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Urteil

8 O 89/11

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0905.8O89.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage eine Testamentsvollstreckervergütung in vorläufiger Höhe von 125.000,00 € von dem Beklagten. 3 Der Kläger ist von dem verstorbenen Eugen I durch privatschriftliches Testament vom 08.01.2005, ergänzt um weitere Vermächtnisse am 10.01.2005, zum Testamentsvollstrecker wie folgt bestimmt worden: 4 „...5. Ich ordne die Testamentsvollstreckung an und benenne zum Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt und Notar T in Hagen. Der Testamentsvollstrecker hat ausschließlich die Aufgabe, für die Erfüllung der Vermächtnisse einschließlich Grundbuchsicherung zu sorgen. ...“ 5 Nach dieser letztwilligen Verfügung sollte die Ursula O, eine Nichte des Erblassers, einen Barbetrag von 350.000,00 € zuzüglich anfallender Erbschaftssteuer zugewendet bekommen. Weitere Geldvermächtnisse waren der Elisabeth Ruß-I in Höhe von 50.000,00 €, sowie den Töchtern eines in Zürich verstorbenen Neffen des Erblassers, Herrn I, Susanne, Sylvia und Sabine, in Höhe von jeweils 8.000,00 € zugedacht. Auch in den Fällen der weiteren Barvermächtnisse sollte die anfallende Erbschaftssteuer aus dem Nachlass beglichen werden. 6 Die Enkelkinder des Erblassers und Kinder des Beklagten, Franziska und Juliana I, sollten Nachvermächtnisse an dem Grundstück S-Straße in der Form erhalten, dass sie dieses Grundstück beim Tode des Vaters, welcher Vorvermächtnisempfänger war, erwerben sollten. Die Nachvermächtnisse sollten grundbuchrechtlich abgesichert werden. 7 Die Miteigentumsanteile des Erblassers an den Grundstücken Fahrenbecke 18-18c in Hagen sollten ebenfalls im W-Weg an Franziska und Juliana I gelangen, wobei dem Vater und Alleinerben Dr. I2 ein lebzeitiger Nießbrauch bestellt werden sollte. 8 Eine Vergütung des Testamentsvollstreckers ist in diesem Testament nicht festgelegt worden. 9 Am 28.07.2006 entstand ein notarielles Ergänzungstestament durch den Kläger als Notar, nach welchem sich unter anderem die Abwicklungsvollstreckung durch den Kläger für die Dauer eines Jahres auf den gesamten Nachlass erstrecken sollte. 10 Eugen I verstarb am 19.01.2008. Der Beklagte wurde durch oben bezeichnetes Testament zum Alleinerben, belastet nur durch die im Testament vom 08/10.01.2005 geregelten Vermächtnisse, bestimmt. 11 Nach dem Erbschaftssteuerbescheid vom 11.01.2010 betrug der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbanfalls 5.125.123,00 €, der Gesamtwert der Vermächtnisse lag nach einer dort erfassten Aufstellung bei 1.936.684,00 €. 12 Der Kläger als Testamentsvollstrecker begehrte zur Abwicklung der Vermächtnisse zunächst die Inbesitznahme des Barbestandes an Geld des Erblassers und des gesamten Grundbesitzes zur Eintragung eines Testamentsvollstrecker-Vermerkes im Grundbuch. Zudem nahm der Kläger verschiedentliche Bankguthaben und finanzielle Anlagen des Erblassers in Besitz. 13 Er beantragte unter Bezugnahme auf das notarielle Ergänzungstestament vom 28.07.2006 ein einschränkungsloses Testamentsvollstrecker-Zeugnis. Mit Beschluss vom 10.07.2008 wies das Amtsgericht Hagen den Antrag zurück, da die Beurkundung einer uneingeschränkten Testamentsvollstrecker-Einsetzung des Klägers in dem notariellen Ergänzungstestament vom 28.07.2006 gegen § 7 Nr. 1 BeurkG verstieß. 14 Hiergegen ging der Kläger mit Beschwerde vor, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 gab die Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen (AZ: 3 T 586/08) zu erkennen, der Auffassung des Amtsgerichts folgen zu wollen. Der Kläger nahm daher die Beschwerde zurück, und gab an, nunmehr einen neuen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses unter Maßgabe der einschränkenden Vorgaben des Testaments vom 08./10.01.2005 zu stellen. 15 Gleichwohl erneuerte der Kläger am 16.11.2009 gegenüber dem Amtsgericht Hagen den Antrag auf Erlass eines unbeschränkten Testamentsvollstrecker-Zeugnisses. 16 Erst am 21./26.01.2010 erklärte der Kläger zudem zu Protokoll des Amtsgerichts Hagen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers bedingungslos annehme. Das Amtsgericht Hagen lehnte mit Beschluss vom 02.02.2010 erneut die Erteilung eines einschränkungslosen Zeugnisses ab. 17 In den Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des AG Hagen vom 02.02.2010 vor dem OLG Hamm, Az.: 15 W 322/10, in welchem der Beklagte zu auch die Entlassung des Klägers als Testamentsvollstrecker forderte, schlossen die Parteien zunächst am 12.08.2010 einen Zwischenvergleich, nach dem sich der Kläger verpflichtete, zu Gunsten des Beklagten zur Erfüllung der Vermächtnisse sämtliche Bankguthaben aus dem Nachlass freizugeben. Der Beklagte sollte durch einen Mainzer Notar seiner Wahl den Entwurf einen Vermächtniserfüllungsvertrags erstellen lassen. 18 Der Beklagte ließ im Hinblick auf den Zwischenvergleich durch den Notar Dr. M am 30.09.2010 einen Vermächtniserfüllungsvertrag aufsetzen. Dieser dem Kläger als Testamentsvollstrecker zugeleitete Vertrag wurde von diesem nicht akzeptiert. 19 Mit Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2010 wurde der Kläger gemäß § 2227 BGB aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. 20 Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine Entlassung des Klägers aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu erfolgen hatte, weil dieser durch sein Verhalten und die dadurch eingetretene Verfahrensblockade objektive Gründe für eine Misstrauen des Erben gegen die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers T gesetzt hatte. 21 Bis zum Dezember 2010 wurde lediglich das Vermächtnis zugunsten der Ursula O durch Zahlungen des Beklagten erfüllt. Weitere Vermächtnisse sind bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger nicht erfüllt worden. 22 Der Kläger hatte die Ursula O im Vorfeld der Auszahlung des Betrages rechtlich beraten. Denn der Beklagte hatte festgestellt, dass Frau O noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem einen Betrag von über 200.000,00 € zugewendet bekommen hatte, und fragte nun bei der Vermächtnisnehmerin an, ob diese Zahlung möglicherweise auf das testamentarische Vermächtnis angerechnet werden sollte. Die Frau O, durch den Kläger beraten, beantwortete die schriftliche Anfrage nach drei Monaten dergestalt, dass die Schenkung zu Lebzeiten völlig unabhängig von dem Vermächtnis gewesen sein sollte. Daraufhin zahlte der Beklagte das Vermächtnis vollumfänglich aus. 23 Der Kläger behauptet, der Beklagte und sein Rechtsanwalt M2 hätten ihn bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen, etwa durch Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer und Strafantrag, verfolgt und in Misskredit gebracht. 24 Es sei nach dem Tode des Erblassers zum Streit mit dem Beklagten gekommen, weil dieser nicht habe verstehen wollen, dass nur eine Abwicklungsvollstreckung nach § 2205, 2208 BGB und nicht eine solche nach § 2209 BGB durch den Erblasser gewollt gewesen sei. Hierzu sei jedoch zunächst die Inbesitznahme der vollständigen Erbmasse durch den Kläger notwendig gewesen. 25 Der Beklagte habe, um dies zu unterlaufen, über seinen Rechtsanwalt aus taktischen Gründen verhindert, dass der Kläger ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis erhalten habe. Denn er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Ergänzungstestament auch zur Vollstreckung über den gesamten Nachlass berechtigt gewesen sein sollte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, vielmehr sei in der notariellen Ergänzung lediglich dem Wunsch Ausdruck verliehen worden, die Vollstreckung der Vermächtnisse innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG Hamm hätten dies übersehen, und seien der falschen Argumentation des Beklagten gefolgt. 26 Dabei habe der Beklagte unmittelbar nach dem Zwischenvergleich vor dem OLG Hamm erklärt, er werde die dort festgehaltenen Verpflichtungen nicht erfüllen. Der ihm vorgelegte notarielle Vermächtniserfüllungsvertrag des Dr. M aus Mainz sei nicht ernst gemeint gewesen. Die dort festgehaltenen Regeln hinsichtlich der Vermächtniserfüllung zugunsten der Kinder des Beklagten hätten gar nicht realisiert werden sollen. 27 Insbesondere habe der Beklagte die Vermächtnisse der Enkelkinder des Erblassers an dem Objekt S-Straße unterlaufen wollen, um dieses ohne die Belastung durch Vermächtnisse mit einem spekulativen Gewinn von 1.000.000,00 € veräußern zu können. Die Sicherung der Ansprüche der Vermächtnisnehmer habe dem Erblasser lebzeitig aber besonders am Herzen gelegen, weil er die Ehe seines Sohnes für instabil gehalten habe und insbesondere seiner Schwiegertochter nicht getraut habe. 28 Die Entfernung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers sei aus unlauteren Motiven erfolgt, gleichwohl stünde dem Kläger nun eine angemessene Vergütung zu. 29 Dabei bestimme sich die Höhe aus den Angaben des Erbschaftssteuerbescheides sowie des Rechtsanwalts M2 über den Wert der Erbgegenstände. Der Kläger ist dabei der Ansicht, dass sich die angemessene Vergütung aus dem gesamten Wert der Erbmasse von 5.125.123,00 € errechne, da er diese zunächst vollständig in Besitz zu nehmen gehabt habe. Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ergebe sich so eine angemessene Vergütung von 200.000,00 €, von denen aus Gründen der rechtlichen Vorsicht zunächst nur ein Teil von 125.000,00 € eingeklagt werde. 30 Einer weiteren Berechnung des Klägers folgend seien es 153.753,68 €, welche sich wie folgt zusammensetzten: 31 a) 32 Vergütungsgrundbetrag 76.876,84 € 33 1,5 % vom Nachlasswert 34 b) 35 Zuschlag für aufwendige Grundtätigkeit 38.437,84 € 36 5/10 des Grundbetrages 37 c) 38 Zuschlag für komplizierte Auf- und Zuteilung im 38.437,68 € 39 Rahmen der Vermächtniserfüllung 40 Beratungsgebühren für anwaltliche Beratertätigkeiten des Klägers seien in diesen Beträgen ausdrücklich nicht enthalten. 41 Der Zuschlag für die aufwendige Grundtätigkeit ergebe sich aus den Verhinderungsversuchen des Beklagten im Bezug auf die Abwicklung der Vermächtnisse. 42 Nach einem weiteren Vortrag des Klägers sei sogar von einem Verkehrswert des gesamten Erbes von 8.000.000,00 € auszugehen, wenn man die Grundstückswerte berücksichtige. Hieraus ergäbe sich auch ein noch höherer Wert im Bezug auf die Summe aller Vermächtnisse. 43 Die Leistung des Klägers als Testamentsvolltreckers habe darin bestanden, zu verhindern, dass der Beklagte vor Erfüllung der Vermächtnisse über die Masse verfügen konnte. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe das Verfahren behindert und über Gebühr verlängert. Sollte ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis, wie nach Vortrag des Beklagten, für die Vermächtnisabwicklung nicht benötigt worden sein, und eine wirksame Annahmeerklärung genügt haben, so hätte der Beklagte den von ihm als „unfähig“ bezeichneten Kläger hierüber belehren müssen. 44 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich der Kläger hierzu weiter ein und erklärte, ohne ein Testamentsvollstreckerzeugnis habe er schließlich nichts unternehmen, insbesondere die Vermächtnisse nicht erfüllen können und auch die Berechnung der Erbschaftssteuern nicht durchführen können. 45 Der Kläger beantragt: 46 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 125.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab 01.01.2011 zu zahlen. 47 Der Beklagte beantragt: 48 die Klage abzuweisen. 49 Er trägt vor, dass dem Kläger infolge Entlassung am 20.12.2010 aus dem Amt des Testamentsvollsreckers keine Vergütung zustehe, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. 50 Er habe die Vollstreckung des Testaments für 2 Jahre verzögert, in dem er keinen zulässigen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses gestellt habe. Ein derartiges Zeugnis habe er bis zum Abschluss seiner Tätigkeit als Vollstrecker nicht erhalten, obwohl dessen zügige Erlangung eine zentrale Grundpflicht des Testamentsvollstreckers sei. 51 Er sei auch seiner Verantwortung, nämlich der Ausführung der Vermächtnisse, nicht ansatzweise nachgekommen. So sei er etwa seinen Verpflichtungen aus dem Zwischenvergleich vor dem OLG Hamm vom 12.08.2010 im Hinblick auf die Prüfung des Vermächtniserfüllungsvertrages hinsichtlich der Immobiliarvermächtnisse nicht nachgekommen. 52 Auch die Freigabe des Bankguthabens des Erblassers, wie im benannten Zwischenvergleich vereinbart, sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe daher zur Erfüllung der Geldvermächtnisse Wertpapiere aus dem Nachlass veräußern müssen. 53 Der Verpflichtung zur Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen für die Vermächtnisnehmer sei der Kläger - was unstreitig ist - auch nicht nachgekommen, obwohl es hierfür gar keines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses bedurft habe. 54 Ein etwaiger Vergütungsanspruch könne sich im Übrigen nur aus dem Wert der zu vollstreckenden Vermächtnisse in Höhe von 1.936.684,00 € errechnen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins könne der Kläger daher 2,5 % des Wertes der Vermächtnisse, mithin 48.417,00 € beanspruchen. Dies entspreche der Grundgebühr wegen ausschließlicher Erfüllung von Vermächtnissen. 55 Dieser Anspruch sei aber jedenfalls verwirkt, da sich der Kläger der Illoyalität und des Parteiverrats durch Beratung der Vermächtnisnehmerin Ursula O im Zusammenhang mit deren Vermächtnisanspruch im November/Dezember 2010 schuldig gemacht habe. 56 Jedenfalls dürfe sich der Beklagte eines Zurückbehaltungsrechtes an der Vergütung wegen eigener Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Verzögerung bei der Testamentsvollstreckung berühmen. 57 Entscheidungsgründe 58 Die zulässige Klage ist unbegründet. 59 Dem Kläger steht aus § 2221 BGB keine Testamentsvollstreckervergütung zu. 60 1. 61 Die Testamentsvollstreckung ist von dem Erblasser Eugen I in dem privatschriftlichen Testament vom 08./10.01.2005 wirksam angeordnet worden und der Kläger ist als Testamentsvollstrecker benannt worden. 62 Spätestens mit Erklärung vom 21.01.2010 hat der Kläger auch die bedingungslose Annahme dieses Amtes erklärt. 63 2. 64 Dem Testamentsvollstrecker steht gemäß § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, soweit nicht eine vergütungslose Tätigkeit des Vollstreckers angeordnet wurde oder eine bestimmte Höhe der Vergütung testamentarisch festgehalten worden ist. (vgl. Staudinger-Reimann, BGB, § 2221 Rn. 26) 65 Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist nach den äußeren Umständen, dem Wert und der Bedeutung der Vermächtnisse und dem damit verbundenen Tätigkeitsumfang des Testamentsvollstreckers nicht von einer Bestimmung zur vergütungslosen Tätigkeit des Vollstreckers auszugehen. 66 3. 67 Die Angemessenheit der Vergütungshöhe bestimmt sich maßgeblich aus dem dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichtenkreis, dem Umfang der ihn treffendenden Verantwortung und der von ihm geleiteten Arbeit. Dabei sind die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung und die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers bei der Bemessung der Höhe zu beachten. (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 26.09.2006, Az.: 18 O 140/05) 68 Kommt mit dem Erben keine Einigung über die Höhe einer angemessenen Vergütung zustande, so ist der Testamentsvollstrecker auf den Prozessweg verwiesen. Denn er kann die Höhe der angemessenen Vergütung nicht einseitig festlegen. Daher bestimmt das erkennende Gericht die Höhe der Vergütung nach seinem freien Ermessen unter Beachtung der oben beschriebenen Anhaltspunkte. (vgl. Staudinger-Reimann, BGB, § 2221 Rn. 27/28) 69 4. 70 Eine Bemessung der Vergütung in geltend gemachter Höhe war schon mangels substantiierten Vortrags des Klägers nicht möglich. 71 Nach den allgemeinen Darlegungsregeln hat der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. Hierzu gehören bei der Testamentsvollstrecker-Vergütung jedenfalls der Wert der von ihm zu verwaltenden Erbgegenstände und die von ihm konkret erbrachten Arbeiten zur Ausführung der Testamentsvollstreckung. 72 Solche Tatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Vortrag ist widersprüchlich. Einerseits behauptete der Kläger einen Wert der gesamten Nachlassgegenstände von 5.125.123,00 € und bezog sich dabei auf die Angaben aus dem Erbschaftssteuerbescheid, andererseits erklärte der Kläger später, die Erbmasse sei wenigstens 8.000.000,00 € wert, ohne dies weiter zu begründen. Daraus ermittelte er zunächst einen Vergütungsanspruch von 200.000,00 €, später von 153.753,68 €. Unter Berücksichtigung des zuletzt behaupteten Verkehrswertes der Erbmasse von mindestens 8.000.000,00 € würde sich jedoch ein weiterer, höherer Betrag ergeben. 73 Unklar blieb auch, welche der ihm übertragenen Aufgaben der Kläger als Testamentsvollstrecker letztlich erfüllte oder welche Arbeiten er zur Erfüllung erbrachte. Mal habe er kurz davor gestanden, die Immobiliarvermächtnisse zugunsten der Enkel zu erfüllen, ohne dies näher zu substituieren. Dann ließ sich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend ein, keines der Vermächtnisse erfüllt zu haben, weil ihm das ohne Testamentsvollstreckerzeugnis nicht möglich gewesen sei. Ohne ein derartiges Zeugnis habe er nichts tun können. 74 5. 75 Selbst unterstellt, der Vortrag des Klägers würde die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag erfüllen, muss auf der gegebenen Tatsachenbasis ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung in geltend gemachter Höhe abgelehnt werden. 76 Denn im Gegensatz zu Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen eine Schlechtleistung zunächst keinen Einfluss auf die Höhe der fälligen Vergütung hat und gegen die daher lediglich mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet werden kann, ist die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers konkret an dessen Arbeitsergebnissen im Bezug auf die ihm zugedachten Aufgaben zu bemessen. Bei Schlechtleistungen ist insofern der Anspruch entsprechend zu mindern. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2000, Az.: 9 U 76/99) 77 Nach den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2012 hat dieser aber bis zu seiner Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers keine der ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. 78 Dabei schützt es den Kläger nicht, dass er das hierfür gegebenenfalls notwendige Testamentsvollstreckerzeugnis bis zur Entlassung nicht erhalten hatte. Denn es ist einer der wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, sich diese Legitimation zügig zu verschaffen. 79 Hierbei war es nicht etwa das unlautere Handeln des Beklagten, dass die Erlangung des Zeugnisses verhinderte, sondern das starrsinnige Festhalten des Klägers an seiner Rechtsansicht, Anspruch auf ein unbeschränktes Testamentsvollstrecker-Zeugnis zu haben. Selbst mehrfache gerichtliche Hinweise haben den Kläger von dieser Ansicht nicht abgebracht. 80 Der Kläger als Testamentsvollstrecker war zuvorderst dem Interesse des Erblassers an einer zeitnahen Durchsetzung der Vermächtnisse verpflichtet. Daher hätte er, trotz gegenteiliger eigener Rechtsansicht, wenigstens hilfsweise ein beschränktes Testamentsvollstrecker-Zeugnis beantragen müssen, um nicht durch eigenes Verhalten die Vollstreckung der Erbsache für zwei Jahre zu blockieren. Damit hat der Kläger durch eigenes und nur ihm zurechenbares Verhalten den Erhalt eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses verhindert und gegen den ihm bekannten Erblasserwillen verstoßen. 81 Demgemäß spielte es auch keine Rolle, ob der Beklagte tatsächlich, wie der Kläger behauptet, seinerseits den Verpflichtungen aus dem Zwischenvergleich im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm nicht nachkommen wollte. 82 Denn bereits zu diesem Verfahren wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger zeitnah die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hätte. 83 Gemessen an den erfüllten Aufgaben und unter Beachtung der besonderen Kenntnisse und Befähigungen des Fachanwalts für Erbrecht und Notars a.D. T war insofern eine Vergütung für den oben beschriebenen Vorgang nicht zuzusprechen. 84 6. 85 Daher kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob der Kläger seine Testamentsvollstrecker-Vergütung auch wegen seines Verhaltens im Bezug auf die Vermächtnisnehmerin O verwirkt hatte. 86 Eine derartige Verwirkung kommt zwar nicht schon automatisch dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker zu langsam oder wenig effektiv handelt. Denn im Fall der Schlechtleistung ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers auf das der individuellen Leistung angemessene Maß zu reduzieren. (vgl. OLG Frankfurt am Main, aAo) 87 Jedenfalls dann aber, wenn der Testamentsvollstrecker seine Amtspflichten in besonders schwerer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, indem er sich über die Interessen der Personen hinwegsetzt, für die er als Vollstrecker eingesetzt worden ist und mit seiner Tätigkeit eigene Interessen oder die anderer Personen verfolgt, kann ein Vergütungsanspruch auch verwirkt sein. (BGH, Urteil vom 13.06.1979, Az.: IV ZR 102/77) 88 7. 89 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.