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Beschluss

10 W 14/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für Pflichtverletzungen kreiskommunaler Bediensteter haftet der Landkreis unabhängig davon, ob die Pflichtverletzungen bei der Erfüllung kreiskommunaler oder staatlicher Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis begangen wurden.(Rn.19) 2. Ungeachtet der Notwendigkeit einer richterlichen Haftanordnung bleibt die Vollziehung der Sicherungshaft in der Verantwortung der sie beantragt habenden Ausländerbehörde.(Rn.20) 3. Die Amtsträger der Ausländerbehörde müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltende Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beachten. Bei einem Verstoß gegen Art. 5 EMRK ist der Schadensersatzanspruch nach Abs. 5 dieser Vorschrift der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des StrEG beschränkt. § 7 Abs. 3 StrEG bietet bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches allenfalls eine Orientierung.(Rn.25) (Rn.29) 4. Dem Landkreis könnte es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung hier verwehrt sein, gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf immateriellen Schadensersatz wegen konventionsrechtswidriger Haft mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten der Abschiebung aufzurechnen (da im PKH-Verfahren noch offen gelassen).(Rn.30)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2011 teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird - ohne die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung - Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung in erster Instanz bewilligt, soweit er von dem Antragsgegner die Zahlung einer Entschädigung von bis zu 2.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 begehrt. Insoweit wird ihm zur Wahrnehmung seiner Interessen in erster Instanz Rechtsanwalt T. B., N. 13, H., als Prozessvertreter beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Pflichtverletzungen kreiskommunaler Bediensteter haftet der Landkreis unabhängig davon, ob die Pflichtverletzungen bei der Erfüllung kreiskommunaler oder staatlicher Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis begangen wurden.(Rn.19) 2. Ungeachtet der Notwendigkeit einer richterlichen Haftanordnung bleibt die Vollziehung der Sicherungshaft in der Verantwortung der sie beantragt habenden Ausländerbehörde.(Rn.20) 3. Die Amtsträger der Ausländerbehörde müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltende Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beachten. Bei einem Verstoß gegen Art. 5 EMRK ist der Schadensersatzanspruch nach Abs. 5 dieser Vorschrift der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des StrEG beschränkt. § 7 Abs. 3 StrEG bietet bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches allenfalls eine Orientierung.(Rn.25) (Rn.29) 4. Dem Landkreis könnte es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung hier verwehrt sein, gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf immateriellen Schadensersatz wegen konventionsrechtswidriger Haft mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten der Abschiebung aufzurechnen (da im PKH-Verfahren noch offen gelassen).(Rn.30) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2011 teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird - ohne die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung - Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung in erster Instanz bewilligt, soweit er von dem Antragsgegner die Zahlung einer Entschädigung von bis zu 2.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 begehrt. Insoweit wird ihm zur Wahrnehmung seiner Interessen in erster Instanz Rechtsanwalt T. B., N. 13, H., als Prozessvertreter beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.500,00 € wegen in der Zeit vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 zu Unrecht erlittener Abschiebehaft und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € (nebst Zinsen) in Anspruch zu nehmen. Er hat für seine Rechtsverfolgung um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dem Antragsteller war wegen der in der Zeit vom 7. Januar bis zum 15. Januar 2008 zu Unrecht erlittenen Abschiebehaft mit Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2009, Az: 10 W 54/09, für die Rechtsverfolgung eines immateriellen Schadensersatzanspruches bis zu 1.500,00 € gegen das Land Sachsen-Anhalt Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises Wittenberg hatte das Amtsgericht Wittenberg mit Beschluss vom 23. August 2004 gegen den aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1999 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Am selben Tag wurde der Antragsteller in Untersuchungshaft genommen, an die sich - aufgrund des am 22. Februar 2005 durch das Landgericht Dessau verkündeten rechtskräftigen Strafurteils, mit dem der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (6 KLs 2/05) verurteilt worden war - unmittelbar die Strafhaft anschloss. Der Antragsteller verblieb bis zum 16. November 2007 in der Justizvollzugsanstalt D. in Strafhaft, wobei wegen des Sicherungshaftbefehls Überhaft notiert worden war. Mit Beschluss vom 16. November 2007 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die Reststrafe zur Bewährung aus. Seit diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller bis zu seiner Ausreise am 15. Januar 2008 in Sicherungshaft. Am 22. November 2007 war er von der JVA D. in die JVA V. überstellt worden. Mit dem am gleichen Tag bei dem Amtsgericht Wittenberg eingegangenen Schreiben vom 07. Januar 2008 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers das Amtsgericht Wittenberg auf, unverzüglich für eine Freilassung des Antragstellers Sorge zu tragen, da der Sicherungshaftbefehl bereits am 23. November 2004 abgelaufen sei. Das Amtsgericht Wittenberg teilte darauf hin mit Schreiben vom 08. Januar 2008 mit, eine Freilassung des Antragstellers komme nicht in Betracht, der Sicherungshaftbeschluss vom 23. August 2004 würde vielmehr weiter vollzogen. Die dreimonatige Frist aus dem Abschiebehaftbefehl vom 23. August 2004 laufe nach Fristbeginn am 17. November 2007 erst am 16. Februar 2008 aus. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass zunächst die durch Haftbefehl des Amtsgerichts Wittenberg angeordnete Untersuchungshaft, anschließend die Strafhaft vollzogen und die Abschiebehaft als Überhaft notiert worden sei. Am 08. Januar 2008 legte der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde mit der Begründung ein, die Sicherungshaft sei bereits am 23. November 2004 abgelaufen. Er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau legte das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers als sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung vom 23. August 2004 aus und verwarf diese mit Beschluss vom 09. Januar 2008 als unzulässig, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 06. September 2004 abgelaufen und die am 08. Januar 2008 eingelegte sofortige Beschwerde mithin verfristet sei. In einer Hilfserwägung führte das Landgericht ergänzend aus, dass sich der Antragsteller nicht zu Unrecht sondern auf der Grundlage des weiterhin wirksamen Beschlusses vom 23. August 2004 in Haft befände. Denn die mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 23. August 2004 angeordnete dreimonatige Sicherungshaft habe erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft am 16. November 2007 zu laufen begonnen. Der Antragsteller wurde am 15. Januar 2008 in sein Heimatland Mazedonien abgeschoben. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluss des Landgerichts erhobene sofortige weitere Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (Az. 6 Wx 2/08) stellte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg fest, dass die Vollstreckung der Abschiebungshaft aus dem Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Wittenberg vom 23. August 2004 über den 23. November 2004 hinaus rechtswidrig war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Februar 2008, Az: 6 Wx 2/08, Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Januar 2010 - erfolglos - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.500,00 € für die in der Zeit vom 16. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 erlittene Abschiebehaft auf. Der Antragsteller behauptet, es sei sein Ziel gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nach Verbüßung der Strafhaft zu verlassen. Er habe sich wegen der zu Unrecht erlittenen Haft nicht auf seine Rückreise und Ankunft in Mazedonien vorbereiten können. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass er sich in dem hier relevanten Zeitraum zu Unrecht in Haft befunden habe, da der Sicherungshaftbefehl vom 23. August 2004 wegen Zeitablaufs nicht mehr vollziehbar gewesen sei. Er hätte daher mit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. November 2007 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unverzüglich aus der Haft entlassen werden müssen. Durch die Fortsetzung der Haft sei massiv in sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, 2 GG eingegriffen worden. Der Antragsgegner hafte hierfür im Hinblick auf den Haftzeitraum vom 17. November 2007 bis einschließlich 6. Januar 2008. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. Januar 2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller wäre bei rechtzeitiger Antragstellung aufgrund einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburgs spätestens am 11. Dezember 2007 freigelassen worden. Der Antragsteller habe es bis zum 7. Januar 2008 schuldhaft unterlassen, durch Gebrauch eines Rechtsmittels die Vollziehung der Haft abzuwenden. Bereits unmittelbar nach Kenntnis des Wortlautes der Abschiebehaftanordnung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. November 2008 hätte er Rechtsmittel einlegen sollen. Dann wäre er nach Auffassung des Landgerichts spätestens am 11. Dezember 2008 entlassen worden. Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG sei mangels Verschuldens des Mitarbeiters der Ausländerbehörde aber auch nicht für den Zeitraum vom 17. November bis zum 11. Dezember 2008 gegeben. Einen Amtsträger treffe in der Regel kein Verschulden, wenn ein Kollegialgericht - wie hier - die Amtstätigkeit objektiv als rechtmäßig angesehen habe. Der Höhe nach wäre ein Anspruch zudem gemäß § 7 StrEG auch für rechtswidrig erlittene Abschiebehaft auf 11,00 € pro Tag beschränkt. Der verfolgte Entschädigungsanspruch aus Art. 5 EMRK habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil Normadressat der EMRK der Bund und die Länder als staatliche Stellen seien. Der Landkreis erfülle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LKO LSA die ihm zugewiesenen Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde des Staates. Seine Haftung beruhe allein auf Art. 34 Satz 1 GG. Diese Regelung spiele im Rahmen der EMRK keine Rolle. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2011 zugegangenen Beschluss hat der Antragsteller mit am 1. März 2011 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 1. März 2011 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. Auf den Inhalt der o.g. Entscheidungen wird Bezug genommen. B. 1. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Die angegriffene Entscheidung ist von einem Einzelrichter erlassen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie zum Teil Aussicht auf Erfolg und führt insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2.1. Die Rechtsverfolgung bietet vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 5 EMRK im Umfang von 2.040,00 € hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung steht dem Antragsteller für den Haftzeitraum vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 gegen den Antragsgegner ein immaterieller Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.040,00 € nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Soweit sich zu einem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zweifelhafte Rechtsfragen stellen könnten, darf über dieselben nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 19, 21). Der Antragsgegner ist passiv legitimiert (Art. 34 Satz 1 GG; § 5 Abs. 1 LKO LSA). Für Pflichtverletzungen kreiskommunaler Bediensteter haftet der Kreis unabhängig davon, ob die Pflichtverletzungen bei der Erfüllung kreiskommunaler oder staatlicher Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis begangen wurden (vgl. Staudinger-Wurm, BGB, 2007, § 839, Rn 54). Die Entscheidung, den Antragsteller über den 16. November 2007 hinaus in Haft zu behalten, betrifft die Vollziehung der Sicherungshaftanordnung. Die haftungsrechtliche Verantwortung für den Vollzug des von dem Amtsgericht Wittenberg am 23. August 2004 antragsgemäß erlassenen Sicherungshaftbefehls trifft den Antragsgegner. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: FEVG) wird die Entscheidung über die Sicherungshaft von der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier der Ausländerbehörde des Antragsgegners, vollzogen. Die Freiheitsentziehung ist von der den Sicherungshaftbefehl beantragenden Ausländerbehörde zu vollstrecken. Ungeachtet der Notwendigkeit einer richterlichen Haftanordnung bleibt die Vollziehung der Sicherungshaft in der Verantwortung der Ausländerbehörde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 6 W 112/03, InfAuslR 2004, 216, 217; OLG Celle, Beschluss 15.04.2002, Aktenzeichen: 16 W 22/02, zitiert nach juris). Der Antragsgegner hat dafür einzustehen, dass die Mitarbeiter seiner Ausländerbehörde den wegen des Ablaufs der angeordneten Haftdauer verbrauchten Sicherungshaftbefehl im Anschluss an die Strafhaft des Antragstellers gleichwohl konventionswidrig vollzogen haben. Die Amtsträger des Antragsgegners müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltende EMRK beachten (vgl. zur innerstaatlichen Gesetzeskraft der EMRK: BGH, Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960 m.w.N.) Gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, die unter Verletzung von Art. 5 EMRK von einer Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. f EMRK darf die Freiheit bei Personen, gegen die ein Ausweisungsverfahren im Gange ist, zwar entzogen werden. Dies darf aber nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise geschehen. Die behördlich veranlasste Freiheitsentziehung in der Zeit vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 erfolgte nicht in der innerstaatlich gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Das wurde bereits mit Beschluss des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Februar 2008 im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgrund des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) bindend festgestellt. In dem Beschluss heißt es, dass die Vollstreckung der Abschiebungshaft aus dem Abschiebungshaftbefehl des Amtsgerichts Wittenberg vom 23. August 2004 über den 23. November 2004 hinaus rechtswidrig war, Az: 6 Wx 2/08 (zur Bindungswirkung: vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: III ZR 183/05, a.a.O.). Der Vollziehung der Sicherungshaft in der Zeit vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 lag kein gerichtlicher Haftbefehl zugrunde. Die auf drei Monate befristete Haftanordnung vom 23. August 2004 war zu dieser Zeit bereits abgelaufen. Damit fehlte es für die Fortdauer der Haft über den 16. November 2007 hinaus an einer wirksamen richterlichen Anordnung. Art. 5 Abs. 5 EMRK ist ein Gesetz i.S. § 253 BGB, aufgrund dessen wegen eines Scha-dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1993, Aktenzeichen: III ZR 3/92, BGHZ 122, 268). Ein Verschulden setzt der Schadenersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht voraus. Der Antragsgegner verfolgt hier keinen Anspruch aus § 839 BGB. Zur Kompensation des erlittenen Unrechts ist allein die Feststellung des Konventionsverstoßes oder der Rechtswidrigkeit der Haft auch nicht ausreichend. Der Kläger war rechtswidrig in der Zeit vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 inhaftiert. Das durch die Freiheitsentziehung erlittene Unrecht wiegt schwer. Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Ansprüche des Klägers der Höhe nach auf die Ansprüche nach § 7 Abs. 3 Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) beschränkt seien. Der Schadenersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des StrEG beschränkt. Nach dem StrEG, das einen Aufopferungsanspruch regelt, sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden und weitere Ansprüche in- und außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 29.04.1993, Aktenzeichen: III ZR 3/92, BGHZ 122, 268). Der klägerische Anspruch wegen konventionswidriger Sicherungshaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des StrEG. Die Freiheitsentziehung war rechtswidrig. Sie erfolgte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, ohne dass ihr noch ein Haftbefehl zugrunde gelegen hätte. Ob bei einem rechtzeitigen neuerlichen Antrag auf Erlass eines Sicherungshaftbefehls, wie der Antragsgegner meint, ein solcher erneut erlassen worden wäre, ist rein spekulativ. Hieran kann sich die Höhe des immateriellen Schadenersatzanspruches nicht ausrichten. Eben so gut hätte inzwischen die Ausreise des Antragstellers vorbereitet sein können. Angesichts der erheblichen Einschränkungen, den eine Haft bedeutet, und im Hinblick auf den hohen Wert, den das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG der Fortbewegungsfreiheit beimisst, ist es gerechtfertigt, dem Eingriff in die persönliche Freiheit bei der Bewertung der Schmerzensgeldhöhe ein besonderes Gewicht zukommen zu lassen. Zumal die Dauer der Freiheitsentziehung hier auch nicht unbeachtlich war. Andererseits ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gleichfalls zu berücksichtigen, dass eine mit der Inhaftierung verbundene Beeinträchtigung des Erwerbs- und Berufslebens des Antragstellers und eine Belastung seines Rufs im Freundes- und Bekanntenkreis sowie in der Öffentlichkeit nicht feststellbar sind. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. § 7 Abs. 3 StrEG bietet bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches hiernach allenfalls eine Orientierung. Anders als der Landgericht annimmt, beträgt die Entschädigung aber bereits seit dem 6. August 2009 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Betragsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 StrEG iVm. 2.StrEGÄndG für immaterielle Schäden pro angefangenem Tag der Freiheitsentziehung 25 € (vgl. Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7, Rn 65). Um die konventionswidrige Freiheitsentziehung in dem Haftzeitraum vom 17. November 2007 bis zum 6. Januar 2008 sachgerecht zu kompensieren und dem Kläger insoweit Genugtuung für das zugefügte Unrecht zu verschaffen, ist nach alledem von einem immateriellen Schadenersatzanspruch in Höhe von täglich 40 € - mithin insgesamt in Höhe von 2.040,00 € - als angemessen und ausreichend auszugehen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht vor dem 7. Januar 2008 tätig geworden ist. Die Ansprüche des Antragstellers sind auch nicht von vornherein gemäß § 389 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Antragsgegners erloschen. Die Aufrechnung könnte hier nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Sie erscheint nach der Eigenart des Schuldverhältnisses und dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben möglicherweise nicht vereinbar. Es könnte dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung hier verwehrt sein, gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf immateriellen Schadenersatz wegen konventionsrechtswidriger Haft mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten der Abschiebung aufzurechnen (vgl. zur Aufrechnung mit den Kosten der Strafverfolgung: BGH, Urteil vom 01.10.2009, Aktenzeichen: III ZR 18/09, BGHZ 182, 301). Die beabsichtigte Klage hat im tenorierten Umfang auch bzgl. des Verzugszinsenanspruches Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger dürften Zinsen aus 2.040,00 € seit dem 6. Februar 2010 aus § 288 Abs. 1 BGB zustehen. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Die beabsichtigte Klage lässt nicht erkennen, aus welchem Rechtsgrund der Kläger einen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten begehrt. 2.2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier nach §§ 114, 115 ZPO vor. Der Antragsteller hat unter Vorlage seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargetan, dass er nicht in der Lage ist, die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten aus eigenen finanziellen Mitteln aufzubringen. Nach den von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt er von Zuwendungen seiner Familie und ist als bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO anzusehen. 3. Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. B. beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.