OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 134/21

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:1105.8O134.21.00
1mal zitiert
15Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Der Kläger macht gegen das beklagte Land materielle und immaterielle Ersatzansprüche wegen sog. „Mobbing“ geltend. Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 00.00.0000 als Beamter in Diensten der Bundesrepublik Deutschland. Er ist derzeit beamteter Referent der Besoldungsgruppe A 13 im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Am 00.00.0000 wurde er zum Bundesbeamten auf Lebenszeit ernannt. Zuvor war der Kläger im Beamtenverhältnis auf Probe in der Finanzverwaltung des beklagten Landes eingesetzt. Am 00.00.0000 trat er als Führungskraft mit einer dreijährigen Probezeit in den höheren Dienst (Laufbahngruppe 2.2) der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein und absolvierte seine Einweisungszeit als Sachgebietsleiter im Finanzamt K.. Der Kläger ist seit 1979 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Die Behinderung des Klägers, die als Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ und seit 1993 mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, beruht auf einer frühkindlichen Hirnschädigung wegen eines Sauerstoffmangels während der Geburt. Diese äußert sich insbesondere in motorischen Teilleistungsstörungen, verbunden mit Ataxie, Athetose und Dysphonie. Die Beeinträchtigungen des Klägers sind rein körperlicher Art, zum Beispiel in Bereichen der Feinmotorik und der Einschätzung der Lage im Raum. Einschränkungen im Denk- und Urteilsvermögen liegen nicht vor. Im Rahmen der Tätigkeit des Klägers im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion des beklagten Landes kam es am 00.00.0000 zu einem Rückmeldegespräch über die bisherigen Leistungen des Klägers, an dem der Kläger, der Dienststellenleiter des Finanzamts K. und die dem Kläger zugeteilte Mentorin teilnahmen. In diesem Gespräch wurde der Kläger insbesondere damit konfrontiert, dass sein Leistungsbild noch steigerungsfähig sei und er die Rolle als Führungskraft bisher nicht habe ausfüllen können. Weitere Einzelheiten zu dem Gespräch sind zwischen den Parteien streitig. Am 00.00.0000 führten der Dienststellenleiter und die Mentorin erneut ein Gespräch mit dem Kläger. Sie wiesen den Kläger insbesondere daraufhin, dass eine positive Veränderung der Leistung nicht wahrnehmbar sei und hielten ihm vor, dass er im Vergleich zu anderen Regierungrätinnen und -räten in der Einweisungszeit deutlich schlechtere Leistungen zeige, weswegen keine positive Eignungs-Prognose getroffen werden könne. Auch hier sind Einzelheiten zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wurde schließlich mit Schreiben vom 00.00.0000 aus dienstlichen Gründen von der Führung von Dienstgeschäften mit sofortiger Wirkung freigestellt (§ 39 S. 1 BeamtStG). Es wurde eine mangelnde Bewährung während der Probezeit festgestellt und daher eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht genommen, wozu der Kläger mit dem vorgenannten Schreiben angehört wurde. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Deutschen Beamtenbund (DBB). Über einen Bevollmächtigten des DBB wandte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 00.00.0000 gegen seine Entlassung aus dem Probedienst. Der Kläger hat jedenfalls bis zum 00.00.0000 zu keiner Zeit Mobbinghandlungen angezeigt. Er hat diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Finanzamt K. aufgenommen. Schließlich fand im Mai oder Juni 2017 ein Gespräch im Personalreferat der Oberfinanzdirektion des beklagten Landes statt. Daran nahmen der Kläger, der damalige Bevollmächtigte des Klägers, der Leiter des Personalreferats der Oberfinanzdirektion sowie der damalige Referent des Justiziariats teil. Auf Seiten des beklagten Landes blieb man letztlich bei der bestehenden Haltung. Einzelne Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig. Da der Kläger sich beim Bundesministerium für Inneres beworben und letztlich eine Einstellungszusage erhalten hatte, wurde von der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Abstand genommen und der Abordnung und anschließenden Versetzung in den Bundesdienst zugestimmt. Der Kläger wurde ab dem 00.00.0000 für drei Monate zum Bundesministerium für Inneres abgeordnet und zum 00.00.0000 endgültig versetzt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.723,40 € und immateriellen Schadensersatz in Höhe von wenigstens 20.000,00 € wegen behaupteter Mobbinghandlungen geltend. Die Oberfinanzdirektion des beklagten Landes wies das Zahlungsbegehren mit Schreiben vom 00.00.0000 zurück. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein. Die Oberfinanzdirektion D. wies die Ansprüche mit Schreiben vom 00.00.0000 erneut zurück. Der Kläger hat schließlich am 00.00.0000 Klage vor dem Verwaltungsgericht D. (Az. N01) erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.09.2019 unter Berufung auf § 52 Nr. 4 VwGO zunächst an das Verwaltungsgericht W. (Az. N02) verwiesen. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Verwaltungsgericht W. den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. zurückverwiesen. Unter dem 00.00.0000 hat das Verwaltungsgericht D. die Klage gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorgenannten Gerichtsbescheid (Bl. 158 ff d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht u.a. erklärt, seinen Anspruch nunmehr vorrangig auf den Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG und „nur“ hilfsweise auf die Verletzung des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs zu stützen. Insoweit beantragte er Verweisung an das zuständige Landgericht. Daraufhin erklärte das Verwaltungsgericht D. mit Beschluss vom 22.04.2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit nach § 17a GVG an das Landgericht K.. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund von systematischen Mobbinghandlungen im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein Anspruch auf Erstattung materieller und immaterieller Schäden gegen das beklagte Land zu. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass er bereits kurz nach der Aufnahme seines Dienstes im Finanzamt K. und fortan regelmäßig von Kollegen und Vorgesetzten auf die Beeinträchtigungen durch seine Behinderung angesprochen und unter Druck gesetzt worden sei. Er sei wegen seiner Behinderung systematisch schikaniert worden. Die Mobbinghandlungen seien vom Vorsteher des Finanzamtes, seiner Mentorin, den übrigen Sachgebietsleitern sowie den Mitarbeitern des Finanzamtes K. und anderer Finanzämter ausgegangen. Die Oberfinanzdirektion als vorgesetzte Behörde habe die Handlungen gedeckt und bestätigt. Die ihm im Rahmen des Entlassungsverfahrens vorgeworfenen Sachverhalte seien teilweise frei erfunden oder beruhten auf seiner Behinderung. So seien ihm in besonderer Weise Vorwürfe im Hinblick auf seine Behinderung gemacht worden, die in dem Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 gipfelten. In der Beurteilung sowohl der Großkonzernbetriebsprüfung als auch der Amtsbetriebsprüfung sei von einem „unsicheren Auftritt“ die Rede. Er sei insoweit von einem Kollegen gefragt worden, ob er Treppen steigen könne. Diese Frage sei ein Zeichen dafür, dass innerhalb der Finanzverwaltung seine Behinderung thematisiert bzw. als prägendes Merkmal kommuniziert worden sei, um den Blick auf ihn von Anfang an kritischer zu gestalten. Zudem sei angegeben worden, dass er einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck hinterlassen und unbeholfen“ gewirkt habe. Es sei offen geblieben, worauf dieser Eindruck basiere. Die einzige Erklärung sei, dass dieser Eindruck auf seine Stimme, seinen Gang und seine Bewegungen bezogen sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, keinen Kontakt zu einer Steuerberaterin aufgenommen zu haben. Wenn das stimme, könne die ihm vorgehaltene Verwunderung durch die Steuerberaterin nur auf behinderungsspezifische äußere Auffälligkeiten bezogen sein. Des Weiteren sei ihm zu Unrecht „ungeschicktes Verhalten“ vorgeworfen worden, weil während einer Steuerprüfung im Büro eines Steuerberaters Bilder von ihm berührt worden seien. Die Bilder hätten lediglich gewackelt und seien nicht heruntergefallen. Der Vorfall sei Ausprägung seiner körperlichen Beeinträchtigungen gewesen. In mehreren Beurteilungen sei ferner angeführt, dass er während seiner Einweisungszeit „orientierungslos“ und „desorientiert“ gewesen sei. Solche Eindrücke bestünden in Bezug auf Menschen mit Cerebralparese öfter, spiegelten aber nicht tatsächliche Symptome wider. Es handele sich nur um Eindrücke, die aufgrund veränderter oder verlangsamter Bewegungsablaufe und Gleichgewichtsproblemen entstehen könnten. Weiterhin seien ihm behinderungsbedingte Einschränkungen beim aktiven Kommunikationsverhalten sowie bei feinmotorischen Tätigkeiten als Eignungsmangel vorgeworfen worden. Die genannten behinderungsbedingten Probleme, seien auf Initiative des Vorstehers des Finanzamts K., seiner ständigen Vertreterin und der übrigen Sachgebietsleiter Inhalt der geführten Rückmeldegespräche gewesen. Der Leiter des Personalreferats habe in dem Gespräch aus Mai oder Juni 2017 deutlich gemacht, dass behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft keine Akzeptanz bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden könnten. Selbiges habe ihm auch seine Mentorin vorgehalten. Zudem habe sie ihm nahe gelegt, behinderungsbedingte Einschränkungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Finanzsamts zu offenbaren, um für Akzeptanz zu werben. Als er dies getan habe, habe seine Mentorin davon erfahren und ihn zu Recht gewiesen, dass diese Offenbarung unerwünscht sei. Das beklagte Land habe nichts getan, um die Mobbinghandlungen zu unterbinden. Im Gegenteil hätten auch die Vorgesetzten dieses Verhalten gedeckt, wodurch das beklagte Land gegen seine Fürsorgepflicht in besonders erheblicher Weise verstoßen habe. Es sei nichts unternommen worden, um die behinderungsbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen, sondern diese seien zum Anlass genommen worden, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Kläger behauptet weiter, dass letztlich auch der Wechsel in den Bundesdienst nicht frei von Reibungen gewesen sei. So habe er wiederholt darauf drängen müssen, dass die Personalakte an das Bundesinnenministerium übersandt werde. Zudem sei ihm ein Verzicht auf Trennungsgeld durch die Abordnung zum Bundesinnenministerium abverlangt worden, obwohl ein Trennungsgeldanspruch gegen den Bund bestanden habe und dem Land keine Kosten entstanden wären. Der Kläger behauptet weiter, dass ihm durch die beabsichtigte Beendigung seines Dienstverhältnisses ein kausaler, materieller Schaden entstanden sei, da er sich letztlich erfolgreich habe bemühen müssen, ein neues Dienstverhältnis aufnehmen zu können. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 habe er an mehreren Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Begründung neuer Dienstverhältnisse teilgenommen, wobei ihm Wegekosten in Höhe von 2.581,40 € und einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 192,00 € entstanden seien. Zudem leide er seit der angekündigten Entlassung aus dem Dienst an therapiebedürftigen Selbstzweifeln, Ängsten und Schlafstörungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass hier ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 20.000,00 € angemessen sei. Dabei seien die therapeutische Behandlungsbedürftigkeit, die notwendige Verschiebung seines Lebensmittelpunktes sowie die erhebliche Kränkung und Diskriminierung schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, aber einen Betrag von 20.000,00 € nicht unterschreitendes Schmerzensgeld sowie 2.723,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, im Rahmen der Einweisungszeit seien bei dem Kläger Defizite hinsichtlich der für eine Führungskraft erforderlichen Querschnittsqualifikationen aufgetreten. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsgüte, des Sozialverhaltens, des Führungsverhaltens sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Auffassungsgabe, der Kritikfähigkeit, der Zuverlässigkeit, der Verhandlungs- und Durchsetzungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit Defizite vorhanden gewesen seien. Anders als der Kläger behaupte, basiere die Einschätzung der Dienstvorgesetzten zu den mangelnden Führungsqualitäten des Klägers nicht auf seinen körperlichen Einschränkungen, sondern ausschließlich auf Defiziten in Leistung, Eignung und Befähigung. Es sei so gewesen, dass der Kläger von der Dienststellenleitung und seiner Mentorin in den beiden Personalgesprächen des Jahres 2016 gefragt worden sei, ob wahrgenommene Konzentrationsprobleme behinderungsbedingt seien, was verneint worden sei. Die Frage sei im Hinblick auf die Fürsorgepflicht geschehen, um abzuklären, ob der Kläger diesbezüglich Unterstützung benötige. Schließlich habe festgestanden, dass eine Bewährung des Klägers während der restlichen Probezeit nicht mehr zu erreichen gewesen sei, so dass man sich zur Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis auf Probe unter sofortiger Freistellung von Dienstgeschäften entschlossen habe. Mit einem angeblichen „Mobbing“ des Klägers aufgrund seiner Behinderung habe die Entscheidung, den Kläger aus dem Dienstverhältnis auf Probe zu entlassen, nicht das Geringste zu tun gehabt. Das beklagte Land behauptet weiter, dass der Personalreferent der Oberfinanzdirektion zu keinem Zeitpunkt geäußert, habe, dass behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft keine Akzeptanz bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden könnten. Vielmehr habe er dem Kläger die ausführliche Begründung in dem Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Entlassung näher erläutert und darauf hingewiesen, dass sich der Kläger aufgrund seiner Defizite in den Schlüsselqualifikationen Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Entschluss- und Entscheidungsfähigkeit sowie Verhandlungs- und Organisationsgeschick, bisher nicht habe bewähren können und eine zukünftige Bewährung nicht zu erwarten sei. Soweit es bei der Übersendung der Personalakten an das Bundesinnenministerium zu Verzögerungen gekommen sei, habe dies nicht im Machtbereich der Oberfinanzdirektion gelegen. Die Akten seien im Rahmen des Dienstherrenwechsels an das Landesamt für Besoldung und Versorgung abgegeben worden und seien von dort – trotz Bitte um bevorzugte Bearbeitung – zunächst nicht wieder zurückgesendet worden. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass weder aufgrund des klägerischen Vortrags noch aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse eine rechtswidrige und schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung gegeben sei. Ein systematisches und zielgerichtetes Diskriminieren, dass die Annahme von „Mobbing“ rechtfertige sei weder von dem Kläger vorgetragen noch aus dem tatsächlichen Geschehen herzuleiten. Zudem habe der Kläger weder einen materiellen Schaden genügend belegt noch einen immateriellen Schaden substantiiert dargetan. Das beklagte Land ist ferner der Auffassung, der Kläger hätte unter Berücksichtigung des § 839 Abs. 3 BGB zumutbaren gerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, insbesondere um die Rechtmäßigkeit des Entlassungsverfahrens rechtlich überprüfen zu lassen. Da er dies nicht getan habe, sei er heute mit Ersatzansprüchen ausgeschlossen. Zudem sei das Ersatzbegehren des Klägers heute auch verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, und zwar weder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (nachfolgend I.) oder der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (nachfolgend II.), noch im Hinblick auf unerlaubte Handlung (nachfolgend III.). 1. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden oder einer Geldentschädigung aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) zu. Der Kläger stützt seinen Anspruch im Wesentlichen auf behauptete, ihn benachteiligende diskriminierende Verhaltensweisen, die er als „Mobbing“ bezeichnet. a. Festzuhalten ist zunächst, dass „Mobbing“ kein Rechtsbegriff ist und erst recht keine Anspruchsgrundlage, sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher, fortgesetzter Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und als schikanös empfunden wird. Im Einzelfall können daher aus innerbetrieblichen Konflikten zwischen Kollegen bzw. zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Schadensersatzansprüche begründet sein, wobei im hier vorliegenden beamtenrechtlichen Bereich gilt, dass dem Beamten, der im Rahmen der Dienstausübung „gemobbt“ wird, der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG haften kann (vgl. BGH, Beschl. v. 01.08.2002 – Az. III ZR 277/01, Rn. 10, zit. n. juris ; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2012 – Az. 7 U 207/11, Rn. 19, zit. n. juris ). b. Es ist bereits sehr fraglich, ob der Kläger in genügender Weise Umstände aufgezeigt hat, die den Schluss zulassen, im Streitfall sei eine zum Schadensersatz, zu Schmerzensgeld oder zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtende Amtspflichtverletzung in Form des „Mobbing“ sicher festzustellen. aa. Nach dem Bundesgerichtshof ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (vgl. BGH, a.a.O.). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“" bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 44, zit. n. juris ). Demnach sind unter dem Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen, zu verstehen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit „Mobbing“ verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen zu einer Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern, weil z.B. durch eine einzelne Maßnahme ein Mitarbeiter ständig an den Pranger gestellt wird. Ansonsten erfolgt das gegen eine Person gerichtete Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt. Bei zeitlich weit auseinander liegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2003 – Az. 4 U 51/03, Rn. 26 f., zit. n. juris , m.w.N.). bb. Für die Kammer bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Klagevorbringen genügt, um ein gegen den Kläger gerichtetes systematisches Vorgehen während seiner Tätigkeit bei dem Finanzamt K. feststellen zu können. Der Vortrag des Klägers lässt lediglich deutlich werden, dass er sich von Dienstvorgesetzten und Kollegen verfolgt und aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen gezielt benachteiligt fühlt. Es ist aber weder erkennbar geworden, dass dieses Gefühl berechtigt ist, noch, dass das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, insbesondere im Hinblick auf die körperlichen Einschränkungen des Klägers, erfolgt wäre. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Vorbringen des Klägers überwiegend sehr pauschal bleibt. Soweit er behauptet, dass er bereits kurz nach der Aufnahme seines Dienstes und während der Ausübung seines Dienstes von Kollegen und Vorgesetzten regelmäßig auf die Beeinträchtigungen durch seine Behinderung angesprochen und unter Druck gesetzt worden sei, ist das wenig konkret und lässt so nicht den Schluss zu, dass es ihm gegenüber zum fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren gekommen ist. Es werden weder Art und Weise der benachteiligenden Handlungen noch zeitliche Abläufe in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang geschildert. Kern des klägerischen Vortrags ist weiterhin, dass ihm der Dienstvorgesetzte im Rahmen von Leistungsbeurteilungsgesprächen und letztlich im Rahmen des eingeleiteten Entlassungsverfahrens, zu Unrecht Vorwürfe im Hinblick auf seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen gemacht habe, die man letztlich zum Anlass für seine beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe genommen haben. Dem ist das beklagte Land in nachvollziehbarer Weise entgegen getreten, in dem es dargelegt hat, dass bei dem Kläger während der Probezeit hinsichtlich der für eine Führungskraft erforderlichen Qualifikationen erhebliche Defizite aufgetreten seien. Diese Einschätzung habe nicht auf körperlichen Einschränkungen des Klägers, sondern ausschließlich auf Defiziten in Leistung, Eignung und Befähigung beruht. Es sei stets um das gesamte Leistungsspektrum des Klägers bezogen auf die von ich angestrebte Führungsposition eines Sachgebietsleiters gegangen. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Vortrag des Klägers nicht genügend auseinander. In dem Schriftsatz vom 00.00.0000 trägt der Kläger lediglich zu erkennbar aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Begebenheiten und seiner dazu eingenommenen Sichtweise vor. Diese ist allerdings auf der feststellbaren objektiven Grundlage nicht stets nachvollziehbar. Soweit dem Kläger im Rahmen von Leistungsbeurteilungen „unsicheres Auftreten“ vorgehalten worden ist, sind darunter nach zutreffendem Verständnis nicht Defizite beim Treppensteigen zu verstehen. Auch der an den Kläger andressierte Vorwurf, er habe einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck hinterlassen und unbeholfen“ gewirkt, muss nicht zwingend auf körperliche Auswirkungen seiner Beeinträchtigungen bezogen sein, sondern kann ebenso Ausprägung einer von dem Dienstvorgesetzten als kritisch betrachteten inneren Haltung sein. Weiterhin erschließt sich nicht, weshalb der an den Kläger gerichtete Vorwurf, er haben den versprochenen Kontakt zu einer Steuerberaterin nicht hergestellt, diskriminierenden Charakter in Bezug auf seine körperlichen Beeinträchtigungen habe. Wenn die betreffende Steuerberaterin ihre Verwunderung über die fehlende Rückmeldung gegenüber den Dienstvorgesetzten des Klägers ausgesprochen haben sollte, beruhte dies naheliegende Weise eben auf diesem objektiven Umstand selbst. Auch vermag der Kläger eine diskriminierende Haltung seiner Dienstvorgesetzten auch nicht aus dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des „ungeschickten Verhaltens“ herleiten, Nach dem unwidersprochenen und unwiderlegten Vorbringen des beklagten Landes war damit eine Missbilligung im Umgang des Klägers mit von der Wand gefallenen Bildern während einer Steuerprüfung gemeint, und nicht der Umstand an sich, dass der Kläger unbeabsichtigt Bilder an der Wand berührte und möglicherweise zum Herunterfallen brachte. Soweit der Kläger moniert, dass ihm im Rahmen von Beurteilungen Orientierungslosigkeit, Einschränkungen beim aktiven Kommunikationsverhalten sowie bei feinmotorischen Tätigkeiten als Eignungsmangel vorgeworfen wurden, mag zwar eine eventuelle Verbindung zu körperlichen Einschränkungen des Klägers bestehen. Jedoch kann auch insoweit keine gezielt diskriminierende Verhaltensweise festgestellt werden, wenn wie hier – von dem Kläger nicht widerlegt – eine Gesamtbeurteilung seiner Leistung und Eignung vorgenommen worden ist und es sich um Einzelpunkte dieser Beurteilung handelt. Hier kommt es – wie bereits eingangs ausgeführt – auf den Gesamtzusammenhang an. Darüber hinaus ist noch in den Blick zu nehmen, dass es kein Indiz für eine Diskriminierung darstellt, wenn sich die Einschätzung des Dienstherrn und die Selbsteinschätzung eines Beamten – auch unter Berücksichtigung des von ihm in Anbetracht seiner Schwerbehinderung zu erwartenden Leistungsvermögens — bezogen auf die Beurteilung der Leistung, Eignung und Befähigung im Einzelfall nicht decken. Soweit der Kläger behauptet, dass der Leiter des Personalreferats und seine Mentorin geäußert hätten, dass behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft keine Akzeptanz bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden könnten, kann dieser Sachvortrag der anzustellenden Gesamtbewertung nicht zu Grunde gelegt werden. Gleiches gilt für seine Behauptung, seine Mentorin habe ihm nahe gelegt, behinderungsbedingte Einschränkungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Finanzsamts zu offenbaren. Denn das beklage Land hat diesen Vortrag des Klägers bestritten, ohne dass dieser als beweisbelastete Partei genügend Beweis angeboten hat. Er hat allein Beweis angeboten, dass er als Partei vernommen wird, dem allerdings das beklagte Land ausdrücklich widersprochen hat (§§ 445, 447 ZPO). Es liegt auch kein Anbeweis im Sinne des § 448 ZPO (vgl. dazu Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 448, Rn. 4) vor, der eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen rechtfertigen könnte. Verzögerungen bei der Übersendung der Personalakten an das Bundesinnenministerium oder Fragen der Trennungsentschädigung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme von „Mobbing“. Die entstandenen Verzögerungen bei der Übersendung der Personalakten hat das beklagte Land nachvollziehbar erläutert. Worum es bei dem Verzicht auf Trennungsgeld konkret ging, hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Nach alledem bestehen bereits erhebliche Bedenken daran, dass der Kläger eine Amtspflichtverletzung in Form des „Mobbing“ genügend dargelegt hat. Indes kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungserheblich an. c. Denn darüber hinaus ist ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung jedenfalls gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. aa. Nach der vorgenannten Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes). Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nach h.M. alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Dazu zählen nicht nur die gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensmittel wie z.B. das Widerspruchsverfahren und die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden (vgl. Papier/Shirvani: in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 839, Rn. 391). Der Geschädigte darf aber nicht auf eine für ihn unzumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden (vgl. Reinert in: BeckOK, BGB, 59. Ed. 01.08.2021, § 839, Rn. 187). bb. Der Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels ist grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen „Mobbing“ anwendbar. Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen „Mobbing-Maßnahmen“ zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2016 – Az. III ZR 316/15, Rn. 2, zit. n. juris ). Bezogen auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB bedeutet dies, dass dem betroffenen Beamten zur Schadensminderung abverlangt wird, von der Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen ein bereits in Gang gesetztes „Mobbing-Verhalten“, was dessen Kern betrifft, prinzipiell die Möglichkeit effektiven Primärrechtsschutzes besteht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 83, zit. n. juris ). cc. Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits vorher zumutbare Verfahren zur Aufarbeitung und ggf. Veränderung der für ihn als negativ empfundenen beruflichen Situation anzustrengen. Das hat er in jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen. Hierzu rechnen neben sonstigen formlosen und/oder förmlichen Rechtsbehelfen insbesondere auch Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 17.12.2015 – Az. AU 2 K 15.1356 Rn. 49, zit. n. juris ), etwa gerichtet auf Einhaltung der Fürsorgepflicht bzw. auf Unterlassung ehrverletzender Mobbinghandlungen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.03.2019 – Az. 3 ZB 16.1749, Rn. 8, zit. n. juris ) oder auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 87, zit. n. juris ). Auch hätte der Kläger ein Vorgehen gegen die für ihn ungünstigen und seiner Meinung nach als Ausprägung einer Diskriminierung anzusehenden Leistungsbeurteilungen in Erwägung ziehen können und müssen. Letztlich hätte der Kläger auch im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung aus dem Beamtenprobedienst vorgehen können (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 10.12.2004 – Az. 6 B 4125/04, zit. n. juris ). Zur Erfüllung der sich aus der entsprechenden Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB ergebenden Anforderungen ist es in Anbetracht der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten unter Anlegung eines strengen Maßstabs zudem notwendig, dass der der Beschwerde zugrundeliegende, den Mobbingvorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt wird, um die Dienstaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen, die Dringlichkeit eines Handels zu beurteilen und die möglichen Handlungsoptionen abzuschätzen. Dazu ist es unerlässlich, das missbilligte Verhalten und die beteiligten Personen konkret zu benennen und den Dienstherrn unter Hinweis auf die zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen gesundheitlichen Folgen aufzufordern, unverzüglich gegen das „Mobbing“ einzuschreiten (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 28.11.2013 – Az. AU 2 K 12.1670, Rn. 39, zit. n. juris ). Dass der am 00.00.0000 als Regierungsrat auf Probe in den Dienst des beklagten Landes getretene Kläger in einer solchen Weise auch nur im Ansatz tätig geworden ist, um durch die Beseitigung bzw. positive Veränderung der von ihm als belastend empfundenen beruflichen Situation den Eintritt von Schäden für sein berufliches Fortkommen und seine Gesundheit zu verhindern versucht hat, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt selbst vor, er habe sich (erst) nach dem Erhalt des Anhörungsschreibens vom 00.00.0000 an den Deutschen Beamtenbund gewandt. Ob der Kläger anschließend systematisches „Mobbing“ zum Gegenstand seiner Anhörung gemacht hat oder, ob er sich – wie aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts D. vom 00.00.0000 hervorgeht – „lediglich“ gegen die von ihm so eingestufte Fehleinschätzung seiner Leistung, Eignung und Befähigung durch das beklagte Land gewehrt hat, bleibt unklar. Auch im Gespräch im Personalreferat Mitte des Jahres 2017 hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag weder Mobbingvorwürfe erhoben noch auf gesundheitliche Gefährdungen hingewiesen. Im gesamten Zeitraum, der zudem schon mit der Abordnung zum 00.00.0000 endete, wurde durch den Kläger der Rechtsweg nicht beschritten. Er hat sich unstreitig nicht einmal an die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Finanzamt K. gewendet, um konkrete Schritte zu beraten, was – unterstellt die Anschuldigungen des Klägers treffen zu – besonders nahe gelegen hätte. Soweit der Kläger ausführt, dass Mobbinghandlungen als Verletzungshandlungen bereits geschehen seien und einen irreparablen Schaden hinterließen, ohne dass dies im Nachhinein durch Rechtsbehelfe oder sonstige Maßnahmen kompensiert werden könne, ist dem nicht beizupflichten. „Mobbing“ ist – wie bereits oben ausgeführt – gekennzeichnet durch mehrere Einzelhandlungen die in einem systematischen Zusammenhang stehen. Mag zwar die Wirkung einzelner Handlungen „nadelstichartig“ sofort eintreten, ergibt sich die besonders schädigende Gesamtwirkung des „Mobbing“ aufgrund der Abfolge der Einzelhandlungen. So ist auch hier von dem Kläger vorgetragen worden, dass er letztlich aufgrund der angekündigten Entlassung aus dem Probedienst – nach seiner Bewertung der Gipfel, der gegen ihn gerichteten Maßnahmen – an Selbstzweifeln, Ängsten, Schlafstörungen und Unsicherheit gelitten habe. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – einzelne Mobbinghandlungen unterstellt – waren aber genügend Zeit und Möglichkeiten vorhanden, einen späteren Schaden durch weitere systematische Gesamthandlungen abzuwenden. Zudem hätte sich der Kläger auch jederzeit durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen im o.g. Sinne gegen eine etwaige Benachteiligung in Form des Entlassungsverfahrens zur Wehr setzen können und sich zeitgleich um eine Anstellung in anderen Diensten bemühen können. Auch ist es nicht so, dass die für „Mobbing“ typische fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinandergreifende Vorgehensweise durch viele kleine „Nadelstiche“, deren man sich isoliert gesehen gar nicht oder allenfalls sehr schwer rechtlich erwehren kann, das in den Blick zu nehmende Gesamtverhalten des Dienstherrn bzw. der für diesen verantwortlich handelnden Vorgesetzten in einer Weise prägt, das dahinter bestimmte Einzelhandlungen völlig zurücktreten würden. So kann etwa die Verletzung der Fürsorgepflicht, benachteiligende Leistungs- und Eignungsbeurteilungen oder ein als unberechtigt empfundenes Entlassungsverfahren im Vordergrund des von dem Betroffenen beanstandeten Verhaltens stehen, gegen das konkrete rechtliche Vorgehensweisen eröffnet sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 78, zit. n. juris ). Es ist auch nicht vorgebracht oder ersichtlich, dass das Ersuchen um Primärrechtsschutz – das Klagevorbringen zu den Mobbing-Vorwürfen als zutreffend unterstellt – für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist dann nicht schuldhaft, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist, oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2009 – Az. III ZR 182/08, in: BeckRS 2009, 6398). Hier kann insbesondere schlechthin nicht angenommen werden, dass ein Ersuchen des Klägers um gerichtlichen Rechtsschutz „im Sande verlaufen wäre“ oder – einen begründeten Mobbing-Vorwurf unterstellt – von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Nach alledem wäre ein Amtshaftungsanspruch des Klägers – eine Amtspflichtverletzung unterstellt – im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. 2. Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 52, zit. n. juris ). a. Gemäß § 45 S. 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Fürsorgepflicht umfasst die in § 45 S. 2 BeamtStG ausdrücklich angesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstreckt sich dabei auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter (vgl. VG D., Gerichtsbescheid v. 00.00.0000 – Az. 5 K 2942/19) Für den unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abzuleitenden Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht ist zwar an sich gem. § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wird jedoch wie vorliegend auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014 – Az. 4 W 83/14, Rn. 22, zit. n. juris ). b. Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgerechtsverletzung berufen. Abgesehen davon, dass auch hier erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer Fürsorgepflichtverletzung in Form des „Mobbing“ bestehen, wäre ein Ersatzanspruch auch insoweit jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB findet nämlich auch auf den Gesichtspunkt der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Anwendung, auch wenn dieser Anspruch auf den Vorwurf von „Mobbing“ gestützt wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 – Az. 1 A 71/11, Rn. 71, zit. n. juris ). Der Kläger hat es – wie oben ausgeführt – wenigstens fahrlässig unterlassen, von zumutbaren Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um Schäden abzuwenden. 3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB. Der Anspruch besteht deshalb nicht, weil das beklagte Land dem Kläger hoheitlich gegenüber getreten ist, so dass eine Haftung allein unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Betracht kommt. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2014 – Az. III ZR 320/12, in: BGHZ 200, 253). Das Ersatzbegehren des Klägers gegen das beklagte Land hat damit in der Sache keinen Erfolg. II. Mangels Hauptanspruchs kann der Kläger von dem beklagten Land auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Y. B. O.