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Urteil

5 U 57/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn zwei Werke urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen enthalten, gibt es grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Schöpfer des neueren Werks auf das ältere zurückgegriffen hat. Wenn allerdings Gründe für die Übereinstimmungen ersichtlich sind (hier: Verwendung eines in der Rockmusik bekannten Bausteines, auf die ein Rockmusik-Gitarrenspieler bereits durch Fingerübungen kommen kann), hat derjenige, der sich auf sein Urheberrecht beruft, den Vollbeweis der unfreien Bearbeitung zu erbringen – also der wenigstens unbewussten Übernahme seines Werkes.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2015, Az. 310 O 315/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn zwei Werke urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen enthalten, gibt es grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Schöpfer des neueren Werks auf das ältere zurückgegriffen hat. Wenn allerdings Gründe für die Übereinstimmungen ersichtlich sind (hier: Verwendung eines in der Rockmusik bekannten Bausteines, auf die ein Rockmusik-Gitarrenspieler bereits durch Fingerübungen kommen kann), hat derjenige, der sich auf sein Urheberrecht beruft, den Vollbeweis der unfreien Bearbeitung zu erbringen – also der wenigstens unbewussten Übernahme seines Werkes. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2015, Az. 310 O 315/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Urheberrechts an einer Musikkomposition auf Unterlassung, Zustimmung zur Einzeichnung als Miturheber bei der GEMA sowie Auskunft und Schadensersatz im Wege der Stufenklage in Anspruch. Der Kläger ist Musiker der in der rechten Szene populären Musikgruppe „...“. Diese veröffentlichte im Jahr 2006 einen Tonträger mit dem Titel „...“, auf dem sich unter anderem das Musikstück „...“ (im Folgenden: ...) befand. Wegen des Stücks wird auf track 1 der zur Akte gelangten CD (Bl. 75R) verwiesen. Von dem Tonträger wurden 20.000 Exemplare verkauft. Im Rundfunk wurden die auf ihm enthaltenen Stücke nicht wiedergegeben. Am 28.12.2007, ca. 1½ Jahre nach der Veröffentlichung, wurde der Tonträger von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert und somit den hieraus resultierenden Verbotsfolgen unterworfen. Der Beklagte ist Mitglied der Musikgruppe „...“. Diese veröffentlichte im Jahr 2010 das Album „...“. Auf diesem war das Musikstück „..., ...“ (im Folgenden: ...) enthalten, dessentwegen auf track 2 der o.g. CD verwiesen wird. Der Beklagte ist der Komponist dieses Stückes – über dessen Intro die Parteien insoweit allerdings vorliegend streiten – und als solcher bei der GEMA registriert. Der Kläger hat vorgetragen, er sei der Schöpfer der Komposition des Stückes ... Der Gitarrenriff im Intro des Stückes (16 Takte ab Sek. 34 der auf der bei der Akte befindlichen CD gespeicherten Aufnahme) genieße als Werkteil eigenständigen urheberrechtlichen Schutz. Er sei in sein – des Klägers – Urheberrecht verletzender Weise in die Komposition ... übernommen worden (dort ab Sek. 22). Der Beklagte hat vorgetragen, der streitgegenständliche Teil des Stücks ... – dessen Schöpfung durch den Kläger der Beklagte bestritten hat – sei urheberrechtlich nicht schutzfähig. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsverletzung, weil er – der Beklagte – bei der Komposition des Werkes ... das Werk ... und das darin enthaltene Gitarrenriff nicht gekannt habe und allenfalls eine rechtlich zulässige zufällige Doppelschöpfung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der bei dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht nach Einholung von Gutachten zweier musikwissenschaftlicher Gerichtssachverständiger die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Zulässig sei insbesondere auch die nachträgliche Erweiterung der Klage um das ursprünglich nicht geltend gemachte Unterlassungsbegehren. Zwar habe der Beklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt; diese sei aber als sachdienlich zuzulassen gewesen. Alle Klageanträge seien aber unbegründet, wobei der als Stufenklage gestellte Antrag auf Auskunft und Zahlung bereits dem Grunde nach abzuweisen sei. Sämtliche Begehren des Klägers hätten zur Voraussetzung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Komposition des Musikstücks ... durch den Beklagten um eine unfreie Bearbeitung (§§ 23, 24 Abs. 2 UrhG) eines Teils der Komposition des Klägers ... handele. Dies stehe indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es verblieben vielmehr Zweifel hinsichtlich der subjektiven Komponente. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der angegriffenen Passage aus dem Verletzungsmuster (...) um keine Übernahme des Gitarrenriffs aus .... handele, sondern um eine Doppelschöpfung. Zwar erscheine angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhten, nach menschlicher Erfahrung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen. Der nach der Rechtsprechung des BGH hierauf beruhende Anscheinsbeweis für eine Übernahme könne jedoch erschüttert werden. Bei nur im Ähnlichkeitsbereich liegenden Gestaltungen seien Doppelschöpfungen im Bereich der sog. kleinen Münze, wo der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt sei und die Individualität nur in bescheidenem Maß zutage trete, eher möglich. Im Streitfall genieße das Klagemuster, bei dem es sich nur um den sog. Gitarrenriff aus dem Stück ... handele, zwar als Werk der Musik urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG, allerdings nur im Bereich der kleinen Münze. Das Klagemuster sei einem eigenständigen Schutz als Werkteil grundsätzlich zugänglich, auch wenn es im Rahmen der Originalkomposition ... nur die Begleitung der gleichzeitig zu hörenden Gesangsstimme darstelle, denn es werde nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem eigenen Höreindruck der Kammer als gesondert heraushörbare Gestaltung wahrgenommen. Es weise auch die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar seien die beiden Motive, aus denen der Werkteil bestehe, je für sich genommen mangels individueller Prägung nicht schutzfähig. Anderes gelte aber für die aus den beiden Motiven durch das Zusammenspiel von Gitarren und Bass geprägte Komplementärfigur; diese erfülle insgesamt noch die Anforderungen an eine Melodie im Rechtssinne und weise durch ihre Gestaltung Schöpfungshöhe im Bereich der kleinen Münze auf. Das Verletzungsmuster falle bezüglich seines streitgegenständlichen Gitarrenriffs in den Schutzbereich des Klagemusters, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe. Aus den festgestellten Ähnlichkeiten in der musikalischen Gestaltung lasse sich aber kein Anscheinsbeweis für eine Kenntnis des Beklagten und bewusste Übernahme oder zumindest unbewusste Entlehnung des Klagemusters ziehen. Die Ähnlichkeit beziehe sich hier nämlich auf naheliegende musikalische Lösungen im Bereich der kleinen Münze. Auch aus den weiteren Umständen des Falles vermöge die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Beklagte ... bei der Komposition von ... gekannt haben müsse. Eine Grundlage für einen Anscheinsbeweis i.S.d. Rechtsprechung des BGH sehe sie insgesamt nicht, weil der Beklagte die Kenntnis des Klagemusters aus ... bestritten habe und die musikalischen Ähnlichkeiten von Klage- und Verletzungsmuster nicht allein mit einer solchen Kenntnis zu erklären seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser das klageabweisende Urteil insgesamt angreift und seine erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. ... sei zutreffend und solle nicht angegriffen werden. Das Landgericht habe bei seiner – überraschenden – Annahme, dass eine Doppelschöpfung nicht auszuschließen sei, nicht ausreichend gewürdigt, wie der Beklagte auf die Idee gekommen sein könne, den nahezu identischen Riff mitsamt dem sonst nicht vorkommenden Begleitrhythmus am Songbeginn zu übernehmen, obwohl das Stück in allen anderen Formteilen auf anderem Material beruhe. Das Verletzungsmuster sei anders als das Klagemuster nicht in sich schlüssig, sondern beginne mit dem hier streitgegenständlichen Teil aus 16 Akkorden und werde dann ganz andersartig fortgesetzt. Dies spreche gegen eine Doppelschöpfung und dafür, dass der Beklagte die streitgegenständliche Melodie gekannt habe und in einem seiner Songs habe unterbringen wollen. Hierfür sprächen auch die identische Instrumentierung, die Spielweise mit sog. Power Chords sowie dieselbe Tonart und praktisch identische Geschwindigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte ein „Nazi“ sei; dass er sich als solcher nicht für Musik der Band des Klägers interessiert haben könnte, die der Nazi-Szene zuzuordnen sei, sei fernliegend. Dafür, dass der Beklagte sowohl die Musikgruppe „...“ des Klägers gekannt habe als auch deren Musik gehört habe, benennt der Kläger – erstmals – zwei Zeugen, die er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht habe ausfindig machen können. Zudem sei anzunehmen, dass der Beklagte am 07.04.2007 ein Konzert der Gruppe ... in Verona besucht habe, auf dem der streitgegenständliche Titel (...) gespielt worden sei. Darüber hinaus sprächen verschiedene Kriterien für eine unbewusste Entnahme, so dass der Beklagte den Nachweis einer Doppelschöpfung hätte führen müssen. Gegen den Anscheinsbeweis spreche entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht, dass das streitgegenständliche Werk in den Bereich der kleinen Münze falle. Der Sachverständige habe nicht festgestellt, dass der Bereich der kleinen Münze „gerade“ erreicht sei; vielmehr sei seinem Gutachten zufolge die notwendige Schöpfungshöhe voll erreicht. Schließlich trägt der Kläger vor, der Beklagte habe „wahrscheinlich (…) den hier strittigen Tonträger“ über den Vertrieb des Plattenlabels „...“ eingekauft; bei einem Unterlabel des Unternehmens seien – was unstreitig geblieben ist – auch die ersten CDs der Band des Beklagten erschienen. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 26.02.2015 zum Az. 310 O 315/11 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg wird der Beklagte verurteilt, 1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das Musikwerk „... ...“, wie veröffentlicht auf dem Tonträger „...-...“, selbst und/oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder aufzuführen und/oder öffentlich zugänglich zu machen; 2. in die Einzeichnung des Klägers bei der GEMA als Urheber des Musikwerks mit dem Titel „... ...“ GEMA-Datenbankwerknummer ... mit 20% auf 100% Anteile an der Komposition einzuwilligen; 3. a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen er aus der Verwertung des unter Z. 1 bezeichneten Werkes erzielt hat, durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen der GEMA und ferner durch eine Auflistung der vergebenen Verlags-, Bearbeitungs- und Synchronisationsrechte und der dadurch erzielten Vergütungen und ferner durch Vorlage entsprechender Verträge und Abrechnungsunterlagen; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern; c) an den Kläger Zahlung nach Erteilung der Auskunft in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Kläger gehe schon im Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass das Landgericht eine Doppelschöpfung angenommen habe; tatsächlich sei es lediglich zutreffend davon ausgegangen, dass bei Ähnlichkeiten von Werken der kleinen Münze kein Anscheinsbeweis bestehe. Den deshalb dem Kläger obliegenden Beweis für eine unfreie Bearbeitung habe dieser nicht führen können. Darauf, ob die kleine Münze ihrerseits nur „gerade“ erreicht sei oder nicht, komme es gar nicht an. Dem hier streitgegenständlichen Werkteil hätte allerdings eigentlich schon die Schöpfungshöhe abgesprochen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 23, 24 Abs. 2 UrhG. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte bei der Komposition seines Werkes ... nicht das Urheberrecht des Klägers an dem oder an einem Teil des Werks ... verletzt hat, weil nicht feststeht, dass er dieses gekannt hat, unterliegt keinen Zweifeln, die nach dem Maßstab der §§ 513, 529 ZPO eine Abänderung der Entscheidung gebieten würden. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass dem für die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs beweisbelasteten Kläger der Beweis, dass es sich bei dem Werk des Beklagten um eine sog. unfreie Bearbeitung des Musikwerks ... handelt, nicht gelungen ist. aa) Es erscheint bereits fraglich, ob der vom Kläger als Klagemuster geltend gemachte Gitarrenriff aus dem Anfangsteil der Komposition überhaupt die Voraussetzungen eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes der Musik i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erfüllt. Der vom Landgericht zuerst beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. ... hatte die Frage verneint und – mit durchaus nachvollziehbarer Argumentation – die Auffassung vertreten, dass zwar die Gesamtkomposition ... sicher schutzfähig sei, dem Klagemuster für sich genommen aber die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Demgegenüber hat der später vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. ... zwar ebenfalls angenommen, dass das Klagemuster nur eine geringe Eigenprägung zukomme und es als eine naheliegende Lösung bezeichnet, auf deren Motive man schon durch bloße Fingerübungen kommen könne. Er hat diese Einschätzung allerdings nicht zum Anlass genommen, ebenso wie Dr. ... dem Klagemuster den Werkcharakter i.S.d. § 2 UrhG abzusprechen. Vielmehr hat er die Schutzfähigkeit – insbesondere in seiner klarstellenden E-Mail an das Landgericht vom 07.11.2014 (Bl. 224 f. d.A.) – ausdrücklich bejaht. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Sachverständige zu dieser Bewertung nicht allein deshalb gelangt ist, weil er einen in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Maßstab der Schutzfähigkeit musikalischer Kompositionen zugrunde gelegt hat. Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... (dort S. 9 f.) ergibt sich insoweit, dass er annimmt, die höchstrichterliche Rechtsprechung stelle nur „verschwindend geringe Anforderungen“ an die „Gestaltungshöhe von Werken der Musik“ und der Schutz werde auch auf „schlichteste Gebilde der Musik“ ausgedehnt. Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, auch im Bereich der sog. „kleinen Münze“ notwendig, schutzfähige Musikwerke vom nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichen rein handwerklichen Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente abzugrenzen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 – Goldrapper). bb) Der Senat kann allerdings letztlich offenlassen, ob bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs auch der Sachverständige Prof. Dr. ... zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem Klagemuster aus dem Musikstück ... bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit fehlt. Denn das Landgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass der Kläger den Beweis für eine Übernahme des ggf. schutzfähigen Werkteils aus ... in die Komposition ... gem. §§ 23, 24 Abs. 2 UrhG nicht erbracht hat. Wie in der angefochtenen Entscheidung unter zutreffendem Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt ist, kommt es insoweit auf die Feststellung an, dass (objektiv) die Entnahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und dass (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat. Nicht tatbestandsmäßig ist demgegenüber eine sog. Doppelschöpfung, bei der das jüngere Werk mit dem älteren zwar objektiv ebenfalls übereinstimmt, dies aber subjektiv gerade nicht auf einer (wenigstens unbewussten) Übernahme des dem Schöpfer des neuen Werkes bekannten älteren Werkes durch diesen beruht, sondern auf einem Zufall (vgl. hierzu BGH, GRUR 1988, 812, 814 f. – Ein bisschen Frieden; KG, GRUR-RR 2002, 49, 50 – Vaterland). Soweit das Landgericht im vorliegenden Fall gemeint hat, nicht ausschließen zu können, ob die Übereinstimmungen zwischen dem Klage- und dem Verletzungsmuster auf einer solchen Doppelschöpfung beruhen, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Landgericht nicht verkannt hat, liegt die Möglichkeit einer zufälligen Doppelschöpfung zwar im Allgemeinen auch auf dem Gebiet des musikalischen Schaffens fern. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat auch insoweit folgt, ist für die Beurteilung der Frage, ob vorhandene Übereinstimmungen zweier Werke auf Zufall oder darauf beruhen, dass das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Identität von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 1988, 812, 814 – Ein bisschen Frieden). Bei weitgehender Übereinstimmung zweier Musikstücke kann daher ein Anscheinsbeweis für die Annahme einer Übernahme des älteren durch das jüngere Werk sprechen (vgl. KG, a.a.O.) und müssen – umgekehrt – gewichtige Gründe für die Annahme einer zufälligen Doppelschöpfung sprechen (vgl. BGH, a.a.O., S. 815). Derartige Gründe sieht der Senat hier aber – mit dem angefochtenen Urteil – in den ihn überzeugenden und auch vom Kläger ausdrücklich nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ..., welche somit einem Anscheinsbeweis den Boden entziehen. So hat der Sachverständige durch eine nachvollziehbare harmonisch-akkordische Analyse des Klagemusters belegt, dass die von ihm so genannte Komplementärfigur desselben zwar einen Melodienschutz im Bereich der sog. „kleinen Münze“ für sich in Anspruch nehmen kann. Der Senat versteht seine Ausführungen dabei auch nicht dahingehend, dass dieser Bereich nur gerade eben erreicht, das Klagemuster also gleichsam an der unteren Grenze der „kleinen Münze“ anzusiedeln sei. Allerdings hat das Landgericht dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen zu Recht auch entnommen, dass das Klagemuster gleichwohl als eine naheliegende Lösung angesehen werden muss, auf die ein Gitarrenspieler im Bereich der Rockmusik bereits durch Fingerübungen kommen kann und die zu den bekannten Bausteinen gehört, aus welchen im Bereich der Rock- und Popmusik strukturell aber musikalisch stimmige Gefüge erzeugt werden. Daher wird sich – nach Einschätzung des Sachverständigen – auch im Repertoire der Rock- und Popmusik der letzten Jahrzehnte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Klagemuster hinreichend ähnliche Kombination aus Komplementärfigur und „Turn around“ nachweisen lassen. Bei dieser Sachlage ist – anders als etwa bei einem im Ergebnis ebenfalls wenig prägnanten Musikwerk, auf das ein Musiker aber dennoch nicht ohne weiteres kommt – gerade kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass eine Doppelschöpfung ferner liegt als eine (bewusste oder unbewusste) Übernahme des Klagemusters in das Werk ... Für die Vermutung, der Schöpfer des neueren Werkes habe bei dessen Schaffung auf ein älteres Werk zurückgegriffen, ist daher im Streitfall kein Raum. Denn sie beruht gerade darauf, dass in zwei einander gegenüberstehenden Werken Merkmale ohne erklärbaren Grund übereinstimmen, die wegen ihrer Eigenart oder in dieser Kombination kaum von verschiedenen Personen so übereinstimmend geschaffen sein könnten, wenn diese unabhängig voneinander tätig gewesen wären (vgl. BGH, GRUR 1971, 266, 268 f. – Magdalenenarie). Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen belegen hier aber im Gegenteil, dass ein Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers des neuen Werkes auf das ältere Werk erklären lassen, nämlich durch den Umstand, dass das Klagemuster seinerseits naheliegt, durch bloße Fingerübungen leicht zu erreichen ist und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit seinerseits vorbekannten Werkteilen aus dem Bereich der Rock- oder Popmusik entspricht. Infolgedessen oblag dem Kläger der Vollbeweis der unfreien Bearbeitung, also der (wenigstens unbewussten) Übernahme des Klagemusters durch den Beklagten bei dessen Schaffung des Verletzungsmusters. Einen entsprechenden Beweis hat der Kläger indes schon nicht angetreten. Soweit er geltend macht, dass sich das streitgegenständliche Intro allein in sein eigenes Gesamtwerk (...) schlüssig einfüge, bei dem Stück des Beklagten (...) aber wie ein vorn angehängter Fremdkörper erscheine, hat das Landgericht dies in nicht zu beanstandender Weise als bloß relativ schwachen Anhaltspunkt für eine Übernahme des entsprechenden Werkteils bewertet, auf die sich eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO aber nicht stützen lässt. Entsprechendes gilt für die Instrumentierung und das Arrangement. Soweit der Kläger geltend macht, dass jedenfalls die Übereinstimmung zwischen Klage- und Verletzungsmuster in diesen Elementen nicht zufällig entstanden sein könne, verkennt er, dass die - von ihm ausdrücklich geteilte - Bewertung des Klagemusters als naheliegende Lösung durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... sich gerade auf die Komplementärfigur als Ganzes, also ausdrücklich auch auf die Ausführung der Melodie durch das Zusammenfügen der Klänge der lead guitar und der power chords der Rhythmusgitarre, bezieht. Auch auf die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit des Beklagten zur rechten Szene hat das Landgericht zu Recht nicht die Feststellung gestützt, dass diesem das Klagemuster bei Schaffung des Verletzungsmusters bekannt gewesen sein muss. Es fehlt insoweit bereits an einem konkreten Vortrag des Klägers unter Beweisantritt, dass die Zugehörigkeit des Beklagten zur rechten Szene gerade den fraglichen Zeitraum, in dem das Klagemuster veröffentlicht war (2006 bis 2007), umfasst habe. Für seinen bestrittenen Vortrag, dass der Beklagte wohl ein Konzert der Gruppe „...“ im Jahr 2007 in Verona besucht habe, bietet der Kläger ebenfalls keinen Beweis an. Auch die erstmals zweitinstanzlich benannten Zeugen ..., ... und ... waren insoweit nicht zu vernehmen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit der Kläger mit diesen Beweisantritten gem. § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen ist. Denn es fehlt jedenfalls an schlüssigem Vortrag, der in das Zeugnis dieser Zeugen gestellt wäre. Den Zeugen ... benennt der Kläger für eine von ihm nicht einmal als feststehend, sondern nur als wahrscheinlich behauptete Tatsache, nämlich dass der Beklagte bei dem Label „...“ auch den hier strittigen Tonträger eingekauft habe. Diese Behauptung bleibt in tatsächlicher Hinsicht ganz weitgehend unsubstantiiert, indem der Kläger nicht mitteilt, welchen Vorgang der Zeuge ......... konkret wahrgenommen haben soll und daher bezeugen können soll. Die Vernehmung des Zeugen käme daher einem Ausforschungsbeweis gleich. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Zeugen ... und ... Soweit diese bezeugen sollen, dass der Beklagte die Musikgruppe „...“ kannte und auch deren Musik hörte bzw. mit dieser „vertraut“ war, fehlt es bereits an der konkreten Behauptung, dass dies – von den Zeugen wahrgenommen – auch noch in den Jahren 2006 und 2007 der Fall war und daher die Kenntnisnahme von dem Klagemuster implizierte. b) Aus den unter a) genannten Gründen bestehen auch die mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Folgeansprüche des Klägers nicht. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.