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Urteil

8 O 58/19

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2019:1106.8O58.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach von ihm erklärtem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend. Hilfswiderklagend verlangt die Beklagte für den Fall eines wirksamen Widerrufs Wertersatz und Zahlung von Darlehenszinsen. Auf Grundlage eines Darlehensantrags des Klägers vom 22.12.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 21.700,61 € (Gesamtbetrag von 22.992,48 €) über eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten zu einem Sollzinssatz von 2,86 % (effektiver Jahreszins 2,90 %). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18ff. d.A. Bezug genommen. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten PKW VW Passat CC Sport 2,0 TDI, N01 zum Gesamtpreis von 32.700,61 €. Den restlichen Kaufpreisanteil beglich der Kläger durch eine Anzahlung in Höhe von 11.000,00 € an die Verkäuferin, die J. in X.. Diese stellte dem Kläger im Rahmen des Autokaufs die Vertragsunterlagen der Beklagten zur Verfügung und vermittelte das Zustandekommen des Darlehensvertrages zwischen den Parteien. Das Darlehen sollte in 47 Monatsraten zu je 479,01 € zurückgezahlt werden. Diese Raten zog die Beklagte nach Auslieferung des PKW an den Kläger im Februar 2016 seit dem 15.03.2016 regelmäßig vom Konto des Klägers ein. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger einen Gesamtbetrag von 17.244,36 € auf den Nettodarlehensbetrag an die Beklagte zurückgezahlt und insgesamt 28.244,36 € des Kaufpreises entrichtet. Der Kläger handelte insoweit als Verbraucher. Dem Darlehensantrag waren die Darlehensbedingungen der Beklagten sowie die Widerrufsinformation vom 22.12.2015 beigefügt. Zum Inhalt der Darlehensbedingungen wird auf Bl. 19f. d.A. Bezug genommen und zum Inhalt der Widerrufsinformation wird auf Bl. 21 d.A verwiesen. Der Kläger erhielt ein Dokument als Abschrift des Darlehensantrags. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Weitere Unterlagen wurden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss nicht ausgehändigt. Mit der Beklagten am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 05.12.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensantrags und damit verbundener Verträge und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten zuzüglich der Anzahlung, insgesamt 26.807,33 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW unter Fristsetzung bis zum 18.12.2018 auf. Im Einzelnen wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen. Der Kläger teilte dem Schreiben außerdem mit, dass weitere Zahlungen auf das Darlehen unter den Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen würden. Mit Schreiben vom 17.12.2018 wies die Beklagte den Widerruf als verfristet zurück. Mit Schreiben vom 11.01.2019 erklärte der Klägervertreter erneut vorsorglich den Widerruf gegenüber der Beklagten und forderte Zahlung in Höhe von 27.286,34 € sowie Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto 1.474,89 € unter Fristsetzung bis zum 25.01.2019. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 24ff. d.A. verwiesen. Seit Übergabe des streitgegenständlichen PKW nutzte der Kläger diesen über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus und verursachte dadurch unstreitig einen Wertverlust des PKW. Der Kläger glich Kosten in Höhe von 1.474,89 € gegenüber sich selbst als Klägervertreter aus, deren Anfall streitig ist. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Der erklärte Widerruf sei wirksam. Die Beklagte habe ihn unzureichend und widersprüchlich über sein Widerrufsrecht informiert und ihm nicht die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Der Kläger sei nicht hinreichend über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung informiert worden; insbesondere nicht über sein Recht zur außerordentlichen Kündigung und zur Kündigung nach § 314 BGB. Er habe davon ausgehen müssen, dass lediglich der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehe. Der Hinweis sei nicht entbehrlich gewesen. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend. Der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und es gebe Widersprüche zwischen Darlehensbedingungen und Widerrufsinformation. Der Hinweis auf den täglichen Zinssatz nach Widerruf sei unzureichend, da er den Fall der teilweisen Tilgung des Darlehens vor Widerruf nicht erfasse. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die ihm zur Verfügung gestellte Abschrift des Darlehensantrags sei unzureichend, da sie keine Unterschrift enthalte. Die Beklagte könne sich nicht auf die Wirkung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe der Beklagten die Übergabe des PKW in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, er habe Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten durch Beauftragung seiner selbst. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019, Bl. 75 d.A., stellte der Kläger den Antrag zu 4) aus der Klageschrift vom 25.02.2019 hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten von Freistellung auf Zahlung um und verlangt nunmehr Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit anstelle von Zinsen seit dem 12.02.2019. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. N02 vom 22.12.2015 über nominal 21.700,61 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 05.12.2018, dem 05.12.2018, kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie die vertragsgemäße Tilgung zusteht, und hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) nunmehr, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.244,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2018 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW der Marke VW, Typ Passat CC Sport 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer N03 nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten PKW in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; und für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs im Wege der Hilfswiderklage, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW CC Sport, Fahrzeugidentifizierungsnummer N04, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagten den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,88 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Seite 2 Fahrzeugs VW CC Sport, Fahrzeugidentifizierungsnummer N05, zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei nicht wirksam. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Die im Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Anforderungen und genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, da sie dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspreche. Die Angaben in Darlehensbedingung und Widerrufsinformation seien auch nicht widersprüchlich, jedenfalls ließen die unterschiedlichen Angaben nicht die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Weitergehende Hinweise zu einem Kündigungsrecht des Klägers seien nicht erforderlich. Die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Weitergehende Angaben zum Tageszins seien nicht erforderlich. Die Abschrift des Darlehensantrags müsse keine Unterschrift enthalten. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt und dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte bestreitet den Anfall von Rechtsanwaltskosten des sich selbst vertretenden Klägers. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger wäre im Falle des wirksamen Widerrufs zur Zahlung von Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs verpflichte. Es sei zur Berechnung von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 – 250.000 km auszugehen. Bis zur Mitteilung des Kilometerstands im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs sei der Kläger verpflichtet, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung der Darlehensmittel Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zu entrichten. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht kein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich des Wertverlustes des PKW sowie hinsichtlich des Vertragszinses zu. Es sei eine Gesamtlaufleistung des PKW von 300.000 km zu erwarten. Dieser befinde sich in altersgerechtem Zustand ohne wertbeeinflussende Schäden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Soweit die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 12.09.2019 noch eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält sie daran nach neuerlicher Beratung nicht mehr fest. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs.1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen folgt aus § 29 ZPO, da der Kläger seinen Wohnsitz in X. hat. Der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass der Beklagten als Darlehensgeberin kein Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung zusteht. Erfüllungsort für diese vertraglichen Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer gemäß §§ 269, 270 Abs. 1 BGB ist in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte, da Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 07. 12. 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581; OLG Stuttgart, Urt. v. 2.7.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Abweichung von diesem Grundsatz. Für die erhobene negative Feststellungsklage fehlt das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich mit einer Klage auf Leistung nicht abbilden (BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Fall verbundener Verträge handelt und die Hilfsanträge gerichtet auf Leistung das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers abbilden dürften. Einziger unbedingter Antrag ist der auf negative Feststellung gerichtete. Mit einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Leistungsantrag auf Rückzahlung stünde nicht rechtskräftig fest, dass infolge des Widerrufs keine weitere Erfüllung geschuldet ist, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (OLG Stuttgart, Urt. v. 2.7.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067). Die Klageänderung hinsichtlich des Hilfsantrags zu 4), von der Freistellung zu Zahlung nebst Zinsen, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfsanträge zu 2) bis 4) gestellt sind, steht der Bestimmtheit des Klageantrags nicht entgegen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten seit dem 05.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie die vertragsgemäße Tilgung aus dem unstreitig am 22.12.2015 zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag zusteht. Er konnte den Vertrag nicht mit Widerrufserklärung vom 05.12.2018 wirksam widerrufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. 1. Dem Beginn der Widerrufsfrist steht nicht aufgrund von § 356b Abs. 1 BGB i.d.F. v. 13.06.2014 – 20.03.2016 entgegen, dass dem Kläger eine Abschrift seines Antrags wie auf Bl. 18 d.A. ohne Unterschriften ausgehändigt wurde. Die Zurverfügungstellung eines nicht unterzeichneten Ausdrucks des mit dem unterzeichneten Exemplar übereinstimmenden Textes des von dem Kläger abgegebenen Antrags reicht insoweit aus (BGH, Urt. v. 27.2.2018 – XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387, OLG Köln Urt. v. 01.09.2017 – 12 U 203/16). Das Erfordernis einer Unterschrift auf einem dem Darlehensnehmer ausgehändigten Antrag ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Darlehensnehmer sein eigenes Antragsexemplar für sich selbst unterschreiben sollte. Unstreitig entsprechen die dem Kläger überlassenen Unterlagen vollständig dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertragswerk. 2. Die Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Pflichtangaben gemäß §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB sind erfüllt. a) Die Vertragsklausel erfüllt bereits aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, S. 3 und 5 EGBGB die Anforderungen an die Pflichtangaben. Die Widerrufsinformation auf Bl. 21 d.A. entspricht inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge aus der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. gültig ab 13.06.2014 bis 20.03.2016. b) Die Widerrufsinformation enthält die Pflichtangaben über das Verfahren bei Kündigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB. In Ziffer 7 der Darlehensbedingungen sind das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung und zur Kündigung nach § 314 BGB nicht erwähnt. Darüber musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht informiert werden (so auch BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Dem Wortlaut der Norm ist nicht zu entnehmen, welches Verfahren bei Kündigung gemeint ist. Nach ihrem Sinn und Zweck dürfte jedoch der Hinweis entbehrlich sein. Nach dem Ursprung der Vorschrift, nämlich dem Inhalt der Verbraucherkreditrichtlinie, kann mit dem Recht auf Kündigung nur das Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge gemeint sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.5.2019 – 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197). Eine weitergehende Auslegung der nationalen Vorschrift widerspräche dem vollharmonisierenden Ansatz der Richtlinie (OLG Stuttgart, a.a.O.) Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung“ die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten (gleich welcher Seite) zu verstehen. Noch weniger ist aber ersichtlich, warum ausgerechnet auf ein etwaiges außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hingewiesen werden sollte, gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, unerwähnt bleiben sollten. Vor diesem Hintergrund verdient die Auslegung, nach der der Belehrende lediglich verpflichtet ist, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Lösungsrechte hinzuweisen, den Vorzug. Es handelt sich um allgemeine zivilrechtliche Vorschriften, die für den Verbraucher nicht erläuterungsbedürftig sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2017 - 11 O 37/17). c) Die erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Offen bleiben kann, ob die Widerrufsfrist bei unrichtigen Angaben überhaupt berührt wird, oder ob nur der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 BGB nicht besteht (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.09.2019 - 6 U 209/18). Der Verweis unter Ziffer 2. c) der Darlehensbedingungen auf finanzmathematische Rahmenbedingungen des BGH mit Beispielen genügt den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre, denn vorliegend beinhaltet die fragliche Klausel über den Verweis hinaus die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die wesentlichen Umstände für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein (so auch BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, OLG Stuttgart, a.a.O.). d) Die Angaben unter „Widerrufsfolgen“ in der Widerrufsinformation genügen den Voraussetzungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist angegeben. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, diese Informationen in den Widerrufsinformationen seien geeignet, den Verbraucher zu irritieren und gegebenenfalls von der Inanspruchnahme seines Widerrufsrechts abzuhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Auch der Einwand, der Fall der teilweisen Rückzahlung vor Widerrufserklärung (planmäßig/vorzeitig) sei nicht geregelt und somit sei offen, wie sich der Zinsbetrag pro Tag in diesen Fällen verringere, verfängt nicht. Vielmehr ist nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass der letzte Satz des Absatzes mit den Widerrufsfolgen diesen Fall mitumfasst. Die Angabe eines verringerten Tageszinses ist nicht erforderlich, sie ist insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben. e) Die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2b EGBGB hinsichtlich Informationen über die sich aus den §§ 358, 359, 360 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für deren Ausübung sind entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß erfolgt. Ein Widerspruch zwischen den vertraglichen Angaben ist nicht erkennbar. Soweit in den Darlehensbedingungen unter Nr. 6 a) Widerruf von einem Wertverlust durch bestimmungsgemäß Ingebrauchnahme die Rede ist, stellt die ordnungsgemäße Regelung in der Widerrufsinformation eine Einschränkung dar. Die Regelungen widersprechen sich jedoch nicht. f) Ein möglicherweise erforderlicher, fehlender Hinweis auf § 492 Abs. 5 BGB beeinträchtigt jedenfalls nicht den Lauf der Widerrufsfrist. Über die Hilfsanträge und die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. K. F. A.