Beschluss
4 O 324/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:1115.4O324.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Landgericht Hagen Beschluss In dem einstweiligen VerfügungsverfahrenW gegen I hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 15.11.2022durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. I2 und die Richterin Dr. L beschlossen: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Schlusserben der Eheleute N H und N W. Diese haben mit notariellen Testamenten vom 01.02.1999 (UR-Nr. 34/1999 des Notars S X2, M) und vom 02.02.1999 (UR-Nr. 37/1999 des Notars S X2, M) sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre jeweiligen Kinder aus erster Ehe, zu denen auch die Beteiligten gehören, als gemeinsame Schlusserben eingesetzt. In der Erbeinsetzung (Ziff. II der Urkunde vom 01.02.1999, Bl. 9 d.A.) heißt es wörtlich: „Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.“ . Nach dem Tod des N H W hat Frau N W mit notariellem Übertragungsvertrag vom 08.08.2018 (UR-Nr. 167/2018 des Notar E I E2, M2) den streitgegenständlichen Grundbesitz an den Antragsgegner übertragen. Der Antragsteller befürchtet, dass das streitgegenständliche Objekt nunmehr nach dem Tod der N W veräußert wird und begehrt deshalb die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung seiner Rechte. II. Die einstweilige Verfügung ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung mangels Anspruchs aus § 2287 BGB analog zu. Zwar ist § 2287 BGB analog auch auf den Fall der wechselseitigen Verfügung im gemeinschaftlichen Testament anwendbar, es liegt aber keine Beeinträchtigung des Antragstellers vor. Die Übertragung ist von der Verfügungsbefugnis der verstorbenen N W umfasst. § 2287 BGB stellt dispositives Recht dar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 – 18 U 99/01, mwNw.). Der Erblasser kann sich im Erbvertrag bzw. im gemeinschaftlichen Testament das Recht vorbehalten, beliebig Schenkungen zu machen, ohne dass dadurch ein Anspruch nach § 2287 BGB begründet wird (vgl. u.a. Musielak , in: MüKo, BGB, § 2287, Rn. 26). Für die Frage nach der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten sind die im Testament enthaltenen Beschränkungen maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es trotz wechselseitiger Verfügung möglich, dass der überlebende Ehegatte keinen Beschränkungen unterliegt. Der Schutz der Schlusserben reicht nur so weit wie die vertragliche Bindung, die der Erblasser im Erbvertrag eingegangen ist. Hat der überlebende Ehegatte freie Hand, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen ebenso wie über sein eigenes Vermögen frei zu verfügen, so ist der Schlusserbe nicht schutzbedürftig und ein Anspruch gemäß § 2287 BGB steht ihm nicht zu (vgl. BGH, NJW 1982, 441; BGH, NJW 1983, 2376; BGH, ZEV 2005, 61, beck-online). Im konkreten Fall haben die Testierenden ausdrücklich verfügt, dass der überlebende Teil „in keiner Weise beschränkt oder beschwert“ wird und er darüber hinaus „über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen“ kann. Diese Formulierung im Testament vom 01.02.1999 ist durch die Bezugnahme auf die "unter Ziffer II. festgelegte gegenseitige Erbeinsetzung", bei der es danach verbleiben soll, auch Teil der testamentarischen Regelung vom 02.02.1999 geworden. Der maßgebliche Wortlaut des Testamentes ist somit eindeutig als gewollte Ausnahme von § 2287 BGB zu verstehen. Dies haben die Testierenden nicht nur einfach klargestellt, sondern doppelt vermerkt, sodass kein Zweifel daran bestehen bleibt, dass es dem gemeinsamen Willen der Erblasser entsprach, dass der überlebende Teil zu Lebzeiten frei verfügen kann. Der Wortlaut der testamentarischen Klausel geht über die gesetzliche Formulierung des § 2286 BGB insoweit hinaus, als sie nicht vom Recht des Erblassers, sondern von seiner völligen Freiheit spricht, Verfügungen zu treffen. Schon vom Wortlaut her räumt die Klausel dem Erblasser etwas Weitergehendes ein als das bloße Recht des § 2286 BGB (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 – 18 U 99/01, ZEV 2003, 76, 77). Schließlich legt die gegenseitige Interessenlage der Testierenden einen Ausschluss von Ansprüchen gegen den Erben oder Beschenkten nahe. Der Wunsch über das ererbte Vermögen frei verfügen zu können ist für viele Ehegatten auch entscheidend, da es dem überlebenden Ehegatten auch nach dem Tod die Möglichkeit einräumt, bei Veränderungen in der Lebenssituation – die im Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht absehbar waren – , eine Änderung bewirken zu können. Dem steht die Formulierung im Testament unter Ziffer IV bezüglich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen nicht etwa entgegen, die den Anwendungsbereich von § 2287 BGB überhaupt erst grundsätzlich eröffnet, weshalb sich die Frage nach dessen Abbedingung auch nur stellt, und deren Regelungsgehalt sich unter Zusammenschau mit der Formulierung in Ziffer II in der Bindung bezüglich Verfügungen von Todes wegen erschöpft (vgl. hierzu auch vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001 – 18 U 99/01, ZEV 2003, 76, 77). Zudem ist der Antrag auch unzulässig, weil er nicht den Anforderungen der §§ 130d S. 1, 130a Abs. 3 S. 1 ZPO genügt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Hagen, 16.11.20224. Zivilkammer