Beschluss
2 W 27/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0730.2W27.25.00
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Leitsätze
Zur Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren wegen Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren wegen Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.(Rn.22) (Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer – erstinstanzlich Beklagter zu 1) und Schuldner zu 1) – wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts im Zwangsmittelverfahren. Der Beschwerdegegner – erstinstanzlich Kläger und Gläubiger – erstritt erstinstanzlich im Erkenntnisverfahren mit seiner Stufenklage vom 30.12.2021 das am 05.10.2023 verkündete Teilurteil, mit dem der hiesige Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit der erstinstanzlich weiter Beklagten zu 2) zur Auskunfterteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2023, die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 08.01.2024 zurück; beide wurden daraufhin mit Beschluss des Senats vom 09.01.2024 der Berufung für verlustig erklärt (2 U 34/23). Ende Januar 2024 fragte der Beschwerdeführer bei dem Hamburgischen Notar Dr. … wegen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an. Mit Schreiben vom 23./26.04.2024 (falsch datiert auf den 07.06.2022) teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht auf dortige Verfügung vom 23.04.2024 mit, der beauftragte Notar habe die Vorarbeiten für das notarielle Nachlassverzeichnis noch nicht abschließen können, man gehe davon aus, dass die Arbeiten dort innerhalb der nächsten zwei Monate abgeschlossen sind (Anlage Ast. 3 zum Zwangsmittelantrag vom 17.10.2024). Der Notar schrieb im Mai 2024 die Hamburger Sparkasse wegen benötigter Kontoauszüge an. Die Sparkasse übersandte am 16.09.2024 und am 17.09.2024 umfangreiche Konvolute. Diesbezüglich wird auf den insoweit unstreitigen Vortrag aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.11.2024 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.09.2024 (falsch datiert auf den 06.08.2024) monierte der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer, mehr als vier Monate nach dem dortigen Schreiben vom April 2024 (falsch datiert 07.06.2022) liege noch immer kein Nachlassverzeichnis vor; er bitte um Mitteilung, wann der Notar Dr. … terminiert hat und wann mit einer Zusendung des Verzeichnisses gerechnet werden kann; falls das nicht zeitnah geschieht, werde dem Mandanten zu einem Zwangsmittelantrag geraten (Anlage Ast. 4 zum Zwangsmittelantrag vom 17.10.2024). Nach Vortrag des Beschwerdegegners, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, reagierte der Beschwerdeführer auf die Anfrage des Beschwerdegegners vom 16.09.2024 nicht. Mit Antrag vom 17.10.2024 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO gegen den Beschwerdeführer und die weitere Beklagte zu 2). Mit Beschluss vom 22.11.2024 setzte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von 2.000 € und ersatzweise Zwangshaft fest. Gegen diesen ihm am 25.11.2024 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit am 26.11.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Am 10.12.2024 übersandte der Notar Dr. … den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers den vorläufigen Entwurf des Nachlassverzeichnisses mit der Bitte um Prüfung und Ergänzung (Anlage SB 4 – ZV). Am 27.01.2025 wurde das 180 Seiten umfassende Nachlassverzeichnis beurkundet. Der Beschwerdegegner erklärte mit Schriftsatz vom 12.02.2025 seinen Zwangsmittelantrag für erledigt und stellte Kostenantrag. Der Beschwerdeführer schloss sich mit Schriftsatz vom 18.03.2025 der Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast an. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.04.2025 erlegte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des gegen ihn gerichteten Zwangsmittelverfahrens auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren sei über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Die Kosten seien demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er sie gemäß §§ 91 ff. ZPO zu tragen gehabt hätte, wenn das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsmittels hätten vorgelegen, weil der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Anlass zu der Annahme gegeben habe, er werde ohne Zwangsmittelfestsetzung nicht zu seinem Recht kommen. Nachdem das Teilurteil am 12.12.2023 durch Berufungsrücknahme gegen ihn rechtskräftig geworden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass das notarielle Nachlassverzeichnis ca. ein Jahr danach noch nicht vorgelegen habe. Schließlich seit das bereits erstellte notarielle Nachlassverzeichnis vom 29.04.2020 lediglich um einzelne Punkte, insbesondere den fiktiven Nachlass, zu ergänzen gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Notar ausreichend schnell beauftragt und hinreichend Druck auf ihn ausgeübt habe. Auch wenn der Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses grundsätzlich alle notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen habe, wäre es vorliegend Sache des Beschwerdeführers gewesen, dem Notar selbst Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses zu fördern. Jedenfalls wäre es, so das Landgericht, nach Eingang der umfangreichen Konvolute von Kontoauszügen Mitte September 2024 unter Berücksichtigung der verstrichenen Monate Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Kontoauszüge schnell durchzusehen. Bis Ende Oktober 2024 oder gar länger habe das nicht dauern dürfen. Auf den Beschluss vom 07.04.2025 wird im Übrigen Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 08.04.2025 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit dem am 10.04.2025 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde. Er rügt, die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend Druck auf den Notar ausgeübt, sei nicht durch Tatsachen begründet. Das Landgericht führe nicht aus, welcher hinreichende Druck auf den Notar auszuüben gewesen wäre, um ihn zu schnellerer Arbeit zu veranlassen. Die Annahme des Landgerichts, das bestehende Nachlassverzeichnis habe lediglich ergänzt werden müssen, sei falsch, das Landgericht habe vielmehr die Vorlage eines gesamten neuen Verzeichnisses angeordnet. Die Annahme des Landgerichts, die Vorlage des neuen Nachlassverzeichnisses habe nicht bis Ende Oktober 2024 oder länger dauern dürfen, sei außerhalb jeder gesetzlichen Grundlage; das Gericht könne nicht bestimmen, was wie lange dauert und wie welche Arbeitsabläufe bei einem Hamburger Notar durch die Schuldner beschleunigt werden können. Der Beschwerdegegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er bezieht sich dafür auf seinen beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 05.05.2025, in dem er ausführt: Das Landgericht habe schon deshalb davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Druck auf den Notar ausgeübt hat, weil er dazu nichts Konkretes vorgetragen habe, obgleich er im Zwangsmittelverfahren intensives Bemühen um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars darzulegen und nachzuweisen habe. Der Vortrag, er habe dem Notar eine zeitnahe Fertigstellung des Verzeichnisses nahegelegt, sei nicht ausreichend. Die für die Erstellung eines neuen Nachlassverzeichnisses erforderliche Mehrarbeit sei gering gewesen, da eine Inbezugnahme des bereits erstellten Nachlassverzeichnisses möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Vermeidung einer Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 888 ZPO vorzutragen, dass er alles Zumutbare zur Erbringung der geschuldeten Handlung unternommen hat. Die Zumutbarkeit sei vom Gericht im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Hier habe das Landgericht anhand der aktenkundigen Aufstellungen auf Grundlage der vorliegenden Kontoauszüge feststellen können, dass für die Durchsicht der Kontoauszüge nicht mehr als 1,5 Monate erforderlich gewesen sind. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie gemäß Beschluss vom 29.04.2025 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Landgericht hält danach an seinen Erwägungen fest. Der Auskunftsschuldner habe den Notar umgehend zu beauftragen und danach alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar einzuwirken und ihn zur Erledigung des Auftrags anzuhalten. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er den Notar erst ca. sechs Wochen nach Rechtskraft des Teilurteils beauftragt habe. Weiterhin habe er es vorwerfbar unterlassen, den Notar durch Aufforderungen zu drängen, schon vor Mai 2024 Kontoauszüge von der Hamburger Sparkasse anzufordern oder diese selbst zu beschaffen. Die Zeit zwischen Mai 2024 und dem Zugang der Kontoauszüge im September 2024 erscheine zu lang. Bei den gebotenen Anfragen hätten die Kontoauszüge deutlich früher vorliegen müssen. Auch die Zeit zwischen dem Vorliegen der Kontoauszüge und dem Durcharbeiten sei zu lang. Die im Erkenntnisverfahren weiter Beklagte zu 2) habe dem Beschwerdegegner erst mit Schriftsatz vom 06.11.2024, ca. sieben Wochen nach Zugang der Kontoauszüge, in Aussicht gestellt, die Listen abschließend durchgearbeitet zu haben. Wenn auch nicht jedes der genannten Versäumnisse isoliert betrachtet die Zwangsmittelfestsetzung rechtfertige, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls vorzuwerfen, dass er nach dem anfangs bereits zögerlichen Vorgehen im weiteren Verlauf nicht ein besonders intensives Bemühen im Hinblick auf das besonders zügige Durcharbeiten der Kontoauszüge gezeigt habe. II. Der Senat entscheidet gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Zwangsmittelverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO dem Beschwerdeführer (Beklagten zu 1] und Schuldner zu 1]) auferlegt, weil der Zwangsmittelantrag vom 17.10.2024 im Zeitpunkt des Eingangs beim Landgericht zulässig und begründet war. a) Erledigt sich ein Zwangsvollstreckungsverfahren vor Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nach §§ 887, 888, 890 ZPO, so muss im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO geprüft werden, inwieweit der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet gewesen wäre (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO, Rn. 58_58); denn bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 91a ZPO gibt in aller Regel der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. März 1996 – 3Z BR 50/96 –, Rn. 8, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO, Rn. 24). Dabei findet auch der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung nach § 93 ZPO Anwendung (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2016 – II ZR 364/13 –, Rn. 7, juris). Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05 –, BGHZ 168, 57-64, Rn. 10, m.w.N.). b) Der Beschwerdegegner hatte am 17.10.2024 Anlass zu der Annahme, er werde ohne Zwangsmittelantrag nicht zu dem vom Beschwerdeführer geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnis kommen. (1) Grundsätzlich muss ein Auskunftsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Notars bei der Aufnahme des geschuldeten Nachlassverzeichnisses zu erlangen, und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 -I-7 W 67/16-, NJW-RR 2017, 524; Beschluss vom 20. Februar 2020 – I-7 W 9/20 –, Rn. 2, juris). Der Schuldner ist also gehalten, dem Gläubiger substantiiert zu vermitteln, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 2 W 17/24 –, FamRZ 2025, 962, juris). Hat der Notar bei der Anfertigung eines solchen Verzeichnisses eine eigene Ermittlungstätigkeit zu entfalten, wird allgemein von einer Erstellungszeit von 3 bis 4 Monaten ausgegangen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 – 7 W 92/19, ZEV 2020, 293 m. Anm. Horn; Weidlich in ZEV 2017, 241 (243)). In Sonderfällen, etwa wenn umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen zu erfolgen haben, verlängert sich diese Frist entsprechend (Weidlich a.a.O.). Etwa sechs Monate nach Beauftragung des Notars wird der Auskunftsschuldner daher regelmäßig dem Auskunftsgläubiger auf dessen Verlangen hin den Bearbeitungsstand beim Notar mitzuteilen haben, was die Angabe eigener noch ausstehender Mitwirkungshandlungen sowie etwaige Hinderungsgründe auf Seiten des Notars einschließt und ggfls. durch Vorlage einschlägiger Korrespondenz mit dem Notar zu substantiieren ist (Senat, Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). Die vollstreckbare Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten erschöpft sich nicht in der Beauftragung des Notars, sondern schließt die Mitwirkung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ein. Zum einen kann der Notar ohne Mitwirkung und Übermittlung der notwendigen Informationen das Verzeichnis schon nicht aufnehmen, weshalb die Rechtsprechung dahingehend titulierte Auskunftsansprüche auch als unvertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO einstuft (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231 m.w.N.). Zum anderen ist es in der Regel allein der beauftragende Erbe, der die gesetzliche Urkundsgewährungspflicht des Notars nach § 15 Abs. 1 BNotO ggfls. mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 – 5 W 30/22, ErbR 2023, 471; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 – 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 – 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302; Senat, Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). Entscheidend für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist, ob es dem Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs, also zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, führen können. Da das Zwangsgeld im Gegensatz zum Ordnungsgeld keinen Sanktionscharakter hat, ist unerheblich, inwieweit der Schuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche mit der gebotenen Beschleunigung getan hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken; maßgeblich ist allein, ob er im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des beauftragten Notars zu erlangen (OLG München, Beschluss vom 10. November 2022 – 33 W 775/22 –, ZErb 2023, 69, juris). Weil der Schuldner im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung nicht nur gehalten ist, den Notar zur Mitwirkung zu veranlassen, sondern auch, den Gläubiger in substantiierter Weise über seine Bemühungen zu unterrichten, gibt auch ein Schuldner Anlass zur Antragstellung im Zwangsmittelverfahren, der sich zwar um die Mitwirkung des Notars bemüht, den Gläubiger auf dessen Nachfrage aber nicht in gebotener Weise über seine Bemühungen unterrichtet. Die vom Schuldner erst im Verlaufe des Vollstreckungsverfahrens übermittelten Informationen über den Umfang seiner Bemühungen um ein Tätigwerden des Notars können dabei im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag ein erledigendes Ereignis darstellen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 2 W 17/24 –, FamRZ 2025, 962, juris). (2) Danach war der Zwangsmittelantrag bei Antragseingang zwar nicht deshalb begründet, weil der Beschwerdeführer etwa mit der Beauftragung des Notars Anfang 2024 zu lang zugewartet hätte oder nicht darauf gedrängt hätte, dass der Notar die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses benötigten Kontoauszüge früher bei der Hamburger Sparkasse anfordert. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auf eine schnellere Bearbeitung des Anliegens durch die Hamburger Sparkasse hätte gedrängt werden können oder müssen. Wegen des reinen Beugecharakters des Zwangsgeldes kommt es nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer ein anfangs zögerliches Vorgehen vorzuwerfen ist; ein Summierungseffekt hinsichtlich vorangegangener Versäumnisse besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2025 nicht. Für die Begründetheit des Zwangsmittelantrages am 17.10.2024 war allein maßgeblich, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um die Mitwirkung des beauftragten Notars zu erlangen; für die gemäß §§ 91a, 93 ZPO gebotene retrospektive Betrachtung kommt es dementsprechend darauf an, ob der Beschwerdegegner bei Einreichung des Zwangsmittelantrages davon ausgehen durfte, den Beschwerdeführer durch den Zwangsmittelantrag zu weiteren ihm möglichen, bisher noch nicht ergriffenen Maßnahmen zur Beibringung des Nachlassverzeichnisses anhalten zu können. Der Beschwerdegegner hatte bei Einreichung des Zwangsmittelantrages vom 17.10.2024 keinen Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um den Notar zur Mitwirkung anzuhalten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdegegners im Antrag vom 17.10.2024 hatte der Beschwerdeführer ihm im Schreiben vom 23./26.04.2024 (falsch datiert 07.06.2022) einen Abschluss der Angelegenheit binnen zwei Monaten in Aussicht gestellt. Aus dem Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 16.09.2024 (falsch datiert 06.08.2024) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anschließend mehr als vier Monate nichts von sich hatte hören lassen, was den Beschwerdegegner erkennbar zu seiner Nachfrage vom 16.09.2024 veranlasst hat. Spätestens auf dieses Schreiben, in dem eine zeitnahe Sachstandsmitteilung angemahnt wird und andernfalls die Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens angekündigt wird, hätte der Beschwerdeführer umgehend reagieren müssen. Denn hätte er die Informationen zum Sachstand, die er dem Beschwerdegegner erst auf die Zustellung des Zwangsmittelantrages mit seiner am 28.10.2024 beim Landgericht eingereichten Antragserwiderung (ebenfalls falsch datiert 07.06.2022) überlassen hat, bereits auf dessen Aufforderung vom 16.09.2024 mitgeteilt, hätte sich das Zwangsmittelverfahren voraussichtlich erübrigt. So hatte der Beschwerdegegner aber bei Einleitung des Zwangsmittelverfahrens am 17.10.2024 seit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23./26.04.2024 keinerlei Informationen zum Bearbeitungsstand des Nachlassverzeichnisses und musste angesichts einmonatigen Schweigens des Beschwerdeführers auf die Anfrage vom 16.09.2024 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ohne Zwangsmittelverfahren die geschuldete Handlung nicht erbringen werde. 2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Eine Streitwertfestsetzung ist gemäß § 34 GKG angesichts der nach Nummer 1810 KV GKG entstandenen Festgebühr (vgl. Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, KVGKG § 1810 Rn. 1) nicht veranlasst. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich.