Urteil
18 U 99/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:1025.18U99.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.12.2000 (11 O 161/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen dem verstorbenen Dr. C. W. und der Klägerin abgeschlossenen Erbvertrag. Die Beklagte ist die Erbin des Verstorbenen. 1 Der 1905 in Aachen geborene und bis zum März 1985 dort als Rechtsanwalt praktizierende Erblasser war Eigentümer von 16 Grundstücken in N. mit einer Gesamtfläche von rund 4.650 m2, die er zunächst an einen Landwirt verpachtete. In den 70er Jahren beabsichtigte die Klägerin die Bebauung des Areals. Für entsprechende Erschließungsmaßnahmen der Klägerin zahlte der Verstorbene 1976/1977 mehr als 80.000,-- DM. Nachdem Mitte der 80er-Jahre Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Erblasser über eine Veräußerung des inmitten anderer Bebauung befindlichen - als Bolz- und Spielplatz genutzten - Geländes gescheitert waren, drohte die Klägerin dem Verstorbenen ein öffentlich-rechtliches Bebauungsgebot an. 2 Unter dem 29.5.1984 erläuterte der Verstorbene der Klägerin seine Situation wie folgt: 3 „Bekanntlich übe ich augenblicklich noch meinen Beruf als Rechtsanwalt aus, trotzdem ich schon das 80. Lebensjahr begonnen habe. Das geht natürlich nicht auf unbegrenzte Zeit so weiter. Mir geht es, wie ich es auch früher schon sagte, darum, dass ich im Ernstfalle die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt habe, die namentlich bei Krankheit sehr erheblich werden könnten.„ 4 Weiter schrieb der Verstorbene am 28.4.1986: 5 „Die Gemeinde N. wird sicher interessiert sein, letzten Endes dieses Bauland von mir zu erhalten. Umgekehrt bin ich interessiert, während meiner restlichen Lebensjahre von jedem Drängen der Gemeinde auf Veräußerung oder Bebauung dieses Baulandes freigestellt zu werden. In meinem Alter ist es nicht voraussehbar, ob und wann ich besonderen Anlass haben werde, durch Veräußerung des Baulandes Geldbedarf zu decken. Während meiner restlichen Lebensdauer soll es mir freistehen, das Bauland ganz oder teilweise zu veräußern. 6 Inhalt der Vereinbarung müsste also sein, dass es mir freisteht, während meiner restlichen Lebensdauer zu beliebigen Zeiten Teile des Baulandes oder das ganze Bauland abzugeben, dass ich aber keinesfalls durch die Gemeinde dazu gedrängt werde. Dann würde ich von Todeswegen dieses Bauland der Gemeinde vermachen.„ 7 Am 12.6.1986 schlossen die Klägerin und Dr. W. einen Erbvertrag vor dem mittlerweile verstorbenen Notar A. in Aachen, wobei die Klägerin durch den Bürovorsteher (ohne Vertretungsmacht) vertreten wurde. 8 Darin heißt es u.a.: 9 „(1) Der Erblasser Herr Dr. C. W. vermacht der Gemeinde N. von dem ihm zur Zeit gehörenden Grundbesitz folgende, im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N. des Amtsgerichts E. Blatt XXX eingetragene Grundstücke der Flur 26: 10 ... 11 ... 12 Der Erblasser behält die völlige Freiheit, über diese Grundstücke zu Lebzeiten zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern. 13 Weitere letztwillige Verfügungen werden hier nicht errichtet. 14 (2) Geschäftsgrundlage für diesen Erbvertrag ist folgende, zwischen den Beteiligten dieser Urkunde über den vorgenannten Grundbesitz getroffene Vereinbarung: 15 a) die Gemeinde wird vom Erblasser eine Bebauung oder Veräußerung des vermachten Grundbesitzes nicht verlangen. 16 b) Der Erblasser überlässt widerruflich der Gemeinde N. die vorgenannten Grundstücke zur Benutzung als Kinderspielplatz. Solange und soweit die Nutzungsüberlassung nicht widerrufen ist, trägt die Gemeinde N. für diese Grundstücke die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und hat den Eigentümer von allen Inanspruchnahmen durch dritte Personen freizustellen, insbesondere aus der Grundstückshaftpflicht. Die Gemeinde hat die Grundstücke sauber zu halten und zu sichern. Alle Ansprüche dritter Personen gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Gemeinde N. nimmt die Grundstücke in ihrem heutigen Zustand in Besitz, unter Ausschluss aller Einwendungen gegen den Zustand. Wenn und soweit die Nutzungsbefugnis vom Erblasser widerrufen wird, hat die Gemeinde die Parzellen unverzüglich in einem ordnungsmäßigen Zustand zurückzugeben und dabei ihre eventuell zwischenzeitlich aufgebrachten Anlagen fortzunehmen. 17 Alle Grundbesitzabgaben einschließlich der Grundsteuern trägt der Eigentümer. 18 ...„ 19 Die Klägerin genehmigte den Erbvertrag mit Schreiben vom 22.7.1986, das die Unterschrift des seinerzeitigen Gemeindedirektors und einer weiteren Person aufweist. 20 Nach Aufgabe seiner Kanzlei am 31.3.1985 lebte der Erblasser bis zu seinem Tode in einer Wohnung seines Hauses L-Straße X in Aachen. Die Beklagte, seine langjährige Mitarbeiterin, die seit Dezember 1985 Rente bezieht, besuchte ihn zunächst täglich, versorgte ihn sodann und zog später in eine andere Wohnung desselben Hauses, um den Verstorbenen zu betreuen. 21 Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 12.9.1996 übertrug der Verstorbene der Beklagten 12 der 16 im Erbvertrag vermachten Grundstücke. Es wurde ausgeführt: 22 (2) Die Übertragung wird mit der Erwartung verbunden, dass Frau B. T. Herrn Dr. C. W. in derselben Weise betreut und ihm freundschaftlich Gesellschaft leistet, wie dies in den letzten Jahren geschehen ist. Die Übertragung erfolgt auch in Anerkennung der freundschaftlichen Begleitung der letzten Jahre. 23 Vorsorglich wird klargestellt, dass mit der vorstehenden Erklärung keine Geschäftsgrundlage beschrieben wird, demnach keine Rechtsgrundlage für eventuellen Rückforderungsansprüche begründet werden soll. 24 (3) Es wird festgestellt, dass der Veräußerer in Abschnitt (1) Satz 2 des Erbvertrages mit der Gemeinde N. vom 12.6.1986, UR.Nr. XXX1/1986 des Notars, sich völlige Freiheit vorbehalten hat, über den vorstehend beschriebenen Grundbesitz zu Lebzeiten zu verfügen, insbesondere ihn zu veräußern. Demnach sind die Bestimmungen des § 2288 BGB auf die hier beurkundete Übertragung nicht anwendbar.„ 25 Am 23.6.1997 übertrug der Erblasser mit notariellem Übertragungsvertrag seine restlichen 4 Grundstücke in N. an die Beklagte. Unter III. „Gegenleistung„ wurde folgendes geregelt: 26 „Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. 27 Die Übertragung erfolgt zum Dank und Ausgleich der von Frau B. T. Herrn Dr. C. W. erbrachten Dienste und Leistungen, insbesondere auch zur Abgeltung von Verbindlichkeiten, so hat Frau B. T. die im Haushalt von Herrn Dr. C. W. verbrauchten Lebensmittel in den letzten 12 Jahren stets auf eigene Kosten angeschafft. Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich um eine Summe handelt von weit über 100.000,-- DM, und zwar zirka 180.000,-- DM. 28 Herr Dr. C. W. hatte mit Urkunde vom 12.6.1986 – UR.Nr. XXX1/1986 des Notars I. X. A. in Aachen – den Grundbesitz der Gemeinde N. erbvertraglich zugedacht, sich aber dabei die völlige Freiheit vorbehalten, über diese Grundstücke zu Lebzeiten zu verfügen, sie insbesondere zu veräußern. Von diesem Recht hat Herr Dr. C. W. vorstehend Gebrauch gemacht.„ 29 Mit Testament vom 28.2.1997 hatte der am 10.1.1998 verstorbene Erblasser die Beklagte bereits zu seiner Alleinerbin eingesetzt. 30 Ein Teil der Grundstücke („J. D-straße„), deren Übereignung die Klägerin begehrt, ist derzeit nicht bebaubar, ein anderer Teil („S-Straße„) nur nach Sicherungsmaßnahmen, die aber möglicherweise von dem Tagebauunternehmen „T.„ getragen würden. 31 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Bestimmungen der §§ 2287, 2288 BGB seien nicht disponibel. Die in Ziffer 1 im Erbvertrag verwendete Klausel wiederhole auch nur den Wortlaut des § 2286 BGB, schließe aber die Ansprüche der Klägerin aus § 2288 BGB nicht aus. Der Verstorbene habe sich allenfalls entgeltliche Veräußerungen vorbehalten. Schenkungen seien auch nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Die Klägerin hat behauptet, ein Eigeninteresse des Verstorbenen an der Übertragung der Grundstücke sei nicht vorhanden gewesen. Die Situation des bei Abschluss des Erbvertrages bereits über 80-jährigen Dr. W. habe sich nicht verändert. Von ihrer Rente in Höhe von lediglich 1.300,-- DM habe die Beklagte den Erblasser nicht versorgen können. Der Verstorbene sei auch in der Lage gewesen, andere Vermögensgegenstände, insbesondere das Haus in der L-Straße, zu veräußern bzw. der Beklagten als Dank zu übertragen. Allein der der Beklagten aufgrund der Erbenstellung zugekommene Nachlass habe ohne den Wert der Grundstücke 1,3 Mio. DM betragen. 32 Die Klägerin hat beantragt, 33 1. 34 die Beklagte zu verurteilen, an sie die nachfolgend benannten, im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N. des Amtsgerichts E., Blatt XXX, eingetragenen Grundstücke der Flur 26 aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen: 35 · lfd. Nr. 3, Flurstück 476, Bauplatz, U., groß 2,45 ar, 36 · lfd. Nr. 4, Flurstück 442, Bauplatz, U., groß 1,75 ar, 37 · lfd. Nr. 5, Flurstück 513, Bauplatz, U., groß 4,05 ar, 38 · lfd. Nr. 6, Flurstück 514, Bauplatz, U., groß 4,27 ar, 39 · lfd. Nr. 7, Flurstück 515, Bauplatz für Garagen, Q.-Straße, groß 0,18 ar, 40 · lfd. Nr. 8, Flurstück 516, Bauplatz für Garagen, Q.-Straße, groß 0,18 ar, 41 · lfd. Nr. 9, Flurstück 517, Bauplatz für Garagen, Q.-Straße, groß 0,18 ar, 42 · lfd. Nr. 10, Flurstück 518, Bauplatz für Garagen, Q.-Straße, groß 0,18 ar, 43 · lfd. Nr. 11, Flurstück 519, Bauplatz für Garagen, Q.-Straße, groß 0,18 ar, 44 · lfd. Nr. 12, Flurstück 520, Bauplatz, J. D-straße, groß 5,05 ar, 45 · lfd. Nr. 13, Flurstück 521, Bauplatz U., groß 4,78 ar, 46 · lfd. Nr. 14, Flurstück 522, Bauplatz, J. D-straße, groß 5,05 ar, 47 · lfd. Nr. 15, Flurstück 523, Bauplatz, U., groß 7,09 ar, 48 · lfd. Nr. 16, Flurstück 524, Bauplatz, J. D-straße, groß 4,23 ar, 49 · lfd. Nr. 18, Flurstück 526, Bauplatz, J. D-straße, groß 4,27 ar, 50 · lfd. Nr. 19, Flurstück 783, Bauplatz, V-Straße, groß 703 ar. 51 Die Beklagte hat beantragt, 52 die Klage abzuweisen. 53 Sie ist der Auffassung gewesen, Ansprüche aus § 2288 BGB seien durch die Klausel in dem notariellen Erbvertrag ausgeschlossen. Der Verstorbene habe sich auch belohnende Schenkungen vorbehalten wollen, mit denen er seine Versorgung im hohen Alter habe absichern wollen. Der Verstorbene habe außerdem wegen der Pflege durch die Beklagte ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung gehabt. 54 Das Landgericht hat die Klage mit am 29.12.2000 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Vorschrift des § 2288 BGB sei durch die Klausel in Ziffer 1 des Erbvertrages wirksam ausgeschlossen worden. Die Abdingbarkeit selber ergebe sich schon aus der auch im Erbrecht geltenden Vertragsautonomie. Die Regelung sei entsprechend auszulegen und beinhalte keine Beschränkungen auf nur entgeltliche Verfügungen des Erblassers. 55 Gegen das der Klägerin am 4.1.2001 zugestellte Urteil hat diese am Montag, dem 5.2.2001, Berufung eingelegt und rechtzeitig begründet. 56 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, die Regelungen in §§ 2287, 2288 BGB gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen der gesetzlichen Regelungen und seien daher nicht abdingbar. Die Klausel im Erbvertrag sei lediglich als klarstellende Bezugnahme auf § 2286 BGB zu verstehen und ergebe keinen ausreichenden Hinweis auf einen Willen der Vertragsparteien, § 2288 BGB auszuschließen. Unentgeltliche Verfügungen seien von der Klausel auch gar nicht erfasst. Dem Verstorbenen sei es lediglich darauf angekommen, bei Bedarf über die Grundstücke zu seiner finanziellen Absicherung zu verfügen, nicht aber Schenkungen vorzunehmen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seinen Verfügungen zu Gunsten der Beklagten sei nicht zu erkennen. 57 Die Klägerin beantragt, 58 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 29.12.2000 – 11 O 161/00 – nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. 59 Die Beklagte beantragt, 60 die Berufung zurückzuweisen. 61 Sie ist der Ansicht, die Klausel stelle einen wirksamen Ausschluss von Ansprüchen aus § 2288 BGB dar. Eine Auslegung als Wiederholung der Regelung des § 2286 BGB widerspreche insbesondere der Vorkorrespondenz. Der Verstorbene habe auch beansprucht, die Grundstücke im Wege der belohnenden Schenkung zu veräußern, während sich die Klägerin mit einer schwachen Anwartschaft begnügt habe. Die Beklagte trägt vor, ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Übertragung sei erst nach dem Abschluss des Erbvertrages entstanden. Dazu behauptet sie, der Verstorbene habe kein wesentliches Barvermögen gehabt. Das Haus L-Straße sei renovierungsbedürftig gewesen. Außerdem sei eine Übertragung auf die Beklagte dem Verstorbenen nicht zuzumuten gewesen. Daher habe er nur die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Grundstücke als Dank auf sie zu übertragen. Nach der Schließung der Kanzlei habe sie zunächst den Verstorbenen aus Sorge um eine drohende Vereinsamung besucht. Erst später sei sie die unentbehrliche Pflege- und Betreuungsperson des Verstorbenen geworden. Bis April 1998 habe sie sogar ihre eigene Wohnung in der M-Straße in Aachen aufrechterhalten. 62 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 63 Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 64 Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Übereignung der Grundstücke aus § 2288 Abs. 2 BGB sind aufgrund der Regelung in dem notariellen Erbvertrag ausgeschlossen. 65 1. 66 Auch nach Auffassung des Senates stellt § 2288 BGB kein zwingendes Recht dar. 67 Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum, nach der die den Vertragserben bzw. Vertragsvermächtnisnehmer schützenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB dispositiv sind, d.h. im Erbvertrag ausgeschlossen werden können (für § 2288: Münchener Kommentar/Musielak, BGB, 3. Aufl., § 2288, Rd. 10 unter ausdrücklicher Verweisung auf 2287 Rd. 24; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2287 Rd. 2 (für § 2287 BGB); wohl auch: Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2288 Rd. 1; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearbeitung, § 2288 Rd. 21). 68 Demgegenüber vermag die Gegenansicht, nach der der Vertragserbe nicht auf den in §§ 2287 f. BGB vorgesehenen Schutz verzichten kann (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Bearbeitung, S. 247, Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2288 Rd. 1), nicht zu überzeugen. Dies gilt zum einen für die angeführte Begründung, eine § 2287 bzw. § 2288 BGB ausschließende Abrede sei „wegen Unsittlichkeit„ nichtig (vgl. Kipp-Coing, a.a.O.). Die Frage, ob eine vertragliche Regelung sittenwidrig ist, wird man auch in bezug auf einen Schutz des Vertragserben nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten können. Mit der in § 2293 BGB vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeit zeigt der Gesetzgeber im Gegenteil, dass er auch für den Bereich des Erbvertrages von einer weitreichenden Privatautonomie ausgeht. Schließlich ist ein Erbvertrag mit einem Ausschluss der Ansprüche aus §§ 2287 f. BGB keineswegs wertlos: In jedem Fall ist der Vertragserbe bzw. Vertragsvermächtnisnehmer vor ihn benachteiligenden Verfügungen von Todes wegen geschützt. 69 2. 70 Der Senat folgt dem Landgericht auch in seiner Auslegung, nach der die Vertragsparteien Ansprüche der Klägerin aus § 2288 BGB ausgeschlossen haben. Der Erbvertrag ist auslegungsbedürftig, da ausdrücklich die Frage der Anwendbarkeit des § 2288 BGB nicht angesprochen wird. Anders als bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen ist bei der Auslegung von Erbverträgen gemäß § 157 BGB auch dann auf den Willen beider Vertragsparteien abzustellen, wenn nur ein Vertragsteil verfügt hat und das Auslegungsergebnis im Vertrag wenigstens Anklang gefunden hat (BGH, NJW 1989, 2885; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., Überblick vor § 2274 Rd. 8, 2084 Rd. 4). 71 Für einen Ausschluss von Ansprüchen aus § 2288 Abs. 2 BGB spricht zunächst der Wortlaut des Vertrages, der den Fall einer lebzeitigen Veräußerung der Grundstücke wie folgt regelt: 72 „Der Erblasser behält die völlige Freiheit, über diese Grundstücke zu Lebzeiten zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.„ 73 Nur auf den ersten Blick klingt die Klausel wie die gesetzliche Regelung in § 2286 BGB. Schon die gesetzliche Regelung will das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränken, sieht aber eben spätere Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegen den Erben bzw. den Beschenkten vor. Der Wortlaut der Vertragsklausel geht über die gesetzliche Formulierung insoweit hinaus, als sie nicht vom Recht des Erblassers, sondern von seiner völligen Freiheit spricht, Verfügungen zu treffen. Schon vom Wortlaut her räumt die Klausel dem Erblasser etwas Weitergehendes ein als das bloße Recht des § 2286 BGB, dessen Ausübung Ansprüche gegen den Erben bzw. den Beschenkten zur Folge haben kann. Ein Erblasser, der nicht befürchten muss, dass der von ihm Beschenkte aus § 2288 BGB in Anspruch genommen wird, ist im Wortsinne „freier„ in seiner Disposition, als wenn er befürchten muss, der von ihm Beschenkte werde nach seinem Tod vom Erbvertragspartner in Anspruch genommen. Mag der Wortlaut allein einen Ausschluss von § 2288 BGB nicht rechtfertigen, so legt er jedenfalls eine dahingehende Auslegung nahe. 74 Auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages spricht für einen Ausschluss von Ansprüchen aus § 2288 BGB. In dem der Beurkundung vorausgehenden Schreiben vom 28.4.1986, Bl. 47 GA, legt der Verstorbene zunächst dar, dass die Klägerin das Bauland letzten Endes erhalten werde, er aber von deren Drängen auf Veräußerung oder Bebauung freigestellt werden wolle, weil es nicht voraussehbar sei, „ob und wann ... durch Veräußerung des Baulandes Geldbedarf„ zu decken ist. Während seiner restlichen Lebensdauer sollte es ihm daher weiter freistehen, „das Bauland ganz oder teilweise zu veräußern„ oder „abzugeben„. Aus dem umfassend zu verstehenden Verb „abzugeben„ ist zu folgern, dass der Erblasser sich etwa auch (belohnende) Schenkungen an eine Versorgungsperson "entschädigungslos" vorbehalten wollte. § 2288 BGB gibt nämlich dem Vertragsvermächtnisnehmer im Vergleich zum Vertragserben insoweit einen weitergehenden Schutz, als die den Anspruch auslösende Benachteiligungsabsicht bereits durch die Veräußerung des vermachten Gegenstandes indiziert ist. Ein die Benachteilungsabsicht ausschließendes „lebzeitiges Eigeninteresse„ des Erblassers wird im Falle des § 2288 BGB nur anzuerkennen sein, wenn es sich gerade auf den abgegebenen Gegenstand selber bezieht und nicht etwa anderweitig zu erreichen gewesen wäre (BGH, NJW 1984, 731; BGH, FamRZ 1998, 427, 429; OLG Köln, ZEV 1996, 23 f.; Münchener Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2288 Rd. 4; Soergel/Wolf, a.a.O., § 2288 Rd. 5; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2288 Rd. 18). Weiter einig sind sich Rechtsprechung und Schrifttum darin, dass nur solche Gründe das lebzeitige Interesse begründen können, die nach Abschluss des Erbvertrages eingetreten sind (BGH, NJW 1984, 731; Münchner Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2288 Rd. 4, 2287 Rd. 13, Soergel/Schmidt, a.a.O. § 2288 Rd. 5). 75 Den juristisch bewanderten Parteien war die vorstehend aufgezeigte Problematik bekannt oder erkennbar. Daher spricht die Entstehungsgeschichte des Vertrages dafür, die gemäß der oben angeführten Klausel vorbehaltene „völlige Freiheit„ in dem Sinne auszulegen, als die Klägerin jede lebzeitige "Abgabe" der Grundstücke durch den späteren Erblasser "entschädigungslos" zu dulden hat. 76 Schließlich legt die gegenseitige Interessenlage der Parteien einen Ausschluss von Ansprüchen gegen den Erben oder Beschenkten nahe. 77 Die Klägerin hat zur Erlangung des Vermächtnisses lediglich und auch nur im Rahmen der Geschäftsgrundlage erklärt, vom Erblasser eine Bebauung oder Veräußerung des vermachten Grundbesitzes nicht zu verlangen. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht ist lediglich als „Gegenleistung„ für die Nutzungserlaubnis als Spiel- und Bolzplatz - nicht aber als Gegenleistung für das wertvolle Vermächtnis - anzusehen. Die Erklärung der Gemeinde, Bebauung und Veräußerung nicht zu verlangen, wird man als eine eher unerhebliche Gegenleistung anzusehen haben: Zum einen handelt es sich nur um eine Geschäftsgrundlage, die wohl nicht selbstständig einklagbar sein dürfte, wobei weiter ungeregelt und mithin zweifelhaft ist, ob der Erblasser dann, wenn die Klägerin ihn entgegen ihrer Erklärung mit einem Baugebot belegt hätte, die getroffene Regelung überhaupt im Verwaltungsrechtsweg erfolgreich hätte entgegen halten können. Zum anderen beinhaltete die Erklärung unter Ziff. 2 a) im Erbvertrag nur den Verzicht auf ein Baugebot nach dem Baugesetzbuch, das jedenfalls zur damaligen Zeit als „stumpfes Schwert„ angesehen wurde (vgl. Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl., § 176 BauGB Rd. 4). Dem Verzicht auf „Schlüsselzuwendungen„ für eine bestimmte Anzahl von Einwohnern, den die Klägerin – gerade im Hinblick auf die ungeklärte Bebaubarkeit - pauschal vorträgt, stünden die entsprechenden Ausgaben für gemeindliche Aufgaben entgegen. 78 Hat der Verstorbene durch den Erbvertrag allenfalls eine geringe Verbesserung seiner Rechtsposition erreicht, wird die Klägerin redlicherweise als Gegenleistung dafür keine umfassende Bindung des Verstorbenen an das Vermächtnis beanspruchen können. 79 Mithin kommt es nicht mehr darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2288 BGB gegenüber der Beklagten vorliegen. 80 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 81 Streitwert und Beschwer für die Klägerin: 800.000,- DM, § 6 ZPO