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Beschluss

1 Ws 19/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0408.1WS19.14.0A
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Leitsätze
Sieht das zur Entscheidung nach § 460 StPO berufene Gericht von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 StGB ab, verlieren die ursprünglichen Straferkenntnisse nicht ihre selbstständige Bedeutung. Vielmehr bleiben sie als selbstständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung, also auch für Nachtragsentscheidungen betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, bestehen. Das gilt auch dann, wenn in dem Beschluss, in dem von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen wird, die Bewährungszeit hinsichtlich der die frühere Freiheitsstrafe betreffenden Strafaussetzung fehlerhaft neu festgesetzt wird.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. Februar 2014 werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2014 a u f g e h o b e n und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 22. Oktober 2013/ 8. November 2013 z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht das zur Entscheidung nach § 460 StPO berufene Gericht von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 StGB ab, verlieren die ursprünglichen Straferkenntnisse nicht ihre selbstständige Bedeutung. Vielmehr bleiben sie als selbstständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung, also auch für Nachtragsentscheidungen betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, bestehen. Das gilt auch dann, wenn in dem Beschluss, in dem von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen wird, die Bewährungszeit hinsichtlich der die frühere Freiheitsstrafe betreffenden Strafaussetzung fehlerhaft neu festgesetzt wird.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. Februar 2014 werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2014 a u f g e h o b e n und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 22. Oktober 2013/ 8. November 2013 z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juli 2007 (Az.: 1023 Js 17080/06 Ns, Bl. 1 ff. des Bewährungshefts) - rechtskräftig seit demselben Tag - wurde die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23. April 2007 (Az.: 1023 Js 17080/06.4 Ds, Bl. 6 ff. des Bewährungshefts), mit dem er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden war, „mit der Maßgabe verworfen“, dass die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 16 f. des Bewährungshefts) setzte das Landgericht Bad Kreuznach die Bewährungszeit auf 4 Jahre fest, unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm die Auflage, 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Anweisung des Bewährungshelfers zu leisten. Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach, an welches das Amtsgericht Bad Kreuznach mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 (Bl. 23 des Bewährungshefts) gemäß § 462a Abs. 4 StPO die Bewährungsaufsicht abgegeben hatte, mit Beschluss vom 2. April 2008 (Bl. 29 f. des Bewährungshefts) die Arbeitsauflage in eine Geldauflage abgeändert, mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (Bl. 72 ff. des Bewährungshefts) die Geldauflage wieder in die ursprüngliche Arbeitsauflage umgewandelt und mit Beschluss vom 20. Januar 2009 (Bl. 91 f. des Bewährungshefts) die Arbeitsauflage näher konkretisiert hatte, hat der Verurteilte die Auflage erfüllt (vgl. Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Münster am Stein-Hüffelsheim-Traisen vom 23. Juli 2009, Bl. 96 des Bewährungshefts). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (Az.: 1023 Js 17080/06.4 Ds, Bl. 232 ff. des Bewährungshefts = Bl. 55 ff. des Vollstreckungshefts) - rechtskräftig seit dem 17. Oktober 2009 - führte das Amtsgericht Bad Kreuznach die Einzelstrafen aus seinem Urteil vom 23. April 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juli 2007 sowie die Einzelstrafen (zwei Geldstrafen) aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 18. September 2007, in dem auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- € erkannt worden war, „unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe(n)“ „sowie Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 StGB“ und unter Aufrechterhaltung der „Bewährungsauflagen und -weisungen“ gemäß den vorgenannten Beschlüssen des Landgerichts Bad Kreuznach „auf eine Gesamtstrafe dergestalt“ zurück, „dass die Gesamt-Freiheitsstrafe neben der Gesamt-Geldstrafe bestehen bleibt“. Zugleich setzte es die „Vollstreckung der Gesamtstrafe“, „nicht aber die Vollstreckung der Gesamt-Geldstrafe“ zur Bewährung aus und bestimmte, dass „die Bewährungszeit hinsichtlich der Gesamt-Freiheitsstrafe“ am 29.07.2011 ende. Wegen von dem Verurteilten begangener weiterer Straftaten verlängerte das Landgericht Bad Kreuznach die von ihm mit Beschluss vom 30. Juli 2007 festgesetzte Bewährungszeit jeweils auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Beschluss vom 9. September 2010 (Az.: 2 BRs 32/07, Bl. 119 des Bewährungshefts) um zwei Jahre und mit Beschluss vom 9. August 2012 (Az.: 2 BRs 32/07, Bl. 205 ff. des Bewährungshefts) nochmals um 1 Jahr und 6 Monate. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Bl. 218 des Bewährungshefts) teilte die Bewährungshelferin des Verurteilten mit, dass der Verurteilte laut Auskunft seines Vermieters seit dem 19.6.2013 unbekannt verzogen sei und sie seit einem letzten Gespräch Anfang Mai 2013 keinen Kontakt mehr zu dem Verurteilten habe. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Bl. 220 des Bewährungshefts) den Widerruf der Strafaussetzung, da sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzogen habe. Sodann widerrief das Landgericht Bad Kreuznach mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az.: 2 BRs 32/07, Bl. 224 ff. des Bewährungshefts) die von ihm mit Urteil vom 30. Juli 2007 gewährte Strafaussetzung und ordnete am selben Tag (Bl. 222 f. des Bewährungshefts) die öffentliche Zustellung jenes Beschlusses an, die sodann erfolgte (Bl. 230 des Bewährungshefts). Am 22. August 2013 vermerkte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dem Widerrufsbeschluss vom 24. Juli 2013, dass dieser seit dem 22. August 2013 rechtskräftig sei. Nachdem der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009 (Bl. 232 ff. des Bewährungshefts) zum Bewährungsheft gelangt war, vertrat der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach nunmehr in einem Vermerk vom 22. Oktober 2013 (Bl. 236 des Bewährungshefts) die Auffassung, dass der Widerrufsbeschluss vom „30.07.2013“ (richtig wäre gewesen: „24.07.2013“) im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009 ins Leere gehe, und beantragte daher mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Bl. 237 des Bewährungshefts) gegenüber dem Landgericht Bad Kreuznach den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 1. Oktober 2009. Diesen Antrag wiederholte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Verfügung vom 8. November 2013 (Bl. 240 des Bewährungshefts) im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich gegen den Verurteilten seit dem 16.10.2013 in der Justizvollzugsanstalt O. eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken, die daraufhin mit Beschluss vom 18. November 2013 (Bl. 245 des Bewährungshefts) die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten übernahm. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 252 ff. des Bewährungshefts) hat die Strafvollstreckungskammer „die durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 01.10.2009 (Az.: 1023 Js 17080/06.4 Ds) gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung“ widerrufen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Formularbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Verurteilten mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2009 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten bis zum 29.7.2011 zur Bewährung ausgesetzt worden sei, der Verurteilte indes seit Mai 2013 keinen Kontakt zu der Bewährungshelferin gehalten, sich somit ihrer Aufsicht und Leitung beharrlich entzogen und dadurch Anlass zur Besorgnis gegeben habe, dass er erneut Straftaten begehen werde. Gegen diesen dem Verurteilten am 3. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat dessen Verteidiger mit am 10. Februar 2014 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5. März 2014 näher begründet hat. Die Bewährungshelferin des Verurteilten, der am 4.2.2014 aus der Haft entlassen wurde, hat zu der Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 10. März 2014 (Bl. 264 ff. des Bewährungshefts) Stellung genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie meint, der angefochtene Widerrufsbeschluss sei rechtsfehlerhaft, weil die Bewährungszeit im Hinblick darauf, dass die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. September 2010 und vom 9. August 2012, mit denen die Bewährungszeit verlängert wurde, mit der Rechtskraft des „Gesamtstrafenbeschlusses“ des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009 ins Leere gegangen seien, bereits am 29.7.2011 abgelaufen sei, dem Verurteilten aber lediglich ein Fehlverhalten seit Mai 2013 vorgeworfen werde. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht die mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009 gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung widerrufen. Denn jener Beschluss kann von vornherein nicht Grundlage einer Widerrufsentscheidung sein. 1. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn durch verschiedene rechtskräftige Urteile oder ihnen gleichgestellte Strafbefehle (§ 410 Abs. 3 StPO) verhängte Strafen im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zurückgeführt wurden, Grundlage der anstehenden Widerrufsentscheidung nach § 56f StGB nur noch die mit dem rechtskräftigen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss hinsichtlich der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe gewährte Strafaussetzung zur Bewährung sein kann. Eine ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe wird infolge der nachträglichen rechtskräftigen Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; ein auf die Strafaussetzung hinsichtlich der ursprünglichen Freiheitsstrafe bezogener Widerrufsbeschluss geht ins Leere und bleibt deshalb ohne Wirkung (vgl. BGH StraFo 2004, 430 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 251; NStZ 1999, 533; KG, Beschl. v. 29.3.2001 - 1 AR 349/01, 5 Ws 164/01, zit. nach juris; OLG Stuttgart StV 2003, 346; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2004 - 2 Ws 361-362/03, Rn. 13, zit. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. März 2003 - 1 Ws 46/03 -, 27. September 2006 - 1 Ws 201/06 -, 8. Januar 2008 - 1 Ws 8/08 -, 4. März 2010 - 1 Ws 22/10 -, 6. Januar 2014 - 1 Ws 252/13 - und 8. April 2014 - 1 Ws 18/14 -; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 460 Rn. 17; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f Rn. 19a). Der Widerruf der Strafaussetzung kann sich denknotwendig nur auf eine der Vollstreckung überhaupt noch zugängliche, rechtlich selbstständige und damit existente Einzel- oder Gesamtstrafe beziehen. Ursprünglich verhängte Freiheitsstrafen oder Gesamtfreiheitsstrafen verlieren jedoch mit ihrer rechtskräftigen Einbeziehung in die neue gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ihre rechtliche Selbstständigkeit und stehen daher nicht (mehr) zur Vollstreckung an (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse). 2. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009 gerade keine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO gebildet worden. Vielmehr hat das Amtsgericht Bad Kreuznach in jenem Beschluss gemäß § 460 StPO i. V. mit § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 StGB von der ihm zustehenden Möglichkeit (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 7) Gebrauch gemacht, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen. Denn es hat entschieden, dass sowohl die früher verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als auch die früher verhängte Gesamtgeldstrafe bestehen bleiben. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat also gerade nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe, in die die früheren Einzelstrafen (Freiheits- und Geldstrafen) einbezogen worden wären, gebildet. 3. In einem solchen Fall, in dem das zur Entscheidung nach § 460 StPO berufene Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462a Abs. 3 Satz 1 StPO) von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 StGB absieht, verlieren nach wohl überwiegender und vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung die ursprünglichen Straferkenntnisse nicht ihre selbstständige Bedeutung. Vielmehr bleiben die ursprünglichen Straferkenntnisse als selbstständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung, also auch für Nachtragsentscheidungen betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, bestehen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1985, 243; OLG Düsseldorf VRS 88, 368 f.; KG JR 1986, 119 und NJW 2003, 2468 ff. - Rn. 7 f. nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 58 Rn. 8; a. A.: OLG Düsseldorf StV 1984, 382, 383; Horn in: StV 1985, 243 f.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rn. 25; KMR-Stöckel, StPO, § 460 Rn. 42). Die gegenteilige Ansicht, wonach auch dann, wenn das Gericht beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe absieht und die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen lässt, die verschiedenen Urteile „zusammengezogen“ würden (so OLG Düsseldorf StV 1984 382, 383; Horn, a. a. O.), vermag nicht zu überzeugen. Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO i. V. mit § 55 StPO werden - anders als bei der Bildung einer Einheitsstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG - keine Urteile einbezogen, sondern die Einzelstrafen aus verschiedenen Straferkenntnissen auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Wird gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen, werden die Urteile oder Strafbefehle, durch welche diese Strafen verhängt wurden, erst Recht nicht „einbezogen“ oder „zusammengezogen“ (vgl. KG JR 1986, 119; Gollmer NJW 1971, 1247, 1248). 4. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wie hier durch den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 2009, wenn auch unter Beibehaltung der in dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2007 festgesetzten Bewährungszeit, geschehen - in dem Beschluss, in dem von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen wird, die Bewährungszeit hinsichtlich der die frühere Freiheitsstrafe betreffenden Strafaussetzung fehlerhaft neu festgesetzt wird. Für eine solche Neufestsetzung der Bewährungszeit ist gemäß § 58 Abs. 2 StGB nur dann Raum, wenn eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, nicht aber dann, wenn - wie hier - von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Im zuletzt genannten Fall ist lediglich unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit möglich. 5. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Saarbrücken kommt nicht in Betracht. Denn über den Widerruf der dem Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juli 2007 gewährten Strafaussetzung hat - nach mit Beschlüssen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. September 2010 und vom 9. August 2012 erfolgter Verlängerung der ursprünglich mit Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juli 2007 festgesetzten Bewährungszeit - bereits das Landgericht Bad Kreuznach selbst mit Beschluss vom 24. Juli 2013 rechtskräftig entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.