Urteil
301 O 168/17
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0413.301O168.17.00
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Leitsätze
Kann nach einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sparkasse „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, so bedeutet dieses Merkmal nur, dass willkürliche Kündigungen unwirksam sind. Bei Kündigung eines Girovertrages mit einem unter das Iran-Embargo fallenden Unternehmen ist ein sachgerechter Grund darin zu sehen, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen, was nicht von der Sparkasse zu vertreten ist, für sie aber mit höherem Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet ist (Anschluss LG Hamburg, 29. März 2018, 301 O 167/17).(Rn.41)
(Rn.42)
(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.760,58 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auf € 3.839,42 seit dem 28. April 2017, auf € 4.019,22 seit dem 31. Mai 2017, auf € 2.365,40 seit dem 30. Juni 2017, auf € 502,02 seit dem 31. Juli 2017, auf € 2,58 seit dem 31. August 2018, auf € 283,86 seit dem 29. September 2017, auf € 99,38 seit dem 30. Oktober 2017, auf € 619,10 seit dem 30. November 2017, auf € 0,95 seit dem 29. Dezember 2017 sowie auf einen Betrag von € 38,65 seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 Prozent, die Beklagte 20 Prozent.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann nach einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sparkasse „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, so bedeutet dieses Merkmal nur, dass willkürliche Kündigungen unwirksam sind. Bei Kündigung eines Girovertrages mit einem unter das Iran-Embargo fallenden Unternehmen ist ein sachgerechter Grund darin zu sehen, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen, was nicht von der Sparkasse zu vertreten ist, für sie aber mit höherem Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet ist (Anschluss LG Hamburg, 29. März 2018, 301 O 167/17).(Rn.41) (Rn.42) (Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.760,58 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auf € 3.839,42 seit dem 28. April 2017, auf € 4.019,22 seit dem 31. Mai 2017, auf € 2.365,40 seit dem 30. Juni 2017, auf € 502,02 seit dem 31. Juli 2017, auf € 2,58 seit dem 31. August 2018, auf € 283,86 seit dem 29. September 2017, auf € 99,38 seit dem 30. Oktober 2017, auf € 619,10 seit dem 30. November 2017, auf € 0,95 seit dem 29. Dezember 2017 sowie auf einen Betrag von € 38,65 seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 Prozent, die Beklagte 20 Prozent. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1) sowie in Bezug auf die erhobene Zwischen-feststellungsklage unzulässig, in Bezug auf den Klagantrag zu 2) begründet. Im Übrigen war die Klage einschließlich des Hilfsantrags zu 8. als unbegründet zurückzuweisen. 1. Der Klagantrag zu 1) ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Antrag den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht oder bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen ist. Nach dem ausdrücklichen Begehren der Klägerin richtet sich der Klagantrag zu 1) auf die zukünftige Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der bisherigen Vertragsbeziehung, somit auf eine künftige, durch die Beklagte zu erbringende Leistung. Die hierfür maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO liegen hingegen nicht vor. Weder geht es der Klägerin um eine nicht von einer Gegenleistung abhängige Geldzahlung noch steht die erst zukünftige Fälligkeit etwaiger wiederkehrender Leistungen in Streit. Der gleichwohl auf eine zukünftige Leistung der Beklagten gerichtete Klagantrag zu 1) ist damit unzulässig. 2. Soweit die Klägerin mit ihrem Klagantrag zu 2) einen Anspruch auf Rückerstattung des (unstreitig) erhobenen und durch die Beklagte im Wege der Kontoabbuchung eingezogenen Verwahrentgelts geltend macht, war der Klage wie aus dem Tenor ersichtlich stattzugeben. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung der als Verwahrentgelt unstreitig eingezogenen Beträge in Höhe von insgesamt € 11.760,58 aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn die Erhebung und Abbuchung dieser Beträge durch die Beklagte erfolgte jeweils ohne Rechtsgrund. Wie die Kammer bereits im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 301 O 167/17 ausgeführt hat, ist die Klägerin zwar kein Verbraucher und muss daher nachvollziehbar mit höheren Kosten ihrer (Giro-)kontoverbindung jedenfalls im Hinblick auf im Guthabenbereich geführte Sichteinlagen in Zeiten negativer Zinsen rechnen (wie die von ihr aufgeführten Konditionen der V. Bank AG ausdrücklich zeigen). Grundsätzlich spricht daher auch nichts gegen die „Weiterreichung“ sog. Negativzinsen an Geschäftskunden, weshalb es (auch) unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten möglich sein dürfte, die Grundlage für derartige Verwahrentgelte zu schaffen. Vorliegend hat aber selbst die Beklagte nicht behauptet, dass der Girovertrag oder die Allge- meinen Geschäftsbedingungen gegenüber der Klägerin wirksam angepasst worden sind. Vielmehr beruft sie sich lediglich auf eine von ihrer Seite aus erfolgte einseitige entsprechende Mitteilung gegenüber der Klägerin vom 3. März 2017 (vgl. Anlage K 12). Dieser Ankündigung und den nachfolgenden entsprechenden Abbuchungen hat die Klägerin widersprochen. Mangels vertraglicher Grundlage für das eingezogene Verwahrentgelt kommt auch eine Qualifizierung eines hierauf gerichteten Anspruchs als Aufwendungsersatz nicht in Betracht. Der insoweit zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 818 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB. 3. Soweit die Klägerin mit ihrem im Rahmen des schriftlichen Verfahrens erhobenen und der Beklagten zugestellten Hilfsantrag (unter der von ihr bezifferten Nr. 8) die dahingehende Feststellung begehrt, das Girovertragsverhältnis zu der Beklagten mit der Girovertragskontonummer.../IBAN... bestehe ungekündigt fort, liegt ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der so begehrten Feststellung in Bezug auf das Fortbestehen dieses Vertragsverhältnisses gemäß § 256 ZPO vor. Da der Hilfsantrag aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis abgewiesen wird, verletzt die unterbliebene (und nach hiesigem Verständnis auch nicht erforderliche) Wiedereröffnung des Verfahrens etwaige Rechte der Beklagten nicht. In der Sache bleibt der Hilfsantrag ohne Erfolg und war die Klage daher als unbegründet zurück- zuweisen. Das erkennende Gericht schließt sich an dieser Stelle den Ausführungen der Kammer in der Parallelsache zum Aktenzeichen 301 O 167/17 vollumfänglich an. Dort heißt es wie folgt: „Das Kontoverhältnis besteht nicht ungekündigt fort. Die ordentliche und die Form und Frist einhaltende Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 2016 ist auch materiell wirksam. Der zwischen den Parteien bestehende Zahlungsdienstrahmenvertrag i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB konnte von der Beklagten gemäß § 675h Abs. 2 BGB gekündigt werden, die (wirksam) einbezogenen AGB der Beklagten lassen eine solche Kündigung zu. Die Beklagte konnte den Girovertrag kündigen und braucht dafür Gründe nicht angeben. Eine fristlose Kündigung, für die demgegenüber wichtige Gründe vorliegen müssten, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Das Merkmal „Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ bedeutet nach hiesigem Verständnis nur, dass willkürliche Kündigungen unwirksam sind (was hier nicht der Fall ist, dazu unten). Sollte man hier wegen jener Formulierung in Ziffer 26 Abs. 1 AGB anderer Auffassung sein, so ist ein sachgerechter und unstreitig vorliegender Grund jedenfalls darin zu sehen, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen, was nicht von der Beklagten zu vertreten ist, für sie aber mit höherem Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet ist, was sie wegen der ihr drohenden Gefahren im Hinblick auf ihren eigenen wirtschaftlichen Bestand (und in der Folge den ihrer Kunden) nicht hinnehmen muss. Es geht dabei um den Kernbereich des Geschäfts der Beklagten, die das im Massenverkehr durch Kontrolle der jeweiligen Zahlungsaufträge nicht vollständig beherrschbare Risiko, von wichtigen (US-) Handelsbanken, die für sämtlichen in Dollar abzuwickelnden Warenverkehr als Korrespondenzbanken nötig sind, sanktioniert zu werden, nicht akzeptieren muss. Die an die Europäische Zentralbank zu entrichtenden „Strafzinsen“, die die Beklagte an die Klägerin derzeit nicht weiterreichen kann (s.u.) kommen hinzu. Der Einzelrichter sieht die Einlassungen der Beklagten (im Haupttermin durch den Bevollmächtigten Herrn L.) angesichts des gesamten weiteren Akteninhalts nicht als pauschal und realitätsfern an. Allerdings ist das Bestreiten der Klägerin demgegenüber ohne Substanz geblieben und hat eine Beweisaufnahme nicht veranlassen können. Die Kündigung stellt in diesem Fall auch keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, denn die Beklagte hat eben mit nachvollziehbaren Gründen und nicht etwa bloß deshalb gekündigt, weil es sich um ein iranisches Unternehmen handelt, mit dem sie keine Vertragsbeziehung unterhalten möchte. Es geht der Beklagten auch nicht um ihr Image. All das liegt bei Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien auch fern. Dagegen stehen von der Beklagten zu beachtende eigene wirtschaftliche Interessen und die damit verbundenen Interessen anderer Kunden in Rede. Ob die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts von 2012 unter Geltung der Iran-Sanktionen damals zutreffend war, nach der für die Beklagte deshalb ein mittelbarer Kontrahierungszwang bestanden haben soll, kann dahin stehen. Jedenfalls ergibt sich aktuell kein übergeordneter Grund mehr, um eine ordentliche Kündigung des Girovertragsverhältnisses auszuschließen. Es darf im Ausgangspunkt dabei festgestellt werden, dass die Klägerin diesbezüglich in weiten Passagen ohne hinreichende Substanz vorträgt (worauf sie in der Verhandlung hingewiesen worden ist) und andererseits zu übertriebenen Dramatisierungen im Blick auf die Kontokündigung und die Möglichkeiten, andere Kontoverträge zu schließen, neigt. Soweit die Klägerin z.B. vorträgt, „die drei von der Beklagten genannten iranischen Banken seien nicht in der Lage, die Zahlungen und Überweisungen der Klägerin abzuwickeln“, ist das allzu pauschal und ist dem ein sachlicher Kern von Substanz, dem nachgegangen werden könnte, nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat schon ihr eigenes Geschäftsmodell (allein oder mit der Firma I.) nicht überzeugend oder auch nur halbwegs konkret darlegen können oder wollen und z.B. zu den genauen Umsätzen, den jeweiligen Geschäftspartnern (wer? wieviele?) und den Jahresgewinnen nichts vorgetragen. Wie dem Gericht vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Frage möglich sein soll, ob und inwieweit andere Banken vergleichbare Leistungen anbieten, die den Fortgang des klägerischen Geschäftsbetriebs ermöglichen, erschließt sich nicht. Dass die Klägerin, die keine Angestellten hat, sondern auch operativ allein von dem Geschäftsführer betrieben wird, im Zusammenhang mit der hier streitigen Kontoverbindung von einer überlebensnotwendigen Angelegenheit spricht, befremdet zusätzlich. Es geht vorliegend nicht um die Wahrung des Mindeststandards einer angemessenen Lebensführung und eine Existenzgrundlage der Klägerin kann per se nicht in Gefahr sein. Die Ursachen der Kündigung liegen vielmehr im Bereich der Klägerin, der seit vielen Jahren bekannt ist, dass es in Deutschland unter den derzeitigen weltpolitischen Bedingungen für (u.a.) iranische Unternehmen extrem schwer ist, grenzüberschreitend lukrative Geschäfte zu tätigen. Die von der Klägerin behaupteten Absagen der Kreditinstitute belegen das eindrucksvoll. Soweit Grundrechte im Raum stehen: Es kann vorliegend nur um eine mittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten gehen, die keine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sondern privatrechtlich organisiert ist und betrieben wird. Sofern man eine solche Grundrechtswirkung unter Privaten, zwischen denen kein soziales Machtverhältnis besteht, annehmen möchte, kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Art. 3 GG zu entnehmende Willkürverbot in Betracht (s.o.). Allerdings findet sich hier - wie aufgezeigt - gerade ein sachgerechter Grund für die Kündigung und ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin schon im Ansatz nicht erkennbar. Auch die Zahl der von der Klägerin gehaltenen Nachfragen, deren Gehalt und Ernsthaftigkeit die Beklagte zudem bestreitet, sind nicht ausreichend. Sie beziehen nicht annähernd alle in Betracht kommenden europäischen Banken mit ein. Soweit keine Absagen eingegangen sind kann noch nicht einmal sicher festgestellt werden, dass weitere (mündliche) Nachfragen nicht erfolgreich wären. Dass Gebühren höher ausfallen, als im Vertragsverhältnis zur Beklagten, liegt zum einen nahe, weil die Beklagte mutmaßlich günstige Konditionen anbietet und die Klägerin zum anderen bei anderen Banken als Neukunde auftreten muss. Andererseits bietet selbst die Höhe der von der V. Bank AG genannten Gebühren, die ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin eingehen will, keinen hinreichenden Grund, nicht (zunächst) einen Vertrag einzugehen und ggf. (später) nachzuverhandeln. Auch hier gilt aber: Weil das Gericht nähere Einzelheiten des Geschäftsmodells und dem erzielten oder zu erzielenden Gewinn nicht kennt, kann dies letztlich nicht beurteilt werden. Alles in allem: Das Geschäftsmodell der Klägerin war offensichtlich mit den Konditionen am europäischen Markt seit vielen Jahren nur deshalb ausreichend kompatibel, weil es die Kontoverbindung zur Beklagten gab. Es könnte Anlass bestehen, dieses Geschäftsmodell zu überdenken - worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. ...“ Die vorstehenden Ausführungen macht sich die erkennende Einzelrichterin zu Eigen. In dem hier zu entscheidenden Parallelverfahren gelten die vorstehend aufgeführten Erwägungen in jeder Hinsicht fort. 4. Soweit die Klägerin einen mit dem Hilfsantrag identischen Zwischenfeststellungsantrag gestellt hat, ist dieser - jedenfalls neben dem weiteren Hilfsantrag - mangels darüber hinausgehendem Rechtsschutzbedürfnisses sowie mangels Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung unzulässig. 5. Schließlich steht der Klägerin ein Ersatz für angefallene außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (Klagantrag zu 3.) nicht zu. Nach der eigenen Darlegung der Klägerin (Seite 20 der Klagschrift) sind diese Kosten allein wegen der Aufforderung zur Abschlusserklärung vom 14. März 2017 entstanden, während die streitgegenständlichen Abbuchungen - beginnend mit dem 1. April 2017 - zeitlich erst später erfolgt sind. Das vorangegangene Schreiben vom 21. März 2017 (Anlage K 14) kann insoweit ebenfalls keinen Verzugsschadensersatz begründen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Fortführung eines bei der Beklagten geführten Girokontos. Die Klägerin ist ein iranisch geführtes, international agierendes Logistikunternehmen aus dem Bereich der Containerschifffahrt. Als solches war sie in der Vergangenheit von den sog. Iran-Sanktionen betroffen und im Annex der Verordnung VO (EU) 267/2012 gelistet. Die genannten Sanktionen wurden Anfang des Jahres 2016 weitgehend aufgehoben. Die Beklagte ist eine Sparkasse, bei der die Klägerin seit 2002 eine laufende Kontoverbindung zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs, insbesondere zwecks Verwaltung und kurzfristiger Weiterleitung von Geldern Dritter, unterhält. Bereits 2012 hatte die Klägerin eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erwirkt, wonach für die seinerzeit angenommene Verpflichtung der Beklagten, das Konto weiterzuführen, maßgeblich auf eine zur Unzeit erfolgte Kündigung der Beklagten abgestellt wurde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Mai 2012, Aktenzeichen 13 W 17/12, zitiert nach juris). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (Anlage K1) teilte die Beklagte der Klägerin ihr Absicht mit, die Geschäftsbeziehung (Girokonto Nr. .../...) mit der Klägerin zu beenden und legte der Klägerin nahe, sich zeitnah um die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu einem anderen Kreditinstitut zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu bemühen. Zugleich stellte die Beklagte eine Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 28. Februar 2017 in Aussicht. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (Anlage K5) kündigte die Beklagte nach weiterem Schriftwechsel unter Hinweis auf Ziffer 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Girovertragsverhältnis mit der Klägerin mit Wirkung zum 28. Februar 2017. Ziffer 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt (vgl. Im Einzelnen Anlage K2): „(1) Ordentliche Kündigung Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die H. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die H., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die H. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“ Die Klägerin trat der Kündigung unter Hinweis auf eine bislang fehlende Alternative einer anderen Bank zur Fortführung ihres Zahlungs- und Geschäftsverkehrs entgegen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte für die Klägerin einen Kontakt zur V. Bank AG vermittelt, die sich bereit erklärt hatte, ein Konto für die Klägerin zu eröffnen, dies allerdings zu höheren, nach Auffassung der Klägerin im Einzelnen unangemessenen Kontoführungsgebühren. Ebenso erklärte die S. Bank ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Eröffnung eines Kontos und Führung des Kontos zugunsten der Klägerin (vgl. Anlage K16). Ende 2016 / Anfang 2017 hatte die Klägerin bei 41 Banken angefragt und dabei 9 Absagen erhalten. Unter dem 25. Januar 2017 beantragte die Klägerin zum Aktenzeichen 301 O 26/17 bei dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 verpflichtete die hiesige Kammer die Beklagte auf den dahingehenden Antrag der Klägerin unter obigem Aktenzeichen dazu, das Girovertragsverhältnis mit der Klägerin solange weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht, bis es der Klägerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. (Ein paralleles Verfahren betraf ein mit der Klägerin ebenfalls gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen, die H. H. T. T. & S. GmbH, Aktenzeichen 301 O 167/17). Im Verlauf des Jahres 2017 stellte die Klägerin weitere Anfragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anfragen wird auf die tabellarischen Auflistungen der Klägerin aus der Klageschrift vom 10. Juli 2017 sowie das Anlagenkonvolut K 20 Bezug genommen. Hieraus gehen zwei Absagen hervor. Im Übrigen stehen Antworten aus bzw. hat die Klägerin die jeweils angeschriebenen Banken nochmals erinnert. Mit Schreiben vom 3. März 2017 (Anlage K12) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab dem 1. April 2017 ein sog. Verwahrentgelt in Höhe von 0,4 Prozent p.a. auf Beträge zu erheben, die € 500.000,- übersteigen. Dementsprechend buchte die Beklagte am 28. April 2017 einen Betrag in Höhe von € 3.839,42, am 31. Mai 2017 einen Betrag in Höhe von € 4.019,22 sowie am 30. Juni 2017 einen Betrag von € 2.365,40 (insgesamt € 10.224,04) von dem Konto der Klägerin ab. Weitere Abbuchungen folgten im Zeitraum vom 31. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe und Zeitpunkte wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 16. März 2018 sowie auf die als Anlagenkonvolut K 27 zur Akte gereichten Kontoauszüge verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, auch weiterhin einen Anspruch auf Kontoführung gegen die Beklagte zu haben. Die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Weder die Zusage der V. Bank noch der S. Bank würden gleichermaßen geeignete Alternativen darstellen, da die hier vorgegebenen Konditionen (Kontoführungsgebühren in Höhe von 0,75 Prozent eines jeden Zahlungseingangs, keine Teilnahme am sog. SWIFT-System) für die Klägerin nicht zumutbar seien. Auch seien die in Hamburg ansässigen iranischen Banken wie die Europäisch Iranische Handelsbank nicht gleichermaßen wie die Beklagte in der Lage, die im Einzelnen benötigten Transaktionen auszuführen. Die Erhebung eines Verwahrentgelts erfolge zudem ohne Rechtsgrundlage und sei im Übrigen sittenwidrig bzw. nichtig. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, das bei ihr geführte Girovertragsverhältnis der Klägerin mit der Girokontonummer.../IBAN... solange weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht, bis es der Klägerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 11.760,58 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auf einen Betrag in Höhe von € 3.839,42 seit dem 28. April 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 4.019,22 seit dem 31. Mai 2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von € 2.365,40 seit dem 30. Juni 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 502,02 seit dem 31. Juli 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 2,58 seit dem 31. August 2018, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 283,86 seit dem 29. September 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 99,38 seit dem 30. Oktober 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 619,10 seit dem 30. November 2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 0,95 seit dem 29. Dezember 2017, sowie auf einen Betrag von € 38,65 seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.336,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 zu zahlen. Im Wege der Zwischenfeststellungsklage beantragt die Klägerin, ... 7. Es wird festgestellt, dass das Girovertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten mit der Girokontonummer.../IBAN... ungekündigt fortbesteht. Weiter beantragt die Klägerin die vorgenannte Feststellung unter Ziffer 7. hilfsweise mit ihrem unter Ziffer 8 geltend gemachten insoweit identischen Hilfsantrag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klagantrag zu 1) sei bereits zu unbestimmt. Auch sei es der Klägerin möglich, bei anderen in Hamburg ansässigen iranischen Banken ein Konto zu eröffnen, wobei die abweichenden Bedingungen für die Klägerin nicht per se unzumutbar, sondern vielmehr von ihr hinzunehmen seien. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte sei wirksam, weil unter anderem sowohl US-amerikanische als auch britische Korrespondenzbanken gegenüber der Beklagten bereits damit drohen würden, ihrerseits die Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu beenden. Die Erhebung von Verwahrentgelt sei die notwendige und berechtigte Folge einer jeweils anteiligen Weiterleitung der durch die Europäische Zentralbank veranschlagten Kosten. Vor dem Hintergrund der seit Erlass der einstweiligen Verfügung verstrichenen Zeitdauer hält die Beklagte nunmehr eine Beendigung des Vertrages auf der Grundlage der von ihr ausgesprochenen Kündigung zum 15. Juni 2018 für angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Februar 2018 Bezug genommen.