Urteil
11 U 207/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1209.11U207.21.00
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Leitsätze
Zur Amtshaftung wegen vermeintlichen Mobbings eines in der Probezeit entlassenen Beamten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Amtshaftung wegen vermeintlichen Mobbings eines in der Probezeit entlassenen Beamten. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schmerzensgeld für erlittene immaterielle Nachteile sowie Ersatz materieller Schäden wegen von ihm behaupteten „Mobbings“. Der 19XX geborene Kläger ist seit 1979 als schwerbehinderter Mensch und seit 1993 mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen „G“ anerkannt. Die Beeinträchtigung beruht auf einer frühkindlichen Hirnschädigung infolge Sauerstoffmangels während der Geburt und äußert sich insbesondere in einer Zerebralparese (motorische Teilleistungsstörungen) verbunden mit Ataxie, Athetose und Dysphonie. Folge sind ausschließlich körperliche Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich der Feinmotorik und der Einschätzung der Lage im Raum; Einschränkungen im Denk- und Urteilsvermögen liegen hingegen nicht vor. Zum 15.06.2016 trat der Kläger als Führungskraft mit einer dreijährigen Probezeit in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 (vormals höherer Dienst) in die Finanzverwaltung des beklagten Landes ein, wobei im ersten Jahr neben ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie eine praktische Einweisung vorgesehen war, für die der Kläger dem Finanzamt A zugewiesen wurde. Am 16.09.2016 kam es zu einem Rückmeldegespräch, an dem neben dem Kläger der Vorsteher des Finanzamts A und die dem Kläger für seine Einweisungszeit zugewiesene Mentorin und ständige Vertreterin des Vorstehers des Finanzamts A teilnahmen. Im Gespräch wurde dem Kläger vorgehalten, seine Rolle als Führungskraft nicht auszufüllen; seine diesbezüglichen Leistungen seien noch steigerungsfähig. Über weitere Einzelheiten des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Am 15.12.2016 kam es zu einem erneuten Rückmeldegespräch in gleicher Zusammensetzung. Dem Kläger wurde vorgehalten, dass keine Verbesserung wahrzunehmen sei und er im Vergleich zu anderen Regierungsrätinnen und -räten in der Einweisungszeit deutlich schlechtere Leistungen zeige, weshalb keine positive Eignungsprognose getroffen werden könne. Über weitere Einzelheiten des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Mit Schreiben vom 06.02.2017 kündigte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen dem Kläger die Absicht an, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund von Nichtbewährung zu entlassen, hörte den Kläger hierzu an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Führung seiner Dienstgeschäfte freigestellt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Am 06.04.2017 kam es zu einem Gespräch, an dem der Kläger, sein Bevollmächtigter der Deutschen Steuer-Gewerkschaft im Deutschen Beamtenbund, der Leiter des Personalreferats der Oberfinanzdirektion und der Referent des Justiziariats teilnahmen. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Im Ergebnis blieb das beklagte Land bei seiner Haltung. Der Kläger wandte sich in der Folge durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.05.2017 gegen seine Entlassung aus dem Probedienst. Nachdem der Kläger durch das Bundesministerium für Inneres, Bauen und Heimat, bei dem er sich um eine Anstellung beworben hatte, eine Einstellungszusage erhalten hatte, sah das beklagte Land von der Entlassung des Klägers ab und stimmte einer Abordnung und anschließenden Versetzung in den Bundesdienst zu. Mit Wirkung vom 15.08.2017 wurde der Kläger zum Bundesministerium für Inneres, Bauen und Heimat abgeordnet und mit Wirkung zum 15.11.2017 endgültig dorthin versetzt. Seit dem 20.06.2019 ist der Kläger Bundesbeamter auf Lebenszeit. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.04.2019 begehrte der Kläger vom beklagten Land wegen behaupteten Mobbings ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro sowie Ersatz materieller Schäden in Höhe weiterer 2.723,40 Euro. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wies die Oberfinanzdirektion für das beklagte Land die vom Kläger erhobenen Ansprüche zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2019 Widerspruch, der mit Schreiben vom 29.07.2019 erneut zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat behauptet, er sei bereits kurz nach Dienstantritt regelmäßig von Kollegen und Vorgesetzten auf die infolge der Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen angesprochen, unter Druck gesetzt und systematisch schikaniert worden. Er sei aufgrund seiner Behinderung durch Vorgesetzte und weitere Mitarbeiter im Rahmen seiner Einweisungszeit gemobbt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass er mit Schreiben vom 06.02.2017 von der Führung der Dienstgeschäfte freigestellt und zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört worden sei. Seine Behinderung und deren Auswirkungen seien in den Vordergrund der Gespräche mit ihm und über ihn gestellt worden. Das Mobbing sei vom Vorsteher des Finanzamtes, dessen ständiger Vertreterin und der ihm zugewiesener Mentorin, den übrigen Sachgebietsleitern und den Mitarbeitern des Finanzamts A und anderer Finanzämter ausgegangen. Die Oberfinanzdirektion habe dieses Verhalten gedeckt und bestätigt. Die ihm insbesondere mit Schreiben vom 06.02.2017 zur Begründung der beabsichtigten Entlassung vorgeworfenen Sachverhalte seien zum Teil frei erfunden oder beruhten auf seiner Behinderung. Soweit die beabsichtigte Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit einem unsicheren und unsouveränen Auftritt im Rahmen einer Betriebsprüfung begründet worden sei, habe der Kläger bereits durch seinen Bevollmächtigten der Deutschen Steuer-Gewerkschaft darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des beklagten Landes von sachfremden Erwägungen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen getragen sei und in nicht hinnehmbarer Weise die Schwerbehinderung des Klägers zu seinem Nachteil problematisiere. In den Leistungsbeurteilungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung sowie der Amtsbetriebsprüfung sei von einem „unsicheren Auftritt“ des Klägers die Rede. Ein Kollege der Groß- und Konzernbetriebsprüfung habe den Kläger im Rahmen einer Betriebsbesichtigung bei einer geprüften Firma gefragt, ob er in der Lage sei, Treppen zu steigen. Im Nachhinein habe der Kläger feststellen müssen, dass es sich bei dieser Frage um eine solche gehandelt habe, die üblicherweise nur gestellt werde, wenn bekannt sei, dass eine Behinderung oder zumindest akute Erkrankung vorliege. Die Frage sei ein Zeichen dafür, dass innerhalb der Finanzverwaltung die Behinderung des Klägers thematisiert bzw. als prägendes Merkmal des Klägers kommuniziert worden sei, was offensichtlich geschehen sei, um den Blick auf den Kläger von vornherein kritisch zu gestalten. Auch habe der Kläger nach dieser Beurteilung einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck“ hinterlassen und „unbeholfen“ gewirkt. Die Beurteilung lasse zwar offen, worauf dieser Eindruck beruhe; die einzige Erklärung sei aber, dass der Eindruck auf Stimme, Gang und Bewegungen des Klägers bezogen sei. Sofern dies der Fall sei, sei dies ein Eindruck, der von Menschen mit Zerebralparese häufig unwillkürlich ausgestrahlt werde, ohne dass tatsächlich eine Unbeholfenheit vorliege. Dieser Eindruck sei niedergeschrieben worden, ohne tatsächliche Relevanz zu haben. Soweit ferner ausgeführt werde, dass der Kläger anlässlich einer Betriebsprüfung in der Kanzlei einer Steuerberaterin keinen Kontakt zur Steuerberaterin aufgenommen habe, treffe dies nicht zu. Sofern dies der Fall gewesen wäre, könne die dem Kläger vorgehaltene Verwunderung der Steuerberaterin B hierüber nur auf die genannten behinderungsspezifischen äußeren Auffälligkeiten bezogen sein. Indem sich das beklagte Land diese sachfremde und wahrheitswidrige Behauptung zu Eigen gemacht habe, habe es eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Soweit dem Kläger zudem „ungeschicktes Verhalten“ vorgeworfen werde, da im Rahmen der Betriebsprüfung Bilder von einer Wand im Büro der Steuerberaterin gefallen seien, beruhe dieses Vorkommnis auf der Behinderung des Klägers und hänge zudem mit den beengten Räumlichkeiten zusammen. Auch seien Bilder nicht heruntergefallen, sondern seien lediglich ins Wackeln geraten. Zudem werde in mehreren Beurteilungen ausgeführt, der Kläger sei während der Einweisungszeit „orientierungslos“ und „desorientiert“ gewesen. Auch derartige Eindrücke bestünden in Bezug auf Menschen mit Zerebralparese aufgrund veränderter oder verlangsamter Bewegungsabläufe und Gleichgewichtsprobleme öfter, spiegelten aber keine tatsächlichen Symptome wieder. Durch den Vorsteher des Finanzamts und seine Mentorin sei dem Kläger schließlich die Beurteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in A vom 05.12.2016 als negativ vorgehalten worden, soweit es dort heiße, dass die Behinderung des Klägers den von diesem ausgehenden ersten Eindruck in der Weise präge, dass er phasenweise etwas unbeholfen wirke. Das aktive Kommunikationsverhalten des Klägers hinterlasse den subjektiven Eindruck, dass es durch Zeitverzögerungen beim Formulieren und bei der Aussprache geprägt werde. Indem dem Kläger zugleich eine sehr gute Auffassungsgabe und die Fähigkeit zugestanden worden sei, Zusammenhänge sofort zu erkennen und entsprechende logische Verknüpfungen herzustellen, werde deutlich, dass es nicht um den Inhalt der Äußerungen des Klägers gehe sondern allein um dessen Aussprache. Auch soweit es in einer Beurteilung der Grundsteuerstelle heiße, der Kläger wirke „in seinem Handeln ein wenig zerstreut und langsam (z.B. bei der Verteilung der Post)“, seien dem Kläger gezielt eingeschränkte bzw. verlangsamte Fähigkeiten bei manuellen Tätigkeiten, die einen hohen Grad ein feinmotorischen Fähigkeiten erforderten, als Eignungsmangel vorgeworfen worden. Diese behinderungsbedingten Probleme seien auf Initiative des Vorstehers des Finanzamts A, seiner ständigen Vertreterin und der übrigen Sachgebietsleiter hauptsächlicher Inhalt der geführten Rückmeldegespräche gewesen, wie sich aus den entsprechenden Protokollen ergebe. Nachdem der Kläger im Spätsommer 2016 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen er zur Hospitation zugeteilt gewesen sei, die Art seiner Behinderung offenbart und auf hierdurch bedingte geringfügige Veränderungen bei Bewegungen und Stimme hingewiesen habe, habe die Mentorin mitgeteilt, dass diese Offenbarung unerwünscht sei, da der Kläger hierdurch den Kollegen gegenüber fehlende Souveränität ausstrahle. In sämtlichen Gesprächen habe die Mentorin darauf verwiesen, dass behinderungsbedingte Auffälligkeiten im Finanzamt nicht erwünscht und von den Mitarbeitern nicht akzeptiert seien. Im persönlichen Gespräch vom 06.04.2017 habe auch der Leiter des Personalreferats deutlich gemacht, dass behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft keine Akzeptanz bei den Mitarbeitern finden könnten, weshalb ein weiterer Einsatz nicht in Betracht komme. Auch sei ihm vorgeworfen worden, im Hinblick auf seine Beeinträchtigungen den Dienstherrn im Rahmen der Ernennung getäuscht zu haben. Schließlich sei auch der Wechsel in den Bundesdienst nicht reibungslos verlaufen. Der Kläger habe wiederholt auf Übersendung der Personalakten an das Bundesministerium des Inneren dringen müssen, was erst nach Klageandrohung erfolgt sei. Auch sei dem Kläger ein Verzicht auf Trennungsgeld durch die Abordnung an das Bundesministerium abverlangt worden, obwohl sich der entsprechende Anspruch gegen den Bund gerichtet hätte und dem Land keine Kosten entstanden wären. Aufgrund dieser Verhaltensweisen habe sich der Kläger erstmals im Juni 2017 in psychotherapeutische Therapie begeben müssen und leide seit der angekündigten Entlassung an Selbstzweifeln, Ängsten, Schlafstörungen und Unsicherheit. Durch die Teilnahme an mehreren Bewerbungs- und Auswahlverfahren sei ihm Wegegeld in Höhe von 2.581,40 Euro und ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 192,00 Euro entstanden, den das beklagte Land zu ersetzen habe. Aufgrund des Mobbings könne der Kläger zudem wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 20.000,00 Euro beanspruchen. Der Anspruch sei nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Mobbinghandlungen seien im Regelfall bereits passiert und hätten bereits einen Schaden hinterlassen, ohne dass dies nachträglich durch Widersprüche oder sonstige Maßnahmen kompensiert werden könne. Allenfalls hinsichtlich künftiger Beeinträchtigungen komme Primärrechtsschutz überhaupt in Betracht. Der Kläger sei im Übrigen den Mobbinghandlungen außergerichtlich entgegengetreten. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, die Entlassung aus dem Dienst nicht durch Rechtsmittel abgewendet zu haben. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Rechtsmittels sein, den Verbleib bei einem Dienstherrn zu erzwingen, von dem der Kläger wisse, dass möglicherweise mit weiteren Mobbinghandlungen zu rechnen sei. Der Kläger habe sich vielmehr aus nachvollziehbaren Erwägungen entschlossen, die zu erwartende Entlassungsverfügung nicht anzugreifen und zu einem anderen Dienstherrn zu wechseln. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, aber einen Betrag von 20.000,00 Euro nicht unterschreitendes Schmerzensgeld sowie 2.723,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, dass im Rahmen der Einweisungszeit beim Kläger Defizite hinsichtlich der von einer Führungskraft in der Finanzverwaltung verlangten Querschnittsqualifikationen (Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Entschluss- und Entscheidungsfähigkeit, Verhandlungs- und Organisationsgeschick) aufgetreten seien. Daher sei es zu mehreren Feedback- und Kritikgesprächen mit dem Kläger gekommen mit dem Ziel, dem Kläger die Kritikpunkte aufzuzeigen und ihn darin zu unterstützen, die Defizite auszugleichen. Im Gespräch vom 16.09.2016 sei der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden, seine Arbeitsorganisation zu verbessern. Zudem sei er auf Unsicherheiten auf sozialer Ebene angesprochen worden, nachdem ein unsicherer Umgang in größeren Gruppen wahrgenommen worden sei. Dem Kläger sei angeraten worden, mehr auf andere Personen zuzugehen und soziale Gepflogenheiten zu beachten. Im Gespräch vom 15.12.2016 sei der Kläger darauf angesprochen worden, dass er häufig Dinge vergesse, und habe auf entsprechende Nachfrage erklärt, dies sei nicht auf behinderungsbedingte Einschränkungen zurückzuführen; er wolle sich künftig Notizen anfertigen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Mobbinghandlungen seiner Kollegen beim Dienststellenleiter angezeigt. Auch im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.05.2017, in dem zu einzelnen Punkten aus dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 06.02.2017 Stellung genommen worden sei, seien keine entsprechenden Ausführungen enthalten gewesen. Die Verzögerung beim Versand der Personalakte habe nicht im Machtbereich der Oberfinanzdirektion gelegen. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Zudem habe er es versäumt, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei ein etwaiger Anspruch des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen. Der Kläger hat zunächst unter dem 11.09.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben. Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch das beklagte Land mit Schriftsatz vom 17.09.2019 hat das Verwaltungsgericht Münster den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.09.2019 an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Dieses hat seinerseits nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit durch Beschluss vom 25.11.2019 an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht Münster hat sodann gemäß § 84 VwGO mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2021 die Klage abgewiesen (Blatt 158 ff. der Akte). Nach Zustellung dieses Bescheids an den Kläger am 10.02.2021 hat dieser mit Schriftsatz vom 09.03.2021, der noch am selben Tag bei Gericht einging, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mündliche Verhandlung beantragt. Zugleich hat er erklärt, den von ihm geltend gemachten Anspruch nunmehr vorrangig auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu stützen und lediglich hilfsweise auf die Verletzung des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Mit beiden Parteien am 23.02.2021 zugestellten Beschluss vom 22.04.2021 hat das Verwaltungsgericht Münster sodann den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen verwiesen. Mit am 05.11.2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht Hagen die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG bestehe nicht. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger hinreichend Umstände vorgetragen habe, die es erlauben würden, eine Amtspflichtverletzung in Form von Mobbing sicher festzustellen. Das Vorbringen des Klägers sei überwiegend sehr pauschal geblieben; es seien weder Art und Weise der benachteiligenden Handlungen noch zeitliche Abläufe in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang geschildert worden. Der Kern des klägerischen Vortrags sei, dass die Dienstvorgesetzten im Rahmen von Leistungsbeurteilungsgesprächen und im Rahmen des eingeleiteten Entlassungsverfahrens zu Unrecht Vorwürfe im Hinblick auf behinderungsbedingten Beeinträchtigungen gemacht habe, die man letztlich zum Anlass für die beabsichtigte Entlassung genommen habe. Dem sei das beklagte Land nachvollziehbar entgegengetreten, in dem es dargelegt habe, dass bei dem Kläger während der Probezeit hinsichtlich der für eine Führungskraft erforderlichen Qualifikationen erhebliche Defizite aufgetreten seien. Diese Einschätzungen hätten nicht auf körperlichen Einschränkungen des Klägers beruht, sondern ausschließlich auf Defiziten in Leistung, Eignung und Befähigung. Auch mit Schriftsatz vom 09.03.2021 habe der Kläger lediglich zu erkennbar aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Begebenheiten und seiner dazu eingenommenen Sichtweise vorgetragen. Diese sei allerdings auf der feststellbaren objektiven Grundlage nicht stets nachvollziehbar. Soweit dem Kläger „unsicheres Auftreten“ vorgehalten worden sei, seien darunter nach zutreffendem Verständnis nicht Defizite beim Treppensteigen zu verstehen. Auch der an den Kläger adressierte Vorwurf, er habe einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck hinterlassen und unbeholfen“ gewirkt, müsse nicht zwingend auf körperliche Auswirkungen seiner Beeinträchtigungen bezogen sein, sondern könne ebenso Ausprägung einer vom Dienstvorgesetzten als kritisch betrachteten inneren Haltung sein. Weshalb der an den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe den versprochenen Kontakt zu einer Steuerberaterin nicht hergestellt, diskriminierenden Charakter in Bezug auf seine körperlichen Beeinträchtigungen habe, erschließe sich nicht. Eine diskriminierende Haltung ergebe sich auch nicht aus dem Vorwurf „ungeschickten Verhaltens“. Nach dem unwidersprochenen und unwiderlegten Vorbringen des beklagten Landes sei damit eine Missbilligung im Umgang des Klägers mit von der Wand gefallenen Bildern während einer Steuerprüfung gemeint, nicht aber der Umstand an sich, dass der Kläger unbeabsichtigt Bilder an der Wand berührte oder möglicherweise zum Herunterfallen gebracht habe. Soweit der Kläger moniere, ihm sei im Rahmen von Beurteilungen Orientierungslosigkeit, Einschränkungen beim aktiven Kommunikationsverhalten sowie bei feinmotorischen Tätigkeiten als Eignungsmangel vorgeworfen worden, möge zwar eine Verbindung zur körperlichen Beeinträchtigung des Klägers bestehen. Eine gezielte diskriminierende Verhaltensweise könne jedoch nicht festgestellt werden, wenn eine Gesamtbeurteilung der Leistungen und Eignung vorgenommen worden sei und es sich um Einzelpunkte dieser Beurteilungen handele. Im Übrigen stelle es kein Indiz für eine Diskriminierung dar, wenn sich die Einschätzung des Dienstherrn und die Selbsteinschätzung eines Beamten bezogen auf die Beurteilung der Leistung, Eignung und Befähigung im Einzelfall nicht deckten. Soweit der Kläger schließlich behauptet habe, der Leiter des Personalreferats und seine Mentorin hätten geäußert, behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft könnten keine Akzeptanz bei den Mitarbeitern finden, und seine Mentorin ihm nahegelegt habe, behinderungsbedingte Einschränkungen gegenüber Mitarbeitern nicht zu offenbaren, habe das beklagte Land dieses Vorbringen des Klägers in Abrede gestellt, ohne dass der Kläger für seine Behauptung Beweis angetreten habe. Dem Antrag auf Parteivernehmung sei nicht zu entsprechen gewesen, da das beklagte Land dieser widersprochen habe und auch kein Anbeweis im Sinne von § 448 ZPO vorgelegen habe. Verzögerungen bei Übersendung der Personalakten oder Fragen einer Trennungsentschädigung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme von Mobbing. Die entstandenen Verzögerungen bei der Übersendung der Akten habe das beklagte Land nachvollziehbar erläutert; worum es beim Verzicht auf Trennungsgeld gegangen sei, habe der Klägers nicht hinreichend dargetan. Darüber hinaus sei ein Anspruch des Klägers auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da diese Vorschrift auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen Mobbings anwendbar sei, sei der Kläger gehalten gewesen, nicht erst im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits vorher zumutbare Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung seiner als negativ empfundenen beruflichen Situation anzustrengen, was er in jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen habe. Neben sonstigen formlosen und/oder förmlichen Rechtsbehelfen sei insbesondere das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht gekommen, etwa gerichtet auf Einhaltung der Fürsorgepflicht bzw. auf Unterlassung ehrverletzender Mobbinghandlungen. Auch hätte der Kläger ein Vorgehen gegen die für ihn ungünstigen und seiner Meinung nach diskriminierenden Leistungsbeurteilungen erwägen können und müssen. Es sei auch nicht vorgebracht oder ersichtlich, dass das Ersuchen um Primärrechtsschutz für den Kläger hier unzumutbar gewesen sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch insoweit bestünden Zweifel, dass es überhaupt zu Mobbinghandlungen gekommen sei; zudem finde auch hier § 839 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Leistung von Schadenersatz und Schmerzensgeld unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen gehaltenen Vortrags weiter. Der Kläger meint, dass selbst für den Fall, dass die von ihm geschilderten Einzelbegebenheiten möglicherweise für sich betrachtet noch nicht als Mobbing anzusehen seien, eine Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer derartigen Annahme führe. Der Kläger habe durch Vorlage verschiedener Dokumente nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Behinderteneigenschaft benachteiligt worden sei, was insbesondere aus dem Schreiben vom 06.02.2017, mit dem er zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Dienst angehört worden sei, sowie den Leistungsbeurteilungen hervorgehe. Soweit in den Beurteilungen ausgeführt werde, der Kläger hinterlasse teilweise einen „verwirrten Eindruck“, werde dies nicht näher spezifiziert. Ein solcher Eindruck könne durch Auffälligkeiten beim Gang oder durch Gleichgewichtsstörungen entstehen, lasse aber keinen Rückschluss auf Intellekt oder soziale Kontaktfähigkeit zu, ebenso wenig wie auf aktives oder passives Ausdrucksvermögen. Zudem seien der beabsichtigten Entlassung aus dem Dienst zahlreiche falsche „Ereignisse“ zugrunde gelegt worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zu Beginn seiner Einweisungszeit im Lehrbezirk vom 18.07. bis zum 29.07.2016 Probleme gehabt habe, einfachste Höflichkeitsformen anzuwenden, wie etwa die Begrüßung und Verabschiedung der mit ihm zusammenarbeitenden Personen. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger im Ausbildungsbezirk nicht Bescheid gesagt hätte, wenn er für längere Zeit den Raum verlassen habe oder „kaum gefragt“ und die Ausbilder „so gut wie nie“ um Hilfestellung oder fachlichen Rat gebeten habe. Die anlässlich des Rückmeldegesprächs vom 16.09.2016 protokollierte Äußerung, der Lehrbezirk habe den Kläger „überwacht“, habe der Kläger nicht getätigt. Es treffe ferner nicht zu, dass der Kläger selbst bis zum November 2016 nicht auf den Personalrat zugegangen sei; er habe sich öfters mit Mitgliedern des Personalrats unterhalten, was häufig im Rahmen alltäglicher Kommunikation erfolgt sei. Auch die Schwerbehindertenvertretung habe der Kläger entgegen der Behauptung des beklagten Landes mehrfach kontaktiert, zum einen für eine kurze Vorstellung und zum anderen für ein längeres Gespräch. Entgegen der Angaben im Protokoll des Gesprächs vom 16.09.2016 habe der Kläger auch nicht geäußert, dass er es nicht für normal halte, beim Finanzamt so im Fokus zu stehen oder sich jegliche Gutgläubigkeit abgewöhnt habe und einen grundlosen Argwohn gegenüber Menschen hege. Schließlich habe er nicht erklärt, dass es im Jahr 2009 einen politischen Skandal gegeben und er sich auf eine berufliche Politikerkarriere eingestellt habe. Entgegen der Behauptung des beklagten Landes habe der Kläger – mit Ausnahme von zwei Fällen einer Autopanne – auch keine Termine versäumt. Insbesondere sei es unzutreffend, dass der Kläger in seinem Ausbildungsabschnitt bei der Qualitätssicherungsstelle mehrfach nicht zu vereinbarten Terminen erschienen sei. Vielmehr habe die Sachgebietsleiterin erklärt, ihn zwecks Terminvereinbarung anzurufen. Dieser Anrufe seien während einer Abwesenheit des Klägers erfolgt; nach seiner Rückkehr in das Büro habe er die Sachgebietsleiterin telefonisch nicht mehr erreichen können. Auch der Vorwurf, der Kläger habe anlässlich der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zu Hospitationszwecken beim Amtsgericht Arnsberg die Nummer des Saales nicht in der Wachtmeisterei erfragt, sondern eine laufende Gerichtsverhandlung als Auskunftsquelle genutzt, sei unzutreffend. Ferner treffe es nicht zu, dass der Kläger einer Bearbeiterin aus der Veranlagungsstelle seinen dienstlichen Outlook-Kalender freigeschaltet habe, ohne dies zuvor anzukündigen. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass ihm – dem Kläger – Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen unklar geblieben seien und dies mehrfache Erklärungen erforderlich gemacht habe. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger in Bezug auf Organisationsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie die Einhaltung von Termine und Absprachen die Anforderungen nicht erfüllt habe. Ferner habe der Kläger auch nicht geäußert, dass ihm eine Stelle als IT-Sachbearbeiter besser gefallen würde als eine Stelle mit Führungsaufgaben. Soweit im Protokoll vom 16.09.2016 von „IT-SB“ die Rede sei, stehe diese Abkürzung für die Rolle des IT-Sicherheitsbeauftragten, bei der sich ebenfalls um eine Führungsaufgabe handele. Schließlich sei die Behauptung unzutreffend, es sei ihm nicht gelungen, ein gutes kollegiales Verhältnis zu anderen Beschäftigten aufzubauen. Das Landgericht hätte den Anspruch auch nicht daran scheitern lassen dürfen, dass der Klägers versäumt habe, gegen die jeweiligen „Mobbing“-Handlungen gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen, da derartige Verhaltensweisen generell nicht rechtsmittelfähig seien. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 5.11.2021, 8 O 134/21 zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, aber einen Betrag von 20.000 Euro nicht unterschreitendes Schmerzensgeld sowie 2.723,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen als richtig und stellt insbesondere den erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag in Abrede. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für erlittene materielle Schäden und einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Das beklagte Land haftet dem Kläger nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht im Rahmen des – zwischenzeitlich beendeten – Dienstverhältnisses durch vom Kläger behauptetes Mobbing. a) Soweit der Kläger vermeintliche Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Finanzverwaltung beanstandet, handelt es sich bei diesen Personen um Amtsträger. Es ist auch davon auszugehen, dass diese im Falle eines etwaigen Fehlverhaltens gegenüber dem Kläger jeweils in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten. Die Vorwürfe des Klägers zielen hier in erster Linie auf den (damaligen) Vorsteher des Finanzamtes A, seine ständige Vertreterin und zugleich Mentorin des Klägers, sowie weitere Mitarbeiter ab, welche im Verlauf der Tätigkeit des Klägers dessen Leistungen beurteilt haben. Es handelte sich dabei jeweils um Vorgesetzte des Klägers, die aufgrund der beamtenrechtlichen Regelungen zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigem Auftreten gegenüber dem Kläger verpflichtet waren und sich insoweit jeglicher Handlungen und Äußerungen zu enthalten hatten, welche gemeinhin als „Mobbing“ bezeichnet werden. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen respektlos behandelt, wird regelmäßig hoheitlich tätig mit der Folge, dass für etwaige daraus entstehende Schäden des Untergebenen der Dienstherr nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet (BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 277/01, juris Rn. 10). Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das vom Kläger gerügte Verhalten – sofern es tatsächlich an den Tag gelegt wurde – einen dienstlichen Anlass hatte, sodass eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht kommt. b) Eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung durch als „Mobbing“ zu qualifizierende Verhaltensweisen gegenüber dem Kläger vermag der Senat im vorliegenden Fall aber nicht festzustellen. Der Begriff „Mobbing“ ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff. In der Rechtsprechung wird hierunter ein systematisches und fortgesetztes Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit darstellen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2002 – III ZR 277/01, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4/04, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11.06.2002 – 2 WD 38/01, juris Rn. 21). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei unter Mitberücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Den so beschriebenen Angriffen müssen fortgesetzte (in einem „Fortsetzungszusammenhang“ stehende), aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen, die darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein müssen. Anknüpfungspunkt ist somit ein Gesamtverhalten, das seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Hierzu gehören in der Regel nicht einzelne abgrenzbare Handlungen, welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (BAG, Urteil vom 24.04.2008 – 8 AZR 347/07, juris Rn. 29; BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 – 1 A 71/11, juris Rn. 44). „Systematisch“ ist ein gegen eine Person gerichtetes Verhalten, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, das letztlich darauf zielt, den Betroffenen zu zermürben (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 – 4 U 51/03, juris Rn. 27). Ob in diesem Sinne ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei bedarf es in der Regel einer Abgrenzung zu dem (in dem betroffenen Geschäftsbereich oder Betrieb) allgemein üblichen, noch rechtlich erlaubten und insofern von dem Betroffenen hinzunehmenden Verhalten im beruflichen Umgang miteinander. Als „Mobbing“-Handlungen kommen in diesem Zusammenhang zahlreiche und verschiedene Verhaltensweisen in Betracht wie z.B. tätlicher Angriff, Anfeindung, geringschätzige oder entwürdigende Behandlung, Beleidigung, Ausschluss von der Kommunikation, Diskriminierung oder auch die massive Einschüchterung, um den Betroffenen „auf kaltem Wege“ zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – 17 Sa 602/12, juris Rn. 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - 1 A 71/11, juris Rn. 48). Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges amtspflichtwidriges Verhalten liegt hier beim Kläger. Auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens des Klägers und dem Ergebnis seiner Anhörung vor dem Senat vermag sich der Senat indes nicht davon zu überzeugen, dass es gegenüber dem Kläger zu einem Verhalten gekommen ist, welches als „Mobbing“ und somit als Amtspflichtverletzung zu qualifizieren wäre. aa) Die vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte rechtfertigen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass gegenüber dem Kläger Verhaltensweisen an den Tag gelegt wurden, die als „Mobbing“ im zuvor beschriebenen Sinne gewertet werden können. Es kann hierbei dahinstehen, ob der Kläger mit Teilen des mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist, wie das beklagte Land geltend macht. Denn auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens rechtfertigt nicht die Annahme eines amtspflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem Kläger. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, um ein gegen den Kläger gerichtetes „Mobbing“ im Sinne der obigen Definition annehmen zu können. Aus dem Vorbringen des Klägers wird zwar deutlich, dass er sich durch seine Dienstvorgesetzten und weitere Mitarbeiter der Finanzverwaltung verfolgt und gezielt aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen benachteiligt fühlt. Es ist aber nicht erkennbar, dass dieses Gefühl des Klägers berechtigt ist. Der Senat geht nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht davon aus, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise erfolgt wäre. bb) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf von ihm vorgelegte Beurteilungsbeiträge von Ausbildern, die als Grundlage für eine Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 StBAPO in der Fassung vom 22.12.2014 (im Folgenden: StBAPO) dienen sollten, geltend macht, in diesen Beiträgen sei ein dem beklagten Land zuzurechnendes amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten dokumentiert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Ausbildung im vom Kläger absolvierten Vorbereitungsdienst umfasste gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 StBAPO insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Im Rahmen der berufspraktischen Studienzeiten war der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 StBAPO dem Finanzamt A zur praktischen Ausbildung zugewiesen. Gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 StBAPO oblag es dem jeweiligen Behördenleiter, sich schriftlich über die Eignung und fachlichen Leistungen des Beamten zu äußern. Für dienstliche Beurteilungen ist anerkannt, dass es sich bei diesen um einen Akt wertender Erkenntnis handelt und dem Dienstherrn oder dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zusteht (BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 – 2 BvR 2357/00, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 – 2 C 8/78, juris Rn. 18 m. w. N.). Nichts anderes gilt letztlich für die Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 StBAPO oder die zu ihrer Vorbereitung erstellten Äußerungsbeiträge. Eine derartige Äußerung ist daher durch den Beamten hinzunehmen, sofern sie sich innerhalb des dem Beurteilenden zustehenden Beurteilungsspielraum hält, auch wenn das subjektive Wertgefühl des Beamten durch die dienstliche Beurteilung beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 – 4 U 51/03, juris Rn. 45). Soweit sich der Kläger auf Leistungsbeurteilungen verschiedener Ausbilder stützt, fällt bereits auf, dass der Kläger hier einzelne Äußerungen aus dem Zusammenhang reißt und hierzu ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen auf die Frage eines „Mobbing“-Verhaltens verengten Sichtweise vorträgt. Das beklagte Land hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in Abrede gestellt und mehrfach deutlich gemacht, dass es im Rahmen der Leistungsbeurteilungen – ebenso wie der Gespräche mit dem Kläger – stets um das gesamte Leistungsspektrum des Klägers gegangen sei, namentlich seine Leistung, Eignung und Befähigung für den Posten eines Sachgebietsleiters. Bei Lektüre der vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Äußerungen über seine Eignung und fachliche Leistungen im Sinne von § 28 Abs. 3 StBAPO fällt zunächst auf, dass dort zwar vielfach Defizite in der sozialen Kompetenz des Klägers herausgestellt werden, während seine fachlichen Leistungen durchaus positiv beschrieben werden. Diese Äußerungen dienen der Einschätzung der Eignung und fachlichen Leistungen des jeweiligen Beamten. Es liegt auf der Hand, dass diese Äußerungen die tatsächliche Einschätzung des Verfassers wiedergeben und ein differenziertes Bild der Leistungen und Fähigkeiten des jeweiligen Beamten zeichnen sollen und müssen. Soweit etwa Defizite des Klägers in seiner sozialen Kompetenz und seinem Kommunikationsverhalten angesprochen werden, waren diese Einschätzungen der Ausbilder erforderlich, um eine Prüfung der Eignung des Klägers als Führungskraft zu ermöglichen, da der Kläger gemäß § 25 S. 1 StBAPO für seine künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vorbereitet werden sollte. Bei der Beurteilung der einzelnen Äußerungen von Vorgesetzten im Hinblick auf ein vom Kläger geltend gemachtes „Mobbing“-Verhalten ist daher stets der Sinn dieser Äußerungen, namentlich die Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers als künftiger Führungskraft, in den Blick zu nehmen. Im Einzelnen: (1) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich zunächst nicht aus der Bewertung der Tätigkeit im Ausbildungsbezirk in der Zeit vom 18.07. bis zum 18.08.2016 (Blatt 424 der Akte). Soweit der Kläger geltend macht, in dieser Beurteilung komme eine negative Grundhaltung ihm gegenüber zum Ausdruck, indem ausgeführt werde, er habe insgesamt einen verwirrten Eindruck gemacht, so ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nach dem Inhalt der Beurteilung auf die Kolleginnen und Kollegen „insgesamt einen verwirrten Eindruck gemacht“ haben soll. Dass hierin eine negative Grundhaltung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kommen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, der mit dem Einweisungsjahr einer künftigen Führungspersonen verbunden ist, war es insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Führungsqualitäten geboten, in der Beurteilung auch den Eindruck der Personen zu schildern, die geführt werden sollen. Die Wiedergabe dieses Eindrucks bedeutet keine Anfeindung oder Schikane des Klägers, sondern beschreibt die Wahrnehmung des Ausbilders. Es liegt auf der Hand, dass gerade solche Umstände, die von einem Ausbilder als negativ oder jedenfalls problematisch empfunden werden, Niederschlag in der Äußerung über die Eignung und fachliche Leistung finden müssen, um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen. Es ist aber nicht erkennbar, dass mit der gewählten Formulierung ein Angriff oder eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers verbunden ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit der Beurteilung eine körperliche Beeinträchtigung des Klägers infolge seiner Behinderung herausgestellt und negativ bewertet werden soll. (2) Auch aus der Bewertung der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und der Amtsbetriebsprüfung in der Zeit vom 19.09. bis zum 28.10.2016 ergeben sich – soweit hierzu vorgetragen wurde – keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme von „Mobbing“ gegenüber dem Kläger zu rechtfertigen vermögen. Allerdings hat der Kläger die entsprechende Beurteilung nicht vorgelegt, sodass es dem Senat nicht möglich ist, die beanstandeten Äußerungen anhand des Kontextes, in dem sie getätigt wurden, einzuordnen und zu bewerten. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, in den Leistungsbeurteilungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und der Amtsbetriebsprüfung sei von einem „unsicheren Auftritt“ die Rede und der Kläger habe einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck“ hinterlassen und „unbeholfen“ gewirkt, vermag dies die Annahme eines Verhaltens, welches als „Mobbing“ einzuordnen ist, nicht zu rechtfertigen. Auch soweit das beklagte Land anlässlich der Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Entlassung aus dem Dienst mit Schreiben vom 06.02.2017 (dort Seite 7 f.) einen Vorfall in den Räumen einer Steuerberaterin im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen hat, lassen die diesbezüglichen Ausführungen keinen Rückschluss auf ein „Mobbing“ gegenüber dem Kläger zu. (a) Soweit dem Kläger unsicheres Auftreten attestiert wurde, ist nicht erkennbar, dass damit auf eine körperliche Beeinträchtigung des Klägers und insbesondere Schwierigkeiten beim Treppensteigen Bezug genommen werden soll, wie der Kläger mit seinem Vorbringen insinuiert. Ein derartiges Verständnis, wie es der Kläger der verwendeten Formulierung offenbar beimessen will, erscheint dem Senat zwar im Hinblick auf den gewählten Wortlaut möglich. Allerdings erscheinen dem Senat andere Deutungen dieser Äußerung möglich und auch naheliegender. Wenn in einer Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen einer künftigen Führungskraft von „Auftreten“ die Rede ist, erscheint es fernliegend, diesen Begriff mit bestimmten körperlichen Bewegungsabläufen – etwa beim Steigen von Treppen – in Verbindung zu bringen. Vielmehr liegt es im Hinblick auf die an eine künftige Führungskraft zu stellenden Anforderungen nahe, mit „Auftreten“ ein bestimmtes Verhalten im kommunikativen Umgang mit anderen Menschen und dessen Wirkung zu umschreiben. Ein unsicheres Auftreten beschreibt demnach ein Verhalten gegenüber Dritten, welches etwa von Unsicherheit aufgrund fehlendem Selbstvertrauen geprägt sein kann; das mit der Formulierung auf etwaige Schwierigkeiten des Klägers beim Steigen von Treppen abgezielt werden sollte, ist demgegenüber fernliegend. Auch im Schreiben vom 06.02.2017, in dem ein unsicherer Auftritt des Klägers schon gar nicht angesprochen ist, wird ein solcher Zusammenhang nicht hergestellt. Die vom Kläger vorgenommene Interpretation der beanstandeten Äußerung ist damit nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, so dass sie im Hinblick auf die dem Kläger obliegenden Beweislast für eine Amtspflichtverletzung nicht als maßgeblich beurteilt werden kann. (b) Gleiches gilt, soweit dem Kläger attestiert wurde, einen „gewöhnungsbedürftigen Eindruck“ hinterlassen und „unbeholfen“ gewirkt zu haben. Auch insoweit erscheint es zwar möglich, dass hiermit Eigenschaften des Klägers beschrieben werden, welche sich als Folge seiner körperlichen Beeinträchtigung darstellen. Es erscheint aber ebenso denkbar und auch hier naheliegender, dass damit vielmehr im Rahmen einer Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers eine als kritisch eingestufte Haltung des Klägers oder sein Verhalten in der Kommunikation mit Mitarbeitern oder Personen außerhalb der Finanzverwaltung beschrieben werden soll. Auch insoweit stellt sich die Interpretation des Klägers nur als eine von mehreren Möglichkeiten dar, die allerdings nicht feststeht. Soweit der Kläger meint, die einzige Erklärung für die gewählten Formulierungen sei, dass diese auf Stimme, Gang und Bewegungen des Klägers bezogen sei, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Es ist zur Überzeugung des Senats mindestens ebenso möglich und auch naheliegender, dass durch diese Formulierungen das Kommunikations- und sonstige Verhalten des Klägers gegenüber Dritten eingeordnet werden soll. Die verwendeten Begriffe werden im alltäglichen Sprachgebrauch üblicherweise auch nicht verwendet, um Verhaltensweisen zu umschreiben, die sich als Folge körperlicher Beeinträchtigungen darstellen, weshalb aus ihrem Gebrauch auch kein zwingender Rückschluss auf die Intention des Verfassers möglich ist. (c) Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht zutreffend, dass er anlässlich der Betriebsprüfung in den Räumungen einer Steuerberaterin keinen Kontakt zu dieser aufgenommen habe und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne die dem Kläger vorgehaltene Verwunderung der Steuerberaterin nur auf behinderungsspezifische äußerer Auffälligkeiten des Klägers bezogen sein, vermag der Senat auch diese Beurteilung nicht zu teilen. Sollte der Kläger den Kontakt tatsächlich nicht aufgenommen haben, so ist davon auszugehen, dass sich die Verwunderung der Steuerberaterin genau auf den Umstand der unterbliebenen Kontaktaufnahme bezogen hat, ohne dass erkennbar ist, inwieweit die Behinderung des Klägers hier überhaupt eine Rolle gespielt haben sollte. Sofern keine Kontaktaufnahme erfolgt sein sollte, ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise die Steuerberaterin von etwaigen spezifischen äußeren Auffälligkeiten des Klägers hätte Kenntnis nehmen können. Zudem handelte es sich bei der Steuerberaterin auch nicht um eine Vorgesetzte oder Mitarbeiterin des Klägers, weshalb ihr Verhalten dem beklagten Land schon nicht zuzurechnen wäre. Soweit dieser Sachverhalt Eingang in eine Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers gefunden hat, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit hiermit auf eine behinderungsbedingte Beeinträchtigung des Klägers abgestellt werden soll. Sofern der Kläger – entgegen den Gepflogenheiten – tatsächlich keinen Kontakt zur Steuerberaterin aufgenommen haben sollte, ist nicht erkennbar, warum dieser Umstand nicht in die Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers einfließen sollte. Dass insoweit ein Zusammenhang mit körperlichen Beeinträchtigung des Klägers bestehen soll, vermag der Senat hingegen nicht zu erkennen. (d) Bezüglich des weiteren vom Kläger angeführten Vorwurfs im Schreiben vom 06.02.2017, durch sein ungeschicktes Verhalten seien im Besprechungsraum der Steuerberaterin Bilder von der Wand gefallen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass hier ein Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers besteht. Sollte es tatsächlich zu diesem Vorfall – den der Kläger in Abrede stellt – gekommen sein, so kann dies nicht ohne weiteres als Mobbing qualifiziert werden. Zwar mag – wie der Kläger selbst geltend macht – die Ursache dafür, dass Bilder von der Wand fielen oder lediglich ins Wackeln gerieten, möglicherweise auf der behinderungsbedingten Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinnes des Klägers beruhen. Allerdings hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 19.07.2021 insoweit – vom Kläger unwidersprochen – vorgetragen, dass dem Kläger nicht der Umstand des Herunterfallens von Bildern vorgehalten worden sei, sondern vielmehr die Art und Weise, in der der Kläger auf diesen Vorfall reagiert habe. Dies wird auch im Schreiben vom 06.02.2017 deutlich, in dem der Vorwurf erhoben wird, der Kläger habe anlässlich einer Rückmeldung seiner Mentorin zu diesem Vorfall erklärt, dass die Wahrnehmung des Klägers durch Dritte nicht sein Problem sei, da er nichts „verkaufen“ müsse. Die Interpretation des Klägers, der in diesem Vorhalt eine Bezugnahme auf seinen beeinträchtigten Gleichgewichtssinn erblicken möchte, erscheint damit auch hier möglich. Nahe liegender ist es jedoch zur Überzeugung des Senats, dass dem Kläger hier nicht vorgehalten werden soll, dass es zu einem Herunterfallen oder Wackeln von Bildern kam, sondern vielmehr, dass dem Kläger der eigene Umgang mit diesem Vorfall vorgehalten wurde. Dies insbesondere im Hinblick auf die von einer künftigen Führungsperson zu erwartende Wirkung gegenüber außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Personen, deren Bedeutung das beklagte Land im Schreiben vom 06.02.2017 herausstellt. (3) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich auch nicht aus der Bewertung der Tätigkeit im ESt-Hauptsachgebiet und der Qualitätssicherungsstelle in der Zeit vom 31.10. bis zum 04.11.2016 (Blatt 425 f. der Akte). Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, der Kläger vermöge es nicht, offen auf Mitarbeiter zuzugehen, während dies bei den anderen Sachgebietsleitern kein Problem darstelle, rechtfertigt dies nicht die Annahme von „Mobbing“ gegenüber dem Kläger, was der Kläger auch selbst nicht aufzeigt. Es ist auch nicht erkennbar oder geltend gemacht, dass die angesprochene unterschiedliche Behandlung verschiedener Behördenangehöriger im Zusammenhang mit den körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers steht. Gleiches gilt, soweit dem Kläger vorgehalten wird, er habe große Schwierigkeiten damit, sich bestimmte Dinge zu merken. Auch insoweit ist nicht erkennbar oder vom Kläger konkret dargelegt, dass diese Beurteilung in einem Zusammenhang mit den körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers steht. (4) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich auch nicht aus der Bewertung der Tätigkeit beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A in der Zeit vom 07.11. bis zum 11.11.2016 (Blatt 429 ff. der Akte). Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, der Kläger leide „unter einer Behinderung, deren genauer Hintergrund nebst den physischen und psychischen Begleiterscheinungen dem Unterzeichner allerdings nicht bekannt“ sei, die aber den vom Kläger „ausgehenden ersten Eindruck in der Weise“ präge, „dass er phasenweise etwas unbeholfen“ wirke, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme von „Mobbing“ gegenüber dem Kläger. Aus der Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers geht vielmehr hervor, dass der Verfasser dort seinen subjektiven Eindruck von der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers beschreibt und die von ihm vermuteten Folgen für den vom Kläger ausgehenden „ersten Eindruck“. Zwar stellt der Verfasser einen Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und dadurch hervorgerufenen Zeitverzögerungen beim Formulieren und bei der Aussprache her. Hierbei handelt es sich aber letztlich lediglich um eine Beschreibung der Wahrnehmungen des Verfassers, ohne dass damit ein wie auch immer gearteter Angriff auf die Person des Klägers verbunden ist. Auch beschränkt sich die Äußerung gerade nicht auf Umstände im Zusammenhang mit den körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Vielmehr erfolgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Leistungsspektrum des Klägers, wobei die einzelnen Verhaltensweisen des Klägers im Rahmen seiner Hospitation bewertet werden. Der Verfasser ist erkennbar darum bemüht, die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers neutral zu beschreiben, um letztlich eine Beurteilung derselben zu ermöglichen. Soweit der Kläger meint, sein persönliches Erscheinungsbild sei wesentliche Grundlage für die Stellungnahme gewesen, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Dass der in der Stellungnahme geschilderte erste Eindruck wesentliche Grundlage für die weitere Stellungnahme gewesen sei, ist ebenfalls lediglich eine von mehreren Möglichkeiten. Aus der Stellungnahme selbst lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass diese allein auf dem persönlichen Erscheinungsbild des Klägers beruht. Es erscheint zumindest ebenso denkbar, dass der erste vom Kläger ausgehende Eindruck in der Stellungnahme zwar geschildert, aber gerade nicht zur Grundlage derselben gemacht wird. Auch insoweit kann daher nicht die Interpretation des Klägers zugrunde gelegt werden. (5) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich auch nicht aus der Bewertung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle in der Zeit vom 21.11. bis zum 02.12.2016 (Blatt 421 der Akte). Soweit hier ausgeführt wird, die soziale Kompetenz des Klägers stelle sich als problematisch dar, da der Kläger einen offenen Umgang mit den Mitarbeitern vermissen lasse, stellt auch dies keinen Hinweis auf ein amtspflichtwidriges „Mobbing“ gegenüber dem Kläger dar. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass hier ein Zusammenhang mit den körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers besteht. (6) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich auch nicht aus der Bewertung der Tätigkeit in der Grundsteuerstelle in der Zeit vom 05.12. bis zum 09.12.2016 (Blatt 421 f. der Akte). Soweit der Kläger schließlich rügt, es sei beanstandet worden, dass er „in seinem Handeln ein wenig zerstreut und langsam (z.B. bei der Verteilung der Post)“ wirke, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme einer Amtspflichtverletzung in Form von „Mobbing“. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die entsprechenden Äußerungen von dem Willen getragen waren, die Person des Klägers anzugreifen und gerade seine körperliche Beeinträchtigung zur Grundlage der Beurteilung zu machen. Die Interpretation des Klägers, ihm werde hier ein Umstand als Eignungsmangel vorgeworfen, der letztlich eine Folge der aufgrund seiner Behinderung beeinträchtigten feinmotorischen Fähigkeiten sei, stellt sich auch hier lediglich als eine Möglichkeit der Interpretation dar. Die Beurteilung lässt aber ebenfalls die Interpretation zu, dass auch hier lediglich das Verhalten des Klägers beschrieben wird, ohne zugleich seine körperliche Beeinträchtigung zur Grundlage der Beurteilung zu machen. Insoweit wird in der Beurteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Verfasser erläutert habe, dass nach Auffassung des Klägers dessen äußerliche Wirkung aufgrund seiner Behinderung sein Bild geprägt habe. Daran wird deutlich, dass der Verfasser sich den Argumenten des Klägers gerade nicht verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann auch hier die vom Kläger vorgenommene Interpretation der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. (7) Hinreichende Anhaltspunkte für ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger ergeben sich schließlich nicht aus der Bewertung der Tätigkeit in der Rechtsbehelfsstelle der Zeit vom 12.12. bis zum 16.12 und 20.12 bis 23.12.2016 (Blatt 426 f. der Akte). Soweit dort ausgeführt ist, der Kläger sei „orientierungslos“ und „desorientiert“ gewesen, rechtfertigt nicht die Annahme von „Mobbing“ gegenüber dem Kläger. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich insoweit lediglich, dass im Rahmen einer Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers bezüglich seiner Zeit in der Rechtsbehelfsstelle der dortige Hauptsachgebietsleiter geäußert hat, der Kläger habe „mehr als einmal desorientiert und verwirrt“ gewirkt, wenn er sich im Haus bewegt habe. Dass allerdings diese Beurteilung auf Verhaltensweisen des Klägers beruht, welche im Zusammenhang mit seiner körperlichen Beeinträchtigung stehen, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Äußerung über die Eignung und fachlichen Leistungen des Klägers wird diese Einordnung damit begründet, dass der Kläger es bereits im Rahmen seiner persönlichen Vorstellung zu Beginn der Einweisungszeit unterlassen habe, den größten Teil der anwesenden Sachgebietsleiter zu begrüßen und diese „förmlich links liegen“ gelassen habe. Damit erscheint es zwar denkbar, dass die Ausführungen auf Verhaltensweisen des Klägers beruhen, welche eine Folge seiner körperlichen Beeinträchtigungen sind. Es erscheint aber ebenso denkbar, dass die vorgenommene Beurteilung darauf beruht, dass der Verfasser der Auffassung war, der Kläger sei mit den Mindeststandards im persönlichen Umgang nicht hinreichend vertraut. Damit kann auch hier nicht die Interpretation des Klägers zu Grunde gelegt werden. cc) Auch soweit sich der Kläger für seine Behauptung eines Verhaltens, welches sich als amtspflichtwidriges „Mobbing“ darstellen soll, auf weitere Dokumente des beklagten Landes beruft, vermag er hiermit nicht durchzudringen. (1) Aus dem Protokoll des Rückmeldegesprächs vom 16.09.2016 geht insbesondere nicht hervor, dass Schwierigkeiten des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit, welche mit seiner Behinderung in Zusammenhang stehen, hauptsächlicher Inhalt dieses Gesprächs waren. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass eine Reihe von Einzelfragen erörtert wurde. Es ist aber nicht erkennbar, dass insoweit Schwierigkeiten des Klägers, die im Zusammenhang mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen stehen, hauptsächlicher Inhalt dieses Gesprächs waren. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich, dass der Kläger auf Nachfrage erklärt hat, dass keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf seine Aufnahmefähigkeit bestünden. Diese Nachfrage kann hier allerdings nicht als ein Angriff auf die Persönlichkeit des Klägers bewertet werden. Vielmehr oblag es dem beklagten Land im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, auf etwaige auf die Behinderung des Klägers zurückzuführende Defizite in seiner Aufnahmefähigkeit Rücksicht zu nehmen, sofern sie vorlagen. Um dieser Pflicht zu genügen, war daher auch die entsprechende Nachfrage erforderlich. (2) Auch aus dem Protokoll des Rückmeldegesprächs vom 15.12.2016 ergibt sich nichts anderes. Nach dem Protokoll wurden die „Schwäche des Vergessens“ des Klägers und die Frage erörtert, ob diese behinderungsbedingt sei. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll, das die Frage erörtert wurde, wie der Kläger mit seinen Schwächen umgehe und diese gegebenenfalls auch anspreche. Es ist aber nicht erkennbar, dass es in dem Gespräch in erster Linie oder gar ausschließlich um Beeinträchtigungen ging, die auf der Behinderung des Klägers beruhen. (3) Auch die beiden Schreiben vom 06.02.2017 rechtfertigen – über die bereits zuvor thematisierten Punkte hinaus – nicht die Annahme eines amtspflichtwidrigen „Mobbing“-Verhaltens gegenüber dem Kläger. Dort werden die in den einzelnen Äußerungen über die Eignung und fachlichen Leistungen enthaltenen Punkte, die ihrerseits den Vorwurf von „Mobbing“ nicht zu rechtfertigen vermögen, aufgegriffen und zur Begründung der beabsichtigten Entlassung aus dem Dienst angeführt. Dies stellt für sich genommen ebenfalls kein Verhalten dar, welches als „Mobbing“ qualifiziert werden kann. Denn im Falle einer Entlassung aus dem Dienst ist der Betroffene hierzu zunächst anzuhören und sind ihm die dafür maßgeblichen Gründe bekanntzumachen, um ihm die Wahrnehmung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen. Die Einhaltung dieses Verfahrens kann daher nicht als amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten eingestuft werden. dd) Auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Begebenheiten rechtfertigen nicht die eines amtspflichtwidrigen „Mobbing“-Verhaltens zum Nachteil des Klägers. (1) Soweit der Kläger behauptet, seine Mentorin habe stets darauf verwiesen, behinderungsbedingte Auffälligkeiten im Finanzamt seien nicht gewünscht und von der Mitarbeiterin nicht akzeptiert, vermag dies ebenso wenig eine Amtspflichtverletzung zu begründen, wie die Behauptung, die im Spätsommer 2016 gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgte Offenbarung der Art seiner Behinderung durch den Kläger sei nicht erwünscht, da der Kläger hierdurch den Kollegen gegenüber fehlende Souveränität ausstrahle. Denn es steht bereits nicht fest, dass es tatsächlich zu derartigen Äußerungen gekommen ist. Das beklagte Land hat dieses Vorbringen in Abrede gestellt. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag aber weder weiter vertieft noch Beweis für seine Behauptung angetreten, sodass er letztlich beweisfällig geblieben ist. Dem Antrag des Klägers auf Parteivernehmung war – über die erfolgte persönliche Anhörung des Klägers im Senatstermin hinaus – nicht nachzugehen. Das beklagte Land hat dem mit Schriftsatz vom 19.07.2021 widersprochen, sodass eine Vernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine Vernehmung gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Denn dazu müsste bereits „einiger Beweis“ erbracht sein (BGH, Urteil vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, juris Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BAG, das zur Konstellation des Vier-Augen-Gesprächs betont hat, dass vor einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen müsse, dass die von der jeweiligen Partei geschilderten Äußerungen des Vorgesetzten in einem solchen Gespräch tatsächlich gefallen seien (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 813/12, juris Rn. 17, 25). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Insbesondere aus dem Vermerk über das Gespräch vom 16.09.2016 oder den sonstigen vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergibt sich nicht, dass die vom Kläger behaupteten Äußerungen tatsächlich gefallen sind. (2) Ebenso hat das beklagte Land in Abrede gestellt, dass der Leiter des Personalreferats im persönlichen Gespräch vom 06.04.2017 erklärt habe, behinderungsbedingte Auffälligkeiten bei einer Führungskraft könnten keine Akzeptanz bei Mitarbeitern finden, weshalb ein weiterer Einsatz nicht in Betracht komme. Auch eine etwaige Prüfung der Rücknahme der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei in dem Gespräch allenfalls im Konjunktiv formuliert worden; ein Vorwurf bezüglich einer Täuschung sei nicht erhoben worden. Auch in diesem Punkt ist der Kläger beweisfällig geblieben. (3) Auch das Vorbringen des Klägers bezüglich der verzögerten Übersendung der Personalakte an das Bundesministerium vermag eine Amtspflichtverletzung nicht zu begründen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit es sich bei einer etwaigen zögerlichen Bearbeitung durch das Landesamt für Besoldung, an das die Personalakte nach dem Vortrag des beklagten Landes versandt wurde, um eine „Mobbing“-Handlung gegenüber dem Kläger handeln soll. In jedem Fall dürfte aber eine etwaige zögerliche Bearbeitung für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht kausal gewesen sein. Das Begehren des Klägers stützt sich auf Ereignisse im Zeitraum seit Beginn seiner Tätigkeit beim Finanzamt A bis zum Schreiben vom 06.02.2017, wie er im Senatstermin klargestellt hat. Für einen derartigen Anspruch wäre eine etwaige zögerliche Versendung der Personalakten das Bundesministerium schon nicht kausal geworden, da sich das Erfordernis des Versands der Personalakte erst nach dem 06.02.2017 ergeben hat, da der Kläger erst zum 15.08.2017 abgeordnet und zum 15.11.2017 versetzt wurde. (4) Auch die Ausführungen des Klägers zu einem Verzicht auf Trennungsgeld, welcher ihm abverlangt worden sei, vermögen eine Amtspflichtverletzung nicht zu begründen. Das klägerische Vorbringen in diesem Punkt ist bereits nicht nachvollziehbar, da der Kläger schon gar nicht näher erläutert hat, in welcher Weise hier eine – vom beklagten Land zudem bestrittene – Amtspflichtverletzung vorliegen soll. (ee) Die vorstehenden Sachverhalte sind letztlich auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, ein amtspflichtwidriges „Mobbing“-Verhalten gegenüber dem Kläger zu belegen. Denn es fehlt in jedem Fall an der erforderlichen systematischen, also fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass bereits die einzelnen vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte keine Angriffe oder Anfeindungen mit Zielrichtung auf den Kläger darstellen, sodass auch eine Gesamtschau hier zu keinem anderen Ergebnis führen kann. ff) Soweit der Kläger insbesondere mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, der beabsichtigten Entlassung seien zahlreiche falsche „Ereignisse“ zugrunde gelegt worden, kann er hiermit letztlich ebenfalls nicht gehört werden. (1) Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Umstand, dass das beklagte Land die beabsichtigte Entlassung mit Sachverhalten begründet hat, die nach dem Vorbringen des Klägers unzutreffend sein sollen, hier überhaupt eine „Mobbing“-Handlung darstellen. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht aufgezeigt, dass die vom beklagten Land aufgeführten Sachverhalte hier „Mobbing“ im oben beschriebenen Sinne darstellen. Sofern der Kläger die zur Begründung der beabsichtigten Entlassung aus dem Dienstverhältnis herangezogenen Sachverhalte für unzutreffend gehalten hat, hätte es ihm freigestanden, den Verwaltungsrechtsweg gegen die angekündigte Entlassung zu beschreiten. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens wäre dann zu klären gewesen, ob die Entscheidung des beklagten Landes auf die insoweit herangezogenen Sachverhalte gestützt werden konnte oder nicht. Selbst wenn die zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Sachverhalte – wie der Kläger behauptet – unzutreffend gewesen sein, so mag dies zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassung hervorrufen, begründet allerdings für sich genommen noch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen erlittenen „Mobbings“. (2) Auch der Umstand, dass das beklagte Land die beabsichtigte Entlassung auch Sachverhalte stützen wollte, die der Kläger für unzutreffend erachtet, stellt für sich genommen keine „Mobbing“ dar. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger dargetan, dass das beklagte Land hier unzutreffende Sachverhalte zu Begründung herangezogen hat, um auf diese Weise dem Kläger – über die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtendienst hinaus – zu schaden. gg) Schließlich war auch dem weiteren Antrag des Klägers auf Parteivernehmung – über die erfolgte persönliche Anhörung des Klägers im Senatstermin hinaus – nicht nachzugehen, da die Voraussetzungen von § 448 ZPO nicht vorlagen. 2. Das beklagte Land haftet dem Kläger auch nicht aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG. a) Bei Mobbinghandlungen kommt zwar grundsätzlich als Anspruchsgrundlage auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 – 1 A 71/11, juris Rn. 52). Denn gemäß § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Dies erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. b) Zwar sind derartige Ansprüche gemäß § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Wird aber – wie im vorliegenden Fall – auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, hat das Zivilgericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis folgenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu befinden, da es insoweit ausreichend ist, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2014 – 4 W 83/14, juris Rn. 23). c) Ein Anspruch scheidet allerdings aus, da es bereits an Mobbing-Handlungen fehlt und damit an einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.