Urteil
6 O 195/24
LG Halle (Saale) 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Streitwert von 7.000 € ist das Landgericht Halle nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG örtlich zuständig, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat. Auch der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 zulässig, da die Klägerin zumindest behauptet, dass ihr aus der behaupteten rechtswidrigen Handlung ein weiterer Schaden droht und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Dies wäre für den Fall der Begründetheit des Antrages auch grundsätzlich möglich. II. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der klägerischen Bonität in der konkreten Art und Weise verstößt weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Der Feststellungantrag I ist daher unbegründet. Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zunächst, dass eine Person „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Umstritten ist, was als eine „rechtliche Wirkung“ anzusehen ist (Buck-Heeb BKR 2023, 137 (140) mwN., Taeger/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender Änderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach § 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „ähnliche Beeinträchtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrags die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling“ beruhen, um unzulässig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonitätseinstufung von einer natürlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich überprüft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des Scores eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und dafür auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheidung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ über eine Kreditgewährung, BKR 2024, 41). Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 die Frage, ob die für ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potentiellen Kunden führenden Bonitätswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021, 782, beck-online) sollte geklärt werden, ob „die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterfällt“. In weitgehender Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ […] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet“. Ausführlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legaldefinierten Begriff der ‚Entscheidung‘ auseinander. Weil es in ErwG 71 heiße, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen könne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonitätsberechnung durch Scoring einzuschließen. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen“. Damit ist auf das externe Scoring der Beklagten Art. 22 DSGVO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt, so dass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSGVO verstößt, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden (vgl. insgesamt hierzu auch LG Traunstein, Urteil vom 22.5.2024, 6 O 2465/23, ZD 2024, 739, beck-online). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kreditinstitut aufsichtsrechtlich gemäß § 18a Abs. 1 KWG und jeder Darlehensgeber zivilrechtlich gemäß § 505a BGB sogar verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Klägerin günstigen Tatsachen bei dieser, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 27.7.2020 – VI ZR 476/18, MMR 2021, 239). Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem sich das Gericht ausdrücklich anschließt, führt hierzu aus: „Es obliegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Beklagten, ein überwiegendes Interesse an der Speicherung gegenüber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast für alle aus der DS-GVO abzuleitenden Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSVGO genannten Grundsätze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss. Denn das betrifft ausschließlich die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung. Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht. Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33, beck-online) Die Klägerin nennt konkret keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin, bei welchem ein von der Beklagter berechnete Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde. Die Beklagte hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass die Klägerin selbst in der jüngeren Vergangenheit kreditrelevante Verträge abschließen konnte, wie beispielsweise am 15. Juni 2023 einen Kreditvertrag über 300,00 Euro mit … . Diese Vertragsabschlüsse wurden der Beklagten von ihren Vertragspartnern gemeldet (Anlage K 1 – Datenauskunft der Klägerin, Bl. 53 ff- Bd. I d. A.). Eine Diskriminierung der Klägerin ist nicht konkret vorgetragen. Es wurde bei der Klägerin kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht der Klägerin wertend berücksichtigt. Auch Anschriften hat die Beklagte für die Berechnung von Scorewerten zur Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor der ihr erteilten Datenauskunft vom 14. September 2023 nicht verwendet. Dies ergibt sich bereits aus der in der Anlage K 1 enthaltenen Tabelle („Anschriftendaten: n/v“. „n/v“ – „nicht verwendet“). Im Hinblick auf die Klageanträge II bis IV besteht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB auf Beauskunftung von Werten, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Wie bereits dargestellt, ist nicht bereits die automatisierte Erstellung der Scorewerte problematisch, sondern erst, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt. Damit kann auch der darauf gestützte Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Zunächst sind die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts bereits nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.7.2020 – VI ZR 405/18, ZD 2020, 634, beck- online, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen). Auch war das „Scoring“ der Beklagten, wie bereits ausgeführt, nicht rechtswidrig. Zudem widerspricht sich die Klägerin mit ihren Anträgen selbst. Zum einen ist sie bei Klageantrag I der Auffassung, dass die Beauskunftung durch die Beklagte rechtswidrig ist, zum anderen begehrt sie mit den Klageanträgen II-IV die künftige Beauskunftung mit lediglich nicht nur auf automatisiert erstellten Scorewerten. Damit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu einer höchstwahrscheinlich falschen Auskunft gegenüber ihren Vertragspartnern, obwohl sie eigentlich der Auffassung ist, dass eine Auskunft generell rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft – und erst Recht nicht auf Erteilung einer falschen Auskunft – durch die Beklagte besteht allerdings nicht (BGH, Urteil vom 28. 1. 2014 – VI ZR 156/14, BKR 2014, 193, beck-online). Es besteht nur ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von unrichtigen Informationen, die der Scoreberechnung zugrunde gelegt werden. Dies wird aber von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw. § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Konkrete abgelehnte Vertragsabschlüsse bezogen auf die hiesige Klägerin benennt sie nicht. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64). Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Beklagte zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Absatz IV DSGVO). Auch besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Klageantrag VI). Die Klägerin hat keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewerts ihr betreffend wertend verwendet hat. Damit liegt bereits keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Den pauschalen Vortrag der Klägerin ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme uf Presseberichte oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zur Klägerin reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch weder aus § 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin macht diverse Ansprüche infolge behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße der Beklagten geltend. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Unternehmen und nicht um eine staatliche Stelle. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln der Beklagten regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden (wie beispielsweise Informationen über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte erteilen zu können. Auskünfte erteilt die Beklagte jedoch nur, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse geltend machen, z. B. beim Vorliegen eines Kreditantrags. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsstörungen für das konkrete kreditrelevante Geschäft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten „Scorewert“ berechnen. Beim so bezeichneten „Scoring“ berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Verträge erfüllt. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Datenbestand der Klägerin zur Beauskunftung vorsorglich gesperrt. Die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten zu ihr an die potentiellen Geschäftspartner negative Auswirkungen auf die Klägerin und den Abschluss von Verträgen hätten. Damit gelte die Klägerin praktisch als kreditunwürdig. Mit einem negativen Score gehe faktisch zumeist die Ablehnung von in der Folgezeit begehrten Vertragsabschlüssen einher. Sie ist der Ansicht, dass das von der Beklagten durchgeführte Scoringverfahren unter einem klaren Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfolge und auch nicht gerechtfertigt werden könne. Neben anderen Ansprüchen macht die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000 € gegen die Beklagte geltend. Sie stützt dies auf das ihrer Ansicht nach vielfach rechtswidrige und diskriminierende Erstellen von Bonitätsscorewerten durch die Beklagte, da ihr dadurch zahlreiche Vertragsabschlüsse rechtswidrig verwehrt worden seien. Im Hinblick auf den Klageantrag V. ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 h DSGVO noch nicht in ausreichender Form erfüllt sei. Auch bestehe ein weiterer Unterlassungsanspruch (Klageantrag VI). Die Klägerin beantragt, I. festzustellen, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist; II. die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen; III. die Beklagte zu verurteilen, bei jeder Abfrage der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen; IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; V. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar a. die dafür verwendete Berechnungsmethode, b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter, c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei, d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung, e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts, g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen; VI. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen: a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke, c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten, d. Anschriftendaten, e. Alter, f. Geschlecht, g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft; VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie beauskunfte ihren Vertragspartnern zusammen mit einem Scorewert in aller Regel auch die der Scoreberechnung zugrundeliegenden Informationen. Die Klägerin habe nachweislich in jüngerer Vergangenheit zumindest einen kreditrelevanten Vertrag abschließen können, nachdem die Beklagten ihren jeweiligen Vertragspartnern auf deren Anfrage hin Scorewerte zur Klägerin beauskunftet habe. Der pauschale und unsubstantiierte Vortrag der Klägerin benenne nicht einen konkret gescheiterten oder erschwerten Vertragsabschluss der Klägerin. Die Entscheidung über den Abschluss eines bonitätsrelevanten Vertrags würden die Vertragspartner oder die Leser einer von der Beklagten erstellen Bonitätsauskunft im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände selbst fällen. Die von der Beklagten bereitgestellten Informationen würden hierbei lediglich helfen, die Bonität der Klägerin zu überprüfen. Die Beklagte speichere keine Scorewerte zur Beauskunftung auf Vorrat. Sie berechne die Scorewerte zur Beauskunftung an ihre Vertragspartner im Einzelfall aufgrund einer konkreten Anfrage ihrer Vertragspartner stets tagesaktuell neu. Zur Sicherstellung eines hohen Maßes an Transparenz gegenüber der betroffenen Person berechne die Beklagte auch regelmäßig einen sogenannten Basisscore (für Datenauskünfte nach Art. 15 DSGVO) bzw. Orientierungswert (als ergänzende Information bei sogenannten, zur Vorlage für Dritte gedachte Bonitätsauskünfte). Diese Basisscores bzw. Orientierungswerte würden ausschließlich für die betroffene Person berechnet und ausschließlich an diese beauskunftet. Eine Beauskunftung an Dritte finde nicht statt. Da das Scoringverfahren durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt sei, fehle es an einer rechtswidrigen Datenverarbeitung im Sinne des Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Weitere Anspruchsgrundlagen würden bereits am Anwendungsvorrang der DSGVO scheitern. Im Hinblick auf das zugrundeliegende Berechnungsverfahren könne sich die Beklagte auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten sei inhaltlich unbestimmt. Die Klägerin habe keinen Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewertes wertend verwendet habe, so dass keine Wiederholungsgefahr vorliege.