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Urteil

10 U 5/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei formularmäßigen Entgeltklauseln ist zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Ob eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein Entgelt als Preis im Preisverzeichnis aufgenommen wird. Der missverständliche Begriff Preisnebenabrede ist geschaffen worden, um kontrollfähige Abreden mit mittelbaren Auswirkungen auf Preis und Leistung von echten Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen abzugrenzen. Nur Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung sind der materiellen Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Preisnebenabreden. Nicht zu den Preisnebenabreden gehören auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren (Zustimmung: BGH, 13. November 2012, XI ZR 145/12; GWR 2013, 45).(Rn.34) 2. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar.(Rn.36) 3. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann und benachteiligen den Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 (Az.: 5 O 1759/10) wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Tenor dieses Urteils zu Nummer 1. wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Verträge mit Verbrauchern über die Führung eines Bankkontos oder die Erbringung von Zahlungsdiensten in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Klausel zu verwenden: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 €/Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei formularmäßigen Entgeltklauseln ist zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Ob eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein Entgelt als Preis im Preisverzeichnis aufgenommen wird. Der missverständliche Begriff Preisnebenabrede ist geschaffen worden, um kontrollfähige Abreden mit mittelbaren Auswirkungen auf Preis und Leistung von echten Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen abzugrenzen. Nur Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung sind der materiellen Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Preisnebenabreden. Nicht zu den Preisnebenabreden gehören auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren (Zustimmung: BGH, 13. November 2012, XI ZR 145/12; GWR 2013, 45).(Rn.34) 2. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar.(Rn.36) 3. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann und benachteiligen den Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.(Rn.47) 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 (Az.: 5 O 1759/10) wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Tenor dieses Urteils zu Nummer 1. wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Verträge mit Verbrauchern über die Führung eines Bankkontos oder die Erbringung von Zahlungsdiensten in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Klausel zu verwenden: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 €/Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin, ein Verbraucherschutzverein, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Kontoführungsentgeltklausel für P-Konten. Die Verfügungsbeklagte bietet nach ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Kapitel B unter Nr. 1. "Kontenmodelle für Privatkunden" folgende Kontenmodelle an: - GiroBasis (Kontoführung Grundpreis monatlich: 2,00 €) - GiroKomfort (Kontoführung Grundpreis monatlich: 6,99 €) - GiroKomfort Gold (Kontoführung Grundpreis monatlich: 8,99 €). Ferner heißt es dort auf der folgenden Seite weiter unten: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 €/Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage A 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. November 2010 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Insoweit wird auf die Anlage A 4 verwiesen. Am 7. Dezember 2010 hat die Verfügungsklägerin schließlich beim Landgericht Halle den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem UKlaG beantragt. Sie macht geltend, dass es sich bei der streitigen Klausel um eine kontrollfähige (Preis-) Nebenabrede handele. Diese benachteilige die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise. Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Hauptpreisabrede handele. Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto beruhe sowohl im Falle erstmaliger Einrichtung als auch im Falle der Umwandlung auf einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Eine gesetzliche Pflicht der Verfügungsbeklagten, sogenannte Pfändungsschutzkonten zu führen, bestehe nicht. Darüber hinaus sei die Führung von Pfändungsschutzkonten trotz des Entgelts in Höhe von 12,00 €/Monat nicht kostendeckend. Im Falle einer erzwungenen Entgeltreduzierung könnten keinerlei nicht geschuldete Tätigkeiten im Interesse der betroffenen Kontoinhaber/Pfändungsschuldner mehr erfolgen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Halle Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "Beim Kontomodell P-Konto (ab dem 01.07.2010) gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12,00 €/Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet." Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten. Sie erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagte ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Entgeltregelung um keine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Sie ist der Ansicht, dass keine Verpflichtung für die Kreditwirtschaft bestehe, P-Konten kostenfrei zu führen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, soweit sie die beanstandete Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet. 1. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB. a) Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nach § 305 Abs. 1 BGB, die die Verfügungsbeklagte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB verwendet. Dieser Passus wird dem Verbraucher von der Verfügungsbeklagten vorformuliert vorgegeben und unterliegt nicht der Verhandlungsdisposition. b) Die angegriffene Klausel unterliegt auch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 – 309 BGB. Sie ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede und keine Preishauptabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht der AGB entzogen ist. aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Das Fehlen gesetzlicher Regelungen für die Berechnung von Bankentgelten bedeutet aber nicht, dass Bankentgelte außerhalb des § 138 BGB keiner Kontrolle unterliegen (s. Nobbe, WM 2008, 185, 186). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Der missverständliche Begriff Preisnebenabrede ist dabei geschaffen worden, um kontrollfähige Abreden mit mittelbaren Auswirkungen auf Preis und Leistung von echten Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen abzugrenzen (s. Nobbe, a. a. O.). Nur Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung sind der materiellen Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Preisnebenabreden (s. BGHZ 141, 380, 382; 143, 128, 138). Nicht zu den Preisnebenabreden gehören auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren (s. Nobbe, a. a. O.) Der verfassungsrechtlich garantierte bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es den Parteien, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei zu bestimmen. Preis ist dabei die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Haupt- oder Sonderleistung (s. BGHZ 137, 27, 29; 180, 257, 264). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (s. Nobbe, a.a.O.). Ob eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein Entgelt als Preis im Preisverzeichnis aufgenommen wird. Der AGB-Kontrolle ist eine Klausel nicht schon dann entzogen, wenn sie eine Entgeltleistung bestimmt. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (s. BGHZ 146, 377 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 462, 463, m. w. N.). Eine so verstandene Abweichung von einer Rechtspflicht ist nicht nur im Falle eines Abweichens von Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn gegeben, sondern auch dann, wenn von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder von wesentlichen Rechten und Pflichten abgewichen wird, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (s. BGHZ 137, 27, 29, OLG Stuttgart, a. a. O., m. w. N.). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen regelt die beanstandete Klausel entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht den Preis für eine Hauptleistung. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Pfändungsschutzkonto um ein eigenständiges Kontomodell handele, welches auch eigenständig bepreist werden dürfe. Ein eigenständiges Kontomodell "P-Konto" bietet die Verfügungsbeklagte jedoch nicht an. Tatsächlich bietet sie nur ein "normales" Girokonto mit Pfändungsschutz an. Dabei stellt die Preisabrede hinsichtlich des GiroBasis-Kontos die eigentliche Preishauptabrede dar. Wählt der Kunde das sogenannte Kontomodell "P-Konto" der Verfügungsbeklagten, bekommt er nur ein "normales" GiroBasis-Konto mit den aus § 850k ZPO folgenden gesetzlichen Beschränkungen. Letztere bezahlt er mit 10 € monatlich. Für diese Bewertung spricht schon die Aufmachung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Verfügungsbeklagten. Dort werden unter der Überschrift "Kontenmodelle für Privatkunden" zunächst in drei nebeneinander liegenden Spalten die Kontenmodelle "GiroBasis", "GiroKomfort" und "GiroKomfort Gold" einschließlich deren monatlicher Grundpreise sowie der jeweiligen Postenpreise für Zahlungsdienstleistungen tabellarisch aufgelistet. Dabei erfolgen beim Kontomodell "GiroBasis" weitere Einzelbelastungen für konkrete Aufträge. Diese sind bei den Kontomodellen "GiroKomfort" und "GiroKomfort Gold" bereits mit dem monatlichen Grundpreis abgegolten. Auf der nächsten Seite des Preis- und Leistungsverzeichnisses werden zunächst weitere zusätzliche Leistungen bei einem "Mindesteingang in Höhe von 1.200 € (Lohn, Gehalt, Rente) im Monat" im Fließtext dargestellt. Weiter unten – in demselben eingerahmten Kasten - folgt dann die beanstandete Klausel. Aus dieser geht hinreichend deutlich hervor, dass für die Führung des Girobasis-Kontos als Pfändungsschutzkonto ein zusätzliches Entgelt verlangt wird. Die Klausel weist nämlich im Vergleich zum Kontomodell "GiroBasis" nur einen auf 12 € erhöhten monatlichen Grundpreis auf. Ansonsten verweist sie inhaltlich hinsichtlich der Abrechnung der Postenpreise ausdrücklich auf das Kontomodell "GiroBasis". Im Gegensatz zu den Kontomodellen "GiroKomfort" und "GiroKomfort Gold" wird beim Kontomodell "P-Konto" auch keine weitere Sonderleistung angeboten, die es beim GiroBasis-Konto nicht gibt. Die mit dem "P-Konto" verbundenen zusätzlichen Leistungen werden in der Klausel auch nicht aufgelistet oder erläutert. Dies ist auch nicht notwendig. Es handelt sich bei diesen Leistungen eben um keine vertraglich vereinbarten Hauptleistungen - diese werden wie beim "GiroBasis-Konto" bepreist - sondern um Nebenpflichten. Diese ergeben sich aus § 850k ZPO. Besonders deutlich wird dies, wenn ein Kunde bei der Verfügungsbeklagten bereits ein "GiroBasis"-Konto unterhält und dann verlangt, dieses als "P-Konto" zu führen. Das "GiroBasis"-Konto wird hier nur deshalb zum "P-Konto", weil das Gesetz dies in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO so vorsieht. Der Kunde bekommt hier kein neues, eigenständiges Konto, sondern sein bestehendes Konto wird mit dem Vermerk versehen, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. cc) Die beanstandete Klausel stellt auch keine nicht kontrollfähige, echte Preisvereinbarung für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Sonderleistung dar. Stattdessen handelt es um eine der materiellen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Für die Führung eines Girokontos, das dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht, kann die Bank einen pauschalen Grundpreis verlangen. Welche Grundleistungen der Bank dieses Entgelt abdeckt, kann die Bank frei festlegen. Für die davon nicht abgedeckten Dienstleistungen für den Kunden können weitere Entgelte verlangt werden (s. Nobbe, WM 2008, 185, 190). Die Verfügungsbeklagte erbringt hier allerdings mit der Führung des Pfändungsschutzkontos und dessen automatisierten Pfändungsschutz keine Dienstleistung für den Kontoinhaber, sondern sie handelt zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen. Bei dem mit der Führung von Pfändungsschutzkonten für die Verfügungsbeklagte verbundenen zusätzlichen Aufwand (Anbringung des Vermerkes, Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO usw.) handelt es sich um notwendige Vorarbeiten für die Prüfung und Wirksamkeit von Pfändungen und deren weitere Bearbeitung. Diese führt die Verfügungsbeklagte im eigenen Interesse aus, um im Falle einer Pfändung nicht doppelt zahlen zu müssen oder Schadensersatzansprüchen nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgesetzt zu sein. Die Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, ist aber unzulässig (s. BGHZ 137, 43, 46 ff.; Nobbe, WM 2008, 185, 187). Unerheblich ist, dass die Führung eines Pfändungsschutzkontos auf einer vertraglichen Grundlage zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber beruht. Faktisch gehört es zu den gesetzlichen Pflichten der Verfügungsbeklagten, ein solches Konto zu führen. Jeder Kunde mit Wohnsitz im Trägergebiet der Verfügungsbeklagten kann zunächst bei der Verfügungsbeklagten ein Girokonto einrichten. § 5 Abs. 1 SpkVO Sachsen- Anhalt normiert insoweit einen Kontrahierungszwang für Sparkassen. Anschließend kann der Kunde nach § 850k Abs. 7 Satz 2 BGB verlangen, dass die Verfügungsbeklagte das Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. c) Die streitige Klausel hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und dabei den Vertragspartner der Verfügungsbeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut – wie hier - einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (s. BGHZ 146, 377, 383). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (s. BGHZ 141, 380, 390). Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, die Führung der "P-Konten" sei trotz des monatlichen Kontoführungsentgeltes in Höhe von 12 € nicht kostendeckend, greift im Ergebnis nicht durch. Erstens ist insoweit auf die Gesamtkalkulation für alle "GiroBasis"-Konten abzustellen, da die Verfügungsbeklagte – wie oben ausgeführt - gerade kein eigenständiges Kontenmodell "P-Konto" anbietet. Und zweitens sind nach der genannten Rechtsprechung des BGH sogar Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam, obwohl diese einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern und eine automatisierte Bearbeitung kaum möglich ist (s. BGHZ 141, 380 ff.) Im Übrigen ist ein derart erhöhter Bearbeitungsaufwand der Verfügungsbeklagten bei der Führung von Pfändungsschutzkonten nicht nachvollziehbar, da es aufgrund der in Folge der Gesetzesreform entwickelten Software im Gegensatz zu früher nicht mehr erforderlich ist, ein zuvor gepfändetes Konto per Hand zu führen, wenn nur Einkommen unterhalb des Sockelbetrages bzw. des mittels Bescheinigung erhöhten Freibetrages vorhanden ist (s. Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37, 40). Darüber hinaus bietet die gesetzliche Neuregelung den Kreditinstituten auch Vorteile. So wird ihnen in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO n. F. die Möglichkeit eingeräumt, das Entgelt für die Führung der neu geschaffenen Pfändungsschutzkonten in Abweichung von § 394 BGB auch mit unpfändbaren Guthaben zu verrechnen. d) Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wie hier - unzulässige Klauseln enthalten, begründet auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (s. BGH, NJW 2002, 2386). 2. Der Verfügungsgrund wird gemäß §§ 5 UKlaG i.V.m. 12 Abs. 2 UWG gesetzlich vermutet. 3. Gemäß § 9 Nr. 3 UKlaG hat die Urteilsformel antragsgemäß auch das Gebot zu enthalten, die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. 4. Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO. 5. Der Tenor ist lediglich klarstellend gemäß § 938 Abs. 1 ZPO neugefasst worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Über eine Zulassung der Revision ist nicht zu entscheiden, weil gegen dieses Urteil eine Revision nicht stattfindet, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Das für die Bewertung maßgebende Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Klausel nicht mehr verwendet wird, liegt im durchschnittlichen Bereich. Hier hat sich in der Praxis ein Regelstreitwert von 2.500 € eingependelt (s. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 5 UKlaG Rn. 14 m. w. N.). Der Senat hat keinen Anlass von diesem abzuweichen.