Beschluss
3 T 416/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2017:1025.3T416.17.00
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Tenor
wird die sofortige Beschwerde der (sonstigen) Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18.08.2017 (09-3972474-01-N) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die (sonstige) Beteiligte zu 1 und die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde der (sonstigen) Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18.08.2017 (09-3972474-01-N) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die (sonstige) Beteiligte zu 1 und die Antragstellerin zu tragen. 3 T 416/1709-3972474-01-NAmtsgericht Hagen-Mahngericht Landgericht HagenBeschluss In dem Beschwerdeverfahren wird die sofortige Beschwerde der (sonstigen) Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18.08.2017 (09-3972474-01-N) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die (sonstige) Beteiligte zu 1 und die Antragstellerin zu tragen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.09.2017, am selben Tage bei Gericht eingegangen, gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18.08.2017, mit dem ihre Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.07.2017, durch den die ihr zunächst erteilte Nachfolgeklausel im Wege der Abhilfe aufgehoben wurde, zurückgewiesen wurde. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses. Ergänzender Vortrag hierzu ist seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beschwerdeführerin ist es aus Sicht der Kammer nicht gelungen, die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO, wie sie zur Umschreibung des Titels erforderlich wären, durch Vorlage der vom Amtsgericht näher beschriebenen und vom Notar unter dem 23.07.2015 erstellten beglaubigten Abschrift der "Abtretungsbestätigung" vom 13.07.2015 (vgl. einfache Abschrift auf Bl. 115 f. der Gerichtsakte) nebst einer notariellen "Bestätigung" (vgl. einfache Abschrift auf Bl. 117 der Gerichtsakte) und einer als" Anlage 1" bezeichneten Aufstellung über die nach Angaben der Beschwerdeführerin abgetretenen Forderungen darzutun. Zwar kommt auch die Kammer, genau wie das Amtsgericht, zu dem Ergebnis, dass die als Zedentin angegebene U AG & Co. KGaA die ordnungsgemäße Rechtsnachfolgerin der im Vollstreckungsbescheid als Antragstellerin aufgeführten D AG & Co. ist. Hinsichtlich des Nachweises der Abtretung der streitbefangenen Forderung von der U hält die Kammer an ihrer mit Beschluss vom 27.02.2017, Az.: 3 T 77/17, getroffenen Entscheidung, dass eine "Abtretungsbescheinigung", in der die Beteiligten erklären, dass im Vorfeld eine Abtretung zwischen ihnen stattgefunden hat und bei der die Unterschriften notariell beglaubigt sind, die Rechtsnachfolge nicht in Form einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO nachweist, fest. Auch lässt sich die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte "Abtretungsbescheinigung" aus Sicht der Kammer nicht als erneute Abtretung verstehen. Dieser Auslegung steht bereits der eindeutige Wortlaut der der Bescheinigung, in der es heißt: " Die U hat zum 29.04.2015 alle in der mit dieser Urkunde fest verbundenen Anlage 1 aufgeführten Forderungen (...) an x abgetreten (...). Diese mit Wirkung zum 29.04.2015 erfolgten Abtretungen (...) werden (...) ausdrücklich bestätigt" , entgegen. Dem Wortlaut nach liegt kein Angebot zur Annahme einer Abtretungserklärung vor. Der Wille der an der Abtretung beteiligten Parteien ist danach eindeutig darauf gerichtet, dass die zu dem genannten Datum erfolgte Abtretung im Nachgang nur noch einmal bestätigt wird, nicht jedoch darauf, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich am 13.07.2015, selber erneut erklärt wird. Vielmehr soll die Abtretung selber ihre Wirkung dem eindeutigen Wortlaut nach bereits ab dem 29.04.2015 entfalten. Es fehlt daher, bezogen auf die Abtretung selber, am erforderlichen Erklärungswillen, also die Absicht, etwas rechtsgeschäftlich Erhebliches zu erklären. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass unstreitig bereits am 29.04.2015 unter anderem die streitbefangene Forderung abgetreten wurde, dagegen, dass eine erneute Abtretung stattfinden konnte. Die vorherige Abtretung ist, da an sie insbesondere keine besonderen Formerfordernisse gestellt werden, auch nicht unwirksam. Die U war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Abtretung also nicht mehr Inhaberin der abgetretenen Forderung, sodass sie dieses tatsächlich nicht abtreten konnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie eine ihr nicht mögliche Abtretung erklären wollte. Der Kammer ist bei ihrer Entscheidung das Urteil Saarländischen Oberlandesgerichts vom 06.07.2017, Az. 4 U 25/16, bekannt, es vermag jedoch nichts an der Auffassung der Kammer zu ändern. Soweit das Saarländische Oberlandesgericht dort zu dem Ergebnis kommt, die Formulierung "Die erfolgten Abtretungen nebst Annahme der Abtretungen werden von den Parteien nochmals ausdrücklich bestätigt" lasse sich durchaus gemäß §§ 133, 157 BGB als erneuter Abtretungsvertrag auslegen, ist dies aus zwei Gründen nicht ohne Weiteres auf die hiesige Entscheidung zu übertragen. Zunächst lag dem vom Oberlandesgericht entschieden Fall eine andere Konstellation zugrunde als der hiesigen Entscheidung. Im dortigen Fall ging es darum, dass entweder bereits ursprünglich eine wirksame Abtretung vorgelegen hat oder aber, dass jedenfalls in der Bestätigung eine Abtretung zu sehen war. In dieser Fallkonstellation ist es durchaus möglich, und von der Kammer auch schon entschieden worden, jedenfalls auf die Bestätigung als Abtretung selber abzustellen. dieser Annahme steht nämlich, anders als im hiesigen Verfahren, nicht die unstreitig wirksam ersten Abtretung entgegen. Darüber hinaus handelt es sich bei der zitierten Entscheidung um eine solche im Erkenntnisverfahren. Dieses ist grundsätzlich weniger formalisiert als das der hiesigen Entscheidung zugrunde liegende Zwangsvollstreckungsverfahren. Folglich sind Erklärungen im Erkenntnisverfahren der Auslegung grundsätzlich umfangreicher zugänglich. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Frage, ob die "Abtretungsbestätigung" eine öffentlich beglaubigte Urkunde darstellt, war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht erforderlich. 2. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3, S. 1 ZPO zuzulassen, da einerseits vor dem Hintergrund der hohen Anzahl der auf vergleichbare Art und Weise abgetretenen Forderungen und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidung von erheblicher Bedeutung für die tägliche Arbeit der Mahngerichte ist, eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.