Beschluss
3 T 81/18
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:0504.3T81.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.01.2018 aufgehoben.
Dem Amtsgericht Hagen wird aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 08.06.2017 eine Rechtsnachfolgeklausel betreffend den verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid zu erteilen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.01.2018 aufgehoben. Dem Amtsgericht Hagen wird aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 08.06.2017 eine Rechtsnachfolgeklausel betreffend den verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid zu erteilen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 08.06.2017 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für sie als Rechtsnachfolgerin der xxx, Essen betreffend einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.08.2012 (AG Hagen, 12-2258977-2-1) gerichtet gegen die Schuldnerin, deren Nachname sich ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung der Stadt xxx vom 12.02.2018 geändert hat, beantragt. Sie hat hierzu vorgelegt u.a. eine durch den Notar xxx beglaubigte auszugsweise Abschrift einer ihrerseits notariell beglaubigten Urkunde, die unter der Überschrift „Abtretungserklärung gemäß § 403 S. 1 BGB“ unter Bezugnahme auf einen im Auszug vorliegenden Anhang eine Bestätigung der xxx als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen xxx (notariell bescheinigt) dahingehend enthält, dass mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30.12.2015 die Antragstellerin u.a. die mit dem o.g. Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung nebst sämtlichen Nebenrechten erworben hat. Auf die zur Akte gereichte Urkunde (Bl. 20ff. d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Die Schuldnerin hatte bisher keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Klauselerteilungsantrag der Antragstellerin. Unter Berufung auf zwei Entscheidungen der auch in diesem Fall befassten Kammer des Landgerichts Hagen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.01.2018 die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel abgelehnt und hierzu entsprechend den vorstehenden genannten Entscheidungen der Kammer ausgeführt, dass durch die Vorlage der Abtretungserklärung in vorstehend beschriebener Form die Rechtsnachfolge nicht im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sei, da die Abtretungserklärung keine Prüfung der Wirksamkeit des Grundgeschäfts ermögliche. Auf die weiteren Einzelheiten der Gründe des Beschlusses vom 05.01.2018 wird verwiesen (Bl. 73ff. d.A.). Der Beschluss vom 05.01.2018 ist der Antragstellerin am 09.01.2018 zugestellt worden. Mit ihrer am 23.01.2018 per Fax bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag wendet sich die Antragstellerin unter Auseinandersetzung mit den Gründen der ihr vom Amtsgericht übersandten Beschlüsse der Kammer vom 27.02.2017 und 25.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.01.2018. Sie führt insbesondere aus, dass ihrer Auffassung die Vorlage einer Abtretungserklärung im Sinne des § 403 S. 1 BGB ausreichend sei, um eine Rechtsnachfolge im Rahmen des § 727 Abs. 1 ZPO hinreichend nachzuweisen. Auf die Ausführungen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.01.2018 wird im Übrigen Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 23.02.2018 dem Landgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Die Kammer hält nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung an den Entscheidungen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) nicht fest. Der gemäß § 727 Abs. 1 ZPO u.a. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führende Nachweis über eine Rechtsnachfolge in der Person des Gläubigers kann nach nunmehriger Auffassung der Kammer auch durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungsbestätigung im Sinne des § 403 S. 1 BGB geführt werden. Auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hat daher den Nachweis ihrer Gläubigerstellung geführt und ihr ist die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO zu erteilen. Im Einzelnen: a) Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass für den Nachweis einer Rechtsnachfolge im Falle der Forderungsabtretung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Erklärung über die Abtretung gemäß § 403 S. 1 BGB hinreichend ist (Seibel in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 727 ZPO, Rn. 20 m.w.N.; Rellermeyer in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Rn. 413; OLG Schleswig, Beschluss v. 21.05.2010 – 16 W 38/10 –, Rn. 6f., juris; KG Berlin, Beschluss v. 02.06.1998 – 1 W 154/98 –, Rn. 4, juris; für eine öffentliche beglaubigte Bestätigung der Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsüberganges s. auch: OLG Köln, Beschluss v. 10.02.1993 – 19 W 50/92 –, Rn. 11ff., juris). b) Dem schließt sich die Kammer nunmehr an. aa) Soweit die Kammer in ihren Beschlüssen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) darauf abgestellt hat, dass sich eine Beweiskraft nach Maßgabe des § 415 ZPO im Falle einer Beglaubigung nach § 129 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf den Umstand bezieht, dass die Unterschriften unter einer Urkunde tatsächlich durch die unterzeichnenden Personen geleistet wurde und nicht darauf, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärungen tatsächlich von diesen Personen abgegeben wurden, so wird dies von der Kammer nicht mehr als tragende Erwägung angesehen. Denn die Bestimmung des § 727 Abs. 1 ZPO eröffnet nicht nur die Möglichkeit des Nachweises durch öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO, sondern explizit auch die Möglichkeit, eine Rechtsnachfolge durch Vorlage einer gemäß § 129 Abs. 1 BGB öffentlich beglaubigten, privat errichteten Urkunde nachzuweisen, so dass es auf die Frage der Beweiskraft nach § 415 ZPO insoweit nicht letztentscheidend ankommen kann. Es genügt also grundsätzlich auch eine Urkunde, hinsichtlich derer Kraft der Beglaubigung gemäß § 129 Abs. 1 BGB die Vermutung der Echtheit der über den Unterschriften stehenden Schrift gemäß § 440 Abs. 2 ZPO gilt. bb) Auch sieht die Kammer es nicht mehr als tragend an, soweit sie in ihrer Entscheidung vom 25.10.2017 (3 T 416/17) darauf abgestellt hat, dass sich aus der Beglaubigung von Unterschriften unter einer Abtretungserklärung bzw. – bestätigung des Altgläubigers, die auf eine bereits erfolgte Abtretung Bezug nimmt, nicht zwingend in einer mit öffentlichem Glauben versehenen Weise ergibt, dass eine Abtretungsvereinbarung tatsächlich (noch) wirksam vorliegt. Denn unberücksichtigt ist dabei geblieben, welche Rechtsnatur eine nach Maßgabe des § 403 S. 1 BGB errichtete, also gemäß § 129 Abs. 1 BGB öffentlich beglaubigte Urkunde „über die Abtretung“ hat. Sinn und Zweck des § 403 BGB ist es, eine bereits erfolgte Abtretung für den Zessionar beweisbar zu machen, ihn mithin als neuen Gläubiger auszuweisen (Busche in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 403 Rn. 1; Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 403 BGB, Rn. 1; s. auch: KG Berlin, a.a.O). Dabei setzt § 403 S. 1 BGB voraus, dass der Abtretungsvertrag, „über“ den die zum Nachweis der sachlichen Berechtigung dienende Urkunde errichtet wird, im Zeitpunkt der Urkundenerstellung bereits geschlossen ist (Busche, ibid., § 403, Rn. 5, 7). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der für die Klauselerteilung nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsnachfolge nur der entsprechende Rechtserfolg - also im Falle der Abtretung der Eintritt in die Position des Gläubigers bzw. Zessionars - formgerecht nachzuweisen ist und nicht der Weg, auf dem dieser Rechtserfolg herbeigeführt wurde (Wolfsteiner in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 727 Rn. 60; § 726 Rn. 37). Auf die u.a. von Keller (a.a.O.) vertretene Ansicht, dass in der Abtretungserklärung gemäß § 403 S. 1 BGB ein (erneuter) Antrag auf Abtretung zu sehen sein kann, der durch die Beantragung der Rechtsnachfolgeklausel (erneut) angenommen wird, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. cc) Dass bei dem Übergang einer Rechtsposition grundsätzlich immer die Möglichkeit besteht, dass sich dieser aus verschiedensten Gründen nachträglich als unwirksam herausstellen kann, kann die Ansprüche an den Nachweis einer Forderungszession nicht erhöhen. Auch bei Vorlage eines Abtretungsvertrages, auf den eine nach § 403 S. 1 BGB ausgestellte Erklärung Bezug nimmt, wäre niemals sicher auszuschließen, dass dieser nicht z.B. durch einseitige Gestaltungsrechte oder schlicht durch ein Bestreiten der Verfügungsbefugnis des Zedenten hinsichtlich seiner Rechtsfolgen in Streit gerät. Dies kann und muss im Rechtsverkehr auch unter Berücksichtigung der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden strengen Maßstäbe akzeptiert werden. Denn eine absolute Gewissheit kann bei einem dem Beweismaßstab des § 286 ZPO entsprechenden Nachweis nach § 727 ZPO (vgl. zu den Maßgaben: Wolfsteiner, ibid., § 726 Rn. 36ff.) nie erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erlangt auch die Anhörung der Schuldnerseite im Klauselerteilungsverfahren nach § 730 ZPO Bedeutung, die zwar nur nach Ermessen zu erfolgen hat, aber jedenfalls dann als angezeigt angesehen werden kann, wenn ausgehend von den zur Begründung des Klauselerteilungsantrages vorgelegten Urkunden die Ablehnung einer Klauselerteilung in Betracht kommt (so auch: Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 730 Rn. 2 m.w.N.). Denn in der Anhörung der Verfahrensbeteiligten liegt eine weitere Erkenntnisquelle über die Frage des Eintritts der Voraussetzungen einer Klauselerteilung. 3. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die beantragte Rechtsnachfolgeklausel ist der Antragstellerin zu erteilen. Nach Maßgabe des § 572 Abs. 3 ZPO überträgt die Kammer die hierzu erforderliche Anordnung dem Ausgangsgericht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.