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Urteil

21 O 123/18

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2020:0228.21O123.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger  2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf  99.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 99.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von seitens der Beklagten getätigten Werbeaussagen bezüglich des Produkts „Y.“. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist Herstellerin und Vertreiberin des Produktes „Y.“, welches sie als Medizinprodukt in den Verkehr bringt. Das Produkt trägt sowohl auf dem Behältnis (Lichtbild als Anlage K4, Bl. 141 eA) als auch auf der Umverpackung (Lichtbild als Anlage K5, Bl. 144 eA) die Bezeichnung „Y.“ mit dem darunter stehenden Zusatz „Schnelle Wundheilung“. Unterhalb dieser Bezeichnung steht jeweils: „Hypdroaktives Lipogel mit Zink und Eisen zur Behandlung akuter und chronischer Wunden“. Laut der Gebrauchsanweisung handelt es sich bei dem Produkt „Y.“ mit dem Zusatz „Schnelle Wundheilung“ um ein hydroaktives Lipogel mit den Hauptbestandteilen Zink und Eisen. Gemäß den Angaben in der Gebrauchsanweisung hat das Produkt folgende Zweckbestimmung: „… Zur äußerlichen Behandlung von Wunden (z. B. Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Bisswunden* sowie Platz- und Risswunden) und Verbrennungen 1. und 2. Grades (Blasenbildung) sowie Sonnenbrand. […] auch bei gereinigten, mäßig nässenden, nicht infizierten chronischen Wunden (Dekubitus 2. Grades) - hier nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal -…“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gebrauchsanweisung umfassend verwiesen (Anlage K3; Bl. 138 eA). Y. verfügt über keine amtliche Zulassung. Die Zertifizierung erfolgte ohne Überprüfung der gesundheitlichen Wirkungen. Auf der Homepage bewarb und bewirbt die Beklagte das Produkt „Y.“ mit den Angaben „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag.“ Wegen der Einzelheiten der abrufbaren Werbung wird auf den Ausdruck Anlage K17 (Bl. 284 eA) Bezug genommen. Die Beklagte schaltete weiter eine Werbung in „O.“ Nr. N01 (T. / G. 2018), die mit den Worten „SCHNELLE WUNDHEILUNG“ übertitelt und mit den Worten „FÜR ALLE WUNDEN IM ALLTAG“ untertitelt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K18 (Bl. 289 eA) Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2018 (Anlage K6, Bl. 147 eA) ab, da er der Ansicht war, dass u.a. Werbeaussagen zur Schnelligkeit der Wundheilung, insbesondere bei allen Wunden im Alltag irreführend seien. Mit Schreiben vom 22.10.2018 (Anlage K7, Bl. 160 ff. eA) lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Hagen sei funktional zuständig. Er hat hierbei ursprünglich Ansprüche auch nach dem UKlaG geltend gemacht, hiervon später aber mit Schriftsatz vom 17.05.2019 (Bl. 528 ff eA) Abstand genommen. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG, § 3 Nr. 1 HWG, § 5 UWG vor, soweit das Produkt „Y.“ mit einer schnellen Wundheilung und dies zudem bei sämtlichen Arten von Wunden beworben werde (Antrag zu I 1). Er, der Kläger, behauptet hierzu, das Produkt „Y.“ heile nicht schnell. Die Anpreisung „schnelle Wundheilung“ würde dabei – insbesondere bei strenger Betrachtung gesundheitsbezogener Werbung – nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg, dass „Y.“ Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Bisswunden, Platz- und Risswunden, Verbrennungen 1. und 2. Grades (Blasenbildung), Sonnenbrand und gereinigte, mäßig nässende, nicht infizierte Wunden (Dekubitus 2. Grades) schnell heile. Schnell sei nach der heranzuziehenden Definition im Duden (Anlage K24, Bl. 507 eA; Anlage K25, Bl. 514 eA) als „mit hoher Geschwindigkeit, in kurzer Zeit“ zu verstehen, im Laien-Portal www.wortbedeutung.info mit „1) Sich in hoher Geschwindigkeit fortbewegend 2) Etwas mit hoher Geschwindigkeit tuend, 3) Nur adverbiell: in kurzer Zeit“ (Anlage K25, Bl. 514 ff eA). Eine Wunde gelte nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis als verheilt, wenn sie geschlossen sei. Die angesprochenen Werbeadressaten rechneten mit einer Wundheilung im Sinne einer vollendeten Wundschließung innerhalb weniger Tage bzw. mit hoher Geschwindigkeit, innerhalb kurzer Zeit. Die Klägerin ist der Ansicht, die Studie K. aus 2014 (Anlage K8, Bl. 167 ff eA), über die A. 2016 (Anlagen BK 002, Bl. 386 ff eA, BK 003, BL. 395 ff. eA) lediglich ergänzend und ohne eigene wissenschaftliche Erkenntnisse berichtet haben, belege die schnelle Wundheilung nach diesem vorgenannten Verständnis nicht, zumal sie zu dem Vorgängerprodukt „B.“ durchgeführt worden sei. Eine im Vergleich zur normalen Wundheilung schnellere Wundheilung sei nicht allein deshalb schnell. Ob „Y.“ die Wundheilung fördere oder unterstütze, sei ebenso nicht eine Frage der Schnelligkeit. Die Studie habe sich zudem nur auf kleine, oberflächliche Wunden beschränkt und belege allein für diese Wunden eine vollständige Verschließung nach 15 Tagen. Aus Sicht der angesprochenen Verbraucher sei aber eine Wundschließung nach mehr als zwei Wochen nicht schnell und nicht in kurzer Zeit erfolgt. Im Übrigen sei auch bei der normalen Wundheilung die Wunde nach 15 Tagen verschlossen, so dass es allenfalls einen geringfügigen Geschwindigkeitsvorteil zur normalen Wundheilung gebe, der allerdings sprachlich nicht in dieser Weise („etwas schnellere Wundheilung als bei Pflasterabdeckung“) beworben werde. Die Wundheilung mittels Y. binnen 15 Tagen liege dabei im normalen Zeitplan der körpereigenen Wundheilung, die in der 3. Phase vom 3. bis zum 21 Tag verlaufe unter Bezugnahme auf die Anlage K10 (Bl. 202 ff. eA bzw. ab dem 8. Tag beginne unter Bezugnahme auf die Anlage K11 (Bl. 206 ff. eA). Die in der Studie beigebrachten praxisfremden Verletzungen stünden zudem realen Schürfwunden in Bezug auf alltäglichen Kontaminationsrisiken und ihrer Größe nicht gleich, so dass aus der Untersuchung mit dem „unzureichenden Design“ erst Recht kein Rückschluss für sämtliche beworbenen Wundtypen gezogen werden könne. Der angesprochene Werbeadressat erwarte gerade eine schnelle Wundheilung für sämtliche Wundtypen, da die Beklagte unstreitig die „äußerliche Behandlung von akuten und chronischen Wunden (z.B. Schürf-, Schnitt-, Platz- und Risswunden)“ bewerbe. Schnitt-, Kratz-, Biss-, Platz- und Risswunden, Verbrennungen ersten und zweiten Grade, Sonnenbrand und chronische Wunden seien aber unstreitig nicht Gegenstand der Studie von K. gewesen. Die Studie enthalte keine Aussagen zu den Wirkungen von „Y.“ bei diesen Verletzungen, die eine gänzlich andere Qualität aufwiesen unter vertiefender Bezugnahme auf die Anlagen K12 (Bl. 211 ff eA), K13 (Bl. 226 ff. eA) und K14 (Bl. 265 ff. eA). Weiter vertritt der Klägerin die Auffassung, über die Abheilungsgeschwindigkeit, die Y. bei konkreten Wundtypen erreiche, würden die allgemeinen Erkenntnisse über die Vorteile der feuchten Wundversorgung im Vergleich zur trockenen Wundbehandlung nichts aussagen, wobei er sich auf das internationale Konsensuspapier H. „D.“ (Anlage K15, Bl. 67 ff. eA) und den Review von U. (adv Ther 2017; 34: 599 – 610; Anlage K16, Bl. 280 eA) bezieht. Dies folge schon daraus, dass – insoweit unstreitig – die Heilungszeit von Wunden je nach Art der Wunde und nach der Größe der Wunde unterschiedlich sei. Die zwischen den Parteien unstreitigen Phasen der kutanen Wundheilung spielten daher für diese Fragestellung keine Rolle. Auch das von der Beklagte eingereichte Gutachten J. (Anlage BK007) weise nicht nach, dass Y. Wunden schnell heile, da dieser nur allgemein über die Vorteile einer feuchten Wundbehandlung wie bei „Y. Schnelle Wundbehandlung“ gegenüber nur mit Pflaster abgedeckten trockenen Wundheilung mit einem Pflaster berichte. Einer wissenschaftlichen Absicherung der von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen im Sinne eines Vollbeweises stünde zudem entgegen, dass J. im Lager der Beklagten stünde, da diese die Studie K. unstreitig bezahlt und in Auftrag gegeben habe. Ferner seien der Coautor E. – unstreitig – Leiter der wissenschaftlichen Abteilung der Beklagten und der weitere Coautor Z. – unstreitig – Geschäftsführer der Beklagten und daher ebenso im Lager der Beklagten. Er, der Kläger, ist der Ansicht, die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, 4 U 177/166, treffe zu den hier streitgegenständlichen Umständen keine maßgeblichen Feststellungen, da dieses Verfahren eine nur im Vergleich zu Pflasterabdeckung schnellere Wundheilung behandelt habe, nicht aber eine schnelle Wundheilung an sich. Ferner liege nach seiner, des Klägers, Ansicht ein identisch zu bewertender Verstoß in der Aussage „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag“ vor (Klageantrag zu I 2.). Der Kläger behauptet, „schnell“ stünde für bei einem Mittel zur Wundbehandlung auch für die Geschwindigkeit der Behandlung. Diese bemesse sich nach dem Behandlungserfolg. Der angesprochene Werbeadressat gewinne den Eindruck, „Y. Schnelle Wundheilung“ heile Wunden schnell bei sämtlichen Wunden im Alltag. Zu den typischen Wunden im Alltag gehörten nach dem – insoweit unstreitigen – Verkehrsverständnis u. a. Schürf-, Schnitt-, Kratz-, Platz- und Risswunden, was auch dem von der Beklagten unstreitig auf R. beworbenen Anwendungsgebiet entspreche (Anlage K19, Bl. 293 eA; K23, Bl. 503 ff. eA). Es sei aber wissenschaftlich nicht belegt, dass „Y. Schnelle Wundheilung“ Schürf-, Schnitt-, Kratz-, Platz- und Risswunden schnell heile, wobei auf die Ausführungen zum Klageantrag I. 1 Bezug genommen werde. Er, der Kläger, bestreitet die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.06.2019 aufgeführten Behauptungen zu einer Befragung mit Nichtwissen, wobei wegen des genauen Umfangs des Bestreitens auf den Schriftsatz vom 04.07.2019, S. 7 ff. Bezug genommen wird. Er, der Kläger, ist weiter der Ansicht, dass eine Umfrage sowieso keinen wissenschaftlichen Nachweis ersetzen könne. Dies gelte auch für die mit Schriftsatz vom 10.07.2019 dargelegte Befragung, die nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 20.08.2019, S. 4 ff., auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 652 ff eA), mit Nichtwissen bestritten werde. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2020, auf den wegen der Einzelheiten (Bl. 824 ff eA) verwiesen wird, führt dieser in rechtlicher Hinsicht aus, die im Schriftsatz vom 31.01.2020 erstmals eingereichte Studie sei kein taugliches formales Beweismittel, sondern Parteivortrag. Zudem belege das Manuskript keine schnelle Wundheilung, sondern stelle nur einen Vergleich zwischen der Wundbehandlung mit Y. auf der einen und der Wundbehandlung mit Pflaster auf der anderen Seite an. Auch bliebe trotz schnellerer Abheilungstendenz unklar, wann die Wunden vollständig geschlossen gewesen seien, da die Untersuchung am 7. Tag abgebrochen worden sei. Auch seien sowieso nur wissenschaftliche Erkenntnisse maßgeblich, die auf zum Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse gestützt seien. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Y." wie folgt zu werben und oder werben zu lassen: 3. „Y. überzeugt durch eine bis zu 5 x schnellere Wundheilung", sofern dies geschieht, wie in Anlage K 20 wiedergegeben, II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie im Dezember 2019 eine außergerichtliche Einigung mit folgendem Inhalt abgeschlossen haben: „Die Beklagte verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die mit Ziffer II der Klage vom 21.12.2018 geltend gemachte Forderung in Höhe von Euro 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (28.01.2019), entsprechend insgesamt Euro 184,90, an den Kläger auszugleichen. Die Zahlung wird unverzüglich angewiesen. Ferner wird namens und in Vollmacht der Beklagten erklärt, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger unter Ausschluss der Regelung des § 348 HGB bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.100,00 (entsprechend der mit Abmahnung vom 12.10.2018– Anlage K 6 – geforderten Höhe) verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Medizinprodukt Y. Schnelle Wundheilung zu werben und/oder werben zu lassen mit der Aussage „Y. überzeugt durch eine bis zu 5x schnellere Wundheilung“, wenn dies geschieht wie in Anlage K20 zur Klage vom 21.12.2018 wiedergegeben. Der Kläger erklärt, dass er auf die Vollstreckung eines evtl. zu seinen Gunsten ergehenden Urteils im Verfahren vor dem Landgericht Hagen 21 O 123/18 verzichtet, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Parteien werden den Rechtsstreit zu Ziffer II der Klage vom 21.12.2018 für erledigt erklären und gegenüber dem Landgericht Hagen beantragen, den Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 aufzuheben und auf die Anhörung des geladenen Zeugen zu verzichten. Ferner werden die Parteien beantragen, ins schriftliche Verfahren überzugehen.“ Der Kläger beantragt zuletzt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Y." wie folgt zu werben und oder werben zu lassen: 1. „Schnelle Wundheilung", jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3, K 4 und K 5 wiedergegeben; 2. „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag.", sofern dies geschieht, wie in Anlage K 17 wiedergegeben; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hagen sei nach § 6 UKlaG unzuständig. Sie behauptet, die Aussage „schnelle Wundheilung“ sei zutreffend, weil die Wundheilung bei der Behandlung mit Y. „schneller“ sei als bei einer normalen Wundheilung. Der Begriff „schnell“ sei dabei nicht absolut, sondern in seinem relativen Verwendungszusammenhang zu verstehen. Dass die zu erwartende Heilungsdauer bei Verletzungen von deren Art und Ausmaß bestimmt werde, wisse der Werbeadressat. Gleichwohl könne die Heilungsdauer bezogen auf die konkrete Verletzung relativ schnell verlaufen. Der Kläger habe nicht dazu vorgetragen, welche Wundheilungsgeschwindigkeit die Verkehrskreise bei Verwendung des Begriffes schnell erwarten würden. Dieses sei wissenschaftlich belegt, weil Y. nachweislich die Wundheilung unterstütze. Die in einer kontrollierten und randomisierten klinischen Studie an Menschen, M. et. al., Q. 15 (2016) 11-1 19 (Anlage BK2, Bl. 386 ff. eA; übersetzt als Anlage BK3, Bl. 395 ff. eA) beobachteten Ergebnisse zeigten, dass eine Wunde unter Anwendung von Y. schneller heile als eine Wunde, die man abgesehen von einer Pflasterabdeckung unbehandelt lasse. Die mit „B.“ behandelten Wunden seien nämlich nachweislich nach 14 Tagen nahezu vollständig geschlossen gewesen, während die alternativ mit Pflasterabdeckung behandelten Wunden noch eine verbleibende offene Wundfläche gezeigt hätten. Die Wundheilung sei zudem bei der Verwendung von „B.“ bereits am 5. Tag der Untersuchung erheblich besser gewesen als bei einer unbehandelten Wunde, da die unbehandelte Wundfläche im Vergleich zur behandelten Wundfläche um 50% größer gewesen sei. Die behandelte Wundfläche sei schon ab Tag 10 fast vollständig verschlossen gewesen, während die unbehandelte Wundfläche auch noch am Tag 15, dem letzten Tag der Beobachtung, noch nicht geschlossen gewesen sei. Da „B.“ und „Y.“ insoweit – unstreitig – in Zusammensetzung und Anwendung identisch seien, sei die Studie zugleich auch zu Y. ergangen. Die in der Studie den Probanden beigebrachten Wunden seien entgegen den Behauptungen des Klägers nicht limitierend im Hinblick auf die Aussagekraft der Studie. Diese Schürfwunden hätten sich – insoweit unstreitig – dadurch ausgezeichnet, dass Blutung und Exsudation aufgetreten seien. Dies zeige, dass es sich nicht nur um oberflächliche Wunden gehandelt habe, sondern dass sowohl die Epidermis als auch Teile der Dermis abgetragen worden seien. Auch die Ausmaße der Wunden stünden nicht dem Beleg einer schnellen Wundheilung entgegen. Die Ergebnisse der Studie seien zudem auf alle Wundtypen übertragbar, bei denen die Epidermis und Dermis betroffen und daher die Wundheilung in drei Phasen verlaufen sei (Epitheliale Wundheilung, primäre, sekundäre Wundheilung) unter Bezugnahme auf den „Wundatlas, Kompendium der komplexen Wundbehandlung (Anlage BK6, Bl. 423 ff. eA) und das Gutachten von Dr. I.. (Anlage BK007, Bl. 427 ff. eA). Soweit Anteile des gesamten Hautorgans beteiligt seien, also auch die tiefste Hautschicht Hypodermis, verlängere sich aufgrund des umfangreichen Bedarfs der reparativen Auffüllung eines dann mit höherer Wahrscheinlichkeit vorhandenen Gewebedefekts die Heilungszeit, wobei die Wundheilungsvorgänge dieselben und vergleichbar blieben. Sie, die Beklagte, ist unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Hamm, 4 U 177/16 der Ansicht, dass die Vorlage einer weiteren Studie zur Nachweisführung für jeden einzelnen Wundtypus nicht zwingend erforderlich sei. Bezüglich chronischer Wunden werde zudem – unstreitig – in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass die Behandlung nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgen dürfe. Auch wenn die Abheilungsgeschwindigkeit bei unterschiedlichen Wundgrößen differiere, bliebe es dabei, dass die Wundheilung durch Y. gefördert werde, womit auch eine schnelle Wundheilung herbeigeführt werde. Ferner habe die Beklagte in der Zeit zwischen dem 27.02.2019 und dem 12.04.2019 Befragungen bei Patienten, Apothekern und pharmazeutisch-technischen Assistenten (im Folgenden: PTA) bzgl. der Behandlung mittels Y. bei Schürfwunden, Kratzwunden, Verbrennungen 1. Grades, Verbrennungen 2. Grades, Schnittwunden, Risswunden, Bisswunden, Platzwunden und Sonnenbrand durchgeführt, deren Ergebnisse der Beklagten im Juni 2019 bekannt geworden seien. Von den teilnehmenden Patienten hätten 58,7 % die Heilungsgeschwindigkeit als sehr schnell, 34,8 % als schnell und 6,5 % als normal bewertet. Der Anteil der Patienten die die Heilung als schnell oder sehr schnell beurteilt hätten, liege daher bei 93,5 %. Diese Bewertung basiere darauf, dass die mediane Heilungsgeschwindigkeit 5 Tage betragen und bei den meisten Patienten die jeweils behandelte Wunde nach 5 Tagen abgeheilt gewesen sei. Nach 6 Tagen seien 90 % aller Wunden wieder verheilt gewesen. Die Parameter Alter und logarithmierter Fläche hätten auf die Schnelligkeit der Wundheilung keinen Einfluss gehabt. 37 % der teilnehmenden Apotheker und PTA hätten die Wundheilungsgeschwindigkeit unter Anwendung des streitgegenständlichen Produktes als sehr schnell und 60 % die Wundheilungsgeschwindigkeit unter Anwendung des streitgegenständlichen Produktes als schnell bewertet. Dies widerlege, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wundheilungsgeschwindigkeit bei der Anwendung von Y. nicht als schnell ansehen würden. Bei der Schnelligkeit würde es sich um eine subjektive Erfahrung der Anwender handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung und deren Auswertung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2019 verwiesen (Bl. 544 ff. eA). Auch sei Y. ab Mai 2019 von PTA und Assistentinnen getestet worden, wobei die Beklagte seit Juli 2019 von den Ergebnissen (Anlage BK 008, Bl. 620 eA) Kenntnis habe. Es hätten 10.156 PTA das ihnen (neben weiteren Produkten) übersandte Y. getestet und mittels eines Fragebogens bewertet. Auf die Frage „Inwieweit stimmst du folgenden Aussagen zu Y. zu?", hätten im Hinblick auf die Angabe „Führt zu einer schnellen Wundheilung“ 58,8 % der Teilnehmer ausgewählt „stimme vollkommen zu“ und weitere 36,1 % „stimme zu“. 94,9 % der Teilnehmer hätten damit die Wundheilung als „schnell“ bewertet. Schließlich hat die Beklage mit näheren Ausführungen im Schriftsatz vom 31.01.2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird, erstmals auf eine klinische Studie von I.. und C. verwiesen (Bl. 726 ff. eA), deren deutsche Übersetzung (Bl. 749 ff. eA) am 01.02.2020 mit einem nicht anwaltlich unterschriebenen Schriftsatz in den Nachtbriefkasten beim Amts- und Landgericht Hagen gelangt ist (vgl. Bl. 746 eA). Dabei sei die Behandlungssituation nach Kathederentfernung bei Dialysepatienten zum einen direkt nach der Hämodialysesitzung (als akuter Wunde) zum anderen nach ca. 14 Tagen (als nicht akuter Wunde) mit Verletzung aller drei Hautschichten unter realen Bedingungen vergleichend zwischen Behandlung mit Y. oder mit bloßer Pflasterabdeckung bezüglich der Wundheilungsergebnisse untersucht worden, wobei sich signifikant schnellere Wundheilungsergebnisse bei Y. gezeigt hätten. Die Werbeaussage „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag“ treffe ebenfalls zu. Die wundheilende Förderung sei nicht nur für Schürfwunden, sondern für andere Wunden belegt, wobei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.01.2020 (Bl. 709 eA) das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei Schriftsätze bis zum 31.01.2020 eingereicht werden sollten. Die Parteien haben sodann mit Schriftsätzen vom 21.02.2020 (Bl. 844 eA) bzw. 24.02.2020 (Bl. 840 eA) einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine zugestimmt. Die Akte LG Hagen 21 O 82/16 (OLG Hamm 4 U 177/16) war beigezogen und Gegenstand der Verhandlung. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.05.2017 ist zudem als Anlage BK001 (BL. 376 ff. eA) zur Akte gereicht worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Zulässigkeit der Klage besteht und stand auch zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr im Streit. 1. Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hagen ist funktional zuständig nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 UWG und örtlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 UWG. Dem steht vorliegend nicht die Regelung des § 6 UKlaG entgegen, auch wenn in deren Anwendungsbereich die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Hagen umfänglich verdrängt würde, weil die Zuständigkeitskonzentration nach § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 1, 2 VO UKlaG zu einer abweichenden Zuständigkeit der Zivilkammern beim sachlich und zugleich ausschließlich örtlich zuständigen Landgericht Dortmund führen würde und zwar auch bezogen auf den gesamten Rechtsstreit unter Berücksichtigung sämtlich geltend gemachter Anspruchsgrundlagen, auch solcher aus § 8 UWG (vgl. Micklitz/Rott, in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2017, § 6 UKlaG Rn. 6 mwN; siehe auch den Hinweis der Kammer vom 09.05.2019, Bl. 521 eA). Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.05.2019 den Vortrag zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 6 UKlaG fallen gelassen, ohne dass dem die Perpetuierungswirkung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegensteht. Denn Umstände, die erst zur Zuständigkeit des zuvor unzuständigen Gerichts führen, sind nicht Gegenstand der allein zuständigkeitserhaltenen Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und daher auch nach Rechtshängigkeit zu beachten (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit ZPO, 16. Aufl., § 261 Rn. 15; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 261 Rn. 18; Zöller/Greger, 32. Aufl., § 261 Rn. 12 aE; KG, NJW-RR 2008, 1465, 1466). Vorliegend wäre das Landgericht Dortmund so auch ohne ein Berufen auf Ansprüche nach dem UKlaG von Anfang an (örtlich) unzuständig gewesen, so dass die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hagen nicht verdrängt worden wäre. Das Ergebnis wäre im Übrigen identisch, wenn man entgegen dem Vorstehenden die Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im vorliegenden Fall für einschlägig hielte. In dem Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2019 wäre nämlich eine Klageänderung zu sehen, die eine Neuprüfung der Zuständigkeit erlauben würde (vgl. BGH, NJW 2001, 2477 (2478); BGH, NJW 2013, 2597 Tz. 23). 2. Die Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis) des Klägers stand mit Abschluss der außergerichtlichen Einigung der Parteien im Dezember 2019 nicht mehr im Streit, da die Parteien gerade mit dieser Einigung den Beweistermin, zu dem der Zeuge P. auch zur Frage der Klagebefugnis / Aktivlegimitation des Klägers vorbereitend geladen worden war, vermeiden wollten. Nach Hinweis der Kammer im Beschluss vom 03.01.2020, dass die Kammer von dieser Sichtweise ausginge, sind auch keine Einwände erhoben worden. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nach § 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) zu. 1. Der Kläger beanstandet mit dem Klageantrag zu I 1. Die Werbeaussage „Schnelle Wundheilung". Diese Werbeaussage ist nicht irreführend. a) Der von der Werbung angesprochene Verkehrskreis versteht die Aussage „Schnelle Wundheilung“ dahingehend, dass die Wundheilung bei der Anwendung mit Y. signifikant schneller verläuft als bei einer unbehandelten Wundheilung zu erwarten wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013, 1 ZR 62/11 = GRUR 2013, 649 Tz. 15 m.w.N.). Bei der Frage, welcher Inhalt der Werbeaussage beizumessen ist, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der (Heilmittel-)Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2005, 438). Dieses Verkehrsverständnis kann die Kammer, die ständig mit Wettbewerbssachen und ständig mit Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens befasst sind, ohne sachverständige Hilfe in Gestalt eines Meinungsumfragegutachtens beurteilen (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245). Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Begriff „schnell“ dabei nicht isoliert, absolut und ohne den Bezugspunkt „Wundheilung“ betrachtet werden. Es handelt sich um ein sogenanntes relatives (bzw. um ein Qualitäts-) Adjektiv und nicht um ein sogenanntes absolutes Adjektiv. Relative Adjektive bezeichnen in einer subjektiven und / oder objektiven Bewertungsskala relativierbare Eigenschaften wie beispielsweise „klein“ und „groß“, die einen vergleichenden Zusammenhang wie etwa zur Durchschnittsgröße der Menschen herstellen, wie beispielsweise bei „kleiner Mann“ oder „großer Mann“ (vgl. Elke Hentschel, Harald Weydt, Handbuch der deutschen Grammatik, 4. Aufl., S. 186 f). In gleicher Weise hängt auch die Eigenschaft „schnell“ von dem vergleichenden Zusammenhang ab, was etwa bei den (nicht medizinischen) Beispielen „schneller Fußgänger“, „schneller Autofahrer“ unmittelbar einleuchtet, bei denen nicht eine identische (absolute) Schnelligkeit gemeint ist. Daher spielt es bei der Aussage „schnelle Wundheilung“ durchaus eine Rolle, welche Vorstellung der Verbraucher von der Zeitdauer bzw. der Heilungsgeschwindigkeit bei einer normalen / durchschnittlichen Wundheilung hat. Die Aussage „schnelle Wundheilung“ suggeriert daher allein, dass der Wundheilungsvorgang bei einer Wundbehandlung mit Y. signifikant schneller verläuft als bei einer unbehandelten Wundheilung, und zwar unabhängig von der Art der Wunde, zu deren Behandlung Y. nach der Packungsbeilage (Anlage K3) geeignet sein soll. Je nachdem, welche Wunde (Verletzungsart, Ausmaß) zu heilen ist, verschiebt sich allerdings nochmals die Vergleichsgröße der durchschnittlichen Wundheilung. Denn „schnelle Wundheilung“ verspricht nach dem vorstehenden Verständnis nicht eine „immer gleich schnelle Wundheilung“. „Schnell“ hat gerade keinen absoluten, fixen Inhalt. Der Begriff „Wundheilung“ muss daher nochmals im Kontext der zur Behandlung vorgesehenen „Wundarten“ differenziert betrachtet werden. Dieses entspricht auch dem zugrunde zu legenden Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises, dass – allgemeinbekannt – Wunden je nach Tiefe, Oberflächengröße und Verletzungsart durchaus unterschiedlich lange heilen können. In diesem nach Auffassung der Kammer – verbraucherbekannten – vergleichenden Zusammenhang ist dann jeweils eine signifikant schnellere Wundheilung bei der Behandlung mit Y. suggeriert. b) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, = GRUR 2013, 649 Tz. 16, OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, I-3 U 177/16), wobei der in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft schon zum Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein muss (OLG Hamm, LMuR 2010, 179, 181; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 412, 414 f m.z.N.; OLG Düsseldorf, MPR 2016, 25, 33; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 483, 485). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt die Beweislast dafür trifft, dass die beanstandete Werbeaussage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, wobei eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass eine Aussage, auf die sich der Werbende uneingeschränkt gestützt hat, wissenschaftlich umstritten ist oder nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32). Denn die Beklagte hat den diesbezüglichen Nachweis in einer für den Vollbeweis ausreichenden Weise erbracht. Die Beantwortung der Frage, ob eine Werbeaussage auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, I-3 U 177/16 m.w.N.). Dabei ist allein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welche Nachweismittel im konkreten Sachzusammenhang erforderlich sind (OLG Hamm, a.a.O; vgl. auch Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 74a Heilmittelwerbung Rn. 4). Im Regelfall muss allerdings eine randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegen, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen ist (BGH, GRUR 2013, 649 Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, I-3 U 177/16). Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren den Nachweis erbracht, dass die hier in Rede stehende Werbeaussage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. aa) Die Beklagte hat hierzu eine Abhandlung aus 2016 in englischer (BK 002) und deutscher Sprache (BK 003) vorgelegt, welche sich mit der bereits von der Klägerin vorgelegten Studie aus 2014 (englischsprachig und deutschsprachig in Anlage K8) zum Produkt „Y.“ befasst, welches – von dem Kläger insoweit nicht, jedenfalls nicht qualifiziert bestritten – damals lediglich unter dem anderen Handelsnamen „B. Wund- und Heilgel“ vertrieben worden ist. Soweit der Kläger meint, dass die Abhandlung aus 2016 selbst kein hinreichender wissenschaftlicher Nachweis sei, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beklagte zumindest die Ausführungen des Klägers zu der vorgelegten und in Bezug genommenen Studie aus 2014 stillschweigend zu eigen gemacht hat. Zu der Studie aus 2014 kann aus dem Urteil des OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, I-3 U 177/16 wie folgt zitiert werden [ Unterstreichungen hinzugefügt ], wobei sich die Kammer diese Ausführungen zu eigen macht: „Im Rahmen dieser randomisierten, beobachterverblindeten Studie mit intra-individuellem Vergleich wurden den Probanden mittels einer autoklavierten Handbürste an den Unterarmen jeweils drei standardisierte oberflächlich-abrasive Schürfwunden beigebracht Die jeweils erste Wunde wurde mit dem Produkt „Y." (damals noch unter dem Handelsnamen „B. Wund- und Heilgel“) behandelt, die jeweils zweite Wunde wurde lediglich durch eine schlichte Pflasterabdeckung behandelt, die jeweils dritte Wunde wurde mit dem (marktführenden) Konkurrenzprodukt „F. Wund- und Heilsalbe" behandelt. Nach 15 Tagen waren die mit ,Y.' behandelten Wunden vollständig verschlossen, die mit dem Konkurrenzprodukt behandelten Wunden waren nahezu verschlossen (verbleibende mittlere offene Wundfläche 0,003 cm², die lediglich mit einer schlichten Pflasterabdeckung behandelten Wunden wiesen hingegen eine verbleibende mittlere offene Wundflache von 0,075 cm² auf (vgl. die Ergebniszusammenfassung auf S. 8 der deutschsprachigen Fassung der Studie). Zudem wiesen die mit dem Produkt „Y." behandelten Wunden zwischen dem dritten und dem achten Tag nach der Beibringung der Wunden im Vergleich zu den lediglich mit einer Pflasterabdeckung behandelten Wunden eine höhere Geschwindigkeit bei der Verringerung der verbleibenden offenen Wundfläche auf (vgl. das Diagramm auf Seite 8 der deutschsprachigen Fassung der Studie) Diese Studienergebnisse stützen die hier in Rede stehende Werbeaussage zunächst einmal für die in der Studie untersuchte Wundart (oberflächlich-abrasive Schürfwunden). Die mit dem Produkt „Y.“ behandelten Wunden waren im Rahmen der Studie früher vollständig verschlossen (geheilt) als die lediglich mit einer Pflasterabdeckung therapierten Wunden, und der Prozess der „Verkleinerung" der offenen Wundfläche lief signifikant schneller ab als bei der bloßen Abdeckung der Wunde mit einem Pflaster. Für ein weiterreichendes Verständnis der hier in Rede stehenden Werbeaussagen durch die angesprochenen Verkehrskreise durch den Verbraucher fehlen jegliche Anhaltspunkte“. Dass die angewandten Studienmethoden unzureichend waren, ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2017, I-3 U 177/16, die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt werden und ebenso von der Kammer geteilt werden. Die Klägerin bemängelt vielmehr den unzureichenden Aussagewert der Studie bezogen auf die Werbeaussage „schnelle Wundheilung“. Da diese Aussage aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, als „signifikant schnellerer Wundheilungsvorgang bei einer Wundbehandlung mit Y. im Vergleich zu einer normalen (unbehandelten) Wundheilung“ zu verstehen ist, ist diese Aussage für die in der Studie untersuchten oberflächlich-abrasiven Schürfwunden hinreichend wissenschaftlich belegt. Denn signifikant schneller kann durchaus auch durch eine signifikant schnellere Verkleinerung der Wundfläche charakterisiert werden, da dieser zum Wundheilungsvorgang gehörende Umstand für den Verbraucher sichtbar „beschleunigt“ abläuft und nur die „finale“ Wundschließung auf kleinster Größe wieder verlangsamter abläuft und die normalen Wundheilung bezogen auf die Wundflächenverkleinerung in der 2. Woche wieder aufholen konnte. Das Wundheilungsmerkmal der signifikant schnelleren Verkleinerung der Wundfläche bei der Behandlung mit Y. hat der entscheidende Senat – nach dem Verständnis der Kammer – bei der Bewertung von „schneller“ neben der vollständigen Heilung der Wundflächen als zumindest gleichwertig hervorgehoben. Insofern können diese Wertungen auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Die Schnelligkeit allein und pointiert an dem Merkmal der vollständigen Wundschließung zu bewerten, ist nach Auffassung der Kammer auch nicht nach dem bei gesundheitsbezogener Werbung geltenden strengen Beurteilungsmaßstab geboten. Der Einwand des „unzureichenden Designs“ betrifft die Frage, inwieweit aus der Studie K. 2014 allgemeine Rückschlüsse für sonstige Wundtypen entnommen werden können. Entsprechende Rückschlüsse enthält die Studie allerdings gar nicht selbst, da sie ihre Aussagen auf die untersuchten oberflächlich-abrasiven Schürfwunden beschränkt. Für diese untersuchten Wunden liegt allerdings nach dem Vorstehenden eine wissenschaftliche Absicherung durch die Studie vor. bb) Es bedarf aber bei der Übertragung auf andere Wundarten keiner weiteren klinischen Studie, die sich zu den anderen Wundarten als den im Jahre 2014 untersuchten oberflächlich-abrasiven Schürfwunden verhält, da der Nachweis in anderer Weise erbracht werden kann. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 04.05.2017, I-4 177/16) vollumfänglich an. Die Vorlage der schriftlichen Stellungnahme des Leipziger Facharztes für Dermatologie Dr. I.. vom 22.01.2017 (Anlage BK 007, Bl. 427 ff eA) ist insoweit ausreichend. Dessen Auswertung belegt, dass die Ergebnisse der klinischen Studie aus dem Jahr 2014 auch auf alle anderen Wundarten übertragbar ist und damit hinsichtlich aller Wundarten gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Das OLG Hamm hat die Ausführungen wie folgt zusammengefasst, wobei sich die Kammer diese Ausführungen zu eigen macht: „Dr. M. hat in der vorgenannten Stellungnahme Folgendes ausgeführt: Die medizinische Wissenschaft unterscheide im Hinblick auf die Ursache für die Wundentstehung zwischen traumatischen (unfallbedingten) Wunden, latrogenen (ärztlich gesetzten) Wunden und chronischen Wunden. Für alle Wundarten seien drei Heilungsformen bekannt: die „epitheliale Wundheilung" (regenerative Heilung), die „primäre Wundheilung" und die „sekundäre Wundheilung". Die „epitheliale Wundheilung" betreffe Wunden, bei denen allein die oberste Hautschicht (Epidermis) betroffen sei: hier erneuere sich lediglich die Epidermis vom Wundrand her. Soweit auch tiefere Hautschichten verletzt seien, finde primäre oder sekundäre Wundheilung statt. Während bei der primären Wundheilung die aneinander liegenden Wundränder durch einen dünnen Spalt von neu gebildetem Bindegewebe nahezu „verschweißt" würden, sei die sekundäre Wundheilung durch das Vorhandensein eines größeren Gewebedefektes gekennzeichnet, der mit Granulationsgewebe (stark durchblutetem Bindegewebe) ausgefüllt werde. Beide Heilungsvorgänge (primäre und sekundäre Wundheilung) seien qualitativ identisch. Sie unterschieden sich allein in Stärke und Zeitdauer der einzelnen Gewebereaktionen. Bei beiden Heilungsvorgängen führten drei Komponenten zur Heilung: die Granulationsgewebebildung (Bindegewebsbildung), die Wundkontraktion und die Epithelisation. Der Prozess der Wundheilung bei unterschiedlichen bzw. unterschiedlich entstandenen Wunden unterscheide sich also – je nach der Größe des entstandenen Gewebedefektes – allein in der Stärke und Zeitdauer der einzelnen Gewebereaktionen und sei in qualitativer Hinsicht bei allen Wundarten identisch. Die Ergebnisse der klinischen Studie aus dem Jahre 2014 – bei den dort untersuchten Wunden habe angesichts der Wundtiefe zwingend eine primäre oder sekundäre Wundheilung stattgefunden – seien damit auf alle anderen Wundarten übertragbar. Die medizinische Literatur gehe einheitlich davon aus, dass aufgrund einer identischen Wundheilungsphysiologie standardisierte Wundtypen für die grundsätzliche Interpretation zur Effizienz von Wundtherapien herangezogen werden könnten und dass die „feuchte Wundheilung" evidenzbasiert grundlegend als wundheilungsbeschleunigend – zwar sowohl bei akuten als auch bei chronischen Wunden – gelte“. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. M., der nach wie vor unstreitig ein im Bereich der Wundforschung weithin anerkannter Experte ist, vorgetragen. Dass Dr. M. in einem Näheverhältnis zur Beklagten steht, reicht als alleiniger Anhaltspunkt nicht dafür aus, ein Gefälligkeitsgutachten anzunehmen (OLG Hamm, a.a.O.). Vertiefende Einwände hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Dass Studien regelmäßig vom Hersteller / Werbenden bezahlt werden, macht diese nicht von vornherein unbrauchbar. Die Beachtung strenger methodischer Maßstäbe macht die Qualität von Studien aus. Entsprechendes gilt auch für sonstige Nachweise. In inhaltlicher Hinsicht wiederholt der Kläger dem Grunde nach seine Einwände, die er bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Hagen 21 O 82/16, OLG Hamm I-4 U 177/16) vorgetragen hat, dass sich nämlich die unterschiedlichen Wundarten bei der Frage der Verletzungsintensität und Heildauer voneinander wesentlich unterscheiden. Damit greift der Kläger aber gerade nicht den Umstand an, dass der Heilungsmechanismus des Hautgewebes – wundenunabhängig – einem einheitlichen Muster folgt und dass sich die feuchte Wundheilung hierauf positiv auswirkt. Dieser Annahme entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse führt der Kläger auch nicht an, sondern stellt diesen Ansatzpunkt sogar unstreitig. Soweit der Kläger nunmehr vertieft eine bei sämtlichen Wundtypen beschleunigte Wundheilungsgeschwindigkeit mittels Y. / feuchter Wundbehandlung in Frage stellt, führt er hierzu Literatur an, die aufzeigt, dass es keine fest vorhersehbare Zeitdauer bei der komplexen Wundheilung gibt und dass es insbesondere zu pathologischen Heilungsverzögerungen- / -hindernissen kommen kann, wie etwa bei Diabetes. Nach Auffassung der Kammer führen diese Einwände ebenfalls nicht dazu, dass eine signifikante Wundheilungsbeschleunigung durch eine feuchte Wundheilung wissenschaftlich in Frage gestellt ist. Bei der Annahme des Klägers, dass dies der Fall sei, handelt es sich wiederum um einen Rückschluss, den der Kläger aus der angeführten Fachliteratur herstellt. Dass die feuchte Wundheilung nämlich auch bei Wundheilungsproblemen wirkungslos bleibt, lässt sich den Fundstellen nicht entnehmen, weil diese Fundstellen auf die Besonderheiten der feuchten Wundbehandlung überhaupt nicht eingehen. Sie befassen sich allein mit der unbehandelten Wundheilung. cc) Die erst im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten angeführten Befragungen und Untersuchungen an Dialysepatienten sind hingegen zur Beurteilung des wissenschaftliches Nachweises bereits nicht heranzuziehen, weil sie erst nach der Werbung durchgeführt worden sind und daher nicht den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Werbung belegen können (vgl. vorstehend bei II. 1. b). Daher kann dahingestellt bleiben, ob bereits prozessuale oder inhaltliche Bedenken gegen eine Berücksichtigung in diesem Rechtsstreit führen. 2. Der Kläger beanstandet mit dem Klageantrag zu I. 2. die Werbeaussage „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag“. Diese Werbeaussage ist ebenfalls nicht irreführend. Das Verständnis von „schnell“ muss nach Auffassung der Kammer in dem verwandten Kontext identisch mit „schnelle Wundheilung“ gesehen werden. Es handelt sich um keine absolute Schnelligkeit, sondern um eine relative Schnelligkeit. Der Bezug zur Wundheilung wird nicht aufgelöst. Auf die Vorstehenden Ausführungen wird daher verwiesen. Auch bezogen auf den wissenschaftlichen Nachweis ergeben sich keine anderen Ergebnisse als bei den vorstehenden Ausführungen. Der Begriff der „Alltagswunde“ geht nach Auffassung der Kammer nicht über die in der der Anlage „K3“ aufgeführten Wundtypen (z. B. Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Bisswunden* sowie Platz- und Risswunden) und Verbrennungen 1. und 2. Grades (Blasenbildung) sowie Sonnenbrand. […] auch bei gereinigten, mäßig nässenden, nicht infizierten chronischen Wunden (Dekubitus 2. Grades) hinaus, sondern bewirkt im Gegenteil eine inhaltliche Beschränkung herbei, da unter „Alltagswunden“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises – auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen – nur leichte Verletzungen verstanden werden, die man im „Alltag“, also nicht bei schweren Unfällen erleidet, so dass sie ohne ärztliche Versorgung behandelt werden können. Es geht um Schürf-, Schnitt-, Kratz-, Platz- und Risswunden, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die Kosten (anteilig) nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Sie hat durch die außergerichtliche Anerkennung des diesbezüglichen Klägerbegehrens dessen Berechtigung zu erkennen gegeben. Es war auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 erläutert worden, dass die Angabe 5 x schneller auf einer falschen Auswertung des Wundheilungsdiagramms der Studie K. aus 2014 beruhte, und vielmehr die Wundflächenverkleinerung zu einem bestimmten Stichtag den Faktor 5 ausgewiesen hat. Die Kammer hat jedem Antrag den Wert von 33.000,00 € zugewiesen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO ergangen.