Urteil
301 O 167/17
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0329.301O167.17.00
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Leitsätze
Ein sachgerechter Grund für die ordentliche Kündigung eines Girovertragsverhältnisses mit einem unter das Iran-Embargo fallenden Unternehmen kann darin zu sehen sein, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen. Eine Sparkasse muss das im Massenverkehr durch Kontrolle der jeweiligen Zahlungsaufträge nicht vollständig beherrschbare Risiko, von wichtigen (US-) Handelsbanken, die für sämtlichen in Dollar abzuwickelnden Warenverkehr als Korrespondenzbanken nötig sind, sanktioniert zu werden, nicht akzeptieren.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 882,58 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auf 456,66 € seit dem 28. April 2017, sowie auf 425,92 € seit dem 31. Mai 2017 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird - nach den Angaben der Klägerin - auf 38.382,58 € festgesetzt. Der Hilfsantrag hat den Streitwert nicht erhöht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sachgerechter Grund für die ordentliche Kündigung eines Girovertragsverhältnisses mit einem unter das Iran-Embargo fallenden Unternehmen kann darin zu sehen sein, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen. Eine Sparkasse muss das im Massenverkehr durch Kontrolle der jeweiligen Zahlungsaufträge nicht vollständig beherrschbare Risiko, von wichtigen (US-) Handelsbanken, die für sämtlichen in Dollar abzuwickelnden Warenverkehr als Korrespondenzbanken nötig sind, sanktioniert zu werden, nicht akzeptieren.(Rn.32) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 882,58 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auf 456,66 € seit dem 28. April 2017, sowie auf 425,92 € seit dem 31. Mai 2017 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Der Streitwert wird - nach den Angaben der Klägerin - auf 38.382,58 € festgesetzt. Der Hilfsantrag hat den Streitwert nicht erhöht. Die Klage ist betreffend den Antrag zu 1) unzulässig, im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 4) unbegründet und hinsichtlich des Antrags zu 2) begründet. 1. Weil die Voraussetzungen der §§ 257, 258, 259 ZPO tatbestandlich nicht vorliegen (es geht nicht um eine Geldzahlung, die nicht von einer Gegenleistung abhängt und nicht um die Fälligkeit von Einzelleistungen), kommt eine Klage auf zukünftige Leistung nicht in Betracht und ist der Antrag zu 1) deshalb unzulässig. Es liegt aber ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 ZPO für den Hilfsantrag vor, der der Beklagten im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zugestellt worden ist. Weil der Hilfsantrag abgewiesen wird, verletzt die unterbliebene (und nach hiesigem Verständnis auch nicht erforderliche) Wiedereröffnung des Verfahrens Rechte der Beklagten nicht. 2. Der Klagantrag zu 4) ist aber unbegründet. Das Kontoverhältnis besteht nicht ungekündigt fort. Die ordentliche und die Form und Frist einhaltende Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 2016 ist auch materiell wirksam. Der zwischen den Parteien bestehende Zahlungsdienstrahmenvertrag i.S.d. § 675f Abs. 2 BGB konnte von der Beklagten gemäß § 675h Abs. 2 BGB gekündigt werden, die (wirksam) einbezogenen AGB der Beklagten lassen eine solche Kündigung zu. Die Beklagte konnte den Girovertrag kündigen und braucht dafür Gründe nicht angeben. Eine fristlose Kündigung, für die demgegenüber wichtige Gründe vorliegen müssten, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Das Merkmal „Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ bedeutet nach hiesigem Verständnis nur, dass willkürliche Kündigungen unwirksam sind (was hier nicht der Fall ist, dazu unten). Sollte man hier wegen jener Formulierung in Ziffer 26 Abs. 1 AGB anderer Auffassung sein, so ist ein sachgerechter und unstreitig vorliegender Grund jedenfalls darin zu sehen, dass es iranischen Unternehmen weiterhin massiv erschwert wird, am internationalen Geld- und Warenverkehr gleichberechtigt teilzunehmen, was nicht von der Beklagten zu vertreten ist, für sie aber mit höherem Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet ist, was sie wegen der ihr drohenden Gefahren im Hinblick auf ihren eigenen wirtschaftlichen Bestand (und in der Folge den ihrer Kunden) nicht hinnehmen muss. Es geht dabei um den Kernbereich des Geschäfts der Beklagten, die das im Massenverkehr durch Kontrolle der jeweiligen Zahlungsaufträge nicht vollständig beherrschbare Risiko, von wichtigen (US-) Handelsbanken, die für sämtlichen in Dollar abzuwickelnden Warenverkehr als Korrespondenzbanken nötig sind, sanktioniert zu werden, nicht akzeptieren muss. Die an die Europäische Zentralbank zu entrichtenden „Strafzinsen“, die die Beklagte an die Klägerin derzeit nicht weiterreichen kann (s.u.) kommen hinzu. Der Einzelrichter sieht die Einlassungen der Beklagten (im Haupttermin durch den Bevollmächtigten Herrn L.) angesichts des gesamten weiteren Akteninhalts nicht als pauschal und realitätsfern an. Allerdings ist das Bestreiten der Klägerin demgegenüber ohne Substanz geblieben und hat eine Beweisaufnahme nicht veranlassen können. Die Kündigung stellt in diesem Fall auch keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, denn die Beklagte hat eben mit nachvollziehbaren Gründen und nicht etwa bloß deshalb gekündigt, weil es sich um ein iranisches Unternehmen handelt, mit dem sie keine Vertragsbeziehung unterhalten möchte. Es geht der Beklagten auch nicht um ihr Image. All das liegt bei Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien auch fern. Dagegen stehen von der Beklagten zu beachtende eigene wirtschaftliche Interessen und die damit verbundenen Interessen anderer Kunden in Rede. Ob die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts von 2012 unter Geltung der Iran-Sanktionen damals zutreffend war, nach der für die Beklagte deshalb ein mittelbarer Kontrahierungszwang bestanden haben soll, kann dahin stehen. Jedenfalls ergibt sich aktuell kein übergeordneter Grund mehr, um eine ordentliche Kündigung des Girovertragsverhältnisses auszuschließen. Es darf im Ausgangspunkt dabei festgestellt werden, dass die Klägerin diesbezüglich in weiten Passagen ohne hinreichende Substanz vorträgt (worauf sie in der Verhandlung hingewiesen worden ist) und andererseits zu übertriebenen Dramatisierungen im Blick auf die Kontokündigung und die Möglichkeiten, andere Kontoverträge zu schließen, neigt. Soweit die Klägerin z.B. vorträgt, „die drei von der Beklagten genannten iranischen Banken seien nicht in der Lage, die Zahlungen und Überweisungen der Klägerin abzuwickeln“, ist das allzu pauschal und ist dem ein sachlicher Kern von Substanz, dem nachgegangen werden könnte, nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat schon ihr eigenes Geschäftsmodell (allein oder mit der Firma I.) nicht überzeugend oder auch nur halbwegs konkret darlegen können oder wollen und z.B. zu den genauen Umsätzen, den jeweiligen Geschäftspartnern (wer? wieviele?) und den Jahresgewinnen nichts vorgetragen. Wie dem Gericht vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Frage möglich sein soll, ob und inwieweit andere Banken vergleichbare Leistungen anbieten, die den Fortgang des klägerischen Geschäftsbetriebs ermöglichen, erschließt sich nicht. Dass die Klägerin, die keine Angestellten hat, sondern auch operativ allein von dem Geschäftsführer betrieben wird, im Zusammenhang mit der hier streitigen Kontoverbindung von einer überlebensnotwendigen Angelegenheit spricht, befremdet zusätzlich. Es geht vorliegend nicht um die Wahrung des Mindeststandards einer angemessenen Lebensführung und eine Existenzgrundlage der Klägerin kann per se nicht in Gefahr sein. Die Ursachen der Kündigung liegen vielmehr im Bereich der Klägerin, der seit vielen Jahren bekannt ist, dass es in Deutschland unter den derzeitigen weltpolitischen Bedingungen für (u.a.) iranische Unternehmen extrem schwer ist, grenzüberschreitend lukrative Geschäfte zu tätigen. Die von der Klägerin behaupteten Absagen der Kreditinstitute belegen das eindrucksvoll. Soweit Grundrechte im Raum stehen: Es kann vorliegend nur um eine mittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten gehen, die keine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sondern privatrechtlich organisiert ist und betrieben wird. Sofern man eine solche Grundrechtswirkung unter Privaten, zwischen denen kein soziales Machtverhältnis besteht, annehmen möchte, kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Art. 3 GG zu entnehmende Willkürverbot in Betracht (s.o.). Allerdings findet sich hier - wie aufgezeigt - gerade ein sachgerechter Grund für die Kündigung und ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin schon im Ansatz nicht erkennbar. Auch die Zahl der von der Klägerin gehaltenen Nachfragen, deren Gehalt und Ernsthaftigkeit die Beklagte zudem bestreitet, sind nicht ausreichend. Sie beziehen nicht annähernd alle in Betracht kommenden europäischen Banken mit ein. Soweit keine Absagen eingegangen sind kann noch nicht einmal sicher festgestellt werden, dass weitere (mündliche) Nachfragen nicht erfolgreich wären. Dass Gebühren höher ausfallen, als im Vertragsverhältnis zur Beklagten, liegt zum einen nahe, weil die Beklagte mutmaßlich günstige Konditionen anbietet und die Klägerin zum anderen bei anderen Banken als Neukunde auftreten muss. Andererseits bietet selbst die Höhe der von der V. Bank AG genannten Gebühren, die ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin eingehen will, keinen hinreichenden Grund, nicht (zunächst) einen Vertrag einzugehen und ggf. (später) nachzuverhandeln. Auch hier gilt aber: Weil das Gericht nähere Einzelheiten des Geschäftsmodells und dem erzielten oder zu erzielenden Gewinn nicht kennt, kann dies letztlich nicht beurteilt werden. Alles in allem: Das Geschäftsmodell der Klägerin war offensichtlich mit den Konditionen am europäischen Markt seit vielen Jahren nur deshalb ausreichend kompatibel, weil es die Kontoverbindung zur Beklagten gab. Es könnte Anlass bestehen, dieses Geschäftsmodell zu überdenken - worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. 3. Der Klagantrag zu 2) ist begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung der Beträge von 456,55 € und 425,92 € aus § 812 BGB verpflichtet, weil der Beklagten ein Rechtsgrund für diese Einziehungen nicht zur Seite steht. Zwar ist die Klägerin kein Verbraucher und muss mit höheren Kosten ihrer Girokontoverbindung jedenfalls im Hinblick auf im Guthabenbereich geführte Sichteinlagen in Zeiten negativer Zinsen rechnen (wie die ihr bekannten Konditionen der V. Bank AG eindrücklich zeigen) und es dürfte auch grundsätzlich nichts gegen die Weiterreichung von sog. Negativzinsen an Geschäftskunden sprechen, weshalb es (auch) unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten möglich sein dürfte, die Grundlage für derartige Verwahrentgelte zu schaffen. Vorliegend hat aber selbst die Beklagte nicht behauptet, dass der Girovertrag oder die AGB gegenüber der Klägerin wirksam angepasst worden sind. Die Klägerin hat jedenfalls entsprechenden Ankündigungen der Beklagten und den Abbuchungen widersprochen. Weitere Einziehungen hat die Beklagte auch nicht mehr vorgenommen. Vor dem genannten Hintergrund, dass eine vertragliche Grundlage fehlt, scheidet es auch aus, das Verwahrentgelt als Aufwendungsersatz zu qualifizieren. Zinsen ergeben sich nach § 818 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es ist zu vermuten, dass die Beklagte wirtschaftliche Vorteile in dem beantragten Umfang, der § 288 Abs. 2 BGB entspricht, gehabt hat. 4. Es kann kein Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangt werden. Denn diese Kosten sind nach der Darlegung der Klägerin (Seite 20 der Klagschrift) allein wegen der Aufforderung zur Abschlusserklärung vom 14. März 2017 entstanden, während die Abbuchungen zeitlich später erfolgt sind. Das vorangegangene Schreiben vom 21. März 2017 (Anlage K 14) kann ebenfalls keinen Verzugsschadensersatz begründen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin, ein nur aus dem Geschäftsführer bestehendes, iranisch geführtes Unternehmen der Logistikbranche, das auf dem bei der Beklagten bestehenden Konto u.a. Gelder Dritter verwaltet, die nach kurzer Zeit weitergeleitet werden, begehrt die Fortführung des jedenfalls seit 2002 laufenden und gekündigten Geschäfts-Girovertrages mit der Beklagten. Die Klägerin verdient u.a. mit einer Marge zwischen 0,4 % und 0,75 % an den Kundengeldern, die sie in Empfang nimmt und weiterleitet, nachdem sie Kosten der Kunden beglichen hat. Per Beschluss vom 26. Januar 2017 verpflichtete die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 301 O 25/17 die Beklagte u.a. dazu, das Girovertragsverhältnis zur Klägerin solange fortzuführen, bis es der Klägerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. (Ein paralleles Verfahren betraf ein mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen, die I. E. GmbH; Aktenzeichen des dortigen Hauptsacheverfahrens: 301 O 168/17). Der Hintergrund ist im Wesentlichen der Folgende: Die Klägerin war von den seit 2016 weitgehend aufgehobenen sog. Iran-Sanktionen betroffen. Sie hatte bereits 2012 eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erwirkt (zum Aktenzeichen 13 W 17/12), das für die seinerzeit angenommene Verpflichtung der Beklagten, das Konto weiterzuführen, maßgeblich auf eine zur Unzeit erfolgte Kündigung der Beklagten abgestellt hatte. Unter dem 17. Oktober 2016 (Anlage K 1) teilte die Beklagte erneut ihre Absicht mit, die Geschäftsbeziehung (Kontonummer: ... ) zur Klägerin zu beenden und kündigte diese nach weiterem Schriftwechsel am 27. Dezember 2016 zum 28. Februar 2017 (Anlage K 5) unter Hinweis auf Ziffer 26 ihrer ABG. Ziffer 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten (in der Fassung vom 15. April 2016, vgl. Anlage B 1) lautet auszugsweise: Ordentliche Kündigung Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die H. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die H., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die H. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Die Beklagte hatte der Klägerin den Kontakt zur V. Bank AG vermittelt, die bereit war, ein Konto für die Klägerin zu eröffnen (allerdings zu höheren Kosten: sie verlangt Gebühren i.H.v. 0,75 % eines jeden Zahlungseingangs oder 15.000 € monatlich pauschal). Außerdem ist die Bank S. zur Kontoeröffnung bereit (Anlage K 16). Ende 2016 hatte die Klägerin bei 44 Banken angefragt und 10 Absagen erhalten, im ersten Halbjahr 2017 (teils erneut) bei 24 Banken angefragt und drei Absagen erhalten (Seiten 9 und 10 der Klagschrift) und im November 2017 weitere Anfragen gestellt (Seite 9 der Replik). Mit Schreiben vom 3. März 2017 (Anlage K 12) passte die Beklagte die Konditionen zur Klägerin dahin an, dass ab dem 1. April 2017 ein sog. Verwahrentgelt i.H.v. 0,4 % p.a. auf Beträge zu erheben ist, die 500.000 € übersteigen. Die Beklagte buchte in diesem Zusammenhang am 28. April 2017 456,55 € und am 31. Mai 2017 425,92 € ab. Die Klägerin ist der Meinung, dass sie einen Anspruch auf die Kontofortführung habe. Die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Die iranischen Banken in Hamburg seien nicht in der Lage, die benötigten Transaktionen durchzuführen. Das Verwahrentgelt sei ohne Anspruchsgrundlage, sittenwidrig und nichtig. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, das bei ihr geführte Girovertragsverhältnis der Klägerin mit der Girokontonummer ... / IBAN ... solange weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht, bis es der Klägerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 882,58, nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auf einen Betrag in Höhe von € 456,66 seit dem 28.04.2017, sowie auf einen Betrag in Höhe von € 425,92 seit dem 31.05.2017 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.336,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2017 zu zahlen. Sie beantragt weiter hilfsweise: 4. Es wird festgestellt, dass das Girovertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten mit der Girokontonummer ... / IBAN ... ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage zu 1. bis 3. abzuweisen; hinsichtlich des Antrags zu 4. liegt kein Antrag vor. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin auch bei anderen in Hamburg ansässigen iranischen Banken ein Konto zu von ihr hinzunehmenden Bedingungen eröffnen könne. US-amerikanische Korrespondenzbanken drohten mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sofern Zahlungsverkehr der Klägerin über sie abgewickelt werde. Die Beklagte stelle ihren Firmenkunden ein Verwahrentgelt in Rechnung. Damit würden Kosten der Europäischen Zentralbank weitergereicht. Eine im Prozessverlauf erhobene außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung des Kontos hat die Beklagte nicht weiter verfolgt und hält eine Beendigung des Vertrages auf der Grundlage der ordentlichen Kündigung nunmehr zum 1. Juni 2018 für angemessen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der Verhandlung vom 25. Januar 2018 Bezug genommen.