Urteil
310 O 315/11
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0226.310O315.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist keine Urheberechtsverletzung gegeben, wenn das Musikwerk des Beklagten keinen Teil des Werks des Klägers übernommen hat, nicht wesentlich und allein durch Teile des geschützten Werks geprägt ist und eigene individuell-schöpferischen Züge aufweist, weil das Musikwerk zwar ohne die streitigen Takte um 22 Sekunden kürzer wäre, im Verlauf des Werks aber genügend viele und verschiedene Bausteine sowie eine aus diesen resultierende Gesamtform in einer unterscheidungsfähigen klanglichen Gestaltung vorliegt, die eine eigene urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Musikwerks begründet.(Rn.41)
2. Soweit eine Urheberrechtsverletzung wegen Übernahme eines Teils des geschützten Werks in unfreier Weise in die Komposition des Beklagten, was nach dem Gesamteindruck etwa 20 % des Musikwerks ausmachen soll, gestützt wird, verbleiben Zweifel bzgl. der erforderlichen subjektiven Komponente, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der angegriffenen Passage um eine Doppelschöpfung handelt. Insoweit ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, dass eine geschützte Melodie übernommen wird und dass der Komponist der neuen Melodie die ältere gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, weil der Komponist im Rahmen eigener Schöpfung zufällig das trifft, was schon ein anderer vor ihm geschaffen hat, ist von einer Doppelschöpfung auszugehen.(Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.45)
(Rn.46)
3. Unterliegt eine Melodie dem urheberrechtlichen Schutz, so bleibt die geschützte Melodie auch dann unfrei, wenn trotz der prägenden Wirkung neu hinzutretender Gestaltungselemente die vorbestehende Melodie erkennbar entnommen worden ist. Dabei ist eine eigenständige musikalische Gestaltung der vorbestehenden Melodie gegeben, wenn diese hörpsychologisch nicht nur aus Tönen bzw. Klängen der Lead-Gitarre, sondern aus dieser selbst plus den Tönen bzw. Klängen aus den "power chords" der Rhythmusgitarre bzw. Gitarrenspur des Basses gebildet ist. Die diesbezügliche Schöpfungshöhe besteht jedoch lediglich im Bereich der sogenannten kleinen Münze, wenn die musikalisch-funktionale Wirkung auf einer Gestaltungsmethode beruht, indem die Komplementärfigur gleich bleibt, die Stützakkorde aber wechseln. Allein die Ähnlichkeit der musikalischen Gestaltung des streitgegenständlichen Musikwerks mit der geschützten Melodie lässt aber keinen Rückschluss auf eine Übernahme zu, insbesondere dann nicht, wenn keine 100-prozentige Identität festzustellen ist und sich die Ähnlichkeit auf naheliegende musikalische Lösungen im Schutzbereich der kleinen Münze bezieht.(Rn.66)
(Rn.73)
(Rn.75)
(Rn.93)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist keine Urheberechtsverletzung gegeben, wenn das Musikwerk des Beklagten keinen Teil des Werks des Klägers übernommen hat, nicht wesentlich und allein durch Teile des geschützten Werks geprägt ist und eigene individuell-schöpferischen Züge aufweist, weil das Musikwerk zwar ohne die streitigen Takte um 22 Sekunden kürzer wäre, im Verlauf des Werks aber genügend viele und verschiedene Bausteine sowie eine aus diesen resultierende Gesamtform in einer unterscheidungsfähigen klanglichen Gestaltung vorliegt, die eine eigene urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Musikwerks begründet.(Rn.41) 2. Soweit eine Urheberrechtsverletzung wegen Übernahme eines Teils des geschützten Werks in unfreier Weise in die Komposition des Beklagten, was nach dem Gesamteindruck etwa 20 % des Musikwerks ausmachen soll, gestützt wird, verbleiben Zweifel bzgl. der erforderlichen subjektiven Komponente, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der angegriffenen Passage um eine Doppelschöpfung handelt. Insoweit ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, dass eine geschützte Melodie übernommen wird und dass der Komponist der neuen Melodie die ältere gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, weil der Komponist im Rahmen eigener Schöpfung zufällig das trifft, was schon ein anderer vor ihm geschaffen hat, ist von einer Doppelschöpfung auszugehen.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) (Rn.46) 3. Unterliegt eine Melodie dem urheberrechtlichen Schutz, so bleibt die geschützte Melodie auch dann unfrei, wenn trotz der prägenden Wirkung neu hinzutretender Gestaltungselemente die vorbestehende Melodie erkennbar entnommen worden ist. Dabei ist eine eigenständige musikalische Gestaltung der vorbestehenden Melodie gegeben, wenn diese hörpsychologisch nicht nur aus Tönen bzw. Klängen der Lead-Gitarre, sondern aus dieser selbst plus den Tönen bzw. Klängen aus den "power chords" der Rhythmusgitarre bzw. Gitarrenspur des Basses gebildet ist. Die diesbezügliche Schöpfungshöhe besteht jedoch lediglich im Bereich der sogenannten kleinen Münze, wenn die musikalisch-funktionale Wirkung auf einer Gestaltungsmethode beruht, indem die Komplementärfigur gleich bleibt, die Stützakkorde aber wechseln. Allein die Ähnlichkeit der musikalischen Gestaltung des streitgegenständlichen Musikwerks mit der geschützten Melodie lässt aber keinen Rückschluss auf eine Übernahme zu, insbesondere dann nicht, wenn keine 100-prozentige Identität festzustellen ist und sich die Ähnlichkeit auf naheliegende musikalische Lösungen im Schutzbereich der kleinen Münze bezieht.(Rn.66) (Rn.73) (Rn.75) (Rn.93) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings zulässig. Der mit Schriftsatz vom 15.10.2014 erstmals geltend gemachte Unterlassungsantrag (Klagantrag zu 1) stellt eine Klagerweiterung und damit eine Klageänderung dar, die zulässig ist, § 263 ZPO. Zwar hat der Beklagte ihr nicht zugestimmt, jedoch ist sie sachdienlich, denn über den Unterlassungsantrag kann ohne Verzögerung bereits auf Grundlage des bisherigen Prozessstoffes mitentschieden werden, so dass ein weiterer isolierter Rechtsstreit zwischen den Parteien über diesen Anspruch vermieden wird. Der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags steht es auch nicht entgegen, dass der Kläger einerseits mit diesem Antrag dem Beklagten die Nutzung der Komposition SUDKN verbieten lassen will und andererseits mit dem Klagantrag zu 2 die Zustimmung zur eigenen GEMA-Einzeichnung bzgl. SUDKN erstrebt, dies letztlich mit dem Fernziel der Teilhabe an Ausschüttungen für Nutzungen der Komposition; ob insofern unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vorliegt, ist eine Frage nicht der Zulässigkeit sondern der Begründetheit des Klagantrags zu 1. Der Klagantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung (vgl. § 894 ZPO), deren Inhalt durch den Klagantrag hinreichend bestimmt ist. Der Klagantrag zu 3 ist als Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. II. Alle Klageanträge sind jedoch unbegründet, dabei die Stufenklage (Klagantrag zu 3) schon dem Grunde nach, so dass sie bereits jetzt endgültig abzuweisen ist. Voraussetzung der Begründetheit aller drei Klaganträge ist, dass der Beklagte bei der Komposition seines Werkes SUDKN in einer die Voraussetzungen des § 23 UrhG erfüllenden Weise Rechte des Klägers an dem Werk ADR verletzt hätte. Das lässt sich jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Soweit der Kläger mit der Klage zunächst geltend gemacht hatte, „SUDKN“ übernehme einen Teil aus „ADR“, werde durch diesen wesentlich und allein geprägt und weise darüber hinaus keine individuell-schöpferischen eigenen Züge auf, ist diese Argumentation offensichtlich unzutreffend. Der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. S(2) führt dazu aus, dass SUDKN als Song ohne die streitigen 16 Takte des „Intro“ zwar um 22 Sekunden kürzer (gegenüber einer Gesamtspieldauer von 3’30) wäre, jedoch im Verlaufe des Werkes genügend viele und verschiedene „Bausteine“ sowie eine aus diesen resultierende Gesamtform in einer unterscheidungsfähigen klanglichen Gestaltung vorliegen, die eine eigene urheberrechtliche Schutzfähigkeit von SUDKN begründen (GA S(2) S. 25 = Bl. 191 d.A.). Dem schließt sich die Kammer an, denn die von Prof. S(2) beschriebenen, über die streitige Passage hinausgehenden und von ADR verschiedenen Gestaltungen in SUDKN erschließen sich beim Anhören der Aufnahmen beider Kompositionen unmittelbar. Auch der Kläger hat seine anfängliche Argumentation im Verlaufe des Rechtsstreits aufgegeben, was darin zum Ausdruck kommt, dass er mit dem Klageantrag zu 2 zuletzt nur noch seine GEMA-Einzeichnung als SUDKN-Urheber zu 20% verlangt. Danach ist der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung, den der Kläger zuletzt noch erhebt, dahin zu verstehen, dass er geltend machen will, aus der Komposition ADR, für die er Schutz als Komponist beanspruche, habe der Beklagte einen Teil in unfreier Weise in die Komposition SUDKN übernommen, wobei die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer künstlerischen Bedeutung für den Gesamteindruck der Komposition SUDKN innerhalb dieser etwa 20% ausmache. Eine Urheberrechtsverletzung im vorstehenden Sinne lässt sich jedoch nicht feststellen, denn es verbleiben Zweifel bzgl. der erforderlichen subjektiven Komponente. Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren lässt sich nicht ausschließen, dass es sich bei der angegriffenen Passage aus SUDKN und eine Doppelschöpfung im Verhältnis zum Gitarrenriff aus ADR handelt. Dabei hebt die Kammer hervor, dass sie vom Vorliegen einer Doppelschöpfung auch nicht überzeugt ist. Vielmehr verbleiben bzgl. beider Varianten – unfreie Übernahme oder Doppelschöpfung – bei Schluss der mündlichen Verhandlung Zweifel, die aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalles, insbesondere der allenfalls anzunehmenden sehr geringen Schöpfungshöhe des Gitarren-Riffs aus ADR, zu Lasten des Klägers gehen. Die Klage ist danach also aus Beweislastgründen abzuweisen. Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: 1. a) Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 i.V.m. § 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, dass (objektiv) die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und dass (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 – I ZR 142/86 –, GRUR 1988, 812 ff. – Ein bißchen Frieden – zit. nach juris-Volltext Rn. 19); entsprechende Grundsätze gelten bei der unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann/A. Nordemann, UrhR, 11. Aufl. 2014, § 23/24 UrhG Rz. 52, 58). Liegen weder eine bewusste Übernahme noch eine unbewusste Entlehnung (sog. Kryptomnesie, Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O. Rz. 62) vor, so fehlt es an einer „Bearbeitung“ und es kann allenfalls eine Doppelschöpfung vorliegen (a.a.O. Rz. 52): „Wer aus eigenem schöpft, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er zufällig das trifft, was schon ein anderer vor ihm geschaffen hat.“ (Schricker, GRUR 1988, 815). b) Für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei Werken auf Zufall oder darauf beruhen, dass das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint; von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen, denn auch im musikalischen Bereich ist bei Anwendung der bestehenden Lehren und Gestaltungsmittel (wie Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Tempo, Phrasierung, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, Arrangement) ein weiter Spielraum für eine individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung auch hier als Ausnahme erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 – I ZR 142/86 –, GRUR 1988, 812 ff. – Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 28). c) Der vom BGH im vorstehenden Sinne angenommene Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Welche Anforderungen an die „Ausräumung“ des Anscheinsbeweises zu stellen sind, richtet sich dabei im Ausgangspunkt nach allgemeinen Grundsätzen. Eine auf die Typizität eines bestimmten Geschehensablaufs gegründete Beweisregel rechtfertigt keine volle Beweislastumkehr; denn die Beweiserleichterung beruht hier auf Erfahrungssätzen, die im Einzelfall erschüttert werden können, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs dargetan und bewiesen wird (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93 –, BGHZ 123, 311-320, zit. nach juris-Rn. 15). Im Gegensatz zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung genügt also im Fall des bloßen Anscheinsbeweises dessen Erschütterung durch Feststellung der ernsthaften Möglichkeit, dass ein vom typischen Verlauf abweichender Geschehensverlauf in Betracht kommt, so dass der Beweisführer nach allgemeinen Regeln die Haupttatsache beweisen muss. Nach der urheberrechtlichen Rechtsprechung zur Doppelschöpfung ist der Anscheinsbeweis als „ausgeräumt“ anzusehen, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 – I ZR 143/86 –, GRUR 1988, 810 – Fantasy – zitiert nach juris-Rn. 23). Dabei mag man wie folgt differenzieren können: - Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweis ist die weitgehende Übereinstimmung zwischen den zu beurteilenden Tonfolgen. Daher sind die im schöpferischen Bereich vorhandenen Übereinstimmungen feststellen und darauf zu überprüfen, ob sie ein solches Gewicht haben, daß sie das Vorliegen eines Anscheinsbeweises rechtfertigen; nach einer solchen Prüfung lasse sich sodann die Frage der Entkräftung des Anscheinsbeweises beurteilen (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 – I ZR 142/86 –, GRUR 1988, 812 ff. – Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 30). - Muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vor Komposition des Verletzungsmusters das Klagemuster (ggf. Jahre zuvor) gehört haben muss, so müssen „schon gewichtige Gründe für die Annahme einer zufälligen Doppelschöpfung sprechen“, weil eine unbewusste Entlehnung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 – I ZR 142/86 –, GRUR 1988, 812 ff. – Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 29, Unterstreichung hinzugefügt ). - Bei nicht 100%ig identischen, sondern nur im Ähnlichkeitsbereich liegenden Gestaltungen sind Doppelschöpfungen besonders dann möglich, wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zu Tage tritt. Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, insbesondere dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (KG Berlin, Urteil vom 26. September 2000 – 5 U 4831/00 –, GRUR-RR 2002, 49 – Vaterland -, zit. nach juris-Volltext Rn. 15). Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn sich die Übereinstimmungen in Klage- und Verletzungsmuster mit einer nahe liegenden Gestaltung erklären lassen (Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O. § 23/24 Rz. 65). 2. Das vom Kläger bestimmte Klagemuster genießt urheberrechtlichen Schutz als Werk der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG, allerdings nur im Bereich der sog. kleinen Münze. a) Der Kläger beruft sich in grundsätzlich zulässiger Weise darauf, urheberrechtlichen Schutz an dem sog. Gitarrenriff aus ADR als einem gesondert geschützten Werkteil in Anspruch nehmen zu können (wobei das Gericht die Frage der Urheberschaft des Klägers bzgl. ADR offen lässt). Für die Bestimmung des Streitgegenstands und damit des zu beurteilenden Sachverhalts ist maßgeblich, welchen Schutzgegenstand ein Kläger im Rahmen des Prozesses zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht; denn der Kläger kann sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (z.B. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – I ZR 151/11, zit nach juris-Tz. 35 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger aus der Komposition ADR einen bestimmten Abschnitt bzgl. der Instrumentalstimmen (ohne Berücksichtigung der Gesangsstimme) als im vorliegenden Verfahren maßgebliches Klagemuster bestimmt, dem eigenständiger Schutz als Werkteil zukomme. Dieser vom Kläger bestimmte Ausschnitt war als „Schöpfung“ i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG bereits existent, als der Beklagte SUDKN komponierte; das Klagemuster ist Teil der Originalkomposition ADR. b) Das Klagemuster ist einem eigenständigen Schutz als Werkteil auch grundsätzlich zugänglich, obwohl es sich im Rahmen der Original-Komposition ADR als Begleitung der gleichzeitig ertönenden Sprechgesangsstimme darstellen mag. Jedenfalls dann, wenn im Rahmen einer musikalischen Gesamtkomposition einzelne Bestandteile als gesondert heraushörbare Gestaltungen wahrgenommen werden können, sind sie – Ähnlich wie der Ausschnitt aus einem Bild oder einer Fotographie oder eine einzelne Strophe aus einem Gedicht – eine eigenständigen Werkschutz grundsätzlich zugänglich. Dass im vorliegenden Fall für das vom Kläger geltend gemachte Klagemuster eine solche Heraushörbarkeit im Rahmen der Originalkomposition ADR gewährleistet ist, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Professor Dr. S(2) bestätigt. Er hat ausgeführt, dass im Rahmen des Gesamtwerks ADR die von ihm in Abgrenzung zur Gesangsstimme so benannte „Komplementärfigur“ eine Folge von „complex tones“ darstelle und - trotz des dichten Mixes der Aufnahme – v.a. wegen der spektralen Energie infolge der Verzerrung der 2. Gitarrenstimme gut hörbar sei (GA S(2) S. 16 = Bl. 183a d.A.). Das entspricht auch dem Höreindruck der Mitglieder der Kammer. An anderer Stelle verdeutlicht der Sachverständige, dass dieser Höreindruck von der konkreten Klanggestalt abhängt: „[W]äre die 'Komplementärfigur' in ADR von einer Klampfe gezupft im Mix enthalten, würde sie wahrscheinlich niemand bemerken; sie wird zur wahrnehmbaren Gestalt durch den 'Sound' der übersteuerten Gitarre“ (a.a.O. S. 24 = Bl. 190 d.A.). Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. S(2) in seiner Begutachtung überzeugend herausgearbeitet hat, dass die Vokalstimme über der Komplementärfigur kein reiner Sprechgesang ist, sondern ebenfalls eine vokale Tonhöhenbewegung aufweist, die zwischen einer diastematisch ausgreifenden Melodie und einer im Wesentlichen auf einem Niveau laufenden Rezitation des Textes liegt, wobei man die Hauptstufen der Vokalstimme auch ungefähr erfassen könne; die von dem Gutachter vorgelegte, nachfolgend wiedergegebene Gegenüberstellung dieser Stufen mit den Grundfrequenzen in der Lead-Gitarre (2. Gitarre) zeigt, dass die der Höhe nach erfassbaren Grundtöne der Vokalstimme letztlich mit dem vom Kläger als Klagemuster geltend gemachten Gitarrenriff teilweise parallel verlaufen; auf die Darstellung im Gutachten S. 14 = Bl. 182 d.A. unten wird verwiesen. c) Das Klagemuster weist die für einen gesonderten urheberrechtlichen Schutz erforderliche Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG auf. Insbesondere wird die dafür erforderliche Schöpfungshöhe im Bereich der sog. kleinen Münze gerade erreicht. aa) Werke der Musik sind nach § 2 Abs. 1 Nummer 2 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Ob sie Urheberrechtsschutz tatsächlich erlangen, hängt davon ab, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen, also insbesondere, ob sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Generell - also zunächst unabhängig vom Werkschutz für Musik - gilt, dass auch Teile von Werken gegen Verletzungshandlungen geschützt sind, und zwar dann, wenn der entlehnte Teil des Werkes auch für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt, also insbesondere auch für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage 2010, § 2 Rz. 67). Dieser Grundsatz gilt auch für Teile von Werken der Musik. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob in ihnen noch die Individualität des Komponisten zum Ausdruck kommt, was bei sehr kurzen Werkteilen zu verneinen sein kann. Dagegen können zum Beispiel ein musikalisches Thema oder auch ein musikalisches Motiv schutzfähig sein, wenn sie trotz ihrer Kürze eine prägende Ausdruckskraft haben. Jedoch sind generelle Antworten in diesem Bereich nicht möglich, es kommt auf den Einzelfall an (vergleiche zum Ganzen Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage 2010, § 2 Rz. 125 mit weiteren Nachweisen). Zu den Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Teilen eines Musikwerks gibt das OLG München (GRUR-RR 2002, 281 f. – Conti) folgende Zusammenfassung , der sich die Kammer anschließt: „Werden Ansprüche nicht auf ein ganzes Werk, sondern auf einen - unter Umständen, wie hier, kurzen - Ausschnitt aus einem Werk gestützt, so muss die erwähnte Feststellung bezüglich dieses Ausschnitts getroffen werden. Bei Musikwerken liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft, ihrem individuellen ästhetischen Gehalt. „An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie bei der Schlagermusik regelmäßig - nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (vgl. BGH, GRUR 1968, 321 [324] = NJW 1968, 594 - Haselnuss). Auf den künstlerischen Wert kommt es dabei nicht an. Im Urheberrecht ist seit langem anerkannt, dass es hier die so genannte kleine Münze gibt, das heißt einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen”. Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen „die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente …; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen” (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II). Außerhalb des Bereichs der persönlichen geistigen Schöpfung, die ein Mindestmaß an „Originalität” aufweisen muss, liegt somit nicht nur alles, was sich als vorbekannt nachweisen lässt, sondern auch das, was jedem, der mit dem grundlegenden musikalischen Handwerkszeug vertraut ist, als handwerkliche Leistung ohne weiteres zugänglich ist (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada). Andererseits wird die schöpferische Eigenart eines Werks auch nach dem in seiner Formgestaltung zum Ausdruck gelangten individuell-ästhetischen Gesamteindruck bestimmt; dieser kann auch etwa durch den Rhythmus und den Aufbau der Tonfolgen als Elemente der Tongestaltung mitbestimmt werden. Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem Zusammenspiel all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad ergibt. Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada).“ Ob eine Melodie bereits für sich genommen urheberrechtlich geschützt ist, richtet sich nicht nach § 24 UrhG, sondern ebenfalls nach § 2 Abs. 2 UrhG (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage 2010, § 24 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen). Wenn eine Melodie danach allerdings geschützt ist, dann erweitert § 24 Abs. 2 UrhG den Schutzumfang im Vergleich zu Werkteilen anderer Werkgattungen. Es gilt dann nämlich nicht der allgemeine Maßstab des § 24 Abs. 1 UrhG (nach welchem eine freie Benutzung schon dann vorliegt, wenn die dem älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen, Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage 2010 § 24 Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr bleibt - unabhängig von der prägenden Wirkung neu hinzutretender Gestaltungselemente - die Entlehnung der geschützten Melodie unfrei, solange die vorbestehende Melodie auch nur "erkennbar entnommen" ist (vergleiche Schricker/Loewenheim a.a.O. Rz. 32). Ob eine musikalische Stimme einen solchen erweiterten Schutz als eine „Melodie“ i.S.v. § 24 Abs. 2 UrhG beanspruchen kann, richtet sich nicht nach dem (nicht einheitlichen) musikwissenschaftlichen, sondern nach dem juristischen Melodienbegriff. Der urheberrechtliche Melodien-Begriff ist nicht dadurch definiert, dass es sich insofern stets um die Oberstimme oder um eine Gesangsstimme eines Musikstücks handeln muss. Vielmehr meint Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt (Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 24 Rz. 34). Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass z.B. neben einer als eine Melodie zu beurteilenden Gesangsstimme eine weitere, instrumentale Stimme eine weitere Melodie darstellen kann, wenn das Musikstück auch durch sie seine Prägung erhält. Dieser besondere Melodienschutz nach § 24 Abs. 2 UrhG bedeutet aber keine Einschränkung des Schutzes anderer, nicht unter den urheberrechtlichen Melodien-Begriff fallender Teile aus Werken der Musik. Daher sind auch solche Teile von Werken der Musik, die unter musikalischen oder unter musikwissenschaftlichen Gesichtspunkten als bloße Begleitung zu qualifizieren sein mögen, einem eigenen Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich, das heißt § 2 Abs. 1 Nummer 2 UrhG ist auch auf solche Werkteile anwendbar. Lediglich mag im Ergebnis der Schutz einer bloßen Begleitung (eher als bei einer Melodie) daran scheitern, dass eine bloße Begleitung nicht genügend individuell-prägende Merkmale aufweist, damit sie auch unabhängig von der Hauptstimme eigenständigen Schutz genießen kann, das heißt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG mögen im Einzelfall bei der bloßen Begleitung eher zu verneinen sein. bb) Die im Klagemuster vorhandene Motivik genießt für sich genommen noch keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Sachverständige Prof. S(2) hat nachvollziehbar verdeutlicht, dass sich die Tonfolge in der Leadgitarre aus 2 Motiven zusammensetzt, einer Folge 5 Tönen in Takt 1, wiederholt in den jeweiligen Takten 2 und 3 sowie einem weiteren Motiv von vier Tönen im jeweiligen Takt 4 (vgl. GA S(2) S. 22 = Bl. 188 d.A.). Beide Motive als solch bestehen lediglich aus Tonleiterausschnitten, weisen für sich genommen nach der Beurteilung der Kammer keinerlei individuelle Prägung auf und sind als solche ohne näheren Kontext, in dem sie stehen, nicht schutzfähig. Der Kläger nimmt auch keinen Urheberrechtsschutz für diese beiden Motive als solche in Anspruch. Der Sachverständige Prof. S(2) gibt in seinem Gutachten (vgl. a.a.O. S.- 22 = Bl. 188 d.A.) nicht zu erkennen, dass er für die Motive einen eigenen Urheberrechtsschutz bejahen würde. cc) Dagegen bildet die sog. „Komplementärfigur“ in ihrer Gesamtheit eine „Melodie“ im Rechtssinne von § 24 Abs. 2 UrhG, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG gerade noch erfüllt. Die Wahrnehmung des Klagemusters als eigenständige musikalische Gestaltung ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. S(2) hörpsychologisch nicht nur aus den Tönen bzw. Klägern der Lead Gitarre, sondern aus dieser selbst plus den Tönen bzw. Klängen aus den sog. „power chords“ der Rhythmusgitarre bzw. Gitarrenspur und des Basses. Als viertaktiges Gebilde, geformt aus den zwei distinkten Motiven der Leadgitarre (Motiv 1 in Takt 1 mit Wiederholungen in Takten 2 und 3 und Motiv 2 in Takt 4) genüge die aus dem Zusammenspiel von Gitarren und Bass resultierende Komplementärfigur gestaltpsychologisch den Anforderungen, die an eine Melodie zu stellen seien (GA S(2) S. 22 = Bl. 188 d.A.). dd) Die Komplementärfigur weist durch ihre Gestaltung Schöpfungshöhe im Bereich der sog. kleinen Münze auf: Die musikalisch-funktionale Wirkung der Komplementärfigur innerhalb von ADR beruht auf einer Gestaltungsmethode, die als solche Teil des musikalischen Handwerks im betroffenen Musikgenre ist. Der Sachverständige Prof. S(2) beschreibt dieses Gestaltungsprinzip dahin, dass die mehrfach wiederholte Ton- bzw. Klangfolge der Komplementärfigur in ein Spannungsverhältnis zu den unter ihr wechselnden Akkorden („power chords“) und deren harmonischer Funktion („turn around“) gesetzt werde, indem die Komplementärfigur gleich bleibe, die Stützakkorde aber wechselten (GA S(2) S. 15 = Bl. 183 d.A.); dieses Prinzip, die Wirkung einer Akkordfolge durch gleichzeitig wiederholte, scheinbar starre Tonsequenzen zu steigern, finde sich in einer Vielzahl von Stücken, lediglich die Auswahl der jeweiligen Akkorde und Komplementärfiguren wechsele (a.a.O. S. 16 = Bl. 183a). Der Sachverständige Prof. S(2) hat weiter ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des in ADR verwendeten Kontextes des akkordisch-harmonischen „turn around‘s“ die Auswahl der für ADR gewählten Komplementärfigur eine „besonders 'nahe liegende' Lösung darstelle (GA S(2) S. 22 = Bl. 188 d.A.); sie sei zwar nicht die einzig mögliche, jedoch sei sie nur „mäßig 'originell'“ (a.a.O. S. 23 = Bl. 189 d.A.); die Komplementärfigur als solche weise demgemäß nur eine geringe Eigenprägung auf, ihren funktionalen Wert habe sie erst im Kontext des akkordisch-harmonischen und metrisch-rhythmischen Gefüges (a.a.O.). Mit Blick auf den damit beschriebenen, für die Wahrnehmung maßgeblichen akkordisch-harmonischen Kontext der Komplementärfigur weist der Sachverständige darauf hin, dass die melodische Gestaltung der Komplementärfigur beim Rückgriff auf musikalisch-handwerkliches Gemeingut sich als „naheliegende“ Lösung anbietet. Wörtlich führt Prof. S(2) insofern aus: „Dabei kann durchaus angenommen werden, dass man auf die beiden Motive der 'Komplementärfigur' in ADR schon durch Fingerübungen auf der Gitarre kommen kann, zumal dann, wenn ein akkordischer 'turn around' wie in ADR und SUDKN erklingt und man dazu passende Figuren spielt; dann ergibt sich die hier interessierende Figur zwar nicht 'von selbst', aber eben doch als 'nahe liegende' Lösung. Sie gehört insoweit sicher auch zu den bekannten 'Bausteinen', aus denen strukturell einfache, aber musikalisch 'stimmige' Gefüge im Bereich von Pop- und Rockmusik erzeugt werden. Man wird mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch geeignete Recherchen im umfangreichen Repertoire der Rockmusik aus den letzten vier Jahrzehnten auch den einen oder anderen Beleg für eine hinreichend 'ähnliche' Kombination aus 'Komplementärfigur' und 'turn around' wie in ADR finden können.“ (GA S(2) S. 23 = Bl. 189 d.A. unter Betonung, dass ein entsprechender Nachweis aber durch das Privatgutachten Dr. S(1) nicht erbracht sei). Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Einordnung der ADR-Komplementärfigur in einen größeren Gesamtzusammenhang gängiger Gestaltungen aus dem Repertoire der Rockmusik in Zweifel zu ziehen. Auch die Parteien haben gegen diese konkreten Ausführungen des Sachverständigen keine Einwände erhoben. Der Sachverständige gelangt danach für das Klagemuster insgesamt zu der Beurteilung, dass man „die schlichte Gestaltung der 'Komplementärfigur' nach urheberrechtlichen Kriterien so bewerten [könne], dass einem bescheidenen Grad an Eigenprägung ein 'enger Schutzbereich' korrespondiere“ (GA S(2) S. 22 = Bl. 188 d.A.). Die Kammer teilt diese Beurteilung eines nur bescheidenen Grades an Eigenprägung der Komplementärfigur. Insbesondere die Nähe der Motivik in der Leadgitarre zu den vom Sachverständigen anschaulich beschriebenen „naheliegenden“, an Fingerübungen auf der Gitarre erinnernden Lösungen spricht nach der Überzeugung der Kammer dafür, dass die Gestaltungshöhe der viertaktigen Komplementärfigur einschließlich der Stimmen von Rhythmusgitarre und Bass nur geringfügig über den Bereich des musikalisch rein Handwerklichen hinausreicht. 3. Das Verletzungsmuster SUDKN fällt bzgl. seines als Verletzung angegriffenen Gitarrenriffs bei objektiver Betrachtung in den Schutzbereich des Klagemusters. Da die Kammer die Beurteilung des Sachverständigen Prof. S(2) teilt, bei der Komplementärfigur handele es sich um eine Melodie im Rechtssinne von § 24 Abs. 2 UrhG, kommt es für die Frage des objektiven Eingriffs in den Schutzbereich des Klagemusters auf die (objektive) Erkennbarkeit der (vermeintlichen) Entnahme im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG an, also auf einen solchen Grad an Übereinstimmung, der für den außenstehenden Hörer auf eine Entnahme schließen lässt. Eine solche Erkennbarkeit ist vorlegend zu bejahen. Der Sachverständige Prof. S(2) hat zu ihr unter dem Stichwort „Ähnlichkeit“ in seinem Gutachten Stellung genommen und das Ergebnis wie folgt zusammengefasst: „Ungeachtet der Unterschiede in einigen Details (wie beschrieben) wird man ein erhebliches Maß 'phänomenaler Ähnlichkeit' zwischen der als 'Komplementärfigur' in ADR geführten Gitarrenlinie auf der einen Seite, der deutlicher hervortretenden und quasi dort als Melodie bzw. 'Thema' fungierenden Gitarrenfigur in SUDKN konstatieren. Diese Ähnlichkeit ergibt sich aus den konkret gespielten Figuren selbst, der Art, wie sie spieltechnisch und klanglich realisiert sind, insbesondere auch den akkordisch-harmonischen Kontext, in den sie – bei praktisch gleichem Tempo und Metrum und im wesentlich gleichen rhythmischen Verhältnissen – eingebettet sind.“ (GA S(2) S. 19 = Bl. 185 d.A.). Zu den Ähnlichkeiten und Unterschieden der Komplementärfigur in ADR einerseits und des streitgegenständlichen Abschnitts in SUDKN (in dessen Aufnahme ab Sekunde ab 0’22.6“) macht der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. S(2) folgende Feststellungen: - die Länge nach Takten (16 Takte), das Tempo und absolute Länge in Sekunden der beiden Abschnitte in ADR und SUDKN entsprechen einander nahezu (GA S. 17 = Bl. 184); - die in ADR gespielte Figur der Leadgitarre tritt in SUDKN in den Takten 1-4 und 9-12 praktisch identisch auf, dagegen in den Takten 5-8 mit einer etwas anderen Viertonfolge; sie beginnt sodann erneut in den Takten 13 und 14, denen in Takten 15 und 16 ein per „string bending“ erzeugte Spielfigur folgt (GA S. 18 = Bl. 184a d.A.); letztere Spielfigur sei aus zahlreichen Rockmusikstücken bekannt (GA S. 17 = Bl. 184 d.A.); - die Leadgitarrenstimme ist in beiden Musikstücken einem akkordischen „turn around“ gegenübergestellt, der mittels „power chords“ und Basstönen erzeugt wird. Die Akkordfolge ist bzgl. zweier Akkorde abweichend gestaltet, ansonsten identisch; auf die Darstellungen im GA S. 14 und 17 (= Bl. 182 und 184) wird verwiesen. Identische harmonisch entscheidende Punkte seien aber das Abrücken vom initalen „H“-Klang auf „G“ und anschließend weiter nach „D“ (GA S. 19 = Bl. 185); - Spielweise von Schlagzeug und Bass unterscheiden sich in ADR und SUDKN in den betreffenden Abschnitten (in ADR hauptsächlich Viertelschläge in Korrespondenz zur Textrezitation, in SUDKN Doppelschläge der Bass Drum und Achtel des Basses); (Soweit der Sachverständig zusätzlich hervorhebt, dass die Leadgitarre in SUDKN mangels über ihr liegender Gesangsstimme deutlicher hervortrete – GA S. 19 = Bl. 185 d.A. - bleibt dieser Aspekt mit Blick auf die Ausführungen oben 2.a) hier unberücksichtigt.) 4. Es lässt sich jedoch weder aus den vorstehend beschriebenen Ähnlichkeiten der musikalischen Gestaltungen ein Anscheinsbeweis (dazu a) noch aus weiteren Umständen ein hinreichend sicherer Indizienbeweis (dazu unten b) für eine Kenntnis des Beklagten von ADR bei Komposition von SUDKN entnehmen. a) Für die Frage des Anscheinsbeweises können lediglich die Ähnlichkeiten in der musikalischen Gestaltung herangezogen werden, denn nur die Ähnlichkeit als solche ist ein Umstand, der einen Schluss auf einen vermuteten typischen Geschehensverlauf (die vermutete Kenntnis vom Klagemuster) überhaupt zulässt. Aus den vorstehend unter 3. beschriebenen Ähnlichkeiten der Komplementärfigur aus ADR mit dem streitgegenständlichen Abschnitt aus SUDKN lässt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch kein solcher Anscheinsbeweis für eine Kenntnis des Beklagten und eine bewusste Übernahme oder zumindest unbewusste Entlehnung des Klagemusters ziehen. Denn im vorliegenden Fall kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch andere Erklärungen für die musikalische Ähnlichkeit ernsthaft in Betracht. Die Ähnlichkeit der Leadgitarrenmotivik kombiniert mit dem harmonischen „turn around“ der „power chords“ und Basstöne erlaubt keinen Rückschluss im Wege des Anscheinsbeweises, weil insofern zum einen keine 100%ige Identität festzustellen ist und zum anderen die feststellbare Ähnlichkeit der musikalischen Gestaltung sich auf naheliegende musikalische Lösungen im Schutzbereich der kleinen Münze bezieht. Der Sachverständige Prof. S(2) hat anschaulich beschrieben, dass die Motivik der Leadgitarre in der Komplementärfigur bei Vorgabe der Harmoniefolge des „turn arounds“ sich letztlich aus musikalisch-handwerklichen Fingerübungen über das Akkordschema zwar nicht von selbst ergebe, jedoch als eine nahe liegende Lösung anbiete. Da aber die Gestaltung einer solchen wiederholten Gitarrenmotivik über einem harmonisch fortschreitenden „turn around“ ein gängiges Stilmittel ist und auch die Harmoniefolge als solche nicht eigenschöpferisch ist, teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ besteht, hinreichend ähnliche Kombinationen aus Komplementärfigur und „turn around“ wie in ADR auch in anderen Stücken des Rockmusik-Repertoirs zu finden (vgl. GA S. 23 = Bl. 189 d.A.). Da sich aber solche weiteren Ähnlichkeiten nicht sämtlich mit bewussten oder unbewussten Übernahmen der Komplementärfigur aus ADR erklären ließen, erlauben sie alleine jedenfalls keinen Schluss schon im Wege des Anscheinsbeweises. Dass sich beide Passagen aus ADR und SUDKN auch im Tempo nahezu gleichen und damit ungefähr denselben Sekundenzeitraum einnehmen, ist für die Kammer kein zusätzlicher Umstand, der einen Anscheinsbeweis gestatten würde, denn eine Ähnlichkeit im Tempo erlaubt für sich genommen nicht den Schluss auf eine typischerweise vorhandene Vorkenntnis des Klagemusters, und sie gestattet einen solchen Schluss auch vorliegend nicht, weil sich das Tempo in beiden Werken ADR und SUDKN auch auf die hier nicht erörterten weiteren Passagen der Kompositionen erstreckt und sich ebenso aus deren musikalischem Material ergeben haben kann. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass in beiden Werken der „turn around“ auf der Harmoniestufe H beginnt. Die Wahl einer identischen Tonart ist für sich genommen kein Umstand, der auf eine typischerweise vorhandene Kenntnis des Komponisten des Verletzungsmusters vom Klagemuster schließen lässt. Ihr kommt allenfalls Indizcharakter zu. Da bzgl. der Spielweise von Schlagzeug und Bass Unterschiede bestehen, erlaubt die musikalische Gestaltung auch insofern keinen Anscheinsbeweis. b) Aus den weiteren Umständen des Falles vermag die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass der Beklagte ADR bei der Komposition von SUDKN gekannt haben muss. aa) Die vom Sachverständigen Prof. S(2) beschriebenen Ähnlichkeiten in der musikalischen Gestaltung können zwar solchen Indizcharakter entfalten. Die Kammer vermag sich aus ihnen allein jedoch nicht die erforderliche Überzeugung zu bilden, weil sie sich – wie bereits ausgeführt - auch aus dem Naheliegen der musikalischen Lösungen oder aus gestalterischen Entscheidungen mit Blick auf andere Teile der Komposition SUDKN erklären lassen können. bb) Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S(2) ist außerdem zu entnehmen, dass seiner Beurteilung nach in SUDKN der Übergang vom Intro nach ca. 45“ der Sekunden der Aufnahme in den eigentlichen Song mit Gesang und Textvortrag „etwas unvermittelt“ erfolge bzgl. der Rhythmik von Schlagzeug und Bass sowie der neu auftretenden Singstimme; auch stehe dieser Teil nicht mehr in H, sondern in a-moll (GA S. 24 = Bl. 190 d.A.). Zudem könne es sein, dass in der untersuchten Aufnahme von SUDKN der nach Sekunde 45“ nachfolgende Song an das „Intro“ per Digitalschnitt angefügt worden sei, denn Anzeichen für eine solche Schnittstelle fänden sich bei Sekunde 0’44.663“ der Aufnahme (GA S. 18 = Bl. 184a d.A.). Die Kammer vermag diese Ausführungen des Sachverständigen bzgl. der musikalischen Beurteilung der Fortführung des Intros nur eingeschränkt nachzuvollziehen. Richtig ist zwar, dass bei 0’45 ein für den Zuhörer deutlich wahrnehmbarer Abschnittswechsel stattfindet. Solche Wechsel finden sich aber auch im Folgenden Verlauf von SUDKN, und auch dort finden sich bzgl. der Tonartenverhältnisse zwischen Strophe und Refrain Wechsel zwischen den Tonstufen a-moll und H. Von daher geht der Höreindruck der Kammer nicht dahin, dass hier ein musikalischer „Bruch“ oder eine „Ungereimtheit“ vorlägen. Selbst wenn man es aber so sollte sehen können, wäre dies allenfalls ein schwaches Indiz dafür, dass die verschiedenen Abschnitte in SUDKN nicht in einem einheitlich künstlerischen Schaffensprozess entstanden sein könnten. Das erlaubt allerdings noch nicht den weiteren Schluss, der Grund für die vermeintliche Uneinheitlichkeit der Komposition liege darin, dass der Beklagte ein Teil des Intros aus der Komplementärfigur von ADR bewusst übernommen oder unbewusst entlehnt habe. Entsprechendes gilt für den vom Sachverständigen erwähnten möglichen Digitalschnitt der Aufnahme von SUDKN. Dieser mag – sollte er tatsächlich feststellbar sein - seine unmittelbare Erklärung in einem nicht einheitlichen Produktionsprozess haben. Als Erklärung für den Zusammenschnitt verschiedener „Takes“ zu einer Gesamtaufnahme kommen aber unterschiedlichste Gründe in Betracht (z.B. Verspieler der Musiker bei mehreren Takes in jeweils verschiedenen Abschnitten der Komposition). Das hat jedoch kaum Indizcharakter für eine Kenntnis und bewusste Übernahme bzw. unbewusste Entlehnung von ADR durch den Beklagten. cc) Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Klagemuster ADR gekannt habe, weil der Beklagte mit seiner Musikgruppe Freiwild ebenso zur Szene politisch rechts orientierter Rockmusik zähle wie der Kläger mit seiner Musikgruppe, so ist diese Argumentation nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang pauschalen Verweise des Klägers auf eine vermeintliche Zugehörigkeit der Gruppe „Freiwild“ des Beklagten zur „rechten Musikszene“ (was auch immer darunter genau zu verstehen wäre) sind nicht geeignet näher darzulegen, zu welchen konkreten Gelegenheiten der Beklagte auf welchem Wege wann Kenntnis von ADR erlangt haben soll. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst eingeräumt hat, dass ADR nach seiner Tonträgerveröffentlichung mit einer Auflage von 20.000 Stück in den öffentlichen Medien nicht beworben worden ist; ferner hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass ADR nach Veröffentlichung in 2006 seit 28.12.2007 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Indexliste gesetzt und somit verboten worden ist. c) Zusammen genommen lässt sich festhalten, dass die Kammer keine Grundlage für einen Anscheinsbeweis im Sinne der Rechtsprechung BGH – Ein bißchen Frieden sieht, weil der Beklagte die Kenntnis des Klagemusters aus ADR bestritten hat und die musikalischen Ähnlichkeiten von Klage- und Verletzungsmuster nicht allein mit einer Kenntnis des Beklagten von ADR, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch mit einem ernsthaft in Betracht kommenden abweichenden Geschehensverlauf erklärlich sind. Da auch die weiteren Umstände des Falles keinen hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der Beklagte bei der Komposition von SUDKN die Komposition ADR gekannt haben muss, und der Kläger keinen weiteren Beweis für die behauptete Kenntnis des Beklagten von ADR angeboten hat, kann die Kammer nur feststellen, dass es nach der Beweisaufnahme und dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung als möglich, aber nichthinreichend sicher erscheint, dass der Beklagte ADR bei Komposition von SUDKN gekannt hat. Die Kammer hat daher nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Da der Kläger die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, zu denen auch die Kenntnis des Beklagten vom Klagemuster bei Vornahme der Verletzungshandlung zählt, ist vorliegend nach Beweislast zu Lasten des Klägers zu entscheiden und die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Zustimmung zur GEMA-Einzeichnung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz wegen einer vom Kläger geltend gemachten unfreien Benutzung einer Komposition in Anspruch, an der der Kläger Urheberrechte geltend macht. Der Kläger ist GEMA-Mitglied und Musiker der Musikgruppe „Stahlgewitter“. Der Kläger lässt selbst vortragen, dass diese Musikgruppe in der „rechten Szene“ bekannt sei. Zu Konzerten der Gruppe kommen regelmäßig ca. 2.000,- Besucher. Diese Musikgruppe veröffentlichte 2006 einen Tonträger „Stahl“. Auf diesem befindet sich eine Aufnahme der Komposition mit dem Titel „Auftrag D.R.“ (im Folgenden: ADR). Die Originalaufnahme der Komposition findet sich auf der CD, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S(1) seinem Gutachten vom 21.08.2012 beigefügt hat (Bl. 75R d.A.). Der Text stammt unstreitig nicht vom Kläger; die musikalische Urheberschaft ist streitig. Der Tonträger „Stahl“ erschien 2006. Es wurden 20.000 Exemplare verkauft. Dabei wurde der Tonträger nicht im Radio oder Fernsehen gespielt, es fanden auch sonst keine Verkaufsförderungen statt. Am 28.12.2007 wurde der Tonträger von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien verboten. Der Beklagte ist Musiker der Musikgruppe „FreiWild“. Diese veröffentlichte 2010 das Album „Gegengift“, von dem sich ein Exemplar bei den Anlagen zur Verfahrensakte befindet. Auf diesem Album befindet sich als Track 11 der Musiktitel „Schenkt uns Dummheit, kein Niveau“ (im Folgenden: SUDKN). Die musikalische Komposition dieses Songs stammt von dem Beklagten. Die Komposition wurde zeitlich nach 2006, also nach der Veröffentlichung von ADR, vom Beklagten geschaffen. Die Komposition ist unter der GEMA-Datenbankwerknummer 11375770-001 registriert, der Beklagte ist als alleiniger Komponist eingezeichnet. Zwischen den Parteien besteht Streit, inwiefern der Beklagte bei der Komposition von SUDKN auf einen Teil aus der Komposition ADR zurückgegriffen und diesen in urheberrechtlich unfreier Weise übernommen habe. Der GEMA wurde der Streit der Parteien angezeigt; sie hat mitgeteilt, SUDKN strittig gestellt zu haben (Schreiben 16.06.2014, Anlage zum Protokoll vom 13.11.2014. Der Kläger macht geltend: Er sei der Urheber der Komposition von ADR. Das Werk sei bei der GEMA zur Datenbankwerknummer 11983084 eigezeichnet. Er sei als Komponist eingetragen. Aus der musikalischen Komposition ADR genieße der sog. Gitarrenriff als Werkteil eigenen urheberrechtlichen Schutz. Der Kläger meint damit den Abschnitt von 16 Takten, der in der Originalaufnahme ab Sekunde 34 (Gutachten Dr. S(1) 21.08.2012 S. 1 = Bl. 73 d.A.; Stellungnahme Dr. S(1) 22.08.2013 S. 2 = Bl. 139 d.A.) bzw. ab Sekunde 0’32.6“ (Gutachten Professor S(2) S. 13 = Bl. 181 d.A.) beginnt. Der Kläger macht insofern urheberrechtlichen gerade auch gesondert für den 16-taktigen Instrumentalpart ohne die im Original gleichzeitig erklingende Sprechgesangsstimme geltend. Zur Verdeutlichung hat der Kläger mit der Klageschrift einen Tonträger eingereicht, auf welchem als Titel 1 eine Version von ADR „Instrumente/Playback ohne Vocals“ zu hören ist. Der insofern selbstständig geschützte Gitarrenriff aus ADR sei in einer § 23 UrhG verletzenden Weise in der musikalischen Komposition SUDKN verwendet worden. Der Kläger bezieht sich insofern auf den ebenfalls 16-taktigen Abschnitt der Aufnahme von SUDKN ab Sekunde 0’22.5“ (vgl. Gutachten Professor S(2) S. 18 = Bl. 184a d.A.,). Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren zunächst argumentiert, neben dem aus ADR übernommenen Teil weise SUDKN überhaupt keine weiteren eigenschöpferischen Elemente auf. Nach Erörterung dieser Frage und Beweisaufnahme macht der Kläger zuletzt geltend, die Übernahme des Gitarrenriffs aus ADR nach SUDKN präge letztere Komposition doch zumindest zu einem Teil, so dass sein Anteil an dieser Komposition mit schätzungsweise 20% zu bewerten sei. Aufgrund der Ähnlichkeit der angegriffenen Passage aus SUDKN mit dem Gitarrenriff aus ADR sei davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Komposition von SUDKN das Klagemuster aus ADR gekannt haben müsse und dieses daher bewusst übernommen oder zumindest unbewusst entlehnt habe. Die Übernahme des ADR-Riffs nach SUDKN sei daher eine unfrei Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG und eine erkennbare Entnahme einer Melodie i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG. Wegen des Parteivortrags des Klägers zur Frage der Schutzfähigkeit des Gitarrenriffs aus ADR und dessen unfreier Übernahme nach SUDKN wird ergänzend auf die vom Kläger in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahmen des Musikwissenschaftlers H. M. verwiesen, nämlich Gutachten vom 02.11.2010 (Klägeranlagen), Stellungnahme vom 29.08.2012 (Bl. 83 ff. d.A.) sowie Stellungnahme vom 20.09.2013 (Klägeranlagen). Rechtsfolge der unfreien Bearbeitung sei, dass der Kläger Unterlassung der Nutzung von SUDKN verlangen könne, denn er habe dem Beklagten nicht gestattet, den ADR-Riff zu übernehmen. Weitere Rechtsfolge sei, dass der Kläger vom Beklagten Zustimmung zur Einzeichnung des Klägers als Komponist zu 20% von SUDKN bei der GEMA verlangen könne: der Anspruch folge aus § 13 UrhG i.V.m. § 812 BGB; nur durch die Mit-Einzeichnung des Klägers bei der GEMA könne sichergestellt werden, dass Abrechnungen der GEMA für Nutzungen von SUDKN auch dem Kläger zugutekämen; die GEMA sehe nur die Einzeichnungen als Urheber, Bearbeiter oder Verleger vor, so dass, um an Ausschüttungen wegen mechanischer Vervielfältigung beteiligt zu werden, die Einzeichnung als Urheber erforderlich sei. Für die Vergangenheit könne der Kläger Schadensersatz verlangen, wobei zunächst Auskunft über den Umfang der Nutzung zu geben sei. Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift vom 10.08.2011 lediglich den Antrag auf Zustimmung zur Einzeichnung sowie die Stufenklage geltend gemacht. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 15.10.2014 geänderte Klaganträge angekündigt und diese auch mit einer Zusatzmaßgabe bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der Kläger beantragt danach zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das Musikwerk „Schenkt uns Dummheit kein Niveau“, wie veröffentlicht auf dem Tonträger „Freiwild – Gegengift“, selbst und/oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder aufzuführen und/oder öffentlich zugänglich zu machen; 2. in die Einzeichnung des Klägers bei der GEMA als Urheber [gem. Maßgabe im Protokoll vom 13.11.2014] des Musikwerks mit dem Titel „Schenkt uns Dummheit kein Niveau“ GEMA-Datenbankwerknummer 11375770-001 mit 20% auf 100% Anteile an der Komposition einzuwilligen; 3. a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen er aus der Verwertung des unter Ziffer 1. Bezeichneten Werkes erzielt hat durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen der GEMA und ferner durch eine Auflistung der vergebenen Verlags-, Bearbeitungs- und Synchronisationsrechte und der dadurch erzielten Vergütungen und ferner durch Vorlage entsprechender Verträge und Abrechnungsunterlagen; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern; c) an den Kläger Zahlung nach Erteilung der Auskunft in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Antragsänderung gerügt, soweit sie über die im Rahmen der Erörterung erteilten Hinweise des Gerichts hinausgegangen sei. Insbesondere hält es der Beklagte für rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger mit dem Klagantrag zu 2 seine Einzeichnung bei der GEMA und damit die Partizipation an GEMA-Ausschüttungen für SUDKN erreichen wolle, andererseits aber dem Beklagte die Nutzung mit dem Antrag zu 1 untersagen lassen wolle. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger Komponist von ADR sei. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis, denn ADR sei bei der GEMA nicht registriert, jedenfalls nicht zugunsten des Klägers; das habe eine Recherche ergeben (Ausdruck Anlagenkonvolut B 12). Soweit der Kläger mit seiner Klageschrift eine Instrumental-Aufnahme von ADR als Klagemuster eingereicht habe, könne er daraus im vorliegenden Verfahren keinen Schutz herleiten. Das ursprüngliche Original-Werk ADR sei eine Verbindung aus Text und Musik, wie unstreitig aus Anlage B 9 hörbar sei. Wenn der Kläger mit seiner Anlage zur Klageschrift eine Fassung von ADR ohne Gesangsstimme vorlege, so handele es sich ersichtlich um eine spätere, erst nachträglich aus Anlass des vorliegenden Prozesses gefertigte Bearbeitung von ADR, die in dieser Form nicht bestanden habe, als SUDKN komponiert worden sei. Daher könne die Frage, ob SUDKN Rechte an ADR verletze, nicht anhand der erst später geschaffenen ADR-Bearbeitung, sondern nur anhand der ursprünglichen Original-Fassung von ADR beurteilt werden. Da in der Original-Fassung der streitgegenständliche Abschnitt wesentlich durch die Sprechgesangsstimme als Melodie i.S.v. § 24 Abs. 2 UrhG geprägt werde, seien die Begleitstimmen einem eigenen Urheberrechtsschutz schon nicht zugänglich. Soweit an der Passage gleichwohl Urheberrechte bestehen sollten, so sei in diese Rechte nicht durch SUDKN eingegriffen worden, weil der prägende Gesangspart aus ADR in SUDKN nicht übernommen worden sei. Selbst wenn man aber den streitgegenständlichen Riff aus „ADR“ überhaupt für einem eigenen Urheberrechtsschutz zugänglich halte, so sei dieser doch tatsächlich nicht gesondert geschützt, denn ihm komme für sich genommen keine Werkqualität zu, dies zum einen wegen der geringen Individualität des verwendeten musikalischen Materials und seiner Nähe zum in diesem Musikgenre Üblichen, zum anderen wegen der Nähe zum vorbekannten Formenschatz. Denn die musikalische Gestaltung des Teils, insbesondere der Motivik in der Stimme der Leadgitarre, knüpfe an vorbekannte Gestaltungen so eng an, dass eine eigenschöpferische Leistung zu verneinen sei. Für den vorbekannten Formenschatz verweist der Beklagte auf folgende Kompositionen Dritter Urheber: „Fuck the System“ der Rockgruppe „Limited Booze Boys“ aus 2000, Albumtonträger „Sex Booze & Rock’N Roll“, Angebot Anlage B 2, Tonaufnahme Anlage B 3; „Sein oder Nichtsein“, Komponist Wolfgang Rohde, Interpreten Die Toten Hosen, Tonaufnahme Anlage B 5, veröffentlicht 1990 (Tonträgerdatenbank-Auszug Anlage B 6). SUDKN greife unter den vorgenannten Prämissen schon nicht in einen etwaigen Schutzbereich von ADR bzw. des Gitarrenriffs aus ADR ein. Der Beklagte beruft sich zur Substanziierung seiner Argumentation zur fehlenden Schutzfähigkeit des Gitarrenriffs aus ADR und der urheberrechtlichen Eigenständigkeit der Komposition SUDKN ergänzend auf das Privatgutachten des Musikwissenschaftlers Dr. F. (Anlage B 10); auf die Anlage wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Außerdem sei aber SUDKN auch schon deshalb nicht rechtsverletzend, weil es sich allenfalls um eine urheberrechtlich zulässige Doppelschöpfung handele, d.h. es fehle an einer Rechtsverletzung, weil der Beklagte bei der Komposition von SUDKN das Werk ADR und dessen Riff nicht gekannt habe. Davon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es bestehe kein Anscheinsbeweis für eine bewusste Übernahme oder unbewusste Entlehnung. Denn wenn dem Riff aus ADR überhaupt Werkcharakter zugesprochen werden könne, so nur als „ganz kleine Münze“; somit weise ADR nur einen geringen Schutzbereich auf. SUDKN weise demgegenüber Andersartigkeiten auf. Zudem habe der Beklagte konkret darlegen können, dass und weshalb er ADR bei Komposition von SUDKN nicht gekannt habe (Einzelheiten Schriftsätze 27.10.2011, 23.12.2011, 11.11.2014), insbesondere da der Tonträger „Stahl“, auf dem „ADR“ veröffentlich gewesen sei – unstreitig – seit Ende 2007 verboten gewesen sei. Daher müsse von einer Doppelschöpfung ausgegangen werden, solange der Kläger nicht die unfreie Übernahme beweise; das habe der Kläger nicht getan. Der Antrag des Klägers auf Umregistrierung von SUDKN impliziere im Übrigen eine Bearbeitungsgenehmigung, denn wenn der Kläger ersichtlich an der Verwertung von SUDKN beteiligt werden wolle, setze das eine rechtmäßige Nutzung des Werkes durch den Beklagten voraus. Das Gericht hat Beweis erhoben zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des musikalischen Gitarrenriffs aus ADR und der Frage seiner etwaigen unfreien Benutzung in dem streitgegenständlichen Ausschnitt von SUDKN: - Es hat zunächst auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.06.2012 (Bl. 60 ff. d.A.) den Gutachter Dr. W. S(1) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt (Beschluss vom 24.07.2012, Bl. 66 d.A.). Dieser hat das 3-seitige Gutachten vom 21.08.2012 (Bl. 73-75 d.A.) vorgelegt. Das Gericht hat sodann Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gerichtet (Beschluss vom 20.06.2013, Bl. 111 ff. d.A. und Beschluss vom 07.08.2013, Bl. 121 f. d.A. sowie Beschluss vom 20.08.2013, Bl. 134 d.A.). Darauf hat der Sachverständige Dr. S(1) eine dreiseitige ergänzende Stellungnahme vom 22.08.2013 mit 1 Seite Notenanlage eingereicht (Bl. 138 d.A.). - Das Gericht hat sodann Dr. S(1) als Sachverständigen entpflichtet und Professor Dr. A. S(2) zum Sachverständigen bestellt (Beschluss vom 26.11.2013, Bl. 157 d.A.). Er hat ein Gutachten vom 05.02.2014 (Bl. 169-192 d.A.) zur Akte gereicht und ergänzende Erläuterungen im Rahmen einer E-Mail vom 07.11.2014 (Bl. 224 f. d.A.) gemacht, die den Parteien mitgeteilt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 13.11.2014 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.