Urteil
10 O 264/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2012:0321.10O264.11.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit der Klage verlangt der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks aus eigenem und aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine zu deren Gunsten eingetragene Grundschuld. Im Jahre 2000 wurden die Herren L und S L4 Eigentümer des insgesamt ca. 7972 m² großen Grundstücks in I-G9, Auf dem Gelling, eingetragen beim Amtsgericht I, Grundbuch von G9 Blatt 517, G9, Flur X, Flurstücke X und 49. Die Herren L und L4 beabsichtigten als Inhaber einer Firma L2, im Rahmen einer Bauträgermaßnahme den Grundbesitz mit insgesamt 8 Wohnhäusern teilweise zu bebauen. Die Finanzierung der Bauträgermaßnahme erfolgte durch die Beklagte, die den Herren L und L4 zu diesem Zweck ein Darlehen in Höhe von 1,5 Millionen DM gewährte. Als Sicherheit für das Darlehen diente eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Millionen DM, mit der der gesamte Grundbesitz belastet wurde. Die Bestellung der Grundschuld erfolgte in einer notariellen Urkunde des Notars Wolfgang Jürgens in I vom 11.04.2000. Insoweit wird auf Blätter 10 bis 15 der Akte Bezug genommen. In einer „Zweckerklärung für Grundschulden“ vom 20.04.2000 vereinbarten die Beklagte und die Herren L und L4, dass die Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Firma L2 und/oder L und Jutta L und/oder S und Birgit L4 dienen sollten. Als mit der Grundschuld belasteter Grundbesitz wurde in der Zweckerklärung angegeben: „Grundbuch von G9 Blatt 517, Bestandsverzeichnis Nr. 6, 7, Flur X, Flurstück X, Flur X, Flurstück X“. Ziffer 1.6 der formularmäßigen Zweckerklärung lautete wie folgt: „Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche – auch bedingter und befristeter – gegen die Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie – auf entsprechendes Verlangen – verpflichtet, ihre Rechte aus der/den Grundschuld(en) freizugeben. Sie ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt […].“ Um auf dem insgesamt ca. 7972 m² großen Grundbesitz 8 Wohnhäuser errichten und den jeweiligen Grundbesitz veräußern zu können, veranlassten die Herren L und L4 Grundstücksteilungen. Demgemäß wurde das Flurstück X geteilt. Aus ihm entstanden insgesamt 8 Baugrundstücke und zwei Freiflächen mit einer Größe von ca. 4252 m². Die Baugrundstücke erhielten die Flurbezeichnungen 169 bis 176 und hatten Größen von 400 bis 696 m². Die nicht zu bebauenden verbleibenden Freiflächen erhielten die Flurstückbezeichnungen 177 (4066 m²) und 25 (216 m²). Wie unstreitig ist, wurde das Flurstück X erst im Oktober 2001 aus dem Grundbuch von G9 Blatt 240 in das Grundbuch von G9 Blatt 517 übertragen und war von der bereits zuvor erfolgten Belastung mit einer Gesamtgrundschuld nicht erfasst worden. In der Folgezeit wurde die von den Herren L und L4 initiierte Baumaßnahme abgeschlossen. 8 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke wurden veräußert, wobei Herr L selbst das neu gebildete Grundstück zum Grundbuch von G9 Blatt 7364, G9, Flur X, Flurstück X und Herr L4 das neu gebildete Grundstück Grundbuch von G9 Blatt 7359, G9, Flur X, Flurstück X erwarb. Das neu gebildete Grundstück Grundbuch von G9 Blatt 7365, G9, Flur X, Flurstück X verblieb ebenso im Miteigentum der Herren L und L4 wie das im Grundbuch von G9 Blatt 517 eingetragene Grundstück G9, Flur X, Flurstück X. Wegen der M der einzelnen Flurstücke wird auf die Lageskizze auf Blatt 71 der Akte verwiesen. In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Kreditgewährungen seitens der Beklagten sowohl an die Eheleute L und Jutta L, die Eheleute S und Birgit L4 sowie die Firmen L2hausverwaltung und Immobilien, L und L4 GbR Hausverwaltung und Immobilien, L und J GmbH und L3 GmbH. In diesem Zusammenhang wurden jeweils auf Veranlassung der Beklagten neue Zweckerklärungen für Grundschulden erstellt, wonach auch für die jeweils neu aufgenommenen Kredite sowie auch für künftige, bedingte oder befristete Forderungen der Beklagten die zu ihren Gunsten bestellte Gesamtgrundschuld in Höhe von 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € als Sicherheit dienen sollte. In den jeweiligen Zweckerklärungen machte die Beklagte jeweils Angaben zu den mit der Gesamtgrundschuld belasteten Grundstücken. So wurde in der Zweckerklärung für Grundschulden vom 18.02.2002 der mit der Gesamtbuchgrundschuld über 1,5 Millionen DM belastete Grundbesitz wie folgt bezeichnet: Grundbuch G9: Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 6, Grundbuch G9: Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 7, Grundbuch G9: Blatt 7359, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 1, Grundbuch G9: Blatt 7364, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 1. Anlässlich einer Darlehensgewährung der Beklagten an die Eheleute L und Jutta L in Höhe von 155.000,00 € wurde am 27.12.2002 eine weitere Zweckerklärung für Grundschulden erstellt. Danach sollte als Sicherheit für dieses Darlehen ein erstrangiger Teilbetrag von 155.000,00 € aus der Grundschuld über 766.937,82 € dienen. Als belasteter Grundbesitz wurde in der Zweckerklärung lediglich das Grundstück Grundbuch G9 Blatt 7364, G9, Flur X, Flurstück X bezeichnet. Unter dem 17.02.2004, 24.06.2005, 08.08.2006, 27.11.2007 und 12.08.2008 wurden anlässlich weiterer Kreditgewährungen seitens der Beklagten weitere Zweckerklärungen für Grundschulden erstellt. In sämtlichen Zweckerklärungen wurde vereinbart, dass die zugunsten der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € als Sicherheit für die Forderungen der Beklagten dienen sollte. Der mit der Grundschuld belastete Grundbesitz wurde in diesen Zweckerklärungen jeweils wie folgt angegeben: Grundbuch von G9 Blatt 7365, G9, Flur X, Flurstück X, Grundbuch von G9 Blatt 7359, G9, Flur X, Flurstück X, Grundbuch von G9 Blatt 7364, G9, Flur X, Flurstück X. Wegen des weiteren Inhalts der Zweckerklärungen wird auf Blätter 24 bis 42 der Akte verwiesen. Am 22.12.2010 veräußerten die Herren L und L4 das noch im Grundbuch von G9 Blatt 517 eingetragene Grundstück G9, Flur X, Flurstück X an den Kläger zu einem Preis von 8.000,00 €. Hierbei handelt es sich um ein unbebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 264 m². Der Kläger ist mittlerweile als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist nach wie vor in Abteilung III, lfd. Nr. 1 mit der zugunsten der Beklagten bestellten Gesamtgrundschuld über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € belastet. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 19.09.2011 haben die Herren L und L4 den Kläger bevollmächtigt, in ihrem Namen die Abgabe der Löschungsbewilligung hinsichtlich der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld zu verlangen und geltend zu machen. Wegen des genauen Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 43 der Akte verwiesen. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte auf, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld zu bewilligen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, da davon auszugehen sei, dass sie das vom ihm erworbene Grundstück G9, Flur X, Flurstück X aus der Grundschuldhaftung entlassen habe. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Herren L und L4 das ursprünglich von der Beklagten gewährte Darlehen über 1,5 Millionen DM nach Beendigung der Bauträgermaßnahme im Jahre 2001 vollständig an die Beklagte zurückgezahlt hätten. Damit habe ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten in der ursprünglichen Höhe von 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € nicht mehr bestanden. Soweit es zu späteren Kreditgewährungen der Sparkasse I an die Eheleute L und L4 sowie die Unternehmen der Herren L und L4 gekommen sei, hätten die im Eigentum der Herren L und L4 verbliebenen Grundstücke G9, Flur X, Flurstücke X, 176 und 177 wertmäßig als Sicherheit vollständig ausgereicht. So hätten die beiden jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücke X und 176 jeweils einen Verkaufswert von ca. 500.000,00 € gehabt, das Flurstück X einen Verkaufswert von mindestens 160.000,00 €. Da zum Zeitpunkt der Zweckerklärung vom 17.02.2004 die Ansprüche der Beklagten insgesamt nur 488.212,00 € betragen hätten, sei das Flurstück X, das als Ackerland nur einen Verkaufswert von weniger als 1.000,00 € gehabt habe, als Sicherheit für die Beklagte nicht mehr erforderlich gewesen. Vielmehr sei die Beklagte zu diesem Zeitpunkt durch die Gesamtgrundschuld über 766.937,82 € übersichert gewesen. Da das Flurstück X von der Beklagten als Sicherheit nicht mehr benötigt worden sei, sei dieses Flurstück von ihr in der Zweckerklärung vom 18.02.2002 sowie auch in den späteren Zweckerklärungen als mit der Grundschuld belastetes Grundstück nicht mehr aufgeführt worden. Dies hätten die Herren L und L4 bei verständiger Würdigung dahingehend verstehen dürfen, dass die Beklagte das Flurstück X als Sicherungsobjekt aufgrund der Grundschuld freigegeben habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte aus eigenem Recht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld der Beklagten zustehe, soweit durch diese das nunmehr in seinem Eigentum stehende Flurstück X belastet werde. Jedenfalls aber ergebe sich ein entsprechender Anspruch aus abgetretenem Recht der Herren L und L4 gemäß der Vereinbarung vom 19.09.2011. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Abgabe der folgenden Willenserklärung zu verurteilen: Die Sparkasse der Stadt J2 bewilligt die Löschung der zu ihren Gunsten in Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1,5 Millionen DM an dem Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht I, Grundbuch von G9, Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet Folgendes: Das ursprünglich von den Herren L und L4 aufgenommene Darlehen über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € sei von den Herren L und L4 nicht vollständig zurückgezahlt worden. Vielmehr habe insoweit noch am 31.12.2001 eine offene Darlehensschuld in Höhe von 32.541,93 € bestanden. Danach hätten die Herren L und L4 mit ihrer Firma L2 am 18.02.2002 weitere Kreditmittel in Höhe von 250.000,00 € über dasselbe Darlehenskonto 124909 aufgenommen. Danach sei per 06.03.2003 eine weitere Kreditinanspruchnahme durch die Herren L und L4 in Höhe von je 25.870,00 € erfolgt. Das Darlehenskonto 124909 sei ab dem 18.02.2002 als Kontokorrentkonto weitergeführt worden und habe sich durchgängig im Soll befunden. Daneben sei es auch noch zu weiteren Kreditgewährungen an die Unternehmen der Herren L und L4 sowie an die Eheleute L und L4 gekommen. Als Sicherheit für sämtliche Kreditgewährungen habe jeweils ausweislich der Zweckerklärungen die zu ihren Gunsten bestellte Gesamtgrundschuld über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € gedient. Das vom Kläger erworbene Grundstück G9, Flur X, Flurstück X sei auch noch in der Zweckerklärung für Grundschulden vom 18.02.2002 als mit der Gesamtgrundschuld belastetes Grundstück aufgeführt worden, allerdings fälschlicherweise unter der Bezeichnung Grundbuch G9 Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 7. In den späteren Zweckerklärungen für Grundschulden sei das Flurstück X versehentlich nicht mehr mit aufgeführt worden. Zu keiner Zeit sei mit den Herren L und L4 vereinbart worden, dass das Flurstück X nicht weiter aufgrund der Gesamtgrundschuld für die Forderungen der Beklagten als Sicherheit dienen sollte. Es treffe auch nicht zu, dass das Flurstück X von ihr als Sicherheit für die derzeit noch bestehenden Verbindlichkeiten der Eheleute L und L4 sowie die Unternehmen der Herren L und L4 nicht mehr benötigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder aus eigenem noch abgetretenem Recht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Löschungsbewilligung zu. Ein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht ist zu verneinen. Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich das Eigentum an dem mit der zugunsten der Beklagten bestellten Gesamtgrundschuld belasteten Flurstück X erworben. Beim Erwerb eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks vom Sicherungsgeber geht ein etwaiger Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer aber nicht ohne Weiteres, sondern nur durch eine (auch durch schlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung des Anspruchs auf den Erwerber über (BGH Urteil vom 10.11.1989, AZ: V ZR 201/88 Rd.-Nr. 9, zitiert nach Juris). Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I BGB zu. So hat die Beklagte die Grundschuld an dem Flurstück X nicht etwa durch eine Leistung des Klägers erlangt, sondern durch eine Leistung der Herren L und L4. Danach kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion nicht in Betracht. Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Eingriffskondiktion ist zu verneinen, da die Beklagte die Gesamtgrundschuld an dem Flurstück X nicht in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt hat, sondern – wie oben bereits erwähnt – durch eine Leistung der Herren L und L4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung auch nicht etwa aufgrund abgetretenen Rechts zu. Zwar kann die zwischen dem Kläger und den Herren L5 und L4 am 19.09.2011 getroffene schriftliche Vereinbarung bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass die Herren L5 und L4 einen ihnen gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung an den Kläger abgetreten haben. Diese Abtretung geht allerdings ins Leere, da nicht ersichtlich ist, dass den Herren L und L4 ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zugestanden hat. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte das hier in Rede stehende Flurstück X aus der Mithaftung aus der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld entlassen hat. Insbesondere ergibt sich eine derartige Erklärung der Beklagten nicht aus den verschiedenen Zweckerklärungen für Grundschulden. Wie unstreitig ist, sollte nach der ersten Zweckerklärung für Grundschulden vom 20.04.2000 das streitgegenständliche Flurstück X als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 1,5 Millionen DM sowie als Sicherheit auch für alle künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Firma L2 und/oder L und Jutta L und/oder S und Birgit L4 dienen. Die in diesem Zusammenhang bestellte Gesamtgrundschuld hat unstreitig auch das Flurstück X erfasst. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht angenommen werden, dass aufgrund der folgenden Zweckerklärung für Grundschulden vom 18.02.2002 das Flurstück X von der Beklagten aus der Haftung entlassen worden ist. Wie die Beklagte vorgetragen und auch belegt hat, ist die Zweckerklärung vom 18.02.2002 im Hinblick auf einen der Firma L2 gewährten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 250.000,00 € erfolgt, wobei als Sicherheit die Gesamtbuchgrundschuld in Abteilung III, lfd. Nr. 1 über 1,5 Millionen DM; Grundbuch G9 Blatt 517, Grundbuch G9 Blatt 7359, Grundbuch G9 Blatt 7364 dienen sollte (vgl. Blatt 85 der Akte). Dementsprechend sind in der Zweckerklärung vom 18.02.2002 auch die entsprechenden Grundstücke aufgeführt worden. Soweit noch das Grundstück Grundbuch G9 Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 6 aufgeführt worden ist, hat es sich offensichtlich um das – möglicherweise erst später – im Grundbuch von G9 Blatt 7365 eingetragene Flurstück X gehandelt. Bei dem Grundstück Grundbuch G9 Blatt 517, G9, Flur X, Flurstück X, Bestandsverzeichnis Nr. 7 hat es sich offensichtlich um das streitgegenständliche Grundstück Flur X, Flurstück X gehandelt, wie die Beklagte nachvollziehbar dargetan hat. Nach der Zweckerklärung vom 18.02.2002 sollte offensichtlich als Sicherheit für sämtliche Forderungen der Beklagten weiter die ursprünglich bestellte Gesamtgrundschuld über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € dienen, wobei jedoch im Hinblick darauf, dass das Flurstück X inzwischen geteilt worden war und 6 der neu gebildeten Flurstücke zwischenzeitlich lastenfrei von den Herren L4 und L an Dritte veräußert worden waren, klargestellt werden sollte, dass sich die Gesamtgrundschuld jetzt nur noch auf diejenigen Flurstücke erstrecken sollte, die noch im Eigentum der Herren L und L4 standen. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Zweckerklärung vom 18.02.2002 das streitgegenständliche Flurstück X von der Beklagten als Sicherheit freigegeben werden sollte, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insbesondere wird von ihm auch nicht etwa behauptet, dass die Herren L und L4 ein entsprechendes Verlangen gegenüber der Beklagten geäußert hätten. Gleiches gilt für die weiteren Zweckerklärungen. Bei der Zweckerklärung vom 27.12.2002 ging es offensichtlich darum, zwei Darlehen über 155.000,00 €, die die Beklagte den Eheleuten L gewährt hatte, durch einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 155.000,00 € aus der Gesamtgrundschuld über 766.937,82 € zu sichern, wobei insoweit als Sicherheit offenbar nur das im Eigentum des Herrn L stehende Grundstück Grundbuch G9 Blatt 7364, G9, Flur X, Flurstück X, dienen sollte. Dass damit eine Freigabe des streitgegenständlichen Flurstücks 49 als Sicherheit für andere Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute L oder L4 oder die Firma L2 erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist auch in den späteren Zweckerklärungen das streitgegenständliche Flurstück X von der Beklagten nicht ausdrücklich aufgeführt worden. Aus diesem Umstand lässt sich aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnehmen, dass die Herren L und L4 die Nichterwähnung dieses Flurstücks dahingehend verstanden haben und gem. §§ 133, 157 BGB bei verständiger Würdigung auch verstehen durften, dass die Beklagte hinsichtlich dieses Flurstücks auf ihre Rechte aus der Gesamtgrundschuld verzichten wollte. Vielmehr spricht hiergegen die Regelung in Ziff. 1.6 bzw. 6 der jeweiligen Zweckerklärungen, wonach die Beklagte nur auf Verlangen verpflichtet ist, ihre Rechte aus der Grundschuld freizugeben. Dass die Herren L und L4 aber zu irgendeinem Zeitpunkt ein derartiges Verlangen geäußert hätten, wird vom Kläger nicht behauptet. Schließlich kann auch nicht etwa festgestellt werden, dass der Sicherungszweck, der der Bestellung der Gesamtgrundschuld zugrundegelegen hat, nachträglich weggefallen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Herren L und L4 das ursprünglich von ihnen für die Durchführung der Bauträgermaßnahme aufgenommene Darlehen über 1,5 Millionen DM vollständig an die Beklagte zurückgezahlt haben, wie der Kläger behauptet. Denn unstreitig haben sowohl die Unternehmen der Herren L und L4 als auch die Eheleute L und L4 im Laufe der Jahre weitere Kredite von der Beklagten erhalten, die jeweils durch die Gesamtgrundschuld über 1,5 Millionen DM = 766.937,82 € gesichert werden sollten, wie sich aus den verschiedenen Zweckerklärungen für Grundschulden ergibt. Insoweit ist der ursprüngliche Sicherungszweck aus der Zweckerklärung für Grundschulden vom 20.04.2000 laufend konkretisiert und erweitert worden. Dass der Beklagten derzeit etwa keine Forderungen gegen die Eheleute L und L4 oder die Unternehmen der Herren L und L4 mehr zustehen, behauptet der Kläger selbst nicht. Ebenso wenig ist vom Kläger nachvollziehbar vorgetragen worden, dass etwa die Beklagte die Gesamtgrundschuld zu Lasten des Flurstücks 49 nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche derzeit nicht mehr benötige (vgl. Ziff. 1.6 bzw. 6 der Zweckerklärungen für Grundschulden). Auf die Frage, ob die Beklagte etwa zum Zeitpunkt der Zweckerklärung vom 17.02.2004 übersichert war, wie der Kläger behauptet, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Nach Allem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.