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Beschluss

17 WF 122/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe und die Zurückweisung des Anfechtungsantrags ist unbegründet, wenn nach Beweisaufnahme feststeht, dass die Anfechtungsfrist bereits vor Antragseinreichung abgelaufen war. • Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht eines VKH-Antrags ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen; bei nachträglichen Erkenntnissen, die auf täuschender Darstellung beruhen, ist jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und die VKH zu versagen oder zurückzunehmen (§ 124 Nr. 1 ZPO). • Die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S.1 BGB beginnt, wenn der Berechtigte von Umständen erfährt, die bei verständiger, naturwissenschaftlich nicht vorgebildeter Beurteilung Zweifel an der Vaterschaft begründen. • Wird nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Antragsteller bereits früher Kenntnis vom Nichtbestehen der Vaterschaft hatte, ist der Anfechtungsantrag fristverwirkt und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen oder aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Versagung von Verfahrenskostenhilfe und fristlose Anfechtung der Vaterschaft wegen früher Kenntnis • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe und die Zurückweisung des Anfechtungsantrags ist unbegründet, wenn nach Beweisaufnahme feststeht, dass die Anfechtungsfrist bereits vor Antragseinreichung abgelaufen war. • Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht eines VKH-Antrags ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen; bei nachträglichen Erkenntnissen, die auf täuschender Darstellung beruhen, ist jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und die VKH zu versagen oder zurückzunehmen (§ 124 Nr. 1 ZPO). • Die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S.1 BGB beginnt, wenn der Berechtigte von Umständen erfährt, die bei verständiger, naturwissenschaftlich nicht vorgebildeter Beurteilung Zweifel an der Vaterschaft begründen. • Wird nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Antragsteller bereits früher Kenntnis vom Nichtbestehen der Vaterschaft hatte, ist der Anfechtungsantrag fristverwirkt und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen oder aufzuheben. Der Antragsteller hatte 2010 ein nichteheliches Kind. Er erkannte die Vaterschaft durch Jugendamtsurkunde an. Mit Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 26.01.2015, focht er seine Vaterschaft an und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Er behauptete, erst im Dezember 2014 von seinem Nicht- Vatersein erfahren zu haben. Die Kindesmutter gab an, der Antragsteller habe bereits vor der Geburt von einer anderen Schwangerschaft gewusst, habe aber als Vater gelten wollen. Das Amtsgericht führte am 20.05.2015 eine Beweisaufnahme durch, stellte fest, der Antragsteller habe bereits Ende 2009 Kenntnis vom Nichtbestehen der Vaterschaft gehabt, und wies sowohl den Anfechtungsantrag als auch den VKH-Antrag zurück. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und rügte sowohl die VKH-Entscheidung als auch die Beweiswürdigung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 76 Abs.2 FamFG i.V.m. § 127 Abs.2 S.2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht. • VKH-Reife: Über einen VKH-Antrag ist bei Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife zu entscheiden; diese lag hier vor, da der Antragsteller den VKH-Antrag schlüssig begründet und seine Verhältnisse dargelegt hatte. • Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife: Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hing die Erfolgsaussicht noch von der Beweisaufnahme ab, sodass zunächst keine abschließende Versagung geboten war. • Ergebnis der Beweisaufnahme: Nach würdigen der Zeugenaussagen steht fest, dass der Antragsteller schon vor der Geburt (Ende 2009) wusste, dass er nicht der leibliche Vater war; die Zeugenaussagen der Familienangehörigen sind schlüssig und widerspruchsfrei. • Fristversäumnis: Nach § 1600b Abs.1 S.1 BGB beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist, sobald der Berechtigte von Umständen erfährt, die objektiv Zweifel an der Vaterschaft begründen; diese Frist war hier vor Einreichung des Antrags abgelaufen. • Rechtsfolge für VKH: Wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses im VKH-Antrag und der sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Kenntnislage lagen die Voraussetzungen des § 124 Abs.1 Nr.1 ZPO vor, sodass die VKH zu versagen bzw. die Entscheidungsgrundlage auf die nachgewiesene Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen war. • Schutzgedanke: Die Normen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife schützen den Antragsteller vor Nachteilen durch Verfahrensverzug; dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn die Bewilligung auf täuschender Darstellung beruht und deshalb rückwirkend entzogen werden könnte. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass nach würdiger Beweisaufnahme feststeht, der Antragsteller habe bereits Ende 2009 Kenntnis davon gehabt, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes war; damit war die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 BGB bereits abgelaufen, als der Anfechtungsantrag im Januar 2015 einging. Aufgrund der unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung im VKH-Antrag und der sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Tatsachen lagen die Voraussetzungen des § 124 Abs.1 Nr.1 ZPO vor, sodass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen bzw. zurückzunehmen war. Der Antragsteller verliert somit sowohl mit seiner Anfechtung als auch mit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe; die Entscheidung des Amtsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen.