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Beschluss

44 Qs 151/15

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2015:1111.44QS151.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 1 Gründe: 2 Für die Entscheidung über die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors I ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter zuständig. 3 Die Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 4 Das Amtsgericht I hat in der angefochtenen Entscheidung die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG zu Recht festgesetzt. Die Kammer schließt sich nach eigener Sachprüfung den detaillierten Ausführungen des Amtsgerichts I in dem angefochten Beschluss, auf die insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, umfassend an. 5 Ergänzend bemerkt die Kammer lediglich folgendes: 6 Anders als im Revisionsverfahren kommt es für die Erstehung der Befriedigungsgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG, durch die eine intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden soll, im Rahmen des Berufungsverfahren – neben den bereits durch das Amtsgericht I ausgeführten Gründen – auch deshalb nicht auf den Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht an, da die Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren die Ausnahme ist und sich das Erfordernis hierfür erst dann ergibt, wenn das Revisionsgericht nicht gemäß § 349 Abs. 1, 3 oder 4 StPO im Beschlusswege entscheidet (§ 349 Abs. 5 StPO), so dass die nach Ziffer 4141 VV RVG erforderliche Anwaltsmitwirkung an der Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung sich damit auch erst nach Eingang der Verfahrensakten beim Revisionsgericht feststellen lassen kann. Im Gegensatz dazu ist jedoch - im Falle der Einlegung der Berufung - die Durchführung der Berufungshauptverhandlung grundsätzlich zwingend und damit der Regelfall. Da zudem auch der Wortlaut der Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG nur zwischen begonnener und nicht begonnener Hauptverhandlung - nicht aber zwischen Anhängigkeit und Nichtanhängigkeit des Verfahrens - in der Rechtsmittelinstanz differenziert, kommt es für das Entstehen der Befriedungsgebühr in der Berufungsinstanz allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich gewesen ist, Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG (vgl. zu Vorstehendem: OLG Celle, Beschluss v. 22.01.2014 – 1 Ws 19/14, zitiert n. juris). Dies ist vorliegend durch die erklärte Rücknahme der Berufung der Fall 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG. 8 Q