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IV ZR 114/70

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. September 1989 IVb ZR 75/88 BGB § 1376 Abs. 4 Kein Ertragsprivileg, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht beabsichtigt ist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau denn der im Grundbuch eingetragene Ausschluß aller übrigen Wohnungseigentümer von ihrer Berechtigung der Benutzung wird aufgehoben und die gesetzliche Berechtigung zum Mitgebrauch ( § 13 Abs. 2 WEG ) wiederhergestellt. Eine Beeinträchtigung der grundbuchmäßigen Rechtsstellung der übrigen Wohnungseigentümer, mit der Folge, daß sie nach § 19 GBO die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligen müßten, tritt hierdurch nicht ein. Sie erfahren vielmehr infolge der im Vergleich zu vorher erweiterten Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums eine Verbesserung ihrer dinglichen Rechtsstellung. Auch ist mit der Aufgabe des Sondernutzungsrechts am Abstellplatz P4 keine Änderung der Kostenverteilung nach § 16 WEG verbunden. Die Möglichkeit, daß auf die Eigentümergemeinschaft höhere Kosten, beispielsweise infolge Instandhaltung und auch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht zukommen, stellt nur eine wirtschaftliche Beeinträchtigung dar, auf die es im Grundbuchverfahren nicht ankommt (BGHZ 91, 343 [= MittBayNot 1984, 129 = DNotZ 1984, 695 ]). Gleichzeitig bedeutet dies, daß der Eintragungsantrag zu Unrecht durch die Zwischenverfügung beanstandet wurde, was zur Aufhebung im genannten Umfang und zur ZurückVerweisung führt. 14. BGB § 1376 Abs. 4 (Kein Ertragswertprivileg, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht beabsichtigt ist) 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.1984 ( BVerfGE 67, 348 [= DNotZ 1985,149]) beim Zugewinnausgleich mit dem Ertragswert anzusetzen ist. 2. Dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das beim Zugewinnausgleich nach dem Ertragswert bewertet werden soll, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die künftige Fortführung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. 3. Zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast, wenn ein landwirtschaftliches Anwesen nicht mit dem Ertragswert, sondern mit dem vollen, wirklichen Wert anzusetzen ist. BGH, Urteil vom 27.9.1989 = IVb ZR 75188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ausgleich des Zugewinns nach Scheidung ihrer Ehe. Die Parteien haben am 28.10.1964 geheiratet. Der im Jahre 1933 geborene Beklagte, der von Beruf Landwirtschaftsmeister ist, hat in die Ehe ein landwirtschaftliches Anwesen mit knapp 11 ha Eigenland und einem Anteil an einer Weidegenossenschaft eingebracht, das er mit Vertrag vom 20.12.1963 von seinen Eltern übertragen erhalten hatte und zusammen mit der Klägerin bewirtschaftet hat. Das einzige Kind der Parteien ist im Jahre 1978 bei einem Unfall ums Leben gekommen. Im September 1981 ist die Klägerin aus dem Anwesen ausgezogen. Auf ihren am 7.8.1982 zugestellen Antrag ist die Ehe der Parteien seit 17.6.1983 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage einen Zugewinnausgleichsanspruch erhoben und ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 200.000 DM verurteilt worden ist. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht, das das Anwesen bei der Wertermittlung mit dem Ertragswert angesetzt und einen Zugewinn des Beklagten verneint hat, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung. Aus den Gründen: I. Anders als das Amtsgericht hat das Oberlandesgericht das Anwesen des Beklagten zu dem für die Berechnung des Zugewinns maßgebenden Zeitpunkt (7.8.1982) nicht als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 1376 Abs. 4 BGB angesehen und den Zugewinn des Beklagten daher nicht nach dem Ertragswert ermittelt. Unter Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16.10.1984 ( BVerfGE 67, 348 [= DNotZ 1985, 149 ]) entwickelten Grundsätze zur verfassungskonformen Anwendung des §,1376 Abs. 4 BGB ist es zu dem Ergebnis gelangt, eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren führe zu einer unzumutbaren, verfassungswidrigen Benachteiligung der Klägerin. Es hat ausgeführt, für die Anwendung von § 1376 Abs. 4 BGB reiche es nicht aus, wenn die Grundstücke, Gebäude und Maschinen für einen landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden seien. Hinzukommen müsse, daß der Eigentümer willens und in der Lage sei, den Hof als Landwirt zu bewirtschaften. Daran fehle es bei dem Beklagten. Dieser sei infolge des Todes seines Sohnes, des vorgesehenen Hoferben, in einer Art Resignation und Verzweiflung erkrankt. Die Klägerin habe dazu vorgetragen, der Beklagte sei wiederholt im Bezirkskrankenhaus K. wegen Alkoholmißbrauchs behandelt worden; in den letzten Jahren des Zusammenlebens sei er tagsüber nicht zu bewegen gewesen, aus dem Bett aufzustehen; sie habe die Landwirtschaft praktisch allein betrieben; ihm fehle auch der Führerschein, so daß er keine landwirtschaftlichen Maschinen auf öffentlichen Straßen fahren könne. Diesen Vortrag habe der Beklagte im einzelnen nicht bestritten, so daß er als zugestanden anzusehen sei. Ihm müsse entnommen werden, daß der Beklagte bereits am 7.8.1982 entweder nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Landwirtschaft selbst weiter zu betreiben. Es habe sich um einen sterbenden Betrieb gehandelt. Das komme auch in dem Rückgang der Milchviehhaltung von 20 Stück im Jahre 1978/79 auf sieben Stück im Jahre 1982 und dem Verkauf der letzten drei Kühe im November 1983 zum Ausdruck, ferner darin, daß die Maschinen nicht mehr erneuert, sondern zum Verkauf angeboten worden seien, sowie die Maschinenhalle teilweise verpachtet und der Grasschnitt der Grundstücke zunehmend an Dritte verkauft worden sei, denen der Beklagte auch die Düngung der Flächen überlassen habe. Der Beklagte habe die an ihn gerichtete Frage, in welcher Weise er sich am Stichtag und seit dieser Zeit konkret als Landwirt betätigt habe, nicht beantwortet. Er habe sich auch nicht rechtzeitig um die Zuweisung von Milchkontingenten bemüht; sein schließlich doch noch gestellter Antrag lasse nicht den Schluß zu, daß er sich wieder als Landwirt betätigen wolle. Wenn er auch noch kein Grundstück verkauft habe und die gesamte Fläche des in Stadtnähe und im Autobahnbereich gelegenen Anwesens weiterhin landwirtschaftlicher Grund und noch. kein Bauland sei, fehle es für eine Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB doch an den Voraussetzungen, weil bei realistischer Einschätzung der Lage nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Beklagte sich wieder als Landwirt betätigen könne. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin, die während der fast 19 Jahre dauernden Ehe auf dem Hof gearbeitet habe, nicht zuzumuten, auf den Zugewinnausgleich zu verzichten. 176 MittBayNot 1990 Heft 3 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Nach dem Wortlaut des § 1376 Abs. 4 BGB ist ein landoder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, mit dem Ertragswert anzusetzen. Dieser bleibt in aller Regel beträchtlich hinter dem vollen wirklichen Wert zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 7.5.1986 — IVb ZR 42/85 — FamRZ 1986, 776 , 778 [= MittBayNot 1986, 181 = DNotZ 1986, 633 ]). Deshalb führt der in § 1376 Abs. 4 BGB vorgesehene Wertmaßstab zu einer bedeutsamen Begünstigung des Betriebsinhabers und einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will, jedoch nicht im privatwirtschaftlichen Interesse der Betriebsinhaber, sondern im öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien ( BVerfGE 67, 348 ). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß entschieden, daß § 1376 Abs. 4 BGB daher insoweit mit Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als ausnahmlos der Ertragswert den Bewertungsmaßstab bildet. Es hat ausgeführt, daß die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB etwa dann zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen kann, wenn bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie ihn der Gesetzgeber schützen will, in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden ist (a. a. O. S. 368). Darüber hinaus hat es entschieden, das Opfer, das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der Anwendung des Ertragswertverfahrens erwächst, sei für ihn im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur zumutbar, wenn es darum gehe, die Zerschlagung des Betriebes im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden; es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG , wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wiederaufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernterer Verwandter (Beschluß vom 6.6.1989 — 1 BvR 803 und 1065/86 — FamRZ 1989, 939 [= MittBayNot 1989, 318 ]). Hiernach ist § 1376 Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin zu interpretieren, daß der Ertragswert als Bewertungsmaßstab ausscheidet, wenn nicht im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird (ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2312 BGB : BGHZ 98, 382 , 388 [= MittBayNot 1987, 151 = DNotZ 1987, 764] sowie Urteil vom 22.10.1986 — IV a ZR 76/85 — FamRZ 1987, 378, 380 [= MittBayNot 1987, 149 = DNotZ 1987, 426 ]). Es bedarf also einmal einer geeigneten Besitzung, die einen landwirtschaftlichen Betrieb, wie ihn das Gesetz schützen will, (auch) in der Zukunft ermöglicht. Hinzukommen muß die Erwartung, daß der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling weitergeführt oder, wo die Bewirtschaftung aufgegeben ist, künftig wiederaufgenommen wird. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache des Tatrichters. Dem Ehegatten, dessen Anwesen zu bewerten ist, obliegt es, die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (ebenso Stöcker AgrarR 1986, 65 , 66). MittBayNot 1990 Heft 3 2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts gerecht. Es kommt aufgrund einer Reihe von Umständen zu dem Ergebnis, bei realistischer Einschätzung der Lage könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, der keine Kinder mehr hat, den Hof weiter betreiben werde. Der Vorwurf der Revision, daß diese Würdigung von Verfahrensfehlern beeinflußt sei, trifft nicht zu. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei wiederholt wegen Alkoholmißbrauchs im Bezirkskrankenhaus K. behandelt worden, als nicht substantiiert bestritten angesehen hat. (Wird ausgeführt.) Es ist auch nicht richtig, daß sich das Vorbringen der Klägerin allein auf die Zeit vor dem 7.8.1982 bezogen und nichts über den Zustand des Beklagten nach diesem Zeitpunkt ausgesagt hat. Bereits im ersten Rechtszug hat die Klägerin im Anschluß an ihr Vorbringen über die Alkoholabhängigkeit des Beklagten und seinen damit zusammenhängenden Ausfall bei der Bewirtschaftung des Hofes vorgetragen, der Beklagte sei auch in Zukunft gesundheitlich nicht in der Lage, seinen landwirtschaftlichen Besitz zu nutzen, wie dies einer ordnungsgemäß geführten Landwirtschaft entspreche. Dazu hat sie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beklagten sowie einer Auskunft des Bayerischen Bauernverbandes beantragt. In der Berufungsinstanz hat sie in dem zuvor erwähnten Schriftsatz vom 28.8.1987 ausgeführt, bereits damals, vor der Trennung, habe festgestanden, daß der Beklagte wegen seines chronischen Alkoholismus nicht in der Lage sei, das Anwesen weiter zu bewirtschaften. „So (sei) es dann auch tatsächlich gekommen". Der Beklagte habe den Betrieb zum Ende der Ehezeit drastisch reduziert und nur noch ein paar Stück Vieh gehalten, um sich damit die Möglichkeit zu sichern, den Zugewinnausgleich nach dem Ertragswert abzurechnen: Danach habe er alles Vieh verkauft und überlasse nun die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke anderen Bauern. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin dem Beklagten nicht nur für die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern auch danach die Bereitschaft und Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes abgesprochen und die Erwartung künftiger Weiterführung des Betriebes durch den Beklagten verneint. Diesem Vorbringen ist der Beklagte lediglich mit allgemeinen oder unsubstantiierten Ausführungen entgegengetreten. (Wird ausgeführt.) b) Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Verlust der Fahrerlaubnis, der Reduzierung und schließlichen Aufgabe der Milchviehhaltung, der Überalterung der Maschinen und ihrem Angebot zum Verkauf, der teilweisen Verpachtung der Maschinenhalle, der Überlassung von Grundstücken „zur Blum" an andere Landwirte und aus dem Zeitpunkt der Bemühungen des Beklagten um die Zuweisung von Milch-Garantiemengen zusammen mit weiteren Tatsachen die Überzeugung gewonnen hat, daß bereits im August 1982 die Weiterführung des Hofes durch den Beklagten nicht mehr erwartet werden konnte und daß es sich bereits damals um einen sterbenden Betrieb handelte. Die dagegen erhobenen Einwände richten sich gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und betreffen damit einen Bereich, der der Revision verschlossen ist. Nach allem hat das Berufungsgericht das Anwesen des Beklagten zu Recht nicht nach dem Ertragswertverfahren bewertet. insoweit die allgemeinen Bewertungsregeln, wobei es Ziel der Wertermittlung sein muß, das Anwesen des Beklagten mit seinem vollen, wirklichen Wert anzusetzen (Senatsurteil vom 7.5.1986 a. a. 0.). Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertermittlung, die es auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt K. gestützt hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das Anwesen bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Dabei versteht es diesen Wert offensichtlich als Summe der erzielbaren Veräußerungserlöse. Das gilt jedenfalls, soweit es die Bewertung der zum Hof gehörenden Grundfläche betrifft, die den größten Teil des ermittelten Gesamtwertes ausmacht. Insoweit hat der Gutachterausschuß für die einzelnen Flurstücke unter Berücksichtigung von Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie der sonstigen bauordnungsrechtlichen Qualität anhand von Vergleichspreisen und sonst zugänglichen Kaufpreisdaten die auf dem Grundstücksmarkt erreichbaren Kaufpreise ermittelt und diese Beträge zusammengerechnet. Gegen diese Methode der Wertermittlung, die den Verkehrswert als Liquidationswert versteht, bestehen hier keine rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Hof nicht weitergeführt wird. Darüberhinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23.10.1985 — IVb ZR 62/894 — FamRZ 1986, 37 , 40 [= MittBayNot 1986, 28 ] sowie vom 7.5.1986 a. a. 0.). Dennoch kann die Bewertung keinen Bestand haben. Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14 ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7.5.1986 a. a. O. Seite 779 m. w. N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382 , 389). Diese (latente) Einkommensteuer- und Kostenlast hat das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen. Inwieweit sich durch sie das Ergebnis der Wertermittlung ändert, vermag der Senat nicht abzusehen. Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26.4.1972 — IV ZR 114/70 — NJW 1972, 1269 , 1270 und vom 17.3.1982 — IVa ZR 27181 — NJW 1982, 2497 , 2498.[= DNotZ 1983, 629 ]). Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die danach sich ergebende Wertveränderung den Zugewinn des Beklagten so mindert, daß die Forderung der Klägerin tangiert wird, auch wenn der geltend gemachte Betrag beträchtlich hinter dem errechneten Ausgleichsanspruch zurückbleibt. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. III. Die neue Verhandlung gibt dem Beklagten Gelegenheit, die sonstigen Einwände zur Geltung zu bringen, die er mit der Revision gegen die Ausgleichsforderung erhoben hat. Soweit er sich dabei auf § 242 BGB stützt, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß für dessen Anwendung neben § 1381 Abs. 1 BGB kein Raum ist, daß diese Vorschrift vielmehr in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Generalklausel des § 242 BGB ausschließt (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 36 VII 6, S. 520; MünchKommlGernhuber, 2. Aufl. § 1381 Rdnr. 4; SoergeilLange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdnr. 2, je m. w. N. sowie auch BVerfG, Urteil vom 14.7.1981 — FamRZ 1981, 745 , 750 — zum Verhältnis zwischen § 242 und § 1579 BGB ). Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe auch keinen Gedanken auf §§ 1381 f. BGB verwendet, läßt außer acht, daß eine Anwendung dieser Schutzvorschriften nur auf entsprechende Einrede ( § 1381 Abs. 1 BGB ), beziehungsweise auf Antrag ( § 1382 Abs. 1 BGB ) des Ausgleichspflichtigen in Betracht kommt und bisher nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte sich dieser Mittel bedient hat. 15. BGB §§ 242, 516, 1353 (Zum Verhältnis von ehebedingter Zuwendung, Schenkung und Wegfall der Geschäftsgrundlage) 1. Zur Abgrenzung von sog. unbenannter (ehebedingter) Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten. 2. Zur Geschäftsgrundlage einer Schenkung unter Ehegat• ten und zur Frage des Wegfalls, wenn die Ehe scheitert. BGH, Urteil vom 17.1.1990 — XII ZR 1189 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die durch Urteil vom 11.9.1986 geschiedenen Parteien waren seit dem 12.7.1952 verheiratet. Im Jahre 1970 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an dem im Grundbuch von G. Band 140 Blatt 5262 eingetragenen Hausgrundstück, wo sie fortan mit ihrem Sohn wohnten und der Beklagte eine Werkzeugschleiferei betrieb. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Einkommen. Am 28.4.1972 schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde zwei Verträge: In einem Ehevertrag hoben sie den bis dahin für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich schlossen sie aus. In einem weiteren Vertrag vereinbarten die Parteien die Übertragung -des Miteigentumsanteils des Beklagten an dem Grundstück auf die Klägerin und erklärten die Auflassung. Nach § 3 des Vertrages sollte der „Antritt" sofort erfolgen; die Klägerin übernahm die vom 28.4.1972 an fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Ferner heißt es in dem Vertrag u. a.: ;,§ 4 Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, also schenkungshalber. Die Erschienene zu 2) nimmt diese Schenkung an .. . § 5 Der Grundbesitz ist frei von Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs zu liefern. Der beurkundende Notar hat das Grundbuch am 28.4.1972 durch sein Büro einsehen lassen und die Beteiligten über den Inhalt unterrichtet:' Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs der Klägerin bewilligte der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung, die am 18.5.1972 erfolgte. Die Klägerin wurde am 27.8.1981 als Alleineigentümerin eingetragen. Zu, diesem Zeitpunkt war das Grundstück 111 des Grundbuchs >mit folgenden Grundpfandrechten belastet: lfd. Nr. 1: Hypothek über 30.000 DM vom 20.7.1965, lfd. Nr. 6: Grundschuld über 45.900 DM vom 17.03.1970, lfd. Nr. 13: Grundschuld über 30.000 DM vom 30.07.1975, lfd. Nr. 14: Grundschuld über 35.000 DM vom 30.07.1975, lfd. Nr. 15: Grundschuld über 15.000 DM vom 16.10.1975, lfd. Nr. 16: Grundschuld über 25.000 DM vom 27.07.1979. Die Rechte Nr. 13 bis 16 waren jeweils im Range vor der Auffassungsvormerkung der Klägerin eingetragen. Am 1.7.1983 veräußerte der Beklagte den auf dem Grundstück geführten Betrieb an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn. Die Klägerin hat das Grundstück inzwischen zum Preis von 210.000 DM veräußert. Sie hat geltend gemacht, dazu habe sie die eingetragenen Grundpfandrechte, die noch in voller Höhe valutiert gewesen seien, ablösen müssen. Die dafür gemachten AufwendunMittBayNot 1990 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.09.1989 Aktenzeichen: IVb ZR 75/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 176-178 Normen in Titel: BGB § 1376 Abs. 4