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Leitsatz

XI ZR 39/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024UXIZR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024UXIZR39.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/24 Verkündet am: 15. Oktober 2024 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: ja BGB § 355 Abs. 2, § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" (sog. Kaskadenver- weisung) in einer Widerrufsinformation hindert auch bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.). BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Sturm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Dezember 2015 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW zu einem Kaufpreis von 32.700,61 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 11.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 22. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 21.700,61 €. Das mit einem Sollzinssatz von 2,86% p.a. zu verzinsende Darlehen sollte in 48 gleichbleibenden Monatsraten à 479,01 € zurückgeführt werden. Eine Anmel- dung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus beantragte der Kläger nicht. Vertragsbestandteil waren die auf den Seiten 2 und 3 des Vertragsformu- lars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten, die u.a. folgende Re- gelungen enthielten: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung: a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. […] c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammen- hängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vor- geschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (Ak- tiv-Passiv-Methode) berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungs- aufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Ver- waltungskosten berücksichtigen. 1 2 3 - 4 - Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vor- zeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeit- raum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. 5. Zahlungsverzug: […] Für ausbleibende Ratenzahlungen werden wir Ihnen den uns dadurch entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Nach einer Ver- tragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent- punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 6. Widerruf: a) Wertverlust Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensver- trages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust auf- grund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeu- ges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. […]" Auf Seite 3 des Vertragsformulars heißt es in einem umrandeten Absatz unterhalb der Darlehensbedingungen ferner: "Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestim- men. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen." Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsinformation: 4 5 - 5 - Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Be- klagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Ver- tragszins sowie die vertragsgemäße Tilgung zusteht, und für den Fall des Obsie- gens mit dem Antrag zu 1. (2.) die Zahlung von 33.513,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmever- zug befindet, sowie (4.) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten be- gehrt. 6 7 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine in juris (OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2021 - 31 U 17/20) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, da die Frist für die Erklärung des Wi- derrufs am 5. Dezember 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen An- forderungen. Die Beklagte könne sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er sei über von ihm nicht abgeschlossene verbundene Verträge (Beitritt zum KSB/KSB Plus) unzutreffend belehrt worden, könne er sich nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion stützen, da eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei. Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 6.a) der Darlehensbe- dingungen zum Wertersatz ständen nicht in Widerspruch zu der im Rahmen der 8 9 10 11 12 - 7 - Widerrufsinformation zutreffend erteilten Pflichtangabe nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Angaben zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß; ein etwaiger Verstoß lasse das Anlaufen der Wider- rufsfrist unberührt. Die Angaben zu dem Verfahren bei der Kündigung des Ver- trags und zum Verzugszinssatz genügten den gesetzlichen Anforderungen. So- weit die Beklagte sich mit der umrandeten Klausel unterhalb der Darlehensbe- dingungen die Möglichkeit einräume, einseitig nach Abschluss des Darlehens- vertrags weitere Auszahlungsvoraussetzungen festzulegen, stelle dies eine un- wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, was jedoch keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist habe. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuwei- sen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensver- trags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 5. De- zember 2018 verspätet war. 13 14 15 - 8 - 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinfor- mation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen. a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Diese setzt voraus, dass die Widerrufsin- formation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbun- denen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmel- dung zu der Restschuldversicherung "KSB/KSB Plus" nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinrei- chend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14). 16 17 18 - 9 - b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflicht- angaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) genügt der Verweis auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) im Darlehensvertrag in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, weil der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteile vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 44, 48 - Kreissparkasse Saarlouis und vom 21. De- zember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.). Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass im Anwen- dungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Verweisung auf "alle Pflichtan- gaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation eine solche Verweisung enthält und die Gesetzlichkeits- fiktion nicht greift (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 19 20 21 - 10 - 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.). Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden. Eine unvollständige oder fehlerhafte Information ist nach den Maßgaben dieser Entscheidung nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informa- tionen verfügt hätte (EuGH aaO Rn. 253, 264). Erweist sich eine dem Verbrau- cher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszu- üben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH aaO Rn. 265, 267). Wie der Senat für § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34) und was gleichermaßen für die hier anzuwendende Vorgängerfassung der Norm gilt, lässt diese nationale Regelung nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei 22 23 - 11 - einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollstän- digen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvoll- ständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil aaO). bb) Nach diesen Maßgaben steht die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" in der Widerrufsinformation dem Beginn der Wider- rufsfrist nicht entgegen. Sie ist weder geeignet, sich auf die Befähigung des Ver- brauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Darlehensvertrag auszuüben. (1) Der Verbraucher wird durch die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" schon nicht irregeführt. Die Formulierung der Wider- rufsinformation ist inhaltlich nicht falsch und erweckt weder einen falschen Ein- druck noch ist sie missverständlich oder verleitet den Verbraucher zu einer fal- schen Annahme. Sie benennt mit § 492 Abs. 2 BGB (zutreffend) die Norm, die mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB die Vorschriften bezeichnet, aus denen sich die Liste dieser Pflichtangaben ergibt. Sie ist lediglich insoweit unvollständig, als in der Widerrufsinformation und damit im Darlehensvertrag selbst nicht alle Pflicht- angaben aufgelistet sind, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist ab- hängt. 24 25 - 12 - (2) Diese Unvollständigkeit der Widerrufsinformation ist nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Darlehensnehmers, den Umfang seines Widerrufs- rechts einzuschätzen, auszuwirken. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann von einer Irreführung dann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag andere Elemente enthält, die dem Verbraucher ermöglichen, die Information leicht zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 254 - BMW Bank u.a.). Die Widerrufsinformation klärt den Darlehensnehmer unmissverständlich darüber auf, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, wie es auszuüben ist und dass ihm jedenfalls eine 14-tägige Wider- rufsfrist zusteht. Unvollständig ist lediglich die Angabe darüber, dass diese Wi- derrufsfrist möglicherweise erst später zu laufen beginnt, wenn ihm nicht alle vom Gesetz vorgegebenen Pflichtangaben erteilt worden sind. Der Klammerzusatz erläutert dem Darlehensnehmer anhand von Beispielen, was solche Pflichtanga- ben sind. Die wesentlichen Gesichtspunkte des Widerrufsrechts - seine Existenz, Funktionsweise und Grenzen sowie sein Fortbestand bei unzureichender Infor- mation des Darlehensnehmers im Zuge des Vertragsschlusses - werden damit im Darlehensvertrag mitgeteilt. Der Darlehensvertrag enthält nur die Liste aller zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst, sondern diese Liste muss ausgehend von der in der Widerrufsinformation mitgeteilten Norm im Gesetzestext nachge- schlagen werden. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher macht es aber keinen erheblichen Unterschied, ob er die Prüfung der erteilten Pflichtangaben auf ihre Vollständigkeit und Rich- tigkeit anhand einer im Darlehensvertrag enthaltenen Liste oder anhand des Ge- setzes vornimmt, solange ihm der Gesetzestext ohne weiteres zugänglich ist und unschwer eingesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 19). Dies ist hier mit dem Bürgerlichen Ge- setzbuch und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall. Sie 26 - 13 - sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung kostenlos im Internet über den vom Bun- desministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz bereitgestellten Dienst www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Im Handel sind Textausgaben im Ta- schenbuchformat erhältlich, die beide Gesetze enthalten. Trotz der Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" bleibt es dem Verbraucher deshalb auch möglich, seine Rechte unter im Wesent- lichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information direkt im Darlehensvertrag vollständig erteilt worden wäre. Der mit dem Nachschlagen der Pflichtangaben im Gesetz verbundene Mehrauf- wand ist gering. Lediglich dieser Mehraufwand wird aber durch die unvollständige Information ausgelöst. Eine Auflistung der Pflichtangaben in der Widerrufsinfor- mation würde den Verbraucher nicht von der Prüfung entbinden, ob tatsächlich sämtliche für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag aufgeführt sind und ob diese Angaben richtig und vollständig sind. Auch für diese Prüfung müsste er Einblick in die genannten Gesetze nehmen. (3) Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" ist nicht geeignet, sich auf die Vertragsabschlussentscheidung des Verbrauchers auszuwirken. Die Verweisung betrifft keine den Leistungsinhalt ausgestaltende Vertragsbedingung wie die Angabe des Effektivzinssatzes oder des Gesamtbe- trags der zu leistenden Zahlungen, sondern Einzelheiten des zeitlichen Fortbe- stands des dem Darlehensnehmer in seinen wesentlichen Eigenschaften mitge- teilten Rechts, sich nachträglich wieder von dem Vertrag zu lösen. Dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht anläuft, wenn der Darlehensvertrag nicht alle ge- setzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, ergibt sich zweifelsfrei auch aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung. Die vom Darlehensnehmer im Ge- setzestext nachzuschlagenden Einzelheiten werden erst und nur dann relevant, wenn sich nach Ablauf von 14 Tagen seit Vertragsschluss und Überlassung der 27 28 - 14 - Unterlage nach § 356b Abs. 1 BGB herausstellt, dass der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht. c) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen kei- nen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. aa) Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Wider- rufsfrist "nach Abschluss des Vertrags" beginnt, berührt dies ihre Ordnungsge- mäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verstän- diger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbe- ginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt (vgl. Duden, Das Bedeu- tungswörterbuch, 5. Aufl., S. 687 Stichwort "nach") und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt. bb) Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden. Der Gesetzgeber hat - was er in dem mit der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ausgestatteten Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zum Ausdruck gebracht hat - eine ausdrückliche Erwähnung dieses Sonder- falles in der Widerrufsinformation nicht für erforderlich erachtet, weil es sich auch hierbei um nachträglich in Textform erhaltene Pflichtangaben handelt und der 29 30 31 - 15 - Darlehensnehmer erfährt, dass er im Fall nachgeholter Pflichtangaben gesondert über den dadurch ausgelösten Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 26 linke Spalte). Wesentlich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist das Wissen um die Möglichkeit einer den Fristbeginn auslösenden Nachholung von Pflichtanga- ben auf einem dauerhaften Datenträger, die in diesem Fall längere Widerrufsfrist und die Pflicht des Darlehensgebers zur gesonderten Belehrung über den Beginn der (verlängerten) Widerrufsfrist mit der Nachholung. Diese Informationen wer- den dem Darlehensnehmer durch die streitgegenständliche Widerrufsinformation erteilt. cc) Die Erwähnung einer tatsächlich nicht erfolgten "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" als verbundener Vertrag in der dem Kläger erteilten Widerrufsin- formation stellt keinen Fehler dar, der dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegen- steht. Sie führt den Verbraucher nicht in die Irre und verleitet ihn nicht zum Ab- schluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie ist auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwir- ken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Ver- braucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu der Restschuldversiche- rung KSB/KSB Plus. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu dieser Rest- schuldversicherung beantragt hat oder nicht. Der Darlehensnehmer, der dies nicht getan hat, weiß deshalb, dass die auf eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" bezogenen Erläuterungen für ihn nicht gelten. dd) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen 32 33 - 16 - zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht in der Widerrufsinformation ent- halten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Hin- weis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend ist, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" un- missverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abwei- chendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfol- gen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der Formulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht for- mulieren (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 mwN). Der Gesetzgeber hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zur Er- füllung der Informationspflicht nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB für erforderlich gehalten und hierfür - wie die Übernahme in das gesetz- liche Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zeigt - eine am Wortlaut von § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ausgerichtete Formulie- rung als genügend erachtet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 31 rechte Spalte). ee) Anders als der Kläger meint, musste die Widerrufsinformation bei der Darstellung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht gesondert erwähnen, dass sich der zu zahlende Zinsbetrag pro Tag bei einer im Widerrufszeitpunkt bereits erfolgten teilweisen Rückzahlung des Darlehens vermindert. Die Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzende Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte) bezweckt ersichtlich, dem Verbraucher die höchstmögliche 34 35 - 17 - Tageszinslast, die ihn bei einem Widerruf treffen kann, vor Augen zu führen. Ei- nen Hinweis auf die bei einer Teilrückzahlung entsprechend geringere Belastung verlangt Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Irreführend ist die Formulierung der Widerrufsinformation ebenfalls nicht. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass der genannte Zinsbetrag für den Fall einer vollständigen Inanspruchnahme des Darlehens gilt. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist daher offensichtlich, dass der Zinsbetrag pro Tag niedriger ist, wenn das Darlehen im Widerrufszeitpunkt schon teilweise zurück- gezahlt wurde. Einer ausdrücklichen Erwähnung bedurfte dies nicht. ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte in Ziffer 6.a) der Darlehensbedingungen Aussagen zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers im Fall eines Widerrufs trifft. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Ausführun- gen nicht in Widerspruch zu der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation ste- hen. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Ver- braucher versteht eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als einen über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausgehenden Umgang mit dem Fahrzeug. Denn der als Beispiel einer durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstande- nen Wertminderung aufgeführte Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahr- zeugs ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Celle, Urteil vom 26. Mai 2021 - 3 U 96/20, juris Rn. 35; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, § 358 Rn. 204e; Grüne- berg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 357a Rn. 3). In Anbetracht der Möglichkeit zur Durchführung von Probefahrten mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzei- chen bedarf es keiner Zulassung des Fahrzeugs für die Prüfung seiner Beschaf- fenheit, Eigenschaften und Funktionsweise. 36 - 18 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zu den vorge- schriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, son- dern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41). 3. Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resul- tierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 37 38 39 40 - 19 - EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie unter Ziffer 5. ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszins- satz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.). Soweit die Revision im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) wei- teren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fra- gen sind - wie oben dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlä- gigen Rechtsprechung des EuGH geklärt. 4. Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung genügen den Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige 41 42 43 44 - 20 - Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch An- gabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN). b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädi- gung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, so- fern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). c) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Anga- ben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, 45 46 - 21 - weil die Regelung in Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen für einen normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist. 5. Schließlich macht die Revision ohne Erfolg geltend, die auf Seite 3 des Vertragsformulars enthaltene Klausel, die der Beklagten eine Befugnis zur nach- träglichen Änderung der Auszahlungsbedingungen des Darlehens einräumt, führe dazu, dass die hierzu erteilten Angaben insgesamt unklar und unverständ- lich seien. Gegenstand der Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Im Darlehensvertrag wiederzugeben sind daher die im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses bestehenden Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens. Dass diese Bedingungen vorliegend im Darlehensvertrag vollständig und fehlerfrei an- gegeben sind, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das Recht der Beklagten zur nachträglichen Abänderung der Auszahlungsbedingungen ist im Vertragstext nicht zu übersehen und eindeutig formuliert; unklar werden die im Darlehensver- trag niedergelegten Auszahlungsbedingungen durch den Änderungsvorbehalt nicht. Die von der Erfüllung der Pflichtangabe zu trennende Frage, ob der Ände- 47 48 - 22 - rungsvorbehalt nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirk- sam ist oder nicht, bedarf keiner Erörterung. An der Erfüllung der Pflichtangabe ändert sie nichts. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 06.11.2019 - 8 O 58/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2021 - I-31 U 17/20 -