Das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 24.10.2019 des Landgerichts Hagen zu dem Aktenzeichen 4 O 132/19 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht erhalten, soweit die Beklagten darin verurteilt werden, an den Kläger ab dem 31.03.2018 Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 122.500 € bis einschließlich zum 29.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird das Anerkenntnisvorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 20.568,33 € zu zahlen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Abfindungsvertrag vom 28.12.2017 geltend. Bis zum Abschluss des Abfindungsvertrages war der Kläger Gesellschafter der damals sogenannten C/X/S Beratungsgruppe, die aus 6 einzelnen Gesellschaften bestand. Sein Beteiligungsanteil betrug 18 %. Bei den drei Beklagten handelt es sich um die jeweils betroffenen Gesellschafter aller unter der Bezeichnung „CXS-Beratungsgruppe" ausgewiesenen Gesellschaften. Die Gesellschaftsverträge enthielten jeweils Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters. Mit dem Abfindungsvertrag vom 28.12.2017 schied der Kläger als Gesellschafter aus der C/X/S Beratungsgruppe zum 31.12.2017 aus. Das Rubrum des Vertrages führt die Beklagten auf der einen Seite und den Kläger sowie den ebenfalls ausgeschiedenen Gesellschafter N auf der anderen Seite als vertragsschließende Parteien auf [Abfindungsvertrag, Anlage, Bl. 7 ff. d.A.]. Der Vertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen: [...] Präambel Die Gesellschafter F und X2 scheiden mit Ablauf des 31.12.2017 als Gesellschafter aus den Gesellschaften der C/X/S Beratungsgruppe aus. Nachfolgende Vereinbarung regelt die Folgen des Ausscheidens. Grundlage ist die Regelung vom 21.12.2017 (Darstellung auf einem Blatt), die zwischen den Parteien verhandelt wurde. [...] § 2 Abfindung, Fälligkeit, aufschiebende Bedingung, Frist I. Hinsichtlich der Abfindung für das Ausscheiden aus sämtlichen Gesellschaften der C/X/S Beratungsgruppe einigen sich die Parteien für Zwecke der einvernehmlichen Regelung für die jeweils 18 % insgesamt jeweils auf € 490.000,00. [...] Ill. Die Abfindung ist wie folgt jeweils zur Zahlung fällig: a. 31.03.2018 € 245.000,00 b. 31.03.2019 € 122.500,00 c. 31.03.2020 € 122.500,00 Summe: € 490.000,00 IV. Der jeweils offene Restabfindungsbetrag wird ab dem 31.03.2018 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst. B/W/R ist berechtigt, den Restabfindungsbetrag ganz oder teilweise früher zu zahlen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht in diesem Fall nicht. V. Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Finanzierungszusage durch die finanzierende Bank, die bis 28.02.2018 vorliegen muss. Liegt die Finanzierungszusage nicht vor, sind sämtliche Zusagen gemäß diesem Vertrag gegenstandslos. VI. Sollte die Finanzierung gelingen und eine schriftliche, verbindliche Zusage vorliegen, wird C/X/S PartG mbB ein Treuhandkonto einrichten, auf welchem der gesamte Abfindungsbetrag eingezahlt ist. Herm F und Herm X2 wird ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wurde von allen drei Beklagten unterzeichnet, jeweils einmal unter der Unterschrift „C/X/X“ und einmal unter der Unterschrift ihres persönlichen Namens. Betreffend den Inhalt des Vertrages im Einzelnen wird C auf die zur Akte gereichte Ablichtung desselben genommen [Abfindungsvertrag, Anlage, Bl. 7 ff. d.A.]. Grundlage für den in § 2 Abs. 1 des Abfindungsvertrages vorgesehenen Abfindungsbetrag in Höhe von 490.000,00 € war ein Gespräch der Parteien, das am 21.12.2017 in den Geschäftsräumen der C/X/S Hagen in Hagen stattgefunden hatte. Zuvor wurden bereits Gesprächsergebnisse am 20.12.2017 zusammengefasst. Betreffend den Inhalt im Einzelnen wird Bezug Bezug auf die als Ablichtung zur Akte gereichte Anlage genommen [Anlage K1, Bl. 218 d.A.]. Der zum 31.03.2018 fällig gewordenen Betrag in Höhe von 245.000,00 € wurde von den Beklagten gezahlt, die zweite Rate in Höhe von 122.500,00 € nicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 1 bis 3 hinsichtlich der Abfindungszahlungen jeweils persönlich in Anspruch genommen werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie auch persönlich den Abfindungsvertrag unterzeichnet haben, wodurch die gesamtschuldnerische Verpflichtung der drei Beklagten begründet worden sei. Sowohl aus dem Rubrum wie auch aus dem Inhalt des Vertrages und seinem Wortlaut ergebe sich im Übrigen nicht ausdrücklich, dass die als solche bezeichnete „BWR-Beratungsgruppe" unmittelbar selbst verpflichtet werden sollte. Dementsprechend sei auch keine unmittelbare Verpflichtung der jeweils zu § 1 Abs. I. 1.4. und Abs. II. des Abfindungsvertrages benannten Gesellschaften erfolgt. Hintergrund der persönlich von den Beklagten eingegangenen unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen sei, dass sämtliche Beklagte die jeweils betroffenen Gesellschafter aller unter der Bezeichnung „BWR-Beratungsgruppe" ausgewiesenen Gesellschaften sind. Soweit in diesem Zusammenhang in § Abs.2 II 6. des Abfindungsvertrages davon die Rede ist, dass das entsprechende Treuhandkonto von der „CXS PartGmbB" eingerichtet wird, begründe dies insoweit ebenfalls keine eigenständige Verpflichtung dieser oder einer anderen Gesellschaft. Ausschließlich verpflichtet würden die Beklagten gesamtschuldnerisch. Dies korrespondiere auch mit den Unterschriften des Vertrages. Die Verpflichtung seien die Beklagten jeweils persönlich als Gesellschafter eingegangen. Soweit für die „CXS" unterzeichnet wurde, seien dies die notwendigen Willenserklärungen, die für sämtliche unter der „CXS Beratungsgruppe" geführten Gesellschaften abgegeben wurden. Der Kläger erhob zunächst mit Klageschrift vom 12.04.2019 die Klage im Urkundsprozess. Der Kläger beantragte hier, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 122.500 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2018 zu zahlen. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 die Klageforderung im Urkundsprozess anerkannt haben, ist ein stattgebendes Annerkenntnisvorbehaltsurteil ergangenl. Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 haben die Beklagten erklärt, das Nachverfahren durchführen zu wollen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 24.10.2019 des Landgerichts Hagen zu dem Aktenzeichen 4 O 132/19 unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht zu erhalten. Die Beklagten beantragen sinngemäß, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass es an der Passivlegitimation fehle. Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der Abfindungsanspruch aus § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 738 Abs. 1 BGB als gesetzlicher, aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Anspruch gegen die Gesellschaft richte. Aus der Gesamtschau des Abfindungsvertrages, insbesondere aus § 2 Abs. IV, Abs. VI und Abs. VII, ergebe sich, dass trotz der fehlenden Nennung der Gesellschaften der C/X/S Beratungsgruppe auf Seite 1 des Abfindungsvertrages die Gesellschaften der C/X/S Beratungsgruppe auf Zahlung des Abfindungsbetrages verpflichtet werden sollten. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Ansicht, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht ausreichend schlüssig dargelegt habe. Sie meinen, dass die ihnen vermeintlich gegen den Kläger zustehenden – unten näher erläuterten – Ansprüche ausweislich des Abfindungsvertrags von dem durch den Kläger geltend gemachten Anspruch automatisch abzuziehen seien. Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – haben sie diese vermeintlichen Ansprüche gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der zweiten Abfindungsrate in Höhe von 122.500 € zur Aufrechnung gestellt (Bl. 740 d.A.) und hinsichtlich eines überschießenden Betrages die Widerklage erhoben. Die Beklagten machen Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Übernahme von Mandaten durch den Kläger aus § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 geltend. Zudem machen sie aus ihrer Ansicht nach abgetretenem Recht Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Verletzungen gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten geltend. Neben dem Abfindungsvertrag schlossen die Parteien einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ [Anlage B4, Blatt 286 d.A.]. Hintergrund war die Überleitung der klägerseits bearbeiteten Mandate auf die verbliebenen Partner der CXS-Beratungsgruppe. Dieses freie Mitarbeiterverhältnis mit dem Kläger wurde zum 31.05.2018 beendet. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag der „C/X/S Beratung Wirtschaft Recht“ mit Sitz in Hagen enthielt auszugsweise folgende Regelung: „§ 22 Konkurrenzklausel […] 3. Der ausscheidende Gesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Er ist jedoch verpflichtet, in Bezug auf jedes von der Partnerschaftsgesellschaft übernommene Mandat eine Abstandszahlung zu leisten. Diese Abstandszahlung beträgt 120 % eines Jahresumsatzes. Der Jahresumsatz bemisst sich nach dem Durchschnitt des Jahresumsatzes ohne Umsatzsteuer, der in den letzten vier Jahren vor dem Ausscheiden des Partners von der Partnerschaft mit dem Mandat erzielt wurde. […] 4. Die Partnerschaft ist zur Verrechnung mit Abfindungsansprüchen berechtigt. […]“ Betreffend den Inhalt des Vertrages im Einzeln wird Bezug auf die zur Akte gereichte Ablichtung desselben genommen [Anlage B1, Bl. 132 ff. d.A.]. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag der „BWR Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft“ mit Sitz in Witten enthält in § 22 eine wortgleiche Regelung [Anlage B2, Bl. 152 ff. d.A.]. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag der „B/W/R Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ mit Sitz in Dortmund enthält auszugsweise folgenden Regelung: „§ 13 Konkurrenzklausel 1. Jeder Partner verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Partnerschaft keine Mandate der Partnerschaft zu übernehmen. 2. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung hat der ausgeschiedene Partner für jedes übernommene Mandat eine Vergütung 150 v.H. des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre aus diesem Mandat an die Partnerschaft zu leisten.“ Betreffend den Inhalt des Vertrages im Einzelnen wird Bezug auf die zur Akte gereichte Ablichtung desselben genommen [Anlage B3, Bl. 171 ff. d.A.]. In § 2 des Abfindungsvertrags wird weiter folgendes geregelt: […] VII. Sollten Herr F oder Herr X2 der C/X/S Gruppe übernehmen, wird C/X/S 120 % des Durchschnittsumsatzes der letzten vier Jahre des jeweiligen Mandanten, entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages gem. § 22, aufgrund von Gegenansprüchen mit Abfindungsansprüchen verrechnen. [...] Die Beklagten behaupten, die B|W|R-Gruppe habe ihr die gegen den Kläger zustehenden Ansprüche vollumfänglich abgetreten (Anl. B 39, Bl. 1146 d.A.). Die Beklagten sind unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.05.2000 (Az. II ZR 308/98) der Auffassung, da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende „good will" den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmache, habe eine diesen Wert einbeziehende Abfindungsregelung grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen müsse. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt – einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Ausfindungsbetrages einbezogenen „good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst – berücksichtigt würden. Dabei sei unerheblich, ob der Gesellschafter die Mandanten abgeworben habe oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die auch den „good will" erfasse, nur dann ungestört wirken könne, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich ziehe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei Grundlage der Entstehung eines Abfindungsanspruches zum 01.01.2018 für den Kläger, dass er einerseits die Mandate an die Beklagten überleite und andererseits nach seinem Ausscheiden nicht mehr für die Mandanten der BIWIR-Beratungsgruppe tätig sei. Der Kläger schulde seit 01.07.2017 nach Ausspruch seiner Kündigung die Überleitung der an ihn als Person gebundenen Mandate. Diese Überleitung habe er nicht geleistet, sondern – im Gegenteil – Mandanten übernommen. Unter Berücksichtigung der Auffassung des BGH führe jegliche Tätigkeit des Klägers für Mandanten der BIWIR-Beratungsgruppe zur Abfindungsanpassung im bekannten Umfang. Es komme nicht auf die Höhe des der BIWIR-Beratungsgruppe abgenommenen Umsatzes an und auch nicht auf den Inhalt der Tätigkeit. Der einfache Mechanismus der Abfindungsanpassung solle von seinem Zweck her Streitigkeiten gerade vermeiden und die Einbeziehung der Mandanten in etwaige Streitigkeiten überflüssig machen. Die Beklagten machen Ansprüche aus vermeintlichen Tätigkeiten des Klägers für folgende Mandanten geltend: P2 KG und P2 GmbH, Beiratstätigkeit und steuerliche Beratung ( P2 Gruppe) X 3 KG und X 4 Verwaltungs-GmbH, Beiratstätigkeit und steuerliche Beratung ( M Gruppe) Herr Q Insoweit tragen die Beklagten weiter vor, der Kläger halte Kontakt mit diesen Mandanten bzw. deren Gesellschaftern und Geschäftsführern. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers als freier Mitarbeiter, mithin dem 01.06.2018, seien von den vorgenannten Mandanten keinerlei Beratungsaufträge mehr an die Beklagten bzw. die C/X/S-Gruppe vergeben worden. Die Mandanten erklären offiziell, so die Beklagten, dass sie weiterhin Kontakt mit dem Kläger hätten und sich von ihm beraten ließen. Für die Beklagte verbleiben Steuerdeklarationsmandate und die Jahresabschluss-Aufstellung / Prüfung. Der Kläger habe mithin nicht die vollständige Übernahme der von ihm betreuten vorgenannten Mandate durch die C/X/S-Gruppe ermöglicht. Unstreitig war der Kläger nach dem Ausscheiden im Beirat der Mandanten P2 Gruppe und G Gruppe tätig. Hinsichtlich des Mandanten „ Q “ ist zwischen den Parteien streitig, ob der Mandant das Mandatsverhältnis beendet hat, hingegen unstreitig, dass er von dem Kläger beraten wurde. Die Beklagten meinen, unter Zugrundelegung eines Faktors in Höhe von 120% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der C/X/S-Beratungsgruppe, der mit diesen Mandanten in den letzten vier Jahren vor dem Ausscheiden des Klägers erzielt worden sei, ergäben sich Ansprüche hinsichtlich der P2 Gruppe in Höhe von 35.822,36 €, hinsichtlich der G Gruppe in Höhe von 17.852,20 € und hinsichtlich des Herrn Q in Höhe von 2.162,08 €. Es wird auf die Aufstellung aus dem Schriftsatz vom 22.11.2019 (Bl. 741 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten sind ferner der Auffassung, der Kläger sei den Beklagten gegenüber aufgrund von Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Die Schadenersatzansprüche ergäben sich zum einen daraus, dass es der Kläger es bis zur Beendigung der freien Mitarbeit im Juni 2018 treuwidrig unterlassen habe, Beratungsleistungen im erheblichen Umfang für Zeiträume ab dem Jahr 2013 gegenüber den Mandanten T und E abzurechnen und erforderlichenfalls klageweise geltend zu machen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Honorarforderungen für die Jahre 2013 bis 2015 seien der C/X/S-Hagen Honorarforderungen in erheblichem Umfang entgangen. Überdies, so behaupten die Beklagten weiter, habe es der Kläger in einigen Fällen, namentlich im Falle der W GmbH & Co. KG und der W -GmbH unterlassen, Honorarvorschüsse einzufordern bzw. nach § 142 InsO die erbrachten Leistungen insolvenzfest abzurechnen. Hierbei sei dem Kläger sowohl die wirtschaftliche Situation der Mandanten als auch die Thematik insolvenzfester Abrechnung bewusst und bekannt gewesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften seien der BIWIR-Hagen ebenfalls Honorarforderungen in erheblichem Umfang entgangen. Schließlich habe der Kläger ohne Kenntnis der übrigen Gesellschafter Honorarforderungen zum Schaden der Gesellschaft in den Mandaten I2 und T ohne ersichtliche Veranlassung erlassen. Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 22.11.2019 (Bl. 729 ff. d.A.) und vom 16.04.2020 (Bl. 1129 ff. d.A.). Hinsichtlich der konkret geltend gemachten Höhe wird Bezug genommen auf die Aufstellung aus dem Schriftsatz vom 22.11.2019 (Bl. 742 d.A.). Es wird hinsichtlich des Mandanten I2 ein Betrag in Höhe von 3.529,90 €, hinsichtlich T /W ein Betrag in Höhe von 73.482,92 € und hinsichtlich des Mandanten E ein Betrag in Höhe von 11.985 € geltend gemacht. Die Beklagten haben widerklagend zunächst beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 263.469,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 aus einem Betrag in Höhe von 40.257,00 € und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen nunmehr nach Teilrücknahme und Antragsänderung widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 20.568,33 € zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger bestreitet zunächst die Aktivlegitimation bezüglich der Schadensersatzansprüche gegen ihn. Der Kläger meint ferner, es bestünden keine Ansprüche, die die Klageforderung in Höhe von 122.500,00 € zu Fall brächten. Insoweit wird auf den umfassenden Vortrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 17.01.2020 (Bl. 1079 ff. d.A.) und vom 20.10.2020 (Bl. 1289 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner bestreitet der Kläger auch vollumfänglich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer vermeintlichen Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Insoweit wird Bezug genommen auf den Vortrag aus den Schriftsätzen vom 17.01.2020 (Bl. 1088 ff. d.A.) und vom 20.10.2020 (Bl. 1292 f. d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet, die Widerklage ist begründet. Der Antrag der Beklagten hinsichtlich der Klage war gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur – wie in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 ausdrücklich beantragt – die Klageabweisung, sondern auch die Aufhebung des Vorbehaltsurteils begehren. Die Klageabweisung würde nicht ihrem Interesse entsprechen, da das Vorbehaltsurteil noch immer seine Wirkung entfalten würde. Die Aufhebung des Vorbehaltsurteils im Falle der Klageabweisung folgt aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 S. 2 ZPO. A. Die Klage ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet. I. Der Kläger hat zunächst grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 122.500,00 € gemäß § 2 Abs. I, Abs. III des Abfindungsvertrages. 1. Die Beklagten sind passivlegitimiert, weil die Beklagten neben den Gesellschaften der CXS-Beratungsgruppe auch persönlich verpflichtet sind. a) Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 738 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1 Abs. 4 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) finden auf die Partnerschaft, soweit im PartGG nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung, dementsprechend § 738 Abs. 1 BGB. Der Abfindungsanspruch richtet sich als gesetzlicher, aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Anspruch (Sozialverbindlichkeit) in erster Linie gegen die Gesellschaft, im Falle der sofortigen Vollbeendigung als Ausscheidensfolge gegen den Übernehmer. Die Haftung der übrigen Gesellschafter für den Abfindungsanspruch war vormals umstritten; wegen dessen Rechtsnatur als Sozialverbindlichkeit und wegen des Fehlens eines besonderen Verpflichtungsgrundes auf Seiten der Mitgesellschafter wurde sie beispielsweise in der 3. Auflage des MüKoBGB (dort § 738 Rn. 26) noch abgelehnt. Durch den Übergang der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur akzessorischen Gesellschafterhaftung ist dieser Einwand nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch entfallen; er bejaht daher die gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung für den Anspruch (vgl.: BGH, Urteil vom 02.07.2001 – II ZR 304/00; MünchKomm/ Schäfer , BGB, 7. Auflage, 2017, BGB § 738 Rn. 16 f.). b) Zudem ergibt sich dies aber auch aus dem im Rahmen der Vertragsfreiheit frei gestaltbaren Abfindungsvertrag zwischen den Parteien. Das Rubrum des Abfindungsvertrages benennt unter Ziffer 1 bis 3 konkret und namentlich die Beklagten als natürliche Personen. Bereits dies spricht dafür, dass diese sich hier persönlich verpflichten wollten und gerade nicht ausschließlich die Gesellschaften der CXS-Beratungsgruppe. Hätten ausschließlich die Gesellschaften der CXS-Beratungsgruppe verpflichtet werden sollen, hätte nichts näher gelegen, als das Rubrum auch entsprechend zu formulieren. Darüber hinaus dürfte in die Auslegung auch die oben zitierte Rechtsprechung einzubeziehen sein, nach welcher bei Partnerschaftsgesellschaften ohnehin eine persönliche Haftung der Gesellschafter für den Abfindungsanspruch zu konstatieren ist. Mit einzubeziehen ist der Umstand, dass die Beklagten die jeweils betroffenen Gesellschafter aller unter der Bezeichnung „CXS-Beratungsgruppe" ausgewiesenen Gesellschaften sind. Des Weiteren spricht die Art der Unterzeichnung für die Auslegung dahingehend, dass ein persönlichen Haftung gewollt war. Auf der letzten Seite des Abfindungsvertrages (Seite 5) sind drei Unterschriftsfelder mit der Bezeichnung „C/X/S“ versehen, welche von den Beklagten unterzeichnet wurden. Direkt darunter befinden sich drei Unterschriftsfelder, welche die Namen der Beklagten enthalten und ebenfalls von diesen unterzeichnet wurden. Auch daraus ist deutlich ersichtlich, dass hier nicht nur die Gesellschaften verpflichtet werden sollten, sondern die Beklagten persönlich. 2. Dem Kläger steht die zweite Rate in Höhe von 122.500,00 € zu. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass sich der Abfindungsanspruch bei Übernahme von Mandaten seitens des Klägers automatisch mindere und der Kläger vor diesem Hintergrund zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens im Einzelnen nachweisen müsse, wie sich der Abfindungsanspruch errechne, trifft dies nicht zu. a) Der Vertrag ist insoweit schon nicht auslegungsfähig. In § 2 Ziffer I. ist der Abfindungsbetrag eindeutig und unmissverständlich auf 490.000,00 € festgelegt. In § 2 Ziffer II ist insoweit erläutert, wie sich der Abfindungsbetrag auf die einzelnen Gesellschaften aufteilt. Dass in § 2 Ziffer III eine Ratenzahlung festgelegt ist, kann nicht für die Rechtsauffassung der Beklagten fruchtbar gemacht werden. Allein aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung die weitreichende Schlussfolgerung zu ziehen, dass die einzelnen Raten in irgendeiner Weise unter Vorbehalt stehen sollen, geht zu weit und ist insbesondere dann fernliegend, wenn in Bezug auf den Vorbehalt oder die Minderung des Betrages nichts Konkretes festgelegt ist. b) Gleichsam spricht die Regelung in § 2 Ziffer 7 dahingehend, dass bei einer Mandatsübernahme die dadurch entstehenden Gegenansprüche mit den Abfindungsansprüchen verrechnet werden können, eher für die Lesart und die Aufhebung des Vertrages durch den Kläger anstatt der Beklagten. Die Benutzung des Wortes „Verrechnung“ ist dahingehend auszulegen, dass die Schuldner (also die einzelnen Gesellschaften der CXS-Beratungsgruppe und die Beklagten) die Darlegungs- und Beweislast für die Übernahme der Mandate tragen und im Nachgang eine Verrechnung vornehmen können. Eine Verrechnung bedeutet gerade keinen automatischen Abzug der Gegenansprüche. c) Soweit die Beklagten argumentativ ins Feld führen, dass die Abfindungsvereinbarung das Ausscheiden des Klägers nicht neu regeln sollte, sondern lediglich die Regelungen zum Ausscheiden gemäß der Gesellschaftsverträge abwickeln sollte, vermag dies nicht zu überzeugen. Der jeweilige § 22 der Partnerschaftsgesellschaftsverträge (Konkurrenzklausel) der „CXS Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft“ [Anlage B1, Bl. 132 ff. d.A.] und der „CXS Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft“ [Anlage B2, Bl. 152 ff. d.A.] legt jeweils die Verpflichtung einer Abstandszahlung sowie deren Berechnung im Einzelnen fest. Der jeweilige § 22 Ziffer 4 regelt gleichzeitig, dass die Partnerschaft zur Verrechnung mit Abfindungsansprüchen berechtigt ist. Auch hier ist keine automatische Saldierung vorgesehen, sondern lediglich die Möglichkeit der Verrechnung. Die Konkurrenzklausel im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag der „C/X/S Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ [Anlage B3, Bl. 171 ff. d.A.] sieht noch nicht einmal die Möglichkeit der Verrechnung vor, sondern statuiert lediglich eine Zahlungsverpflichtung, die sogar zahlenmäßig noch von den Regelungen der übrigen Partnerschaftsgesellschaftsverträge abweicht (150 % statt 120 %). d) Bei Heranziehung der übrigen Urkunden und Dokumente zur Vertragsauslegung, ergibt sich auch daraus nicht die von den Beklagten gewünschte Auslegung. Beide Parteien sind sich zumindest einig, dass im Voraus zur Erstellung des Abfindungsvertrages bereits Gespräche stattgefunden haben. Die Klägerseite legt insoweit eine Zusammenfassung von Gesprächsergebnissen als Anlage K1 vor [Anlage K1, Bl. 218 d.A.]. Die Beklagten bestreiten, dass es sich um die Darstellung verbindlicher Ergebnisse handelt. Selbst bei der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt der Erstellung der Anlage K1 die dortigen Ergebnisse noch nicht verbindlich sein sollten, sind jedoch Rückschlüsse für die Auslegung möglich. Auch dort ist eine Summe von 490.000,00 € ohne Einschränkungen festgelegt worden. Darunter befindet sich ein Hinweis auf die Konkurrenzklausel der Partnerschaftsgesellschaftsverträge und die Möglichkeit der Verrechnung. In der danebenliegenden Spalte („Erläuterung“) ist die Formulierung festgehalten „Kann mit übernommenen Mandate errechnet werden“. Auch dies lässt sich dahingehend für die Auslegung der Klägerseite fruchtbar machen, dass die Beklagten die Möglichkeit der Verrechnung haben sollen, allerdings keine automatische Saldierung stattfinden soll. e) Im Übrigen ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten präferierte Auslegung des Abfindungsvertrages allein wegen der fehlenden Umsetzbarkeit wenig naheliegend ist. Würde die Lesart der Beklagten zu Grunde gelegt, müsste der Kläger, um seinen Anspruch schlüssig zu machen, im Einzelnen darlegen, wie sich der Abfindungsanspruch errechnet. Dafür müsste er im Einzelnen darlegen, welche Mandanten er abgeworben hat und wie sich die Abstandszahlung errechnet. In der Folge würde sich auch die Frage stellen, wie der Kläger beispielsweise darlegen und beweisen sollte, dass er keine Mandanten übernommen hat. Allein dies spricht dafür, den Vertrag so zu lesen, dass dem Kläger ein feststehender Anspruch zusteht (490.000,00 €) und die Beklagten eine Verrechnung mit Abstandszahlungen vornehmen können, dann allerdings auch die entsprechende Darlegungs- und Beweislast tragen. f) Als weiteres Argument gegen eine Vereinbarung einer automatischen Minderung behauptet der Kläger, dass bereits frühzeitig ein feststehender Betrag vereinbart worden sei, und beruft sich insoweit auf ein Schreiben der C/X/S Beratungsgruppe vom 13.10.1017 [Anlage K2, Bl. 221 ff. d.A.]. In der Tat ergibt sich aus dem Schreiben (insbesondere Seite 2), dass der Betrag in Höhe von 490.000,00 € feststehend sein soll. Soweit im Rahmen des Schreibens außerdem erwähnt ist, dass hinsichtlich der Sicherstellung der Mandatsüberleitung eine Anlehnung an die Gesellschafterverträge erfolgen soll, steht dies nicht entgegen, weil aus dieser Forderung nicht die Vereinbarung ausgerechnet einer automatischen Saldierung abgeleitet werden kann. In Anlehnung an die Formulierung der jeweiligen Konkurrenzklauseln der Partnerschaftsgesellschaftsverträge ist im Abfindungsvertrag außerdem § 2 Ziffer VII eingefügt worden. g) Auch der Umstand, dass ausweislich des § 2 Ziff. VI der Abfindungsbetrag auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden sollte, spricht dafür, dass ein automatischer Abzug von Abstandszahlungen nicht erfolgen soll, weil ein Treuhandkonto gerade der Verwaltung fremden Geldes dient. Ob – was streitig ist – im Voraus sogar ein Anderkonto in Rede stand, ist insoweit unerheblich. II. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindungsrate ist allerdings durch die Aufrechnung vom 22.11.2019 unter Berücksichtigung der Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagten haben gleichartige Gegenforderungen in übersteigender Höhe zur Aufrechnung gestellt. 1. Den Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen der Mitnahme von Mandanten aus § 2 Abs. VII des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 zu. Hier gilt Folgendes: „Sollten Herr F oder Herr Mandate X 2 der C/X/S Gruppe übernehmen, wird C/X/S 120 % des Durchschnittsumsatzes der letzten vier Jahre des jeweiligen Mandanten, entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages gem. § 22, aufgrund von Gegenansprüchen mit Abfindungsansprüchen verrechnen.“ a) Die Beklagten können diese Einwendungen gegen den Kläger geltend machen. Zwar wird in der Vereinbarung auf die Gesellschaftsverträge Bezug genommen, welche nur unmittelbar zwischen den jeweiligen Gesellschaftern und dem Kläger wirken. Da der Abfindungsvertrag jedoch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits geschlossen wurde und § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 diese Einwendung gegen den Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. I, Abs. III des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 zulässt, dürfen die Beklagten diese Einwendung geltend machen. Im Übrigen sind die von § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 erfassten Ansprüchen durch Erklärung vom 30.06.2019 an die Beklagten abgetreten worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Abtretungserklärung vom 30.06.2019 (Anl. B 39, Bl. 1146 d.A.) auch wirksam und entfaltet zugunsten der Beklagten ihre Wirkung. Es sind alle nötigen Unterschriften und Erklärungen vorhanden, die für eine wirksame Abtretung erforderlich sind. Auch haben dort alle hiesigen Beklagten als Gesellschafter der BIWIR unterschrieben, was sich aus der Zusammenschau mit der Abfindungsvereinbarung (Bl. 61 d.A.) und dem Gesellschaftsvertrag ergibt (Anl. B 1, Bl. 132 ff. d.A.). b) Die von den Beklagten geltend gemachten Tätigkeiten des Klägers für die ursprünglichen Mandanten der BIWIR-Gruppe stellen auch eine Übernahme i.S.d. § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 dar. Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende „good will” in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert – wie hier verabredet – einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muss. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt – einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen „good will”, zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst – berücksichtigt würden (vgl. BGH, NJW 2000, 2584). Den Beklagten ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes dahingehend zuzustimmen, dass jede Form des Tätigwerdens den Anspruch mindert. Einschränkend ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur solche Tätigkeiten einen Gegenanspruch begründen können, welche auch in den Tätigkeitsbereich der Beklagten bzw. deren Unternehmen zumindest eingreifen können. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Wort „Übernahme“ eine gewisse Beziehung zu den Tätigkeiten der Beklagten erfordert. Zunächst ist der Wortlaut der Regelungen des § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 und des § 22 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.2014 (Anl. B 1, Bl. 79 d.A.) mit der Formulierung einer „Übernahme eines Mandats“ sehr offen. Darunter ist das Ausnutzen einer früheren Beziehung zwischen der Gesellschaft und dessen Mandanten vonseiten des Klägers zu verstehen. Dieses Verständnis dient auch dem Interesse der Parteien dahingehend, dass durch umfassende Regelungen in dem Abfindungsvertrag Streitigkeiten gerade vermieden werden sollen. Nur unter Berücksichtigung dieses Verständnisses erhellt sich die Regelung der möglichen Aufrechnung, da eine solche ohnehin schon nach den gesetzlichen Regelungen möglich gewesen wäre. Diesem Zweck entspricht die Regelung aber nur, wenn die Frage der Mandatsübernahme einfach zu beantworten ist. Dem würde es widersprechen, wenn Streitigkeiten über den konkreten Umfang der jeweiligen Tätigkeiten des früheren Gesellschafters für einen früheren Mandanten der Gesellschaft nach dem Ausscheiden entstünden. Auch die Festlegung des pauschalen Schadensersatzes zeigt auf, dass der Umfang der konkreten Tätigkeit gerade nicht erheblich sein soll. Vielmehr soll jede Konkurrenz durch den ausscheidenden Gesellschafter in Bezug auf die bereits vorhandenen Mandate an eine pauschale Ersatzzahlung geknüpft werden. Auf diese Weise lassen sich die wirtschaftlichen Folgen für alle Beteiligten einfach überprüfen und feststellen. Für dieses Verständnis streitet auch der Umstand, dass die Zahlungen für den Fall der Übernahme von Mandanten nach § 22 der Gesellschaftsverträge der CXS-Recht und der CXS-Wirtschaft bzw. nach § 13 des Gesellschaftsvertrags der CXS Revision als Ersatz für ein Wettbewerbsverbot geregelt wurden. c) Die Beklagten machen zunächst Ansprüche wegen Tätigkeiten für die P2 Gruppe in Höhe von 35.822,36 € sowie für Tätigkeiten für die M Gruppe in Höhe von 17.852,20 € geltend. Unstreitig war der Kläger nach dem Ausscheiden im Beirat der Mandanten tätig. 1) Der Kläger meint, dass die Tätigkeit im Beirat ausweislich des § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zulässig sei (Anl. B 1, Bl. 69 d.A.). § 4 ist jedoch mit „Vertragsdurchführung“ überschrieben, sodass damit auch lediglich die Zeit während des Bestehens der Gesellschafterstellung gemeint ist. Zudem führt der Kläger an, dass er in seiner Stellung als Beirat nicht in steuerlichen Angelegenheiten tätig sei. § 2 Abs. 7 des Abfindungsvertrages vom 28.12.2017 will aber, wie oben ausgeführt, nach hiesigem Verständnis den Zugriff auf die Mandanten der Beklagten bzw. deren Gesellschaften durch das Ausnutzen der früheren Verbindung unterbinden. Aufgrund dessen unterfällt die Tätigkeit im Bereit der früheren Mandanten hier der entsprechenden Regelung. Als Beirat übt der Kläger vornehmlich beratende Tätigkeiten aus. Das bedeutet, dass die Mandanten auf den externen Sachverstand des Klägers zurück greifen. In diesem Zusammenhang ist seine vormalige Rolle als vormaliger Steuerberater der Mandanten von großer Relevanz, sodass sein Tätigwerden auch die Stellung der Beklagten dem Mandanten gegenüber betrifft. 2) Die Höhe des entsprechenden Anspruchs ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Rechnungen unter Berücksichtigung eines Wertes von 120 % des Durchschnittsjahresumsatzes. Bei dem Mandaten „ P2 KG“ ist das folglich 120% x 2.452,06 €, mithin 2.942,47 €. Bei dem Mandaten „ P2 GmbH“ ist das in Höhe von 120% x 27.399,91 € ein Betrag in Höhe von 32.879,89 €. Bezüglich dem Mandaten „ X KG“ besteht ein Anspruch in Höhe von 120% x 12.492,55 €, mithin 14.991,06 € und bezüglich des Mandanten „ X GmbH“ in Höhe von 120% x 2.384,26 €, mithin 2.861,14 €. Die Beklagten haben hinsichtlich der Höhe der Ansprüche dezidiert vorgetragen (Schriftsatz vom 11.10.2019, Bl. 324 d.A. und Schriftsatz vom 22.11.2019, Bl. 741). Das diesbezügliche einfache Bestreiten des Klägers genügt damit prozessualen Anforderungen nicht. d) Hinsichtlich des Mandanten Herrn Q2 bestreitet der Kläger zwar, dass der Mandant das Mandatsverhältnis zu den Beklagten bzw. deren Gesellschaften beendet habe; dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich, da jedenfalls unstreitig ist, dass der Mandant Q von dem Kläger beraten wurde. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass er den Mandanten nicht als Steuerberater beraten habe, so erscheint dies unter Berücksichtigung der von den Beklagten als Anlage B 43 vorgelegten Emails des Klägers an den Mandanten nicht nachvollziehbar. Aus diesen Nachrichten ergibt sich eindeutig, dass der Kläger den Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten beraten hat. Der geltend gemachte Anspruch besteht in Höhe von 120 % x 1.801,73 €, mithin 2.162,08 €. 2. Ferner verringert sich der Anspruch des Klägers weiter durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen gesellschaftsrechtlicher Treuepflichtverletzungen des Klägers. Im Einzelnen: a) Bei der Prüfung der Verletzung von gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten ist zunächst das Recht der BGB-Gesellschaft nach den §§ 705 ff. BGB anzuwenden, da diese Vorschriften im Zweifel auch für die Partnerschaft von freien Berufen nach § 1 Abs. 4 PartGG anzuwenden sind. Dabei ist die gesellschaftsrechtliche Treupflicht ein zentraler Rechtssatz des Personengesellschaftsrechts (MünchKommBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 228). Die Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht bildet der Gesellschaftsvertrag (MünchKommBGB/Schäfer, a.a.O., § 705 Rn. 229). Den Schwerpunkt für das Eingreifen der Treupflicht bildet das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft bzw. zur Gesamtheit der Gesellschafter, darunter insbesondere der Bereich der uneigennützigen oder Pflicht-Rechte. Hierzu zählen in erster Linie das Geschäftsführungsrecht (§ 709 BGB) einschließlich des Rechts zur Durchführung der Liquidation (§ 730 Abs. 2 BGB), ferner das Zustimmungs- und Widerspruchsrecht in Geschäftsführungsangelegenheiten (§§ 709, 711 BGB) sowie sonstige Arten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung. Aber auch das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grunde (§§ 712, 715 BGB) ist – trotz seiner vertragsändernden Wirkung – im Interesse der Gesellschaftergesamtheit auszuüben. Kennzeichen dieser Rechte ist es, dass sie dem Gesellschafter nicht im eigenen Interesse, sondern zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zustehen. Den durch den Gesellschaftsvertrag definierten gemeinsamen Interessen kommt daher hier der absolute Vorrang zu; für die Verfolgung eigener Interessen ist nur Raum, soweit dadurch die Belange der Gesellschaft nicht tangiert werden (MünchKommBGB/Schäfer, a.a.O., § 705 Rn. 233). Nach diesen Grundsätzen war der Kläger als ehemaliger Gesellschafter der BIWIR-Hagen verpflichtet, die tatsächlich angefallenen Beratungsleistungen rechtzeitig, mithin spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegenüber den Mandanten abzurechnen und geltend zu machen, da die Geltendmachung der Forderung einem der Hauptzwecke der Gesellschaft (Gewinnmaximierung) dienlich ist. Zudem war der Kläger verpflichtet, sich vor Erlass etwaiger Honorarforderungen mit den übrigen Gesellschaftern der BIWIR-Hagen abzustimmen und deren Genehmigung einzuholen. b) Hinsichtlich des Mandats „ I2 “ machen die Beklagten Ersatzansprüche in Höhe von 3.529,90 € geltend. Diese setzen sich zusammen aus entgangenem Honorar sowie aus von der BIWIR Hagen zu tragenden Kosten eines Rechtsstreits in Höhe von 61 % aus 1.928,00 €, mithin 1.176,08 €. Der Kläger ist im Zeitraum von März 2017 bis August 2017 für Herrn I2 im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer GmbH beratend tätig geworden. Mit Rechnung vom 27.11.2017 rechnete der Kläger im Namen der C/X/S-Hagen einen Zeitaufwand von 24,25 Stunden nebst Auslagen für einen Betrag in Höhe von 3.853,82 € ab (Anl. B 19 f. Bl. 750 ff. d.A.). Tatsächlich vereinbarte der Kläger mit dem Mandanten jedoch ein Pauschalhonorar in Höhe von 1.500 €. Es wurde sodann ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coesfeld gegen den Mandanten I2 geführt. Da der Mandant keine Rechnungen beglich, führten die Beklagten einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coesfeld gegen den Mandanten, in welchem sie die Zahlung von 3.853,82 € begehrten und unterlagen mit 61 %, da sie lediglich in Höhe von 1.500 € einen Zahlungsanspruch zugesprochen bekamen. Der Kläger hat die Beklagten vor der Klageerhebung nicht von der falschen Rechnung informiert. Der entsprechende Sachvortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.04.2020 (Bl. 1130, 1131 d.A.) blieb insoweit unstreitig. Soweit der Kläger die beiden Positionen der Höhe nach bestreitet, ist das einfache Bestreiten hier nicht ausreichend. Hinsichtlich der Honorarforderung kann er sich schon nicht auf sein einfaches Bestreiten stützen, da er selbst die entsprechende Rechnung erstellt hat und damit selbst angab, die entsprechenden Beratungsleistungen erbracht zu haben. Auch die Gerichtskosten sind infolge der Pflichtverletzung entstanden, da bei Kenntnis der Pauschalvereinbarung lediglich dieser Betrag (1.500,00 €) vonseiten der C/X/S eingeklagt worden wäre. Weitergehende Gerichtskosten in Höhe von 1.176,08 € wären so nicht entstanden. Auch hier führen die Beklagten die Zusammensetzung der Kosten substantiiert aus, sodass das einfache Bestreiten des Klägers nicht ausreichend ist. c) Hinsichtlich der Mandanten T /W behaupten die Beklagten, der Kläger habe im Namen und auf Rechnung der C/X/S-Hagen die W GmbH & Co. KG, die W GmbH und deren Gesellschafter, Herrn T in sämtlichen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten beraten. In den Jahren 2013 bis 2017 habe die C/X/S-Hagen Beratungsleistungen in Höhe von 635 abrechenbaren Stunden erbracht, von denen auf den Kläger 547 Stunden und auf weitere Mitarbeiter der C/X/S-Hagen 88 Stunden entfielen (Anl. B 25, Bl. 784 ff. d.A.). Der Kläger habe die angefallenen Beratungsleistungen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagten und wiederholter Anfrage aus der Rechnungsschreibungsabteilung weder insolvenzfest abgerechnet, noch habe er von den Mandanten Vorschüsse verlangt. Über das Vermögen der W GmbH & Co. KG wurde aufgrund des am 09.02.2017 gestellten Antrags der Schuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20.06.2017 das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung eröffnet. Obwohl dem Kläger die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen sei, habe der Kläger auch im Jahr 2017 weiter beraten und es unterlassen, die Beratungsleistungen gegenüber der W GmbH & Co. KG insolvenzfest abzurechnen (Anl. B 26, Bl. 821 ff. d.A.). Soweit der Kläger die Tätigkeit selbst und die Höhe der Forderungen bestreitet, ist dies unerheblich, da er die hier geltend gemachten Stunden selbst erfasst hat (Anl. B 25, Bl. 784 ff. d.A.). Eine Pflichtverletzung durch den Kläger liegt vor, da er Honorarforderungen nicht geltend gemacht bzw. diese nicht beigetrieben hat, obwohl mit Blick auf § 612 BGB diese Beratungsleistungen – insbesondere in dem abgerechneten Umfang – bei einer kommerziellen Steuerberatung gegen Entgelt erbracht werden. Vielmehr hat der Kläger sich wohl mit Herrn T allein auf eine Betrag in Höhe von 1.500,00 € geeinigt (Anl. 27 bis 29, Bl. 826 ff. d.A.). Dieser Umstand spricht im Übrigen auch schon gegen das Bestreiten der Tätigkeit als solches. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum er sich mit Herrn Simon T auf ein Honorar in Höhe von 1.500,00 € geeinigt hat. d) Hinsichtlich der Mandanten E machen die Beklagten Ersatzforderungen in Höhe von insgesamt 12.765 € geltend. Insoweit tragen die Beklagten vor, der Kläger habe in den Jahren 2013 bis 2015 im Namen der C/X/S-Hagen die L GmbH, Frau E2 , die Erbengemeinschaft nach Herrn E3 , die E GmbH und die L GmbH & Co. KG beraten. In diesen Mandaten seien in den Jahren 2013 bis 2015 Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 212,75 Stunden à 60,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 12.765,00 € wie folgt angefallen: im Mandat E GmbH 131,75 Stunde á 60,00 €, insgesamt 7.905,00 € im Mandat E2 38,25 Stunden á 60,00 €, insgesamt 2.295,00 € im Mandat Erbengemeinschaft nach E3 9,25 Stunden á 60,00 €, insgesamt 555,00 € im Mandat E -GmbH 0,75 Stunden á 60,00 €, insgesamt 45,00 € im Mandat E GmbH & Co. KG 32,75 Stunden à 60,00 €, insgesamt 1.965,00 € Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagten rechnete der Kläger die angefallenen Stunden gegenüber den Mandanten nicht ab. Aufgrund der für Beratungsleistungen aus den Jahren 2013 bis 2015 eingetretenen Verjährung seien der C/X/S-Hagen Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 12.765,00,00 € entgangen. Diese habe der Kläger als Schaden zu ersetzen. Zur genauen Aufstellung wird auf Anlage B 38 (Bl. 932 ff. d.A.) Bezug genommen. Soweit der Kläger hier im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass eine langjährige Mandatsbeziehung es rechtfertige, im Nachgang zu einer Insolvenz praktisch vollständig auf Honorar zu verzichten (S. Vortrag auf Bl. 1095 f. d.A.), wird dem hier nicht gefolgt. Dies mag moralisch eine nachvollziehbare Einstellung sein und solche Überlegungen mögen in seltenen Fällen auch wirtschaftlich angebracht sein, dies ist aber jedenfalls nicht zwingend. Mit Blick auf § 612 BGB sind die Leistungen im Zweifel zu vergüten. Vertragspartner der Mandanten waren außerdem die Gesellschaften und nicht der Kläger. Eine entsprechende Entscheidung konnte demnach nicht von ihm (allein) getroffen werden. Soweit der Kläger auch die Tätigkeit selbst bestreitet, indem er anmerkt, mit der Zahlung im Jahr 2014 in Höhe von 5.950,00 € sei die erbrachte Leistung auch abgedeckt worden, zeigen die vorgelegten Rechnungen (Anl. B 38, Bl. 932 ff. d.A.) ein anderes Bild. 3. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 eine Stellungnahmefrist zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2021 sowie zu den gerichtlichen Hinweisen beantragt hat, war diesem Antrag nicht nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten ihre zur Aufrechnung gestellten und in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche lediglich beschränkt und hinsichtlich ihrer Reihenfolge umgestellt. In Bezug auf die aufgrund dessen nun zu prüfenden Ansprüche der Beklagten ist in dem Schriftsatz vom 06.05.2021 kein neuer Prozessstoff in das Verfahren eingebracht worden. Die hier am Ende noch geltend gemachten Gegenansprüche waren dem Kläger schon seit geraumer Zeit bekannt. Sachvortrag vonseiten des Klägers ist zu diesen Ansprüchen auch erfolgt. Weiterer Sachvortrag, sowie Gegenbeweis hätte schon früher angeboten werden können. Hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise ist keine Schriftsatzfrist erforderlich, da das Gericht hier keine Hinweise in tatsächlicher Hinsicht erteilt hat. Das Gericht gab lediglich zu erkennen, dass nach vorläufiger Würdigung die (anschließend nur noch geltend gemachten und oben geprüften Gegenansprüche) für begründet hält. Es handelte sich insoweit bloß um eine (vorläufige) rechtliche Einschätzung seitens des Gerichts. III. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung besteht (nur) im tenorierten Umfange und ergibt sich aus § 2 Ziffer IV des Abfindungsvertrages. Dort ist statuiert, dass der jeweils offene Restabfindungsbetrag ab dem 31.03.2018 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Die Aufrechnung erfolgte ausdrücklich nur gegen die vom Kläger geltend gemachte Abfindungszahlung in Höhe von 122.500 € (Bl. 740 d.A.), sodass die Zinsforderung des Klägers nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnung gem. § 389 BGB, die auch eine Verzinsung nachträglich entfallen lässt, auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, endete die Verzinsung durch die mit Schriftsatz vom 22.11.2019 erklärte Aufrechnung mit dem 29.06.2019. Denn die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche wurden mit Erklärung vom 30.6.2019 an die Beklagten abgetreten (Bl. 1146) mit der Folge der Gegenseitigkeit der Forderungen. B. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Soweit die aufgeführten Gegenansprüche nicht bereits durch die Aufrechnung aufgebraucht wurden, sind sie noch im Wege der Widerklage zu berücksichtigen. Den Beklagten stehen Ansprüche in Höhe von insgesamt 145.614,46 € (35.822,36 € P2 Gruppe + 17.852,20 € M Gruppe + 2.162,08 € Mandant Q + 3.529,90 € Mandant I2 + 73.482,92 € Mandanten T /W + 12.765 € Mandanten E) zu. Durch die Aufrechnung in der Reihenfolge wie in der in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 angegeben („Mandat der P2 Gruppe, Mandat der M Gruppe, Mandat Q und Schadensersatzansprüche wegen Treuepflichtverletzung Mandat bzw. Mandant I2 und Mandate T und W, sowie zuletzt E“) wurden davon 122.500 € „verbraucht“, sodass ein Überschuss von 23.114,46 € besteht. Soweit die Beklagten mit der Widerklage einen Betrag in Höhe von 20.568,33 € geltend machen, ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO an diesen Betrag gebunden, wobei der Restbetrag (23.114,46-20.568,33=2.546,13 €) von den Ansprüchen bezüglich des Mandanten E in der oben angegebenen Reihenfolge rückwärts abzusetzen ist, da auch der Widerklageantrag als bezüglich der Anspruchsbegründung in der bereits angegebenen Reihenfolge gestellt auszulegen ist. Damit sind von der Tenorierung bezüglich der Widerklage nicht erfasst Schadensersatzansprüche aus dem Verhalten des Klägers • im Mandat E -GmbH 0,75 Stunden á 60,00 €, insgesamt 45,00 € • im Mandat E GmbH & Co. KG 32,75 Stunden à 60,00 €, insgesamt 1.965,00 €, und von dem Schadensersatzanspruch aus dem Verhalten des Klägers im Mandat Erbengemeinschaft nach E3 9,25 Stunden á 60,00 €, insgesamt 555,00 €, ist von der Tenorierung lediglich ein Betrag von (2.565-2.546,13=) 18,87 € erfasst. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da der Kläger lediglich hinsichtlich der Zinsforderung in Bezug auf die Klage obsiegt. Die Teilrücknahme der zunächst nur hilfsweise angekündigten Widerklage hat ohne kostenmäßige Berücksichtigung zu bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 265.568,33 EUR festgesetzt.