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Beschluss

4 O 80/24

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2025:0813.4O80.24.00
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Leitsätze

1. Wird ein Zwangsmittelantrag nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss übereinstimmend für erledigt erklärt (hier: infolge nachträglicher Erfüllung der titulierten Verpflichtung), ist für die dann nach § 91a Abs. 1 ZPO für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung das erstinstanzliche Gericht zuständig, wenn das Verfahren dort noch im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO anhängig war.

2. Fehlt unter einem nach §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 Abs. 1 BGB geschuldeten Bestandsverzeichnis die – allerdings nicht zwingend notwendige – Unterschrift des Schuldners (Erben), muss auf andere Weise eindeutig erkennbar sein, dass es sich um die persönliche Wissenserklärung des Erben handelt, für die dieser die Verantwortung übernimmt (hier verneint für ein Bestandsverzeichnis, das mit dem gedruckten Namen und Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten abschließt, und bejaht für ein Bestandsverzeichnis ohne diesen Abschluss, das unter der Klarstellung übermittelt wird, es handele sich um die Wissenserklärung des Erben).

Tenor

Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen werden dem Schuldner auferlegt.

Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen werden dem Schuldner auferlegt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Zwangsmittelantrag nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss übereinstimmend für erledigt erklärt (hier: infolge nachträglicher Erfüllung der titulierten Verpflichtung), ist für die dann nach § 91a Abs. 1 ZPO für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung das erstinstanzliche Gericht zuständig, wenn das Verfahren dort noch im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO anhängig war. 2. Fehlt unter einem nach §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 Abs. 1 BGB geschuldeten Bestandsverzeichnis die – allerdings nicht zwingend notwendige – Unterschrift des Schuldners (Erben), muss auf andere Weise eindeutig erkennbar sein, dass es sich um die persönliche Wissenserklärung des Erben handelt, für die dieser die Verantwortung übernimmt (hier verneint für ein Bestandsverzeichnis, das mit dem gedruckten Namen und Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten abschließt, und bejaht für ein Bestandsverzeichnis ohne diesen Abschluss, das unter der Klarstellung übermittelt wird, es handele sich um die Wissenserklärung des Erben). Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen werden dem Schuldner auferlegt. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen werden dem Schuldner auferlegt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe I. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 11.11.2024 wurde der Schuldner – Erbe – verurteilt, dem Gläubiger – Pflichtteilsberechtigten – durch Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Auf Antrag des Gläubigers vom 27.01.2025 wurde mit Beschluss vom 26.02.2025 ein erstes Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gegen den Schuldner festgesetzt. Das Zwangsgeld wurde bezahlt. Mit Antrag vom 30.04.2025 hat der Gläubiger die Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit Schriftsatz vom 22.05.2025 zum erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 02.06.2025 eine Nachlassaufstellung übersandt, welche mit der gedruckten Wiedergabe des Namens des Verfahrensbevollmächtigten und dessen vom Wohnsitz des Schuldners abweichenden Kanzleiortes abschließt. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 03.06.2025 ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gegen den Schuldner festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB müsse schriftlich verkörpert sein, wobei es nicht der Schriftform des § 126 BGB unterliege. Zwar bestehe kein Bedürfnis für eine persönliche Unterschrift. In Ermangelung anderer eindeutiger Erklärungen – als einer Unterschrift – lasse die Vorlage der Nachlassaufstellung im Streitfall aber nicht erkennen, dass es sich um die vom Schuldner als Erben abgegebene Wissenserklärung handele. Gegen den am 11.06.2025 zugestellten Beschluss der Kammer hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 25.06.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird dort ausgeführt, die Angabe des Namens des Verfahrensbevollmächtigten unter der Aufstellung sei weder mit dem Kürzel „i.V.“, noch mit dem Kürzel „i.A.“ erfolgt. Hieraus und aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 22.05.2025, in dem der Erfüllungseinwand erhoben wird, sei zu schließen, dass die Aufstellung eine Wissensmitteilung des Schuldners darstelle und der Verfahrensbevollmächtigte nur als Bote fungiert habe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift hat der Verfahrensbevollmächtigte die Nachlassaufstellung nochmals – nunmehr ohne Angabe seines eigenen Namens und ohne Angabe seines Kanzleiorts – vorgelegt. Erläuternd wird in der Beschwerdeschrift mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Nachlassverzeichnis noch einmal als Bote des Schuldners übermittele und es sich bei der Aufstellung um die Erklärung des Schuldners handele. Auf den im Abhilfeverfahren erteilten Hinweis des Gerichts, dass nun Erfüllung eingetreten sein dürfte, hat der Gläubiger seinen Zwangsmittelantrag vom 30.04.2025 für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 29.07.2025 zugestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO, wobei es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entsprach, dem Schuldner die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. 1. Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien das Verfahren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschrift des § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – I ZR 154/08, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 30.09.2004 – I ZR 30/04, juris Rn. 4; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO, Rn. 18). Insoweit gelten auch dann, wenn – wie hier – ein Zwangsmittelantrag für erledigt erklärt wird, die Grundsätze über die Erledigung des Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – IV ZB 9/14, juris Rn. 64; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2025 – 2 W 27/25, BeckRS 2025, 19480 Rn. 23 ff.). 2. Im Streitfall ist das Zwangsmittelverfahren gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als für erledigt erklärt anzusehen. Der Gläubiger hat seinen Zwangsmittelantrag vom 30.04.2025 und damit das Zwangsmittelverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen, wobei das Gericht mitgeteilt hatte, dass es dies als Zustimmung auslegen werde. 3. Für die deshalb nach § 91a Abs. 1 ZPO nur noch zu treffende Kostenentscheidung ist, wenn die Erledigung nach Einlegung der Beschwerde eintritt und das Verfahren noch beim erstinstanzlichen Gericht im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO anhängig ist, das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des noch laufenden Abhilfeverfahrens zuständig. Denn auch für den Fall, dass eine Abhilfeentscheidung in vollem Umfang ergeht und die Abhilfeentscheidung die Beschwerde erledigt, hat das Erstgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.10.2002 – 5 T 57/02, juris Rn. 2; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 572 ZPO, Rn. 10). Dies ergibt sich schon zwingend daraus, dass gem. § 572 Abs. 1, S. 1, 2. Hs. ZPO nur bei (teilweiser) Nichtabhilfe eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt. Denn die Vorlage dient dazu, dass über die Beschwerde das Beschwerdegericht entscheidet (MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 12). Da bei vollumfänglicher Abhilfe hingegen keine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt, muss über die durch die Beschwerde angefallenen Kosten das Erstgericht mitentscheiden. Dasselbe gilt im hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Mit ihr entfällt die Rechtshängigkeit des Verfahrens insgesamt und werden nicht rechtskräftige Entscheidungen entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ex tunc wirkungslos (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02, NJW 2004, 506, 508; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO, Rn. 12). Der Wegfall der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits bzw. Verfahrens steht insoweit einer vollständigen Abhilfe im Abhilfeverfahren gleich. Eine Vorlage nach § 572 Abs. 1 S 1, 2. HS ZPO eines nicht mehr anhängigen Verfahrens an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, weil – wie bei der vollumfänglichen Abhilfe – über die Beschwerde selbst wegen Entfallens der Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden ist. Mithin hat in einem solchen Fall das erstinstanzliche Gericht – wie bei einer vollumfänglichen Abhilfe – die allein noch offene Kostenentscheidung zu treffen. 4. In der Sache entspricht es nach § 91a Abs. 1 S.1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Insoweit kommt es in dem Fall, in dem Erledigung erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wurde, maßgeblich darauf an, ob das Rechtsmittel ohne erledigendes Ereignis Erfolg gehabt hätte (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 –I ZR 154/08, juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 09.02. 2021 – VIII ZR 346/19, juris Rn. 4; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2025, § 91a ZPO, Rn. 18). Nach diesem Maßstab entspricht die Kostenauferlegung zulasten des Schuldners billigem Ermessen. Denn die sofortige Beschwerde wäre ohne das erledigende Ereignis – nämlich die Vorlage eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses, das erst zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 25.06.2025 vorgelegt wurde – zwar zulässig, aber unbegründet gewesen. Die Ungegründetheit der Beschwerde ohne die erst mit der Beschwerdeeinlegung vorgenommene Erfüllungshandlung folgt daraus, dass der Zwangsmittelantrag vom 30.04.2025 bis dahin zulässig und begründet war. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Zwangsmittelantrag, d.h. das Vorliegen eines Titels, dessen Zustellung an den Schuldner und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, sind erfüllt. Auch wurde die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels im Original (Papierform) vorgelegt. Ferner wurde das erste Zwangsgeld, welches mit Beschluss vom 26.02.2025 festgesetzt worden war, beigetrieben bzw. bezahlt, was Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist. Der zu vollstreckende Titel war bis zur Vorlage des Bestandsverzeichnisses mit der Beschwerdeschrift vom 25.06.2025 auch nicht erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllung des Anspruchs auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses tritt – mit der weiteren Folge, dass der Auskunftsberechtigte für einen bloßen Streit über die inhaltliche Richtigkeit einer Auskunft auf den Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB verwiesen ist – (erst) ein, wenn die Auskunft in formal ordnungsgemäßer Weise erteilt wurde (statt vieler: OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2020 – 5 W 19/20, ZEV 2020, 295 Rn. 6 ff.; MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 260 Rn. 43, 41). Das Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB muss schriftlich verkörpert sein, wobei es nicht der Schriftform des § 126 BGB unterliegt (BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917; OLG Brandenburg Urt. v. 14.07.2020 – 3 U 38/19, BeckRS 2020, 17755 Rn. 15 mwN). Zwar besteht nach dem Vorgenannten kein Bedürfnis für eine persönliche Unterschrift. Der Erbe muss die Auskunft aber persönlich erbringen, da sie eine Wissenserklärung mit höchstpersönlichem Charakter darstellt. Insoweit ist keine Stellvertretung möglich, wohl aber darf sich der Erbe der Hilfe dritter Personen bedienen. Das Verzeichnis kann ggf. auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des Erben enthalten sein, der insofern als Bote fungiert (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 32). Ein diesen schon in formaler Hinsicht zu stellenden Anforderungen genügendes Verzeichnis lag bis zur Vorlage eines solchen mit der Beschwerdeschrift vom 25.06.2025 nicht vor. Soweit der Schuldnervertreter erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.05.2025 Erfüllung eingewendet und mit Schriftsatz vom 02.06.2025 das „anliegende Nachlassverzeichnis“ zur Akte gereicht hat (Bl. 244 d.A.), war dieses Schriftstück (Bl. 245 ff. d.A.) nach den vorgenannten Maßstäben zur Erfüllung untauglich. Insoweit ist es zwar unschädlich, dass das Schriftstück von niemandem unterzeichnet wurde, wobei eine Unterschrift regelmäßig sinnvoll erscheint, um klarzustellen, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt und wer der Urheber ist. Allerdings lässt sich auch in Ermangelung anderer eindeutiger Erklärungen – als einer Unterschrift – nicht erkennen, dass es sich um die vom Schuldner als Erben abgegebene Wissenserklärung handelt, für die dieser erklärtermaßen die Verantwortung übernimmt. Insoweit mag wiederum unschädlich sein, dass das Schriftstück als Anlage zu einem Schriftsatz überreicht wurde und dieser Schriftsatz zur Person desjenigen, von dem die Wissenserklärung stammt und wer für dieser verantwortlich zeichnet, keinerlei Angaben enthält. Einem Verständnis dahingehend, es handele sich um die Wissenserklärung des Schuldners, steht indes eindeutig entgegen, dass das Schriftstück am Ende mit der Wiedergabe des gedruckten Namens des Prozessbevollmächtigten und unter Angabe dessen Kanzleiortes schließt (Bl. 249 d.A.). Dem äußeren Erklärungswert handelt es sich mithin um eine Wissenserklärung des Prozessbevollmächtigten des Schuldners. Eine bloße Botenstellung ist angesichts dieser Umstände nicht anzunehmen. An dieser Beurteilung, die bereits dem Beschluss vom 03.06.2025 zugrunde liegt, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten. Dass der Verfahrensbevollmächtigte die Angabe seines Namens und seines Kanzleiortes unter dem Verzeichnis weder mit „i.A.“ noch „i.V.“ versehen hat, lässt das Verzeichnis gerade nicht als Erklärung des Schuldners, sondern als eigene Erklärung erscheinen. Ob jedenfalls der Zusatz „i.V.“ ebenso schädlich gewesen wäre, weil auch eine Vertretung im Wissen nicht zu einer erfüllungstauglichen Auskunft geführt hätte, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls irreführend ist es, wenn ein einfaches, vom Schuldner selbst zu erstellendes Verzeichnis am Ende die Wiedergabe eines anderen Namens enthält, ohne eindeutige Klarstellung, dass es sich nicht um die Wissenserklärung der angegebenen Person, sondern die des Schuldners handeln soll. Eine solche eindeutige Klarstellung ist weder dem mit Schriftsatz vom 02.06.2025 vorgelegten Verzeichnis noch dem Schriftsatz selbst zu entnehmen. Insoweit enthält auch der Schriftsatz selbst – begleitend zur Übermittlung des Verzeichnisses – keine Erläuterung dahingehend, dass es sich bei den im Verzeichnis aufgeführten Angaben um Wissenserklärungen des Schuldners handelt und nicht desjenigen, dessen Name ausdrücklich am Ende des Verzeichnisses angegeben wurde. Mithin fehlte es für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs an einer persönlichen Wissenserklärung des Schuldners und der Übernahme dessen Verantwortung für die Auskunft, ohne die der Schuldner auch nicht auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen werden könnte, bestünden inhaltliche Zweifel an der Auskunft. Ein diesem Erfordernis genügendes Bestandsverzeichnis wurde erst durch Vorlage der ohne Namenszusatz des Verfahrensbevollmächtigten versehenen Aufstellung erteilt, die erst zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 25.06.2025 erfolgte, in welcher der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners auch mitgeteilt hat, es handele sich (nun) um die Wissenserklärung des Schuldners, die der Bevollmächtigte lediglich als Bote übermittle. Mithin hat der Schuldner die Kosten des Zwangsmittelverfahrens insgesamt, d.h. beider Instanzen zu tragen. III. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidung ergeht, für die Gerichtsgebühren anfallen (vgl. KV GKG Nr. 1812). Die Wertfestsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren ist das nach der Höhe des Zwangsgeldes zu bemessene Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses, das 500,00 € beträgt. Eine Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsmittelverfahren erster Instanz ist bereits im Beschluss vom 03.06.2025, und zwar auf 2.000,00 € erfolgt. Die dortige Wertfestsetzung bleibt von den übereinstimmenden Erledigungserklärungen unberührt und wirksam. xxx xxx xxx