Urteil
4 O 82/06
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2006:0509.4O82.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.04.2006 - 3 W 22/06 - wird bestätigt. Die weiteren Verfahrenskosten werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Die Verfügungsbeklagte führt als Veranstalter das Bühnenstück "Ehrensache" des Autors Lutz Hübner auf. Weitere Aufführungen sind für den 31.05.2006 und 01./02.06.2006 geplant. 3 Das Bühnenstück ist angelehnt an den sogenannten Hagener Mädchenmordfall, bei dem die damals ...-jährige Tochter ... der Verfügungsklägerin Opfer eines Totschlagsdelikts geworden ist. ... 4 Die Verfügungsklägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung ein Aufführungsverbot aus eigenem und aus postmortalem Recht ihrer Tochter wegen Verletzung der jeweiligen Persönlichkeitsrechte. 5 Die Verfügungsklägerin trägt vor, in der Figur Ellena des Bühnenstücks sei ihre Tochter wiederzuerkennen. Die Bühnenfigur stelle ihre Weiblichkeit freizügig zur Show, werde als Schlampe und Hure dargestellt, die für sexuelle Kontakte mit flüchtigen Bekannten aufgeschlossen sei, und trete als Diebin und Gewalttäterin gegenüber Mitschülerinnen auf. Diese negative Zeichnung verletze das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter und sei nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt. Die Aufführung verletze zugleich ihr eigenes Persönlichkeitsrecht, da elterliches Versagen suggeriert werde....... 6 Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28.02.2006 ist der Antrag vom 27.02.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden. 7 Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 05.04.2006 die einstweilige Verfügung erlassen und der Verfügungsbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen, in den städtischen Bühnen das Stück "Ehrensache" des Autors Lutz Hübner aufzuführen. 8 Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. 9 Die Verfügungsklägerin beantragt, 10 die einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.04.2006 zu bestätigen. 11 12 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 13 die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.04.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 14 15 Sie trägt vor, es sei weder vorgetragen noch im Beschuss des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt, weshalb das Lebensbild der Tochter der Verfügungsklägerin konkret entstellt werde. Insoweit fehle ein ausreichender Tatsachenvortrag. Das Bühnenstück knüpfe zwar an das tatsächliche Geschehen an, die Charaktere seien aber ausreichend verfremdet. Die Bühnenfigur Ellena werde nicht nur als frühreifes, stark sexuell ausgerichtetes, charakterlich und moralisch haltloses Mädchen dargestellt. Sie verkörpere vielmehr eine, wenn auch auf dem Niveau der durch Unreife geprägten plakativen Denk- und Ausdrucksart der Jugendlichen, selbstständige, sexuell offensiv agierende Person. Der Kunstfreiheit sei deshalb bei der Güterabwägung der Vorrang einzuräumen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Minderjährigenschutz mit dem Tod ende. Schließlich greife ein vollständiges Aufführungsverbot zu weit. Ein etwaiger Verfügungsanspruch betreffe nur einzelne zu beanstandende Passagen........... 16 Entscheidungsgründe: 17 Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm zu bestätigen, §§ 925, 936 ZPO. 18 Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Beschluss vom 04.06.2006,........., ausgeführt: 19 "Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO. Ferner war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfügungsverfahren zu bewilligen. 20 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1004, 823 BGB zusteht. Jedenfalls in der vorliegenden Fassung verletzt die von dem Antragsgegner zu verantwortende Aufführung des Stückes "Ehrensache" von Lutz Hübner im städtischen Jugendtheater das von der Antragstellerin wahrzunehmende postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer verstorbenen Tochter ...., ohne dass sich der Antragsgegner auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Insofern kann dahinstehen, ob die Aufführung auch in eigene Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin eingreift, ..... 21 Das Recht jedes Menschen auf Schutz vor Eingriffen gegen seine Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wirkt anerkanntermaßen auch über den Tod hinaus und führt zu einem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt dabei insbesondere der sittliche, personale und soziale Geltungswert vor groben Entstellungen seines Lebensbildes. Die nächsten Angehörigen, wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin als Mutter der verstorbenen .... , sind berufen, den fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen (vgl. BVerfGE 30, S. 173; BGHZ 50, S. 133; OLG Hamm – 9. Zivilsenat –, NJW 2002, S. 609 m. w. N.). 22 Das Bühnenstück "Ehrensache" beachtet diesen Wert- und Achtungsanspruch der Verstorbenen nicht in dem gebotenen Maße. So besteht aufgrund der vorliegenden Beschreibungen des Theaterstücks in den dazu herausgegebenen Informationsblättern kein Zweifel, dass Personen, welche die Verstorbene kannten, diese in der Figur der "Elena" unschwer wiedererkennen werden. Dem Bühnenstück liegt ersichtlich der sogenannte "Hagener Mädchenmord" vom 31.05.2004 auf dem Parkplatz in Hagen-Holthausen zu Grunde. Die wesentlichen Umstände des Geschehens, die auch durch die Presseberichterstattung über die Straftat und über den daraufhin folgenden Strafprozess in der Öffentlichkeit im Bekanntenkreis der Verstorbenen bekannt sind, werden teilweise detailgenau wiedergegeben, wie sie auch in dem Strafurteil der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hagen gegen den für den Tod der ... verantwortlichen Täter (im Bühnenstück "Cem" genannt) festgestellt wurden. So schildert das Bühnenstück das Zusammentreffen von zwei Jugendlichen türkischer Herkunft mit zwei jüngeren Mädchen, eine Fahrt nach Köln, einen Streit zwischen "Elena" und "Cem", bei welchem "Elena" dem "Cem", der sie als Schlampe/Hure bezeichnet, unter Hinweis auf einen zuvor ausgeführten ungeschützten Geschlechtsverkehr provoziert und schließlich den Totschlag des Mädchens auf einem Parkplatz mit 30 (laut Strafurteil mindestens 29) Messerstichen. Allein durch das Verwenden anderer Namen und die Abänderung einiger Details wie etwa des Alters der "Elena" mit 16 statt ...‘ Alter von ... Jahren bewirkt keine derartige Verfremdung, dass die in dem Stück auftretenden Personen als Kunstfiguren ohne realen Bezug zu den Beteiligten des "Hagener Mädchenmords" erscheinen könnten. In einem Informationsblatt, welches für eine Aufführung desselben Bühnenstücks in der "Casa" des Schauspiels Essen herausgegeben wird, wird die Grundlage des "Hagener Mädchenmords" auch offen herausgestellt. Durch die Aufführung im – ... als früheren Wohnort der Verstorbenen – benachbarten Hagen ist schließlich zu erwarten, dass der maßgebliche Bekanntenkreis der Verstorbenen das Theaterstück entweder besucht oder sonst – etwa durch weitere Presseberichterstattung über die Aufführung – davon Kenntnis erlangt. 23 Durch die Darstellung der "Elena" wird das Lebensbild der verstorbenen ... entstellt und ihr Wert- und Achtungsanspruch nicht gewahrt. Die Darstellung der Person beschränkt sich, wie sich insbesondere aus den eidesstattlichen Versicherungen der Frau ... ergibt, darauf, die Frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit darzustellen. Das Negativbild dieser Person wird verstärkt durch die Schilderung zusätzlicher unwahrer und die Persönlichkeit negativ prägender Einzelheiten wie insbesondere die Darstellung als Ladendiebin, welche auch ihre Begleiter zum Diebstahl vergeblich anzustiften versucht. Zudem wird "Elena" quasi als Hure dargestellt, welche für die – vorgebliche – Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr von "Cem" Geld annimmt. 24 ..... 25 Durch die Aufführung auf der von ihm betriebenen Jugendbühne "Lutz" greift der Antragsgegner in das Recht der Verstorbenen ein. Dieser Eingriff wird durch das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt. 26 Zwar besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beanstandeten Bühnenstück um ein Kunstwerk handelt, welches den grundgesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Diesen Schutz kann auch der Antragsgegner als Betreiber der Jugendbühne in Anspruch nehmen. Das Bühnenstück stellt eine eigenständige schöpferische Leistung des Autors dar, indem der zu Grunde liegende Kriminalfall nicht lediglich dokumentarisch wiedergegeben, sondern dramaturgisch aufgearbeitet wird und so als Ausgangspunkt dient, um die Problematik des Aufeinandertreffens von Personen aus verschiedenen Kulturkreisen mit unterschiedlichen Ehrvorstellungen darzustellen. 27 Die Kunstfreiheit wird jedoch trotz des Fehlens eines in Art. 5 Abs. 3 GG ausdrücklich normierten Gesetzesvorbehalts nicht schrankenlos gewährt. Die grundrechtliche Freiheitsverbürgung geht vielmehr vom Menschenbild des Grundgesetzes aus. Diesem Menschenbild ist das Recht auf Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG als oberster Wert zugeordnet. Die Kunst muss daher die Menschenwürde Betroffener achten. Im Spannungsfall ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht einer durch ein Kunstwerk nachteilig dargestellten Person und der Kunstfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 30, S. 173). Diese Abwägung fällt im konkreten Fall zu Ungunsten des Antragsgegners aus. 28 Zwar besteht kein Zweifel an der achtenswerten Zielsetzung des Bühnenstücks, welche das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses beschrieben hat. Andererseits fällt aber die betont negative Darstellung der Verstorbenen in der Person der "Elena", mag dies auch aus dramaturgischen Gründen und zur Verdeutlichung der mit dem Theaterstück verbundenen Botschaft grundsätzlich gewollt sein, entscheidend ins Gewicht. Die Wiedererkennbarkeit der Verstorbenen in der Person des Tatopfers tritt für jeden Betrachter, der die Verstorbene persönlich kannte, offen zu Tage. Hinzu kommt, dass charakterisierende Merkmale der "Elena" wie das aufreizende Auftreten sowie das Ausführen des Geschlechtsverkehrs mit "Cem" bereits am Tage des ersten Zusammentreffens zum Intimbereich einer Person gehören, bei dem ein besonders starkes Bedürfnis besteht, dies nicht zum Gegenstand öffentlicher Darstellung und Erörterung zu machen. Je weiter durch ein Kunstwerk die Intimsphäre einer Person betroffen ist, um so größer ist das Bedürfnis nach Verfremdung gegenüber dem realen Vorbild (vgl. KG, NJW-RR 2004, S. 1415). Auch kann nicht außer Acht bleiben, dass die Tochter der Antragstellerin noch minderjährig war, wobei das Recht den besonderen Schutz von Minderjährigen aufgrund ihrer Unreife zu achten hat und in zahlreichen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts auch achtet. 29 Soweit das Landgericht zu einem anderen Abwägungsergebnis kommt, weil die dem Bühnenstück zu Grunde liegende Straftat und die Lebensumstände des Tatopfers bereits Gegenstand zahlreicher und wiederholter Medienberichterstattung waren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch diesen Umstand wird das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen nicht gemindert. Vielmehr besteht gerade ein schützenswertes Interesse zugunsten der Verstorbenen daran, dass in einem Zeitpunkt, in welchem das Medieninteresse aufgrund des Abschlusses des Strafprozesses gegen den Täter beendet war, die Erinnerung an diese Tat- und Lebensumstände nicht weiter in der Öffentlichkeit und damit in ihrem Bekanntenkreis wach gehalten wird. Erst wenn die Erinnerung soweit verblasst ist, dass eine Auffrischung der Erinnerung durch das Aufführen des Theaterstücks bei dem maßgeblichen Personenkreis nicht mehr zu erwarten ist, mag ein weniger strenger Maßstab gerechtfertigt sein. 30 Für den Erlass der einstweiligen Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund, da ansonsten eine fortlaufende Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen zu erwarten ist. Durch jede weitere Aufführung des Bühnenstücks in der vorliegenden Form wird der Eingriff in das Recht intensiviert. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass für den 26.04., 04.05., 05.05., 09.05., 10.05., 31.05., 01.06. und 02.06.2006 weitere Aufführungen angesetzt sind. 31 Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfordert den Ausspruch eines Aufführungsverbots des Bühnenstücks. Der Senat ist weder in der Lage noch dazu berufen, festzulegen, in welcher abgeänderten Form das Bühnenstück in Hagen gezeigt werden darf." 32 Das erkennende Gericht schließt sich nunmehr den Wertungen und Rechtsauffassungen des Beschwerde-/Berufungsgerichts an. Dabei hat sich das Gericht im Rahmen der gebotenen Abwägungen zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit insbesondere von dem vom Oberlandesgericht Hamm hervorgehobenen Gesichtspunkt leiten lassen, dass das Bedürfnis nach Verfremdung gegenüber dem realen Vorbild um so größer ist, je weiter die Intimsphäre einer Person durch das Kunstwerk betroffen ist. Auf diesen Wertungsgrundlagen gibt das Vorbringen im Widerspruchsverfahren keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung. 33 Ausreichender Tatsachenvortrag zur Begründung des Begehrens fehlt nicht. Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsätzen vom 14.03. und 05.05.2006 die Dialoge wiedergegeben und Szenen beschrieben, die nach ihrer Auffassung das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verletzt. 34 Die ausreichende Verfremdung ist unzweifelhaft nicht gegeben. Unstreitig und vom Autor auch so gewollt orientieren sich die wesentlichen Handlungsstränge, wie im Beschluss des Oberlandesgerichts näher ausgeführt, am realen Geschehen, nämlich dem sogenannten Hagener Mädchenmordfall. Bekannte der Familie der Verfügungsklägerin werden deren Tochter unschwer in der Figur der Ellena wiedererkennen. 35 Eine schwerwiegende Entstellung der Persönlichkeit der Tochter ... ist bereits durch die Wortwahl "Hure" und "Schlampe" im Zusammenhang mit der Bühnenfigur Ellena zu sehen. Mag die Figur der Ellena diese Bezeichnung in bestimmten Dialogen anders als andere Bühnenfiguren selbst nur ironisierend gebrauchen, so bleibt doch für viele Besucher der Eindruck haften, dass auch die ...-jährige Tochter der Verfügungsklägerin ein sexuelles ausschweifendes Leben geführt hat. ... Das war bis hin zur Annahme von Geld im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nach unwidersprochenem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht der Fall. Gleiches gilt beispielsweise für die Szene, in der Ellena einen Referendar bewusst durch Tragen eines extrem kurzen Minirocks und eines die Brust kaum verhüllenden Tops bewusst unablässig reizend und damit provozieren will. Zu dem engen Intimbereich, der nach Auffassung des OLG hier besonderen Schutz erfahren soll, gehört auch die Szene, in der Cem rücklings auf dem Boden liegt in Erwartung des Geschlechtsverkehrs mit Ellena, diese sich auch zunächst breitbeinig über Cem stellt, sich dann aber abwendet mit den Worten "Sogar Huren haben manchmal keinen Bock". Damit wird auch wie in der Diebstahlszene vielfach ein Persönlichkeitsbild gezeichnet, das bezogen auf die Tochter der Verfügungsklägerin entstellend ist und zugleich auch die Intimsphäre der Tochter auf der Bühne und damit in der Öffentlichkeit ausbreitet. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es vorliegend um postmortalen Persönlichkeitsschutz geht, die Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts. Angesichts der auszugsweise wiedergegebenen Entstellungen der Persönlichkeit der Tochter der Verfügungsklägerin insbesondere auch auf sexuellem Gebiet ist es unerheblich, dass die Figur der Ellena, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, auch positiv gezeichnet ist, nämlich als starkes und selbstbewusstes junges Mädchen. 36 Das Aufführungsverbot ist nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung hier die allein in Betracht kommende Rechtsfolge. Die Verfügungsbeklagte will das Bühnenstück in der vorliegenden Fassung aufführen. 37 Eine Streichung sämtlicher Dialoge und Szenen, die das Persönlichkeitsbild der Tochter der Verfügungsklägerin unzulässig entstellen, und eine anschließende Aufführung der Fragmente mit Genehmigung des Autors, wie von der Verfügungsbeklagten in dem Raum gestellt, kommt kaum ernsthaft in Betracht und ist nur theoretischer Natur. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.