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Beschluss

8 O 152/24

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:0805.8O152.24.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 02.07.2024 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 02.07.2024 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten vornehmlich Schmerzensgeld für Schnittverletzungen im Gesicht, die der Kläger nach seinem Vortrag im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten erlitten haben will. Am 18.09.2020 zwischen 21:45 Uhr und 22:00 Uhr saßen der Kläger, seine Ex-Ehefrau – die Zeugin G. – und der Beklagte, mit dem die Ex-Frau des Klägers nunmehr eine Beziehung führte, vor der Wohnanschrift der Zeugin im Fahrzeug des Klägers und führten eine zunächst verbale Auseinandersetzung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. In der Folge kam es zu einer auch körperlich ausgefochtenen Auseinandersetzung, deren Hergänge ebenfalls streitig sind. Der Kläger entfernte sich zunächst, kehrte aber in der Folge unter zwischen den Parteien streitigen Umständen noch einmal mit seinem Fahrzeug zur Anschrift der Zeugin G. zurück. Tatsächlich kam es zu einer Eskalation der Lage, die sich zu einer Schlägerei zwischen den Parteien entwickelte, deren Abläufe freilich wiederum streitig sind; ebenso wie die Folgen für den Kläger. Blutverschmiert begab sich der Kläger mit seinem Fahrzeug jedenfalls noch am selben Abend in das B., von wo aus er in der Folge in das Klinikum M. überstellt wurde. In einem Behandlungsbericht des Klinikums M. vom 28.09.2020 (Anlage K4 – Bl. 17-18 d. A.) für einen Behandlungszeitraum vom 18.09. – 21.09.2020 ist als Diagnose festgehalten: „Multiple Messerstichverletzungen des Gesichts (Nase, Oberlippe , Kinn, Zunge), des Ellenbogens links und des Knie rechts“ Für weitere Einzelheiten zu Therapie und Verlauf wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. Das HNO-Zentrum A. berichtete unter dem 20.01.2021 (Anlage K5 – Bl. 19 d. A.), dass der Kläger sich erstmalig am 30.01.2020 zur Untersuchung nach einer am 18.09.2020 erfolgten Verletzung mit einem Messer im Gesichtsbereich vorgestellt habe. Unter den Befunden heißt es: „Nase: Ansaugphänomen der Nasenflügel, leichte Polyposis links im mittl. Nasengang, Septum intakt Narbe Zunge anterior ca. 2 cm, gering Detritus in Randbereich der Wunde, leichte Rötung.“ In der Therapie ist u.a. Folgendes ausgeführt: „Ansaugphänomen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Messerverletzung zurückzuführen […]“ Mit Schreiben vom 07.04.2021 (Anlage K1 – Bl. 8-10 d. A.) ließ der Kläger den Beklagten durch seine vormaligen Bevollmächtigten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 9.000,00 € unter Fristsetzung zum 16.04.2021 auffordern. In einem Überweisungsschreiben des klägerischen Hausarztes Dr. Q. vom 21.04.2021 (Anlage K6 – Bl. 20 f. d. A.) führte dieser aus, dass der Kläger aufgrund der Messerattacke durch seine Ex-Frau und den Beklagten unter depressiven Stimmungsschwankungen und Schlaflosigkeit leide, wobei das Ausmaß nunmehr professionelle Hilfe erfordere. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger den Beklagten am 23.05.2023 (Anlage K2 – Bl. 11 ff. d. A.) zur Zahlung eines Betrages von nunmehr 12.000,00 € unter Fristsetzung zum 07.06.2023 auffordern. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestritt die durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalte mit Schreiben vom 07.06.2023 , wies Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zurück und verwies auf die Langzeitarbeitslosigkeit des Beklagten (Anlage K3 – Bl. 15 f. d. A.) Der Kläger behauptet, die Beteiligten hätten sexuelle Übergriffe des Beklagten auf die Tochter des Klägers diskutiert. Im Rahmen des hierüber geführten Streits sei die Zeugin G. unmittelbar dazu übergegangen, ihn zu schlagen, wogegen er sich lediglich in Notwehr geübt und gewehrt habe. Seinerseits sei es nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen. Er behauptet weiter, dass er in der Folge mit Absicht, die Angelegenheit „friedlich zu klären“, zurückgekehrt sei, weil es diverse provozierende Nachrichten der Zeugin G. und des Beklagten gegeben habe, in denen der Beklagte dem Kläger damit gedroht habe, er werde ihn mit Freunden aufsuchen und ihn umbringen, wenn er ihn der Vorfälle mit der Tochter wegen anzeige. Hinsichtlich der neuerlichen Auseinandersetzung behauptet der Kläger, dass der Beklagte ein Messer gezogen und insgesamt sechs Mal in Verletzungsabsicht auf ihn eingestochen habe. Er habe Schnittwunden im Gesicht und am Unterarm erlitten. Das Messer habe den Knorpel des Nasenrückens und die Nasenwandartherie durchtrennt. Seine Oberlippe, die Zunge und das Kinn seien gespalten worden. Weiter behauptet der Kläger, wegen der Verletzungen an folgenden, anhaltenden Beschwerden zu leiden: seine Nase laufe permanent, ein Hinknien sei unmöglich, da die am Knie befindliche Narbe zu erheblichen Schmerzen führe, was potentiell zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne, seine Lippe sei seit dem Angriff taub, er verspüre ein permanentes Zungenbrennen, es verblieben Narben im Gesicht sowie an Arm und am Bein, er leide unter regelmäßigen Albträumen von Messerangriffen. Er meint, der Beklagte könne sich auf ein Notwehrrecht nicht berufen, ihm sei kein Mitverschulden anzulasten und sein Anspruch im Lichte von § 199 Abs. 2 BGB auch nicht verjährt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der erlittenen Körperverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2023 zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber einen Betrag von 12.000,00 Euro nicht unterschreiten. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Körperverletzung noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung stammt und daher nicht der Restschuldbefreiung unterliegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ihm Prozesskostenhilfe für diesen Antrag zu gewähren. Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhebt, behauptet, der Kläger habe im Rahmen der ersten Auseinandersetzung damit begonnen, die Zeugin G. massiv körperlich anzugreifen, was er zum Anlass genommen habe, einzuschreiten. Daraufhin habe der Kläger ihn mit den Fäusten eingeprügelt. Ohne nachvollziehbaren Grund sei der Kläger dann noch einmal zurückgekehrt, wobei er neuerlich verbale und körperliche Angriffe auf ihn gestartet habe. Ob und wie es zu den vom Kläger behaupteten Verletzungen kam, wisse er nicht. Er habe lediglich vom Kläger ausgehende Angriffe auf seine Person abwehren und den Kläger niemals verletzen wollen. II. Der Rechtsverteidigung des Beklagten ist zwar die von § 114 Abs. 1 ZPO geforderte Aussicht auf Erfolg zu bescheiden, die Gewährung von Prozesskostenhilfe aber gleichwohl zu versagen. 1) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls nicht durchsetzbar, da ihm die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. a) Ansprüche auf Kompensation immaterieller Schäden u.a. aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verjähren gem. den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von Schädiger und Schaden erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die von dem Kläger zitierte Regelung des § 199 Abs. 2 BGB regelt für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers lediglich eine Höchstfrist, binnen derer eine Verjährung unabhängig von den hier allerdings gegebenen Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB in jedem Fall eintritt. Der Anspruch des Klägers ist am 18.09.2020 entstanden. Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt worden ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2024, BGB § 199 Rn. 61). Dies ist nach dem Vortrag des Klägers unter dem 18.09.2020 geschehen. Bereits ab diesem Tag hatte der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen – nämlich der Verletzungshandlung durch den Beklagten als Verpflichteten – Kenntnis und konnte zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen schreiten. b) In Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist daher ab dem 01.01.2021 und verstrich mit Ablauf des 31.12.2023. Die streitgegenständliche Klage ging erst am 28.05.2024 bei dem erkennenden Gericht ein und konnte damit nach §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine zeitige Hemmungswirkung mehr entfalten. 2) Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht indes die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung entgegen. Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe danach aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Ergibt sich bereits vor der Bewilligungsentscheidung im Bewilligungsverfahren, dass die antragstellende Partei falsch vorträgt, erfordert der Rechtsgedanke dieser Norm es, bereits aus diesem Grunde die Bewilligung zu versagen (OLG Stuttgart Beschl. v. 9.9.2015 – 17 WF 122/15, BeckRS 2015, 16368; BeckOK ZPO/Kratz, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 124 Rn. 11)). Wenn das Gericht nach der genannten Regelung bei unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses über die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen getäuscht worden ist und deshalb die PKH aufheben kann, so muss es erst recht möglich sein, wenn das Gericht bereits im Bewilligungsverfahren aufdeckt, dass es hinsichtlich der für die PKH-Gewährung maßgeblichen Umstände des Streitverhältnisses belogen wird. So liegen die Dinge hier. a) Der Kläger hat schriftsätzlich ausdrücklich bestreiten lassen, ein Messer gezogen, auf den Kläger eingestochen und diesen hierdurch vorsätzlich verletzt zu haben. Aus den nach § 286 ZPO zu würdigenden Akteninhalten ergibt sich demgegenüber nicht nur, dass der Kläger am Abend des 18.09.2020 verletzt worden ist, sondern auch, dass der Beklagte es war, der gegen den Kläger ein Messer zum Einsatz gebracht hat. aa) Insoweit ergibt sich bereits aus dem Bericht des Klinikums M., dass der Kläger am Tage der Auseinandersetzung begleitet von einem Notarzt wegen „multipler Messerstichverletzungen des Gesichts (Nase, Oberlippe, Kinn, Zunge), des Ellenbogens links und des Knies rechts dort behandelt worden ist. Ausweislich der bereits beigezogenen Ermittlungsakte, die von der Klägerseite an diversen Stellen konkret in Bezug genommen worden ist, so dass auch nach den Vorgaben des § 432 ZPO eine umfassende Sichtung erfolgen kann, hat etwa die kindliche Zeugin F. bekundet, dass der Kläger im Gesicht im Nachgang der Auseinandersetzungen blutig gewesen sei (Bl. 60 d. eBA.). Gleichen Inhalts sind die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Bekundungen der unbeteiligten Zeugin T., die ausweislich Bl. 63 d. eBA. eine Person beobachtet hat, die mit stark blutenden Gesicht eine große Menge Blut um ein Auto verteilt habe, wobei diese Person das Auto innen wie außen noch mit Tüchern gereinigt habe, bevor sie davongefahren sei. Die starken Blutungen lassen sich unschwer den im Behandlungsbericht des Krankenhauses festgestellten Verletzungen zuordnen. Die zahlreichen Bluttropfen- und Lachen sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von mehreren Beamten objektiviert (vgl. nur Bl. 31 d. eBA.) und auch in Lichtbildern (Bl. 42-44; 109 f., 198 ff. d. eBA.) festgehalten worden. Es ist auch in Ansehung der ärztlich festgehaltenen Verletzungen nicht erklärlich, von wem, wenn nicht von dem Kläger im streitgegenständlichen Bereich und in wie an seinem Auto die Blutflecken/-Lachen stammen sollen. Der Beklagte war ausweislich der Feststellungen der Beamten, die Lichtbilder von dessen oberflächlichen Verletzungen, zu denen als auffälligste eine Abschürfung gehörte, gemacht haben, jedenfalls nicht verletzt (vgl. Bl. 45 f., 78 ff. d. eBA.). Letztlich hat der Beklagte selbst in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Bl. 103 d. eBA.) festgehalten, dass der Kläger sich nach der Auseinandersetzung das Gesicht bzw. sich „einige Minuten“ abgewischt habe, wobei die Ex-Frau des Klägers dem Beklagten hierzu ausdrücklich erklärt habe: „Du hast ihm das Gesicht zerschnitten“. Ausweislich Bl. 31 d. eBA. hat der Beklagte in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung nach getätigter Spontanäußerung sogar noch ausdrücklich angegeben, dass der Kläger durch die Messerstiche verletzt worden ist. bb) Es ist auch mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es der Beklagte war, der dem Kläger die o.g. Verletzungen mit einem Messer zugeführt hat. Es ist bereits vorangehend hervorgehoben worden, dass der Beklagte in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung sich ausdrücklich dahingehend eingelassen hat, ein von ihm meistens bei sich geführtes Küchenmesser aus seiner Tasche gezogen und ziellos in Richtung des Klägers gestochen, ihn getroffen und mit dem Messer im Gesicht verletzt zu haben (Bl. 31 d. eBA.). Erst in seiner zweiten verantwortlichen Vernehmung, hat er seinen Vortrag darauf beschränkt, nur mit dem Messer gegenüber dem Kläger herumgefuchtelt zu haben, während ihm nebelig vor Augen geworden sei, so dass er gar nicht gesehen habe, was passiert sei und er das Blut erst bemerkt habe, nachdem der Kläger sich entfernt hatte. Diese Einlassung erscheint im Lichte der bereits namhaft gemachten Umstände und Äußerungen weiterer Beteiligter als bloße Schutzbehauptung. Selbst weiter entfernte Zeugen (T.) konnten das starke Bluten sehen. Ausweislich der Lichtbilder in Bl. 40 d. eBA ist der Bereich, in dem die Blutflecke auf dem Boden sichtbar sind, auch durch Straßenlaternen hinreichend ausgeleuchtet. Der Beklagte selbst berichtet zudem in seiner Vernehmung davon, wie der Kläger sich zunächst das Gesicht und in der Folge „einige Minuten“ weiter – schreiend – abgewischt habe, bevor er weggefahren ist. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Beklagte den Kläger mehrere Minuten dabei beobachtet hat, wie er sich – und nach den Angaben der Zeugin T. auch sein Auto – über mehrere Minuten laut schreiend abwischt, ohne dass der Beklagte das Blut als Folge von zugefügten Stich- und Schnittverletzungen gesehen haben will. Angesichts der vorangehend bereits in Bezug genommenen Lichtbilder in der Ermittlungsakte zu den Blutflecken am Tatort, am und im Fahrzeug sowie der Kleidung des Klägers ist das gar ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst – wie oben schon ausgeführt – die Ex-Frau des Klägers dahingehend zitierte, dass der Beklagte dem Kläger das Gesicht zerschnitten habe. cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Wissenslücken berufen, denn ausweislich der Ermittlungsakte hat er zu den konkreten Geschehensabläufen inkl. der Bewaffnung mit den Messer und dessen Zückens umfassende Angaben gemacht, ohne dass er sich jedenfalls insoweit auf Erinnerungslücken – ggf. bedingt durch hohen Alkoholkonsum – berufen hätte. b) Der unzutreffende Vortrag des Beklagten dazu, gegenüber dem Kläger kein Messer gezogen zu haben, wäre auch für die Frage einer erfolgreichen Rechtsverteidigung gegen einen Anspruch aus u.a. § 823 Abs. 1 BGB erheblich. Dass er – wie oben ausgeführt – aus einem den Anspruch unter Erhebung der Einrede der Verjährung zu Fall bringen kann, führt nicht dazu, dass das Gericht keine Konsequenz daraus ziehen kann, dass der Beklagte es in anderem Zusammenhang belogen hat. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht A. oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht A., Heinitzstr. 42, 58097 A., oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.