Urteil
310 O 146/18
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0509.310O146.18.00
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Leitsätze
1. Als Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in dem für den Handel einschlägigen PhonoNet-Medienkatalog in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14).(Rn.44)
2. Beruft sich der Anspruchsgegner auf die Veräußerung von Werken auf dem Gebiet der EU bzw. des EWR mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG gegeben sind (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82).(Rn.58)
3. Das sogenannte Medienhändlerprivileg kommt nicht dem Mittler zu, der den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13).(Rn.66)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 408,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.784,30 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in dem für den Handel einschlägigen PhonoNet-Medienkatalog in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14).(Rn.44) 2. Beruft sich der Anspruchsgegner auf die Veräußerung von Werken auf dem Gebiet der EU bzw. des EWR mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG gegeben sind (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82).(Rn.58) 3. Das sogenannte Medienhändlerprivileg kommt nicht dem Mittler zu, der den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13).(Rn.66) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 408,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.784,30 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist – soweit über sie nach den übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärungen noch zu entscheiden ist – insgesamt zulässig. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. 1. Über das ursprüngliche Auskunftsbegehren der Klägerin ist nach den diesbezüglichen übereinstimmenden Erledigungserklärungen, Seite 3 des Protokolls vom 21. März 2019, nicht mehr zu entscheiden. 2. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten betreffend den Klagantrag Ziffer 1 Zahlungsansprüche in Höhe von (nur) EUR 408,00 zu. Die Ansprüche folgen - soweit gegeben – aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte ist der Klägerin zur Herausgabe dessen verpflichtet, was sie durch widerrechtlichen Eingriff in exklusive Rechte der Klägerin erlangt hat. 2.1. Streitgegenstand ist das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers an den Tonaufnahmen, die auf den oben im Tatbestand genannten CDs enthalten sind. Hierbei handelt es sich um ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, §§ 85 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG. 2.2. Die Klägerin ist Inhaberin dieses exklusiven Verbreitungsrechts betreffend die streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Dies ist nach den vorliegenden Indizien trotz des Bestreitens der Beklagten anzunehmen. Unstreitig ist die Klägerin im Medienkatalog „media-cat“ der P. GmbH betreffend jeden der hier gegenständlichen Tonträger als „Lieferant“ eingetragen. Zur Wirkung einer solchen Eintragung betreffend die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Mai 2016, Gz. I ZR 48/15 (Rechtssache „Every Time We Touch“, zit. nach juris), Folgendes ausgeführt: „Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Einträge in der Katalogdatenbank der P. GmbH stützen. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 19 - Tauschbörse I). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der P. GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den P.-Medienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).“ Nach diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann Eintragungen in den Medien-Katalog der P. GmbH nicht nur Indizwirkung bei der Nachweisführung zukommen, es kann bereits auf Darlegungsebene ausreichen, dass sich ein Anspruchsteller, dessen Aktivlegitimation bestritten wird, auf seine Eintragung als „Lieferant“ in dem Katalog beruft. Weitere Darlegungen sind nach dieser Rechtsprechung erst dann erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch genommene konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen sprechen. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist das einfache Bestreiten der Beklagten betreffend die Rechteinhaberschaft nicht erheblich: - Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin betreffend die gegenständlichen Tonträger als „Lieferant“ in dem Medien-Katalog der P. GmbH eingetragen ist. Der Medien-Katalog erfordert eine Verlässlichkeit der dortigen Eintragungen, da er als „zentraler Einkaufskatalog“ für den Einzelhandel dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, Gz. I ZR 48/15, „Every Time We Touch“, juris). - Auch ist zu berücksichtigen, dass relativ aktuelle Aufnahmen (Veröffentlichungen ab Ende 2016) sehr erfolgreicher, bekannter Künstler betroffen sind, es also um stark nachgefragte Aufnahmen geht. Wäre es hier zu Fehlern bei den Eintragungen in dem Medien-Katalog gekommen, wäre dies der Lebenserfahrung nach zeitnah aufgefallen und korrigiert worden. - Die Auszüge des Medien-Kataloges, Anlage K 11, sind zudem bereits mit der Klageschrift vom 15.05.2018 eingereicht worden. Die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 – also Monate später – nicht geltend gemacht, dass die Klägerin in dem Medien-Katalog nicht (mehr) als „Lieferantin“ eingetragen sei. Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Falles obliegen der Klägerin keine weiteren Darlegungen zu den konkreten Rechteketten. Das bloße Bestreiten der Beklagten, ohne Darlegung von Anhaltspunkten, die an der behaupteten Rechteinhaberschaft Zweifel aufkommen lassen, ist nicht erheblich. 2.3. Die Beklagte hat in das oben genannte Verbreitungsrecht der Klägerin betreffend die auf den CDs enthaltenen Tonaufnahmen eingegriffen, indem sie CDs, also Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Aufnahmen, zum Kauf und zur Lieferung nach Deutschland angeboten hat. Soweit die Beklagte die Behauptungen der Klägerin zu deren (angeblichen) eigenen Testbestellungen bestreitet, insbesondere, dass Mitarbeiter der Klägerin Testbestellungen getätigt hätten und der Klägerin die CDs K 4, 7 und 8 in die Bundesrepublik Deutschland geliefert worden seien, ist dies aus mehreren Gründen unerheblich: - Die Beklagte bestreitet nicht, CD-Tonträger mit den Aufnahmen zur Lieferung nach Deutschland angeboten zu haben. - Die Beklagte trägt jetzt sogar selbst – im Rahmen der Auskünfte im Schriftsatz vom 14.03.2019 (dort Seiten 1 f. = Bl. 76 f. d.A.) – vor, CDs mit den streitgegenständlichen Aufnahmen nach Deutschland geliefert zu haben. - Die Beklagte erklärt sich nicht ausreichend konkret zu den durch die Klägerin als (angebliche) Testbestellungen vorgelegten Anlagen (Anlagen K 4, K 7 und K 8). Die Klägerin hat als Anlagen K 4, K 7 und K 8 Briefumschläge bzw. Versandtaschen mit Aufdruck „Z.“ vorgelegt, in denen jeweils Bestellscheine enthalten sind, mit Rücksendeadresse „Z. Versandhandel GmbH“. Bestellnummer, Bestelldatum und Kundennummer sowie auch die oben genannten Titel der CDs (lit. a bis c im Tatbestand) sind auf den Bestellscheinen jeweils angegeben. Konkreter Vortrag zu diesen einzelnen Daten der Bestellungen – ob unter den Bestellnummern überhaupt und ggf. welche (andere) Bestellung abgewickelt wurde - ist durch die Beklagte nicht erfolgt. 2.4. Das Handeln der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 UrhG widerrechtlich. Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungsstücken zulässig, soweit diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden. Soweit sich ein Anspruchsgegner – wie vorfliegend die Beklagte - auf eine solche sog. Erschöpfung beruft, trifft ihn – wie die Klägerin zutreffend angemerkt hat - die Darlegungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG gegeben sind (vgl. u.a. BGH GRUR 1985, 924, 926 – Schallplattenimport II). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die erforderliche Zustimmung zu der Verbreitung der jeweiligen Vervielfältigungsstücke von einem Berechtigten erteilt worden ist. Der erforderliche konkrete Vortrag, dass die von ihr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelieferten Vervielfältigungsexemplare dort mit Genehmigung der Klägerin oder aufgrund einer auf diese zurückzuführenden Genehmigungskette vertrieben werden durften, ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat vielmehr in ihren Auskünften aus dem Schriftsatz vom 14.03.2019 selbst ausgeführt, die CDs ganz überwiegend von Unternehmen aus den USA bzw. Kanada geliefert bekommen zu haben, was sogar eher gegen das Vorliegen der erforderlichen Zustimmung der Klägerin spricht. Soweit die Beklagte eine nach Deutschland verkaufte CD des Künstlers „Sting“ und eine nach Deutschland verkaufte CD der Künstlerin „Lorde“ über „Amazon Deutschland“ bezogen hat – dies trägt sie mit Schriftsatz vom 14.03.2019 von der Klägerin unbestritten vor – ist auch insoweit – betreffend diese beiden CDs – kein ausreichend konkreter Vortrag zur erforderlichen Zustimmung der Klägerin von Seiten der darlegungsbelasteten Beklagten erfolgt. Welches konkrete Unternehmen die Beklagte mit „Amazon Deutschland“ meint, kann dabei – mangels Vortrags zur Zustimmung – dahinstehen. 2.5. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzungen als Täterin verantwortlich. Soweit sie einwendet, eine täterschaftliche Haftung scheide für sie nach den Grundsätzen eines sog. Medienhändler-Privilegs aus, greift dies nicht durch. Die Beklagte erfüllt alle objektiven Merkmale des Verletzungstatbestandes in eigener Person, sodass sie nicht nur als bloße Störerin in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH CR 2016, 539, 541 – „Al Di Meola“). Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt, gibt die Beklagte eigene Angebote ab (so auch BGH CR 2016, 539, 541 – „Al Di Meola“). Insoweit traf sie die Pflicht, die von ihr abgegebenen Angebote zu kontrollieren (vgl. BGH CR 2016, 539, 541 „Al Di Meola“). Dass sie überhaupt irgendwelche Kontrollmaßnahmen ergriffen hat, um das Angebot illegaler Parallelimporte zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. So trägt die Beklagte nicht einmal vor, ihre Lieferanten nach bestimmten Maßstäben auszuwählen. Aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die Lieferanten der streitgegenständlichen CDs – ausweislich der erteilten Auskünfte (Schriftsatz vom 14.03.2019) Unternehmen aus den USA bzw. Kanada – ihr CDs liefern würden, die mit Zustimmung der Klägerin im Gebiet der EU bzw. des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ist nicht ersichtlich. Dass ihr Prüfmaßnahmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells unmöglich oder unzumutbar sind, wurde von der Beklagten zwar behauptet, dies aber nicht mit der erforderlichen Substanz. Allein die Beklagte – nur sie hat konkrete Einblicke in ihre Geschäftsabläufe, Bezugsquellen und Kalkulationen – ist imstande, dies vorzutragen. Die Beklagte beschränkt sich jedoch auf allgemeine Aussagen zur Zahl der von ihr angebotenen Artikel ohne vorzutragen, welcher Aufwand ihr durch konkrete, einzelne Prüfmaßnahmen entstehen würde. Die Beklagte könnte sich zum Beispiel jedenfalls einzelne Exemplare der von ihr angebotenen Medien zur Kontrolle zukommen lassen und die Herkunft der angebotenen Medien durch ihre Kontakte zu ihren Lieferanten oder durch Nachfragen bei den Tonträgerherstellern prüfen, sei es auch nur mittels Stichproben. Die Beklagte hat aber offenbar von solchen Maßnahmen keine ergriffen. Auf ein sog. Medienhändlerprivileg kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg zum Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit berufen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Medienhandel (wie betreffend Kunstwerke dem Kunsthandel) Schutz durch Art. 5 GG nur aufgrund seiner dienenden Funktion betreffend die Vermittlung von Medien, Meinungen und Kunst zukommt (vgl. BGH CR 2016, 539, 541). Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert (vgl. BGH CR 2016, 539, 541). Unter Berücksichtigung auch des durch Art. 14 GG geschützten Rechts von Tonträgerherstellern, über ihre wirtschaftliche Leistung verfügen zu können, ist die Verantwortlichkeit der Beklagten jedenfalls nach vorliegendem Sach- und Streitstand nicht durch ein angebliches Medienhändlerprivileg ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beklagten Prüfungen möglich und zuzumuten sind, die Beklagte diese Pflichten jedoch nicht erfüllt und offenbar keinerlei Prüfungen vorgenommen hat. 2.6. Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund der widerrechtlichen Eingriffe in die Tonträgerherstellerrechte zur Zahlung von EUR 408,00 verpflichtet. Im Übrigen ist der Klagantrag Ziffer 1 unbegründet. Die Klägerin beziffert ihr Zahlungsbegehren zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie. Die Höhe der Zahlungsansprüche der Klägerin bemisst sich danach, was vernünftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hätten. Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass vernünftige Vertragsparteien eine Stücklizenz von EUR 4,00 je CD vereinbart hätten: - Es ist zunächst festzustellen, dass für die Lizenzierung von Parallelimporten keine Lizenzpraxis vorgetragen wurde. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, solche „Nutzungen“ „naturgemäß“ nicht zu lizenzieren (Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.09.2018 = Bl. 68 d.A.). - Soweit die Klägerin geltend macht, vernünftige Verhandlungsparteien hätten nicht nur eine Stücklizenz vereinbart, sondern (nicht mit späteren Stücklizenzen zu verrechnende) Vorauszahlungen, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin insoweit bemühte Vergleich zur eigenen Praxis (wenn die Klägerin selbst Lizenzen erwirbt) passt nicht: o Die Klägerin lässt sich Verwertungsrechte exklusiv einräumen. Die Beklagte ist als Einzelhändlerin nicht auf Exklusivität von Verwertungsrechten angewiesen. o Die Beklagte ist – im Gegensatz zur Klägerin – kein „Plattenlabel“ und verkauft nicht an Händler, sie ist selbst Einzelhändlerin und verkauft an Konsumenten. o Vorliegende Konstellation ist demnach nicht dem Verhältnis Tonträgerhersteller bzw. Künstler zum „Plattenlabel“ vergleichbar, sondern eher mit dem Verhältnis „Plattenlabel“ (oder Großhändler) zum Einzelhändler. o Dass (auch) im Verhältnis „Plattenlabel“ (oder Großhändler) zum Einzelhändler pauschale (Voraus-) Zahlungen und keine Stückpreise vereinbart werden, ist nicht vorgetragen und erscheint der Kammer auch bei lebensnaher Betrachtung fernliegend. o Mit Einzelhändlern (wie der Beklagten) würde bei lebensnaher Betrachtungsweise üblicherweise kein Lizenzzeitraum vereinbart werden. - Der Kammer erscheint eine Stücklizenz von EUR 4,00 angemessen (§ 287 ZPO). Der Betrag liegt innerhalb des von der Klägerin vorgetragenen, für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten überzeugenden Rahmens von EUR 3 bis EUR 4,50 (Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.09.2018 = Bl. 68 d.A.). Der Rahmen passt zu dem von Klägerseite behaupteten Händlerabgabepreis von EUR 12,80 je CD. Der behauptete Händlerabgabepreis wiederum passt zu den der Kammer bekannten üblichen Einzelhändler-Verkaufspreisen. - Soweit die Klägervertreter in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 29.05.2017, Anlage B 1, eine Stücklizenz von EUR 3,00 nannten, steht dies im Einklang mit oben genannter Spanne von EUR 3,00 bis EUR 4,50. Die Klägervertreter bezeichneten eine Stücklizenz von EUR 3,00 in dem offensichtlich zu Vergleichszwecken bestimmten Schreiben als „ausgesprochen moderat“. Das vorgerichtliche Schreiben vom 29.05.2017 steht damit nicht im Widerspruch zu einer Stücklizenz von EUR 4,00, wie hier zugesprochen. Es ergibt sich mithin ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 408,00, der sich zusammensetzt aus - EUR 396,00 betreffend die 99 CDs mit Aufnahmen des Künstlers „Sting“, - EUR 4,00 betreffend die eine CD mit Aufnahmen der Künstlerin „Katy Perry“ - und EUR 8,00 betreffend die beiden CDs mit Aufnahmen der Künstlerin „Lorde“. Dass weitere CDs von der Beklagten als „illegaler Parallelimport“ vertrieben worden sind, ist von der insofern darlegungsbelasteten Klägerin nicht konkret vorgetragen worden. 2.7. Aus anderen Anspruchsgrundlagen – insbesondere § 97 Abs. 2 UrhG – kann sich kein höherer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergeben. Auch im Rahmen von § 97 Abs. 2 UrhG würden vorstehende Ausführungen zur Anspruchshöhe entsprechend gelten. 3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung von EUR 2.784,30 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu. Dass die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, die Beklagte abzumahnen, wird durch die Beklagte nicht mehr bestritten (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung). Die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Abmahnung der Beklagten war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihren Forderungen bereits bei Inanspruchnahme durch bei der Klägerin beschäftigte, juristisch geschulte Mitarbeiter vollen Umfangs nachkommen würde. Der vorliegende Rechtsstreit bestätigt dies. Es liegen betreffend die Abmahnungen vom Mai 2017 und vom November 2017 auch zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor. Nach der ersten Abmahnung gab die Beklagte (noch im Mai 2017) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Erst Monate später – im Oktober 2017 – erfolgten die Angebote der beiden weiteren CDs (und ausweislich der Anlagen K 8 und K 9 auch deren Lieferungen). Jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles sind die beiden Abmahnungen als eigene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2019 geltend macht, es könne sein, dass die Klägerin mehrere Abmahnungen an verschiedene Medienhändler versandt hat, und diese Abmahnungen eine Angelegenheit (mit vorliegenden Abmahnungen) darstellen könnten, ist dies nicht erheblich. Der Klägervertreter hat nachfolgend, in der mündlichen Verhandlung, vorgetragen, es habe keine „Kampagne“ zur Suche nach rechtsverletzenden Händlerangeboten betreffend die streitgegenständlichen Tonträger gegeben. Die Beklagtenseite hat diesen Klägervortrag anschließend nicht bestritten. Die von Klägerseite angesetzten Gegenstandswerte von EUR 30.000,00 bezüglich die erste Abmahnung bzw. EUR 60.000,00 betreffend die zweite, auf zwei verschiedene CDs bezogene Abmahnung erscheinen unter Berücksichtigung der Bekanntheit der betroffenen Aufnahmen und des daraus abzuleitenden wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Untersagung des Verbreitens von „Parallelimporten“ angemessen. 4. Die Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO. Die Klägerin obsiegt betreffend einen Teil des Zahlungsantrags Ziffer 1. Betreffend den Zahlungsantrag Ziffer 2 – Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – obsiegt sie in voller Höhe. Betreffend das Auskunftsbegehren – ursprünglicher Klagantrag Ziffer 3, dieser zu einem Streitwert von EUR 2.500,00 – trifft die Beklagte die Kostenlast gem. § 91a ZPO. Die Klage war insoweit bis zur Erledigung durch Erfüllung des Auskunftsanspruchs mit Beklagten-Schriftsatz vom 14.03.2019 zulässig und begründet. Weitere Billigkeitserwägungen gebieten es nicht, der Klägerin dennoch insoweit die Kosten aufzuerlegen. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 12.784,30 festgesetzt. Hiervon entfallen EUR 7.500,00 auf den Klagantrag zu 1, EUR 2.784,30 auf den Klagantrag zu 2 und EUR 2.500,00 auf den Klagantrag zu 3. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der S., welche CDs und DVDs über das Internet vertreibt, auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten betreffend die Verbreitung von angeblichen „Parallelimporten“ von drei „Albumtonträgern“ in Anspruch. Darüber hinaus hatte die Klägerin die Beklagte noch – bis zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus dem Termin vom 21. März 2019 - auf Erteilung von Auskünften in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt ein Plattenlabel. Bei den drei streitgegenständlichen Tonträgern, die jeweils mehrere Tonaufnahmen enthalten, handelt es sich um die CDs a) Sting, 57th & 9th (B002577802) b) Katy Perry, Witness (B002695002) und c) Lorde – Melodrama (B002699302). Die Beklagte bot CDs mit vorgenannten Titeln, auf denen die Tonaufnahmen enthalten waren, im Internet zum Kauf und (auch) zur Lieferung nach Deutschland an. Die Behauptungen der Klägerin zu eigenen Testbestellungen (durch die Klägerin) bestreitet sie aber. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.05.2017, Anlage K 5, betreffend die CD gem. vorstehender lit. a ab. Hintergrund war eine (angebliche) Lieferung einer solchen CD vom Februar 2017 nach Deutschland. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und teilte mit, 99 Stück solcher CDs in die Bundesrepublik Deutschland geliefert zu haben. Mit einem weiteren außergerichtlichen Schreiben vom November 2017, Anlage K 9, mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte betreffend die CDs gemäß vorstehenden lit. b und c ab. Hintergrund waren angebliche Lieferungen solcher CDs vom Oktober 2017 nach Deutschland. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin wiederum eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Auskünfte wurden insoweit jedoch nicht erteilt, Zahlungen der Beklagten erfolgten insgesamt nicht. Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers betreffend die streitgegenständlichen Tonträger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Sie beruft sich insoweit (neben einem Zeugenbeweis und einer „Vorlage der relevanten Vertragsauszüge“) auf die Katalogdatenbank „Media-Cat“ der P. GmbH, Anlage K 11. Die Beklagte habe in 2017 die CDs gem. Anlagen K 4, K 7 und K 8 auf Testbestellungen hin nach Deutschland geliefert. Bei den von der Beklagten verbreiteten Vervielfältigungsstücken habe es sich um nicht für das Gebiet der EU bzw. des EWR lizenzierte Parallelimporte gehandelt. Es liege jeweils ein US-amerikanischer Druck vor; die Vervielfältigungsstücke seien nicht für den Vertrieb in der EU bestimmt gewesen, sondern nur für den nordamerikanischen Raum. Dies lasse sich aus Folgendem schließen: - Auf der Hülle einer von der Beklagten auf einer Testbestellung hin gelieferten CD gemäß lit. a stehe „M. & D. by U. M. C. Inc.“. Auch sei auf den Silberling ein Code gedruckt, der auf eine Herstellung in einem Werk in den USA schließen lasse. - Auf dem Einleger einer von der Beklagten nach Testbestellung gelieferten CD gemäß lit. b würden u.a. „Printed in USA“ und eine „FBI Anti-Piraterie-Warnung“ stehen. Auch auf diesen Silberling sei ein Code gedruckt, der auf eine Herstellung in einem Werk in den USA schließen lasse. - Auf dem Einleger einer von der Beklagten nach Testbestellung gelieferten CD gemäß lit. c stehe u.a. „(P) © 2017 U. M. N. Z.“ (Bl. 5 d.A. = Seite 5 der Klageschrift). Auch auf diesen Silberling sei ein Code gedruckt, der auf eine Herstellung in einem Werk in den USA schließen lasse. Die Beklagte hafte für die Rechtsverletzungen als Täterin. Sie könne sich nicht auf ein etwa aus Art. 5 GG abzuleitendes sog. Medienhändler-Privileg berufen. Durch die Rechtsverletzungen der Beklagten seien ihr, der Klägerin, Schäden entstanden, die sie im Wege der Lizenzanalogie beziffere. Hätte die Beklagte eine Lizenz für die Verbreitung der Musikaufnahmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeholt, hätte sie hierfür einen Betrag von deutlich mehr als EUR 2.500,00 für jedes der streitgegenständlichen Alben zahlen müssen. Sie selbst müsse bei der Lizenzierung von Musikaufnahmen für die Territorien Deutschland, Österreich und Schweiz regelmäßig Lizenzvorauszahlungen im niedrigen sechsstelligen Euro-Bereich für ein Musikalbum zahlen. Die Kosten der Abmahnungen seien nach Gegenstandswerten von EUR 30.000,00 (Abmahnung vom Mai 2017) und EUR 60.000,00 (Abmahnung vom November 2017) angefallen und von der Beklagten zu erstatten. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten zunächst auch Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke der drei Albumtonträger, „die die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbreitet hat und die nicht zuvor mit Zustimmung eines zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind, einschließlich der Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften des Lieferanten sowie anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber“ verlangt (Antrag Ziffer 3 aus der Klageschrift vom 14.05.2018). Nach der Erteilung von Auskünften durch die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 14.03.2019 (Bl. 76 f. d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die Auskunftsforderung im Verhandlungstermin vom 21.03.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt jetzt noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Wertersatz in Höhe von EUR 7500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2784,30 Kostenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte betreffend die streitgegenständlichen Aufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Behauptungen der Klägerin zu den Testbestellungen aus 2017 würden ebenfalls bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass die CDs gem. den Anlagen K 4, K 7 und K 8 von ihr, der Beklagten, geliefert worden seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Mitarbeiter der Klägerin die CDs zu den behaupteten Daten bestellt hätten. Es würden keine „unzulässigen Parallelimporte“ vorliegen. Die Beklagte bestreitet, dass sie CDs vertrieben habe, die nicht für das Gebiet der Europäischen Union bestimmt gewesen seien und die in den USA hergestellt worden seien. Sie hafte der Klägerin nicht, da sie sich für ihre Medien-Vertriebstätigkeit auf den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen könne. Einem Medienhändler sei es „wie dem Onlinebuchhändler“ faktisch nicht möglich, rechtsverletzende Inhalte zu erkennen, da es ihm aufgrund der Vielzahl angebotener Medien an einem unmittelbaren Bezug zum Inhalt der von ihm verbreiteten Medien fehle und er nur als technischer Verbreiter handle (Bl. 50 f. d.A.). Der geltend gemachte Schadensersatz sei überhöht. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie auf einen Betrag von EUR 2.500,00 je CD gekommen sei. Die Klägerin selbst habe in Bezug auf die CD mit Aufnahmen des Künstlers „Sting“ (unstreitig) vorgerichtlich vorläufig EUR 297,00 als Schadensersatz, also EUR 3,00 je CD (verkauftes Vervielfältigungsstück), gefordert. Die Beklagte meint, die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwälte sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Der Aussage der Klägerin, dass anderenfalls juristisch geschulte Arbeitskräfte gebunden würden, lasse sich entnehmen, dass solche geschulten Arbeitskräfte bei der Klägerin selbst vorhanden gewesen seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Abmahnungen gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Anlagen) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 Bezug genommen.