Urteil
310 O 455/13
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0527.310O455.13.0A
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Leitsätze
1. Es besteht gegenüber dem Anleger eine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Zu diesen aufklärungspflichtigen Umständen gehört es, wenn bei einem geschlossenen Fonds die prospektierten sogenannten Ausschüttungen rechtlich als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 1 HGB führen.(Rn.106)
2. Die Aufklärungspflicht kann seitens des Gründungskommanditisten gegenüber dem beitretenden Kommanditisten zwar durch schriftliches Informationsmaterial erfüllt werden, das dem Anleger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Beitrittserklärung zur Verfügung zu stellen ist, dass dieser den Inhalt der Information ausreichend zur Kenntnis nehmen und verstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass das Informationsmaterial einen hinreichenden Hinweis dahingehend enthält, dass die Auszahlungen als Einlagenrückgewähr mit der Haftungsfolge des § 172 Abs. 4 HGB ausgestaltet sind.(Rn.113)
(Rn.114)
3. Der Schaden des Anlegers besteht in der gezahlten Einlage nebst Agio abzüglich der Auszahlungen bzw. Entnahmen. Daneben ist die Geltensmachung eines Zinsschadens wegen entgangenen Anlagegewinns möglich, was aber eine konkrete Schadensberechnung voraussetzt, wobei der Geschädigte konkret darlegen und beweisen muss, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte.(Rn.156)
(Rn.160)
(Rn.162)
Tenor
1. - Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
€ 43.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,
dies Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der von ihm am 13.04.2005 gezeichneten Beteiligung in Höhe von nominal € 50.000,- an dem LF V, bestehend aus Beteiligungen zu je 1/3
- an der MS „S.. S.." S.. GmbH & Co. KG,
- an der MS „J.. S.." S.. GmbH & Co. KG und
- an der MS „V.. S.." S.. GmbH & Co. KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Haftung des Klägers nach § 172 IV HGB infolge der unter 1. bezeichneten Beteiligung freizuhalten.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seit dem 28.03.2014 in Annahmeverzug befinden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten aus der vorgerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter M.. & K.. pp. in Höhe von € 2.921,45,- freizuhalten.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar der Klagantrag zu II.2. als unzulässig, die Klage im Übrigen als unbegründet.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10 als Gesamtschuldner.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht gegenüber dem Anleger eine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Zu diesen aufklärungspflichtigen Umständen gehört es, wenn bei einem geschlossenen Fonds die prospektierten sogenannten Ausschüttungen rechtlich als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 1 HGB führen.(Rn.106) 2. Die Aufklärungspflicht kann seitens des Gründungskommanditisten gegenüber dem beitretenden Kommanditisten zwar durch schriftliches Informationsmaterial erfüllt werden, das dem Anleger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Beitrittserklärung zur Verfügung zu stellen ist, dass dieser den Inhalt der Information ausreichend zur Kenntnis nehmen und verstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass das Informationsmaterial einen hinreichenden Hinweis dahingehend enthält, dass die Auszahlungen als Einlagenrückgewähr mit der Haftungsfolge des § 172 Abs. 4 HGB ausgestaltet sind.(Rn.113) (Rn.114) 3. Der Schaden des Anlegers besteht in der gezahlten Einlage nebst Agio abzüglich der Auszahlungen bzw. Entnahmen. Daneben ist die Geltensmachung eines Zinsschadens wegen entgangenen Anlagegewinns möglich, was aber eine konkrete Schadensberechnung voraussetzt, wobei der Geschädigte konkret darlegen und beweisen muss, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte.(Rn.156) (Rn.160) (Rn.162) 1. - Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 43.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der von ihm am 13.04.2005 gezeichneten Beteiligung in Höhe von nominal € 50.000,- an dem LF V, bestehend aus Beteiligungen zu je 1/3 - an der MS „S.. S.." S.. GmbH & Co. KG, - an der MS „J.. S.." S.. GmbH & Co. KG und - an der MS „V.. S.." S.. GmbH & Co. KG. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Haftung des Klägers nach § 172 IV HGB infolge der unter 1. bezeichneten Beteiligung freizuhalten. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seit dem 28.03.2014 in Annahmeverzug befinden. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten aus der vorgerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter M.. & K.. pp. in Höhe von € 2.921,45,- freizuhalten. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar der Klagantrag zu II.2. als unzulässig, die Klage im Übrigen als unbegründet. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10 als Gesamtschuldner. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben. Die zulässige Klage ist überwiegend zulässig und begründet. Das folgt aus der Schadensersatzhaftung der Beklagten zu I. und II. dem Grunde nach (hierzu I.). Zur Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit wegen der einzelnen Klaganaträge vgl. unten II. Daraus folgen die Nebenentscheidungen (unten III.). I. Die Beklagten zu 1 und 2 haften dem Grunde nach dem Kläger auf Schadensersatz wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nach § 311 II Nr. 1 BGB. 1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind gegenüber dem Kläger passiv legitimiert. Schuldner der Haftung aus § 311 II Nr. 1 BGB ist der Vertragspartner des Schadensersatzgläubigers (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rz. 71). Im Falle des Beitritts als Kommanditist zu einer Kommanditbeteiligung sind haftpflichtige Vertragspartner des beitretenden Gesellschafters die Gründungsgesellschafter (Grüneberg a.a.O. § 311 Rz. 69). Zu dieser aus der Vertragspartnerstellung resultierenden Haftung ist es nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben müssen (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 35 m.w.N.). Die Gründungsgesellschafter haften auch denjenigen Kapitalgebern, die nicht unmittelbar, sondern als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten der KG beitreten; das gilt jedenfalls dann, wenn die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (BGH NJW-RR 2012, 937, 938 m.w.N.). Unstreitig ist, dass die hier die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweilige Gründungsgesellschafter der drei Beteiligungsgesellschaften sind. Der Kläger hat eine einem unmittelbaren Kommanditisten gleichwertige Stellung als Vertragspartner der Beklagten zu 1 und 2. Er hat zwar nur treuhänderisch gebundene Kommanditbeteiligungen an den drei Beteiligungsgesellschaften gezeichnet; das ergibt sich aus dem Zeichnungsschein Anlage K 1a) und ist im Übrigen unstreitig. Nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. K 2 S. 66 ff.), dort § 3 Ziffer 6 Abs. 1 am Ende, richten sich aber die Einzelheiten der Stellung der Treugeber nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag; nach diesem (K 2 S. 81 ff.) haben die Treugeber gem. § 2 Ziffer 2 eine dem unmittelbaren Kommanditisten gleiche Stellung; insbesondere können sie nach § 2 Ziffer 3 Kontrollrechte auch selbst wahrnehmen und gem. § 3 Nr. 1 i.V.m. § 10 Ziffer 5 über Weisungen an die Treuhänderin ihre Gesellschafterstimmrechte ausüben (vgl. auch die Argumentation der Beklagten Ss 28.03.2014 S. 22 f.). 2. Zu den vorvertraglichen Pflichten der Beklagten als Gründungsgesellschafter gehörte es vorliegend, den Kläger vor seinem Beitritt ausreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass die für die Zeit ab 2006 geplanten und prospektierten sog. „Ausschüttungen" rechtlich betrachtet nicht als Gewinnausschüttungen, sondern als teilweise Rückzahlungen des eingezahlten Kommanditkapitals ausgestaltet waren. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden; dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH NJW-RR 2012, 937, 938 m.w.N.). Zu diesen aufklärungspflichtigen Umständen gehört es, wenn bei einem geschlossenen Fonds die prospektierten sog. „Ausschüttungen" rechtlich als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB führen (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 38). Denn für den Anleger ist es ein für seine Anlageentscheidung regelmäßig erheblicher Umstand, ob er erhaltene „Ausschüttungen" als Gewinnausschüttungen und daher als zunächst ihm endgültig ihm zugeflossen verstehen darf oder ob er sie als (teilweise) Rückzahlung seiner Kommanditeinlage verstehen muss und sich daher für den Fall, dass laufende Erträge zur Führung der Geschäfte nicht ausreichen, auf eine Wiedereinzahlung einstellen muss. Vorliegend war eine solche Aufklärung über die Konsequenzen des § 172 IV HGB geschuldet, weil es sich bei den prospektierten Ausschüttungen um Einlagenrückgewähr handelte. Der Gesellschaftsvertrag (K 2 S. 66 ff.) bestimmt in § 12 Ziffer 5 Abs. 1 S. 1, dass die Kommanditisten Auszahlungen nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 verlangen konnten. Gem. § 4 Nr. 3 wurden auf die sog. variablen Kapitalkonten Einlagen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen waren, und Entnahmen gebucht. Nach § 4 Nr. 2 waren Festkapital die Pflichteinlagen gem. § 3 Ziffer 2 und 3. In diesen Vertragsbestimmungen ist die Kommanditeinlage des Klägers nicht aufgeführt, so dass sie auf einem variablen Konto zu buchen war, so dass Auszahlungen, die an den Kläger gingen, während der Fondslaufzeit zu Lasten seiner Kommanditeinlage erfolgen konnten. Der Hinweis war vorliegend auch nicht entbehrlich. Das wäre er nur dann gewesen, wenn der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre, insbesondere wenn er um den Charakter der „Ausschüttungen" als Einlagenrückgewähr beim LF V bereits gewusst hätte. Die Beklagten haben aber nicht behauptet, dass der Kläger dieses Wissen vor Vertragsunterzeichnung gehabt habe. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger im Zusammenhang mit anderen Fondsbeteiligungen bekannt war, dass dortige Auszahlungen ebenfalls nur Einlagenrückgewähr waren, denn daraus musste der Kläger nicht zwingend auf eine entsprechende Ausgestaltung auch beim LF V schließen. 3. Die Beklagten haben den Kläger nicht ausreichend über den vorstehend unter 2.b) genannten Umstand aufgeklärt. a) Mitarbeiter der Beklagten zu 1 und 2 selbst sind mit dem Kläger nicht in Kontakt getreten. Der vom Kläger gezeichnete Zeichnungsschein Anlage K 1a) selbst enthält keinen entsprechenden Hinweis. b) Auch die Vorabinformation Anlage K 3 genügte nicht zur Aufklärung des Klägers. Zwar kann der zur Aufklärung verpflichtete Gründungskommanditist seine Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem beitretenden Kommanditisten schriftliches Informationsmaterial so rechtzeitig vor der Zeichnung der Beitrittserklärung zukommen lässt, dass der Beitretende dieses ausreichend zur Kenntnis nehmen und verstehen kann. Die kann auch dadurch geschehen, dass der Gründungskommanditist das Material durch einen Dritten übergeben lässt; er muss sich dann das Verhalten des Dritten - also etwa zusätzlich mündliche Aussagen, die den Inhalt des übergebenen Materials wieder relativieren - unter den Voraussetzungen des § 278 BGB zurechnen lassen. Vorliegend hat zwar der Zeuge S.. dem Kläger bereits mehrere Wochen vor Zeichnung die Information K 3 zukommen lassen. Sie enthält jedoch keine ausreichende Information darüber, dass „Auszahlungen" als Einlagenrückgewähr mit der Haftungsfolge des § 172 IV HGB ausgestaltet sein würden. In K 3 S. 1 Mitte in der rechten Spalte im zweiten Spiegelpunkt wird zwar auf „Auszahlungen" hingewiesen; der dortigen Formulierung ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Auszahlungen rechtlich als Entnahmen aus dem Kommanditkapital zu qualifizieren sein würden. In K 3 S. 2 linke Spalte Spiegelpunkt 2 ist zwar formuliert, es seien „halbjährliche Auszahlungen auf das nominelle Kommanditkapital" vorgesehen, und zwar „Auszahlungen in Höhe von insgesamt 8% p.a., steigend auf 20% p.a., kalkuliert". Aus dieser Formulierung geht jedoch nicht hervor, dass es sich bei diesen Auszahlungen rechtlich zumindest in der Anfangsphase um Rückzahlungen (nicht: „auf das" sondern) „des" Kommanditkapitals handeln sollte. Dieser Umstand wird noch zusätzlich dadurch regelrecht „verschleiert", dass es im folgenden Satz heißt, während des prognostizierten Beteiligungszeitraums von 16 Jahren sollten die „Auszahlungen ... insgesamt rund 147% betragen". Eine Einlage kann aber nur zu 100% entnommen werden. Daher liegt es für den Leser nahe, dass mit 147% gemeint sei, dass die „Auszahlungen" zwar der Höhe nach 147% des Kommanditkapitals ausmachen sollten, dass dieses aber daneben unangetastet bliebe; dieser Eindruck wird verstärkt durch den Folgesatz, es kämen die Erlöse aus der Veräußerung - gemeint: der Schiffe - hinzu. Jedenfalls wird in K 3 S. 2 auch nicht unterschieden zwischen der Herkunft anfänglicher und derjenigen späterer Auszahlungen. All dies ist keine ausreichende Aufklärung über den tatsächlichen rechtlichen Charakter der anfänglichen Auszahlungen. c) Eine Information des Klägers hat auch nicht dadurch stattgefunden, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt K 2 rechtzeitig vor Zeichnung zur Verfügung gestellt worden wäre (so dass dessen Inhalt hier offen bleiben kann). Zwar ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rz. 36) ausreichend nachgekommen und hat behauptet, nach Erinnerung des Herrn S.. habe dieser den Prospekt dem Kläger bereits Ende März 2005 zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat das jedoch in der Beweisaufnahme widerlegt: (1) Die Zeugin C.. A.. - Ehefrau des Klägers - hat bestätigt, dass Herr S.. den Prospekt K 2 erst nach der Unterschrift des Zeichnungsscheins durch den Kläger ausgehändigt habe (Protokoll 26.01.2015 S. 9 = Bl. 225 d.A.). Sie hat den Prospekt auf Vorhalt wiedererkannt und zusätzlich bemerkt, dass sie ihn farbig in Erinnerung habe (dem hat keine Partei widersprochen), so dass das Gericht überzeugt ist, dass eine Verwechselung ausgeschlossen ist, zumal die Zeugin die Vorabinformation K 3 ebenfalls wiedererkannt und zu dieser angegeben hat, sie sei schon Ende März 2005 übergeben worden (a.a.O. S. 8). Die Zeugin hat auf Nachfrage des Gericht auch angegeben, sich „ganz sicher" zu sein, dass K 2 erst mit der Unterzeichnung des Beitritts übergeben worden sei (a.a.O. S. 9). Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie stehen nicht in Widerspruch zu den schriftlichen Erklärungen des Klägers im Zeichnungsschein Anlage K 1a, auf die sich die Beklagten berufen haben (vgl. Ss 28.03.2014 S. 3 = Bl. 73 d.A.). Denn die dortigen Erklärungen besagen nicht, dass der Prospekt bereits geraume Zeit vor Zeichnung übergeben worden sein soll; sie lassen vielmehr auch zu, dass der Prospekt im Zeichnungstermin vorlag und dort besprochen worden ist (dass dies geschehen ist, ist unstreitig) und dass der Anleger vom Prospekt in dieser Situation erstmals Kenntnis genommen hat. Letzteres widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung: Es mag durchaus Anleger geben, die auf eine Erörterung des Prospekts im mündlichen Gespräch mit ihrem Vermittler oder Berater vertrauen und sodann zeichnen, ohne den Prospekt gelesen zu haben Genau darauf hat sich der Kläger hier berufen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dass sie die Ehefrau des Klägers und damit mittelbar am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich interessiert ist, nimmt ihr die Glaubwürdigkeit nicht von vornherein. Für die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben spricht vorliegend, dass ihre Aussage keine einseitigen Begünstigungstendenzen erkennen lässt und die Zeugin eigene Erinnerungsschwächen durchaus eingeräumt hat, so dass sie sich ersichtlich selbst um eine nach ihrem Erinnerungsvermögen differenzierte Darstellung bemüht hat. So hat sie eingeräumt, dass K 3 bereits früher übergeben worden sei; sie hat eingeräumt, den genauen Wortlaut der Äußerungen des Herrn S.. zu der Herkunft der Ausschüttungen nicht mehr angeben zu können; sie hat zum Stichwort Tonnage und Tonnagebesteuerung deutlich gemacht, dass ihr heutiger Kenntnisstand ein weiterer ist als ihr damaliger. Das Gericht hat dadurch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin sich um eine wahrhaftige Aussage redlich bemüht hat. Auch der Umstand, dass sie angegeben hat, sie könne sich nicht erinnern, ob ihr Ehemann Aktienfonds oder unternehmerische Beteiligungen gezeichnet habe, spricht nicht dagegen, denn es steht nicht fest, ob überhaupt (und wenn ja wie detailliert) über anderen Anlagen zwischen den Eheleuten gesprochen worden war. (2) Die Aussage der Zeugin A.. ist nicht durch die Angaben des Zeugen S.. erschüttert worden. Er konnte sich nicht mehr genau erinnern, wann er den Prospekt K 2 übergeben hatte. Er hat angegeben, er sei die Prospekte bereits im März 2005 durchgegangen, diese „müssten" nach seiner Erinnerung bereits damals übergeben worden sein, dass könne er aber „nicht mehr beweisen" (Protokoll 26.01.2015 S. 15 = Bl. 231); bereits diese Formulierung, die nach Erinnerung des Vorsitzenden nahezu wörtlich ins Protokoll übernommen worden ist, zeigt die Unsicherheit des Zeugen bzgl. der zeitlichen Zusammenhänge. Das Gericht hat daher im Termin nachgefragt (Protokoll S. 16 oben). Daraufhin hat der Zeuge angegeben, er „gehe davon aus", das Prospektmaterial im März übergeben zu haben, das „leite" er „daraus ab", dass der Kläger seine Anlageentscheidungen sehr bewusst getroffen habe und es ihm wichtig gewesen sei, das Prospektmaterial zu haben; auch diese Formulierungen zeigen, dass der Zeuge keine präsente Erinnerung mehr an die Übergabe des Prospektes hatte, sondern auf Schlussfolgerungen zurückgriff, die aber für sich genommen nicht zwingend sind, weil denkbar ist, dass der Kläger auf einen in anderem Zusammenhang geäußerten Wunsch, Prospektmaterial rechtzeitig zu erhalten, im vorliegenden Fall verzichtet haben kann. Auch die weitere - nach Vorsitzenden-Erinnerung wiederum nahezu wörtlich diktierte - Formulierung des Zeugen, er wolle „eigentlich ausschließen", K 3 schon im März und K2 erst bei Zeichnung übergeben zu haben, belegt wiederum, dass der Zeuge keine präsente Erinnerung mehr hatte. Der Bericht des Zeugen schließt es nicht vollständig aus, dass sich der Kläger seinerzeit auch nach Besprechung eines Prospekts im Zeichnungstermin bereits zur Zeichnung entschlossen haben könnte, wie der Kläger es letztlich hier geltend macht. Der Zeuge hat zwar auf direkten Vorhalt erklärt: „Das schließe ich aus" (Protokoll S. 16). Die Begründung des Zeugen, dass der Kläger andere Anlagevorschläge nicht mitgetragen habe, ist jedoch nicht zwingend: Es mag durchaus sein dass der Kläger dem einen Vorschlag des Zeugen skeptischer gegenüberstand als dem anderen. Das gilt vor allem deshalb, weil seinerzeit zwischen dem Zeugen und dem Kläger ein tatsächliches Vertrauensverhältnis bestanden haben dürfte; das folgt aus dem Umstand, dass die Tochter des Klägers diesem den Zeugen empfohlen hatte und der Zeuge schon deshalb keine schlechten Ratschläge erteilen wollte (Protokoll S. 17 oben). Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge nur mögliche, aber nicht zwingende Schlussfolgerungen bzgl. des Übergabezeitpunkts für K 2 ziehen konnte und keine präsente Erinnerung oder verlässliche Dokumentation an bzw. über den Zeitpunkt hatte, kann das Gericht die überzeugende Aussage der Zeugin A.. nicht als erschüttert ansehen. d) Es ist nach dem Parteivortrag wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Zeuge S.. den Kläger nicht mündlich über den Charakter der Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr aufgeklärt hat. (1) Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe die in dem Material K 3 aufgeführten Zahlen geglaubt, Näheres zu diesen prognostizierten Zahlungen sei nicht besprochen worden (Protokoll S. 5 unten), es sei ihm nicht deutlich gewesen, dass es sich um Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals gehandelt habe, er sei der Meinung, dass nicht über die Frage gesprochen worden sei, woher die Ausschüttungen gekommen seien (a.a.O. S. 6 oben). Die Beklagten haben insofern schon nicht substanziiert vorgetragen, welche mündlichen Erklärungen unter Hinzuziehung welcher Passagen aus dem Prospekt K 2 der Zeuge S.. benutzt haben soll, um dem Kläger die insofern erforderlichen Informationen zu vermitteln: Sie haben zwar auf S. 5 und 6 sowie 25 der Klagerwiderung vom 28.03.2014 auf Passagen aus K 2 verwiesen, in denen nach ihrer Ansicht ausreichende Informationen zu diesem Themenkomplex enthalten gewesen seien; sie haben aber nicht behauptet, der Zeuge S.. habe gerade diese Passagen im Gespräch mit dem Kläger aufgeschlagen, gezeigt und erläutert. Der Umstand, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass einige Passagen aus dem Prospekt K 2 im mündlichen Gespräch angesprochen worden sind, genügt nicht, denn daraus folgt umgekehrt auch, dass der Prospekt - was auch lebensfern wäre - jedenfalls nicht vollständig Seite für Seite durchgegangen worden ist. Soweit die Beklagten in der Duplik vom 13.05.2014 auf S. 2-5 Angaben zu mündlichen Erklärungen des Zeugen S.. gemacht haben, so betraf dieser Vortrag zwar teilweise auch die prospektierten Auszahlungen, hierbei jedoch immer nur den Aspekt, ob die Auszahlungen als „verbindlich" dargestellt worden seien, jedoch nicht, ob sie als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren seien. (2) Die Zeugin A.. hat angegeben, zwar den genauen Wortlaut nicht mehr angeben zu können, mit welchem Herr S.. ihrer Ansicht nach zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei den Ausschüttungen um erwirtschaftete Gewinne habe handeln sollen (vgl. Protokoll S. 9 = Bl. 225 d.A.). Auf Nachfrage, ob Herr S.. erklärt habe, dass es sich um Rückzahlungen des eingezahlten Kapitals handele, hat sie aber erklärt, das habe er nicht gesagt (Protokoll S. 9). Das korrespondiert mit den Angaben des Zeugen S..: Auf Frage, über welche Risiken er standardmäßig aufgeklärt habe, hat er nicht benannt, auf die Einlagenrückgewähr verwiesen zu haben (Protokoll S. 14 = Bl. 230 d.A.). Weiter hat er angegeben, er habe mit dem Kläger besprochen, dass die Chartereinnahmen hätten ausreichen müssen, um neben anderen Kosten ggf. „zu Ausschüttungen ... zur Verfügung zu stehen" (Protokoll S. 15); bereits daraus konnte der Kläger den Eindruck gewinnen, es handele sich bei den Auszahlungen um echte Gewinnausschüttungen. Wörtlich hat dann der Zeuge S.. angegeben, es habe seinerzeit ja auch Schiffsfonds gegeben, bei denen es „teilweise zu Kapitalrückzahlungen" gekommen sei, ob das auch hier der Fall gewesen sei, das wisse er nicht, er glaube es aber nicht, weil seinerzeitige externe Bewertungen des Fonds nicht auf überhöhte Kapitaleinwerbungen verwiesen hätten (Protokoll S. 15). Nach diesen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zeuge selbst der Problematik der Einlagenrückgewähr beim streitgegenständlichen Fonds überhaupt bewusst war. Auf Nachfrage, ob der Zeuge bei seinen Empfehlungen auf den Aspekt der Eigenkapitalrückführung geachtet habe, hat der Zeuge schließlich erklärt, das sei „absolut" der Fall gewesen, eine Eigenkapitalrückführung sei aus seiner Sicht nur eine Art „Geldwechsel", wobei es unseriös sei, dem Anleger zu suggerieren, dass (in Wahrheit gar nicht erwirtschaftete) Erträge erzielt worden seien; solche Fonds hätten Risiken für das Ertragskonzept; solche Risiken beständen aber nicht bei Fonds mit Tonnagebesteuerung (Protokoll S. 20). Das Gericht glaubt dem Zeugen, dass dies tatsächlich seine Einstellung zu und sein Verständnis von der Problematik der Eigenkapitalrückgewähr war. Danach erscheint es dem Gericht aber als ausgeschlossen, dass der Zeuge den Kläger mündlich darauf hingewiesen haben kann, dass es auch beim LF V zur teilweisen Eigenkapitalrückgewähr kommen sollte. Denn die „Risiken für das Ertragskonzept" hätten nicht zu der vom Zeugen geschilderten, von ihm für den Kläger entwickelten Anlagestrategie gepasst, und dass der Zeuge den Kläger insofern auch nicht hätte täuschen wollen, schließt das Gericht aus den überzeugenden Angaben des Zeugen, er sei dem Kläger von dessen Tochter, die er weiter berate, empfohlen worden und daher selbst an einer guten Beratung interessiert gewesen. 4. Den Beklagten zu 1 und zu 2 ist auch Verschulden vorzuwerfen. Das Versäumnis des Zeugen S.. müssen sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, denn dieser war mit Wissen und Wollen der Beklagten in ihrem vorvertraglichen Pflichtenkreis tätig geworden. Die Beklagten konnten bei Eingang der Beitrittserklärung des Klägers Anlage K 1.a) ersehen, dass der Zeuge für sein Inhaberunternehmen „H.. S.. Finanzdienstleistungen" (zumindest) als Vermittler tätig geworden war, weil sich sein Firmenstempel im Feld „Vermittler" befand; damit mussten sie damit rechnen, dass etwaige Erläuterungen zur Anlage allein von S.. gegeben sein konnten, denn Anhaltspunkte für andere Aufklärungen bestanden nicht. Insbesondere konnte dem Zeichnungsschein - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, wann der Kläger vom Prospekt K 2 in welchem Umfang Kenntnis erhalten hatte. Exkulpationsgründe, § 280 I 2 BGB, sind nicht ersichtlich. 5. Der schuldhafte Aufklärungsfehler ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. Zugunsten des Anlegers gilt die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospekt- oder Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist; diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, dabei trifft die Beweislast denjenigen, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat; zu den in diesem Sinne wesentlichen Fehlern gehört es auch, wenn über die Qualifikation einer „Auszahlung" oder „Ausschüttung" als (teilweise) Rückgewähr der Kommanditeinlage und das daraus folgende Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV HGB nicht aufgeklärt wird (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 54 f.). Vorliegend haben die Beklagten die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers nicht widerlegt. Die dafür in der Klagerwiderung vom 28.03.2014 S. 35 f. (Bl. 105 f. d.A.) genannten Argumente greifen nicht: - Selbst wenn es dem Kläger mit der Anlage um die bewusste Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos aus Rendite- und Steuergründen gegangen sein sollte, so wäre unter diesen Gesichtspunkten die Frage, ob es sich bei Auszahlungen um Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr handeln sollte, nicht unwichtig gewesen, weil sie für die Kapitalisierung und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds bedeutsam war. - Selbst wenn der Kläger andere Fonds gezeichnet haben sollte, von denen er sich nicht zu trennen versucht hat, so begründet dies keinen schlüssigen Vortrag zur Widerlegung der Vermutung. Denn zum einen ist offen, um welche Fonds es sich genau handelt und ob diese überhaupt teilweise Einlagenrückgewähr vorsehen. Zum anderen ist offen, inwiefern der Kläger dort entsprechend informiert worden sein mag. Nur wenn substanziiert zur Fehleridentität vorgetragen und diese ggf. bewiesen wäre, könnte die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttert sein. Hinzu kommt vorliegend noch, dass vor dem Hintergrund der Äußerungen des Zeugen S.. zur von ihm angenommenen Unseriosität von Fonds mit Einlagenrückgewähr angenommen werden kann, dass der Zeuge, wenn das Thema angesprochen worden wäre, dem Kläger die entsprechenden Bedenken mitgeteilt und der Kläger sich gegen die Zeichnung des LF V entschieden hätte. Da aber offensichtlich der Zeuge selbst die Problematik im vorliegenden Fall verkannt hat, ist es zur Zeichnung gekommen. 6. Die Ansprüche des Klägers wegen der vorgenannten Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sind nicht verjährt. Anwendbar sind §§ 195, 199 BGB. Fristbeginn war nicht vor Ablauf des Jahres 2012, so dass die in 2013 und in 2014 zugestellte Klage in unverjährter Zeit zugestellt worden ist. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, von den anspruchsbegründenden Umständen - und damit auch von der hier behandelten Aufklärungspflichtverletzung - erst 2012 durch anwaltliche Beratung Kenntnis erlangt zu haben. Dass der Kläger zuvor Kenntnis gerade von der vorstehenden Pflichtverletzung gehabt haben soll, ist von den Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden und ist auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich: - Die Mitteilung B 4 S. 1 und S. 4 von 2008 erwähnt zwar die Frage der Beschlussfassung über eine „Auszahlung von 5,00% bezogen auf das gezeichnete Kommanditkapital". Aber auch diese Formulierung verschleiert wieder, dass es sich nicht nur um eine „Zahlung in Höhe eine Teils", sondern um eine „Rückzahlung eines Teils" der Kommanditeinlage handelte. Sie war daher nicht geeignet, dem Kläger Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung zu verschaffen. - Auch aus den Mitteilungen B 5a und B 5b lassen sich keine Hinweise auf die Qualifikation von „Auszahlungen" als Einlagenrückgewähr entnehmen: in B5a letzte Seite ist von Auszahlungen, aber nicht von deren rechtlicher Qualifikation die Rede. Gleiches gilt für B 5b S. 2 unten. Soweit in B 5b auf S. 3 die Rede von „Wiedereinzahlung von bereits erhaltenen Auszahlungen auf freiwilliger Basis" die Rede ist, so ist auch das kein geeigneter Hinweis auf die Einlagenrückgewähr, denn zum einen wird dort nur ein Wunsch der Banken referiert, zum anderen verschleiert die Formulierung „Wiedereinzahlung auf freiwilliger Basis", dass in Wahrheit eine gesellschaftsvertragliche Pflicht zur Wiedereinzahlung des entnommenen Einlageteils besteht. II. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten zu 1) und 2) so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet und die Einlage nebst Agio nicht eingezahlt. Die einzelnen Teilforderungen des Klägers beurteilen sich danach wie folgt: 1. Zum Klagantrag I.1.: Geschuldet sind zunächst € 43.500,- als Hauptforderung. Der Schaden des Klägers besteht bereits in der Zeichnung der Beteiligung selbst, ohne dass es auf die Werthaltigkeit der Beteiligung ankommt; der Schaden des Anlegers besteht in der gezahlten Einlage nebst Agio abzüglich der Auszahlungen bzw. Entnahmen (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 54 f.). Die von dem Kläger eingezahlte Beteiligungssumme belief sich auf € 50.000,00, zzgl. Agio in Höhe von € 1.500,00, mithin € 51.500,- gesamt. Davon abzuziehen sind die erlangten Ausschüttungen. Dabei ist nach § 138 III ZPO von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 8.000,- auszugehen. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift nur Ausschüttungen in Höhe von € 6.750,00 eingeräumt. Die Beklagten haben aber in der Klagerwiderung substanziiert vorgetragen, dass der Kläger 4 x € 2.000,- erhalten habe, wobei sie auch die Daten der einzelnen Teilzahlungen genau benannt haben. Der Kläger hätte hierauf substanziiert erwidern müssen; er hätte benennen müssen, welche der vier Einzelzahlungen er in welcher Höhe bestreiten wollte, damit die Beklagten insofern beweis hätten antreten können. Der Kläger hat auf den Vortrag aber gar nicht erwidert; daher gilt der Vortrag als zugestanden. Die Voraussetzungen einer Anrechnung von Steuervorteilen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 57) sind vorliegend nicht ersichtlich. Damit verbleibt ein Hauptzahlungsanspruch von € 43.500,-. Der weiter gehende Zahlungsantrag zu I.1. ist bzgl. der Hauptforderung unbegründet. Dass der Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung besteht, hat der Kläger bei der Antragsfassung berücksichtigt. Besteht die Kapitalanlage in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2014 - 334 O 201/13 -, juris-Tz. 54 f.). 2. Zum Klagantrag I.2.: Zulässig, jedoch nicht begründet ist demgegenüber der Klagantrag zu I.2. Mit diesem Klagantrag macht der Kläger entgangenen Gewinn, nämlich einen Zinsschaden wegen entgangenen Anlagegewinns bzgl. des Anlagebetrages von € 44.750,- geltend. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer konkreten Schadensberechnung. Der Anleger kann den entgangenen Anlagegewinn konkret berechnen; um den konkreten Schaden geltend zu machen, muss der Geschädigte dann aber darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte; insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, hier zit. nach juris-Tz. 66-67). Im vorliegenden Fall macht der Kläger keinen konkreten Schaden im letztgenannten Sinne geltend. b) Der Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus einer schätzweise pauschalierten Schadensberechnung. (1) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH der Kläger einen nach §§ 252, 287 BGB zu schätzenden Schaden geltend machen; ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute; der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird; zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen; das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag; der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre; an diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, hier zit. nach juris-Tz. 64). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung zwar im Ausgangspunkt an. Jedoch bedarf es, um die vom BGH für möglich erachtete Schätzung vornehmen zu können, einer feststellbaren Tatsachengrundlage dafür, dass bei einem „üblichen Lauf der Dinge" überhaupt mit einem „üblichen Zinssatz" als Gewinn hätte gerechnet werden können; dies darzulegen und ggf. zu beweisen, bleibt Aufgabe des klagenden Anlegers. Eine solche Feststellung lässt sich dann nicht treffen, wenn Zweifel verbleiben, ob nicht die Entscheidung des Anlegers für die Investition in die streitgegenständliche unternehmerische Beteiligung eine bzgl. der Art der Anlage und der mit ihr verbundenen Rendite-Risiken bewusst und informiert getroffene Entscheidung war (z.B. zum Zwecke der Streuung von Investitionsrisiken), so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Anleger nicht bei korrekter Aufklärung in eine andere, der Art nach mit vergleichbaren Renditerisiken behaftete Anlage investiert hätte. Wenn sich danach als Alternative die Investition in (irgend)eine andere unternehmerische Beteiligung nicht ausschließen lässt, fehlt es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts an jeglicher Grundlage zur Schätzung eines „nach dem üblichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Gewinns in Form eines „üblichen Zinssatzes"; denn es liegt in der Natur unternehmerischer Beteiligungen, dass der mit ihnen zu erwirtschaftende Gewinn von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängt, so dass eine „Üblichkeit" im Sinne des § 252 BGB von vornherein nicht besteht. (2) Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger unabhängig vom vorstehend erörterten und von etwaigen weiteren vorvertraglichen Aufklärungsfehlern alternativ nicht doch in eine andere unternehmerische Beteiligung investiert hätte. Denn nach der Beweisaufnahme lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, dass die Investitionsentscheidung des Klägers ihren Sinn und Zweck gerade darin hatte, wegen der Chance auf höhere als festverzinsliche Renditen auch gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Der Zeuge S.. hat angegeben, die Investition in den LF V sei ca. 10%iger Teil eines Gesamtkonzepts gewesen, wobei die Risiken der mit dem LF V verbundenen „Beimischung" vom Kläger als tragbar angesehen worden seien; es sei nicht geplant gewesen, ein versicherungsähnliches oder mit Garantien versehenes Produkt zu erwerben (Protokoll S. 16.01.2015 S. 17 = Bl. 233 d.A.). Dieser Teil der Darstellung zur Gesamtinvestitionsentscheidung ist vom Zeugen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert worden, und das Gericht hatte in der persönlichen Anhörung des Zeugen den Eindruck, dass ihm dieses Konzept und der Teil, welchen der LF V darin einnahm, noch gut und präsent in Erinnerung waren. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass zwischen ihm und dem Zeugen S.. auch über festverzinsliche Anlagen gesprochen worden sei, S.. aber von diesen gerade abgeraten und stattdessen den LF V empfohlen (Protokoll a.a.O. S. 3 unten), der Fonds sei doch „auch sicher" (a.a.O.), Risiken bestünden „so gut wie keine" (a.a.O. S. 4). Diese Äußerungen des Klägers lassen erkennen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich beim LF V jedenfalls nicht um eine festverzinsliche, sondern um eine auch mit Verlustrisiken und nicht abgesicherten Renditechancen verbundene Anlage handelte, wobei er die Risiken als gering eingeschätzt haben mag, sie aber eben nicht ausgeschlossen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zum vermeintlich sicheren Charakter von Ausschüttungen; denn in seiner Anhörung hat der Kläger letztlich eingeräumt, dass er auch bzgl. der Auszahlungen mit Abweichungen von den prognostizierten Werten rechnete (vgl. Protokoll S. 6-7). Und letztlich hat auch die Ehefrau des Klägers in ihrer Zeugenvernehmung erkennen lassen, dass dem Ehepaar die Abhängigkeit des Erfolgs der Anlage von wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Schiffsund Chartermarkt bewusst war. Denn auf die Frage des Gerichts, woran der Zeuge S.. es festgemacht habe, dass es sich um eine „sichere" Anlage gehandelt habe, hat die Zeugin angegeben, S.. habe auf die zu erwartende Auslastung der Schiffe hingewiesen (Protokoll S. 8); die Ausschüttungen habe sie als Gewinne verstanden, die die Schiffe hätten erwirtschaften sollen (Protokoll S. 9). Daraus ergibt sich aber, dass auch die Zeugin erkannt hat, dass es nicht um ein festes Rendite-Versprechen, sondern um eine Rendite-Chance in Abhängigkeit von wirtschaftlichen Faktoren ging (mögen diese bei der Anlageentscheidung auch als positiv eingeschätzt worden sein). Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen und mit Blick ferner auf den Beruf des Klägers (als eines früher freiberuflich tätigen Arztes mit eigener Praxis) und seiner Erfahrung mit anderen unternehmerischen Beteiligungen (Medienfonds) glaubt das Gericht dem Kläger bzw. dem anwaltlichen Vortrag des Klägers nicht, dass der Kläger den Charakter der Anlage als einer mit Risiken behafteten unternehmerischen Beteiligung nicht genau gekannt und sich im Rahmen des vom Zeugen S.. geschilderten Gesamtkonzepts bewusst für diese Art der Anlage entschieden hat. Zumindest verbleiben beim Gericht insofern ganz erhebliche Zweifel. Dann aber lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Kläger alternativ eine andere unternehmerische Beteiligung erworben hätte, so dass sich ein entgangener „durchschnittlicher Anlagegewinn bei gewöhnlichem Lauf der Dinge" nicht schätzen lässt. 3. Zum Klagantrag zu I.3. Teil 1: Auf den Klagantrag zu I.3 Teil 1 ist dem Kläger Verzinsung auf € 43.500,- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zuzusprechen. Der Anspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 BGB. Die Klage wurde am 31.01.2013 zugestellt. Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit aus §§ 286 I, 288 BGB sind nicht gerechtfertigt. Verzug trat insbesondere noch nicht mit den Schreiben der Beklagten Anlage K 1.e) ein, mit denen sie ein Verfahren vor der Gütestelle aus „grundsätzlichen Erwägungen" ablehnten; daraus allein konnte der Kläger noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 II Nr. 3 BGB bzgl. der streitgegenständlichen Hauptforderung entnehmen. 4. Zum Klagantrag zu I.3. Teil 2 : Der Klagantrag zu I.3 Teil 2 ist dagegen zwar zulässig, aber unbegründet. Er bezieht sich auf Verzugs- bzw. Prozesszins bzgl. des entgangenen Anlagegewinns. Insofern fehlt es an einer feststellbaren Hauptforderung (vgl. oben 2.). 5. Zum Klagantrag zu II.1: Der Klagantrag ist, obwohl ihm das Wort „samtverbindlich" aus dem Klagantrag I. fehlt, dahin auszulegen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Freihaltung des Klägers einstehen sollen. Der Klagantrag zu II.1. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt; denn er ist wie folgt auslegungsfähig: Es möge festgestellt werden, dass die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Haftung des Klägers nach § 172 IV HGB infolge der unter 1. bezeichneten Beteiligung freizuhalten. Der Antrag ist mit dieser Auslegung auch begründet. Aus der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, den Kläger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, folgt auch die Verpflichtung, ihn von nachteiligen Haftungsfolgen aus § 172 IV HGB freizuhalten. 6. Zum Klagantrag zu II.2: Dagegen ist der Klagantrag zu II.2. bereits unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 ZPO. Bereits die Formulierung „von Nachteilen freizustellen" lässt nicht eindeutig erkennen, ob beantragt wird, die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von einer Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Wenn das der Fall sein sollte, so müssten allerdings die Ansprüche, von denen freigehalten werden soll, wie im Antrag zu II.1. hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Das geschieht nicht, denn es werden weder bestimmbare Gläubiger noch bestimmbare Anspruchsinhalte benannt. Der Klagantrag lässt sich auch nicht mit Erfolg dahin auslegen, dass eine Haftung bzgl. etwaiger weiterer Schäden festgestellt werden möge. Denn bei dieser Auslegung würde die Zulässigkeit des Klagantrags als Rechtsschutzbedürfnis voraussetzen, dass konkrete Schäden noch nicht eingetreten, sondern in der Entstehung begriffen wären. Dazu ist nicht nachvollziehbar vorgetragen; insbesondere lassen S. 49 ff. eine Antragsbegründung insofern nicht erkennen. 7. Zum Klagantrag zu III.: Der Klagantrag zu III. ist zulässig, jedoch teilweise unbegründet, nämlich bzgl. eines Annahmeverzugs bereits seit dem 24.01.2013. Annahmeverzug i.S.v. § 293 BGB kann erst für die Zeit seit 28.03.2014 angenommen werden. Das ist der Zeitpunkt, zu welchem der Klagabweisungsantrag der Beklagten im vorliegenden schriftlichen Vorverfahren bei Gericht eingegangen ist. Ein früherer Zeitpunkt für die Ablehnung des Angebots ist nicht feststellbar; insbesondere war die Ablehnung der Durchführung eines außergerichtlichen Güteverfahrens noch keine endgültige Ablehnung der Annahme der Beteiligung bzw. der Abtretung der Rechte daraus (vgl. oben 3.). 8. Zum Klagantrag zu IV.: Der Klagantrag ist sprachlich zwar als Feststellungsantrag formuliert, jedoch wird hier in der Sache ersichtlich Verurteilung zur Leistung, nämlich zur Freihaltung begehrt; insofern ist der Klagantrag auslegungsfähig. Er ist weiter auch insofern auslegungsfähig, als die beklagten Freihaltung ersichtlich als Gesamtschuldner schulden sollen. Der Klagantrag ist insofern auch zulässig, jedoch der Höhe nach nur teilweise unbegründet. a) Bzgl. Gebühr nach VV-RVG 2300 usw. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch Erstattung bzw. vorliegend Freihaltung von durch den Hauptanspruch verursachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Bzgl. der Geschäftsgebühr (nicht nach VV-RVG 2400 a.F., sondern nach) VV-RVG 2300 n.F. ist ein Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Hauptforderung zugrunde zu legen; das sind hier Beteiligungssumme zzgl. Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen, denn auf diesen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu bestimmenden Betrag beschränkt sich der Hauptanspruch. Angemessen und damit erstattungsfähig ist eine 2,5-fache Geschäftsgebühr. Die Festsetzung dieser Gebühr ist jedenfalls vorliegend nicht ermessenfehlerhaft, da die Angelegenheit sich als umfangreich und wegen der Spezialmaterie schwierig darstellte. Erstattungsfähig sind daher (nach vor dem 01.08.2013 gültigen Gebührenrecht) € 2.921,45. b) Bzgl. Gebühr nach VV-RVG 2303 usw. Soweit der Kläger Erstattung bzw. Freihaltung von Kosten wegen des vorgerichtlichen Güteverfahrens begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Es besteht zwar Rechtsschutzbedürfnis, denn eine Festsetzung nach § 104 ZPO scheidet aus. Die Anwaltskosten des Güteverfahrens fallen vorliegend nicht unter den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff. ZPO, weil es sich nicht um Vorbereitungskosten handelt; denn das Güteverfahren war vorliegend kein obligatorisches, dessen Durchführung zur Zulässigkeit der anschließenden Klage erforderlich gewesen wäre. Jedoch ist der Erstattungsantrag insofern unbegründet. Auch der materielle Kostenerstattungsanspruch besteht der Höhe nach nur insoweit, als sich aufgewendete Kosten als erforderlich und zweckentsprechend erweisen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Veranlassung haben konnte anzunehmen, dass sich die Beklagten an einem nicht obligatorischen Güteverfahren beteiligen würden; der Kläger hat nicht einmal geltend gemacht, den Beklagten die Einleitung eines Güteantrags zuvor überhaupt angekündigt zu haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I, 100 IV ZPO. Der Kläger gewinnt mit € 41.500,- aus Klagantrag 1.1 und mit weiteren €3.000,- aus Klagantrag II.1. Das ergibt bezogen auf den Gesamtstreitwert (vgl. heutigen Streitwertbeschluss) die festgestellte Quote. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht trifft ferner folgenden Beschluss: Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf € 61.895,47. Gründe: Es entfallen auf - den Klagantrag zu I.1. € 44.750,00 - den Klagantrag zu I.2 € 13.145,47 (Erläuterungen s.u.) - den Klagantrag zu I.3 € 0,00 (da Nebenforderungen zu I.1. und I.2.) - den Klagantrag zu II.1 € 3.000,00 (geschätztes Freihaltungsinteresse - den Klagantrag zu II.2 € 1.000,00 (geschätztes weiteres Freihaltungs-/Ersatzinteresse - den Klagantrag zu III. € 0,00 (kein Wert neben Klagantrag zu I.1) - den Klagantrag zu IV. € 0,00 (Nebenforderung zu I.1.) Zum Klagantrag zu I.2.: Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine weitere Hauptforderung, nämlich einen entgangenen Anlagegewinn, der lediglich als Zinsanspruch berechnet wird. Das Gericht legt zugrunde den Zinslauf ab 13.04.2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2015; das ergibt (nach http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php): Ausgangsdaten: • Betrag: 44.750,00 € • Von: Mi., 13.04.2005 • Bis: Mo., 26.01.2015 • Verzugszinssatz: - Statisch: 3.00 % Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag 13.04.2005 – 26.01.2015: 3576 3.00 % 13.145,4658 € Total: 13.04.2005 – 26.01.2015: 3576 Zinsen: 13.145,4658 € Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung von einer Beteiligung an dem geschlossenen Fonds „LF V" (im folgenden: LF V) in Anspruch. Im LF V werden Beteiligungen zu je 1/3 an den im Tenor zu 1 benannten Kommanditgesellschaften zusammengefasst. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gründungsgesellschafterinnen dieser Beteiligungsgesellschaften. Die Beklagte zu 2 fungiert zudem als Treuhänderin der Beteiligungsgesellschaften. Unter dem 22.03.2005 sandte eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) die e-mail Anlage K 11 u.a. an den Anlageberater und -vermittler S... Der Kläger war von Beruf Arzt. Er war bereits an anderen geschlossenen Fonds beteiligt; ferner war er Eigentümer zweier Wohnimmobilien im Gesamtwert von ca. € 600.000,-. Der Kläger hatte seine Praxis verkauft, den Verkaufserlös wollte er anlegen. Er stand mit dem Berater S.. bereits wegen anderer Anlagen in Kontakt. Herr S.. hatte über die generellen Vorgaben des Klägers für Anlagen die Dokument Anlage B 7 und Anlage K 1c gefertigt, auf die verwiesen wird. Ferner fertigte Herr S.. die Übersicht gemäß Anlage K 1i. Herr S.. sprach verschiedene Empfehlungen aus, unter anderem für den LF V, zu dem er dem Kläger die Anlage K 3 (Einzelheiten zu deren Inhalt vgl. die Anlage selbst) zur Verfügung stellte. In einem Beratungsgespräch am 13. April 2005 in den Räumlichkeiten des Herrn S.. in B.., bei welchem auch die Ehefrau des Klägers mit anwesend war, erläuterte Herrn S.. die Anlage in den LF V; der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Zur Untermalung der mündlichen Erläuterungen wurden dem Kläger und seiner Ehefrau durch Herrn S.. unstreitig zumindest einzelne Passagen aus dem Verkaufsprospekt Anlage K 2 vorgelegt; wegen des Inhalts dieses Verkaufsprospekts insgesamt vgl. Anlage K 2. Zum Ende des Gesprächs wurde der Zeichnungsschein ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben; anschließend wurde dem Kläger ein Exemplar des Verkaufsprospekts K 2 und eine Kopie des Zeichnungsscheins (Anlage K 1.a)) ausgehändigt. Ob der Prospekt dem Kläger bereits zuvor durch Zusendung zur Verfügung gestellt worden war, ist streitig. Der Kläger zahlte die Zeichnungssumme von € 50.000,- sowie ein Agio in Höhe von € 1.500,-. Der Kläger erhielt in den Folgejahren Ausschüttungen in Höhe von mindestens € 6.750,-. Der Kläger erhielt im Mai bzw. November 2009 die Schreiben der Beklagten ausweislich Anlagen B 5a und B 5b. Der Kläger stellte nach anwaltlicher Beratung durch die Klägervertreter Güteantrag gegen die Beklagten zum 31.12.2012 bei der staatlich anerkannten Gütestelle Prof. St.., D.. (Güteantrag Anlage K1.d)). Die Beklagten lehnten eine außergerichtliche Einigung ab, und zwar vorab per e-mail, die am 28.01.2013 bei der Gütestelle einging (Anlagen B 6a und B 6b), ferner mit Schreiben 22. bzw. 23. Januar 2013, Anlage K 1.e); die Schlichtungsstelle stellte das Scheitern des Güteverfahrens fest (Schlichtungszeugnis Anlage K 1.f, dieses eingegangen beim Kläger am 04.02.2013). Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen lassen: Obwohl er bereits früher in anderen geschlossenen Fonds engagiert gewesen sei, habe er selbst keine ausreichende Erfahrung in Anlagefragen gehabt und sich stets von Dritten beraten lassen. Er habe auch von Herrn S.. sinnvolle, zu seinen Erfordernissen passende Empfehlung erwartet. Er habe dem Herrn S.. vorgegeben, die Anlage müsse sicher und zur Altersvorsorge geeignet sein. Durch besondere Bestimmungen der Ärztekammer B.. sei er auch auf eine eigene Vorsorge angewiesen gewesen. Steuerliche Gesichtspunkte hätten bei der Anlage keine Rolle gespielt, da er und seine Ehefrau nur über ein gemeinsames Renteneinkommen von circa € 20.000 im Jahr verfügt hätten. Daher sei Herr S.. wiederholt darauf hingewiesen worden, dass der Kläger und seine Ehefrau Verluste nicht verkraften könnten. Bereits im Februar 2005 sei vereinbart worden, dass das angesparte Vermögen sicher habe angelegt werden sollen, wie Anlage K 1c belege. Oberste Prämisse habe der Kapitalerhalt sein sollen, die Erzielung von Renditen habe nur eine untergeordnete Rolle spielen sollen. Daneben hätten Entnahmen des Kapitalstamms möglich sein sollen, um den täglichen Lebensbedarf bzw. unvorhergesehene Ausgaben zu decken. Ein wesentlicher Teil des Vermögens habe auch an die Erben weitergegeben werden sollen. Vorab habe er lediglich per Fax die Information Anlage K 3 erhalten. Im Beratungsgespräch am Tage der Zeichnung habe Herr S.. dann geäußert: - Diese Sorte Schiffe sei das „Ei des Kolumbus", die Anlage sei „sicher wie in Abrahams Schoß". Auf Nachfrage des Klägers, ob denn wirklich keine Risiken bestünden, habe Herr S.. geäußert, dass ein Kapitalverlust ausgeschlossen werden könne. - Herr S.. habe den Eindruck erweckt, dass es sich um eine Kapitalanlage mit kontinuierlichen, sicheren und wahrscheinlich noch deutlich steigenden Erträgen handle. Diesen Eindruck habe S.. noch verstärkt durch die Anfertigung der (nach Existenz und Wortlaut unstreitigen) Übersicht „Kapitalanlagen Fam. A.. Übersicht Rückflüsse 2005-2020" gem. Anlage K 1i). Die Prognoserechnungen des streitgegenständlichen Fonds habe S.. dem Kläger und dessen Ehefrau gezeigt und dazu erklärt, dass diese Ausschüttungen verbindlich seien. - Darüber, dass weder Kapitalerhalt noch Ausschüttungen gesichert gewesen seien, weil es sich um eine riskante unternehmerische Beteiligung gehandelt habe, seien der Kläger und seine Ehefrau nicht informiert worden. Den Prospekt Anlage K 2 habe der Kläger erst im Rahmen des Beratungsgespräches nach der Zeichnung erhalten. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben: Er sei mit Herrn S.. anfangs übereingekommen, dass es ihm bei der Anlage primär um Sicherheit habe gehen sollen. Er habe Herrn S.. auch angegeben, dass er seine Kinder auszubilden habe. Er habe Herrn S.. mitgeteilt, mit einer Rente von monatlich € 1.800,- zu rechnen. Es hätten Erträge von jährlich € 40.000,- hinzukommen sollen. Um steuerliche Aspekte sei es ihm nicht gegangen. Am 30. März 2005 habe es mit Herrn S.. ein erstes Gespräch über die streitgegenständliche Anlage gegeben. - Herr S.. habe ihm nur die Information gegeben, wie sie auch mit Anlage K 3 zur Akte gereicht worden sei, ferner die E-Mail Anlage K 11; die Anlage K 3 sei auch gemeinsam durchgegangen worden, der Kläger habe sie auch anschließend gelesen. U.a. hätten sie damals gemeinsam die Prognosetabellen in K 3 angesehen - Mündlich habe Herr S.. erklärt, der LF V sei auf Wachstum und Sicherheit ausgerichtet und für eine Rentenanlage ausgezeichnet. Er habe den Wachstumsmarkt bei Schiffen betont. Die Schiffe hätten eine gegenüber anderen „unschlagbare" Tonnage; damit sei eine optimale Größe auch im Vergleich zu anderen Schiffen gemeint gewesen, ob über die sog. Tonnagebesteuerung gesprochen worden sei, sei ihm nicht erinnerlich. Seinerzeit habe Herr S.. zu einer Anlage in Höhe von € 100.000,- geraten. Im Vergleich böten festverzinsliche Anlagen nicht genug Innovation und Fonds seien doch „auch sicher", weil Risiken so gut wie keine bestünden, so dass man einen solchen Fonds durchaus zeichnen könne. Wörtlich habe er gesagt, mit der Anlage sei man „so sicher wie in Abrahams Schoß". Herr S.. habe damit die Prognosezahlen aus Anlage K 3 als sicher dargestellt und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie so eintreten würden; Näheres zu den zu erwartenden Auszahlungen sei nicht besprochen worden, es sei auch nicht über die Frage gesprochen worden, woher die Ausschüttungen hätten kommen sollen. - Der Kläger habe damals geglaubt, die in K 3 genannten Zahlen seien verbindlich; soweit dort von einem "Beispiel" die Rede gewesen sei, habe der Kläger das dahin verstanden, dass es sich auf die Beispielssumme von € 25.000,- bezogen habe; das Wort "Prognose" habe er als ziemlich eindeutiges Versprechen gesehen, geringe Abweichungen hätte er aber toleriert. Bei dem weiteren Termin am 13. April 2005 habe Herr S.. im Beisein des Klägers und seiner Ehefrau den entsprechenden Vertrag ausgefüllt. Dabei sei die Anlagesumme von zunächst vom Kläger geplanten € 30.000 erhöht worden auf € 50.000. Er, der Kläger, habe dann zunächst unterzeichnet. Nach seiner Unterschrift sei ihm dann der dicke Prospekt Anlage K 2 übergeben worden. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Der Prospekt K 2 sei ebenso fehlerhaft wie die Vorabinformation Anlage K 3 und die mündlichen Erläuterungen des Beraters S... Der Kläger rügt folgende Aufklärungsmängel: - fehlerhafte Angaben über Kapitalrückführung statt Rendite (Einzelheiten Klageschrift S. 8 f.; Schriftsatz 07.05.2014 S. 10 ff.) und ein Fehlen ausreichender Aufklärung über Risiken der Eigenkapitalrückgewähr (Einzelheiten Klageschrift S. 9 f.; Schriftsatz 07.05.2014 S. 12); - eine unzureichende Darstellung der Risiken der Fremdfinanzierung und fehlende Aufklärung über die so genannten „loan to value"-Klauseln (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 10 f. und S. 27 ff.; Schriftsatz 07.05.2014 S. 12 ff.; Schriftsatz 26.06.2014 S. 6). - ein Fehlen einer Aufklärung über besondere Risiken einer Schiffsbeteiligung (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 11 ff.; Schriftsatz 07.05.2014 S. 15 ff.; Schriftsatz 26.06.2014 S. 6 f.), insbesondere zu ° den Aspekten der Charterratenentwicklung (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 13 f.), ° der Flottenentwicklung (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 15 ff.), ° der Wertentwicklung von Frachtschiffen (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 19 ff.), ° der Gewinnentwicklung in der Schifffahrt (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 21 f.); über all diese Aspekte seien die Beklagten schon aufgrund der historischen Entwicklung informiert gewesen (Einzelheiten Klageschrift S. 23 ff.); - eine unzureichende Aufklärung über Risiken der sog. Tonnagebesteuerung (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 25; - eine verharmlosende Darstellung der Verlustrisiken der Anlage (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 29 f.); - eine unzureichende Aufklärung über die unternehmerischen Risiken der Anlage (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 30 ff.); - eine unzureichende Aufklärung über anlegergefährdende Risiken wie ° das Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 31), ° das Wiederaufleben der Haftung der Anleger (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 31; Schriftsatz 16.01.2015 S. 15 ff.) und ° die fehlende Fungibilität der Anlage (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 31-32); - eine unzureichende Aufklärung über anlagegefährdende Risiken wie ° die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters der jeweiligen Beitrittsgesellschaft (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 32), ° die mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 32 f.), ° die Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten gegenüber den Direktkommanditisten (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 34), ° das Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 34) oder ° die mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 35); - eine irreführende Verwendung des Begriffes der „Ausschüttungen" (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 35 ff.); - eine irreführende Darstellung der Leistungsbilanz der Beklagten zu 1 (Einzelheiten vgl. Klageschrift S. 37 ff.); - ein Fehlen der Aufklärung über die Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH analog (Schriftsatz 16.01.2015 S. 6 ff.); - schließlich ein Fehlen der Aufklärung über die sog. Verwässerungsgefahr (Einzelheiten Schriftsatz 16.01.2015 S. 16). Wenn der Kläger von den ihm verschwiegenen bzw. nicht aufgezeigten Risiken Kenntnis gehabt hätte, so hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet, da er kein Interesse an einer Anlage mit hohen Risiken gehabt habe. Es bestehe im Übrigen die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers (Einzelheiten Klageschrift S. 43 ff.). Der Kläger habe von diesen anspruchsbegründenden Umständen erst im Jahre 2012 Kenntnis erlangt, als er sich zur Beratung an die Klägervertreter gewandt habe. Der Kläger hat in der Klageschrift (S. 45) vortragen lassen, er habe € 6.750,- Ausschüttungen erhalten. Auf den Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung, er habe € 8.000,- erhalten, hat der Kläger nicht geantwortet. Der Kläger ist der Ansicht: Die Beklagten hafteten als Gründungsgesellschafterinnen, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auch als Treuhänderin, aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne (Einzelheiten Klageschrift S. 39 und 40 ff.); unzutreffende Angaben des Beraters S.. seien ihnen zuzurechnen (Einzelheiten Klageschrift S. 42 f.). Verjährung sei nicht eingetreten; insbesondere liege keine nach § 242 BGB treuwidrige Erschleichung einer Hemmungswirkung vor (Einzelheiten insbesondere Schriftsatz 16.01.2015 S. 1 ff.) Der Kläger stellt Antrag auf folgende Verurteilung der Beklagten: Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend: Bei dem Kläger handele es sich um eine Person, die einen sehr guten Überblick über den Inhalt über ihre diversen Vermögensanlagen gehabt habe und auch die von dem Vermögensberater S.. überlassenen Dokumente stets kritisch geprüft und kontrolliert habe. Der Kläger habe bewusst in das streitgegenständliche Papier als einer risikobehafteten, im Gegenzug dafür mit Renditechancen versehenen Anlage investiert. Die Zeichnungsentscheidung sei Teil einer Gesamtanlagestrategie gewesen, die der Kläger in mehrfachen Gesprächen mit dem Berater S.. entwickelt habe. Insgesamt habe der Kläger ein Vermögen von rund € 630.000,- investiert, dabei etwa € 250.000,- in sichere, risikoarme Vermögensanlagen; nur dieser Teil seiner Anlagen sei für die Alterssicherung vorgesehen gewesen. Die übrigen € 380.000,- habe der Kläger bewusst in risikobehaftete Anlagen investiert, dabei circa € 150.000,- in Aktienfonds und den Rest in unternehmerische Vermögensanlagen, zu denen auch die streitgegenständliche Anlage gehört habe. Grundlage sei ein Anlagevorschlag des Herrn S.. gemäß Anlage B 7 gewesen, nach welchem der Kläger eine Rendite in Höhe von 7,32 % angestrebt habe. Der Kläger sei nach diesem Anlagevorschlag auch "risikofreudig" gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass Herr S.. mit dem Kläger ausreichend über seine Vermögenssituation gesprochen habe und der Kläger einen Überblick über die von ihm eingegangenen Risiken gehabt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger dem LF V nicht zur Alterssicherung, sondern allein aus Renditegesichtspunkten beigetreten sei. Es sei dem Kläger nicht um Kapitalerhalt, sondern um Steueroptimierung gegangen. Inzwischen liege Vertragsreue des Klägers vor, nur deshalb versuche er sich auf Kosten der Beklagten von seiner Beteiligung zu lösen. Zur Investition in unternehmerische Beteiligungen generell habe Herr S.. den Kläger darauf hingewiesen, dass bei aller Erfahrung und Sorgfalt der Initiatoren die in den Prospekten gemachten Aussagen über den künftigen Verlauf der Beteiligung lediglich Prognosecharakter hätten und der tatsächliche Verlauf davon abweichen könne. Der Berater habe auch auf die Fremdwährungsfinanzierung mit Wechselkurschancen und -risiken hingewiesen. Bezüglich der streitgegenständlichen Anlage habe Herr S.. den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Prospekt angegebenen möglichen Auszahlungen / Renditeerwartungen lediglich um eine Prognose gehandelt habe und diese Auszahlungen nicht verbindlich gewesen seien. Er habe mit Sicherheit nicht einen Kapitalverlust ausgeschlossen und auch nicht behauptet, die Vermögensanlage werde von Anfang an Renditen erzielen. S.. habe die Investition nicht als „sicher" dargestellt, sondern habe lediglich erklärt, die Vermögensanlage in einen Flottenfonds mit mehreren Schiffen stelle ein geringeres Risiko dar als eine Investition in einen Fonds mit nur einem Schiff. Der Verkaufsprospekt K 2 sei dem Kläger durch den Berater S.. übersandt worden (Schriftsatz 28.03.2014 S. 3); die Beklagten verweisen insofern auf die Erklärungen des Klägers im Zeichnungsschein (a.a.O.). Jedenfalls bestreiten die Beklagten, dass der Verkaufsprospekt dem Kläger erst am Zeichnungstage erstmals zur Verfügung gestellt worden sei. Nach der Erinnerung des Herrn S.. habe dieser den Prospekt vermutlich spätestens während des Gesprächs am 30.03.2005 übergeben (Schriftsatz 13.05.2014 S. 6). Anhand des Verkaufsprospekts wie des Zeichnungsscheins habe der Kläger erkennen können, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger über die Risiken der Anlage nicht auch durch den Berater S.. aufgeklärt worden sei. Sie setzten sich mit den Prospektfehler- und Aufklärungsrügen des Klägers im Einzelnen auseinander; wegen der Einzelheiten vgl. wie folgt: - zur Rüge fehlerhafter Angaben über Kapitalrückführung statt Rendite (Einzelheiten Ss 28.03.2014 S. 5); zur Rüge des Fehlens ausreichender Aufklärung über Risiken der Eigenkapitalrückgewähr (Einzelheiten Ss 28.03.2014 S. 6 f.) - zur Rüge unzureichender Darstellung der Risiken der Fremdfinanzierung und fehlende Aufklärung über die so genannten „loan to value"-Klauseln (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 6 f.; Ss 13.05.2014 S. 6); - zur Rüge des Fehlens einer Aufklärung über besondere Risiken einer Schiffsbeteiligung (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 7 ff.; Ss 13.05.2014 S. 6 f.), insbesondere zu ° den Aspekten der Charterratenentwicklung (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 10 ff.), ° der Flottenentwicklung (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 12 ff.), ° der Wertentwicklung von Frachtschiffen (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 14), ° der Gewinnentwicklung in der Schifffahrt (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 14 f.); - zur Rüge unzureichender Aufklärung über Risiken der sog. Tonnagebesteuerung (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 16 f.); - zur Rüge verharmlosender Darstellung der Verlustrisiken der Anlage (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 18 f.); - zur Rüge unzureichender Aufklärung über die unternehmerischen Risiken der Anlage (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 19 ff.); - zur Rüge unzureichender Aufklärung über anlegergefährdende Risiken wie ° das Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 20), ° das Wiederaufleben der Haftung der Anleger (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 20) und ° die fehlende Fungibilität der Anlage (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 20 f.); - zur Rüge unzureichender Aufklärung über anlagegefährdende Risiken wie ° die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters der jeweiligen Beitrittsgesellschaft (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 21), ° die mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 21 f.), ° die Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten gegenüber den Direktkommanditisten (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S.22 f.), ° das Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 23 f.), ° die mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 24), - zur Rüge irreführender Verwendung des Begriffes der „Ausschüttungen" (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 24 f.) - zur Rüge irreführender Darstellung der Leistungsbilanz der Beklagten zu 1 (Einzelheiten vgl. Ss 28.03.2014 S. 25 f.). Die Beklagten behaupten, der Kläger habe insgesamt € 8.000,- Ausschüttungen erhalten, und zwar am 01.06.2006, am 06.12.2006, am 01.06.2007 und am 19.12.2007 jeweils € 2.000,- (Klagerwiderung S. 3637 = Bl. 106-107 d.A.). Die Beklagten sind der Ansicht: - Zwischen dem Kläger und dem Herrn S.. sei lediglich ein Vermittlungsvertrag zu Stande gekommen, in dessen Rahmen S.. keine Pflichtverletzungen begangen habe und daher auch kein etwa den Beklagten zurechenbares Verschulden gegeben sein könne. - Die Beklagte zu Ziffer 1 sei zwar Prospektherausgeber, hafte als solche aber nicht für Prospektangaben, bei denen der Prospekt nicht fehlerhaft sei. - Die Beklagten zu Ziffer 1 und 2 seien bezüglich einer Prospekthaftung im weiteren Sinne schon grundsätzlich nicht passiv legitimiert, denn es fehle an der Voraussetzung in Anspruch genommenen besonderen persönlichen Vertrauens. Sie müssten sich als Gründungsgesellschafter vorliegend auch nicht ein Verschulden von Vertriebsunternehmen zurechnen lassen, da die Beklagte zu 1) nicht von einem Gründungsgesellschafter, sondern von den Emittentinnen aufgrund eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Platzierung des noch erforderlichen Kommanditkapitals beauftragt gewesen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen, weil er sich von seinen zahlreichen anderen Kommanditbeteiligungen nicht getrennt habe. Die Klageanträge seien aus diversen weiteren Gründen nicht schlüssig (Einzelheiten Schriftsatz 28.03.2014 S. 36 ff.). Die Beklagten wenden Verjährung ein (Einzelheiten Schriftsatz 28.03.2014 S. 39 ff.). Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 23.07.2014 durch Vernehmung der Zeugin C.. A.. und des Zeugen H.. S..; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 26. Januar 2015 S. 7 ff. (Bl. 223 d.A.) bzw. S. 11 ff. (Bl. 227 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2015 zur Akte reichen lassen.