Beschluss
3 W 22/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das postmortale Persönlichkeitsrecht erstreckt sich auf den Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs Verstorbener und kann von Angehörigen geltend gemacht werden.
• Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht schrankenlos; sie ist gegen das postmortale Persönlichlichkeitsrecht abzuwägen.
• Erkennbares Wiedererkennen einer realen, insbesondere minderjährigen Person in einer Bühnenfigur und die Darstellung intimer Details können die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten.
• Bei zu erwartenden weiteren Aufführungen ist eine einstweilige Verfügung zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufführungsverbot wegen Verletzung postmortalen Persönlichkeitsrechts • Das postmortale Persönlichkeitsrecht erstreckt sich auf den Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs Verstorbener und kann von Angehörigen geltend gemacht werden. • Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht schrankenlos; sie ist gegen das postmortale Persönlichlichkeitsrecht abzuwägen. • Erkennbares Wiedererkennen einer realen, insbesondere minderjährigen Person in einer Bühnenfigur und die Darstellung intimer Details können die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten. • Bei zu erwartenden weiteren Aufführungen ist eine einstweilige Verfügung zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts zulässig. Die Mutter einer verstorbenen Jugendlichen wandte sich gegen die Aufführung des Bühnenstücks "Ehrensache" des Autors L. H. durch eine städtische Jugendbühne. Das Stück basiert auf dem sogenannten "Hagener Mädchenmord" und enthält eine Figur ("Elena"), die nach Angaben der Antragstellerin von Bekannten leicht als ihre verstorbene Tochter wiedererkannt werden kann. Das Stück gibt zentrale Umstände des Falls wieder, beschreibt intime Details und stellt die Figur negativ dar, etwa als sexuell leichtfertig und als angebliche Diebin. Die Aufführungen sollten mehrfach in der Region stattfinden, sodass Angehörige und Bekannte der Verstorbenen voraussichtlich Kenntnis nehmen würden. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter und begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Die Beklagte beruft sich auf Kunstfreiheit des Veranstalters. • Antragsbefugnis und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, und die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB dargelegt. • Schutz des Postmortalen Persönlichkeitsrechts: Das Grundrecht auf Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG schützt einen Wert- und Achtungsanspruch der Persönlichkeit auch nach dem Tod; Angehörige können diesen Anspruch wahren. • Feststellung der Verletzung: Das Bühnenstück vermittelt durch Namensveränderungen und Detailabweichungen keine hinreichende Verfremdung; Bekannte der Verstorbenen werden die dargestellte Figur wiedererkennen. Insbesondere die Darstellung intimer Handlungen und negativer Charaktereigenschaften entstellt das Lebensbild und verletzt den Wert- und Achtungsanspruch. • Abwägung mit Kunstfreiheit: Zwar ist das Werk künstlerisch geschützt (Art. 5 Abs. 3 GG) und verfolgt eine schutzwürdige Zielsetzung, die Kunstfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Im konkreten Spannungsfall überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen, weil die Intimsphäre betroffen ist, die Person minderjährig war und die Wiedererkennung im relevanten Personenkreis zu erwarten ist. • Verfügungsgrund und Dringlichkeit: Die Androhung weiterer Aufführungen begründet den Verfügungsgrund, da jede weitere Darstellung die Beeinträchtigung intensiviert. • Unterlassungsumfang: Mangels Möglichkeit des Senats, eine konkret zulässige Bearbeitung des Stücks festzulegen, war ein generelles Aufführungsverbot in der vorliegenden Fassung angezeigt. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und im Wege der einstweiligen Verfügung dem Veranstalter untersagt, das Stück "Ehrensache" in der vorliegenden Fassung aufzuführen. Der Antragstellerin steht ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB zu; das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter wird durch die Aufführung verletzt, und die Kunstfreiheit des Veranstalters rechtfertigt dies nicht. Die einstweilige Verfügung war erforderlich, da weitere Aufführungen bevorstanden und die Beeinträchtigung dadurch fortbestehen und sich verstärken würde. Dem Antragsgegner wurden bei Zuwiderhandlung empfindliche Ordnungsmittel angedroht und die Kosten des Verfahrens auferlegt.