Urteil
334 O 201/13
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0912.334O201.13.0A
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Leitsätze
1. Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, II ZR 202/02, NZG 2003, 920).(Rn.35)
2. Der Interessent an einer Beteiligung ist hinreichend darüber aufzuklären, dass die durch die Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und von den Anlegern an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten.(Rn.38)
3. In einem Prospekt muss hinreichend deutlich werden, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Startphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen.(Rn.40)
4. Die im Glossar des Prospekts befindliche Erläuterung, es handele sich bei den Ausschüttungen um "Gewinnausschüttungen", wird dadurch, dass dieser Begriff in Anführungszeichen gesetzt wird, weder relativiert noch gar in ihr Gegenteil verkehrt.(Rn.50)
5. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, ZIP 2008, 412).(Rn.54)
6. Der als entgangener Gewinn geltend gemachte Zinsschaden kann gemäß § 287 ZPO auf 2 % geschätzt werden.(Rn.58)
Tenor
1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 29.025,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 02.12.2004 bis zum 06.05.2013 und weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.05.2013 aus einem Betrag in Höhe von jeweils Euro 23.025,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG ihre Ursachen haben.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) mit Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klagantrag zu I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung des Klägers in Verzug befinden.
4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 77,35 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 2.493,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
6. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) zu 2/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die des Beklagten zu 1) voll und seine eigenen zu 1/3 zu tragen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre eigenen und 2/3 der dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, II ZR 202/02, NZG 2003, 920).(Rn.35) 2. Der Interessent an einer Beteiligung ist hinreichend darüber aufzuklären, dass die durch die Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und von den Anlegern an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten.(Rn.38) 3. In einem Prospekt muss hinreichend deutlich werden, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Startphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen.(Rn.40) 4. Die im Glossar des Prospekts befindliche Erläuterung, es handele sich bei den Ausschüttungen um "Gewinnausschüttungen", wird dadurch, dass dieser Begriff in Anführungszeichen gesetzt wird, weder relativiert noch gar in ihr Gegenteil verkehrt.(Rn.50) 5. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, ZIP 2008, 412).(Rn.54) 6. Der als entgangener Gewinn geltend gemachte Zinsschaden kann gemäß § 287 ZPO auf 2 % geschätzt werden.(Rn.58) 1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 29.025,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 02.12.2004 bis zum 06.05.2013 und weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.05.2013 aus einem Betrag in Höhe von jeweils Euro 23.025,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG ihre Ursachen haben. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) mit Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klagantrag zu I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung des Klägers in Verzug befinden. 4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 77,35 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 2.493,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. 6. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) zu 2/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die des Beklagten zu 1) voll und seine eigenen zu 1/3 zu tragen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre eigenen und 2/3 der dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) nicht, gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen begründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) erscheint die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft, weil es der Beklagten zu 1) an der Parteifähigkeit fehlen dürfte. Zwar endet die Parteifähigkeit erst mit Vollbeendigung nach Abwicklung, wofür die Vermögenslosigkeit der aufgelösten Gesellschaft maßgeblich ist und könnte sich vorliegend, worauf der Kläger hinweist, eine Vermögensmasse aus einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger aus diesem Verfahren erwachsen, jedoch käme dieses nur bei Abweisung der Klage in Betracht. Hierauf aber kann sich der Kläger nicht berufen, weil dieses im Widerspruch zu seiner Rechtsbehauptung stünde, er habe begründete Ansprüche gegen die Beklagte zu 1). Davon abgesehen wäre es auch ein Widerspruch in sich, das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an der Durchführung des Prozesses gegen eine sonst vermögenslose Partei damit zu begründen, dass sie den Prozess verlieren könnte (vgl. BGH vom 05.04.1979, II. ZR 73 aus 78; zitiert nach Juris Randnr. 6). Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wäre, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, jedoch auch unbegründet. Ein etwaiger Anspruch des Klägers aus eigenem Aufklärungsverschulden der Beklagten zu 1) scheidet aus, da diese zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers ausweislich des als Anlage K3 vorgelegten Handelsregisterauszuges noch nicht existent war. Vermittelt wurde die Beteiligung vielmehr, dieses ist zwischen den Parteien nicht im Streit, von der Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus § 25 HGB i.V.m. einer Schadensersatzpflicht der Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser ein Schadensersatzansprüche auslösendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Es fehlt nämlich bereits an den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1) hierfür nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH vom 05.07.2012, III. ZR 116/11, Randnr. 18). Von einer Unternehmensfortführung geht hierbei der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dieses kann vorliegend nicht festgestellt werden. So residierte die Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH unter der Anschrift O.-Straße … während die Beklagte zunächst unter der Anschrift J.B. … und dann unter der Anschrift H.-Chaussee … residierte. Allein aus dem Umstand identischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften und deren übereinstimmender Tätigkeitsschwerpunkte greift vor diesem Hintergrund ebensowenig wie die Verwendung des Namens „ K.“. Die Verwendung des Namens „ K.“ lässt auf eine Unternehmensidentität nicht schließen. Soweit der Kläger behauptet, dass die Gesellschaften unter der Marke „ K.-Gruppe“ aufgetreten seien, wird dieser Vortrag durch die von dem Kläger vorgelegten Anlagen (K14 ff) nicht belegt, diese Anlagen betreffen nicht die Beklagte zu 1), sondern allein die Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH sowie die K.S. GmbH, die auch jeweils unter der Anschrift O.-Straße … residierten. Eine Haftung der Beklagten zu 1) folgt auch nicht aus Rechtsscheinsgrundsätzen. Eine solche würde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1) einen zurechenbaren Rechtsschein erzeugt hätte, mit der Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH identisch zu sein. Soweit der Kläger hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2012 (III. ZR 116/11) verweist, vermag dieses seiner Ansicht nicht zum Erfolg zu verhelfen, in dem dort entschiedenen Fall ging es um den Identitätsanschein zwischen einem einzelkaufmännischen Unternehmen und einer fast namensgleichen GmbH, welche im Geschäftsverkehr den Eindruck einer Firmenfortführung erweckte. Dieses konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Der Kläger hat gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziffer 1., 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen konkret in Anspruch genommenen Vertrauens auf Rückabwicklung der Beteiligung im Wege des Schadensersatzes. Die Beklagten zu 2) und 3) sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (ZB BGH NZG 2003, 920). Die Gründungskommanditisten sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprunges gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07). Dieser Pflicht kann dadurch genügt werden, dass dem Eintretenden ein Prospekt überreicht wird, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskommanditist den Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2008, a.a.O.). Mit der Übergabe des als Anlage K1 vorgelegten Emissionsprospektes „ F. Fonds Nr. 4... Tankschiff MT „ L.“ an den Kläger haben die Beklagten zu 2) und 3) ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Dass darüber hinaus eine ergänzende Information erfolgt ist, wird von ihnen nicht behauptet. Der Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1.077, Tz. 18). Dabei müssen die Formulierungen im Prospekt hinreichend eindeutig sein (Hans-OLG vom 23.08.2013, 11 U 11/13, juris Rn. 13; OLG München vom 27.06.2012, 20 U 4561/11, juris Rn. 34). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2.010, 911, Tz. 13). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern erwarten (BGH vom 05.03.2013, II ZR 329, juris Rn. 4). Diese Anforderungen genügt der als Anlage K6 vorgelegter Emissionsprospekt hinsichtlich der Daten enthaltenen Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und zum Charakter der prospektierten Ausschüttungen nicht. Der Emissionsprospekt klärt den Interessenten an einer Beteiligung nicht hinreichend darüber auf, dass die durch die Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und von den Anlegern an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten. Zwar wird in dem Prospekt abstrakt auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. So wird unter der Überschrift „Risikenund Chancen im Überblick“ (Seite 8 des Prospekts) im letzten Unterpunkt auf eine mögliche Rückzahlung bereits erhaltener Barauszahlungen im Falle der Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft hingewiesen. Weiter ist unter der Überschrift „Chancenund Risiken“ unter dem Unterpunkt „Haftung“ (Seite 45 des Prospekts) darauf hingewiesen, dass soweit das Kapitalkonto unter dem Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Diese Prospekthinweise beinhalten jedoch deshalb keine hinreichende Information der Beteiligungsinteressenten, weil in dem Prospekt insgesamt nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Startphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Entscheidend für das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ist, ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine Ausschüttung, etwa mit Rücksicht auf erhebliche Abschreibungen auf Sachanlagen, unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gesunken ist. Dieses ist nach der Konzeption des Fonds, nach der in der Startphase erhebliche Abschreibungen auf die Sachanlage, das Schiff, erfolgen, regelmäßig und zwingend der Fall. Auch bei sorgfältiger Lektüre wird aus dem Inhalt des Prospekts jedoch nicht deutlich, dass es sich bei dem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße Möglichkeit handelt, sondern das dies jedenfalls in der Anfangsphase infolge der hohen degressiven Abschreibung eine sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein wird. Vielmehr wird suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um „Gewinnausschüttungen“ handelt. So wird in dem Glossar unter dem Begriff „Ausschüttungen“ erläutert: „Verteilungliquider Mittel anteilig an die Anleger maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen „Gewinnausschüttung““ (Seite 91 des Prospekts). Der Hinweis unter der Überschrift „Risikenund Chancen“ zu dem Unterpunkt „Haftung“ wird der Konzeption des Fonds nicht gerecht. Dort lautet es: „Soweitdas Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“ (Seite 45 des Prospekts). Nicht deutlich wird, dass jede Auszahlung zum Absinken der Hafteinlage mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung führt. Statt dessen wird vermittelt, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung trete nur dann ein, wenn die trotz Absinkens der Hafteinlage weitere Auszahlungen erfolgen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird dem rechtlich nicht vorgebildeten Interessenten suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnausschüttungen handelt. So werden in der tabellarisch dargestellten Ergebnisprognose der Gesellschaft (Seite 40) den prognostizierten Schiffsbetriebskosten sowie Gesellschafts- und Finanzierungskosten die prognostizierten Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb gegenübergestellt, um so das (positive) Betriebsergebnis zu ermitteln und nach Abzug der Tilgung der Schiffshypothekendarlehen von dem verbleibenden (positiven) Betriebsergebnis die Ausschüttung zu tätigen. Entsprechend wird zu diesen erläutert, diese würden sich im wesentlichen aus den erwirtschafteten Überschüssen ergeben (Seite 37 des Prospekts). Dies könnte im Hinblick darauf, dass hier von Überschüssen die Rede ist und auch die prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung dargestellt wird und das Steuerbilanzergebnis für die Startphase des Fonds jeweils mit negativen Ergebnissen ausgewiesen ist, möglicherweise noch als ausreichend angesehen werden. Angesichts der Erklärung im Glossar, welcher die Aufgabe zukommt, dem Anlageinteressenten unklare Begriffe zu erläutern, dürfte ein nicht besonders vorgebildeter Anleger jedoch nicht in der Lage sein, zwischen Gewinn einerseits und Liquiditätsüberschüssen andererseits zu unterscheiden. Der Prospekt ist insoweit nicht eindeutig, sondern unklar und irreführend. Die Beklagten stützen ihre Auffassung, in dem Prospekt werde ausreichend auf das Risiko der Rückforderung gewährter Ausschüttungen hingewiesen, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2009 (II. ZR 16/09), mit der der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass für den Fall, dass im Anlageprospekt einer Publikums KG darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wiederaufleben kann, zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung besteht und es ausreichend ist, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung der Kommanditistin vor Augen führt.. Auch im Lichte dieser Entscheidung vermag der hier zu beurteilende Emissionsprospekt der zu stellenden Anforderung, dass der Anlageinteressent durch den Prospekt sachlich und vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufzuklären ist, nicht zu genügen. Der der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung zugrundeliegende Prospekt (wiedergegeben in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 18.10.2007, 4 O 226/06, zitiert nach Juris Randnr. 155 ff.) enthält im Gesellschaftsvertrag folgende Regelung: „Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“ Damit ist unvergleichlich deutlicher als in dem hier zu beurteilenden Prospekt darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen, auf das Darlehenskonto der Gesellschafter gebucht werden und zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, die nur vermieden werden kann, indem der Gesellschafter auf die Entnahme verzichtet. Ein derartiger Hinweis oder eine derartige Regelung ist an dem vorliegend zu beurteilenden Prospekt jedoch nicht ansatzweise zu finden. Ebenso ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 (1-16 U 53/12). Dort wurde festgestellt, dass es für die Aufklärung des Anlegers über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB trotz vollständig erbrachter Einlageleistung ausreicht, wenn die Hinweise in dem Prospekt in ihrer Zusammenschau dem Anleger vor Augen führen, dass während der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts, die Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wiederaufleben kann. Im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Prospekt wurden in dem dort streitgegenständlichen Prospekt die Anleger jedoch nicht nur sehr deutlich darüber informiert, dass die Ausschüttungen nicht steuerpflichtig sind, „dadurch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt“ (zitiert nach OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 a.a.O.), sondern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass in der Startphase des Fonds die Ausschüttungen zwingend zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. An einem derartig deutlichen und konkreten Hinweis fehlt es im vorliegenden Prospekt. Zwar enthält der Prospekt unter der Überschrift „SteuerlicheBehandlung von Barauszahlungen“ (Seite 62 des Prospekts) den Hinweis, dass es sich bei den geplanten Barauszahlungen steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen handelt, die grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen, jedoch wurde im Unterschied zu dem Prospekt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegt, vorliegend nicht zugleich auch auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung hingewiesen. Angesichts der gleichzeitig vorhandenen Erläuterung, dass die Ausschüttungen „maximalin Höhe der erwirtschafteten Gewinne erfolgen“, deswegen „Gewinnausschüttungen“ (seien) kann von einem interessierten Anleger jedoch nicht erwartet werden, dass er den rechtlichen Charakter der Ausschüttungen erkennt. Der Prosept ist insoweit nicht hinreichend eindeutig. Die Erläuterung im Glossar des Prospekts, es handele sich bei den Ausschüttungen um „Gewinnausschüttungen“ wird auch nicht dadurch relativiert oder gar in ihr Gegenteil verkehrt, dass dieser Begriff in Anführungsstriche gesetzt ist. Es wird nicht nur der Begriff „Gewinnausschüttung“ verwandt, sondern dieser auch dahingehend erläutert, dass die Ausschüttungen maximal in Höhe der erwirtschafteten Gewinne erfolgen, was den Schluss zulässt, dass es sich auch tatsächlich um Gewinnausschüttungen handelt. Insbesondere aber hat ein Prospekt, der für den Interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligung darstellt, eindeutig und nicht etwa unklar und irreführend zu informieren. Hinlängliche Klarheit und Eindeutigkeit wird durch die gewählte Formulierung und die Verwendung der Anführungsstriche nicht erzielt. Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die weiteren von dem Kläger gerügten Prospektmängel bestehen. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten schuldhaft. Ihr Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Entlastende Umstände haben sie nicht dargetan. Der Prospektfehler war auch ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds. Zugunsten des Klägers gilt die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH ZIP 2008, 412, Tz.16). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, dabei trifft die Beweislast denjenigen, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat (BGH XI ZR 262/10). Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist vorliegend nicht widerlegt. Es handelt sich um einen erheblichen Prospektfehler, bei dem angenommen werden kann, dass er für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 erläutert, dass er den Emissionsprospekt zumindest oberflächlich zur Kenntnis genommen hat und er die Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen im Insolvenzfall damals nicht erkannt hat. Er hat dazu auch zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass er den Unterschied zwischen Gewinnausschüttungen und Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen nicht verstanden hatte. Er hat auch zur Überzeugung des Gerichts mitgeteilt, dass er bei Kenntnis dieses Risikos die Beteiligung nicht gezeichnet hätte und dass bei seiner Anlageentscheidung steuerliche Gesichtspunkte keine bedeutende Rolle gespielt hätten, da er zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits Rentner war und über kein besonders hohes Einkommen verfügte, es ihm vielmehr darum gegangen sei, eine sichere und zugleich auch rentierliche Anlage zu erwerben. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten zu 2) und 3) so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet und die Einlage nebst Agio nicht eingezahlt. Der Schaden des Klägers besteht bereits in der Zeichnung der Beteiligung selbst, ohne dass es auf die Werthaltigkeit der Beteiligung ankommt (§ BGH NJW 2010, 3292, Tz. 24). Im Übrigen ist die Beteiligung aufgrund des wirtschaftlichen Misserfolgs des Fonds angesichts des eröffneten Insolvenzverfahrens auch wirtschaftlich entwertet. Der Schaden des Anlegers besteht in der gezahlten Einlage nebst Agio abzüglich der Entnahmen (BGH ZIP 2008, 412, Tz. 26). Die von dem Kläger gezahlte Einlage belief sich auf Euro 30.000,00, zzgl. Agio in Höhe von Euro 1.500,00 sowie gezahltes „Sanierungskapital“ in Höhe insgesamt von Euro 6000,00. Davon abzuziehen sind die erlangten Ausschüttungen in Höhe von Euro 8.475,00, so dass der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch von Euro 29.025,00 verbleibt. Das der Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung besteht, hat der Kläger bei der Antragsfassung berücksichtigt. Besteht die Kapitalanlage in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (BGH vom 10.07.2012, XI ZR 295/11, Randnr. 10). Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 2) und 3) darauf, dass sich der Kläger Steuervorteile durch Verlustzuweisungen anrechnen lassen müsste. Es ist nicht dargelegt, dass die etwaigen Steuervorteile die Einlageleistung übersteigen und es ist davon auszugehen, dass der Schadensersatz ebenfalls zu versteuern wäre (vgl. BGH vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, Randnr. 8; BGH vom 15.07.2010, III ZR 336/08). Der von dem Kläger als entgangener Gewinn geltend gemachte Zinsschaden wird gemäß § 287 ZPO auf 2 % geschätzt. Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, des Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. (BGH XI ZR 262/10, Randnr. 64). Dieses führte zu der Bemessung des Zinssatzes in Höhe von 2 %. Der darüber hinausgehend von dem Kläger geltend gemachte Zinsschaden war diesem nicht zuzusprechen. Es fehlte hierzu an einem konkreten Parteivortrag dazu, welche Anlage der Kläger gewählt und wie ein derartiger Zinsgewinn erzielt worden wäre. Auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 vermochte der Kläger nicht konkret anzugeben, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte. Der Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht wegen Verjährung ausgeschlossen. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§195 BGB) (BGH NJW 2004, 3706, Tz. 25). Der Kläger hatte vor der Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von dem Prospektfehler und befand sich auch nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Selbst bei gründlichem Studium des hier zu beurteilenden Emissionsprospekts hätte sich nicht jedem anderen anstelle des Klägers förmlich aufdrängen müssen, dass der Prospekt in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung der Ausschüttungen und in Hinblick auf das damit verbundene Risiko der Nachschusspflicht gem. § 172 Abs. 4 HGB fehlerhaft war. Es kann deshalb dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Prospekt erstmalig genauer studiert und die handschriftlichen Aufzeichnungen vorgenommen hat. Die Verjährung war durch die Einreichung des Güteantrags am 28.12.2012 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Der Kläger hat mit seinem Güteantrag auch den hier behandelten Prospektfehler gerügt. Die Klage wurde rechtzeitig vor dem Ende der Hemmung, das am 23.12.2013 eingetreten wäre ((§ 204 Abs. 2 BGB) am 22.10.2013 eingereicht. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2014 klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag noch offen ist und deshalb Freistellung von der Verbindlichkeit verlangt wird. Dem war zu entsprechen. Angesichts des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit war der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt und angemessen. Der Kläger hat ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer finanzieller Schäden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der ansonsten drohenden Verjährung. Ohne den Feststellungsantrag konnte der Kläger für den Fall einer Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB keinen Ersatz mehr für den ihm daraus möglicherweise erwachsenen Schaden erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 709 ZPO ihren Rechtsgrund. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend. Der Kläger unterzeichnete als Treugeberkommanditist am 28.12.2002 eine Kommanditbeteiligung an der F. Fonds Nr. 4. „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG mit einer Einlagesumme von Euro 30.000,00 zzgl. Agio in Höhe von 5 %. Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch die zwischenzeitlich gelöschte „Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH, O.-Straße …, … H.“, die unter der Unterschriftenzeile des als Anlage K1 vorgelegten Zeichnungsscheins als Vermittlerin genannt ist. Der Kläger hatte im Nachgang zu einem Telefongespräch mit dem für die Dipl.-Betriebswirt K. GmbH tätigen Zeugen H. von dieser den als Anlage K6 vorgelegten Emissionsprospekt erhalten. Auf der Titelseite des Emissionsprospektes findet sind auf einem Aufkleber bzw. Aufdruck ein Hinweis auf die „ K.-Gruppe“. Der Kläger zeichnete die Beteiligung etwa ein bis zwei Wochen nach Erhalt des Emissionsprospektes. Bei dem F. Fonds Nr. 4... „ L.“ handelt es sich um einen Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und dem Betrieb des Tankschiffs MS „ A.“ bestand. Die Beklagten zu 2) und 3) gehören zu den Gründungskommanditisten des Fonds. Die Beklagte zu 2) ist zugleich auch Treuhandkommanditistin. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von Euro 30.000,00 zzgl. eines Agios in Höhe von Euro 1.500,00. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro 8.475,00 und zahlte ein „Sanierungskapital“ in Höhe von Euro 4.500,00 und weiteren Euro 1.500,00 an die Fondsgesellschaft, nachdem diese mitgeteilt hatte, das es zu finanziellen Engpässen gekommen sei und die Insolvenz drohe. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage (= Euro 30.000,00) zzgl. Agio (= Euro 1.500,00) zzgl. „Sanierungskapital“ (= Euro 6000,00) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= Euro 8.475,00). Der Kläger hatte am 28.12.2012 ein Güteverfahren durch Einreichung des als Anlage K 9 vorgelegten Antrags eingeleitet. Mit Datum vom 06.05.2013 teilte die Gütestelle hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) das Scheitern des Güteverfahrens mit. Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 1) hafte gemäß § 25 HGB aufgrund Unternehmensfortführung für die Dipl.-Betriebswirt K. GmbH. Zumindest sei durch die Verwendung der Bezeichnung „ K.-Gruppe“ der Rechtsschein gesetzt worden, dass es sich um das gleiche Unternehmen handele. Er, der Kläger, sei durch den für die Dipl.-Betriebswirt K. GmbH tätig gewesenen Zeugen H., der ihm aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen sei und dem er großes Vertrauen entgegengebracht hätte, fehlerhaft beraten worden. Die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen, sie hätte nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass er eine sichere und rentierliche und zur Alterssicherung geeignete Geldanlage gewünscht hätte, er sei über die Anlage fehlerhaft informiert worden und insbesondere über die Risiken der Anlage, so sei er unter anderem über das Nachhaftungsrisiko nicht aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt enthalte diverse Prospektfehler, wegen derer Einzelheiten auf die Seiten 18 bis 37 der Klageschrift vom 20.10.2013 Bezug genommen wird. Er, der Kläger, wäre bei Kenntnis der unzutreffenden Beratung und der Prospektfehler der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten. Der Kläger beantragt, I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von Euro 29.025,00 - nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 02.12.2004 bis zum 06.05.2013 und - weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 07.05.2013 aus einem Betrag in Höhe von jeweils Euro 23.025,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG. Hilfsweise: Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klagepartei an der F. Fonds Nr. 4... „ L.“ GmbH & Co. Tankschiff KG ihre Ursache haben. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer I.. näher bezeichneten Fondsbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von Euro 77,35 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 2.493,05 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt vor, die Gesellschaft sei seit dem 15.11.2012 aufgelöst, das ehemalige Geschäft werde nicht mehr betrieben, die Gesellschaft verfüge über kein Vermögen, kein Geschäftslokal und keine Mitarbeiter mehr. Die Beklagte zu 1) trägt weiter vor, zwischen ihr, die erst am 23.12.2004 in das Handelsregister eingetragen worden sei und der Vermittlerin der Beteiligung, der Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH bestehe keine Identität, sie sei weder Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft noch hafte sie gemäß § 25 HGB, sie habe den Geschäftsbetrieb dieser Firma nicht fortgeführt. Die Beklagten zu 2) und 3) machen geltend, als Gründungskommanditisten für etwaige Aufklärungsfehler nicht zu haften. Der Kläger sei durch die Dipl.-Betriebswirt B.K. GmbH nicht fehlerhaft beraten worden und haftungsbegründende Prospektfehler lägen nicht vor. Die von dem Kläger behauptete fehlerhafte Aufklärung sei nicht kausal für dessen Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 den Kläger persönlich informatorisch gehört; hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 272 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.