Urteil
4 O 330/09
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0524.4O330.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen (vermeintlicher) Pflichtverletzungen aus einem Rechtsanwaltsvertrag geltend. 3 Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 14.06.2001 verstorbenen Vaters, Herrn P. Die Ehefrau des Erblassers ist vorverstorben. Der Erblasser hinterließ neben der Klägerin ihren pflichtteilsberechtigten Bruder, Herrn P3. Bei dem Erblasser handelte es sich um einen Landwirt, der über umfangreiches Grundvermögen verfügte. Der Hof des Erblassers wies eine Fläche von rund 43 hha auf. Seit 1990 bewirtschaftete er den Hof nicht mehr. Im Jahre 2000 ließ er den Hofvermerk löschen. Eine steuerrechtliche Erklärung, dass der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben und das Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen wurde, erfolgte nicht. Die Hoffläche war vor dem Erbfall an den Pflichtteilsberechtigten verpachtet. 4 Am 14.11.2002 erhob der Pflichtteilsberechtigte vor dem Landgericht Hagen, Az. 9 O 478/02, Klage auf Zahlung eines von ihm bezifferten Pflichtteils in Höhe von 314.532,49 € gegenüber der Klägerin. Die Klägerin beauftragte die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem Rechtsstreit. Der in dem Rechtsstreit hinzugezogene Sachverständige Thiemann bezifferte das Grundvermögen mit einem Wert von insgesamt 648.240,63 €. Die Beklagten wiesen die Klägerin weder auf das Anfallen von Steuern bei Veräußerung des Grundbesitzes hin noch nahmen sie Sachvortrag zu latent anfallenden Steuern in Bezug auf die Berechnung des Pflichtteils vor. Die Klägerin verfügte über keine liquiden Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Ihre Auskünfte überwogen ihre Einnahmen um ein Vielfaches. Mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 23.06.2006 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 197.593,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Pflichtteilsberechtigten verurteilt. 5 Am 23.06.2006 legte die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung ein, der pflichtteilsberechtigte Bruder der Klägerin schloss sich der Berufung an. Auch in diesem Verfahren erfolgte kein Vortrag zu latent anfallenden Steuern. 6 Die Klägerin ließ sich während des Verfahrens im Oktober 2005 auf Anraten der Beklagten, genauer des Herrn Q, von der Steuerberatungskanzlei Kückelhaus, Vogt und Partner beraten. Die Klägerin verkaufte zudem zum Teil während, aber auch nach dem genannten Prozess Grundstücksflächen und wurde deswegen durch das Finanzamt Altena mit Bescheid vom 21.12.2007 zur Einkommenssteuer veranlagt. 7 Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.09.2008 zur Anerkennung des behaupteten Schadensersatzanspruchs bis zum 14.10.2008 auf. Dies lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2008 ab. 8 Die Klägerin behauptet, bei fiktiver Veräußerung des Grundbesitzes nach Tod des Erblassers wäre eine Steuerlast in Höhe von insgesamt 317.127,78 € entstanden. Bei Berücksichtigung dieser fiktiven Steuerlast bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruch wäre dieser um 79.281,95 € geringer ausgefallen als im genannten Urteil des Landgerichts Hagen angenommen. Zur genauen Berechnung wird auf die Klageschrift sowie die Klageerweiterungsschrift (Bl. 4 f., 263 ff d. A) verwiesen. Sie behauptet zudem, es habe am 01.10.2006 ein Gespräch mit dem Steuerberater Kückelhaus in den Kanzleiräumen der Beklagten in Anwesenheit des Rechtsanwalts Q gegeben, bei dem es um die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Waldgrundstücks gegangen sei. Die Beklagten hätten daher gewusst, dass Veräußerungsgewinne der Steuerlast unterliegen. Herr Rechtsanwalt Q sei telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie wegen Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Jahre 2004 zur Einkommenssteuer veranlagt worden sei und im Jahr 2006 ein Steuerbescheid ergangen sei, worin eine Steuer wegen der Veräußerung festgesetzt worden sei. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs müsse eine latente Steuerlast berücksichtigt werden. Das Grundvermögen des Erblassers sei steuerrechtlich land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Die Berechnung müsse nach fiktiver Veräußerung am Stichtag, das heißt Anfallen des Pflichtteilsanspruchs, vorgenommen werden. Die Berücksichtigung der latenten Steuerlast bei Veräußerung hätten die Beklagten im genannten Verfahren vortragen müssen, damit die Pflichtteilsberechnung geringer ausgefallen wäre. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil ihr wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Pflichtteilsberechtigten Verfahrenskosten entstünden. Auch der Antrag zu 3) sei begründet. Wegen der Bedeutung und des Arbeitsumfanges sei eine Geschäftsgebühr von 1,8 anzusetzen. Der Antrag zu 4) sei ebenfalls begründet, die Kosten für die Ermittlung der latenten Steuerlast durch die C GmbH sei eine ersatzfähige Schadensposition. 10 Nachdem die Klägerin in der Klageschrift vom 2. September 2009 zunächst beantragt hat, 11 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 56.250,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 12 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von sämtlichen weiteren Schäden aufgrund der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Rechtsanwaltsvertrag bezogen auf die Rechtsverteidigung gegen Pflichtteilsansprüche des P3 gegen sie freizustellen, 13 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 14 hat die Klägerin die Klageforderung mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 erweitert und beantragt nunmehr nach Beauftragung der landwirtschaftlichen Buchstelle, C-GmbH zur Überprüfung des durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, 15 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 79.281,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.250,83 seit dem 02.10.2009 sowie aus weiteren 23.031,12 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 16 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von sämtlichen weiteren Schäden aufgrund der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Rechtsanwaltsvertrag bezogen auf die Rechtsverteidigung gegen Pflichtteilsansprüche des P3 gegen sie freizustellen, 17 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 18 4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme durch die C-GmbH- Landw. Buchstelle – T-Straße, 48143 Münster aus der Rechnung vom 17.06.2011, Rechnungsnummer 741378, in Höhe von 1.356,60 € freizustellen. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten bestreiten die Höhe der behaupteten Steuerlast. Sie behaupten, es sei weder von der Klägerin noch von ihrem Ehemann vorgetragen worden, dass es bei einer Veräußerung von Teilflächen einkommenssteuerrechtlich zu Gewinnen kommen könne. Es seien sowohl ihnen als auch gegenüber dem Steuerberater Kückelhaus entscheidungsrelevante Daten verschwiegen worden, sonst wäre mit Sicherheit ein Hinweis auf den zu versteuernden (Verkaufs-)Erlös erfolgt. Sie bestreiten, dass am 01.10.2006 eine Besprechung zusammen mit dem Steuerberater in ihren Kanzleiräumen stattgefunden habe, und behaupten, ein solches Gespräch habe an einem anderen Tag stattgefunden. Dabei sei Gegenstand des Gesprächs aber nicht die steuerliche Behandlung eines Verkaufs beziehungsweise die Steuerpflicht von Gewinnen gewesen, sondern die Möglichkeit, zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an den Bruder der Klägerin Teilflächen zu veräußern, was steuerrechtlich keine Auswirkungen gehabt hätte. 22 Die Beklagten sind der Ansicht, eine latente Steuerlast habe vorliegend nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtig werden müssen. Das Grundvermögen, stelle wegen der Aufgabe des Betriebes durch den Erblasser kein steuerrechtliches land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar. Wenn eine Steuerlast bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müsse, dann müsse eine konkrete Berechnung vorgenommen werden danach, wie die Steuerlast tatsächlich ausgesehen hätte. Insofern müsse auf den tatsächlichen Erlös abgestellt werden, nicht auf einen hypothetischen. Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden, da sie Steuerbescheide bei den Beklagten nicht abgegeben habe, aus denen sich Steuern wegen Veräußerungsgewinnen ergeben hätten. Im Übrigen sei ein Mitverschulden gegeben, unter anderem wegen Nichtabgabe von Steuerbescheiden bei den Beklagten und fehlender Mitwirkung beim Finanzamt. Der Feststellungsantrag zu 2) sei nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag zu den außergerichtlichen Kosten sei nicht schlüssig dargelegt, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 sei nicht angemessen. Darüber hinaus rechnen die Beklagten hilfsweise mit einer gegen die Klägerin titulierten Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbescheid des LG Hagen vom 19.09.2008, Az. 9 O 478/02, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2008 sowie Vollstreckungskosten und verauslagten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 3.425,47 € auf. 23 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.07.2010 (Bl. 167 d. A.) und vom 31.03.2011 (Bl. 239 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.–Ing. Dr. G vom 31.08.2010 (der Akte anliegend) und das Ergänzungsgutachten vom 18.01.2012 (Bl. 332 f. d. A.). 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 26 I. 27 Die Klage ist zulässig. 28 Insbesondere ist auch der Feststellungsantrag zu 2) gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 29 Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich hier aus dem berechtigten Interesse der Klägerin, die (drohende) Verjährung zukünftiger Schadensersatzansprüche aus der streitgegenständlichen Beauftragung zu hemmen (BGH NJW 1952, 741; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 256 ZPO Rn. 9). 30 II. 31 Die Klage ist unbegründet. 32 1. 33 Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu 1) gegenüber den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage zu. 34 Insbesondere steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach §§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag zu. 35 a. 36 Insofern sieht es das Gericht bereits als zweifelhaft an, ob ein Rechtsanwalt in einer erbrechtlichen Angelegenheit betreffend Pflichtteilsansprüchen dazu verpflichtet ist, auch über einen von der Frage des Pflichtteilsanspruches losgelösten Aspekt der möglichen Steuerpflichtigkeit der künftigen Veräußerung des Grundbesitzes aufzuklären und eine derartige Überlegung in einen Prozess einzubringen. Ein Rechtsanwalt ist zur allgemeinen und möglichst erschöpfenden rechtlichen Beratung gehalten. Er muss seinen Mandanten vor Nachteilen bewahren, die voraussehbar und unvermeidbar sind. Zudem muss er Zweifel und Bedenken, zu denen Anlass besteht, darlegen und mit dem Mandanten erörtern (BGH, Urteil vom 20.06.1996, Az. IX ZR 106/95). Selbst wenn daraus das Erfordernis eines steuerrechtlichen Grundverständnisses gefolgert werden mag, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass kein steuerlich einfach gelagerter Fall vorlag. Zudem sind die Beklagten eben nicht untätig geblieben, sondern haben die Klägerin an einen Steuerberater verwiesen und sind damit ihren Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag hinreichend nachgekommen. Schließlich hat sich die Klägerin dann auch tatsächlich steuerlich beraten lassen. 37 b. 38 Die Frage nach der Pflicht zur steuerlichen Beratung ist im vorliegenden Fall zudem unerheblich, da ein Abzug der latenten Ertragssteuerlast bei der Pflichtteilsberechnung nicht vorzunehmen war. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gibt § 2311 BGB das sogenannte Stichtagprinzip vor. Danach sind für die Berechnung der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen. Als Wert des Nachlasses gilt der Verkehrswert, das heißt der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Preis. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, als sei der Nachlass bei Erbfall in Geld umgesetzt worden. Dies ist im Vorverfahren vor dem LG Hagen, Az. 9 O 478/02, angesetzt worden. 39 Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Verkehrswert für die Berechnung des Pflichtteils hier auch nicht um eine latente Steuerlast zu mindern. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug der latenten Steuerlast bei der Berechnung des Pflichtteils möglich ist (BGH, Urteil vom 26.04.1972, Az. IV ZR 114/70; BGH, Urteil vom 22.10.1986, Az. IV a ZR 143/85; zum Zugewinnausgleich: BGH, Urteil vom 02.02. 2011, Az. XII ZR 185/08; BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09). Diese Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. In der Entscheidung BGH IV ZR 114/70 ging es um die Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens, bei dem es zum Aufdecken von stillen Reserven kommen konnte. Hierzu hat der BGH entschieden, dass die mit dem Vorhandensein stiller Reserven latent vorhandene Ertragssteuerlast des § 16 EStG zu berücksichtigen sei, wenn das Unternehmen als Einheit bewertet werde. Dies ist mit dem vorliegenden Fall bereits deswegen nicht vergleichbar, weil es sich nicht um einen Betrieb handelte, der im Zeitpunkt des Erbfalles vom Erblasser noch bewirtschaftet worden war. Insofern hatte sogar eine Löschung des Hofvermerkes stattgefunden. Doch selbst bei Verpachtung der Grundstücksflächen und Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes ging es nicht etwa um die Veräußerung des Betriebes im Allgemeinen, sondern um die Veräußerung von Teilgrundstücksflächen. Auch die Verfahren BGH XII ZR 185/08 und BGH XII ZR 40/09 betrafen den Themenkreis der Verwertung oder Bewertung eines Unternehmens beziehungsweise einer freiberuflichen Praxis als Ganzes und weisen keine Vergleichbarkeit zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt auf. Auch ein Sondertatbestand wie etwa im Verfahren BGH IV a ZR 143/85 ist nicht gegeben. Der BGH befasste sich in der genannten Entscheidung unter anderem mit der Frage, ob die auf Bauerwartungsland liegende latente Steuerlast bei der Bewertung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist. Dies wurde bejaht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur die Steuerlast berücksichtigt werden sollte, die konkret auf dem Bauerwartungsland liegen sollte. All diesen Entscheidungen ist demnach gemein, dass bei dem Verkauf der jeweiligen Verkaufsgegenstände ein über dem jeweiligen Sachwert liegender "ideeller" oder "immaterieller" Wert bei der Bemessung des Verkaufspreises zu berücksichtigen ist und demnach auch in die Versteuerung des Verkaufserlöses einfließt. Anhaltspunkte dafür, dass auch im vorliegenden Fall ein solcher "ideeller" Wert bei der Bemessung des Verkaufswertes zu berücksichtigen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt weder der Verkauf eines Unternehmens als Ganzes vor, der zum Hervortreten stiller Reserven führen kann, noch ist ein anderer Sondertatbestand ersichtlich. 40 2. 41 Der Klageantrag zu Ziffer 2) ist ebenfalls unbegründet. Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag bezogen auf die Rechtsverteidigung gegen Pflichtteilsansprüche des P3 sind nicht gegeben. 42 3. 43 Die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie Freistellung von der Inanspruchnahme durch die C-GmbH teilen das Schicksal der Hauptforderung. 44 4. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 BGB.