Beschluss
8 O 56/20
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0717.8O56.20.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 04.03.2020 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 04.03.2020 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 8 O 56/20 Landgericht xxxBeschluss Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bietet. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO wird einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, sie nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten erbringen kann. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens erfolgt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist. Hierbei findet grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt und keine vollständige Prüfung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2011, Az. 4 W 108/13). Gemessen an diesen Kriterien bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Klage gegen xxx nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragssteller begehrt ausweislich der Angaben in dem seiner Antragsschrift beigefügten Klageentwurf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 6.400,00 € nebst außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 502,78 € wegen einer zu Unrecht erlittenen Strafvollstreckungshaft für die Dauer von fünfzehn Tagen vom 13.11.2018 bis zum 27.11.2018. Dass diese Inhaftierung aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft xxx vom 25.10.2018 zu Unrecht erfolgte, steht zwischen den Parteien außer Streit. Hintergrund war die Verurteilung des Antragstellers zu einer Haftstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Bei Vollstreckung dieser Haftstrafe wurde die vorangegangene Zeit der vorläufigen Unterbringung des Antragstellers zunächst nicht berücksichtigt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 26.03.2019 zur Zahlung in Höhe von 7.650,34 € auf. Mit Schreiben vom 17.04.2019 erkannte die leitende Oberstaatsanwältin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 745,56 € an. xxx hat an den Antragsteller bereits einen Betrag in Höhe von 600,00 € gezahlt sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Es hat dabei einen Betrag in Höhe von 40,00 € pro Tag angesetzt. Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 360,00 € pro Tag der erlittenen Haft sei angemessen. Er verweist dazu auf Rechtsprechung zur Ingewahrsamnahme auf einer Polizeistelle über Nacht (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2018 – 1 U 1025/17: 400,00 €), zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2018, Az. 1 U 1025/17) sowie zur Beugehaft (OLG München, Beschl. v. 27.05.1993, Az. 1 U 6228/92). Der Antragsteller bringt außerdem vor, wenn es sogar 100,00 € pro Tag Entschädigung für entgangene Internetnutzung gebe, dann müsse für eine rechtswidrige Freiheitsentziehung mehr als 40,00 € pro Tag anzusetzen sein. Er meint, der Antragsgegner orientiere sich der Höhe nach an § 7 Abs. 3 StrEG. Dies könne nicht richtig sein, da die Vorschrift die Entschädigung für rechtmäßige Maßnahmen beziffert. Dieser Billigkeitsanspruch unterscheide sich jedoch von dem hier in Frage stehenden Schmerzensgeldanspruch. Zu berücksichtigen sei, dass die fehlerhafte Inhaftierung nur durch Vermisstenanzeige des Betreuers des Antragstellers am 22.11.2018 aufgefallen sei und es weitere drei Tage bis zur Freilassung des Antragstellers gedauert habe. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes des Klägers ist gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG nicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er hat eine Doppelfunktion: Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Palandt/ Grüneberg , BGB, 78. Aufl. 2019, § 253 Rn. 4). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Höhe des immateriellen Schadens liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welcher nach Art, Schwere und Umfang der Beeinträchtigung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle nach freiem Ermessen eine immaterielle Entschädigung festzulegen hat (OLG Hamm Urt. v. 06.03.2015, Az. 11 U 95/14). Nach diesen Grundsätzen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 40,00 € pro Tag erlittener Strafhaft als angemessen und ausreichend. In der Rechtsprechung hat sich bislang keine einheitliche Bemessung der Entschädigungshöhe für vergleichbare Fälle herausgestellt. § 7 Abs. 3 StrEG sieht für eine rechtmäßige Freiheitsentziehung 25,00 € pro Tag vor und bietet bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches für rechtswidrige Freiheitsentziehung allenfalls eine Orientierung. Soweit der Antragsteller Rechtsprechung zur Entschädigung für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zur Beugehaft zitiert, so handelt es sich dabei um weitaus stärker einschneidende Maßnahmen. Vergleichbar mit rechtswidriger Strafhaft erscheint am ehesten die konventionswidrige Sicherungsverwahrung, da diese aus der Perspektive des Betroffenen ähnlich erscheint. Auch wenn sie keinen Strafcharakter besitzt, wirkt sie andererseits aufgrund zeitlicher Unbegrenztheit schwerer. Die erhebliche Freiheitsbeschränkung sowie die Stigmatisierung im Freundes- und Bekanntenkreis erscheinen vergleichbar. Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe waren auch die Schwere und die Intensität des Verstoßes sowie das Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen. Soweit sich ein Verschulden der Antragsgegnerin anspruchserhöhend auswirkt, so hat der Antragsteller einen Vorsatz hinsichtlich der Inhaftierung, nicht aber hinsichtlich der unterbliebenen Anrechnung der vorläufigen Unterbringung vorgetragen. Ein solcher Vorsatz ist auch nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Antragsteller hier zwar unschuldig inhaftiert wurde, er jedoch zu einer Haftstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden war. Schmerzensgelderhöhend wirkt sich aus, dass er aus einem intakten Umfeld herausgerissen wurde, in welches er sich seit circa sechs Monaten erst wieder hatte einfinden können. Zu einer Beeinträchtigung des Berufs- und Erwerbslebens hat er nicht vorgetragen. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 40,00 € am Tag und damit am oberen Ende der für die die konventionswidrige Sicherungsverwahrung ausgeurteilten Beträge angemessen, aber auch ausreichend (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 27.12.201110 W 14/11; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2011, Az. 10 W 14/11; OLG München, Urt. v. 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13: 30,00 € pro Tag; OLG Hamm Urt. v. 06.03.2015, Az. 11 U 95/14: 500,00 € pro Monat; Brandenburgische OLG, Beschl. v. 12.09.2013, Az. 2 W 2/13). Der Zurückweisung des Antrags steht auch nicht die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG entgegen, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bemessung des Schmerzensgeldes für zu Unrecht erlittene Strafhaft ergangen ist und somit eine bislang ungeklärte Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert würde. Gegebenenfalls kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch dann gerechtfertigt sein, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2020, Az. 1 BvR 3182/15). So liegt der Fall hier. Die Kammer kann die Rechtsfrage der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs, die nach § 287 ZPO durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden ist, ohne Schwierigkeiten beantworten. xxx, 17.07.20208. Zivilkammer xxx xxx xxx