Urteil
5 O 1759/10
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHALLE:2010:1220.5O1759.10.0A
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Leitsätze
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Pfändungsschutzkontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen, obwohl ihm bekannt war, dass durch dessen Einführung bei den Kreditinstituten ein erhöhter Bearbeitungsaufwand anfallen wird. Er ist der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung (Rn.15)
. Banken können folglich in ihrem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein besonderes Entgelt fordern. Dieses Kontoführungsentgelt darf jedoch nicht das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche übersteigen (Rn.16)
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 Euro / Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet."
2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Pfändungsschutzkontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen, obwohl ihm bekannt war, dass durch dessen Einführung bei den Kreditinstituten ein erhöhter Bearbeitungsaufwand anfallen wird. Er ist der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung (Rn.15) . Banken können folglich in ihrem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein besonderes Entgelt fordern. Dieses Kontoführungsentgelt darf jedoch nicht das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche übersteigen (Rn.16) . 1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 Euro / Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." 2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag ist nach UKlaG zulässig und begründet und führt zur tenorierten Unterlassungsverfügung. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassungen in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam sind. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Prinzip, dass die Banken Arbeiten nicht bepreisen dürfen, die keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Dies führte auch zur Verwerfung der Preisklausel für die Bearbeitung von Kontopfändungen (vgl. BGHZ 141, 380 ff.). Ausgangspunkt der Überlegungen ist der, dass zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn das nicht der Fall ist, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden (vgl. ebenda). Nach § 850 k Abs. 7 Satz 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das (jeweilige) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der Banken, der Führung sogenannter P-Kontos. Trotz der Problematik, dass auf Seiten der Banken zum Teil erheblicher Mehraufwand durch die Schaffung/Führung von P-Konten entstehen wird, hat der Gesetzgeber dennoch keine Kosten oder Entgelte gesetzlich dafür vorgesehen. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.04.2009, BT-DRF 16/12714, Seite 17, soll ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO mit der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht vereinbar sein. Vorliegend erfolgt die Bepreisung zwar nicht unmittelbar für die Umstellung, sondern für die weitere Führung des ursprünglichen Girokontos als P-Konto. Dazu äußerte sich der Rechtsausschuss wie folgt: "Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen." Daraus wird zwar ersichtlich, dass den Banken die Möglichkeit bleiben soll, auf die ursprünglich verlangten Kontoführungsentgelte Zuschläge zu vereinbaren, die jedoch – wenn man das Kontoführungsentgelt für das P-Konto mit dem für allgemeine Gehaltskonto üblichen vergleicht, diese Kosten nicht übersteigen darf. Selbst wenn man also, entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin, davon ausgeht, dass grundsätzlich zwar nicht für die Umwandlung, aber für die Führung von P-Konten ein besonderes Kontoführungsentgelt vereinbart werden kann, soll als Orientierungsgrenze das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche eingehalten werden. So dürfte ein Bankkunde wohl keinen Anspruch darauf haben, dass, soweit er ein ursprünglich mit besonders günstigen Kosten ausgestattetes Konto gewählt hat, nach Umstellung auf die Führung dieses Kontos als P-Konto nach der Orientierung im bereits zitierten Beschlussentwurf das ursprüngliche (besonders günstige) Kontoführungsentgelt beibehalten bleibt. Unter Berücksichtigung des Preisblattes der Beklagten wird ersichtlich, dass für Privatkunden drei verschiedene Kontenmodelle angeboten werden, die im Grundpreis zwischen 2,00 Euro und 8,99 Euro liegen. Der für das P-Konto angesetzte monatliche Grundpreis von 12,00 Euro übersteigt daher auch die Obergrenze des höchsten Grundpreises um ein Viertel. Abgesehen davon dürfte wohl als Vergleichsgröße auch nur das GiroBasis-Konto herangezogen werden, da auch bei dem Kontomodell P-Konto sämtliche Postenpreise analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet werden sollen, wobei diese Postenpreise in den anderen beiden Kontoformen inklusive und daher bereits bei der Ermittlung des Grundpreises einkalkuliert worden sind. Somit wird deutlich, dass ein Mehrbetrag von 10,00 Euro (in Relation zum Konto GiroBasis, welches unabhängig vom Pfändungsschutz das gleiche Leistungsspektrum beinhaltet) mit der angegriffenen Klausel gefordert wird. Bei Berücksichtigung der oben aufgeführten Orientierungen des Rechtsausschusses ist dieser Mehrbetrag als unangemessen einzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen folgt aus § 890 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO, wobei das Gericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung 2.500,00 Euro für angemessen erachtet. Die Verfügungsklägerin verlangt als nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband von der Verfügungsbeklagten als Bank im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der im Tenor bezeichneten Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Verfügungsbeklagte verwendet diese Klausel in ihrem aktuellen Preis-Leistungsverzeichnis (Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 23.11.2010 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, die im Tenor ersichtliche Klausel aus ihren Preisaushängen und sonstigen Dokumenten zu entfernen und eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet, für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro an die Verfügungsklägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 30.11.2010 lehnte die Verfügungsbeklagte die Unterzeichnung der geforderten Erklärung ab. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstieße, da es sich dabei um eine Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden darstelle, handele, welche unzulässig sei. Die Verfügungsklägerin beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu untersagen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 Euro / Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Erlass der einstweiligen Verfügung abzulehnen. Sie geht davon aus, die streitgegenständliche Klausel beinhalte ein Kontoführungsentgelt als Hauptpreis und kein Nebenentgelt. Es werde auch nicht für die Bearbeitung von Pfändungen erhoben, sondern werde unabhängig davon, ob das betreffende Konto mit Pfändungen belastet werde oder nicht, erhoben, so dass eine Bepreisung in der gewählten Weise nicht zu beanstanden sei.