Urteil
14 U 160/19
OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0305.14U160.19.00
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Leitsätze
1. Ein Käufer, der im März 2016 einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwirbt, hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. (Rn.20)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Käufer, auf dessen konkrete Kenntnis und Entscheidungsfindung es im jeweiligen Einzelfall auch nach öffentlichem Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen ankommt, beim Kauf die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „Abgasskandal“ unbekannt war und sich das Gericht in einer Beweisaufnahme von der Unkenntnis überzeugt hat. (Rn.22)
3. Soweit der Hersteller - wie im Übrigen in allen Fallgestaltungen von Erwerbsvorgängen nach der Bekanntgabe ihrer Adhoc-Mitteilung von September 2015 - stereotyp einwendet, der jeweilige Kläger als Käufer eines Fahrzeugs hätte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt um die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs wissen müssen, verkennt er, dass es sich dabei um eine Verschuldenskategorie handelt, die auf der vorliegenden Prüfungsebene zur Frage eines kausalen Schadens nicht relevant ist. (Rn.23)
4. Das im Februar 2017 mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielte Software-Update lässt den Schaden, der durch den Abschluss des Kaufvertrages bereits entstanden ist, auch nicht nachträglich entfallen. (Rn.24)
5. Auch wenn es sich um einen Fahrzeugerwerb nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen handelt, entfällt die Sittenwidrigkeit auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht. (Rn.32)
6. Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. (Rn.42)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.08.2019, Az. 4 O 132/19, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.993,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X, Typ xx 2.0 TDI, FIN ..., zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 benannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von € 526,58 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.214,32 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Käufer, der im März 2016 einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwirbt, hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. (Rn.20) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Käufer, auf dessen konkrete Kenntnis und Entscheidungsfindung es im jeweiligen Einzelfall auch nach öffentlichem Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen ankommt, beim Kauf die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „Abgasskandal“ unbekannt war und sich das Gericht in einer Beweisaufnahme von der Unkenntnis überzeugt hat. (Rn.22) 3. Soweit der Hersteller - wie im Übrigen in allen Fallgestaltungen von Erwerbsvorgängen nach der Bekanntgabe ihrer Adhoc-Mitteilung von September 2015 - stereotyp einwendet, der jeweilige Kläger als Käufer eines Fahrzeugs hätte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt um die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs wissen müssen, verkennt er, dass es sich dabei um eine Verschuldenskategorie handelt, die auf der vorliegenden Prüfungsebene zur Frage eines kausalen Schadens nicht relevant ist. (Rn.23) 4. Das im Februar 2017 mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielte Software-Update lässt den Schaden, der durch den Abschluss des Kaufvertrages bereits entstanden ist, auch nicht nachträglich entfallen. (Rn.24) 5. Auch wenn es sich um einen Fahrzeugerwerb nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen handelt, entfällt die Sittenwidrigkeit auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht. (Rn.32) 6. Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. (Rn.42) 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.08.2019, Az. 4 O 132/19, wird wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.993,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X, Typ xx 2.0 TDI, FIN ..., zu bezahlen. b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 benannten Fahrzeugs in Verzug befindet. c) Die Beklagte wird verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von € 526,58 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.214,32 € I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen von der Beklagten hergestellten X. xx 2.0 TDI, am 23. März 2016 als Gebrauchtwagen bei einem Händler zu einem Kaufpreis von 18.900 € (s. Kaufvertrag Anl. K 1). Das Fahrzeug ist im Juli 2013 zum Verkehr zugelassen worden und ist mit einem Motor des Entwicklungstyps EA 189 ausgestattet. Die Rechnung des Händlers über das streitgegenständliche Fahrzeug weist für das Fahrzeug eine Laufleistung von 130.000 km aus. Am Tag der Berufungsverhandlung hatte das Fahrzeug einen km-Stand von 175.313 km. Im Motor des Fahrzeugs war eine Software verbaut, die in der Lage war zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand. In diesem Fall schaltete die Software den Motor automatisch vom Betriebsmodus 0, unter dem das Fahrzeug normalerweise im Straßenverkehr betrieben wird, zum Betriebsmodus 1, in welchem die Abgasrückführungsrate erhöht wird, so dass es im Ergebnis unter Prüfungsbedingungen zu einem geringeren Schadstoffausstoß kommt.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (folgend: KBA) die Beklagte, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit einem Motor des Entwicklungstyps EA 189 EU 5 diese nach Auffassung der Behörde als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach deren Entfernen alle technischen Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden. Am 3. Februar 2017 ließ der Kläger nach Aufforderung durch die Beklagte ein von der Beklagten entwickeltes und zuvor vom KBA freigegebenes Software-Update installieren. Mit Anwaltsschreiben vom 7. November 2018, übermittelt per Fax am selben Tag, forderte der Kläger die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Ansprüche zu erfüllen und setzte hierfür eine Frist bis 21. November 2018. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte insbesondere wegen sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Denn es habe sich bei der verbauten Software um eine illegale Motorsteuerungssoftware gehandelt, weshalb dem Fahrzeug die Typgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Manipulationssoftware in Kenntnis des Vorstands der Beklagten erfolgte. Die Beklagte habe jedenfalls bewusst und heimlich aus übermäßigem Gewinnstreben das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet, weil sie sich anders nicht in der Lage gesehen habe, die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte einzuhalten. Daran ändere auch das nachträglich aufgespielte Software-Update nichts. Dem Fahrzeug hafte bis heute ein Minderwert an. Da ihm beim Kauf unbekannt gewesen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer „Schummelsoftware“ betroffen war, sei er von der Beklagten getäuscht worden. Im Fall der Aufklärung über diese Mangelhaftigkeit hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, dass es sich bei der im Fahrzeug verbauten Software nicht um eine illegale Abschalteinrichtung gehandelt habe. Durch das vom KBA freigegebene Software-Update sei zudem die monierte, ursprünglich verwendete „Umschaltlogik“ beseitigt worden. Negative Auswirkungen auf das Fahrzeug gebe es nicht. Sie habe schon grundsätzlich nicht getäuscht. Jedenfalls komme eine Täuschung seit Beginn der medialen Berichterstattung über die „Umschaltlogik“ und der von ihr veröffentlichten Adhoc-Mitteilung im September 2015 nebst nachfolgender Pressemitteilungen nicht mehr in Betracht. Denn der Kläger habe nach „jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit“ von der Verwendung der „Umschaltlogik“ Kenntnis erlangt. Eine Unkenntnis beruhe zumindest auf grober Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht. Die Beklagte habe ihrerseits durch die Einrichtung einer Abfrageplattform im Internet unter Verwendung der Fahrzeugidentifikationsnummer sowie Informationen an ihre Vertriebspartner Maßnahmen ergriffen, aufgrund derer nicht mehr von einem Schädigungsvorsatz oder sittenwidrigem Verhalten auszugehen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des öffentlichen Bekanntwerdens des sog. „X.-Abgasskandals“ sei davon auszugehen, dass der Kläger von dieser „Diesel-Thematik“ gewusst und die Betroffenheit damit auch für das streitgegenständliche Fahrzeug nahegelegen habe. Zwar habe der Kläger erklärt, keine Kenntnis von der konkreten Betroffenheit gehabt zu haben. Dies ändere nichts daran, dass es gleichwohl an einer kausalen Täuschung iSv. § 263 StGB durch die Beklagte fehle. Denn jeder Diesel-Fahrer habe sich auf der Homepage der Beklagten über die Betroffenheit seines Fahrzeugs erkundigen können. Im Übrigen liege damit keine Sittenwidrigkeit iSv. § 826 BGB vor. Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (GA 148 ff.) verwiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen weiter. Der Kläger beantragt (GA 172, 242): 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 12. August 2019, Az.: 4 O 132/19, wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 17.214,32 nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus € 18.900,00 vom 23. März 2016 bis 21. November 2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 17.214,32 seit 22. November 2018 – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW X. xx 2.0 TDI, FIN: ... – zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. 1 in Verzug befindet. 3. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von € 644,98 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 (GA 241) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung, weshalb er unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen eine Zahlung in Höhe von 12.993,68 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen darf (dazu Ziff. 1). Hieraus begründet sind ferner Zinsen aus Verzug (dazu Ziff. 2). Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. § 849 BGB steht ihm indes nicht zu (dazu Ziff. 3). Die begehrte Feststellung ist hingegen begründet (dazu Ziff. 4). 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Abs. 1, § 31 BGB zu, wobei vom Kaufpreis in Höhe von 18.900 € im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.906,32 € abzuziehen ist. a) Die Beklagte hat konkludent getäuscht, indem sie das streitgegenständliche Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl diesem die Gefahr einer Betriebsuntersagung innewohnte (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe ZIP 2019, 863; OLG Koblenz NJW 2019, 2237; OLG Köln MDR 2019, 222; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 23215; in der Tendenz OLG Celle BeckRS 2019, 14988; OLG Dresden BeckRS 2019, 19566; OLG Köln BeckRS 2019, 13405; aA OLG Braunschweig ZIP 2019, 815) und damit ein insoweit ganz erheblich mangelbehaftetes Fahrzeug auf den Markt gebracht hat. Die Gefahr der Betriebsuntersagung folgte aus der von der Beklagten in den Motorenentwicklungstyp EA 189 zur Abgasreduzierung im Prüfstandlauf implementierten Softwareprogrammierung, bei welcher es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung handelte (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133). Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs erklärt ein Hersteller schlüssig, dass das Fahrzeug entsprechend seinem Verwendungszweck als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, also insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (vgl. nur OLG Karlsruhe ZIP 2019, 863 Rn. 10), was aber in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht der Fall war. Anders als das Landgericht meint, wird diese Täuschungshandlung als rein tatsächliches Geschehen nicht im Nachhinein durch zeitlich nachfolgende Umstände ungeschehen. Sie ist im Übrigen maßgeblich und fortwirkend auch gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug erst gebraucht von einem Dritten erworben haben (vgl. zu letzterem nur OLG Stuttgart BeckRS 2019, 23215 Rn. 33 mwN). b) Der Kläger hat durch das Verhalten der Beklagten kausal einen Schaden erlitten, indem er in Unkenntnis der Mangelhaftigkeit das streitgegenständliche Fahrzeug im März 2016 erwarb. aa) Der Schaden des Klägers ist bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug entstanden. Käufer von Fahrzeugen wie der Kläger erwerben diese zum Zwecke des ungehinderten Fahrens. Infolge der durch die Softwaremanipulation bedingten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs war dies für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht uneingeschränkt der Fall, sondern ganz im Gegenteil durch eine nachträgliche Entziehung der Typengenehmigung und damit der Zulassung bedroht. Losgelöst von der Frage nach einem Marktwert besteht der Schaden für einen Käufer bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug, das nicht seinen berechtigten Erwartungen entsprach und überdies für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2019, 863 Rn. 17; OLG Koblenz NJW 2019, 2237 Rn. 66ff.). Auch für den Kläger handelte es sich um einen Vertragsschluss, der in diesem Sinne nicht seinen Erwartungen entsprach. Dem Kläger, auf dessen konkrete und nicht etwa abstrakte Kenntnis und Entscheidungsfindung es im jeweiligen Einzelfall auch nach öffentlichem Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen der Beklagten und ihrer Konzerntöchter ankommt (so im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 37ff.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428; OLG Köln BeckRS 2019, 30599 Rn. 30ff. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 5 U 38/19), war beim Kauf die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „Abgasskandal“ nämlich unbekannt. Hiervon hat sich der Senat durch die ausführliche Parteianhörung des Klägers überzeugt. Zwar hat der Kläger eingeräumt, dass er schon vor dem Kauf von Problemen bei Dieselmotoren in Fahrzeugen der Beklagten gehört hatte. Für den Senat glaubhaft schilderte er indes, dass ihm im Zuge des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht bewusst gewesen sei, ein vom sog. „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei legte der Kläger seine Bemühungen dar, ein Familienauto zu erwerben, um mit nunmehr drei Kindern den Transport der gesamten Familie sicherzustellen. Zugleich sollte es ein Automatik-Getriebe aufweisen, so dass die Wahl unter den preislich ähnlichen Modellen verschiedenster Hersteller auf dieses Fahrzeug fiel. Dabei wurde weder vom Verkäufer darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug zu den vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen gehört, noch war überhaupt beim Verkaufsgespräch davon die Rede. Gesprochen wurde vor allem über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, was sich anhand der besonderen Erwähnung dieses Umstands im Kaufvertrag nachvollziehen lässt, wohingegen eine auch nur ansatzweise Erwähnung der Dieselproblematik darin nicht zu finden ist. Dies hätte aber in Anbetracht der damit verbundenen Konsequenzen für das Fahrzeug und eine für den Verkäufer nicht fernliegende Haftungsproblematik in gleicher Weise nahegelegen, wenn dieser Umstand Gegenstand des Verkaufsgesprächs gewesen wäre. Veranlassung für eine Recherche zur Betroffenheit dieses Fahrzeugs hatte der Kläger schließlich auch nicht durch sein vorheriges Fahrzeug. Bei diesem handelte es sich zwar um ein Dieselfahrzeug. Sein bislang genutzter X-yy war aber als Baujahr 2006 unstreitig nicht betroffen. Soweit die Beklagte vorliegend - wie im Übrigen in allen Fallgestaltungen von Erwerbsvorgängen nach der Bekanntgabe ihrer Adhoc-Mitteilung vom 22. September 2015 - stereotyp einwendet, der jeweilige Kläger als Käufer eines Fahrzeugs hätte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt um die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs wissen müssen, verkennt sie, dass es sich dabei um eine Verschuldenskategorie handelt, die auf der vorliegenden Prüfungsebene zur Frage eines kausalen Schadens nicht relevant ist. Das im Februar 2017 mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielte Software-Update lässt den Schaden, der vorliegend durch den Abschluss des Kaufvertrages bereits entstanden ist, auch nicht nachträglich entfallen (vgl. nur OLG Karlsruhe ZIP 2019, 863). Bei Vertragsschluss im März 2016 war ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug behördlicherseits noch gar nicht freigegeben. bb) Die Täuschung war auch kausal für den Vertragsschluss. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wäre ihm bekannt gewesen, dass es vom sog. „Abgasskandal“ betroffen war. Auch insoweit hält der Senat die Schilderungen des Klägers wie schon zu seiner Unkenntnis für glaubhaft. Denn gerade die Bedeutung, die der Kläger zur Mangelfreiheit betreffend eines Unfallschadens glaubhaft schilderte, lässt es nachvollziehen, dass den Kläger eine Aufklärung über die Betroffenheit im sog. „Abgasskandal“, die ihrerseits einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs begründete, ebenso maßgeblich bei seiner Entscheidungsfindung beeinflusst hätte. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger der Kauf vergleichbarer Fahrzeuge anderweitiger Hersteller in ähnlichem Preissegment eröffnet war, also ein Umschwenken auf ein anderes Fahrzeug möglich war. Für den Einfluss der Täuschung auf die Entscheidungsfindung des Klägers spricht überdies auch eine tatsächliche Vermutung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würde, wenn ihm offenbart würde, dass dem Fahrzeug die Entziehung der Zulassung und damit die Stilllegung droht (vgl. etwa OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27013 Rn. 35; OLG Köln BeckRS 2019, 11997). Denn der mit dem Erwerb des Fahrzeugs verbundene zentrale Zweck, sich die Fortbewegung zu ermöglichen, wird damit elementar in Frage gestellt. Ob der Käufer ein besonderes Umweltbewusstsein besaß und deshalb beim Kauf auf einen geringen Emissionsausstoß geachtet und diesen zum Motiv für seine Kaufentscheidung gemacht hat, kommt es deshalb schon nicht an (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Diese Vermutung gilt jedenfalls auch im vorliegenden Fall eines Erwerbs im März 2016. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das KBA zunächst nur ein vereinzeltes Software-Update im Januar 2016 bezogen auf den Fahrzeugtyp X. a. genehmigt. Die sodann flächendeckend einsetzende Bewilligung von Software-Updates bei mehreren zusammengefassten Fahrzeugtypen (sog. Cluster), mit welchen die Vorschriftmäßigkeit dieser Fahrzeuge bezogen auf die bis dahin vorhandene unzulässige Abschaltautomatik wieder bzw. erstmals herbeigeführt werden sollte, begann frühestens im April 2016 (vgl. zum Ablauf etwa BT-Drs. 18/9975, S. 2). Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre absehbar gewesen, dass eine Stilllegung der Fahrzeuge nicht zwingend drohen musste. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt greift deshalb auch weiterhin eine tatsächliche Vermutung, dass sich die Täuschung auf die Entscheidungsfindung eines Käufers ausgewirkt hat (anders etwa OLG Dresden BeckRS 2019, 19566). Tragfähige Anhaltspunkte, welche die Vermutung bezogen auf das konkrete Erwerbsgeschäft des Klägers in Frage stellen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Kausalität der Täuschung im vorliegenden Fall wird schließlich nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger sein Fahrzeug erst gebraucht über einen Dritten erworben hat. Denn insoweit wirkt der durch die Täuschungshandlung in Gang gesetzte Kausalverlauf über die Beteiligten des Gebrauchtwagenhandels fort. c) Das Verhalten der Beklagten war bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, 251 mwN). bb) Als Motive der Beklagten für den flächendeckenden Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung kommen nur eine angestrebte Kostensenkung sowie Gewinnmaximierung in Betracht. Diese rechtfertigen zwar für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Begründet wird er aber insbesondere aus den hierfür angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln, welche die Beklagte – gerichtsbekannt - flächendeckend in Fahrzeugen des gesamten Konzerns einsetzte (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27013 Rn. 42f.; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 f., Rz. 39 f.; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, 16 U 30/19, Rz. 5). Zugleich hat sie mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch getäuscht und zu Werkzeugen gemacht, indem sie diese zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasste (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19, juris Rn. 53) und sodann das Vertrauen der Käufer in die öffentlichen Institutionen für das eigene Profitstreben ausgenutzt hat (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27013 Rn. 45). cc) Die weiteren, im zeitlichen Nachgang eingetretenen Entwicklungen haben keinen Einfluss auf die dargelegte Beurteilung der Sittenwidrigkeit (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428 Rn. 52; so aber OLG Stuttgart BeckRS 2019, 29977 im Anschluss an OLG Celle BeckRS 2019, 14988; OLG Köln BeckRS 2019, 13405). Dies gilt insbesondere für diejenigen Umstände und Vorgänge, die sich nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen der Beklagten und ihrer Konzerntöchter mittlerweile zugetragen haben. Denn die Sittenwidrigkeit bemisst sich allein am Verhalten des Schädigers, also vorliegend an der Tatbestandshandlung des Inverkehrbringens der manipulierten Fahrzeuge, was - wie dargelegt - als sittenwidrig zu qualifizieren ist (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2019, 21326 Rn. 36 OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428 Rn. 52; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 37). Die Sittenwidrigkeit nach der Handlung zu beurteilen, entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599; Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164), der auch zeitlich gestreckte Tatbestandsverwirklichungen des § 826 BGB nicht fremd sind. Sie finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa zur Haftung bei mittelbaren Schäden oder in den Fallgestaltungen der Experten-Haftung und hierzu ähnlicher Konstellationen (zu mittelbaren Schäden etwa BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 189, 78, NJW 1979, 1599; zur Experten-Haftung etwa bei BGH, Urteil vom 24. September 1991 – VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 und entsprechend etwa bei BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 betreffend Tatbestandshandlung im Jahr 2000 und letztem Schadenseintritt im Jahr 2004). Gleichwohl wird dort ausdrücklich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit als solcher allein an das tatbestandliche Verhalten als maßgeblich angeknüpft (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 8ff.). Dies rechtfertigt sich aus der haftungsrechtlichen Risikozuweisung, wie sie durch die sittenwidrige Handlung ausgelöst wird (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 27 zu strafrechtlichen Parallelwertungen). d) Wenngleich es sich vorliegend um einen Fahrzeugerwerb nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen der Beklagten und ihrer Konzerntöchter handelt, entfällt die Sittenwidrigkeit auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 39ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2019 – 5 U 38/19; aA OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 25 Rn. 57ff.; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 21326 Rn. 37ff.). aa) Zwar besteht nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens zu Lasten des Schädigers auch bei § 826 BGB nur dann, wenn sich der Schaden innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht; es muss ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloße zufällige äußere Verbindung (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69, NJW 1972, 36, 37). Bei Fallgestaltungen, in welchen – wie vorliegend – der konkrete Vermögensschaden erst dadurch entstanden ist, dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzugetreten ist (sog. mittelbare Schäden), verlangt dies die Feststellung, dass der Geschädigte gerade deswegen die ihn schädigende Handlung vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst wurde. Die schädigende Handlung darf sich nicht nur als bloßer Reflex zum Schaden des unmittelbar Verletzten darstellen (hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599 juris Rn. 18). bb) Nach dieser Maßgabe ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck des § 826 BGB wie im Übrigen auch von § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB freilich umfasst. Der Schutzzweck dieser deliktischen Normen besteht gerade darin, den Getäuschten bzw. Betrogenen gegen die Folgen eines betrügerischen Handelns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69, NJW 1972, 36, 37). Die Schadenshaftung beruht vorliegend gerade auf einer konkludenten Täuschung der Beklagten, die sich in der Kaufentscheidung des Klägers durch seine Unkenntnis über die Mangelhaftigkeit des konkreten Fahrzeugs nicht nur als Reflex auf ein Handeln Dritter abbildet, sondern als Vermögensdisposition infolge des dem Fahrzeug durch das Täuschungsverhalten der Beklagten selbst anhaftenden Anscheins, es sei für seinen Verwendungszweck des Fahrbetriebs uneingeschränkt zulässig und tauglich. Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten wirkt sich vorhersehbar und planmäßig zum Nachteil der Erstkäufer ebenso wie von weiteren Käufern des Fahrzeugs wie dem Kläger aus, indem diese über einen für ihren Kaufentschluss wesentlichen Umstand bewusst getäuscht werden. Auf den Kläger insoweit individuell abzustellen folgt schon daraus, dass das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die Person des Geschädigten zu fällen ist (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 22). Im Übrigen fehlt den von der Beklagten für eine Unterbrechung des Schutzzweckzusammenhangs vorgetragenen Umständen - mediale Berichterstattung, Pressemitteilungen, Informationsplattform und Vertragshändlermitteilungen - schon der notwendige konkrete Bezug zum jeweiligen Fahrzeug und zu den von den Haltern zu unterscheidenden künftigen Käufern wie insbesondere auch dem Kläger. Das Vorgehen der Beklagten zeichnet sich ganz im Gegenteil bis heute darin aus, dass sie auch weiterhin ihr Verhalten bagatellisiert und das zum damaligen Zeitpunkt bestehende Risiko um Einschränkungen bei der Nutzbarkeit in Abrede stellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19, juris Rn. 53). e) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich, insbesondere im Hinblick auf die Schädigung des Klägers als Käufer sowie in Kenntnis der Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Dabei muss sie sich das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB als eigenes Handeln zurechnen lassen. aa) Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten bewusst und in Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die die Gesetzeswidrigkeit ihres Tuns begründeten, die unzulässige Software in den hier streitgegenständlichen Motor eingebaut. In Anbetracht des flächendeckenden Einsatzes dieser illegalen Abgasregulierungssoftware, die im Fall ihrer Entdeckung ein ganz erhebliches Haftungsrisiko bedeutete, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Entscheidung über ihren Einsatz nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten erfolgt ist, wie es der Kläger im Übrigen schlüssig behauptet. Es ist gerichtsbekannt, dass die Erfüllung sich stetig verschärfender gesetzlicher Emissionsgrenzwerte bei den Autoherstellern wie der Beklagten eine zentrale Problematik mit großer wirtschaftlicher Tragweite gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist sehr naheliegend, dass zumindest die für die Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte zuständigen verfassungsmäßigen Vertreter genaue Kenntnis der technischen Gegebenheiten und der technisch realisierbaren Möglichkeiten hatten, um diese Grenzwerte einzuhalten. Damit trifft aber die insoweit mit überlegener Kenntnis ausgestattete Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast bezogen darauf, dass kein verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware hatte (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 184; OLG Köln BeckRS 2019, 11997 Rn. 10ff.). Sie müsste, um dem nachzukommen, Näheres dazu vortragen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen ist und welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind, hieran beteiligt waren. Derartigen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten mit der Folge, dass der Vortrag des Klägers insoweit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. bb) Eine vorsätzliche Täuschung in diesem Sinne liegt schließlich auch dann vor, wenn – wie vorliegend – das mangelbehaftete Fahrzeug erst dann erworben wurde, als medial über Unregelmäßigkeiten an Motoren der Beklagten berichtet wurde (im Ergebnis ebenso OLG Köln BeckRS 2019, 30559 Rn. 25 zu einem Kauf Oktober 2016; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 5 U 38/19 zu einem Kauf August 2016; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428 Rn. 67 zu einem Kauf November 2016; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 39ff. zu einem Kauf Februar 2016; aA OLG Schleswig, Urteil vom 29. November 2019 – 1 U 32/19, juris). Denn der für § 826 BGB notwendige Vorsatz beurteilt sich am Zeitpunkt der Tathandlung, mithin am erstmaligen Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen des manipulierten Abgasrückführungssystems (vgl. nur OLG Oldenburg BeckRS 2020, 280 Rn. 27), was auch und gerade bei einer zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung - entsprechend dem Merkmal der Sittenwidrigkeit - der Fall ist. Nimmt der Schädiger später davon Abstand, entlastet dies ihn – wie schon im Strafrecht - im Fall eines kausal und zurechenbar aus der vorsätzlichen Pflichtverletzung entstandenen Schadens nicht (zur strafrechtlichen Beurteilung des Vorsatzes bei tatbestandlicher Ausführungshandlung Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 15 Rn. 48). g) Den Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB bei der Schadensentstehung muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Der Einwand des Mitverschuldens kommt gegenüber einer Haftung aus § 826 BGB ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten eines Geschädigten der Beitrag des Geschädigten an der Schadensentstehung in der Regel unberücksichtigt, wozu ein vorsätzliches Handeln der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person genügt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 41ff.; Urteil vom 6. Dezember 1983 – VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, 922). Wenngleich dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt, sondern die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles unter Anwendung von Treu und Glauben zu bewerten sind, ist dem Kläger ein Mitverschulden begründender Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Insbesondere musste er nicht aus dem Kauf eines (gebrauchten) Diesel-Fahrzeugs der Beklagten den Schluss auf eine Manipulation des konkreten Motors ziehen. Dies lässt sich schon daraus erkennen, dass die von der Beklagten seit Oktober 2015 eingerichtete Informationsplattform die Eingabe der Fahrgestellnummer des konkreten Fahrzeugs bedurfte. Diese Plattform nicht genutzt zu haben, ist einem erst künftigen Käufer, der typischerweise die Fahrgestellnummer gerade nicht kennt, sondern nur auf besondere Nachfrage hin mitgeteilt bekommt, nicht vorwerfbar. Schon nach dem Anwendungsmechanismus hatte die Beklagte damit nur ihre Bestandskunden im Blick. Ein effektives Instrument, Neukunden beim Erwerb eines von der Beklagten manipulierten Fahrzeugs zu einer informierten und bewussten Entscheidung zu verhelfen, ist daraus nicht zu erkennen. h) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht untergegangen. Insbesondere ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont davon auszugehen, dass der Kläger das Software-Update nicht aus Gründen der Schadensbeseitigung, sondern infolge der vom KBA angeordneten Rückrufaktion hat durchführen lassen, die bei Nichtbefolgung andernfalls eine Betriebsuntersagung zur Folge gehabt hätte (vgl. OLG Koblenz NJW 2019, 2237 Rn. 79). i) Als Rechtsfolge kann der Kläger verlangen, gem. §§ 249ff. BGB so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. Dies gilt auch bei einem Schadensausgleich infolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB (vgl. nur OLG Karlsruhe ZVertriebsR 2019, 178, 189 f.). Was die Höhe des Vorteilsausgleichs anbelangt, so sind diese Vorteile auf Schätzbasis gemäß § 287 ZPO anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs nach Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Rest-Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, zu bemessen. Als km-Stand bei Erwerb geht der Senat aufgrund der in Augenschein genommenen Ablichtung der Händlerrechnung von den darin benannten 130.000 km aus, welche die Beklagte auch nicht mehr substantiiert in Abrede stellt. Ferner hält der Senat eine Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 275.000 km für angemessen. Dabei hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass die jährliche Fahrstrecke des Klägers seit Erwerb des Fahrzeugs nur etwa 13.000 km beträgt, indes der Vorbesitzer das Fahrzeug jährlich rund 47.000 km gefahren ist. Die Gesamtlaufleistung von 275.000 km entspräche damit bei fortdauernder Nutzung durch den Kläger einem Fahrzeugalter von etwa 14 Jahren. Legt man die vom Kläger zurückgelegten 45.313 km zugrunde, ergibt sich daraus ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 5.906,32 €. 2. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus Verzug gem. §§ 286, 288, 187 Abs. 1 BGB nach Ablauf der im Schreiben vom 7. November 2018 gesetzten Frist und im Übrigen seit Rechtshängigkeit. 3. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch aus § 849 BGB besteht nicht. Zwar ist anerkannt, dass auch Buchgeld als „Sache“ unter § 849 BGB fällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Nach Sinn und Zweck soll damit aber pauschaliert der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Nutzungsbarkeit der Sache kompensiert werden (vgl. BeckOGK/Eichelberger, BGB, § 849 Rn. 4), welche im Nachhinein nicht mehr nachholbar ist (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2008, 1084). Vorliegend hat der Kläger im Gegenzug zum Kaufpreis die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug erlangt, die ihrerseits keinen Einschränkungen durch die Manipulation des Motors unterlag. Die mit der Zahlung des Kaufpreises und damit Verwendung der „Sache“ vorgesehene Nutzung durch Gebrauch eines Fahrzeugs hat der Kläger damit erhalten. Insoweit ist ihm auch keine anderweitige Nutzung des Geldes entgangen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger statt des streitgegenständlichen ein anderes Fahrzeug erworben hätte. Für eine anderweitige Verwendung des Kaufpreises gibt es keine Anhaltspunkte. 4. Der aus vollstreckungsrechtlichen Gründen zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist begründet. Jedenfalls mit dem Klageantrag hat der Kläger unter Anrechnung von bis dahin entstandenen Nutzungsvorteilen und gegen Übereignung des Fahrzeugs sein Zahlungsbegehren erneut eingefordert. Dem ist die Beklagte durch die beantragte Klageabweisung in Annahmeverzug begründender Weise entgegengetreten. 5. Gegen die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstanden sind, bestehen dem Grunde nach keine Bedenken. Die Beklagte wendet sich inhaltlich auch nur gegen das Begehren der Höhe nach (GA 76f.). Der Kläger verlangt die nicht anrechenbaren Gebühren ausgehend vom unstreitigen km-Stand bei Klageerhebung, also ausgehend von 163.000 km. Dies ergibt nach den vom Senat zugrunde gelegten Parametern für die Berechnung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung ein berechtigtes Zahlungsbegehren von 14.598,62 € als Gegenstandswert. Die Abrechnung einer Gebühr von mehr als der Schwellengebühr von 1,3 (s. Nr. 2300 VV RVG) ist nicht gerechtfertigt, nachdem sich die Sache weder in Schwierigkeit noch im Umfang als überdurchschnittlich erweist. Nach dieser Maßgabe sind nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach dem Zahlungsbegehren in Ziff. 1 mit 17.214,32 € zu bemessen. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Denn wesentliche und hier entscheidungserhebliche Rechtsfragen innerhalb der umfangreichen Rechtsprechung zum sog. „Abgasskandal“ werden nicht einheitlich beurteilt.