Kontaktaufnahme im engeren Sinne kam es in der Folgezeit nicht. Bei unterschiedlichen Gelegenheiten fühlten sich beide Familien auch nach der Tat voneinander provoziert, wobei es zu keinerlei Tätlichkeiten mehr kam. V. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf hat der Vorsitzende im allseitigen Einverständnis anhand der Verfahrensakte getroffen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, auf der diese Angaben bestätigende Bekundungen der Zeugin …, sowie auf den Angaben des Sachverständigen …, der den Angeklagten vor der neuen Hauptverhandlung erneut insbesondere in Hinblick auf dessen aktuelle Lebenssituation und seine persönlichen Verhältnisse exploriert hat. Die Angaben zum Bestand der Forderungen des Nebenklägers gegen den Angeklag ten sowie zu den bereits vollzogenen Pfändungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen beruhen auf dem vom Nebenklägervertreter geführten und gemäß § 249 Abs. 2 StPO ins Verfahren eingeführten Forderungskonto Az. 00820/14. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Nebenkläger beruhen auf der Aus sage von dessen Ehefrau, der Zeugin …, in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum weiteren Verhältnis der beteiligten Familien beruhen darüber hinaus auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeuginnen … und … . Der Angeklagte ließ sich diesbezüglich ein, dass er ein paarmal versucht habe in Kontakt mit der Familie … zu treten, sie hätten ihn aber ignoriert. Sie hätten gesagt, sie würden alles tun, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Seine Frau habe auch einige Male versucht, mit Familie … zu sprechen. Er habe sein Mitgefühl aussprechen wollen. Es sei aber mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht worden. Dann habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Der Ausgleich der Schulden sei eine sehr schwierige Sache. Die Angelegenheit sei sehr tragisch für den Nebenkläger und dessen Familie. Es sei für diesen schlimmer als für ihn selbst, weil der Nebenkläger schwer verletzt sei und gepflegt werden müsse. Er bedaure den Fall sehr. Es vergehe kein Tag, an dem er nicht daran denke. Die Familie … tue ihm sehr leid. Er könne es nicht ändern. Seit 11 Jahren werde in seiner eigenen Familie nicht mehr gelacht und keine Freude mehr empfunden. Er bitte bei Familie … um Entschuldigung. Er habe aber den Nebenkläger nicht herausgefordert, sondern sei angegriffen worden und habe sich verteidigt. Die Zeugin … hat zu dem Verhältnis der beiden Familien nach der Tat aus gesagt, sie sei einige Male zu … herübergegangen, ihren Mann habe sie nicht schicken wollen. Familie … würde ablehnen, dass ihr Mann dort hin gehe. Familie … habe nicht mit ihnen sprechen wollen und mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht. Sie hätten der Familie … geholfen, wenn diese das gewollt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Einmal sei um 12:00 Uhr nachts die Polizei gekommen, da ihr Mann und ihr Sohn angeblich auf dem Grundstück der Familie … gewesen seien, ihr Mann habe zu der Zeit aber im Bett gelegen. … hätten ihnen geschrieben, dass ihr Mann auf deren Grundstück gewesen sei. Auch ihr selbst sei verboten worden, das Grundstück zu betreten. … habe gesagt, sie wolle sie und den Angeklagten nicht sehen. Sie sehe den Nebenkläger, wie er manchmal im Garten sei. Die Familie … provoziere ihre Familie. Stehe man etwa am Fenster, gehe … vorbei und frage, ob sie ihnen ein Fernglas geben solle. … hätten dann noch zwei Häuser gebaut und seien weggezogen. Sie selbst hätten nicht die Möglichkeit, wegzuziehen. Zahlungsmöglichkeiten an den Nebenkläger gebe es von Seiten ihres Mannes über die Pfändungen hinaus nicht, man sei jeden Monat auf Null. Ihr Mann leide schrecklich, er sei innerlich zerbrochen und rede manchmal wochenlang nicht. Man schleppe sich nur noch durchs Leben. Ihr tue es sehr leid um die Familie …, sie wisse, dass diese ein schweres Leben habe und nicht weniger leide als ihre eigene Familie. Die Zeugin ... hat insoweit ausgesagt, dass man im Juni 2015 nach ... umgezogen sei. Dort sei man in eine Einliegerwohnung in einem Haus ge zogen, das eines ihrer Kinder gebaut habe. Das Haus in ... habe man vermietet. In ... habe man sich unwohl gefühlt. Man habe dort nicht mehr hinaus oder in den Garten gehen können, da sofort der Angeklagte gekommen sei; er sei immer da ge wesen. Man habe das als Provokation empfunden. Der Nebenkläger habe sehen sollen, dass der Angeklagte alles könne und der Nebenkläger nichts. Miteinander gesprochen habe man nicht, der Angeklagte habe sie nicht angesprochen. In ... herrsche nun Ruhe, es gehe ihnen dort von den gesundheitlichen Einschränkungen abgesehen gut. Mit der Frau des Angeklagten habe sie früher ganz normal gesprochen. Nach der Tat jedoch nicht mehr. Die Frau des Angeklagten habe einmal gefragt, wie es dem Nebenkläger gehe, als dieser noch mit einer Überlebenswahrscheinlichkeit von 4 % im Koma gelegen habe. Sie selbst habe darauf geantwortet, man möge sie bitte in Ruhe lassen. Vor drei Wochen habe sich Folgendes ereignet: Sie habe auf der Treppe vor ihrem Haus in ... gestanden und auf einen Tankprüfer gewartet. Der Angeklagte habe sich dann arrogant in einen Sessel gesetzt und sie angeschaut. Sie habe sich unwohl gefühlt. Dann sei der Tankprüfer gekommen. Als sie später weggefahren sei, sei der Angeklagte nicht mehr da gewesen. Die Kammer zweifelt nicht an den von den Beteiligten geschilderten objektiven Gegebenheiten hinsichtlich des Zeitraums nach der Tat. Die subjektiven Wahrnehmungen der diesbezüglichen Ereignisse und ihre gegensätzlichen Interpretationen durch die Beteiligten machen aus der Sicht der Kammer jedoch deutlich, dass das Verhältnis der beiden Familien zerrüttet und eine Normalisierung der Beziehungen kaum zu erwarten ist. Die ergänzenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … . Der Sachverständige hat dargestellt, dass bei der Exploration des Angeklagten eine starke Affizierbarkeit des Angeklagten im Sinne einer Affektinkontinenz aufgefallen sei. Die daraufhin veranlasste gezielte testpsychologische Untersuchung habe die Diagnose einer hirnorganischen Dysfunktion belegt. In Ermangelung zwischenzeitlicher hirnschädigende Ereignisse liege es nahe, die hirnorganischen Dysfunktion auf das operativ behandelte Arnold-Chiari-Syndrom mit Hydrozephalus zurückzuführen. Solche Hirnschädigungen beeinträchtigten die Affekt- und Impulssteuerung, insbesondere die Steuerung aggressiver Impulse. Insofern seien bei Hirngeschädigten überschießende aggressive Impulse nicht ungewöhnlich, sondern für die Störung geradezu typisch. Eine derartige Hirnschädigung erfülle das Eingangsmerkmalkrankhafte „seelische Störung" im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Sei vor diesem Hintergrund allgemein nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit gefragt, sei nach Bewertung auf derzeitigem Informationsstand von erhaltener Einsichtsfähigkeit, aber störungsbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, zumindest im Sinne der Nichtausschließbarkeit. Damit seien die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 StGB aus psychiatrischer Sicht ge geben. Diesen überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Infolge dieses Befundes ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt jedenfalls nicht auszuschließen, zumal in der erhitz ten und sich zuspitzenden Situation an der … Grundstücksgrenze starke Affekte beim Angeklagten aufgetreten sind und bei seinem Krankheitsbild überschießende aggressive Impulse nicht untypisch sind, die zu steuern er jedoch aus den vorgenannten Gründen nur eingeschränkt in der Lage war. VI. Der Angeklagte ist entsprechend des Urteils des Landgerichts Gießen vom 27.07.2016 der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB schuldig. VII. Bei der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 226 Abs. 3 StGB auszugehen. Ungeachtet der dramatischen Folgen für den Nebenkläger ist die Tat als minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung zu bewerten, da der Nebenkläger selbst in ebenfalls zu missbilligender Weise seinen Anteil an der Eskalation des Geschehens hatte, indem er den Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Vorlauf zur Tat provozierte und beleidigte und eine körperliche Auseinandersetzung mit ihm heraufbeschwor, indem er sich mit einem Axtstiel bewaffnet auf das Grundstück des Angeklagten begab. Weiterhin sah sich die Kammer veranlasst, von der fakultativen Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Bei dem Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer sodann unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und die Tat zumindest in wesentlichen Teilen gestanden hat. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass der Tat des Angeklagten ein rechtwidriger Angriff des Nebenklägers vorausging und der Angeklagte sich in einer Notwehrlage befunden hat, wobei er allerdings — was den Schuldspruch bedingt — die Grenzen der gebotenen Gegenwehr überschritten hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen war, dass sich die Ereignisse des 25.08.2007 nicht nur für den Nebenkläger und dessen Familie, sondern auch — wenn auch in anderer Intensität — für den Angeklagten und seine Familie bis heute und vermutlich ein Leben lang unheilvoll auswirken: Ihn trifft nicht nur in materieller Hinsicht eine ruinöse Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung, auch in psychischer Hinsicht machen die Folgen der — wenngleich selbst verschuldeten — Tat der Familie des Angeklagten schwer zu schaffen. Weiterhin war ungeachtet der gesondert erfolgten Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten die seit der Tat vergangene lange Zeitspanne zu berücksichtigen, zumal sich der Angeklagte in diesem Zeitraum in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen lassen. Über diese allein aus der überlangen Verfahrensdauer folgende erhebliche psychi sche Belastung durch das offene Verfahren hinaus folgt eine weitere jahrelang andauernde Belastung für den Angeklagten dadurch, dass er über mehrere Gerichtsentscheidungen vom Freispruch über eine bedingte Freiheitsstrafe hin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe hin sich einer Mehrzahl von strafrechtlichen Ergebnissen ausgesetzt sah, die über das normale Maß einer Korrektur im Instanzenzug weit hinausgeht. Die damit verbundenen Zukunftsängste haben sich nach Überzeugung der Kammer erheblich negativ auf das Befinden des Angeklagten ausgewirkt. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der besondere Verfahrensgang auch zu einer Belastung des Nebenklägers und dessen Familie geführt hat, die quasi spiegelbildlich zu dem Interesse des Angeklagten einen strafrechtlichen Abschluss des Verfahrens herbeisehen. Diese Folgen kompensieren aber die Belastung des Angeklagten nicht dergestalt, dass diese nicht mehr strafmildernd berücksichtigt werden könnte. Letztlich darf nicht außen vor bleiben, dass dem Angeklagten nicht abgesprochen werden kann, sich kritisch mit den Folgen seiner Tat auseinanderzusetzten, die er zweifellos gerne ungeschehen machen würde. Auch in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat der Angeklagte nochmals erklärt, sich bei dem Nebenkläger und dessen Familie zu entschuldigen. Der Nebenkläger und dessen Familie täten ihm sehr leid; das Geschehene habe er nicht gewollt. Dem Angeklagten scheint dabei durchaus auch bewusst zu sein, welche Auswirkungen seine Tat bei dem Opfer und dessen Umfeld hatten und haben. Ein gutes Stück weit relativiert wird sein diesbezügliches Bekunden allerdings dadurch, dass er im selben Atemzug mit dem Bedauern des Opfers stets auf seine eigene von ihm für schlimm empfundene Lage rekurriert, was vermuten lässt, dass er die Tat nicht in erster Linie mit Blick auf den Nebenkläger bedauert, sondern vor allem auch im Blick auf sich selbst und die durchaus missliche Situation, in welche die Tat ihn selbst gebracht hat. Dabei hat die Kammer jedoch auch nicht verkannt, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat in Form eines kommunikativen Prozesses mit dem Nebenkläger in dem auch 11 Jahre nach den einschneidenden Ereignissen vom 25.08.2007 noch von gegenseitigem Misstrauen überlagerten Verhältnis der beiden Familien nicht ohne weiteres in Reichweite erscheint. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der Tat gleich zwei Straftatbestände verwirklicht hat (schwere und gefährliche Körperverletzung). Weiterhin sind im Rahmen des Tatbestandes der schweren Körperverletzung in Form des Verlusts des Sprechvermögens und dem Verfallen in Siechtum gleich zwei der für sich genommen schon zur Bejahung des Tatbestands ausreichenden Tatbestandsalternativen des § 226 Abs. 1 StGB verwirklicht. Unter zusammenfassender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters erachtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. VIII. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte steht sichtlich unter dem Eindruck des Geschehenen, unter dessen Folgen auch er zu leiden hat. Es ist nicht zu erwarten, dass er erneut in eine im Ansatz vergleichbare Situation wie unmittelbar vor der Tat gelangen könnte, zumal mittlerweile durch den Wegzug der Familie des Nebenklägers eine räumliche Distanz zwischen den Kontrahenten des schwelenden Nachbarschaftsstreits entstanden ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Insoweit war insbesondere die maßgebliche Mitverantwortung des geschädigten Nebenklägers für das Entstehen und die Eskalation der Situation, aus der sich das Tatgeschehen entwickelt hat, zu berücksichtigen. Weiterhin liegen nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten ungeachtet der sich in der Strafhöhe widerspiegelnden massiven Folgen des Tatgeschehens besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gebieten (§ 56 Abs. 2 StGB). Dabei war besonders zu berücksichtigen, dass der ansonsten unbescholtene, für seine Familie Sorge tragende und ersichtlich an einer weiteren Erwerbstätigkeit interessierte Angeklagte solange er seinem Beruf nachgehen kann wenigstens zu anteiligen (wenn auch erzwungenen) Schadenswidergutmachungsleistungen wirtschaftlich in der Lage ist, was letztlich dem Nebenkläger zugutekommt. IX. Über die im Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.07.2016 (Az. 6 Ks 402 Js 23435/07) festgesetzte Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge rung in der Form, dass von der verhängten Freiheitsstrafe 9 Monate als bereits vollstreckt zu gelten haben, war nicht erneut zu befinden, da sie infolge des Umstands, dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.09.2017 (Az. 2 StR 498/16) jenes Urteil nur im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hat, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2009, Az. 3 StR 250/09). Anlass, wegen der zwischen dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.07.2016 und dem hiesigen Urteil verstrichenen Zeit eine weitergehende Kompensation unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen weiteren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszusprechen, bestand nicht, da sich der insoweit eingetretene Zeitablauf im Rahmen des regulär zu erwartenden gerichtlichen Geschäftsgangs hielt. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus SS 465 Abs. 12 472 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.