Urteil
9 O 332/20
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:0111.9O332.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs. Mit verbindlicher Bestellung des Autohauses Z. vom 22.10.2018 (Bl. 68 d. A.) erwarb der Kläger einen Audi A7 3.0 TDI Sportback der Schadstoffklasse Euro 6 und der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) WAUZZZ4G4FN052443 zu einem Kaufpreis von 38.250,00 € mit einem Kilometerstand von 88.640 km. Der Fahrzeugerwerb wurde mittels eines Darlehens finanziert. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 148.662 km auf. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist der Dieselmotor mit der Motorbezeichnung EA897 verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von der im September 2015 bei Motoren des Typs EA189 bekannt gewordenen Umschaltlogik der Abgasrückführung betroffen. In der Motorsteuerungssoftware ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut, welches die Stickoxidemissionen über eine Abgasrückführung temperaturabhängig steuert. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt damit erneut an dem Verbrennungsvorgang teil. In dem Fahrzeug ist ein System verbaut, das die Abgasrückführung bei kühleren und höheren Temperaturen (dem sogenannten Thermofenster) reduziert bzw. gänzlich abschaltet. Für das Fahrzeug liegt eine verbindliche Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vor. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Bescheid vertritt das KBA die Auffassung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2019 mit Fristsetzung bis zum 22.08.2019 auf, Ansprüche hinsichtlich sämtlicher Schäden bzw. zukünftiger Schäden im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt anzuerkennen. Die Beklagte wies sämtliche Ansprüche des Klägers zurück. Der Kläger meint, ihm stünden Ansprüche aus § 826 i. V. m. § 31, § 831 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Fall 2 StGB zu. In den Fahrzeugen der Beklagten seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Hierzu behauptet er, zum einen komme eine Software zum Einsatz, die auf dem Prüfstand das Zusetzen von sog. „AdBlue“ verringere (in den KBA-Bescheiden als Strategie D bezeichnet) und zudem die Abgasreinigung mittels AdBlue (weiter) herunterfahre, sobald das AdBlue zur Neige gehe (in den KBA-Bescheiden als Strategie E bezeichnet). Weiterhin würden im Zusammenhang mit dem Temperaturmanagement des Motors verschiedene Strategien - namentlich die Strategie A „Aufheizstrategie", die Strategie B „Alternatives Aufheizen" und die Strategie C „Re-Entry Aufheizen" zum Einsatz kommen, die für ein Einhalten der Stickoxidgrenzwerts auf dem Prüfstand sorgen würden. Diese Strategien seien ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet, so dass sie die entsprechenden - den Stickoxidausstoß verringernden Funktionen - nicht im Fahrbetrieb verwenden würden. Die Beklagte habe zudem in den Motoren - und damit auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug - eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt des sogenannten „Thermofensters“ verbaut. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zwingend vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte würden nicht eingehalten. Der Schaden bestehe damit bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nämlich dem Kaufvertrag über eine mangelhafte Sache. Die sittenwidrige Handlung bestehe darin, dass die Beklagte allein aus Habgier den Vertrauensverlust der Marktteilnehmer in den Fahrzeugmarkt billigend in Kauf genommen habe. Es gehöre zur strategischen Ausrichtung der Beklagten, dass auch auf betrügerische Mittel zurückgegriffen werden sollte, um das hemmungslose Stillen der Habgier zu gewährleisten. Insbesondere habe die Beklagte bzw. ihr Vorstand es zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihre Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern und über Tochterunternehmen nicht gesetzeskonforme bzw. mangelhafte Fahrzeuge verkaufen würden und auf diese Weise ihren Kunden ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt werde. Diese sittenwidrige Schädigung sei auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Audi Typ: A7 Sportback Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): WAUZZZ4G4FN052443 an ihn einen Betrag in Höhe von 36.708,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x 38.250,00 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf), 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020, eingegangen bei Gericht am 23.12.2020, hat der Kläger die Klage umgestellt. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: Audi Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): WAUZZZ4G4FN052443 an ihn einen Betrag in Höhe von 38.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf), 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.373,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Sie habe den Kläger nicht im Zusammenhang mit der fahrzeug(typ)bezogenen Genehmigung und der Übereinstimmungsbescheinigung getäuscht. Die Genehmigungen für das streitgegenständliche Fahrzeug würden zu jeder Zeit vorliegen und seien nach wie vor gültig. Auch fehle es bereits an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 22. Oktober 2018. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte als Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors bereits konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet, sich im Austausch mit dem KBA zur Abstimmung der Softwarelösungen befunden und ihre Vertragshändler angewiesen, Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt worden sei, nur nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe eines Beipackzettels zu verkaufen. Sie habe zudem durch Pressemitteilung über den Rückruf der betreffenden Fahrzeuge unterrichtet. Der Kläger habe durch den Abschluss des Vertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug auch keinen Schaden erlitten, da die Brauchbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt sei und der Kläger keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe. In Anbetracht des Finanzierungsinstrumentes und des darin vorgesehenen verbrieften Rückgaberecht trage der Kläger zudem kein Gebrauchtwagenrisiko, sodass ein Schaden ausgeschlossen sei. Ferner sei die Brauchbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt und der Kläger habe keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klageänderung war zum Einen sachdienlich gemäß § 263 ZPO. Zum Anderen hat sich die Beklagte im Hinblick auf die geänderten Anträge rügelos eingelassen, so dass ihre Einwilligung gemäß § 267 ZPO vermutet wird. I. Die hiernach zur Entscheidung stehenden Anträge sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 38.250,00 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 1. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheitert jedenfalls an der fehlenden Stoffgleichheit (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris). 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch aus § 826 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und ein von der Beklagten vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 23; vgl. insgesamt Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 5). a. Eine Sittenwidrigkeit kommt bei der Verwendung eines Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Umstände, die das in Frage stellen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8) sowie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Aus Sicht der Untersuchungskommission bedarf es der weiteren Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall, die für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bisher offenbar nicht zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zu einem Rückruf geführt hat. Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) und in Teilen der Rechtsprechung betriebene – erhebliche – Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18, juris Rn. 30 ff.; LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 50/19, juris Rn. 25; LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 – 15 O 132/18, juris, Rn. 25 ff.; LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 – 4 O 60/19, juris, Rn. 41 ff.; LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 – 21 O 849/18, juris Rn. 39). Auf die Fragen, ob das Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kommt es damit letztlich gar nicht an, da es insoweit auf Seiten der Beklagten jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten fehlt. b. Auch der Vortrag des Klägers, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor enthalte weitere illegale Abschalteinrichtungen, namentlich die AdBlue-Software (Strategie D und E) und die Motoraufwärmfunktion (Strategie A, B und C), erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB nicht. Der Vortrag des Klägers diesbezüglich ist unsubstantiiert. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 (BGH VI ZR 252/19) lediglich für den von der Volkswagen AG entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 entschieden, dass die Volkswagen AG durch den Einbau dieses mit einer Abschalteinrichtung versehenen Motors und das Inverkehrbringen der hiermit ausgestatteten Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gehandelt hat. Maßgeblich hierfür ist, dass die Volkswagen AG durch aktive, gewollte, präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftwäre zur Beeinflussung der Abgasrückführung eine bewusste Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes vorgenommen hat, um die jeweiligen Typengenehmigungen zu erlangen, indem sie durch Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt hat, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Hintergrund der Beurteilung dieses Verhaltens als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ist, dass die Volkswagen AG auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den genannten Dieselmotor in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Ob all dies auch für den vorliegend zum Einsatz gekommenen Motor gilt, ob also dieser ebenfalls von der genannten strategischen Grundentscheidung der verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Motorenherstellers umfasst war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger dazu nicht in substantiierter Weise vorgetragen. Dasselbe gilt für die Frage, ob auch die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der hier verklagten C. ebenso wie diejenigen der Volkswagen AG an dieser strategischen Grundentscheidung überhaupt beteiligt waren. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB erfüllt sind, insbesondere ob ein Vorsatz seitens eines Mitglieds des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten bzw. eine den vorbenannten Personen hinsichtlich einer Schädigung der Käufer der betroffenen Fahrzeuge vorlag, welcher der Beklagten analog § 31 BGB zugerechnet werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen handelnden Personen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, durch eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes zugleich auch die potentiellen Käufer der betreffenden Fahrzeuge zu schädigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Entdeckung der Abschalteinrichtung die Gefahr einhergegangen wäre, dass infolge der Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Nur dann wäre mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge eine Schädigung der Fahrzeugkäufer verbunden, was die Vertreter der Beklagten in ihr Bewusstsein hätten aufnehmen müssen. Dass den Nutzern der Fahrzeuge, die mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestattet sind, also auch dem Kläger, jemals eine Nutzungsuntersagung bzw. Stilllegung des Fahrzeugs gedroht hätte, ist, anders als bei den EA 189–Motoren, nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Hierbei ist auch das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 -VII ZR 190/20 u.a., zVb, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297; BGH, Beschluss vom 29.09.2021- VII 126/21). Eine solche Prüfstandsbezogenheit wird selbst vom Kläger nicht oder zumindest nicht ohne Widersprüche in seinem eigenen Vortrag behauptet. Insbesondere hinsichtlich den Strategien D und E behauptet der Kläger keinerlei Prüfstandsbezogenheit sondern lediglich eine Abhängigkeit der Fahrgeschwindigkeit bzw. der Restreichweite (Bl. 48 d. A.). Auch die Motoraufwärmfunktion betreffend behauptet der Kläger lediglich, die Strategie A wirke lediglich nahezu ausschließlich im NEFZ mit den dort definierten Prüfbedingungen (Bl. 14 d. A.). Ebenso verhalte es sich mit der Strategie B. Lediglich praktisch würden die Strategien außerhalb des Prüfstandes nicht zum Einsatz kommen (Bl. 48 d. A.). Hinsichtlich der Strategie C behauptet der Kläger, diese würde vergleichbare Parameter berücksichtigen. Damit steht dieser Tatsachenvortrag für sich gesehen bereits im Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, die Strategien seien ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet (Bl. 13 d. A.). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV. Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass es hinsichtlich § 27 EG-FGV an einer Schutzgesetzverletzung fehlt. Gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt insofern lediglich eine Erklärung des Herstellers dar, dass die formellen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs eingehalten wurden, indem die Übereinstimmungserklärung die Erklärung enthält, dass ein Fahrzeugmodell, welches durch das KBA geprüft wurde und die erforderliche Typengenehmigung erhalten hat, im Ergebnis dem individuell produzierten Fahrzeug entspricht. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar (vgl. LG Hagen, Urteil vom 05.05.2017 – 8 O 135/16). Letztlich dient die Garantieerklärung daher einer anderen Schutzrichtung und soll verhindern, dass die jeweiligen Endkunden ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zulassen können, welches der Hersteller angeboten hat. In dieser Konstellation, also nur dann, wenn der Endkunde das Fahrzeug nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zum Verkehr zulassen kann, soll dem Endkunden über die Garantieerklärung, in Verbindung mit § 27 EG-FGV, gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zuteilwerden können. Ihrem Sinn und Zweck nach dient die maßgebliche Richtlinie insofern einer Vereinheitlichung der Zulassungsvorschriften und beabsichtigt, dass anstelle einer Vielzahl von nationalen Genehmigungsprozessen eine einheitliche EG-Typengenehmigung erteilt werden kann, die für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit beansprucht. Dies wird durch die Begründung der Richtlinie 2007/46/EG eindeutig hervorgehoben. Hierbei dient die Übereinstimmungsbescheinigung dazu, den nationalen Zulassungsbehörden ebenso wie den Endverbrauchern deutlich zu machen, dass das individuelle Fahrzeug der EG-Typengenehmigung entspricht und für den Verkehr zugelassen werden kann. Selbst wenn man annehmen möchte, dass dadurch für einen begrenzten Zeitraum der Hersteller diese Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte beibringen können bzw. diese fehlerhaft ausgestellt wurde, da eine Übereinstimmung eben nicht vorlag, so führt die Beifügung einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung nicht dazu, dass die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig wird. Vielmehr können gemäß § 25 EG-FGV die Behörden Maßnahmen und/oder Nebenbestimmungen erlassen sowie gegebenenfalls den Widerruf der Typengenehmigung anordnen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Insofern steht fest, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-FGV nicht dazu führt, dass dadurch die EG-Typengenehmigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung ipso iure ihre Gültigkeit einbüßen. 4. Auf die Frage, ob der Kläger durch den Abschluss des Vertrages einen Schaden erlitten hat, kam es demnach nicht an. II. Aus diesem Grund weder festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, noch war der Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Unter Zugrundelegung einer üblicherweise anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 350.000,00 € ergibt sich nach der Formel des Klägers eine anzurechnende Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.919,66 €, die zur Bemessung des Streitwerts des Antrags zu 1) von dem Kaufpreis in Höhe von 38.250,00 € in Abzug zu bringen ist. Verkündet am 11.01.2022 P., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle