Urteil
2 O 297/12
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2013:0708.2O297.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.561,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 3.594,82 € seit dem 28.08.2012 sowie aus 4.967,06 € seit dem 28.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagten schlossen am 28.03.2008 mit den Zeugen H, vertreten durch die .......als Vermieter einen Wohnraummietvertrag über eine Wohnung in der I in 59872 Hagen. Die Wohnung war im ersten Obergeschoss gelegen und mit 3 bis 4 Zimmern ausgestattet, bei einer Wohnfläche von ca. 108 qm. Sie vereinbarten in § 5 des Vertrages eine Miete in Höhe von 500,00 €, zuzüglich von 100,00 € Betriebskosten. In der Aufstellung über die Mietkosten war für die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung kein Betrag angegeben. Als Mietbeginn wurde in § 2 der Vertragsurkunde der 01.06.2008 eingetragen. In § 28 unter „Sonstige Vereinbarungen“ enthält der Vertrag eine handschriftliche Vereinbarung, darüber, dass die Mieter verschiedene Renovierungsleistungen erbringen, unter anderem im Badezimmer der Wohnung, im Gegenzug sollte ihnen die Miete für vier Monate erlassen werden. Die Strom- und Gaszähler der Wohnung befinden sich im Keller des Mietshauses. 3 Spätestens am 01.06.2008 bezogen die Beklagten die Wohnung und entnahmen bis zum Ende des Mietverhältnisses am 30.04.2012 aus dem von der Klägerin, als örtlicher Stromversorger, bereitgestellten Versorgungsnetz, Strom und Gas aus den zur Wohnung gehörenden Versorgungseinrichtungen. Eine Anmeldung der Entnahme von Strom und Gas erfolgte seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht. 4 Die Klägerin nahm im Jahre 2012 eine rückwirkende Anmeldung der für die Wohnung in dem Mietshaus eingerichteten Strom- und Gaszähler vor und erteilte über die Strom- und Gasversorgung unter dem 03.07.2012 gegenüber den Beklagten eine Schlussrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 30.04.2012 über den Stromverbrauch in Höhe von 3.594,82 €. Mit Schlussrechnung vom gleichen Tag berechnete die Klägerin den Beklagten einen Betrag von 4.967,06 € für den Gasverbrauch für denselben Zeitraum. 5 Die von der Klägerin ermittelten Verbrauchswerte wurden in der den Rechnungen beigefügten Aufstellungen zur Berechnung des Verbrauchs nach unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen aufgeführt. Der erste Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 31.12.2008 wurde jeweils auf Grundlage einer Schätzung des Strom- und Gasverbrauchs vorgenommen. Der Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum 23.02.2009 wurde durch eine Ablesung vorgenommen. Danach erfolgten die Abrechnungen der unterschiedlich langen Zeiträume überwiegend durch Schätzung, teilweise handelte es sich aber auch um abgelesene Werte. 6 Nachdem die Beklagten auf die beiden Rechnungen keine Zahlungen leisteten, versandte die Klägerin zwei Mahnungen vom 20.08.2012 für die jeweilige Rechnung mit Fristsetzung zum 27.08.2012. Auch hierauf leisteten die Beklagten keine Zahlungen. 7 Die Klägerin behauptet, für den Zeitraum unmittelbar vor dem Einzug der Beklagten am 01.06.2008 in die Wohnung habe kein Vertragsverhältnis mit einem anderen Vertragspartner über die Strom- und Gasversorgung der von den Beklagten angemieteten Wohnung bestanden, insbesondere habe kein Vertragsverhältnis zu dem Vermieter der Beklagten bestanden. Aufgrund des Verkaufs des Mietshauses sei das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, das bezüglich des Mietshauses bestand, zum 04.01.2008 beendet worden. Danach habe sich erst 2012 durch den neuen Eigentümer und Vermieter ergeben, dass ein erheblicher Strom- und Gasverbrauch für die Wohnung in der Zwischenzeit entstanden sei. Vorher habe auch der neue Eigentümer und Vermieter keine Anmeldung der Zähler vorgenommen. Sie habe von den Eigentumsverhältnissen, die sich nach ihrer Recherche in der Vergangenheit öfter geändert hätten, keine Kenntnisse gehabt und sie sei darüber im Einzelnen auch nicht informiert gewesen. Von der seit 2009 erfolgten Ablesung eines Verbrauchs habe sie keine Kenntnis, da diese durch den Netzbetreiber vorgenommen würde. 8 Sie behauptet, der aus den Rechnungen sich ergebende Verbrauch von Strom und Gas sei während der Mietzeit der Beklagten angefallen. Die Strom- und Gaskosten seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. 9 Sie ist der Ansicht, dass Verzug der Entgeltforderungen mit dem 21.08.2012 eingetreten sei und dass sie 7,00 € Mahnspesen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 17 Abs.2 StromGVV/GasGVV für die beiden Mahnschreiben verlangen könne. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.561,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 3.594,82 € seit 21.08.2012 sowie aus 4.967,06 € seit dem 21.08.2012 sowie 7 € Mahnspesen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten behaupten, die Klägerin unterhalte zu dem Vermieter des Mietshauses dauernde Vertragsbeziehungen über den Strom- und Gasverbrauch der einzelnen Wohnungen des Mietshauses. Dies lasse sich schlussfolgern aus den Zusammenhängen in denen damals der Mietvertrag abgeschlossen worden sei. 15 Der Zeuge S habe damals als beauftragter Makler für den Vermieter die Verhandlungen geführt. Dabei hätten die Beklagten diesem gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mehr als 600,00 €, inklusive sämtlicher Nebenkosten sowie Strom- und Gaskosten, für die Wohnung nicht ausgeben könnten. Der Zeuge S habe versichert, dass es sich bei den im Vertrag angegebenen Wohnkosten von 600,00 € praktisch um die Gesamtkosten handeln würde. Die Beklagten hätten sogar nachgefragt, warum bei den Heiz- und Warmwasserversorgungskosten kein Betrag angegeben sei. Der Zeuge S habe dies damit begründet, dass für die Strom- und Gasversorgung eben kein separates Entgelt erhoben werden würde. Sie müssten sich nur noch um den Internet-Anschluss kümmern, Strom und Gas würde durch den Vermieter erledigt. Der Zeuge S habe ferner erläutert, dass sich die Mieter den Strom- und Gasanbieter auch nicht aussuchen könnten, da der Vermieter eng mit der Klägerin zusammenarbeite. 16 Den Beklagten sei bei Einzug in die Wohnung auch nicht der Zählerstand des Strom- und Gaszählers der Wohnung mitgeteilt worden, wie sich aus dem Übergabeprotokoll ergebe. Die Beklagten hätten dabei weder zu Beginn des Mietverhältnisses noch während seiner Dauer Zugang zu den Zählern gehabt. Diese seien abgesperrt und für die Beklagten nicht einsehbar gewesen. Die Beklagten hätten den in dem Mietshaus tätigen Hausmeister, den Zeugen M, nach dem Zugang zu den Zählern gefragt. Dieser habe geantwortet, dass ein Zugang nicht nötig sei, da dies alles über den Vermieter laufe. 17 Ferner habe die Beklagte zu 2) unmittelbar nach dem Einzug bei der Klägerin angerufen, um sich nach der Strom- und Gasanmeldung zu erkundigen. Eine Mitarbeiterin habe ihr gesagt, dass mit dem Anschluss der Wohnung alles in Ordnung sei. Dies habe sie ihrer Mutter, der Zeugin B, mitgeteilt. 18 Die Klägerin müsse auch spätestens seit Januar 2009 Kenntnis von der Entnahme von Strom und Gas in dieser Wohnung gehabt haben, da in diesem Zeitpunkt erstmals eine Ablesung der Verbrauchswerte erfolgt sei. Ferner seien vor dem Einzug der Beklagten auch Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung vorgenommen worden. Der hierfür berechnete Strom- und Gasverbrauch müsse auch auf einer vertraglichen Grundlage abgerechnet worden sein. Hieraus ergebe sich, dass spätestens seit dem Auszug der Vormieter der Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung ein Vertragsverhältnis der Klägerin mit dem Vermieter der Beklagten über die Strom- und Gasversorgung bestanden haben müsse. 19 Die Beklagten sind der Ansicht, dass nicht sie, sondern der ehemalige Vermieter der Wohnung Anspruchsgegner der streitgegenständlichen Forderungen sei. Sie erheben die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. 20 Das Landgericht Hagen hat Beweis erhoben über die Fragen der bestehenden Vertragsverhältnisse über die Strom- und Gasversorgung mit der Klägerin kurz vor dem Einzug der Beklagten in die Wohnung in der I sowie über die Absprachen über die Strom- und Gasabrechnung bei Abschluss des Mietvertrages am 28.03.2008 und die Zugangsmöglichkeiten der Beklagten zu den zu der Wohnung gehörigen Strom- und Gaszählern durch Vernehmung der Zeugen G, ..l., M, .B, T im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013. Die ohne Zustellungsnachweis geladenen Zeugen H und S waren nicht erschienen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.06.2013. Die Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.12.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. 21 Entscheidungsgründe: 22 I. Die zulässige Klage ist auch überwiegend begründet. 23 1. Die Klägerin hat einen Entgeltanspruch in Höhe von 8.561,88 € gemäß § 433 Abs.2 BGB gegen die Beklagten. Auf den Erwerb von Strom und Gas sind die Regelungen des Sachkaufs anwendbar (vgl. Palandt/Weidenkaff, 71.Aufl., § 433, Rn.8, § 453, Rn.6). 24 a) Die Beklagten haben mit der Klägerin einen konkludenten Vertrag über die Strom- und Gasversorgung der von diesen angemieteten Wohnung geschlossen. Ein Vertrag über die Strom- und Gasversorgung kommt nach § 2 StromGVV/GasGVV bereits dadurch zustande, dass das Versorgungsunternehmen im Rahmen einer Realofferte durch Zurverfügungstellung der Versorgungsleistungen über die Leitungen angenommen wird, wenn der Nutzer die Leistungen in Anspruch nimmt und Strom und Gas verbraucht. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Dies dient der Verhinderung von vertragslosen Zuständen (vgl. BGH Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2006 - 6 U #####/####, NJW-RR 2006, 1065; LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011 - 24 O 523/10, BeckRS 2012, 18892). Die Beklagten haben spätestens ab dem 01.06.2008 bis zum 31.04.2012, dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum, Strom und Gas in der angemieteten Wohnung verbraucht. 25 Die Beklagten wenden ohne Erfolg ein, es habe bezüglich der Strom- und Gasversorgung in der Wohnung bereits bei ihrem Einzug ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Vermieter bestanden. Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen dann, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungsleistungen erbracht werden. In einem solchen Fall kann die Entnahme von Strom oder Gas nicht als Annahme eines weiteren Vertrages gelten. Um unterschiedliche Versorgungsverträge für dasselbe Vertragsverhältnis zu vermeiden, erhält ein ausdrücklich geschlossener Vertrag den Vorzug vor einem stillschweigend eingegangenen Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2006 - 6 U #####/####, NJW-RR 2006, 1065; OLG Naunburg, Urteil vom 06.12.2005 - 9 U 61/05, LSK 2006, 520349; LG Itzehoe, Urteil vom 03.03.2009 - I S 179/08, BeckRS 2009, 22472). 26 Die für einen konkludenten Vertragsschluss darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte beweisen, dass ein Vertragsverhältnis über die Strom- und Gasversorgung vor dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum mit dem Vermieter der Wohnung nicht bestanden hat. Die von den Beklagten vorgetragenen Anhaltspunkte, die für einen Vertrag mit dem Vermieter sprechen könnten, konnten durch die Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitpunkt vor dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum ein vertragsloser Zustand hinsichtlich der Strom- und Gasversorgung der Wohnung bestand, wobei dann am 29.06.2012 nicht nur eine Nachanmeldung der Beklagten für den vergangenen Zeitraum seitens der Klägerin vorgenommen wurde, sondern auch eine Nachanmeldung des Vermieters für den Zeitraum unmittelbar vor dem 01.06.2008. 27 In dieser Situation bestand kein vorrangiges Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, das einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Mieter ausschließt, sondern zwei aufeinander folgende stillschweigende Vertragsverhältnisse nach § 2 StromGVV/GasGVV. Dies ist nicht mit der Lage vergleichbar, in der bereits ein ausdrückliches Vertragsverhältnis der Annahme eines konkludenten Vertragsverhältnisses entgegensteht. Die Anmeldung der Zähler vor dem Einzug der Beklagten erfolgte ebenso rückwirkend, so dass im Zeitpunkt der ersten Entnahme der Beklagten von Strom und Gas ab dem 01.06.2008 zunächst tatsächlich kein Vertragsverhältnis bestand. Die Gefahr verschiedener Vertragsverhältnisse war hier auch nicht gegeben, da bei der rückwirkenden Anmeldung der Beklagten und des Vermieters die Vertragsverhältnisse von vorne herein nach Zeiträumen und Vertragspartnern abgegrenzt waren. Erfolgt eine rückwirkende Anmeldung auch für den Zeitraum vor einem potentiellen Vertragsschluss nach § 2 StromGVV/GasGVV, steht dies der Annahme des Vertragsschlusses nicht entgegen, da auch das erste Vertragsverhältnis nur unter den Voraussetzungen nach § 2 StromGVV/GasGVV zustande gekommen ist. Vertragspartner kann in einem solchen Fall nur der geworden sein, der nach den Umständen Zugriff zu dem Anschluss der Strom- und Gasversorgung hat. Das ist in der Regel, wie auch hier, der Mieter (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 03.03.2009 - I S 179/08 BeckRS 2009, 22472). 28 Zunächst hat die Zeugin G glaubhaft geschildert, dass eine Nachanmeldung des Strom- und Gasverbrauchs für die von den Beklagten angemietete Wohnung für einen kurzen Zeitraum auch für den Vermieter nachgemeldet worden ist. Die Angaben der Zeugin waren ausführlich und in sich schlüssig. Sie konnte erläutern, als Angestellte der Klägerin bei dieser mit der An- und Abmeldung von Stromkunden betraut zu sein, sie konnte daher aus eigener Wahrnehmung über den Vertragsstatus hinsichtlich der Strom- und Gasversorgung für die angemietete Wohnung berichten. Sie konnte ihren Unterlagen entnehmen, dass die Nachmeldung für den Vermieter zeitgleich mit der Nachmeldung der Beklagten ab dem 01.06.2008 bis zum 30.04.2012 am 29.06.2012 erfolgt ist. Die Zeugin erläuterte ferner, dass die hier streitgegenständlichen Strom- und Gaszähler der Wohnung in einer Liste im System der Klägerin gespeichert war, in der die Versorgungsverhältnisse ohne bzw. mit unbekanntem Vertragspartner gespeichert waren. Sie gab an, dass bis zu dem Zeitpunkt der Nachmeldung eine Anmeldung weder für die Beklagten noch für den Vermieter im System gespeichert gewesen sei. Die Überprüfung, bei der sich auch ein erheblicher Verbrauch über den Strom- und Gaszähler zu der hier in Rede stehenden Wohnung ergeben habe, sei durch Drittunternehmen vorgenommen worden. Sie habe dann mit Hilfe des Systems die Abrechnungen vom 03.07.2012 für die Beklagten und den Vermieter erstellt. 29 Diesen Sachverhalt konnte auch die Zeugin O im Wesentlichen bestätigen. Die Aussage der Zeugin war ebenso glaubwürdig und deckt sich mit den Angaben der Zeugin G. Sie hat detailreich, umfangreich und in sich frei von Widersprüchen bestätigt, dass eine Anmeldung der Wohnung bzw. der zu dieser gehörenden Strom- und Gaszähler vor dem Mietbeginn der Beklagten nicht vorgenommen worden sei. Nach dem Erhalt der Abrechnung des Vorzeitraumes im Jahre 2012 habe sie auch Widerspruch gegen die Rechnung erhoben, da die Rechnung ihr recht hoch erschien. Die Zeugin hatte eine eigene Wahrnehmungsmöglichkeit von diesen Tatsachen, sie sagte aus, die Hausverwaltung für das Mietobjekt in der I in Hagen für den Vermieter Herrn Y führen. Dies sei auch bereits vor dem Einzug der Beklagten in die streitgegenständliche Wohnung der Fall gewesen. Sie konnte auch den Vortrag der Klägerin bestätigen, dass ein Erwerb des Eigentums an dem Mietobjekt durch den Zeugen H erst kurz vor dem Einzug der Beklagten erfolgt sei. Die Zeugin O sagte ferner, auf Nachfragen, aus, dass sie vor der Nachmeldung nur einen Vertrag für die allgemeine Versorgung des Mietshauses für Strom und Gas mit der Klägerin gehabt hätten, um die Anmeldung von Strom und Gas für die einzelnen Wohnungen müssten sich die Mieter selbst in dem betreffenden Haus kümmern. Diese hätten auch die Möglichkeit gehabt, einen Anbieter frei zu wählen. 30 Die von den Beklagten benannten Zeugen M, B und T konnten die von den Beklagten vorgetragenen Indizien, die für ein vor dem Mietverhältnis bestehendes ausdrückliches Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Vermieterin sprechen, nicht bestätigen. Es ergab sich auch aus diesen Aussagen nicht, dass zwischen der Klägerin und dem Vermieter ein enge Geschäftsverbindung bestand, die auch die Strom- und Gasversorgung für die einzelnen Wohnungen des Mietshauses umfassten, und die Strom- und Gaszähler ohne Zugangsmöglichkeit für die Mieter, nur von der Klägerin und dem Vermieter eingesehen und abgelesen werden konnten. 31 Der Zeuge M hat den Vortrag der Beklagten, dass dieser als Hausmeister von einem engen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Vermieter wisse und ihnen gegenüber geäußert habe, dass sich der Vermieter um Strom und Gas kümmern werde, nicht wiedergegeben. Er hat im Gegenteil glaubhaft und mit genauen Erinnerungen dargestellt, dass in seiner Zeit als Hausmeister im Mietshaus des Zeugen H sich die Mieter selbst um die Anmeldung bei dem Strom- und Gasversorger kümmern mussten. Der Zeuge hatte noch recht genaue Kenntnisse von seinen Tätigkeiten in dem Mietshaus, auch während der Mietzeit der Beklagten. Er habe mit den Mietern die Wohnungsbesichtigungen und die Mietvertragsunterzeichnung durchgeführt. Er sei mit den Mietern dann auch immer zu den Zählerständen gegangen und habe diese abgelesen. Bei dem Einzug der Beklagten sei er aber noch nicht Hausmeister gewesen und habe die Übergabe bei Einzug nicht begleitet. Er habe hingegen den Auszug der Beklagten, den er als sehr schnell empfunden hatte, mitbekommen. Er konnte sich ferner erinnern, mit den Beklagten keinen großen Kontakt gehabt zu haben. Es habe lediglich zweimal einen Kontakt gegeben, als ein Fenster bzw. die Heizung defekt gewesen seien. Die von den Beklagten behaupteten Äußerungen über die Strom- und Gasversorgung und deren Anmeldung hat der Zeuge nicht bestätigt. 32 Der Zeuge M hat ferner Angaben gemacht, die auch gegen die Behauptungen der Beklagten sprechen, sie hätten keine Zugangsmöglichkeiten und Einsichtnahmemöglichkeiten der Zählerstände gehabt. Der Zeuge schilderte, dass es in dem Mietshaus so gewesen sei, dass die Gaszähler in einem Tiefkeller untergebracht seien, diese aber frei zugänglich seien. Die Gaszähler befänden sich in einem separaten Schrank vor dem Tiefkeller. Nach seinem Wissen habe jeder Mieter einen Schlüssel für diesen Schrank erhalten. Herr M sagte ferner aus, dass die Zeugin B, die die Wohnungsübergabe für die Beklagten nach Auszug übernommen hatte, ihm auch sämtliche Schlüssel zu der Wohnung, unter anderem einen Schlüssel für den im Keller befindlichen Gaszählerschrank, übergeben habe. 33 Diese Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der beiden Zeugen B und T, die den Vortrag der Beklagten, keinen Zugang zu den Gaszählern gehabt zu haben, nicht wesentlich stützen konnten. Die Zeugin B konnte zu dem Standort der Zähler nichts sagen. Sie konnte sich aber daran, erinnern und glaubhaft wiedergeben den Zeugen M bei der Wohnungsübergabe getroffen zu haben und diesem Schlüssel übergeben zu haben. Die Zeuge hatte jedoch keine genaue Erinnerung an die Anzahl und der Bedeutung der Schlüssel. 34 Der Zeuge T hingegen wusste noch, dass er im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten in der Wohnung vor dem Einzug der Beklagten seinen Sohn, den Beklagten zu 1, gefragt habe, wo sich die Stromzähler befanden. Sein Sohn habe ihm gesagt, dass diese abgesperrt seien und er keinen Zugang zu diesen Zählern habe. Diese Angaben des Zeugen beruhten aber nur auf den Äußerungen seines Sohnes. Eine eigene Wahrnehmung von dem Standort und den Zugangsmöglichkeiten zu den Zählern konnte der Zeuge nicht wiedergeben. Zu der Schlüsselübergabe bei dem Auszug konnte der Zeuge auch keine Angaben machen, nachdem er, wie er angab, zu der Wohnungsübergabe wegen eines Staus zu spät gekommen war. 35 Auf eine Zeugenaussage des von den Beklagten benannten und zum Termin nicht erschienen Zeugen S kommt es indes nicht mehr an. Wie sich in der Beweisaufnahme durch die Angaben der Zeugin O ergab, hatte die Maklertätigkeit, die die Beklagten Herrn S zuschrieben, ein Herr L4 vorgenommen, der auch den Mietvertrag auf Vermieterseite unterzeichnet habe. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten nicht den richtigen Zeugen für die von Ihnen behaupteten Äußerungen benannt haben. Der Aussage der Zeugin sind die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Sie haben auch nicht ihr Beweisangebot erneuert und Herrn L4 als Zeugen benannt. Nachdem die zu beweisende Tatsache, dass der Makler dieser eine Strom- und Gasverbrauch inkludierende Miete vereinbart habe, ebenfalls nur ein Indiz für einen möglichen Vertragsschluss darstellen würde und die sonstigen Indizien gegen ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Vermieter vor dem Einzug der Beklagten sprechen, kommt es nach der bisherigen Überzeugungsbildung des Gerichts, auf die Richtigkeit der Behauptungen nicht mehr an. Selbst wenn der Makler den Beklagten etwaigen Versprechungen gegenüber getätigt hätte, überzeugen die bislang vernommenen Zeugenaussagen, dass es zwischen dem Vermieter und der Klägerin jedenfalls kein Vertragsverhältnis vor dem 01.06.2008 über die Strom- und Gasversorgung gegeben hat. 36 Dies gilt auch für die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen H. Dieser sollte bestätigen, dass vor dem 01.06.2008 kein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Strom- und Gaszähler der angemieteten Wohnung vorlag. Diesen Beweis konnte die Klägerin bereits durch die erschienen Zeugen O und G führen. 37 Hieran ändert auch nichts, dass auch die Beklagten Herrn H für die Tatsache als Zeugen benannt haben, dass vor ihrem Einzug Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorgenommen worden waren, was die Klägerin bestritten hat. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht mehr an. Die Beklagten wollten hierdurch belegen, dass vor ihrem Einzug durch die in der Wohnung tätigen Handwerker Strom und Gas verbraucht worden sei und deshalb vor ihrem Einzug ein Vertragsverhältnis bestanden haben müsse. Dass vor ihrem Einzug in die Wohnung, insbesondere durch Erneuerung des Bodenbelags, diese renoviert worden ist, ergab sich bereits aus den Angaben der Zeugin O, die eine Rechnung über eine Bodenerneuerung in ihren Unterlagen fand. Dies kann aber nicht als Indiz für eine Vertragsschluss mit dem Vermieter gewertet werden, nachdem klar ist, dass für diesen Zeitraum ebenfalls, wie bei den Beklagten, eine Nachmeldung im Jahre 2012 erst erfolgte. Insoweit sind auch die hierfür ergänzend durch die Beklagten benannten Zeugen L2 und St. nicht maßgeblich. 38 b) Der Anspruch der Klägerin besteht auch in der im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Höhe von 8.561,88 €. Die auf die Rechnungen vom 31.07.2012 gestützte Entgeltforderung ist der Höhe nach in diesem Rechtsstreit als zutreffend anzusehen. Auch wenn die Höhe des berechneten Strom- und Gasverbrauchs durch die Beklagten bestritten worden sind, stellt der pauschale Einwand der Beklagten keinen zulässigen Einwand nach § 17 Abs.1 S.2 StromGVV/GasGVV dar, der die Beklagten zur Zahlungsweigerung berechtigen würde. Die Überprüfung der Höhe der Entgeltforderungen bleibt in Fällen, wie diesem, einem Rückforderungsprozess vorbehalten (vgl. OLG Naunburg, Beschluss vom 11.03.2010, - 10 U 3/09,; LG Duisburg, Urteil vom 29.06.2012 - 7 S 135/11, BeckRS 2012, 16213). 39 Die Beklagten hätten danach einen offensichtlichen Abrechnungsfehler darlegen müssen gemäß § 17 Abs.1 S.2 Nr.1 Strom GVV/GasGVV oder der berechnete Verbrauch müsste sich um das doppelte gesteigert haben zum vorherigen Abrechnungszeitraum und die Beklagten müssten um eine Nachprüfung des Messgeräts nachgesucht haben gemäß § 17 Abs.1 S.2 Nr.2 Strom GVV/GasGVV. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagten haben lediglich behauptet, dass die Strom- und Gasverbrauchskosten überhöht seien. Daraus ist ein offensichtlicher Fehler bei der Abrechnung nicht herzuleiten. Demgegenüber zeigt der abgebildete Verbrauch in den Aufstellungen vom 31.07.2012 über die Abrechnungszeiträume teilweise Abweichungen im Verbrauch, die mehr als das Doppelte des vorangegangenen Wertes betragen. Dies beruht jedoch darauf, dass bei den Verbrauchsberechnungen teilweise Schätzungen und teilweise Ablesungen vorgenommen worden sind. Die Beklagten haben ferner auch nicht eine Überprüfung der Messgeräte ersucht und das Verhältnis der Werte der einzelne Abrechnungsräume angezweifelt. 40 c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195,199 BGB, wonach Voraussetzung für den Verjährungsbeginn die Fälligkeit des Anspruchs ist. Verjährungsbeginn ist danach erst mit dem Ende des Jahres 2012 eingetreten gemäß § 199 Abs.1 Nr.1 BGB. Die Entgeltforderung aus einem Strom- und Gasversorgungsvertrag wird zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig gemäß § 17 Abs.1 S.1 StromGVV/GasGVV. Eine restriktive Anwendung der Vorschrift, wie die Beklagten meinen, ist grundsätzlich abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237; BGH, Urteil vom 08.07.1981 - VIII ZR 22/80, NJW 1982, 930; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009 - 3 U 28/08, RdE 2009, 227; Urteil vom 12.02.1987 - 6 U 231/06, LSK 1987, 360004; LG Duisburg, Urteil vom 15.05.2007 - 11 U 148/06). Fälligkeit ist hier zwei Wochen nach dem Rechnungserhalt der Rechnung vom 03.07.2012 eingetreten. 41 Die Anwendung der Vorschrift § 17 Abs.1 S.1 StromGVV/GasGVV kann dahinstehen, denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wäre keine Verjährung eingetreten. Unterstellt man eine frühere Fälligkeit der Entgeltforderung, wäre weitere Voraussetzung des Verjährungsbeginns die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB. Eine Ablesung der Zähler ist erstmals im Januar 2009 erfolgt, woraus die Beklagten eine Kenntnis der Klägerin von dem Verbrauch und den Zahlungsansprüchen ab diesem Zeitpunkt ableiten. Dies unterstellt, würde die Verjährung der Entgeltforderung der Klägerin bezüglich des ersten Abrechnungszeitraumes Ende 2009 beginnen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 21.12.2012 war auch diese älteste Forderung noch nicht verjährt, durch die Klagezustellung wurde die Verjährung gehemmt gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB. Es kommt mithin auch nicht mehr darauf an, ob der Klägerin die erfolgte Ablesung, die auch nach dem Gesetz gemäß § 11 Abs.1 StromGVV/GasGVV durch ein anderes Unternehmen, nämlich den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber erfolgt, überhaupt zurechenbar wäre. 42 d) Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung verwirkt habe gemäß § 242 BGB. Eine Verwirkung setzt neben dem Versteichen eines gewissen Zeitraumes, in der der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht, voraus, dass sich der Schuldner darauf eingerichtet hat und auch darauf einrichten durfte, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen werde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2007 - 11 U 148/06, BeckRS 2009, 05846; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009 - 3 U 28/08, RdE 2009, 227; Urteil vom 12.02.1987 - 6 U 231/06, LSK 1987, 360004; LG Duisburg, Urteil vom 15.05.2007 - 11 U 148/06). 43 In der von den Beklagten behaupteten und von ihnen auch zu beweisenden Lage, hätte sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, darauf, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus der Strom- und Gasversorgung nicht geltend machen werde, ergeben können. Die Tatsachen, die ein solches Vertrauen der Beklagten gerechtfertigt hätten, konnten sich in der Beweisaufnahme insgesamt aber nicht bestätigen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass bei Abschluss des Mietvertrages und während der Mietzeit den Beklagten durch die Klägerin oder die für den Vermieter tätigen Personen vermittelt worden wäre, dass der Vermieter die Kosten für die Strom- und Gasversorgung übernimmt. Es konnte sich auch nicht bestätigen, dass die Beklagten keinen Zugang zu dem Strom- und Gaszähler der Wohnung hatten und dies damit begründet worden sei, dass sich der Vermieter um die Strom- und Gasversorgung kümmere. 44 Im Gegenteil nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen O und M, ergab sich die von den Beklagten vorgetragene Situation nicht, dass der Vermieter hier die Strom- und Gasversorgung in dem Mietshaus für die Mieter übernahm. Im Hinblick auf ein schützwürdiges Vertrauen der Beklagten ist hier auch zu beachten, dass es heutzutage und auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2008 nicht üblich ist, dass der Vermieter in der Warmmiete auch die Kosten für Strom und Gas übernimmt. Dies geschieht vor dem Hintergrund hoher Strom- und Gaspreise und dem Umstand, dass nur die Mieter Einfluss auf ihren Strom- und Gasverbrauch innerhalb der Wohnung nehmen können. Für den Vermieter wäre die Übernahme der Kosten eine erhebliche und unkalkulierbare Belastung. Die Beklagten konnten und durften auf eine hier ausnahmsweise andere Regelung in dem Mietvertrag, selbst wenn ihnen dies von dem tätigen Makler versprochen worden wäre, nur vertrauen, wenn sich für sie auch aus weiteren Anhaltspunkten nichts anderes ergeben musste. Dies war aber nach den überzeugenden Angaben der Zeugen gerade der Fall. In dem Mietshaus war es danach üblich, dass die Mieter eine eigene Anmeldung und damit eine vertragliche Beziehung mit dem Stromversorger eingingen. Dabei waren den Beklagten auch die Zähler für die Ablesung der Zählerstände zugänglich. Die Stromzähler waren ohnehin zugänglich und für die Gaszähler erhielten die Mieter einen Schlüssel für den im Keller befindlichen Schrank. Dabei ergab die Beweisaufnahme, dass auch die Beklagten über einen solchen Schlüssel verfügten. 45 Auch in Bezug auf den Beweis ihres schutzwürdigen Vertrauens würde selbst eine umfassend bestätigende Aussage des tätigen Maklers, dass er eine solche „Warmmiete“ versprochen habe, nichts an der Bewertung der Schutzwürdigkeit der Beklagten ändern. Wie sie selbst vortragen und sich aus den Zeugenaussagen ergibt, hatten sie selbst berechtigte Zweifel daran, dass bei der Miete von 600,00 € Strom und Gas enthalten sein würde. Sie tragen vor, dass die Beklagte zu 2) bei der Klägerin noch angerufen habe, um sich nach dem Anschluss zu erkundigen. Dieser an sich nicht substantiierte Vortrag, aus dem weder Zeit noch der Name des Gesprächspartners hervorgeht, zeigt, dass sich die Beklagten noch vergewissern wollten, dass die Anmeldung der Strom- und Gaszähler über den Vermieter läuft. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin B, die angab sich mit ihrer Tochter über den Mietpreis, den sie zunächst für zu hoch hielt, unterhalten zu haben. Als ihre Tochter gesagt habe, dass alles inklusive sei, auch Strom und Gas, habe sie ihr den Ratschlag gegeben, bei den Stadtwerken anzurufen und nachzufragen, was mit dem Anschluss der Strom- und Gaszähler geschehen müsse. Den Inhalt und die Antwort der Mitarbeiter der Klägerin hatte die Zeugin aber nicht mitbekommen. Sie sagte nur, dass sie glaube, ihre Tochter habe dann angerufen. Dabei war den Beklagten wohl klar, dass, bei der Richtigkeit der Angaben des Maklers, die Mietkosten insgesamt ungewöhnlich günstig gewesen wären. Die vereinbarte Miete von 500,00 € netto für eine Wohnung von rund 100,00 qm ist mit einem Quadratmeterpreis von 5,00 € als günstig zu bezeichnen. Auch die Betriebskosten von 100,00 € sind der Höhe nach gewöhnlich für eine Wohnung mit 3 bis 4 Zimmern. 46 Die Beklagten haben sich demnach nicht darauf eingerichtet und durften sich in der Gesamtsituation auch nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihre Forderungen aus dem durch sie veranlassten Strom- und Gasverbrauch nicht gegen sie geltend machen werde. Dies gilt auch, weil sich die weiteren Indizien eines verwehrten Zugangs zu den Zählern und die angeblichen Äußerungen des Zeugen M nicht bestätigen konnten. 47 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 280 Abs.1, 2, 288 Abs.1 BGB ist nur teilweise begründet. Der Eintritt des Verzuges erfolgte, anders als die Klägerin es angibt, nicht am 21.08.2012, sondern erst am 28.08.2012. In den Mahnschreiben vom 20.08.2012 wird den Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 27.08.2012 gesetzt. Zwar ist Voraussetzung des Verzuges nach § 286 Abs.1 BGB nicht, dass dem Schuldner in der Mahnung eine Zahlungsfrist gesetzt wird. Bestimmt der Gläubiger aber eine Frist in der Mahnung, tritt Verzug nicht vor dem Ablauf dieser Frist ein. 48 3. Die Klägerin kann die geltend gemachten Mahnspesen hingegen nicht ersetzt verlangen. Soweit die Klägerin angibt, die Mahnspesen auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StromGVV/GasGVV geltend machen zu wollen, ist eine wirksame Einbeziehung dieser Bedingungen in den Vertrag mit den Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht erfolgt. Was die Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift anbelangt, so ergibt sich daraus lediglich, dass die Klägerin zu einer pauschalen Abrechnung ihrer Ansprüche berechtigt ist. Die Kosten für die Mahnschreiben sind auch nicht gemäß §§ 286 Abs.1, 280 Abs.1, 2 BGB als Verzögerungsschaden ersatzfähig, die im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO Berücksichtigung finden könnten. Es handelt sich hierbei nicht um Verzögerungsschäden gemäß § 286 BGB. Zu einem Verzugsschaden gehören nur solche Kosten, die während des Verzuges zur adäquaten Rechtsverfolgung der Entgeltforderung notwendig geworden sind. Das trifft nicht auf verzugsbegründende Maßnahmen zu, wie einem Mahnschreiben, durch das Verzug erst eintreten soll (vgl. Palandt/Heinnrichs, 71.Aufl., § 286, Rn.47). 49 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO. Den Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nach dem die Klägerin lediglich hinsichtlich eines Teils ihrer Nebenforderungen unterlegen war. Die Zuvielforderung ist bei dem Gebührenstreitwert als Nebenforderung gemäß § 43 Abs.1 GKG nicht zu berücksichtigen und die Zuvielforderung von 7,00 € sowie von 7 Zinstagen beträgt weniger als 0,1 % der Hauptforderung von 8.561,88 €. 50 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 51 IV. Der Streitwert wird auf 8.561,88 € festgesetzt. 52 Dr. G2 als Einzelrichterin